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Auf dem Weg zur EU Datenschutz-Grundverordnung – Anregungen für Unternehmen

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Academic year: 2022

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1. Sensibilisierung durchführen

Geschäftsführungen, Datenschutzbeauftragte und andere für das Thema Datenschutz Zuständige sollten innerhalb des Unternehmens dafür sensibilisieren, dass sich ab dem 25.05.2018 nicht nur der Name einer europäischen Daten- schutzregelung ändern wird. Die DS-GVO wird direkte Aus- wirkungen auf Unternehmen als datenverarbeitende Stellen haben. Anders als eine EU-Richtlinie ist eine EU-Verordnung direkt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an- wendbar, also auch in Deutschland. Neben der DS-GVO ist ab dem 25.05.2018 das neue bereits verabschiedete Bun- desdatenschutzgesetz sowie sektorales Fachrecht anzuwen- den. Bitte beachten Sie: bis zum 24.05.2018 (einschließlich) gilt das JETZIGE Bundesdatenschutzgesetz!

2. Bestandsaufnahme machen

Um Änderungsbedarf identifizieren zu können, sollte in einem ersten Schritt eine Bestandsaufnahme der Prozesse durchgeführt werden, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Verfahrensverzeichnis nach § 4d Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Ausgangspunkt zur Identifizierung von Verarbeitungsverfahren. Im Folgenden haben wir beispielhaft einige Themen zusammengestellt, bei denen sich für Unternehmen Änderungsbedarf ergeben kann.

3. Rechtsgrundlage prüfen

Auch unter der DS-GVO ist für die Verarbeitung personenbe- zogener Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich (Artikel 6 bis 11 DS-GVO). Es ist zu prüfen, ob das neue Recht für alle Prozesse Rechtsgrundlagen bereitstellt.

4. Personenbezogene Daten von Kindern besonders prüfen Besondere Anforderungen bestehen für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Kindern, wenn es um die Einwilligung in Bezug auf Dienste der Informationsgesell- schaft geht (Artikel 8 DS-GVO).

5. Datenschutz durch Technikgestaltung und durch daten- schutzfreundliche Voreinstellungen („data protection by de- sign“ und „data protection by default“) umsetzen. Die DS- GVO enthält bestimmte Rahmenbedingungen für die Art und Weise, wie die Anforderungen der DS-GVO schon bei der Prozessgestaltung und bei Voreinstellungen umzusetzen sind (Artikel 25 DS-GVO).

6. Verträge checken

Unternehmen sollten insbesondere ihre bestehenden Ver- träge zur Auftrags(daten)verarbeitung überprüfen und überarbeiten. In den Artikeln 26 bis 28 DS-GVO sind Vorga- ben für Vereinbarungen mit Auftrags(daten)verarbeitern und zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwort- lichen geregelt.

7. Datenschutz-Folgenabschätzung implementieren Der europäische Gesetzgeber hat die bisherige Vorabkontrol- le (§ 4d Abs. 5 BDSG) nicht in die DS-GVO übernommen. Sie wird abgelöst durch die Datenschutz-Folgenabschätzung (Artikel35DS-GVO).AneineDatenschutz-Folgenabschätzung kann sich eine verpflichtende Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde anschließen (Artikel 36 DS-GVO).

8. Melde- und Konsultationspflichten organisieren

Die Melde- und Konsultationspflichten gegenüber den Auf- sichtsbehörden (Artikel 33, 36 und 37 DS-GVO) müssen in den internen Abläufen des Unternehmens abgebildet wer- den.

9. Betroffenenrechte und Informationspflichten umsetzen Die in der DS-GVO geregelten Betroffenenrechte müssen in den unternehmensinternen Abläufen abgebildet und ge- genüber den Betroffenen umgesetzt werden, etwa das Recht auf Löschung (Artikel 17) und das Recht auf Datenübertrag- barkeit (Artikel 20) einschließlich der übergreifenden Rah- menbedingungen (Artikel 12) sowie die Informationspflich- ten des Verantwortlichen (Artikel 13, 14).

10. Dokumentation organisieren

Die DS-GVO enthält an verschiedenen Stellen Dokumentati- onspflichten, beispielsweise in Artikel 30 (Verarbeitungsver- zeichnis), Artikel 33 Abs. 5 (Dokumentation von Daten- schutzvorfällen) oder Artikel 28 Abs. 3 lit. a (Dokumentation von Weisungen im Rahmen von Auftragsverarbeitungsver- hältnissen).

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bringt eine Reihe von Verände- rungen in den datenschutzrechtlichen Anforderungen für den Umgang mit personenbezo- genen Daten mit sich. Auch Auftrags(daten)verarbeiter müssen sich auf geänderte Rah- menbedingungen einstellen. Die Aufsichtsbehörden haben in 10 Punkten Anregungen für Unternehmen zusammengestellt.

Auf dem Weg zur EU Datenschutz-Grundverordnung – Anregungen für Unternehmen

Herausgeber:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Leiterstr. 9, 39104 Magdeburg

Tel.: (0391) 81803-0 Telefax: (0391) 81803-33 poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de www.datenschutz.sachsen-anhalt.de

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