Arbeits
Arbeits- - und Gesundheitsschutz bei der und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung Tierseuchenbekämpfung
Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“
Landesamt Landesamt für für Verbraucherschutz Verbraucherschutz Dr. Bernhard
Dr. Bernhard Schicht Schicht
Arbeits
Arbeits- - und Gesundheitsschutz bei der und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung Tierseuchenbekämpfung
Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“
Landesamt Landesamt für für Verbraucherschutz Verbraucherschutz Dr. Bernhard
Dr. Bernhard Schicht Schicht
Aufklärung, Information der Beschäftigten, der Bevölkerung mit Vernunft und Augenmaß Schutz der Nutztierbestände
Statt Hysterie u. Panik
Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“
Quelle FLI Wusterhausen
Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“
19
73
194
22
2 2
32
UntersuchungenSachsen-Anhalt Wildvögel 4 013
Hausgeflügel 3 272 UntersuchungenMVP Wildvögel 8 244
UntersuchungenSachsen-Anhalt Wildvögel 4 013
Hausgeflügel 3 272 UntersuchungenMVP Wildvögel 8 244
In Deutschland H5N1/Asia bei insgesamt
344 Wildvögeln 3 Hauskatzen 1 Steinmarder
1 Hausgeflügelbestand In Deutschland H5N1/Asia bei insgesamt
344 Wildvögeln 3 Hauskatzen 1 Steinmarder
1 Hausgeflügelbestand
Hausgeflügel
Saisonale Grippe Vogelgrippe
Klassische Geflügelpest Pandemie
≠ ≠
Influenza-Viren
Grippe Vogelgrippe Pandemie
Oberfl ächenglykoproteine H ämagglutinin (HA, H) - Neuraminidase (NA, N) -
Anheften und Fusion Virusabkapselung
I n f l u e n z a v i r e n - Orthomyxoviridae Genom – 7 oder 8 ssRNA-Segmente
Influenza A-Virus → 16 H- und 9 N-Subtypen
Einteilung nach internen Proteinen (Nukleoproteine) A – Mensch, V ögel, Schweine, Pferd
C – Mensch aber selten B – haupts ächlich Mensch Umh üllte RNA -Viren
Nomenklatur
Influenzavirus A/Schwein/Taiwan/1/70 (H3N2) Mensch →H 1-3; N 1+2 (u.a. H5,7,9; N7,8)
Vögel → Alle Kombinationen!!
Schwein → H 1; N 1+2
Influenza A
Influenza A - - Viren Viren Genetische Variabilität Ver änderung genetischer Informationen und Austausch zwischen Tie r und Mensch!
Antigen-Drift
Antigen-Shift
Punktmutationen mit Austausch einzelner AS in HA und NA
Austausch von Gensegmenten humaner und tierischer Viren (Reassortierung)
→
Epidemie alle 2 bis 3 Jahre→
PandemieInfluenza A
Influenza A - - Viren Viren Genetische Variabilität Antigen-Shift
Ansteckung Vogel Mensch möglich , aber bisher sehr selten
Doppelinfektion – mögliche Neukombination – neuer hochansteckender humaner Virus-Stamm
Symptomatik
Respiratorische Erkrankung, hohes Fieber, akuter Beginn, schweres Krankheitsgefühl
Komplikationen, sekundäre bakt. Pneumonie
Typ C leichte respiratorische Erkrankung
Humane Influenza
Humane Influenza saisonale Grippe Epidemiologie
Übertragung durch Tröpfchen, aerogen
Inkubationszeit 2-3 Tage
Erkrankungsgipfel Oktober bis April
Überlebensfähigkeit gering in der Außenwelt, abhängig von Temperatur und Feuchtigkeit
- Kunststoff, Holz 2 – 8 Std.
Prophylaxe
Aktive Immunisierung
inaktivierte Ganzvirus- oder Spaltvakzine
attenuierte Lebendvakzine (USA)
Aviäre
Aviäre Influenza Influenza Klassische Geflügelpest Epidemiologie
variable Pathogenität
- hochpathogene Influenza A-Viren
Hohe Kontagiösität für Vögel (Hühner, Truthähne, auch Schweine)
Reservoir: Wildenten mit hoher Resistenz
Tenazität gering in der Außenwelt, abhängig von Temp., Feuchtigkeit, org. Material
Prophylaxe
Monitoring, Surveillance
Quarantänemaßnahmen
Tierbestand keulen
Desinfektionsmaßnahmen (Desinfektionsmittel gut wirksam –Formaldehyd, Peressigsäure)
Symptomatik
Apathisch, gesträubtes Gefieder, zentralnervöse Störungen, Kopf/Füße blaurot, Kopfoedem
Verweigern Futter und Wasser
Legeleistung sinkt stark
Symptomatik
Influenza ähnliche Erkrankung, hohes Fieber, akuter Beginn, Husten, Atemnot, Augenentzündung
Schwere Erkrankung insbes. bei Kindern
Hohe Letalität bei Hospitalisierung (virale Pneumonie, Nierenversagen)
Epidemiologie Mensch
Geringe Kontagiosität und Infektiösität
Übertragung Vogel-Mensch (Speziesbarriere überschritten), Kontaktinfektion, Staub, bei hoher Viruskonzentration
Kein Hinweis Übertragung durch Geflügelfleisch
bislang keine Übertragung Mensch-Mensch
Inkubationszeit 2-5 Tage (0,5 -7(14) Tage)
Prophylaxe/Therapie
kein spezifischer Impfstoff vorhanden, derzeitiger Humanimpfstoff unwirksam (?)
Prophylaxe von Koinfektionen (Humanimpfstoff)
Antivirale Therapie (Neuraminidasehemmer)
Grippe durch
Grippe durch aviäre aviäre Influenzaviren Influenzaviren H5N1/Asia
Zusammenfassung humanmedizinische Aspekte
Gr ößtes Risiko einer Übertragung besteht bei engem Kontakt zu infizierten Tieren, zu kontaminierten Materialien
Zur Abkl ärung von humanen Verdachtsfällen existieren klare Vorga ben Tierpathogen mit humanpathogenem Potential (Pandemiekandidat)
Bisher keine Infektion des Menschen durch Wildv ögel bekannt
Zoonotische Übertragung auf den Menschen in Westeuropa derzeit sehr gering Eine Übertragungsmöglichkeit durch Geflügelprodukte besteht nicht
Kontaktinfektion, aerogene Infektion
Zur Zeit genetisch stabil, vermutlich existiert ein nat ürlicher Wirt Eingestuft in Risikogruppe 3
Avi ärer Influenza A-Virus H5N1/Asia
Therapiem öglichkeit bei frühzeitigem erkennen der Erkrankung
Verordnung zum Schutz gegen Gefl ügelpest und die Newcastle -Krankheit Gefl ügelpest -VO
Register
Aufzeichnung wer beim Ein- und Ausstallen tätig, Schutzkleidung
Anzeige und Diagnostik bei vermehrten Todesfällen und Schutzmaßnahmen Im Seuchenfall
Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten
Tötung des betroffenen Bestandes, Entsorgung (Verbrennen, Vergraben, Kompostierung im Stall)
Entwesungs- und Desinfektionsmaßnahmen
Diagnostik von Beständen im abgesperrten Bereich
Transport- und Handelsbeschränkungen
Dauer der Maßnahmen mindestens 21/30 Tage
Tierseuchenhygienische Ma ßnahmen
MLU – MI – Landesverwaltungsamt – Landkreise/kreisfreie St ädte - Veterin ärämter TIERSEUCHENGESETZ
Gefl ügelpestschutzverordnung und Wildvogel -Gefl ügelpestschutzverordnung
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
Technische Regeln für Biologische
Arbeitsstoffe
608 Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest,
Vogelgrippe) Beschluss des
Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
Rechtliche Basis Arbeitsschutzgesetz - Biologische Einwirkungen BiostoffV Biologische Arbeitsstoffe
Kontakt zu kranken und krankheitsverd ächtigen Tieren und kontami nierten Materialien
Nicht gezielte Tätigkeiten mit hochpathogenen avi ären Influenza A -Viren
@ www.baua.de Suchbegriffe <<Themen von A bis Z>> und <<Biologische Arbeitsstoffe>>
Ziel der Schutzma ßnahmen Unterbrechung der Aufnahmepfade/Infektk etten
Geflügelhaltung
veterinärmedizinische Untersuchung/Probenahme/Laboruntersuchung
Ausstallung, Tötung und Entsorgung von erkranktem Geflügel
Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten in kontaminierten Bereichen
Aufsichtstätigkeiten in kontaminierten Bereichen
TRBA 100
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
• Normadressat ist der Arbeitgeber (Landwirt/Tierhalter, Landkreis/ Amtstierarzt),
Besch äftigter auch sonstige Personen mit Tätigkeiten mit biologi schen Arbeitsstoffen
• Gef ährdungsbeurteilung, Anpassung der empfohlenen Schutzmaßnahme n an die Bedingungen vor Ort, Aktionsfl ächen festlegen, tierseuchenrechtl iche Anforderungen beachten
• Beauftragung von Fremdfirmen – über Gefährdungen informieren, Verantwortlichkeiten und Schutzma ßnahmen festlegen
• Verzeichnis über Beschäftigte führen
• Krankheitsf älle Beschäftigter sind der zuständigen Behörde zu me lden (Gewerbeaufsicht, Gesundheitsamt)
Allgemeine Informationen und Maßnahmen
Allgemeine Hygienema ßnahmen
Die Anzahl der t ätigen Personen im kontaminierten Bereich ist au f das f ür die Arbeiten notwendige Ma ß zu beschränken, Persönliche Schutzausrüstung bere itstellen.
Hygieneplan erstellen f ür Arbeiten im kontaminierten Bereich.
Essen, Trinken, Rauchen, Schupfen sowie der Gebrauch von Kosmetika und Handy ist im kontaminierten Bereich zu untersagen und zu unterbinden.
Nach Beendigung der Arbeiten, von T ätigkeitsabschnitten, vor Pau sen sind au ßerhalb
des kontaminierten Bereiches die Schutzkleidung abzulegen, die H ände zu desinfizieren,
sowie H ände, Gesicht und kontaminierte Hautareale gründlich zu r einigen.
Körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ 4,5,6; je nach Tätigkeit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3)
Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung)
Desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (bzw. Überziehstiefel)
(Mechanisch beständige!) flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe
Augenschutz (z. B. enganliegende Schutzbrille mit Seitenschutz, die Verwendung einer Atemschutzhaube schließt den Schutz der Augen mit ein) und
Atemschutz
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
608 Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest,
Vogelgrippe) Beschluss des
Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung bevorzugt, ansonsten partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit
Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/ Staubentwicklung provoziert wird, z.B. unmittelbarer Kontakt zu
erkrankten Tieren bei Ausstallung und Tötung;
Reinigungs-, Desinfektionsarbeiten in kontaminierten
partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit Ausatemventil
Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/Staubexposition nicht auszuschließen ist
mindestens partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 mit Ausatemventil
Tätigkeiten bei Einzeluntersuchung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere ohne nennenswerte Staubexposition
partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 mit Ausatemventil, Mund-Nasen-Schutz, der die Anforderungen an die Geräteklasse FFP1 nach DIN EN 149 erfüllt
Tätigkeiten ohne unmittelbaren Kontakt1)zu kranken, krankheitsverdächtigen Tieren, z. B. Aufsicht über die tierschutzgerechte Tötung ohne Staubexposition
Atemschutz Tätigkeit
www.verbraucherschutz.sachsen- anhalt.de
Suchbegriffe
<<Vogelgrippe>> oder
<<Arbeitsschutz>> und
@
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchung, Gef ährdungen durch verminderter Immunabwehr, eine umgehende Vors tellung beim Arzt beim Auftreten von Krankheitssymptomen nach Kontakt mit kranken Tieren, kontaminierten Materialien bzw. Aufenthalt in kontaminierten Bereichen
(§ 12a BioStoffV)
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Arbeitsmedizinische Vorsorge
AG hat f ür eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen
Aus Gr ünden des allgemeinen Bevölkerungsschutzes ist eine Impfun g mit dem aktuellen humanen Influenzaimpfstoff zu empfehlen (steht nur saisonal zur Verf ügung!).
Entsprechend der jeweiligen L änderregelungen ggf. eine prophylaktische Behandlung mit Virustatika durchf ühren lassen (Gesundheitsamt, www.rki.de www.rki.de „Empfehlung zur Prävention mit erh öhtem Expositionsrisiko durch ( hochpathogene) avi äre Influenza A/H5)
Untersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grunds ätzen G 26 „
Atemschutzgeräte“, G 23
„Obstruktive Atemwegserkrankungen“, G 24
„Hauterkrankungen“,G 42
„Infektionskrankheiten“Angebotsuntersuchung
(§15, 15a BioStoffV)Die arbeitsmedizinische Beratung durch den
beauftragten Arzt steht im Vordergrund (!)
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Geflügelbestandstötung mittels CO
2-Exposition
Containeraufstellung mech., elektrische Einwirkungen Kurze, gut begehbare und beleuchtete Transportwege; sicheres Abstellen, sichere Montage und Installationen Zoneneinteilung Kontaminierte Zone
Zone zum Schutzkleidungswechsel Nicht kontaminierte Zone
Fangen, Ausstallen Gef ährdung durch Infektion, Transportieren der Tiere mechanische Einwirkungen,
Gefahrstoffe
PSA, Atemschutz, Hygiene- ma ßnahmen
Entwesen, Desinfizieren , Gef ährdung durch Infektion, Reinigen Gefahrstoffe, mechanische
Einwirkung
PSA, Atemschutz, ßnahmen
Befüllen des Containers mit CO
2Gefahrstoff, Druckbeh älter,
Gasleitungen dicht, Konzentrations überwachung etc.
M U S T E R B E T R I E B S A N W E I S U N G Arbeitsbereichsbezogen nach § 12 Abs. 1 Biostoffverordnung und § 14 Ge-
fahrstoffverordnung
Datum, Unterschrift
GEFAHRENBEZEICHNUNG
Nicht gezielte Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern und Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln bei der Bekämpfung von Tierseuchen und tierseuchenähnlichen Erkrankungen des Hausgeflügels
GEFÄHRDUNGEN FÜR DEN MENSCHEN
Biologische Arbeitsstoffe
- Tierseuchenerreger (Bakterien, Viren) der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Klassische Geflügel- pest („Vogelgrippe“), Newcastle-Krankheit, Ornithose, Salmonellose, Campylobacteriose, Botulismus); Risiko- gruppe 2 und 3 nach BioStoffV
Gefahrstoffe
- Desinfektionsmittel mit den Wirkstoffen: Formaldehyd, Peressigsäure, Natriumhydroxid, Kalziumoxid (Brannt- kalk), Kalziumhydroxid (Löschkalk)
- Betäubungs- und Tötungsmittel: Kohlendioxid (gasförmig)
Gesundheitsgefahren
- Infektionskrankheiten durch Bakterien und Viren
- Sensibilisierende und toxische Wirkungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Stallstaub
Aufnahmepfade
- Atemluft (Bakterien, Viren, Gase, Stäube)
- Haut, Schleimhaut (Bakterien, Viren, Gase, Stäube, Chemikalien, Desinfektionsmittel) - Mund (Kontakt-/Schmierinfektion mit Bakterien und Viren)
Allgemeine Hinweise
- Staubgebundene Gefahrstoffe und Tierseuchenerreger können durch verschmutzte Kleidung, Schutzkleidung oder Gegenstände und Materialien verschleppt werden!
- Zusätzliche Gefährdungen, z. B. durch spannungsführende Teile, Fahrzeugverkehr, Absturzgefahr bei Betreten der Container, sind gesondert zu beachten!
V E R H A L T E N S R E G E L N und S C H U T Z M A ß N A H M E N
Den vor Ort getroffenen tierseuchenrechtlichen Forderungen ist strikt Folge zu leisten und die festgelegten Maß- nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind einzuhalten.
1. Der Zutritt zu belasteten Bereichen ist auf den notwendigen Personenkreis zu beschränken. Die Personen sind schriftlich zu erfassen und zu unterweisen (Arbeits- und Infektionsschutz, An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, Desinfektionsmaßnahmen).
2. Staubentwicklung und Aerosolbildung sind zu minimieren, z. B. beim Ausstallen, Töten der Tiere sowie bei Rei- nigungs- und Desinfektionsarbeiten. Möglichst mechanisierte Sammlung und Entsorgung der getöteten Tiere.
3. Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Kaugummi kauen, der Gebrauch von Kosmetika und die allgemeine, pri- vate Nutzung von Mobiltelefonen sind in kontaminierten Bereichen untersagt.
4. Zündquellen von Gefahrstoffen fernhalten.
5. Behälter mit Gefahrstoffen, auch entleerte, geschlossen halten, auf richtige Kennzeichnung mit den entspre- chenden Gefahrensymbolen achten.
6. Vor dem Betreten der kontaminierten Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Die vorgesehene persönliche Schutzausrüs- tung ist durch die Beschäftigten zu tragen.
7. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:
- körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ 4,5,6; je nach Tätig- keit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3),
- die Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung),
- desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (z. B. Gummistiefel) bzw. mechanisch beständige Überziehstiefel, - mechanisch beständige, flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe mit langen Stulpen (z. B.
aus Nitril, velourisiert oder textilgefüttert)
- Augenschutz gegen Staub und Flüssigkeitsspritzer(z. B. enganliegende Vollschutzbrille mit indirekter Be- lüftung, ggf. für Brillenträger geeignet)
- Atemschutz (Tragezeitenbegrenzung und Pausenregelung beachten!)
Broschüre
Landesamt für Verbraucherschutz
Partikelfitierende Halbmaske, Vollmaske oder Atemschutzhaube in Abhängigkeit der Belastung
Atemfilter
Filtertyp Hauptanwendungsgebiet Kennfarbe A Dämpfe von organischen Verbindungen braun B Anorganische Gase und Dämpfe grau E Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid gelb
K Ammoniak grün
P Partikel weiß
Kombinationsfilter (ABEKP) bieten Schutz gegen Gase und Partikel Atemschutz
Einteilung Partikelfiltrierende Halbmaske (engl. FilteringFace Piece ) nach EN 149 (2001)
FFP1 bis zum 4-fachen Wert FFP2 bis zum 10-fachen Wert FFP3 bis zum 30-fachen Wert
(D) gegen feste und flüssige Partikel, für längere Anwendungszeit
Persönliche Schutzausrüstung Atemschutzgeräte
Atemschutzhaube Quelle BGR 190 FFP-Halbmaske
Vollmaske
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Bei Kontakt mit toten für die Tierseuche bedeutsamen Wildvögeln
Kein Nachweis des Influenza A-Virus H5N1, entsprechend auch keine Zuordnung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet bzw. der aufgefundene Vogel ist nach fachlicher Bewertung durch die zuständige Behörde als unproblematisch eingeschätzt
Die Entstehung von Staub oder Aerosolen ist zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu minimieren. Dazu sollten insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Gänse, Enten, Blesshühner) sowie Möwen, Greif- und Krähenvögel mit Wasser besprüht und damit das Tier benetzt werden.
Die übliche Arbeitskleidung ist ausreichend, ggf. ist ein Einmaloverall der Katagorie I darüber zu ziehen, um einer Verschmutzung der Arbeitskleidung vorzubeugen.
Schutzhandschuhe (Arbeitshandschuh) sind zu tragen.
Der Vogel ist in einen der Größe des Tieres angepassten, reißfesten und flüssigkeitsdichten Kunststoffbeutel/-sack zu überführen, der anschließend fest verschlossen wird. Beim Überführen des toten Wildvogels und Verschließen des Kunststoffbeutels ist die Windrichtung zu beachten (immer auf der Wind abgewandten Seite arbeiten). Die zuständige Behörde entscheidet, wie mit dem eingesammelten Kadaver weiter zu verfahren ist.
Die allgemeine persönliche Hygiene ist einzuhalten.
www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de Suchbegriffe <<Vogelgrippe>> oder<<Arbeitsschutz>> und