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Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“

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Academic year: 2022

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Arbeits

Arbeits- - und Gesundheitsschutz bei der und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung Tierseuchenbekämpfung

Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“

Landesamt Landesamt für für Verbraucherschutz Verbraucherschutz Dr. Bernhard

Dr. Bernhard Schicht Schicht

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Arbeits

Arbeits- - und Gesundheitsschutz bei der und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung Tierseuchenbekämpfung

Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“

Landesamt Landesamt für für Verbraucherschutz Verbraucherschutz Dr. Bernhard

Dr. Bernhard Schicht Schicht

Aufklärung, Information der Beschäftigten, der Bevölkerung mit Vernunft und Augenmaß Schutz der Nutztierbestände

Statt Hysterie u. Panik

(3)

Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“

Quelle FLI Wusterhausen

(4)

Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“

19

73

194

22

2 2

32

UntersuchungenSachsen-Anhalt Wildvögel 4 013

Hausgeflügel 3 272 UntersuchungenMVP Wildvögel 8 244

UntersuchungenSachsen-Anhalt Wildvögel 4 013

Hausgeflügel 3 272 UntersuchungenMVP Wildvögel 8 244

In Deutschland H5N1/Asia bei insgesamt

344 Wildvögeln 3 Hauskatzen 1 Steinmarder

1 Hausgeflügelbestand In Deutschland H5N1/Asia bei insgesamt

344 Wildvögeln 3 Hauskatzen 1 Steinmarder

1 Hausgeflügelbestand

Hausgeflügel

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Saisonale Grippe Vogelgrippe

Klassische Geflügelpest Pandemie

Influenza-Viren

Grippe Vogelgrippe Pandemie

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Oberfl ächenglykoproteine H ämagglutinin (HA, H) - Neuraminidase (NA, N) -

Anheften und Fusion Virusabkapselung

I n f l u e n z a v i r e n - Orthomyxoviridae Genom – 7 oder 8 ssRNA-Segmente

Influenza A-Virus → 16 H- und 9 N-Subtypen

Einteilung nach internen Proteinen (Nukleoproteine) A – Mensch, V ögel, Schweine, Pferd

C – Mensch aber selten B – haupts ächlich Mensch Umh üllte RNA -Viren

Nomenklatur

Influenzavirus A/Schwein/Taiwan/1/70 (H3N2) Mensch →H 1-3; N 1+2 (u.a. H5,7,9; N7,8)

Vögel → Alle Kombinationen!!

Schwein → H 1; N 1+2

(7)

Influenza A

Influenza A - - Viren Viren Genetische Variabilität Ver änderung genetischer Informationen und Austausch zwischen Tie r und Mensch!

Antigen-Drift

Antigen-Shift

Punktmutationen mit Austausch einzelner AS in HA und NA

Austausch von Gensegmenten humaner und tierischer Viren (Reassortierung)

Epidemie alle 2 bis 3 Jahre

Pandemie

(8)

Influenza A

Influenza A - - Viren Viren Genetische Variabilität Antigen-Shift

Ansteckung Vogel Mensch möglich , aber bisher sehr selten

Doppelinfektion – mögliche Neukombination – neuer hochansteckender humaner Virus-Stamm

(9)

Symptomatik

 Respiratorische Erkrankung, hohes Fieber, akuter Beginn, schweres Krankheitsgefühl

 Komplikationen, sekundäre bakt. Pneumonie

 Typ C leichte respiratorische Erkrankung

Humane Influenza

Humane Influenza saisonale Grippe Epidemiologie

 Übertragung durch Tröpfchen, aerogen

 Inkubationszeit 2-3 Tage

 Erkrankungsgipfel Oktober bis April

 Überlebensfähigkeit gering in der Außenwelt, abhängig von Temperatur und Feuchtigkeit

- Kunststoff, Holz 2 – 8 Std.

Prophylaxe

 Aktive Immunisierung

 inaktivierte Ganzvirus- oder Spaltvakzine

 attenuierte Lebendvakzine (USA)

(10)

Aviäre

Aviäre Influenza Influenza Klassische Geflügelpest Epidemiologie

 variable Pathogenität

- hochpathogene Influenza A-Viren

 Hohe Kontagiösität für Vögel (Hühner, Truthähne, auch Schweine)

 Reservoir: Wildenten mit hoher Resistenz

 Tenazität gering in der Außenwelt, abhängig von Temp., Feuchtigkeit, org. Material

Prophylaxe

 Monitoring, Surveillance

 Quarantänemaßnahmen

 Tierbestand keulen

 Desinfektionsmaßnahmen (Desinfektionsmittel gut wirksam –Formaldehyd, Peressigsäure)

Symptomatik

 Apathisch, gesträubtes Gefieder, zentralnervöse Störungen, Kopf/Füße blaurot, Kopfoedem

 Verweigern Futter und Wasser

 Legeleistung sinkt stark

(11)

Symptomatik

 Influenza ähnliche Erkrankung, hohes Fieber, akuter Beginn, Husten, Atemnot, Augenentzündung

 Schwere Erkrankung insbes. bei Kindern

 Hohe Letalität bei Hospitalisierung (virale Pneumonie, Nierenversagen)

Epidemiologie Mensch

Geringe Kontagiosität und Infektiösität

 Übertragung Vogel-Mensch (Speziesbarriere überschritten), Kontaktinfektion, Staub, bei hoher Viruskonzentration

 Kein Hinweis Übertragung durch Geflügelfleisch

bislang keine Übertragung Mensch-Mensch

 Inkubationszeit 2-5 Tage (0,5 -7(14) Tage)

Prophylaxe/Therapie

 kein spezifischer Impfstoff vorhanden, derzeitiger Humanimpfstoff unwirksam (?)

 Prophylaxe von Koinfektionen (Humanimpfstoff)

 Antivirale Therapie (Neuraminidasehemmer)

Grippe durch

Grippe durch aviäre aviäre Influenzaviren Influenzaviren H5N1/Asia

(12)

Zusammenfassung humanmedizinische Aspekte

Gr ößtes Risiko einer Übertragung besteht bei engem Kontakt zu infizierten Tieren, zu kontaminierten Materialien

Zur Abkl ärung von humanen Verdachtsfällen existieren klare Vorga ben Tierpathogen mit humanpathogenem Potential (Pandemiekandidat)

Bisher keine Infektion des Menschen durch Wildv ögel bekannt

Zoonotische Übertragung auf den Menschen in Westeuropa derzeit sehr gering Eine Übertragungsmöglichkeit durch Geflügelprodukte besteht nicht

Kontaktinfektion, aerogene Infektion

Zur Zeit genetisch stabil, vermutlich existiert ein nat ürlicher Wirt Eingestuft in Risikogruppe 3

Avi ärer Influenza A-Virus H5N1/Asia

Therapiem öglichkeit bei frühzeitigem erkennen der Erkrankung

(13)

Verordnung zum Schutz gegen Gefl ügelpest und die Newcastle -Krankheit Gefl ügelpest -VO

 Register

 Aufzeichnung wer beim Ein- und Ausstallen tätig, Schutzkleidung

 Anzeige und Diagnostik bei vermehrten Todesfällen und Schutzmaßnahmen Im Seuchenfall

 Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten

 Tötung des betroffenen Bestandes, Entsorgung (Verbrennen, Vergraben, Kompostierung im Stall)

 Entwesungs- und Desinfektionsmaßnahmen

 Diagnostik von Beständen im abgesperrten Bereich

 Transport- und Handelsbeschränkungen

 Dauer der Maßnahmen mindestens 21/30 Tage

Tierseuchenhygienische Ma ßnahmen

MLU – MI – Landesverwaltungsamt – Landkreise/kreisfreie St ädte - Veterin ärämter TIERSEUCHENGESETZ

Gefl ügelpestschutzverordnung und Wildvogel -Gefl ügelpestschutzverordnung

(14)

Schutzmaßnahmen für Beschäftigte

230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung

Technische Regeln für Biologische

Arbeitsstoffe

608 Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der

Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest,

Vogelgrippe) Beschluss des

Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

Rechtliche Basis Arbeitsschutzgesetz - Biologische Einwirkungen BiostoffV Biologische Arbeitsstoffe

Kontakt zu kranken und krankheitsverd ächtigen Tieren und kontami nierten Materialien

Nicht gezielte Tätigkeiten mit hochpathogenen avi ären Influenza A -Viren

@ www.baua.de

Suchbegriffe <<Themen von A bis Z>> und <<Biologische Arbeitsstoffe>>

 Ziel der Schutzma ßnahmen Unterbrechung der Aufnahmepfade/Infektk etten

 Geflügelhaltung

 veterinärmedizinische Untersuchung/Probenahme/Laboruntersuchung

 Ausstallung, Tötung und Entsorgung von erkranktem Geflügel

 Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten in kontaminierten Bereichen

 Aufsichtstätigkeiten in kontaminierten Bereichen

TRBA 100

(15)

Schutzmaßnahmen für Beschäftigte

• Normadressat ist der Arbeitgeber (Landwirt/Tierhalter, Landkreis/ Amtstierarzt),

Besch äftigter auch sonstige Personen mit Tätigkeiten mit biologi schen Arbeitsstoffen

• Gef ährdungsbeurteilung, Anpassung der empfohlenen Schutzmaßnahme n an die Bedingungen vor Ort, Aktionsfl ächen festlegen, tierseuchenrechtl iche Anforderungen beachten

• Beauftragung von Fremdfirmen – über Gefährdungen informieren, Verantwortlichkeiten und Schutzma ßnahmen festlegen

• Verzeichnis über Beschäftigte führen

• Krankheitsf älle Beschäftigter sind der zuständigen Behörde zu me lden (Gewerbeaufsicht, Gesundheitsamt)

Allgemeine Informationen und Maßnahmen

Allgemeine Hygienema ßnahmen

 Die Anzahl der t ätigen Personen im kontaminierten Bereich ist au f das f ür die Arbeiten notwendige Ma ß zu beschränken, Persönliche Schutzausrüstung bere itstellen.

 Hygieneplan erstellen f ür Arbeiten im kontaminierten Bereich.

 Essen, Trinken, Rauchen, Schupfen sowie der Gebrauch von Kosmetika und Handy ist im kontaminierten Bereich zu untersagen und zu unterbinden.

 Nach Beendigung der Arbeiten, von T ätigkeitsabschnitten, vor Pau sen sind au ßerhalb

des kontaminierten Bereiches die Schutzkleidung abzulegen, die H ände zu desinfizieren,

sowie H ände, Gesicht und kontaminierte Hautareale gründlich zu r einigen.

(16)

 Körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ 4,5,6; je nach Tätigkeit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3)

 Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung)

 Desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (bzw. Überziehstiefel)

 (Mechanisch beständige!) flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe

Augenschutz (z. B. enganliegende Schutzbrille mit Seitenschutz, die Verwendung einer Atemschutzhaube schließt den Schutz der Augen mit ein) und

Atemschutz

Schutzmaßnahmen für Beschäftigte

608 Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der

Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest,

Vogelgrippe) Beschluss des

Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung bevorzugt, ansonsten partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit

Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/ Staubentwicklung provoziert wird, z.B. unmittelbarer Kontakt zu

erkrankten Tieren bei Ausstallung und Tötung;

Reinigungs-, Desinfektionsarbeiten in kontaminierten

partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit Ausatemventil

Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/Staubexposition nicht auszuschließen ist

mindestens partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 mit Ausatemventil

Tätigkeiten bei Einzeluntersuchung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere ohne nennenswerte Staubexposition

partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 mit Ausatemventil, Mund-Nasen-Schutz, der die Anforderungen an die Geräteklasse FFP1 nach DIN EN 149 erfüllt

Tätigkeiten ohne unmittelbaren Kontakt1)zu kranken, krankheitsverdächtigen Tieren, z. B. Aufsicht über die tierschutzgerechte Tötung ohne Staubexposition

Atemschutz Tätigkeit

www.verbraucherschutz.sachsen- anhalt.de

Suchbegriffe

<<Vogelgrippe>> oder

<<Arbeitsschutz>> und

@

(17)

Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchung, Gef ährdungen durch verminderter Immunabwehr, eine umgehende Vors tellung beim Arzt beim Auftreten von Krankheitssymptomen nach Kontakt mit kranken Tieren, kontaminierten Materialien bzw. Aufenthalt in kontaminierten Bereichen

(§ 12a BioStoff

V)

Schutzmaßnahmen für Beschäftigte

Arbeitsmedizinische Vorsorge

AG hat f ür eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen

Aus Gr ünden des allgemeinen Bevölkerungsschutzes ist eine Impfun g mit dem aktuellen humanen Influenzaimpfstoff zu empfehlen (steht nur saisonal zur Verf ügung!).

Entsprechend der jeweiligen L änderregelungen ggf. eine prophylaktische Behandlung mit Virustatika durchf ühren lassen (Gesundheitsamt, www.rki.de www.rki.de „Empfehlung zur Prävention mit erh öhtem Expositionsrisiko durch ( hochpathogene) avi äre Influenza A/H5)

Untersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grunds ätzen G 26

Atemschutzgeräte

“, G 23

„Obstruktive Atemwegserkrankungen

“, G 24

„Hauterkrankungen“,

G 42

„Infektionskrankheiten“

Angebotsuntersuchung

(§15, 15a BioStoffV)

Die arbeitsmedizinische Beratung durch den

beauftragten Arzt steht im Vordergrund (!)

(18)

Schutzmaßnahmen für Beschäftigte

Geflügelbestandstötung mittels CO

2

-Exposition

Containeraufstellung mech., elektrische Einwirkungen Kurze, gut begehbare und beleuchtete Transportwege; sicheres Abstellen, sichere Montage und Installationen Zoneneinteilung Kontaminierte Zone

Zone zum Schutzkleidungswechsel Nicht kontaminierte Zone

Fangen, Ausstallen Gef ährdung durch Infektion, Transportieren der Tiere mechanische Einwirkungen,

Gefahrstoffe

PSA, Atemschutz, Hygiene- ma ßnahmen

Entwesen, Desinfizieren , Gef ährdung durch Infektion, Reinigen Gefahrstoffe, mechanische

Einwirkung

PSA, Atemschutz, ßnahmen

Befüllen des Containers mit CO

2

Gefahrstoff, Druckbeh älter,

Gasleitungen dicht, Konzentrations überwachung etc.

(19)

M U S T E R B E T R I E B S A N W E I S U N G Arbeitsbereichsbezogen nach § 12 Abs. 1 Biostoffverordnung und § 14 Ge-

fahrstoffverordnung

Datum, Unterschrift

GEFAHRENBEZEICHNUNG

Nicht gezielte Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern und Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln bei der Bekämpfung von Tierseuchen und tierseuchenähnlichen Erkrankungen des Hausgeflügels

GEFÄHRDUNGEN FÜR DEN MENSCHEN

Biologische Arbeitsstoffe

- Tierseuchenerreger (Bakterien, Viren) der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Klassische Geflügel- pest („Vogelgrippe“), Newcastle-Krankheit, Ornithose, Salmonellose, Campylobacteriose, Botulismus); Risiko- gruppe 2 und 3 nach BioStoffV

Gefahrstoffe

- Desinfektionsmittel mit den Wirkstoffen: Formaldehyd, Peressigsäure, Natriumhydroxid, Kalziumoxid (Brannt- kalk), Kalziumhydroxid (Löschkalk)

- Betäubungs- und Tötungsmittel: Kohlendioxid (gasförmig)

Gesundheitsgefahren

- Infektionskrankheiten durch Bakterien und Viren

- Sensibilisierende und toxische Wirkungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Stallstaub

Aufnahmepfade

- Atemluft (Bakterien, Viren, Gase, Stäube)

- Haut, Schleimhaut (Bakterien, Viren, Gase, Stäube, Chemikalien, Desinfektionsmittel) - Mund (Kontakt-/Schmierinfektion mit Bakterien und Viren)

Allgemeine Hinweise

- Staubgebundene Gefahrstoffe und Tierseuchenerreger können durch verschmutzte Kleidung, Schutzkleidung oder Gegenstände und Materialien verschleppt werden!

- Zusätzliche Gefährdungen, z. B. durch spannungsführende Teile, Fahrzeugverkehr, Absturzgefahr bei Betreten der Container, sind gesondert zu beachten!

V E R H A L T E N S R E G E L N und S C H U T Z M A ß N A H M E N

Den vor Ort getroffenen tierseuchenrechtlichen Forderungen ist strikt Folge zu leisten und die festgelegten Maß- nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind einzuhalten.

1. Der Zutritt zu belasteten Bereichen ist auf den notwendigen Personenkreis zu beschränken. Die Personen sind schriftlich zu erfassen und zu unterweisen (Arbeits- und Infektionsschutz, An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, Desinfektionsmaßnahmen).

2. Staubentwicklung und Aerosolbildung sind zu minimieren, z. B. beim Ausstallen, Töten der Tiere sowie bei Rei- nigungs- und Desinfektionsarbeiten. Möglichst mechanisierte Sammlung und Entsorgung der getöteten Tiere.

3. Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Kaugummi kauen, der Gebrauch von Kosmetika und die allgemeine, pri- vate Nutzung von Mobiltelefonen sind in kontaminierten Bereichen untersagt.

4. Zündquellen von Gefahrstoffen fernhalten.

5. Behälter mit Gefahrstoffen, auch entleerte, geschlossen halten, auf richtige Kennzeichnung mit den entspre- chenden Gefahrensymbolen achten.

6. Vor dem Betreten der kontaminierten Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Die vorgesehene persönliche Schutzausrüs- tung ist durch die Beschäftigten zu tragen.

7. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:

- körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ 4,5,6; je nach Tätig- keit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3),

- die Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung),

- desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (z. B. Gummistiefel) bzw. mechanisch beständige Überziehstiefel, - mechanisch beständige, flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe mit langen Stulpen (z. B.

aus Nitril, velourisiert oder textilgefüttert)

- Augenschutz gegen Staub und Flüssigkeitsspritzer(z. B. enganliegende Vollschutzbrille mit indirekter Be- lüftung, ggf. für Brillenträger geeignet)

- Atemschutz (Tragezeitenbegrenzung und Pausenregelung beachten!)

Broschüre

Landesamt für Verbraucherschutz

Partikelfitierende Halbmaske, Vollmaske oder Atemschutzhaube in Abhängigkeit der Belastung

Atemfilter

Filtertyp Hauptanwendungsgebiet Kennfarbe A Dämpfe von organischen Verbindungen braun B Anorganische Gase und Dämpfe grau E Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid gelb

K Ammoniak grün

P Partikel weiß

Kombinationsfilter (ABEKP) bieten Schutz gegen Gase und Partikel Atemschutz

Einteilung Partikelfiltrierende Halbmaske (engl. FilteringFace Piece ) nach EN 149 (2001)

FFP1 bis zum 4-fachen Wert FFP2 bis zum 10-fachen Wert FFP3 bis zum 30-fachen Wert

(D) gegen feste und flüssige Partikel, für längere Anwendungszeit

Persönliche Schutzausrüstung Atemschutzgeräte

Atemschutzhaube Quelle BGR 190 FFP-Halbmaske

Vollmaske

(20)

Schutzmaßnahmen für Beschäftigte

Bei Kontakt mit toten für die Tierseuche bedeutsamen Wildvögeln

Kein Nachweis des Influenza A-Virus H5N1, entsprechend auch keine Zuordnung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet bzw. der aufgefundene Vogel ist nach fachlicher Bewertung durch die zuständige Behörde als unproblematisch eingeschätzt

 Die Entstehung von Staub oder Aerosolen ist zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu minimieren. Dazu sollten insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Gänse, Enten, Blesshühner) sowie Möwen, Greif- und Krähenvögel mit Wasser besprüht und damit das Tier benetzt werden.

 Die übliche Arbeitskleidung ist ausreichend, ggf. ist ein Einmaloverall der Katagorie I darüber zu ziehen, um einer Verschmutzung der Arbeitskleidung vorzubeugen.

 Schutzhandschuhe (Arbeitshandschuh) sind zu tragen.

 Der Vogel ist in einen der Größe des Tieres angepassten, reißfesten und flüssigkeitsdichten Kunststoffbeutel/-sack zu überführen, der anschließend fest verschlossen wird. Beim Überführen des toten Wildvogels und Verschließen des Kunststoffbeutels ist die Windrichtung zu beachten (immer auf der Wind abgewandten Seite arbeiten). Die zuständige Behörde entscheidet, wie mit dem eingesammelten Kadaver weiter zu verfahren ist.

 Die allgemeine persönliche Hygiene ist einzuhalten.

www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de Suchbegriffe <<Vogelgrippe>> oder

<<Arbeitsschutz>> und

@

(21)

Dr. Bernhard Schicht

Landesamt f ür Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz

Postfach 1802 06815 Dessau

Tel.: 0340-6501-226 Fax: 0340-6501-294

E-Mail: bernhard.schicht@lav.ms.lsa-net.de

Referenzen

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