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14. Sitzung des Temporären Expertinnen- und Expertenkreises - Prsentation Barrierefreies Bauen

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Hansestadt Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

14. Sitzung des TEEK am 26. November 2013 zur Erarbeitung eines Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Hans-Jürgen Jäger

Referent für Bauordnungsrecht

(2)

1. Einführung einer verbindlichen Quote

„rollstuhlgerechter“ Wohnungen, möglichst mit verschiedenen Wohnungsgrößen

(Maßnahmenvorschlag aus der 6. Sitzung des TEEK am 10.01.2013)

Regelungsvorschlag SUBV:

Von den barrierefrei erreichbaren Wohnungen nach § 50 Abs. 1 BremLBO soll nach dem Vorbild der Niedersächsischen

Bauordnung eine bestimmte Quote nicht nur barrierefrei,

sondern auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein (®-Anforderungen nach DIN 18040-2).

Weil die Zahl der Wohnungen, die barrierefrei erreichbar sein müssen, nach § 50 Abs. 1 BremLBO deutlich höher als nach niedersächsischem Recht ist, sollte die Quote nicht 1:8

sondern 1:12 betragen.

(3)

barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

2. Ausweitung der barrierefrei nutzbaren Räume / Bereiche in barrierefrei erreichbaren Wohnungen

(von der Verwaltung zusätzlich vorgeschlagene Maßnahme)

Regelungsvorschlag SUBV:

In den nach § 50 Abs. 1 BremLBO barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen bisher nur bestimmte Räume mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein.

Diese Beschränkung soll – mit Ausnahme mehrfach

vorhandener Funktionsräume - aufgegeben werden. Dadurch werden auch Balkone und Terrassen in die barrierefreie

Nutzbarkeit einbezogen.

(4)

3. Barrierefreiheit von Arbeitsstätten bei Neubauten

(Maßnahmenvorschlag aus der 6. Sitzung des TEEK am 10.01.2013)

Regelungsvorschlag SUBV:

Ergänzung der in § 50 Abs. 3 BremLBO angeführten baulichen Anlagen, die insgesamt barrierefrei nutzbar sein müssen, um die Fallgruppe barrierefreier Arbeitsstätten, beschränkt auf Büro- Verwaltungs- und Gerichtsgebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche.

(5)

barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

4. Einführung der DIN 18040 Teil 1 und 2 als Technische Baubestimmungen

(Maßnahmenvorschlag aus der 6. Sitzung des TEEK am 10.01.2013)

Regelungsvorschlag SUBV:

Einführung der DIN 18040 Teil 1 und 2 als Technische Baubestimmung nach der Novellierung der Bremischen

Landesbauordnung unter Berücksichtigung evtl. Änderungen der gesetzlichen Anforderungen.

(6)

5. Einführung von Technischen Regeln für die Rettung von Menschen mit Behinderungen

(Maßnahmenvorschlag aus der 6. Sitzung des TEEK am 10.01.2013)

Regelungsvorschlag SUBV:

Ob die DIN 18040 abweichend vom Muster-Erlass der ARGEBAU unter Einbeziehung auch der Vorgaben für die Eigen- bzw.

Fremdrettung von Menschen mit Behinderungen (Abschnitte 4.4 der DIN 18040 Teil 1 und 2 sowie Abschnitt 4.7 der DIN 18040-1) als Technische Baubestimmung eingeführt wird, soll im

Zusammenhang mit der anstehenden Novellierung der Bremischen Landesbauordnung entschieden werden.

(7)

barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

6. Barrierefreiheit von Fliegenden Bauten, insbesondere Toiletten

(Maßnahmenvorschlag aus der 6. Sitzung des TEEK am 10.01.2013)

Stellungnahme SUBV:

Soweit Fliegende Bauten einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, werden die erforderlichen Prüfungen im Regelfall durch zuständige Stellen außerhalb des Landes Bremen

durchgeführt und sind ganz überwiegend bautechnischer Natur.

Vor diesem Hintergrund beschränken sich die Möglichkeiten der örtlich zuständigen bremischen Behörden (Bauaufsicht oder

Stadtamt) darauf, im Rahmen einer Gebrauchsabnahme von öffentlich zugänglichen Zelten die Einhaltung der Anforderungen des § 50 Abs. 2 BremLBO zu gewährleisen, insbesondere

hinsichtlich der Toilettenräume.

(8)

7. Verbesserung des Gesetzesvollzugs zum barrierefreien Wohnungsbau (Bauüberwachung)

(Maßnahmenvorschlag aus der 6. Sitzung des TEEK am 10.01.2013)

Stellungnahme SUBV:

Eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum barrierefreien Wohnungsbau ist mit der verfügbaren

Personalausstattung und unter Berücksichtigung einer

ganzheitlicher Aufgabenbetrachtung den Bauaufsichtsbehörden zurzeit nur anlassbezogen möglich.

Es bleibt abzuwarten, ob die anstehende Aufgabenkritik mehr Raum für eine systematische Bauüberwachung durch

Stichproben ergibt.

(9)

barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

8. Einführung einer verbindlichen Quote barrierefreier Hotelzimmer

(von der Verwaltung zusätzlich vorgeschlagene Maßnahme)

Regelungsvorschlag SUBV:

Übernahme der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Beherbergungsstätten nach dem Vorbild der Novelle zur Änderung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung:

10 v. H. der Gastbetten sowie zugehörige Sanitärräume müssen in barrierefreien Beherbergungsräume nach DIN 18040 Teil 2 ohne Zusatzforderungen ® liegen.

In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss 1 v. H. der Gastbetten, mindestens eines, in einem nach DIN 18040 Teil 2

barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsraum liegen (Zusatzanforderung ®).

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