Anhänge zur Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den na- türlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ( Ö P U L 2015 ); GZ 2021-0.067.610 (BMLRT/Agrarumweltprogramm (ÖPUL)
Anhang C GVE-Schlüssel
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Anhang C GVE-Schlüssel
Tierart RGVE GVE
pro Stück
pro Stück
Rinder
Rinder unter ½ Jahr 0,4
Rinder ½ bis unter 2 Jahre 0,6
Rinder ab 2 Jahre 1,0
Zwergzebu und andere Zwergrinder unter ½ Jahr 0,2
Zwergzebu und andere Zwergrinder ½ bis unter 2 Jahre 0,3
Zwergzebu und andere Zwergrinder ab 2 Jahre 0,5
Schafe
Schafe ab 1 Jahr 0,15
Schafe bis unter 1 Jahr 0,07
Ziegen
Ziegen ab 1 Jahr 0,15
Ziegen bis unter 1 Jahr 0,07
Pferde, Ponys, Esel und "Kreuzungen"
Rassen mit Widerristhöhe bis 1,48 m und Endgewicht bis 300 kg
Fohlen unter ½ Jahr 0,2
Jungtiere ½ bis unter 3 Jahre 0,3
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre 0,5
Rassen mit Widerristhöhe über 1,48 m und/oder Endgewicht über 300 kg
Fohlen unter ½ Jahr 0,4
Jungtiere ½ bis unter 3 Jahre 0,6
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre 1,0
Andere Raufutterverzehrende GVE*
Rotwild ab 1 Jahr 0,25
Damwild und anderes Zuchtwild ab 1 Jahr 0,15
Lama ab 1 Jahr 0,15
Lamas, Rotwild, Damwild oder anderes Zuchtwild unter 1 Jahr 0,07
Schweine
Jung- und Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht (inkl. ausgemerzte Zuchttiere) 0,3
Zucht- und Jungsauen ab 50 kg Lebendgewicht 0,5
* Pflanzenfressende Wildhuftiere, die in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewin- nung getötet werden, sofern die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt.
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