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SINGEN

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen

kommunal

Jahrgang 10 | Ausgabe 30 | 14. September 2011

Eine Nacht

voller Geheimnisse und Emotionen

Die Museumsnacht Hegau-Schaff- hausen verführt die Menschen in der gesamten Region zum elften Mal zu Kunst und Kultur. Von 18 bis 1 Uhr öffnen sich am Samstag, 17.

September,viele sonst verschlosse- ne Türen. Alle genauen Details fin- den sich im Internet unter www.

museumsnacht-hegau-schaffhau- sen.com. Was bietet Singen? Die folgende Zeilen geben eine Über- sicht:

Die Werke von Marianne Riexinger und Franziska Teufelsind im ersten Obergeschoss des Rathauses zu se- hen.

Im zweiten Rathaus-Obergeschoss stellen Petra Harder und Daisy Wöhrleaus – zudem zeigt Daniell Ballwegsein „Manifest der Erde“.

Eine Gruppenausstellung „plastisch zeichnerisch malerisch“ des IBC Überlingenfindet sich im Bürgersaal des Rathauses (erstes Obergeschoss).

Die Photo AG des Friedrich-Wöhler- Gymnasiums Singenhat sich der Themen „Seifenblasen – Foto und Bearbeitungsserien“ sowie „Surre- ale Collagen“ angenommen und den Neubau des NWT-Traktes doku- mentiert. Die Ergebnisse zeigen die Schülerinnen und Schüler im Erdge- schoss des Rathauses. Ebenfalls im Erdgeschoss stellt Viktoria Graf aus.

Das Kommunale Kino Singen Weit- winkelzeigt im Ratssaal des Rathau- ses um 18.30 und um 20.30 Uhr die Filme „Schaffende Hände – Otto Dix 1926“ und „So war er nun auch wie- der nicht – Martha Dix erzählt“. Je- weils gegen 19.45 Uhr und 21.30 Uhr gibt es Kurzvorträge zum Wandbild

„Krieg und Frieden“ im Ratssaal. Um 22.30 Uhr läuft das 120 Minuten lan- ge Werk „RUHR“ von James Benning im Ratssaal.

Brigitte Schaiderpräsentiert vor dem Haupteingang des Rathauses mys- tisch beleuchtete Stämme. Sie rei- hen sich ein in den monumentalen Elfenbeinturm von Antonio Zecca.

Am Haupteingang des Singener Rat- hauses holt die Kulturpädagogin Su- sanne Breyer die Besucherinnen und Besucher ab zur Stadtführung über Kunstwerke im öffentlichen Raum. Beginn ist jeweils um 19.45 Uhr, 20.45 Uhr, 22 Uhr und um 23 Uhr.

Im Stadtgarten illuminiert der Stadt- parkförderverein Singendie Land- schaft. Manuela Prapanilädt im neu

gestalteten Schaffhauser Kräuter- garten zu szenischen Lesungen um 19.30, 20.30 und um 21.30 Uhr ein.

Die Galerie und Atelier Schutzengel (Bahnhofsstraße 13-15, Postarka- den) präsentiert Iti Janzsowie das neue Kunstbuch „Kunst Welten“.

Die Tagesklinik(Freiheitsstraße 11) zeigt mit „Vergiss MEIN nicht“ auf- wändig gestaltete Tagebücher.

„Kirchen(t)räume“ heißt es in der Herz-Jesu-Kirche: Eindrücke von Schülerinnen und Schülern des He- gau-Gymnasiums zum Thema Kir- che. Zudem können die Besucher den Kirchturm besteigen.

Andy Warholist Thema in der He- gau-Bodensee-Galerie (Ekkehard- straße 101).

Metallbau Ziegler & Dietrich (Alumi- niumstraße 61) offeriert Kunst, Mu- sik und Häppchen. Zu sehen sind Uschi Kalopek, Michael und Andrea Pfaff, Susanne Sterk, KOLIBRI, Vera Flötemeyer-Löbe sowie ANRA – An- dreas und Ralph Hilbert.

Die Museumsnacht Hegau- Schaffhausen hat sich in den vergangenen Jahren zu einem grenzüberschreitenden Kul - tur ereignis erster Güte in der Region entwickelt. Ich lade Sie ein zu einer Nacht voller Geheimnisse und Emotionen.

(Oliver Ehret, Oberbürgermeister)

Strom- und Gaszähler werden

abgelesen Im Auftrag der Thüga Energienetze GmbH sind einmal im Jahr Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Firma U-Serv unterwegs, um bei allen Kun- den die Strom- und Erdgaszähler ab- zulesen. Bis zum 26. September er- folgt die Ablesung, um die Jahres- verbrauchsabrechnung zu erstellen.

Die Kunden werden gebeten, den Ablesern die Aufnahme des Zähler- standes zu ermöglichen. DDie Ableser sind mit einem Ausweis ausgestat- tet.

Kunden, die von den Ablesern nicht angetroffen wurden, erhalten eine Mitteilungskarte bzw. eine Selbst- ablesekarte. Man hat dann die Mög- lichkeit, mit dem Ableser Kontakt aufzunehmen oder den Zählerstand selbst abzulesen, ihn in die Karte einzutragen und portofrei an die Fir- ma U-Serv zu schicken.

Die Thüga Energienetze GmbH be- dankt sich bei ihren Kunden für die Unterstützung bei der Jahresable- sung.

Für Rückfragen zur Ablesung steht die kostenlose Servicenummer 0800 84 83 424 zur Verfügung.

Herzlichen Glückwunsch!

Altersjubilare Mittwoch, 14. September:

Maria Fridolina Heckler (91), Elfrie- de Therese Rietschle (90), Charlot- te Friese (89), Ilse Gertrud Hilde Donko (87), Reinhold Gross (80).

Donnerstag, 15. September:

Ottilie Burkhardt (87), Barbara Heim (87), Herbert Rittershofer (86), Dr. Marianne Hauk (83), Trudi Charlotte Kunzelmann (81), Edith Erna Schenz (80).

Freitag, 16. September:

Maria Hügle (91), Paula Trucken- brod (87), Hulda Zauner (87), Günther Anton Felix Gimpel (86), Elfriede Bertha Huber (86), Michael Karl Löffelmann (86), Hella Lena Elise Burmeister (84).

Samstag, 17. September:

Alfred Richard Börner (90), Erwin Karl August Krüger (87), Erna Rosa Pauli (83), Anna Ciampa (81).

Sonntag, 18. September:

Anna Luzia Makowski (97), Martha Muffler (93), Gertrud Gutensohn (83), Anneliese Antonie Annacker (82), Maria Teister (82), Marga Els- beth Kronawitter-Schilling (80).

Montag, 19. September:

Oskar Bach (90), Helene Müller

(88), Anna Migendt (85), Walburga Piwinski (82), Margarete Hofer (81), Maria Babuzki (80), Gerda Emma Frick (80), Petru Esterl (83).

Dienstag, 20. September:

Martina Horn (97), Magdalena We- ger (92), Ingeborg Lenz (86), Lo- thar Hermer (85), Helmut Anton Klausmann (85), Theresia Wies- mann (85), Isabella Fortino Russo (83), Christina Seel (83), Elisabe- tha Seeberger (82), Ruth Susanne Maria Müller (80).

Ehejubilare Goldene Hochzeit Donnerstag, 15. September:

Wrosch, Franz und Brigitta Maria Magdalena, geb. Schaffner.

Weinert, Adalbert und Margarete Dorothea, geb. Fuchs.

Diamanthochzeit Montag, 19. September:

Winz, Hermann und Karla Klothilde, geb. Waldschütz.

Wer nicht möchte, dass sein Geburts- oder Hochzeitstag ver- öffentlicht wird, sollte sich bitte spätes tens 14 Tage vor dem Termin t elefonisch beim BÜZ unter 85-600 oder 85-601 melden (8 bis 18 Uhr).

Zum 1. September 2011 hat die Bun- desrepublik Deutschland den elek- tronischen Aufenthaltstitel für Aus- länder (Nicht-EU-Bürger) eingeführt.

Dies bringt einige Änderungen, wie das Bürgerzentrum der Stadt Singen berichtet.

Welche Aufenthaltstitel sind seit 1.

September betroffen? Es geht um die Aufenthaltserlaubnis, die Nie- derlassungserlaubnis, die Aufent- haltserlaubnis für Schweizer; die Er- laubnis zum Daueraufenthalt EG, die Aufenthaltskarte für Familienange- hörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind; die Daueraufent- haltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unions- bürger sind, und um die blaue Karte- EU.

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) in Kreditkartenformat ersetzt die bisherigen Klebeetiketten in den Reisepässen. Er besitzt einen kon- taktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen und die per- sönlichen Daten gespeichert sind.

Zusätzlich enthält der eAT eine Onli- ne-Ausweisfunktion, mit der man

sich im Internet und an Automaten sicher und eindeutig ausweisen kann und er eröffnet die Nutzungs- möglichkeit einer elektronischen Signatur.

Virginia Bürgel, Leiterin des Singe- ner Bürgerzentrums, warnt aber:

„Der Aufenthaltstitel ist kein Aus- weisdokument. Deshalb muss der Besitzer eines Aufenthaltstitels ab sofort sowohl den Pass, als auch den elektronischen Aufenthaltstitel sowie das Zusatzblatt mit den Ne- benbestimmungen bei sich führen.“

Wann müssen Ausländer den elek- tronischen Aufenthaltstitel beantra- gen? Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatz- papieren behalten bis längstens 30.

April 2021 ihr Gültigkeit. Eine An- tragstellung ist nur notwendig, wenn der Aufenthaltstitel abläuft oder der Pass seine Gültigkeit ver- liert, in dem der Titel enthalten ist.

Auf eine rechtzeitige Antragstellung ist zukünftig zu achten, da die Bun- desdruckerei für die Herstellung des eAT verantwortlich ist und die Bear- beitungszeit momentan vier bis sechs Wochen beträgt. Auch muss nun der Aufenthaltstitel persönlich

beantragt werden, da für jeden An- tragsteller zwei Fingerabdrücke im Titel gespeichert sind (gilt für alle Personen ab dem 6. Lebensjahr).

Die Gebühren für den neuen Titel ha- ben sich ebenfalls verändert. Die meisten Aufenthaltstitel kosten von nun an ca. 50 Euro mehr als bisher.

Gebührenfreiheit gibt es nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen.

Die Aufenthaltstitel können auch weiterhin im Bürgerzentrum Singen beantragt und abgeholt werden. Al- lerdings ist es aus technischen und organisatorischen Gründen vorüber- gehend nur möglich, die Antragsab- gabe und die Abholung des eAT montags bis mittwochs von 8 Uhr bis 18 Uhr anzubieten.

Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel können über die Ho- mepage des Bundesamtes für Mi- gration und Flüchtlinge (www.

bamf.de) abgerufen werden.

Wer Fragen hat, kann sich einfach an die Ausländerbehörde der Stadt Singen unter den Te- lefonnummern 07731/85- 592, 85-604 oder 85-584 wenden.

eAT: Der elektronische Aufenthaltstitel für Ausländer

Dies alles und jede Menge mehr Kunst ist am 17. September während der Museums- nacht in Singen zu sehen.

iti jan z

Andy Warhol

Vera Flötenmeyer- Löbe

Joseph Victor von Scheffel

Viktoria Graf

KOLIBRI

Susanne Sterk

Michael und Andrea Pfaff FWG: Kursstufe

Stadtarchiv

Eine 40 Informationstafeln umfas- sende Ausstellung über Joseph Victor von Scheffel hat das Stadt- archiv unter Leitung von Reinhild Kappes erarbeitet. Die Tafeln sind im ersten Obergeschoss des Rat- hauses verteilt.

Hegau-Museum Das Hegau-Museum eröffnet zum 60. Geburtstag um 18 Uhr seine Sonderausstellung „Bodenschät- ze“ und hat hierzu mit den Cives Rauraci et Vicani Vindonissenses eine heitere römische Gruppe im Angebot – mit einigen Vorführun- gen.

Kunstmuseum

Das Städtische Kunstmuseum (Ek- kehardstraße 10) zeigt „Kunst am See“ und damit die Hauptwerke der Sommerausstellung. Um 18 und um 22 Uhr gibt es Kurzeinfüh- rungen in die Ausstellung und ei- ne experimentelle Reise eines Sa- xophonisten durch das Museum.

Die Autoren Gabrielle Alioth („Ge- schichten mit Blumenfeld“) und Thomas R.P. Mielke („Gold für den Kaiser“) lesen auf Einladung der Städtischen Bibliotheken eben- falls im Kunstmuseum: 19 Uhr Ga- brielle Alioth; 20 Uhr Thomas R.P.

Mielke; 21 Uhr Gabrielle Alioth; 22 Uhr Thomas R.P. Mielke.

Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Singen und ihrer Ortsteile sind zu einer Bürgerversammlung zum Thema „Unechte Teilortswahl“

eingeladen. Sie findet am Dienstag, 4. Oktober, um 19.30 Uhr in der Scheffelhalle statt.

Oberbürgermeister Oliver Ehret, Bürgermeister Bernd Häusler so- wie die Rathaus-Juristin Ilse-Ga- briele Koch werden die Veranstal- tung moderieren. Die Fraktionen des Gemeinderats geben jeweils ei- ne kurze Stellungnahme für und

gegen die „Unechte Teilortwahl“ ab – auch ein Vertreter der Ortsvorste- her wird sich äußern.

Anschließend können die Bürgerin- nen und Bürger mitdiskutieren. Die Fragen und Antworten sind jeweils auf maximal drei Minuten begrenzt.

Bürgerversammlung zur „Unechten Teilortwahl“

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat am 26. Juli 2011 in öffentlicher Sitzung dem Entwurf der Vergnü- gungsstättenkonzeption als städte- bauliches Entwicklungskonzept zu- gestimmt. Die Verwaltung wurde be- auftragt, die Beteiligung der Öffent- lichkeit (öffentliche Auslegung) durchzuführen.

Geltungsbereich

Die Vergnügungsstättenkonzeption umfasst die gesamte Fläche des Stadtgebietes Singen einschließlich aller Stadtteile.

Inhalt und Ziele

der Vergnügungsstättenkonzeption Bei der Vergnügungsstättenkonzep- tion handelt es sich um ein städte- bauliches Konzept im Sinne des § 1 (6) 11 Baugesetzbuch, auf dessen Grundlage – hier Teil B/Strategie – die Bauleitplanung ausgerichtet wird. Die Stadt Singen hat einen Auf- trag für die Erarbeitung einer Ver- gnügungsstättenkonzeption erteilt, in dem der gesamte Bestand und die Gebietslagen der Stadt Singen er- fasst und beurteilt wurden und dar- aus folgend die aus städtebaulichen Gründen am ehesten verträglichen Lagen und möglichen Standorte für die Ansiedlung von Vergnügungs- stätten entwickelt und begründet wurden. Im Teil B der Konzeption ist die Strategie für die künftige Ansied-

lung von Vergnügungsstätten ent- halten. Für die verschiedenen Kate - gorien von Vergnügungsstätten wer- den die künftigen Ansiedlungs- standorte ausgewiesen.

Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet vom 222. September 2011 bis einschließlich 24. Oktober 2011 statt. In dieser Zeit kann der Entwurf der Vergnügungsstättenkonzeption während der allgemeinen Dienst- stunden im Fachbereich Bauen, Ab- teilung Stadtplanung, Julius-Bührer- Straße 2, 1. OG, Zimmer 118, 78224 Singen, eingesehen werden. Jeder- mann kann sich über die allgemei- nen Ziele und Zwecke der Konzep- tion informieren. Anregungen zum Entwurf der Konzeption können schriftlich oder mündlich zur Nieder- schrift im Zimmer 113-118 vorge- bracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungs- frist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Konzeption unberücksichtigt blei- ben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren In- halt für die Rechtmäßigkeit der Kon- zeption nicht von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit dem Daten- schutz wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein öffentliches Ver- fahren handelt und daher die dazu eingehenden Stellungnahmen in öf- fentlichen Sitzungen (Ausschüsse und Gemeinderat) beraten und ent- schieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkun- gen ergeben. Die Stellungnahmen werden grundsätzlich anonym be- handelt.

Ergänzend zur öffentlichen Ausle- gung kann der Entwurf der Vergnü- gungsstättenkonzeption auf der Home page der Stadt Singen

„www.singen.de“ unter „Bürgerser- vice/Planen und Bauen/Stadtpla- nung, Stadtsanierung & Denkmal- schutz/ Bauleitpläne in der Bürger- beteiligung“ oder unter „Planen, Bauen, Mobilität, Umwelt/Stadtpla- nung/ Bürgerbeteiligung“ eingese- hen werden. Stellungnahmen zur öf- fentlichen Auslegung der Konzep- tion müssen jedoch weiterhin schriftlich oder mündlich zur Nieder- schrift in den Zimmern 113-118 vor- gebracht werden.

Singen, 14. September 2011 gez. Oliver Ehret Oberbürgermeister der Stadt Singen Öffentliche Bekanntmachung:

Vergnügungsstättenkonzeption

der Stadt Singen

Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des städtebaulichen Entwicklungskonzepts

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SINGEN

kommunal

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen 14. September 2011 | Seite 2

Amtliches und Fraktionen

CDU

Antrag auf Beratung:

Erhalt der Hauptschulen in Bohlingen und Überlingen Die CDU-Fraktion hat über all die Jahre hinweg für den Erhalt der Hauptschulen Bohlingen und Über- lingen gekämpft. Die Kürzung der Lehrerstellen durch das Schulamt kann nicht hinge- nommen werden.

Wir beantragen ei- ne zeitnahe Sitzung des Ausschus- ses für Schule mit Behandlung der nachfolgend genannten Punkte.

Ebenso bitten wir um entsprechende Beratung in den Ortsteilgremien.

Die Stadt Singen soll die künftige Entwicklung der Hauptschulen Boh- lingen und Überlingen darlegen und Perspektiven aufzeigen. Lösungen zum Erhalt der Hauptschulen sollen entwickelt werden (z.B. Koopera- tionsmodelle mit weiteren Nachbar- schulen).

Wir fordern eine zeitnahe Realisie- rung des Baugebiets Hinter Hof III in Bohlingen, um die Schülerzahlen für die Schulstandorte Bohlingen und Überlingen zu erhöhen. Ebenso soll die künftige Baulandentwicklung in Überlingen dargelegt werden. Hier haben die Stadt Singen und der Ge- meinderat die Möglichkeit, auf di- rektem Wege Standortsicherung zu betreiben.

Wir fordern die Stadt Singen auf, Verhandlungen mit dem Schulamt und der Landesregierung aufzuneh- men. Wir sehen hierbei den in Regie- rungsverantwortung stehenden Landtagsabgeordneten Herrn Hans- Peter Storz in besonderer Pflicht.

Die Sitzung des Ausschusses für Schule soll unter Hinzuziehung ei- nes Vertreters des Schulamtes statt- finden.

Marcus König,

stellvertr. Fraktionsvorsitzender Jürgen Schröder, Stadtrat Rechtliche und ökologische Standpunkte zur geplanten Errichtung eines Camping - platzes einschließlich Wohn- bebauung in Worblingen Antrag auf frühzeitige Beteiligung der gemeinde - rätlichen Gremien

Die Gemeinde Rielasingen-Worblin- gen beabsichtigt, an der Gemar-

kungsgrenze zu Bohlingen einen Campingplatz einschließlich Wohn- bebauung zu errichten. Das Bauvor- haben ist nicht vom Flächennut- zungsplan der Vereinbarten Verwal- tungsgemeinschaft (VVG) (Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlin- gen, Volkertshausen) gedeckt. Die Stadt Singen wurde bereits aufge- fordert, eine Stellungnahme zur ge- planten Änderung des Flächennut- zungsplans abzugeben. Wir bean- tragen eine zeitnahe Beratung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauen mit Behandlung der nachfol- gend genannten Punkte. Ebenso bit- ten wir um entsprechende Beratung in den Ortsteilgremien.

Bei dem geplanten Vorhaben han- delt es sich um einen massiven Ein- griff in das Naturschutzgebiet Ra- dolfzeller Aachried (Bohlingen). Wir fordern die Stadt Singen deshalb auf, eine Stellungnahme der Natur- schutzverbände NABU und BUND einzuholen.

Das Bauvorhaben ist nicht vereinbar mit dem Landschaftsplan der VVG.

Dieser stellt die erforderlichen land- schaftsökologischen Grundlagen für die Flächennutzungsplanung bereit.

Der Landschaftsplan wurde von der Ingenieurgesellschaft für Umwelt- technik und Bauwesen mbH Dr. Eise- le ausgearbeitet. Wir verweisen u.a.

auf die Ausführungen zum Freihal- ten von Siedlungen entlang der He- gauer Aach und zum Naturschutzge- biet Bohlinger Aachried.

Teichanlagen und Kleingärten im Gewann „Ob dem Ablass“: „Die Fischteiche und Gartenanlagen zwi- schen Worblingen und Bohlingen liegen im Überschwemmungsgebiet der Aach und grenzen an §24a Bio- tope an. Die weitere Bildung von kleingartenähnlichen Anlagen und Ansätze einer Ausweitung vorhan- dener Anlagen sollte verhindert bzw. rückgängig gemacht werden“

(Quelle: Dr. Eisele, Landschaftsplan 2020). Auch die Stadt Singen er- greift seit Jahrzehnten baurechtliche Ordnungsmaßnahmen, um eine wei- tere Bebauung zu verhindern. Mit dem geplanten Campingplatz ein- schließlich Wohnbebauung in un- mittelbarer Nachbarschaft dieses Gewanns würde man einen bau- rechtlichen Präzedenzfall schaffen, d.h. die Stadt Singen hätte dann kei- ne Möglichkeit mehr, einer Bebau- ung in der Kleingartenanlage Ein- halt zu gebieten.

Das Vorhaben steht im Widerspruch zum Dorfentwicklungskonzept Boh- lingen, das den besonderen Schutz der Naturlandschaft im Bereich der Aach vorsieht.

Aufgrund zahlreicher Campingfahr- zeuge würde sich das Verkehrsauf- kommen in Bohlingen in erhebli- chem Umfang erhöhen.

Marcus König,

stellvertr. Fraktionsvorsitzender

SPD

Konzept zur Verhinderung von Wohnungsverlusten in Singen

Die SPD Fraktion beantragt – einen runden Tisch Obdachlosig- keit in Singen mit allen beteiligten Stellen einzurichten;

– ein erfolgreiches Modell der prä- ventiven Obdachlosenarbeit (bei- spielsweise das Lörracher Modell) in der nächsten Sitzung des JSO vorzu- stellen;

-– ein entsprechendes Konzept zur Verhinderung von Obdachlosigkeit zu erarbeiten.

Begründung:

Die Zahl der Personen in Singen, die von Obdachlosigkeit bedroht bzw. bereits betroffen sind, nimmt in den letzten Jahren stetig zu. Die GVV als städtische Wohn- baugesellschaft ist mit dem Thema ebenso betroffen wie die Ortspoli- zeibehörde, die MitarbeiterInnen der Singener Sozialarbeit, die Bera- tungsstelle der AGJ, der Singener Tafel und zahlreiche andere Träger.

Trotzdem scheint das Problem in Singen nicht in den Griff zu kommen.

Ein Grund dafür ist neben zahlrei- chen anderen die rigorose Haltung des Jobcenters. Andere Kommunen und Landkreise mit ähnlichen Erfah- rungen haben ihren Schwerpunkt in der Obdachlosenarbeit deshalb auf die Prävention gelegt. Zwangsräu- mungen und damit verbunden für die Kommunen kostspielige Einwei- sungen in Ersatzunterkünfte können somit oft erfolgreich vermieden wer- den.

Regina Brütsch, Fraktionsvorsitzende

Aus den Fraktionen

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Bühl – Wohnen

mit der Sonne – Teil A“

Inkrafttreten gemäß

§ 10 Baugesetzbuch Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in öffentlicher Sitzung am 26.

Juli 2011 gemäß § 10 Baugesetz- buch (BauGB) den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften

„Bühl – Wohnen mit der Sonne – Teil A“ als Satzungen beschlossen.

Die Bebauungspläne „Oberer Bühl“ rechtsverbindlich seit 13.

März 1980, „Ungeheuer“ rechtsver- bindlich seit 18. Dezember 1962 und „Überlinger Straße“ rechts- verbindlich seit 13. April 1987, wer- den durch den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften

„Bühl – Wohnen mit der Sonne – Teil A“ in den entsprechenden Teil- bereichen aufgehoben.

Das Verfahren wurde gemäß § 13a Bauge- setzbuch durchgeführt.

Eine Umweltprüfung, ein Umweltbericht so- wie eine zusammenfas- sende Erklärung waren nicht erforderlich.

Das Plangebiet des Be- bauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschrif- ten „Bühl – Wohnen mit der Sonne – Teil A“ be- findet sich in der Singe- ner Südstadt. Es wird im Westen von einem Wohngebiet und einer Tennisanlage begrenzt, im Norden vom Waldge- biet Martinsbühl, er- streckt sich im Osten bis zum Waldgebiet Un- teres Hard und im Sü- den bis zur Überlinger Straße. Die Grenzen des Bebauungsplans/der Örtlichen Bauvorschrif- ten „Bühl – Wohnen mit der Sonne – Teil A“ sind im abgebildeten Über- sichtsplan dargestellt.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvor-

schriften „Bühl – Wohnen mit der Sonne – Teil A“ werden mit dieser Bekanntmachung rechtsverbind- lich.

Der Bebauungsplan und die Örtli- chen Bauvorschriften „Bühl – Woh- nen mit der Sonne – Teil A“ können mit ihrer Begründung und allen An- lagen beim Fachbereich Bauen, Ab- teilung Stadtplanung, Zimmer 113- 117, Julius-Bührer-Straße 2, 78224 Singen, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann kann diesen Bebau- ungsplan und die Örtlichen Bauvor- schriften mit allen Anlagen einse- hen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge- setzbuches bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält-

nis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie inner- halb von einem Jahr seit dieser Be- kanntmachung schriftlich gegenü- ber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist dar- zulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Gel- tendmachung etwaiger Entschädi- gungsansprüche für Eingriffe in ei- ne bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan/diese Örtli- chen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen wird hingewiesen.

Singen, 14. September 2011 gez. Oliver Ehret Oberbürgermeister der Stadt Singen

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Remishof“

Bebauungsplan der Innenentwicklung Aufstellung und Beteiligung

der Öffentlichkeit Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen der Stadt Singen hat in öffentlicher Sitzung am 7. Dezem- ber 2010 der Aufstellung des Be- bauungsplanes und Örtlicher Bau- vorschriften „Remishof“ zuge- stimmt. In der Sitzung am 26. Juli 2011 hat der Gemeinderat den Ent- wurf gebilligt und beschlossen, dass Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Remishof“ als Be- bauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ge- mäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Verwal- tung wurde beauftragt, die Beteili- gung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gemäß § 3 (2) Bauge- setzbuch durchzuführen.

Grenzen

Die Grenzen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften

„Remishof“ sind im abgebildeten Übersichtsplan dargestellt. Das Plangebiet befindet sich im Norden der Kernstadt Singen beidseitig der Remishofstraße.

Ziele und Zwecke der Planung Mit dem Bebauungsplan soll die Struktur des Bestandes und eine geordnete städtebauliche Entwick- lung der Lücken gesichert werden.

Außerdem soll die Ab- grenzung zwischen In- nen- und Außenbereich planungsrechtlich defi- niert werden.

Umweltweltbezogene Informationen/Umwelt- bericht

Mit der Anwendung des beschleunigten Verfah- rens nach § 13 a BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich. Es liegen Informationen zu um- weltrelevanten Aspek- ten vor (Kartierung der Vögel).

Beteiligung der Öffent- lichkeit (öffentliche Auslegung) gemäß § 3 (2) BauGB Die Beteiligung der Öf- fentlichkeit findet vom 22. September bis ein- schließlich 24. Oktober 2011 statt. In dieser Zeit hängt der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvor- schriften „Remishof“

mit Bebauungsvor- schriften und Begrün-

dung während der allgemeinen Dienststunden im Flur des Fachbe- reichs Bauen, Abteilung Stadtpla- nung, Julius-Bührer-Straße 2, 1. OG 78224 Singen, zur Einsichtnahme aus. Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans und der Örtli- chen Bauvorschriften „Remishof“

können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in den Zimmern 113-118 vorgebracht werden. Wäh- rend der öffentlichen Auslegung wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die allgemei- nen Ziele und Zwecke sowie die we- sentlichen Auswirkungen des Be- bauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Remishof“ zu in- formieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungs- frist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Remishof“ (ge- mäß § 4a (6) BauGB) unberücksich- tigt bleiben können, sofern die Ge- meinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmä- ßigkeit des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Re- mishof“ nicht von Bedeutung ist.

Außerdem wird darauf hingewie- sen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrollantrag) un- zulässig ist, soweit mit ihm Einwen- dungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder ver- spätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht wer- den können.

Im Zusammenhang mit dem Daten- schutz wird darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und da- her über die dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sit- zungen (Ausschüsse und Gemein- derat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffe- nen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Stellungnahmen wer- den grundsätzlich anonym behan- delt.

Ergänzend zur öffentlichen Ausle- gung kann der Entwurf des Bebau- ungsplans und der Örtlichen Bau- vorschriften „Remishof“ mit allen dazugehörigen Unterlagen auf der Homepage der Stadt Singen

„www.singen.de“ unter „Bürger- service/Planen und Bauen/Stadt- planung, Stadtsanierung & Denk- malschutz/Bauleitpläne in der Bür- gerbeteiligung“ oder unter Planen, Bauen, Mobilität, Umwelt/Stadt- planung/Bürgerbeteiligung“ ein- gesehen werden. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des Be- bauungsplans/der Örtlichen Bau- vorschriften „Remishof“ müssen jedoch weiterhin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in den Zimmern 113-118 vorgebracht wer- den.

Singen, 14. September 2011 gez. Oliver Ehret Oberbürgermeister der Stadt Singen

Öffentliche Sitzung

des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen am Mittwoch, 21. September, 15 Uhr, im Ratssaal des Rathauses,

Hohgarten 2 Tagesordnung:

1. Baugesuche

1.1 Bohlingen, Am Rebberg 13, Flst.Nr. 1724/12: An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses 1.2 August-Ruf-Straße 12, Flst.Nr.

6139/1: Errichtung Ladengeschäft 1.3 August-Ruf-Straße 10/Hadwig- straße 11, Flst.Nr. 6134: Erweite- rung des vorhandenen Ladenge- schäfts

1.4 Schaffhauser Straße, Flst. Nr.

5410/6: Neubau Königreichssaal mit zwei Wohnungen und drei Gara- gen

2. Mitteilungen zu Baugesuchen 3. Anfragen und Anregungen zu Baugesuchen

4. Vorberatung über den Bebau- ungsplan und Örtliche Bauvor- schriften „Mittelspange Nord“

– Zustimmung zum Bebauungs- plan-Entwurf

– Zustimmung zum Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften – Zustimmung zu den Abwägungs- vorschlägen

– Beschluss zur erneuten Öffent- lichkeitsbeteiligung

– Beschluss zur erneuten Behör- denbeteiligung

5. Vorberatung über die 1. Ände- rung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsge- meinschaft Singen, Rielasingen- Worblingen, Steißlingen und Vol- kertshausen

– abschließender Beschluss (Fest- stellungsbeschluss)

6. Vorberatung über die 3. Ände- rung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsge- meinschaft Singen, Rielasingen- Worblingen, Steißlingen und Vol- kertshausen

– Aufstellungsbeschluss – Beschluss zur frühzeitigen Bür- gerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und zur Anhörung der Trä- ger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

– Beschluss zur öffentlichen Ausle- gung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

7. Renaturierung Häglebach in Boh- lingen

– Genehmigung einer außerplan- mäßigen Ausgabe

8. Friedinger Straße

– Baubeschluss und Mittelbereit- stellung

9. Kreuzensteinstraße – Baubeschluss und Mittelbereit- stellung

10. Einengung Freiheitstraße – Baubeschluss und Mittelbewilli- gung

11. Vergabe der Straßenbauarbei- ten für den Endausbau der Straße

„Hinter der Bind“

12. Vergabe der Straßenbauarbei- ten für den Endausbau nördliche Fahrbahn Georg-Fischer-Straße 13. Vergabe der Kanal- und Stra- ßenbauarbeiten im Gewerbegebiet Tiefenreute – Erschließungsstraße Abschnitt 2 –

14. Weitere dringende Vergaben 15. Mitteilungen/Anträge 15.1 Kenntnisnahme der Berichti- gungen des Flächennutzungsplans 2020 der Vereinbarten Verwal- tungsgemeinschaft Singen, Rielas- ingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen

15.2 Sachstandsbericht Förderung Radverkehr

16. Anfragen und Anregungen Alle Interessierten sind herzlich zu dieser Sitzung eingeladen. Zu Än- derungen bitte den Aushang im Rathaus beachten.

Arbeiten im „Blumenviertel“ in Singener Südstadt beendet

Nach dem Einbau und der Erledigung von Restarbeiten kann die Baustelle im „Blumengebiet“ in der Singener Süd- stadt abgeschlossen werden. Das wird gemeinsam mit den Anwohnern gefeiert: Ein gemütliches Beisammensein mit Imbiss findet am Freitag, 23. September, von 13 bis 15 Uhr statt. Alle Anwohner sind herzlich eingeladen. Treff- punkt mit formloser Übergabe des neu gestalteten Wohngebiets ist in der Asternstraße (zwischen Feldstraße und Rosenstraße).

(3)

SINGEN

kommunal

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen 14. September 2011 | Seite 3

Amtliches

des Verwaltungs- und Finanzausschusses am Dienstag, 20. September, 15 Uhr, im Rathaus, Hohgarten 2,

Sitzungssaal Hohentwiel, Zimmer 319 Tagesordnung:

1. Vorberatung über das Verbot von privaten Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Ge- meinderates der Stadt Singen 2. Vergabe der Unterhalts-, Glas-

und Fensterrahmenreinigung in den Ortsteilen Friedingen, Hausen und Schlatt

3. Weitere dringende Vergaben 4. Mitteilungen/Anträge 5. Anfragen und Anregungen 6. Offenlage

6.1 Bekanntgabe einer Eilentschei- dung über die Auftragsvergabe zur Sanierung des Flachdaches in der Münchried-Sporthalle

6.2 Schlussabrechnung Wessen- bergschule Flachdachsanierung 2.

Bauabschnitt

6.3 Schlussabrechnung Rathaus Singen-Energetische Sanierung Fenster Ost- und Südseite Konjunk- turprogramm II – Infrastrukturpau- schale

6.4 Schlussabrechnung Beethoven- schule Fenstersanierung Klassen- trakt, Zwischentrakt und Turnhalle Alle Interessierten sind herzlich zu dieser Sitzung eingeladen.

Zu Änderungen bitte den Aushang im Rathaus beachten.

Öffentliche Sitzung

des Ausschusses für Schule am Montag, 19. September,

um 17 Uhr im Ratssaal des Rathauses,

Hohgarten 2 Tagesordnung:

1. Beratung der Situation der Hauptschulen Bohlingen/Überlin- gen am Ried gemäß Antrag der

CDU-Fraktion vom 4. August 2011 2. Mitteilungen/Anträge 3. Anfragen und Anregungen Alle Interessierten sind herzlich zu dieser Sitzung eingeladen.

Zu Änderungen bitte den Aushang im Rathaus beachten.

Öffentliche Sitzung

Wohngift-Telefon: 0800/7293600

Die kostenfreie Wohngift-Telefonnummer in Baden-Württemberg hat sich geändert: Die Schadstoff-Experten des Instituts für angewandte Umweltfor- schung können nun unter 0800/7293600 erreicht werden.

16. und 17. September:

Schrottsammlung

Am Freitag, 16. September, findet in Singen die Metallschrott-Straßen- sammlung statt. Am Samstag, 17.

September, sammeln die Vereine in den Ortsteilen.

Mitgenommen werden nur Gegen- stände, die komplett aus Metall be- stehen und nicht länger als 1,50 Me- ter sind und/oder schwerer als 30 Kilogramm (diese Gegenstände können auch ganzjährig auf dem Wertstoffhof zu den Öffnungszeiten abgeben werden). Weitere Infos:

Abfallkalender.

Bitte die Metallgegenstände bis morgens 6 Uhr am Straßen- bzw.

Gehwegrand bereitstellen.

1. Änderung 4. April 2000, 2. Ände- rung 9. Dezember 2003, 3. Änderung 13. Dezember 2005, 4. Änderung 11.

Dezember 2007, 5. Änderung 9. De- zember 2008, 6. Änderung 28. Juli 2009, 7. Änderung 6. Oktober 2009, 8.

Änderung 24. November 2009 Aufgrund von § 45b Absatz 3 des Was- sergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4,11 der Gemeinde- ordnung für Baden- Württemberg (Ge- mO) in Verbindung mit den §§ 2,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie von

§ 132 des Baugesetzbuches hat der Gemeinderat der Stadt Singen (Ho- hentwiel) am 26. Juli 2011 folgende Satzungen beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 2 Begriffsbestimmungen - Neufas- sung von Absatz 1. Änderung von Ab- satz 2 und Ergänzung von Absatz 5:

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Ei- genschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusam- men abfließende Wasser (Schmutz- wasser) sowie das von Niederschlä- gen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlags- wasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüs- sigkeiten.

(2) Zentrale öffentliche Abwasseranla- gen haben den Zweck, das im Stadtge- biet angefallene Abwasser zu sam- meln, den Abwasserbehandlungsan- lagen zuzuleiten und zu reinigen. Zen- trale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Ka- näle, Regenrückhaltebecken, Regenü- berlauf- und Regenklärbecken, Ab- wasserpumpwerke, Klärwerke, Versi- ckerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/- teiche/-schächte, Retentionsbodenfil- ter) und offene und geschlossene Grä- ben, soweit sie von der Stadt zur öf- fentlichen Abwasserbeseitigung be- nutzt werden und nicht Teil der Grund- stücksentwässerungsanlage sind, so- wie für die Abwasserbeseitigung her- gestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird. Die zentrale öffentli- che Abwasserbeseitigung endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstückes. Zu den zentralen öf- fentlichen Abwasseranlagen gehört auch der Kanal zwischen dem öffentli- chen Abwasserkanal und der Grund- stücksgrenze (Anschlusskanal).

(5) Notüberläufe sind Entlastungsbau- werke für außerplanmäßige Ableitun- gen in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B.

Starkregen) erfolgt. Drosseleinrich- tungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Ka- nal.

§14 Genehmigungen – Ergänzung von Absatz 3:

(3) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwäs- ser und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufü- gen:

– Lageplan im Maßstab 1:500 mit Ein- zeichnung sämtlicher auf dem Grund- stück bestehender Gebäude, der Stra- ße, der Schmutz- und Regenwasser- anschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.

– Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschoss) der einzelnen anzu- schließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzu- schließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässe- rungsleitungen unter Angabe des Ma-

terials der lichten Weite und der Ab- sperrschieber oder Rückstauver- schlüsse.

– Systemschnitte der zu entwässern- den Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefälleverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normal- null).

– Erfassungsblatt der überbauten und darüber hinaus befestigten Grund- stücksflächen.

Die zur Anfertigung der Pläne erfor- derlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschluss- stelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsan- träge erhältlich.

§ 32 Erhebungsgrundsatz – Änderung:

Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen ge- trennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwasserge- bühr) und für das auf den Grundstü- cken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr).

§ 33 Gebührenschuldner – Änderung von Absatz 1:

(1) Schuldner der Schmutzwasserge- bühr nach § 34 Abs. 1 und 2 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 34 Abs. 3 ist der Grundstückseigentü- mer. Der Erbbauberechtigte ist anstel- le des Grundstückseigentümers Ge- bührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebüh- renpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages auf den neuen Gebührenschuldner über.

§ 34 Gebührenmaßstab – Änderung Abs. 1, Neufassung Abs. 3:

(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Ab- wasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 35).

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Schmutzwas- sergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (ver- siegelten) Flächen der an die öffentli- che Abwasserbeseitigung ange- schlossenen Grundstücke (abgerun- det auf volle m2), von denen das Nie- derschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grund- stücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§

35a).

§ 35 Schmutzwassermenge – Änderung Abs. 1 und Neufassung

Abs. 2, 3 und 4:

(1) In dem jeweiligen Veranlagungs- zeitraum (§ 38) gilt im Sinne von § 34 Abs. 1 als angefallene Abwassermen- ge:

1. die dem Grundstück aus der öffent- lichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge.

3. im Übrigen das auf den Grundstü- cken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.

(2) Der Nachweis der angefallenen Schmutzwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3), bei nichtöf- fentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Nieder- schlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwi- schenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften ent- spricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installa- tionsunternehmen eingebaut werden.

Sie stehen im Eigentum des Grund- stückseigentümers und sind von die- sem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines

Zwischenzählers ist der Stadt inner- halb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

(3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die der Trinkwasser- und Brauchwasser- versorgung dienen, keinen geeigne- ten Zwischenzähler anbringt oder die- ser nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, wird bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 40 m3je Jahr für jede Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebüh- renschuld (§ 38) auf dem Grundstück aufhalten.

(4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die ausschließlich der Brauchwasserver- sorgung dienen, und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar nicht richtig an- zeigt, wird als angefallene Abwasser- menge eine Pauschalmenge von 18 m3 je Jahr und Person zugrunde gelegt.

Dabei werden alle polizeilich gemel- deten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 38) auf dem Grundstück aufhalten.

§ 35a Versiegelte Grundstücksfläche – Neu:

(1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungs- zeitraumes, bei erstmaliger Entste- hung der Gebührenpflicht der Zustand zum Beginn des Benutzungsverhält- nisses.

(2) Die versiegelten Flächen (gemes- sen in Quadratmetern) werden mit ei- nem Faktor multipliziert, der unter Be- rücksichtigung des Grades der Was- serdurchlässigkeit wie folgt festge- setzt wird:

1. wasserundurchlässige Befestigun- gen: Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige wasserundurch- lässige Befestigungen mit Fugenver- guss oder auf Beton verlegt Faktor 1,0 2. teilweise wasserdurchlässige Be- festigungen: Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasser- undurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt Faktor 0,7 Porenpflaster, Kies- oder Schotterflä- chen, Schotterrasen, und Rasengitter- steine Faktor 0,3

sonstige Befestigungen: Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0 Gründächer Faktor 0,3

Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend.

3. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiege- lungsart nach 1. bis 4., welche der be- treffenden Versiegelung in Abhängig- keit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser re- gelmäßig in einer Sickermulde, Rigo- lenversickerung, einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungs- anlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwas- seranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berück- sichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die ange- schlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3je angefan- gene 50 m2angeschlossene Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m3aufweisen.

(4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlags- wassernutzungsanlage (Zisterne) ge- nutzt und nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zuge- führt wird, werden

1. mit 10 vom Hundert der Fläche be- rücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teil- weise als Brauchwasser genutzt wird, 2. mit 80 vom Hundert der Fläche be- rücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.

Dies gilt nur für Flächen oder Flächen- anteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanla- gen ein Speichervolumen von 1 m3je angefangene 50 m2angeschlossene Fläche und mindestens ein Speicher- volumen von 2 m3aufweisen.

(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wir- kungen vergleichbar sind.

(6) Der Gebührenschuldner hat die überbauten und darüber hinaus be- festigten (versiegelten) Flächen, ihre Versiegelungsart sowie Art und Um- fang vorhandener Versickerungsanla- gen und Niederschlagswassernut- zungsanlagen mittels eines Erklä- rungsformulars anzuzeigen. Das Er- klärungsformular beinhaltet einen La- geplan, der von der Gemeinde zur Ver- fügung gestellt wird. In das Erklä- rungsformular sind die für die Berech- nung der Flächen, die an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung an- geschlossen sind, notwendigen Maße und Versiegelungsgrade einzutragen.

Das Volumen der Versickerungsanla- gen und Niederschlagswassernut- zungsanlagen ist nachzuweisen. Un- beschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die Berech- nungsfläche ermittelt.

(7) Änderungen der nach Abs. 6 erfor- derlichen Angaben hat der Grund- stückseigentümer der Gemeinde un- verzüglich in gleicher Form mitzutei- len. Sie sind bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Monat zu be- rücksichtigen.

§ 36 Absetzungen von der Schmutz- wassergebühr – Neufassung Abs. 2,

Änderung Abs. 3, 4, 5, 6, 7:

(2) Der Nachweis der nicht eingeleite- ten Frischwassermengen soll durch Messungen eines besonderen Was- serzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vor- schriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeigne- tes Installationsunternehmen einge- baut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Aus- tausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzei- gen.

(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben muss gewährleistet sein, dass über Zwischenzähler nach Abs. 2 nur sol- che Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirt- schaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, ins- besondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlos- sen ist. Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wasser- menge nicht durch Messung nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht- eingeleiteten Wassermengen pau- schal ermittelt. Dabei gilt als nichtein- geleitete Wassermenge nach Abs. 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen 15 m3/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m3/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbe- stände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbei- träge für das laufende Jahr richtet.

(4) Wenn der Nachweis durch Mes- seinrichtungen aus technischen Grün- den nicht möglich ist, kann der Nach- weis auch durch Gutachten oder allge-

mein anerkannte Erfahrungswerte ge- führt werden.

(5) Die Stadt ist berechtigt, die Anga- ben des Gebührenschuldners durch Einsicht in die Betriebstagebücher und sonstige Unterlagen oder durch Kontrolle der Wasserzähler zu über- prüfen. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Anträge auf Absetzung nicht einge- leiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntga- be des Gebührenbescheids unter An- gabe der abzusetzenden Wassermen- ge zu stellen.

(7) Die nach Abs. 2, 4 oder 5 verblei- bende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich ge- meldete Person, die sich dort wäh- rend des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindes- tens 40 Kubikmeter pro Jahr betragen.

§ 37 Verschmutzungswerte – Neu eingefügt werden die Abs. 4 und 5:

(4) Zur Probenahme und Auswertung zugelassen sind ausschließlich akkre- ditierte Institute, die von den Betrie- ben selbst beauftragt werden. Die Kosten der Beprobungen werden von den Betrieben getragen.

(5) Die Stadt legt fest, wann die Be- probung durchzuführen ist und teilt dies dem beauftragten Institut mit.

Hierbei ist auf wechselnde Wochenta- ge zu achten. Die Auswertung der Be- probung ist in jedem Quartal vorzule- gen.

§ 38 Entstehung der Gebührenschuld Veranlagungszeitraum – Neufassung Abs. 1 und 3:

(1) In den Fällen des § 34 Abs. 1 und 3 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalender- jahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, ent- steht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

(3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang fol- genden Tages; für den neuen Grund- stückseigentümer mit Ablauf des Ver- anlagungszeitraumes.

§ 39 Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorauszahlungen – Neufassung Abs. 1-5 (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebüh- renschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr zu leis- ten. Die Vorauszahlungen entstehen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres.

Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entste- hen die Vorauszahlungen ab dem nächsten oben genannten Termin.

(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswas- serverbrauchs (§ 35), jeder Voraus- zahlung für die Niederschlagswasser- gebühr ein Viertel der zuletzt festge- stellten versiegelten Grundstücksflä- che (§ 35b) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebühren- pflicht wird der voraussichtliche Jah- reswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 35b Abs. 6 nicht abgegeben oder die Feststellung nach § 40 Abs. 6 nicht getroffen wurde.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) Die Benutzungsgebühren sind in- nerhalb von zwei Wochen nach Be- kanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlun- gen geleistet worden, gilt dies nur, so- weit die Gebührenschuld die geleiste- ten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die ge- leisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntga- be des Gebührenbescheids durch Auf- rechnung oder Zurückzahlung ausge- glichen.

(5) Die Vorauszahlungen werden je- weils zu den in Abs. 1 genannten Ter- minen zur Zahlung fällig.

§ 40 Anzeigepflicht – Ergänzung Abs. 5, 6 und 7:

(5) Der Gebührenschuldner hat die Anzeige nach § 35a Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Gemeinde vorzulegen. Bei Änderungen nach § 35a Abs. 7 besteht die Anzeigepflicht ohne Aufforderung der Stadt.

(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristset- zung von mindestens 30 Tagen nicht nach, erfolgt die Feststellung auf Kos- ten des Gebührenschuldners durch die Stadt oder deren Beauftragten.

(7) Sind auf Grundstücken zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Sat- zung Zwischenzähler nach § 35 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Stadt unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten – Abs.1 Nr. 14 entfällt, Neufassung Abs. 2:

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt;

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 4 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwas- seranlagen einleitet oder die vorge- schriebenen Grenzwerte für einleitba- res Abwasser nicht einhält;

3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einlei- tet;

4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhalti- ges Abwasser ohne ausreichende Vor- behandlung in öffentliche Abwasser- anlagen einleitet die nicht an ein öf- fentliches Klärwerk angeschlossen sind;

5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Was- ser oder Abwasser das der Beseiti- gungspflicht nicht unterliegt, ohne be- sondere Genehmigung der Stadt in öf- fentliche Abwasseranlagen einleitet;

6. entgegen § 12 Abs. 1 ohne Geneh- migung einen Anschlusskanal her- stellt, unterhält, ändert, abtrennt oder beseitigt;

7. die gemäß § 9 Abs. 3 verlangten Auskünfte nicht oder nicht ordnungs- gemäß erteilt.

8. entgegen § 14 Abs. 1 einen An- schluss an die öffentlichen Abwasser- anlagen ohne schriftliche Genehmi- gung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert;

9. die Grundstücksentwässerungsan- lage nicht nach den Vorschriften des § 15 und des § 16 Abs. 1 herstellt oder betreibt.

10. die Verbindung der Grundstücks- entwässerungsanlage mit der öffentli- chen Abwasseranlage nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt;

11. entgegen § 17 Abs. 1 nicht rechtzei- tig die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider vornimmt oder seiner Anzeigepflicht gegenüber der Stadt nachkommt;

12.entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleine- rungsgeräte oder ähnliche Geräte an seine Grundstücksentwässerungsan- lage anschließt;

13. entgegen § 20 Abs. 1 die Grund- stücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt;

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den An- zeigepflichten nach § 40 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Ordnungswidrigkeiten werden ge- ahndet in Anlehnung an die Ansätze des Bußgeldkataloges Umweltschutz des Landes Baden- Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 44 In-Kraft-Treten – Abs. 1 entfällt:

§ 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.

gez. Oliver Ehret Oberbürgermeister der Stadt Singen

Abwassersatzung

der Stadt Singen

(4)

WOCHENBLATT SINGEN

Singen (swb). Nicht nur ein beweg- tes, auch ein erfolgreiches Jahr 2010 konnten die Mitglieder des Sozial- dienstes katholischer Frauen aus Sin- gen anlässlich der Mitgliederver- sammlung verabschieden. Der Not- vorstand, bestehend aus Magdalena Czibulinski und Marianne Keller- Vogt wurde durch die Singenerin Jo- sefine Felgenhauer vervollständigt.

In der diesjährigen Mitgliederver- sammlung konnte Barbara Herm ebenfalls in den Vorstand hinzuge- wählt werden. Dafür wurde Marianne Keller-Vogt verabschiedet.

Der Vorstandschaft wurde im Laufe der Versammlung eine gute und or- dentliche Geschäftsführung beschei- nigt, woraufhin die Entlastung durch die Mitglieder vorgenommen werden

konnte. 2010 nahm die Schwanger- schaftsberatungsstelle des SkF zu- nächst probeweise auf der Entbin- dungsstation im Hegau-Bodensee- Klinikum Singen einmal wöchentlich eine Sprechstunde auf. Das Angebot wurde schnell und gut angenommen, und ist inzwischen fester Bestandteil der Schwangerschaftsberatung. Sie findet regelmäßig montags von 14 bis 16 statt.

Auch der Betreuungsverein befindet sich auf Erfolgskurs. Mit einem Tag für die Ehrenamtlichen auf dem Ho- hentwiel konnte ein Zeichen der Wertschätzung der Arbeit gesetzt werden. Die Kosten für diesen Tag konnten mit einer hochherzigen Spende gedeckt werden, sodass keine weiteren Kosten entstanden.

SkF zieht positive Bilanz

Vorstandsriege neu bestückt

Die Vorstandschaft auf einen Blick: Stellvertreterin Magdalena Czibulinski, Neu- Vorstandsmitglied BarbaraHerm, die scheidende Stellvertreterin Marianna Kel- ler-Vogt, die Vorsitzende Josefine Felgenhauer und Beisitzerin Waltraud Auer.

Volkertshausen (fs). Der Förderver- ein der Grund- und Hauptschule ver- anstaltet am Samstag, 15. Oktober von 13 Uhr bis 14.30 Uhr eine Klei- derbörse in der Wiesengrundhalle in Volkertshausen. Die Anmeldung ist nur am Mittwoch 21. September von 15 Uhr bis 18 Uhr unter 07774/932447 oder 07774/1891 möglich.

Volkertshausener Kleiderbörse lockt

Steißlingen (fs). Die Spielgruppe Steißlingen veranstaltet am Samstag, 1. Oktober in der Steißlinger See- blickhalle einen »Flohmarkt rund ums Kind«. Zwischen 10 Uhr und 12 Uhr öffnet der Kinderflohmarkt seine Türen und lädt zum Shoppen ein.

Mütter veranstalten Kinderflohmarkt

Rielasingen-Worblingen (fs). Wegen der Verlegung und dem Anschluss von Versorgungsleitungen für die Er- weiterung des Gewerbegebiets Nord muss die Werner von Siemens Straße am Sonntag, 18. September voll ge- sperrt werden.

Vollsperrung im Gewerbegebiet

Singen (fs). Die Audi Betriebskran- kenkasse bietet zwei Kurse an, bei denen noch Plätze frei sind. Der erste findet ab Dienstag, 20. September, je- weils achtmal dienstags zum Thema Stressbewältigung/ Burnout Präven- tion statt. Beginn ist um 19.30 Uhr im Seminarraum der Audi BKK Ser- vice Center Singen in der Scheffel- straße. Die Leitung zu diesem Kurs wird von Arbeits- und Organisati- onspsychologe Günther Diehl über- nommen. Der zweite Kurs im Ange- bot beschäftigt sich mit autogenem Training und findet ab Dienstag, 20.

September um 18 Uhr statt. Veran- staltungsort ist ebenfalls der Semi- narraum im Singener Service Center.

Anmeldungen richten Interessierte an die Telefonnumer: 07731/79930.

Gesund mit Stress umgehen

Singen (swb). Bislang noch unbe- kannte Täter nahmen von einem Holzstapel einen etwa drei Meter lan- gen und im Durchmesser etwa 15 Zentimeter dicken Holzstamm und legten ihn quer auf die Fahrbahn der Straße Zur Sulz. Als eine 19 Jahre al- te Frau am Samstagmorgen, gegen 2.45 Uhr, die Straße mit ihrem Fiat befuhr, sah sie das Hindernis auf der Fahrbahn zu spät und fuhr mit etwa 50 km/h auf den plötzlich quer vor ihr liegenden Stamm. Am Pkw ent- stand ein nicht geringer Sachscha- den.

Mögliche Zeugen von Vorgängen die mit der Lagerung des Stammes auf der Fahrbahn in Zusammenhang ste- hen könnten, werden gebeten mit dem Polizeirevier Singen, unter der Telefonnummer: 07731/8880, Kon- takt aufzunehmen.

Baumstamm auf der Straße

SINGEN

kommunal

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen 14. September 2011 | Seite 4

Unechte Teilortswahl Das Thema „Unechte Teilortswahl“

wirft viele Fragen auf. Deshalb ha- ben sich die Ortsvorsteher der Stadtteile entschlossen, die Einwoh- ner über ein Informationsblatt zu in- formieren. Das Blatt wird in den nächsten Tagen verteilt.

Ortschaftsrat tagt öffentlich Mittwoch, 14. September, 20 Uhr:

Öffentliche Ortschaftsratssitzung im Rathaus (Tagesordnung: Bekannt- machungstafel am Rathaus).

Ein Dauer-Ärgernis:

Hundekot Es gibt immer wieder Beschwerden über Hundebesitzer, die ihre Tiere frei herumlaufen lassen. Die Hunde machen dann ihre „Häufchen“ oft auf privaten Grundstücken/Streu- obstwiesen. Die Ortsverwaltung weist darauf hin, dass Hundehalter ihre Vierbeiner an der Leine führen müssen. Ebenso haben sie dafür zu sorgen, dass ihre Lieblinge weder private Grundstücke und Grünflä- chen, noch Gehwege und öffentliche Grün- und Erholungsanlagen ver- schmutzen.

Schrottsammlung Samstag, 17. September, ab 9 Uhr:

Schrottsammlung durch Jugendfeu- erwehr (Infos: Telefon 85-425).

St. Bartholomäuskirche Sonntag, 18. September, 10.15 Uhr:

Hl. Messe.

Info-Abend für Tagesmütter/-väter Mittwoch, 21. September, 20 Uhr: In- formationsabend (ohne Anmeldung) zum Qualifizierungskurs für Tages-

mütter/-väter im Bildungszentrum, Zelglestraße 4. Der Qualifizierungs- kurs beginnt am 15. Oktober und fin- det wöchentlich montags statt. In- fos: Telefon 793982.

Altpapier Dienstag, 20. September: Altpapier.

Lehrfahrt der Landfrauen Die Landfrauen fahren zur jährlichen Lehrfahrt am Donnerstag, 22. Sep- tember. Anmeldung unter Telefon 23980.

Abfall

Samstag, 17. September, ab 9 Uhr:

Metallschrottsammlung durch den Musikverein.

Öffnungszeiten Wertstoffhof: Diens- tag, 10 bis 14 Uhr; Donnerstag, 14 bis 19 Uhr; letzter Samstag im Mo- nat 9 bis 13 Uhr. Dort kann man Grünschnitt kostenlos entsorgen (Personalausweis mitnehmen).

Landfrauen Lehrfahrt der Landfrauen: Abfahrt Friedingen und Beuren am 20. Sep- tember, 6.45 Uhr. Anmeldung bei Ursula Brusberg Telefon 43087.

Dünnelefest des Musikvereins Zum 11. Dünnelefest am Samstag, 17. September, lädt der Musikverein ab 16 Uhr in die Schlossberghalle herzlich ein (Eintritt frei). Mit mehre- ren Sorten Dünnele, Broten mit Speck, Leberwurst oder Schmalz, Most usw. ist für das leibliche Wohl bestens gesorgt. Musikalisch unter- halten die Jugendkapelle, der Mu- sikverein Kirchenhausen und die Trachtenkapelle Stetten. Es gibt auch eine Kinderecke.

Ortschaftsrat tagt Eine öffentliche Ortschaftsratssit- zung findet am heutigen Mittwoch, 14. September, um 19.30 Uhr im Bür- gerhaus statt (Tagesordnung: An- schlagtafel am Bürgerhaus).

Metallschrott Samstag, 17. September: Metall- schrottsammlung durch die örtliche Feuerwehr.

Fundsache Fundsache: Schlüsselbund (Orts- straße).

Bücherei Die Stadtteilbücherei ist ab Don- nerstag, 15. September, wieder zur gewohnten Zeit geöffnet.

Kirchliches Sonntag, 18. September, 9 Uhr: Hei- lige Messe.

Musikverein Für Kinder von fünf bis sieben Jahren bietet der Musikverein einen BBlock- flötenkurs in Kooperation mit der Ju- gendmusikschule Singen an. Der Unterricht findet wahrscheinlich im- mer freitags um 15.45 Uhr im Dorf - gemeinschaftshaus (alte Schule) statt. 1. Unterrichtstag: 7. Oktober.

Weitere Infos unter www.mvhau- sen.de oder www.jugendmusikschu- le-singen.de oder Telefon 983640/- 42. Es sind nur noch wenige Plätze frei.

Ebenso bietet die Jugendmusikschu- le KKurse zur musikalischen Früher- ziehung für Kinder von vier bis sechs Jahren an (bei starkem Interesse in Hausen).

Feuerwehrtermine Montag, 19. September, 19.30 Uhr:

Probe der Aktiven.

Sportverein Meisterschaftsspiele der Jugend Freitag, 16. September, 18 Uhr: D-Ju- nioren II – SV Volkertshausen II (Ehingen);

Samstag, 17. September, 11 Uhr: E- Junioren – VfB Randegg;

12 Uhr: C-Juniorinnen – FC Konstanz;

13.30 Uhr: D-Juniorinnen – Centro Port.;

14 Uhr: SV Deggenhausertal – B-Ju- nioren; DJK Singen – D-Junioren I;

15 Uhr: FC Öhningen-Gaienhofen – C-Junioren;

Sonntag, 18. September, 13 Uhr: A- Junioren – FC Öhningen-Gaienhofen (Ehingen);

Dienstag, 20. September, 18.30 Uhr:

SV Mühlhausen – E-Junioren.

Aktive

Samstag, 17. September, 15 Uhr: SG Ital. Acrei Polisp. 2 – SV Hausen II;

16 Uhr: SV Mühlhausen – SV Hausen I.

Schrottsammlung Samstag, 17. September, ab 8 Uhr:

Schrottsammlung durch die Hegau- er Burghexen. Weitere Infos: Abfall- kalender und Telefon 85-425.

Rücken in Balance Ein Rückengymnastik-Kurs findet ab Donnerstag, 15. September, von 19 bis 20 Uhr in der Hohenkrähenhalle statt (30 Euro für acht Termine). Der Kurs wird von fast allen Krankenkas- sen bezuschusst. Infos: Anita Thiel, Telefon 07774/6655.

Kirchengemeinde Samstag 17. September, 18 Uhr:

Beichtgelegenheit 18 Uhr: Vorabendmesse.

Schrottsammlung Samstag, 17. September, ab 8 Uhr:

Schrottsammlung. Bitte der Chrüzer- brötlizunft: Schrott erst ab ca. 7 Uhr bereitstellen.

Kindergartenfest Samstag, 24. September, 10.30 bis

13.30 Uhr: Kindergartenfest im Kin- dergarten. Für Spiel und Spaß für die Kinder und das leibliche Wohl ist bestens gesorgt.

TSV-Infos Termine:

Freitag, 16. September: AH Abend- turnier beim Nordstern Radolfzell;

Samstag, 17. September, 14 Uhr: Be- zirksliga SG Böhringen/Überlingen A1 – SG Espasingen (Böhringen);

16 Uhr: Kreisliga (A), SG Böhrin- gen/Überlingen A2 – SG Winterspü- ren A;

17.30 Uhr: Verbandsliga FC Rastatt 04 C1 – SG Böhringen/Überlingen C;

12.30 Uhr: FC Böhringen D2 – TSV Überlingen D;

13 Uhr: FC Wollmatingen E2 – TSV Überlingen E;

Sonntag, 18. September, 13 Uhr: TSV Überlingen 2 – SV Bohlingen;

Sonntag, 18. September, 15 Uhr: TSV 2 – SV Bohlingen 2;

Sonntag, 18. September, 15 Uhr:

Überlingen – DJK Singen 2;

11 Uhr: Landesliga SG Bad Dürrheim B – SG Böhringen B;

Dienstag, 20. September, 18 Uhr:

TSV Überlingen D – SV Markelfingen D.

Die mit vielen Informationen prallge- füllte Broschüre „TTSV-Info 2011“

wird demnächst verteilt. Weitere Exemplare liegen aus: Verwaltungs- stelle, Riedblickhalle, Sportlerheim, Bürgerzentrum, Rathaus (3. OG).

Weitere Infos bei Roland Brecht, Jahnstraße 15, Telefon 27061, E- Mail: r_brecht@t-online.de und un- ter www.tsv-ueberlingen.de.

Bohlingen

Friedingen

Hausen an der Aach

Schlatt unter Krähen

Überlingen am Ried Beuren

an der Aach Stadtteile allgemein

Wichtige Telefonnummern

•Feuerwehr/Rettungsdienst:

112

•Polizei: 110

•Polizeirevier Singen:

07731/888-0

•Krankentransport: 19222

•Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst:

07731/19292

•Ärztlicher Bereitschaftsdienst:

01805/19292350

BGC Singen Deutscher Minigolfmeister

Bei den 56. Deutschen Minigolf- meisterschaften (Betonbahnen) in Landshut konnte der 1. Bahnen- Golf-Club Singen erstmals in der fast 30-jährigen Vereinsgeschichte den Titel eines Deutschen Mann- schaftsmeisters der Senioren errin- gen. Das Singener Team mit Barbara Schmid, Rüdiger Möck, Jürgen Seu- bert und Uli Hengstler setze sich von Anbeginn des Turniers in der Spitze fest und holte schlussendlich mit fünf Schlägen Vorsprung auf den 1. MGC Mannheim den Meistertitel unter den Hohentwiel.

In den Einzelkategorien erspielten sich die Spielerinnen und Spieler des 1. BGC Singen ebenfalls hervor- ragende Platzierungen. Barbara Schmid krönte ihre hervorragende Leistung bei den Seniorinnen der Al- tersklasse 1 mit der Bronzemedaille.

Jeweils gute 6. Plätze gab es für Christine Feucht bei den Seniorin- nen und Rüdiger Möck bei den Se- nioren.

IMPRESSUM

Herausgeber von SINGEN KOMMUNAL:

Stadtverwaltung Singen (Htwl.), Hohgarten 2, 78224 Singen.

Redaktion:

Axel Huber (verantwortlich) Lilian Gramlich Heidemarie-G. Klaas Telefon 85-107, Telefax 85-103 E-Mail: presse.stadt@singen.de Die Deutschen Senioren-Mann- schaftsmeister des 1. BGC Singen (von links): Johann Zech, Rüdiger Möck, Uli Hengstler, Barbara Schmid und Jürgen Seubert.

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