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WIRTSCHAFTSHILFEN & FÖRDERPROGRAMME für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen

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Academic year: 2022

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

WIRTSCHAFTSHILFEN &

FÖRDERPROGRAMME für Kulturschaffende

und Kultureinrichtungen

Aktuelle Information für Kulturschaffende

Seit dem 02. November 2020 sind Veranstaltungen, Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie der Be- trieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Bur- gen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.

Dem Kulturamt ist bewusst, dass dadurch erneut insbesondere auch die freiberuflichen Kunst- und Kulturschaffenden und freien Kul- tureinrichtungen teils existentiellen Herausforderungen entge- genblicken.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 3. März 2021 zusätzliche Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro für eine Aufstockung und Fortsetzung des Rettungs- und Zukunftspro- gramms NEUSTART KULTUR befürwortet. Für dieses erneute, starke Bekenntnis zum Erhalt und zur Stärkung unseres kulturellen Le- bens in all seinen Facetten danke ich den Abgeordneten des Deut- schen Bundestages, erklärte Kulturstaatsministerin Monika Grüt- ters. Wichtig sei jetzt, dass die Umsetzung so schnell wie möglich erfolge.

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

Das Kulturamt hat grundsätzliche Informationen sowie Hinweise und Links zu finanziellen Hilfen und Förderprogrammen in einer Liste zusammengestellt, die jede(r) Kulturschaffende und jede Kul- tureinrichtung für sich prüfen sollte.

Frank Offert

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Die Informationen dieser Internetseiten wurden sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden.

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

AUßERORDENTLICHE WIR TSCHAFTSHILFE

Zweck der Hilfe: Diese Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (auch „November- hilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und selb- ständige Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebs- schließungen im November bzw. Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 02. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesi- chert werden.

Antragsberechtigt: Unternehmen und Soloselbständige im Haupterwerb, d.h. die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 wurde zu mindestens 51 % aus ihrer selbständi- gen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown wie folgt betroffen ist:

# Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlus- ses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Ziffer 1 Absatz 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Ge- schäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), (entsprechend auch Kulturschaf- fende);

# Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene),

# Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unter- nehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Be- troffene).

Die Betroffenheit endete zum 30. November 2020 bezüglich der Novemberhilfe bzw.

31. Dezember 2020 bezüglich der Dezemberhilfe.

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

Höhe der Hilfe: Betroffene Unternehmen erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020. Die Außerordent- liche Wirtschaftshilfe NRW kann maximal für die Dauer des Corona-bedingten Lock- downs, längstens jedoch bis zum 30. November (Novemberhilfe) bzw. 31. Dezember 2020 (Dezemberhilfe) gewährt werden. Die Höhe der Wirtschaftshilfe bemisst sich da- bei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des Corona-bedingten Lockdowns, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers.

Abschlagszahlungen: Automatisch wird ein Abschlag i.H.v. 50 Prozent (maximal 50.000 Euro) gewährt.

Antragsfrist: Die Antragsstellung ist bis zum 30. April 2021 möglich.

Antragsstellung: Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten durchgeführt, wenn die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung den Betrag von 5.000 € überschreitet. Der Antrag ist ausschließlich digital über das Webportal https://antraqslogin.ueberbrueckunqshilfe-unternehmen.de zu stellen.

BESONDERHEIT

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000,- Euro beantragen. Der Antrag ist ausschließlich digital über das Webportal https://direktantrag.ueberbrueckunqshilfe-unternehmen.de zu stellen. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden seit 25. November 2020 bis 5.000 Euro direkt ausgezahlt. Die Antragsstellung ist bis zum 30. April 2021 möglich.

Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

NEUSTARTHILFE FÜR SOLO-SELBSTSTÄNDIGE

Zweck der Hilfe: Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschafts- zweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene oder kre- ative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterin- nen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen).

Art der Hilfe: Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigt: Soloselbständige, die:

ihre selbstständige Tätigkeit als Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r im Haupterwerb ausüben, (Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit)

weniger als eine/n Vollzeit-Angestellte/n beschäftigen,

bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,

keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder gel- tend machen und

ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben Höhe der Hilfe: Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Erfüllt eine soloselbständige Person die Antrags- voraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsäch- lichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der So- loselbständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustart- hilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu ver- zeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21 Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Ge- schäftsverlaufs der Soloselbständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Antragsfrist Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden Antragsstellung: Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt An- träge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt.

Einzelheiten: Bei Fragen zu den Direktanträgen zur Neustarthilfe für Soloselbststän- dige hilft Ihnen der Service-Desk für Soloselbstständige unter folgender Nummer wei- ter: 030-1200 21034

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

ÜBERBÜCKUNGSHILFE II

FÖRDERMON ATE SEPTEMB ER BIS DEZEMBER 2020

Zweck der Hilfe: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige

, die im Zeitraum September bis Dezember 2020 Corona-bedingt erhebliche Um- satzausfälle erlitten haben. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkos- ten sowie eine durch das Land Nordrhein-Westfalen finanzierte Zahlung an Solo-Selb- ständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern soll ihre wirtschaftliche Exis- tenz gesichert werden.

Art der Hilfe: Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen Antragsberechtigt: Unternehmen und Soloselbständige im Haupterwerb, d.h. ihr Ge- samteinkommen im Jahr 2019 wurde zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt, wenn

# ihr Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurück- gegangen ist oder

# ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist

und zusätzlich ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat vorliegt. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermo- nat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrü- ckungshilfe II für den jeweiligen Fördermonat.

Höhe der Hilfe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

• 90% der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,

• 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang zw. 50% und 70%,

• 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang zw. 30% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a. Mieten und Pachten für Gebäude, Grund- stücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäfts- tätigkeit des Unternehmens stehen. Der Unternehmerlohn gehört nicht dazu.

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

Antragsfrist: Eine Antragstellung ist bis zum 31. März 2021 möglich.

Antragsstellung: Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten durchgeführt. Der Antrag ist ausschließlich digital über das Webportal www.ueberbrueckunqshilfe-unternehmen.de zu stellen

Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE PLUS DES LANDES NRW-

Zweck: siehe Überbrückungshilfe

Antragsberechtigung: siehe Überbrückungshilfe

Förderfähige Kosten: Solo-Selbstständige, Freiberufler, die für die Überbrückungs- hilfe antragsberechtigt sind, können darüber hinaus eine Zahlung aus Mitteln des Lan- des Nordrhein-Westfalens beantragen, soweit sie für September, Oktober, November und/oder Dezember 2020 keine Grundsicherungsleistung oder Hilfe zum Lebensun- terhalt nach dem Sozialgesetzbuch erhalten oder erhalten haben,

Höhe der Hilfe: Die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ beträgt 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate (September, Oktober, November und/oder Dezember 2020.

Antragsstellung: siehe Überbrückungshilfe

Verfahren bei Antragsstellung: siehe Überbrückungshilfe Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“.

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

ÜBERBÜCKUNGSHILFE II I

FÖRDERMON ATE NOVEM BER 2020 BIS JUNI 2021

Zweck der Hilfe: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Solo-Selbst- ständige sowie Freiberufler*innen bei corona-bedingten Umsatzeinbrüchen.

Art der Hilfe: Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen Antragsberechtigt: Unternehmen, Solo-Selbstständige sowie Freiberufler*innen mit einem Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 von mindestens 30 Prozent. Der Referenzmonat ist der jeweilige Monat im Jahr 2019; also z.B. für den Dezember 2020 der Dezember 2019. Für den betreffenden Monat kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Unternehmen, die Novem- ber- oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antrags- berechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Höhe der Hilfe:Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsat- zes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

- bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

- bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Pro- zent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

- bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen z.B. Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Ma- schinen, etc. Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden zusätzlich zu den üb- rigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.

Antragsfrist: Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Antragsstellung: Anträge sind elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerbera- ter/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder Rechtsan- wälte/innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform zu stellen (www.ueberbrueckungs- hilfe-unternehmen.de). Einzelheiten: Website des BMWi zu den Überbrückungshilfen für Unternehmen.

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

FÖRDERPROGRAMME

BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE

DEUTSCHE DIGITALE BIBLIOTHEK - INFR ASTRUKTURFÖRDERUNG Zweck der Förderung: Das digitale Erbe im Internet weiter auszubauen und Archiven, Museen, Bibliotheken, … die Möglichkeit zu geben, Sammlungen oder Bestände mit Mitteln aus diesem Programm zu digitalisieren und über das Portal der Deutschen Di- gitalen Bibliothek zentral für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art der Förderung: Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss, in der Regel als Fehlbetragsfinanzierung … gewährt. Der erforderliche Eigenanteil der antragstellenden Kultureinrichtungen liegt bei 10 Prozent.

Förderberechtigt: Alle bei der Deutschen Digitalen Bibliothek registrierten Kultur- und Wissenseinrichtungen, unabhängig davon, ob die Einrichtung bereits Daten an die Deutsche Digitale Bibliothek geliefert hat. Einzelpersonen sind nicht teilnahmeberech- tigt. Die Registrierung muss spätestens bis zum Tag des Bewerbungseinganges bei der Deutschen Digitalen Bibliothek erfolgt sein.

Gegenstand der Förderung: Es muss sich um die Digitalisierung von Kulturgütern (z.B. Printmedien, Filmen, Tonaufnahmen, Werken der bildenden Kunst, Fotografien, Denkmälern handeln, die zu Sammlungen von Kulturerbeeinrichtungen in Deutschland gehören.

Höhe der Förderung: Pro registrierter Kultureinrichtung darf nur ein Antrag auf För- derung eines Digitalisierungsprojekts gestellt werden. Die beantragte Fördersumme muss mindestens 10.000,00 € und darf maximal 200.000,00 € betragen

Antragsfrist Das Auswahlverfahren endet, wenn alle Mittel vergeben worden sind, spätestens jedoch am 30. April 2021.

Antragsstellung: Anträge für das Förderprogramm sind über eine Internetseite einzu- reichen, die die Deutsche Digitale Bibliothek unter pro.deutsche-digitale-biblio- thek.de/neustart-kultur zur Verfügung stellt.

Mittelvergebende Stelle: Deutsche Digitale Bibliothek

Einzelheiten: „deutsche-digitale-bibliothek.de/neustart-kultur“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

BILDENDE KUNST UND GALERIEN

BUNDESVERBAND BILDENDE KÜNSTLER*INNEN e.V. und dem DEUTSCHEN KÜNSTLERBUND e.V. - NEUSTART FÜR BILDENDE KÜNSTLER*INNEN

Zweck der Förderung: Das Programm zielt auf die berufliche Stärkung und Entwick- lung bildender Künstler*innen, vor allem im Bereich Digitalisierung ab. Das Programm

„Neustart für Bildende Künstlerinnen und Künstler“ besteht aus vier Modulen: Modul A: DIGITAL-GUTSCHEIN / Modul B: MENTORING / Modul C: INNOVATIVE KUNST- PROJEKTE (Diese Ausschreibung ist abgeschlossen) / Modul D: DIGITALE VER- MITTLUNGSFORMATE (Diese Ausschreibung ist abgeschlossen).

Modul A: Der „Digital-Gutschein“ beinhaltet einen Zuschuss für digitale Fortbildungs- oder Modernisierungsmaßnahmen hinsichtlich des eigenen digitalen Auftritts.

Modul B: In Modul B werden Mentor*innen gefördert, die Informationsveranstaltungen und individuelle Beratungen anbieten, um Berufsanfänger*innen Einstieg, Orientierung und Netzwerke im Kunstbetrieb zu vermitteln.

Förderberechtigt: Professionell arbeitende Bildende Künstler*innen Höhe der Förderung

Modul A: max. 1.000 € Modul B: max. 1.700 €

Antragsfrist Die 2. Ausschreibung vom 01. bis 28. Februar 2021 ist abgelaufen. Antragsstellung:

Mittelvergebende Stelle: Bundesverband Bildende Künstler*innen e.V. (BBK) Einzelheiten: „bbk-bundesverband.de/“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

MUSIK, FESTIVALS

BUNDESVERB AN D CHOR & ORCHESTER –

„NEUSTART AMATEURMUSIK“

Zweck der Förderung: Für die Sicherung und Wiederbelebung des musikalischen Schaffens und des sozialen Zusammenhalts in der Amateurmusik bietet das Pro- gramm NEUSTART AMATEURMUSIK den Ensembles der Amateurmusik ab jetzt die Möglichkeit, eine direkte Projektförderung zu beantragen. Diese Förderung dient

der Wiederbelebung der amateurmusikalischen Arbeit,

der Reaktivierung von sozialen Beziehungen und

der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements, welches die amateurmusikali- sche Arbeit zu großen Teilen trägt.

Art der Förderung: Die Förderung erfolgt als einmalige Projektförderung.

Förderberechtigt: Antragsberechtigt sind alle Ensembles der Amateurmusik bzw. de- ren Träger, die in den Jahren 2018 und 2019 regelmäßig aktiv tätig waren.

Höhe der Förderung: Fördermittel können grundsätzlich ab einer Höhe von 2.000 EUR bis zu einer Höhe von 10.000 Euro (für die Zukunftswerkstatt maximal 2.000 EUR) beantragt werden. Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben (ausführliche Erläuterungen in Online-FAQ) gehören insbesondere:

Honorare (z.B. künstlerische Leitung, Organisation, Trainer*innen, Dozent*innen), Sachausgaben (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Mieten, Verbrauchsmaterial)

Darüber hinaus sind auch Investitionen in technisches Equipment, das für neue tech- nische Präsentationsformen oder Umsetzung von projektspezifische Hygienekonzep- ten benötigt wird, möglich. Investitionen dürfen dabei in der Regel nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtförderung ausmachen.

Antragsfrist/-stellung: Der Antrag ist bis zum 31. März 2021 per E-Mail an neustart@bundesmusikverband.de einzureichen.

Mittelvergebene Stelle: Bundesmusikverband Chor & Orchester Einzelheiten: „bundesmusikverband.de/neustart/“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

INITIATIVE MUSIK – KLEINST-, EINTAGES- „UMSONST &

DRAUßEN“-FESTIVALS im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Zweck der Förderung: Es sollen Projekte von Veranstalter*innen von Kleinst- und Eintagesmusikfestivals sowie Umsonst & Draußen Festivals gefördert werden, die ei- nen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise in der Kulturlandschaft leisten und die Zukunftsfähigkeit von kulturellen Livemusik-Veranstaltungen in Deutschland sichern.

Neben der Programmplanung zur Wiedergewinnung eines vielfältigen kulturellen Live- angebots von den Metropolen bis in den ländlichen Raum stehen auch Formate der Nachwuchsförderung, der Integration, der Professionalisierung, der Vernetzung und der Erhöhung der Akzeptanz von kulturellen Livemusik-Veranstaltungen anhand von Modellprojekten oder kulturellen Kampagnen im Fokus.

Art der Förderung: Die Fördermittel werden einmalig im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt Antragsberechtigt: Veranstalter*innen von Kleinst- und Eintagesmusikfestivals sowie Umsonst & Draußen Festivals mit überregionaler Bedeutung, bei denen Live- Musik-Darbietungen programmatisch überwiege, die eine besondere inhaltliche und/o- der genrespezifische musikalische Schwerpunktsetzung aufweisen, die mehrere Kon- zerte an einem Tag präsentieren, die mind. schon zwei Mal innerhalb der letzten sechs Jahre stattgefunden haben.

Die Kleinst- und Eintagesmusikfestivals sowie die Umsonst & Draußen Festivals müs- sen zur Anerkennung festgelegte Kriterien erfüllen.

Höhe der Förderung A) Kleinstmusikfestival

Kategorie 1 – Zuschuss von 7.500 € für Kleinstmusikfestivals mit einer durchschnitt- lichen Anzahl von mindestens 99 bis zu 899 verkauften Eintrittskarten und einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von bis zu 75.000 €.

B) Eintagesmusikfestivals:

Kategorie 2 – Zuschuss von bis zu 15.000 € für eintägige Festivals mit einer durch- schnittlichen Anzahl von mindestens 900 bis zu 5.000 verkauften Eintrittskarten und einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von 75.001 bis zu 400.000 €

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

C) sogenannte Umsonst & Draußen Musikfestivals:

Kategorie 5 – Zuschuss von bis zu 15.000 € für Umsonst & Draußen-Festivals mit einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 900 bis zu 10.000 Besucherinnen und Besuchern und einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von bis zu 100.000 €

Die Fördermittel werden einmalig im Wege einer Projektförderung gewährt. Zu den anmeldbaren Kosten gehören die, die zur pandemiebedingten Anpassung oder Neu- entwicklung von Repertoire, einer kuratorischen und/oder zukunftsgerichteten Pro- grammplanung für die Jahre 2020 bis 2022 anfallen.

Antragsfrist: Anträge können ab dem 01. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 ge- stellt werden.

Antragsstellung:

Mittelvergebene Stelle: Initiative Musik

Einzelheiten: „initiative-musik.de/neustart-kultur/veranstalterinnen-festivals/“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

INITIATIVE MUSIK - KÜNSTLERFÖRDERUNG

Zweck der Förderung: Nachwuchsförderung, Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund und Förderung der Verbreitung populärer deutscher Musik Art der Förderung: Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH för- dert im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung und in der Regel nicht dauerhaft.

Antragsberechtigt: Solokünstler*innen zusammen mit einem oder mehreren wirt- schaftlichen Partnern (Labels, Verlage).

Höhe der Förderung: Die erforderlichen Gesamtkosten müssen mindestens 10.000 EUR betragen. Die Initiative Musik trägt bei einer Förderung bis zu 40 Prozent der Projektkosten. Der nachgewiesene Eigenanteil muss somit mindestens 60 % betra- gen. Projekte mit einer beantragten Fördersumme unter 4.000 EUR finden in der Regel keine Berücksichtigung.

Zu den Projektkosten zählen

Werkkreation, Vorproduktion und Probenzeiten

Audio- und audiovisuelle Aufnahmen

Herstellung von Ton- und Bildtonträgern

Digitalisierung

Promotion- und Marketingmaßnahmen

Konzertauftritte von Künstler*innen im Rahmen von Konzert- und sonstigen Ver- anstaltungstourneen

die Teilnahme an internationalen Musikwettbewerben oder Musikmessen jeweils einschließlich der Personalkoste

Antragsfrist Anträge können ab dem 01. März 2021 ausschließlich online gestellt werden. Abgabeschluss ist der 14. März 2021.

Antragsstellung

Mittelvergebende Stelle: Initiative Musik

Einzelheiten: „initiative-musik.de/foerderprogramme/kuenstler“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

MUSIKFONDS e.V.- PROJEKTFÖRDERUNG im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Zweck der Förderung: Künstler*innen, Musiker*innen, Komponist*innen, Bands oder Ensembles aller Größen sowie Institutionen, die im Bereich der aktuellen Musik tätig sind und die durch die Corona Pandemie in der Ausübung ihres Berufes eingeschränkt sind, sollen in der Umsetzung oder Entwicklung eines künstlerischen Vorhabens gefördert werden. Der Musikfonds fördert avantgardistische Musik aller Sparten wie u.a. Neue Musik und zeitgenössische Moderne; Jazz und improvisierte Musik; freie Musik und Echtzeitmusik; elektronische und elektroakustische Musik; experimentellen HipHop, Pop und Rock; radikale Strömungen von DJing und Dance Music; Audio-In- stallationen und Klangkunst.

Art der Förderung: Der Fonds fördert zeitlich befristete Projekte mit einer Auftrags- summe von höher als 2.000 € bis maximal 50.000 €. Dauerförderungen (regelmäßige oder institutionelle Förderungen) sind ausgeschlossen.

Antragsberechtigt: natürliche und juristische Personen, d.h. Künstler*innen, Musi- ker*innen, Komponist*innen, Bands oder Ensembles aller Größen sowie Institutionen.

Der Musikfonds fördert vor allem die professionelle, freie Musikszene. Dies schließt die Einbeziehung von Amateur*innen nicht aus; reine Amateurmusikprojekte sind je- doch von der Antragstellung ausgeschlossen

Höhe der Förderung: Das Förderprogramm des Musikfonds fördert mit maximal 50.000 Euro. Förderfähig sind insbesondere: Künstlerische Honorare in angemesse- ner Höhe, projektbezogene Personalkosten, Reise- und Übernachtungskosten nach Maßgaben des Bundesreisekostengesetzes sowie Produktionskosten

Antragsfrist: Anträge für die nächste Förderrunde (FR 02-2021) können voraussicht- lich ab dem 01. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021 eingereicht werden.

Antragsstellung: Die Antragstellung muss über das Online-Antragssystem unter www.musikfonds.de erfolgen.

Einzelheiten: „www.musikfonds.de/foerderung“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

TANZ

DACHVERBAND TANZ - UNTERSTÜTZUNG DER FREIEN PROF. TANZSZENE (DIS-TANZ-SOLO) im Rahmen von Neu- start Kultur

Zweck der Förderung: Die stipendienartige Förderung bezieht sich auf Förderung von Vorhaben von Tanzschaffenden, die das Recherchieren, Weiterbilden und Ent- wickeln ihrer Arbeit sowie das Ordnen, Dokumentieren und Archivieren (von Requisi- ten, Bühnenbildern, Programmheften, Videos etc.) ihrer Vorhaben und Projekte bein- halten und sich den zum Teil unsichtbaren Bereichen des künstlerischen Arbeitens widmen.

Antragsberechtigt: Soloselbständige im Tanz – Choreograf*innen, Tänzer*innen, Dramaturg*innen, Produzent*innen, Kurator*innen, Techniker*innen, Tanzvermitt- ler*innen, Tanzpädagog*innen und alle, die an künstlerischen und/oder tanzpädagogi- schen/tanzvermittelden Prozessen professionell beteiligt sind und Ihren Wohnsitz in Deutschland haben

Höhe der Förderung: Fördergegenstand ist die eigene Arbeit von Tanzschaffen- den an einem Vorhabe. Die Förderhöhe beträgt mind. 4.500 € und max. 12.000 € für mind. 3 bis max. 8 Monate

Antragsstellung/-frist: Die dritte Ausschreibungsrunde von DIS-TANZ-SOLO be- ginnt am 01. März 2021, Antragsfrist ist der 22. März 2021.

Mittelvergebende Stelle: Dachverband Tanz Einzelheiten: Einzelheiten unter „dis-tanzen“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

THEATER (DARSTELLENDE KUNST )

FONDS DARSTELLENDE KÜNSTE - Stipendienprogramm für freie darstellenden Künstler im Rahmen von NEUSTART KUL .

Förderziel: Stärkung der Freien Darstellenden Künste in ihrer Vielfalt und Ermögli- chung der Fortführung künstlerischer Praxis unter pandemiebedingt neuen Produkti- onsgegebenheiten.

TakeThat umfasst insgesamt folgende 11 neue Programme:

A: TakeAction: beinhaltet sechs genrespezifischen Einzelprogramme, die das künst- lerische Produzieren und Arbeiten unter Pandemiebedingungen in den Mittelpunkt stelle. Gefördert werden Produktionszeiträume.

B: TakePlace: Produktionsstandorte und Festivals der Freien Szene sollen zukunfts- orientierte Konzepte entwickeln können, um den Kunst- und Spielbe- trieb aufrechterhalten zu können.

C: TakeNote: fördert den Wissenstransfer und Kooperationsvorhaben in den Freien Darstellenden Künsten und richtet sich an Festivals und Produktion- sorte sowie Kulturhäuser und gemeinnützige Vereine.

D: TakePart: fördert Modellvorhaben zur Neuausrichtung in Bezug auf das Publi- kum Vorhaben, um dieses zu binden.

E: TakeCare: beinhaltet eine produktionsunabhängige stipendienartige Förderung von Recherchearbeiten:

F: TakeCare fördert ergebnisoffene künstlerische Recherchen in Verbindung mit Residenzen (Online-)Residenzen

Förderantrag:

A/B/C: TakeAction/Place/Note: 15. November 2020 D/F Take Part/CareResidenzen: 01. April 2021

E: TakeCare: 01. Februar 2021

Förderberechtigt: Frei produzierende Künstler*innen/-gruppen aller Sparten sowie Produktionsorte und Festivals der Freien Szene

Förderhöhe: je nach Programm

Mittelvergebende Stelle: Fonds Darstellende Künste Einzelheiten: fonds-daku.de/takethat/

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

DEUTSCHER BÜHNENVEREIN- UNTERSTÜTZUNG FÜR PRI- VATHEATER im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Zweck der Förderung: Die Förderung soll der Wiederaufnahme des Spielbetriebes der Privattheater der Spielzeit 2020/2021 und/oder der ersten Hälfte der Spielzeit 2021/2022 (bis einschließlich 31.12.2021) dienen, in dem sie die Finanzierung des künstlerischen Personals unterstützt.

Art der Förderung: Die Förderung wird einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung für die Spielzeit 2020/2021 und/oder für die erste Hälfte der Spielzeit 2021/2022 (bis einschließlich 31.12.2021) gewährt

Antragsberechtigt: Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden nicht überwiegend öffentlich finanziert werden und einen regelmäßigen Spielbe- trieb über mindestens zwei Spielzeiten vorweisen können oder in der Theaterstatistik des Deutschen Bühnenvereins aufgeführt werden.

Höhe der Förderung: Gefördert werden bis zu 80 Prozent der Ausgaben für das künstlerische Personal. Der Zuschuss kann max. 140.000 Euro betragen.

Antragsstellung/-frist: Der Förderantrag kann ab Ausschreibungsbeginn auf der Webseite des Deutschen Bühnenvereins e. V. heruntergeladen werden. Die Antrags- frist endet am 31. März 2021.

Mittelvergebende Stelle: Deutscher Bühnenverein Einzelheiten: „buehnenverein.de“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

ASSITEJ - Neustart Kultur - Junges Publikum (Vorab-Information)

Das Programm Neustart Kultur – Junges Publikum für Kinder- und Jugendtheater soll Maßnahmen fördern, die eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes, Gastspiele und die Weiterentwicklung von künstlerischen Vermittlungsformaten ermöglichen. So soll ins- besondere der Kontakt zum Publikum und den Schulen wiederhergestellt werden. Die Umsetzung des Programms soll durch die ASSITEJ erfolgen.

Die Fördergrundsätze werden aktuell erarbeitet; die Fördermittel können noch nicht beantragt werden.

Einzelheiten: „www.assitej.de/neustart/“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

INTHEGA - UNTERSTÜTZUNG DER GASTSPIELTHEATER im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Zweck der Förderung: Mit dem Programm sollen die Wiederaufnahme und Stabili- sierung des Spielbetriebes in den Gastspielhäusern ermöglicht werden, die auf- grund der Maßnahmen zur Eindämmung zur Pandemie eingestellt worden sind. Ziel ist es, Theatergastspiele wieder stattfinden zu lassen und damit die dringend notwen- dige Wiedergewinnung dieses Kulturangebotes, welches jenseits der Metropolen von elementarer Bedeutung ist, zu ermöglichen. Gefördert wird die sofortige Wiederauf- nahme des Spielbetriebes, d.h. die Durchführung von (Theater-) Gastspielen im Gel- tungszeitraum der Spielzeit 2020/2021. Die Gastspielhäuser sollen durch dieses Pro- gramm in die Lage versetzt werden, trotz zu erwartender Mindereinnahmen Verträge mit den gastierenden Ensembles für die Spielzeit 2020/2021 einzugehen und infolge dessen den auftretenden Tourneetheatern angemessene Honorare zu zahlen.

Art der Förderung: Die Förderung wird einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung für die Spielzeit 2020/2021 und/oder für die erste Hälfte der Spielzeit 2021/2022 (bis einschließlich 31.12.2021) gewährt.

Antragsberechtigt: Grundsätzlich antragsberechtigt sind Veranstalter mit Gast- spielbetrieb, d.h. Gastspielbühnen ohne eigenes Ensemble.

Höhe der Förderung: Pro Antragsteller können einmalig Fördermittel des Bundes in der Regel in einer Höhe von insgesamt maximal 200.000,- Euro beantragt und bewilligt werden. Förderfähig sind bis zu maximal 50 % der Gastspielkosten. Gegenstand der Förderung sind hierbei die Kosten für Honorare, Reisekosten

Antragsstellung/-frist: Der Förderantrag kann ab dem 16.09.2020 (Ausschreibungs- beginn) bei der INTHEGA bis zum 30.10.2020 (Ende der Antragsfrist) eingereicht wer- den. Alle eingegangenen Anträge werden nach Ablauf der Frist bearbeitet.

Mittelvergebende Stelle: INTHEGA Einzelheiten: „inthega.de“

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Wirtschaftshilfen & Förderprogramme für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen Stand: 14.03.21

WEITERE KULTURORTE

FONDS SOZIOKULTUR

Der Fonds Soziokultur e.V. fördert aus Mitteln des BKM-Programms NEUSTART KULTUR in den Jahren 2020/21 mit insgesamt 10 Millionen Euro partizipative Kul- turprojekte. Im Rahmen des Sonderprogramms wird es mindestens vier Themenaus- schreibungen geben.

AUFTAKT - themenoffene Ausschreibung – Antragsmöglichkeit bis zum 15. 09.2020 Ta1: Netzwerke + Neue Schnittstellen – Antragsmöglichkeit bis zum 31.10.2020 Ta2: Young Experts + Ko-Produktion - Antragsmöglichkeit: 01 bis zum 30.11.2020 Ta3: Diversität + Inklusion + Vielfalt

Wie gelingt es, das Schlagwort „Diversität“ für die eigene Einrichtung oder Praxis um- zusetzen und mit Leben zu füllen? Wer spielt (noch) keine Rolle und warum? Welche beispielhaften Bereiche der eigenen Arbeit können bzw. sollten sich verändern mit Blick auf Personal, Beteiligte sowie Kontaktwege in der Öffentlichkeit? T3 sucht Pro- jekte, die Lücken und Leerstellen der gesellschaftlichen Vielfältigkeit in der eigenen Arbeit hinsichtlich der Bausteine Angebote, Personal oder Kommunikation aufspüren und Schritt für Schritt verändern.

Antragsmöglichkeit: 04. - 31. Januar 2021 Projektstart: ab Mitte März 2021

Ta4: Digitalität + Soziokultur

Was bedeutet Digitalisierung für Soziokulturelle Arbeit? Gesucht ist die sinnvolle Nut- zung der Digitalität etwa für die Sichtbarkeit von Vielfalt, das Mitgestalten, des neuen Storytellings, der passenden Mischung aus real und digital mit neuen Formaten, Teil- habe anderer und ungewöhnlicher Ästhetik.

Antragsmöglichkeit 01. - 31. März 2021 Projektstart: ab Mitte Mai 2021

Der Fonds Soziokultur e.V. fördert aus Mitteln des

Einzelheiten: fonds-soziokultur.de/foerderung/foerderprogramme/sonderprogramm- neustart-kultur

Referenzen

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