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Verordnung über die Erhöhung der Schichtzulagen für Beamte desBundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG odereiner ihrer Tochtergesellschaften zugewiesen sind (Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung - DBSchichtZulErhV)

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Aktie "Verordnung über die Erhöhung der Schichtzulagen für Beamte desBundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG odereiner ihrer Tochtergesellschaften zugewiesen sind (Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung - DBSchichtZulErhV)"

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über die Erhöhung der Schichtzulagen für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften zugewiesen sind (Deutsche- Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung - DBSchichtZulErhV)

DBSchichtZulErhV

Ausfertigungsdatum: 11.12.2015 Vollzitat:

"Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung vom 11. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2337; 2016 I S. 121)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 47 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung, von denen

–   § 47 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Artikel 43 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

 –   § 24 Absatz 2 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung durch Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung vom 20.

August 2013 (BGBl. I S. 3286) eingefügt worden ist und

 –   § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung durch Artikel 44 der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

 verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Schichtzulage

(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015:

Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden im Monat Betrag der Zulage

von 25 bis 34 Stunden  56,24 Euro

von 35 bis 44 Stunden  61,86 Euro

von 45 bis 54 Stunden  70,30 Euro

von 55 bis 64 Stunden  78,74 Euro

von 65 bis 74 Stunden  87,18 Euro

von 75 bis 84 Stunden  95,61 Euro

von 85 bis 94 Stunden 104,05 Euro

von 95 bis 104 Stunden 112,49 Euro

von 105 bis 114 Stunden 120,92 Euro

von 115 bis 124 Stunden 129,36 Euro

ab 125 Stunden 134,98 Euro

(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30.

September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015

1. für jede Schicht, die nach 0 Uhr  

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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und vor 4 Uhr beendet wird: 2,82 Euro,

2. für jede Schicht, die nach 24 Uhr

und vor 4 Uhr begonnen wird:  

5,62 Euro.

(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015:

1. die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne

von mindestens 18 Stunden geleistet wird:  

   33,75 Euro monatlich, 2. die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne

von mindestens 13 Stunden geleistet wird:  

   22,50 Euro monatlich.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

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