• Keine Ergebnisse gefunden

Richtlinie für die Vergabe von Stipendien

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Richtlinie für die Vergabe von Stipendien"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Vizepräsident für Forschung

Richtlinie für die Vergabe von Stipendien

durch strukturierte Promotionspro- gramme, die im Rahmen der

3. Förderlinie der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern unterstützt werden

Stipendienrichtlinie – Strukturierte Promotionsprogramme –

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 32/2013

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 22. Jahrgang/12. August 2013

Amtliches Mitteilungsblatt

(2)
(3)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 32/2013

3

Richtlinie für die Vergabe von Stipendien

durch strukturierte Promotionsprogramme, die im Rahmen der 3. Förderlinie der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern unterstützt werden

Stipendienrichtlinie – Strukturierte Promotionsprogramme –

Auf Grundlage der Satzung zur Vergabe von Stipendien an Studierende der Humboldt- Universität zu Berlin vom 25. Januar 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Univer- sität zu Berlin Nr. 01/2011) hat das Präsidium der Humboldt-Universität am 5. August 2013 die fol- gende Richtlinie in überarbeiteter Fassung erlassen:

Im Rahmen der Exzellenzinitiative sind der Humboldt-Universität Mittel zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bewilligt worden.

Eine dieser Maßnahmen ist die Förderung von strukturierten Programmen (Humboldt Initiative Strukturierte Promotion).

§ 1 Geltungsbereich

Die Richtlinie regelt die Vergabe von Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch strukturierte Programme der Humboldt- Universität zu Berlin, die im Rahmen der 3.

Förderlinie der Exzellenzinitiative pauschale Mittel erhalten haben und einen Teil dieser Mittel für Stipendien verwenden möchten.

§ 2 Zielsetzung

Ziel der Stipendien ist es, Doktorand/innen des geförderten strukturierten Programms während der Promotionsphase finanziell abzusichern. Der/die Geförderte soll sich mit seiner/ihrer gesamten Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Promotions- vorhabens konzentrieren.

§ 3 Anforderungen und Umfang einer Förderung

(1) Förderungsfähig sind Personen, die zum Zeitpunkt des Förderbeginns von der zuständigen Fakultät als Doktorand oder Doktorandin ange- nommen sind.

(2) Die Förderungsdauer beträgt grundsätzlich 36 Monate. Eine kürzere Förderdauer ist nur aus inhaltlichen Gründen zulässig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Förderung ist in zwei Förderzeiträume (i. d. R. 24 plus 12 Monate) aufzuteilen. Die Kriterien für eine Weiterförderung sind bereits bei der Ausschreibung zu benennen.

(3) Die monatliche Förderung beträgt 1.365 Euro und eine Sachmittel- und Reisekostenpauschale in Höhe von 103 Euro. In den Fächergruppen, in

denen die DFG-Richtlinien aus Wettbewerbs- gründen Ausnahmen zulassen, kann in Anlehnung an diese Richtlinien auch ein höherer Stipendien- betrag vereinbart werden, maximal jedoch 1.800 Euro. Für Kinder, für die der Stipendiat/die Stipen- diatin einen Anspruch auf Kindergeld hat oder die vor Antritt des Stipendiums im Haushalt des Stipendiaten bzw. der Stipendiatin lebten, erhöht sich die Förderung um 400 Euro für das erste Kind und um weitere 100 Euro für jedes weitere Kind (Kinderzuschlag). Der Anspruch auf den Kinderzuschlag ist zu belegen oder glaubhaft zu machen (z. B. durch Nachweis des Einwohner- meldeamtes).

(4) Eine Person kann grundsätzlich zur selben Zeit nur ein Stipendium erhalten. Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen mit mehr als 0,25 der regulären Arbeitszeit sind ebenfalls nicht förderungsfähig.

(5) Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der/die Geförderte eine Tätigkeit ausübt, durch die er/sie gehindert ist, sich ganz überwiegend der Promotion zu widmen. Im Fall einer Lehr- oder Unterrichtstätigkeit sind höchstens 4 Wochenstunden zulässig. Andere Tätigkeiten dürfen maximal 10 Wochenstunden beanspruchen.

Werden die Tätigkeitsformen kombiniert, so sind die zulässigen Anteile jeweils ins Verhältnis zu den maximal zulässigen Stunden zu setzen.

§ 4 Ausschreibung und Antragstellung (1) Stipendien werden nur auf Antrag vergeben.

(2) Die Stipendien werden mindestens hochschul- öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibungstexte enthalten abschließend die für eine Antragstellung notwendigen Informationen und Anforderungen inkl. Auflistung der einzureichenden Unterlagen.

(3) Die Ausschreibungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

§ 5 Auswahlgremium

(1) Die Entscheidungen über die Förderung oder die Aufhebung einer Förderung trifft ein vom strukturierten Programm eingesetztes mindestens dreiköpfiges Auswahlgremium. Das Gremium soll sich möglichst aus Hochschullehrer/innen, Postdok- torand/innen und Doktorand/innen zusammen- setzen, wobei die Personen, die zur Betreuung von Promotionen berechtigt sind, die Mehrheit haben müssen.

(4)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 32/2013

4

§ 6 Auswahlprozess

(1) Das Auswahlgremium entscheidet anhand von zu Beginn des Verfahrens festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der Anforderungen der Exzellenzinitiative. Die Richtlinien zur Gleich- stellung von Frauen und Männern (Frauenförder- richtlinien) finden Anwendung.

(2) Neben der eindeutigen fachlichen Qualität des Vorhabens können Auswahlkriterien sein: Thema- tische Einschlägigkeit, Qualität des Studienab- schlusses, Dauer des Studiums, internationale Erfahrungen.

(3) Die Auswahl erfolgt anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen und einem anschließenden Auswahlgespräch.

(4) Das Ergebnis der Auswahlentscheidung wird den Antragsteller/innen schriftlich mitgeteilt.

§ 7 Umsetzung der Auswahlentscheidung (1) Die Ausgestaltung der Förderung mit den Personen, die vom Auswahlgremium für eine Förderung vorgesehen sind, erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den der Sprecher/die Sprecherin des strukturierten Programms mit dem/der Geförderten schließt.

(2) Dieser Vertrag enthält:

- Name und Anschrift des/der Geförderten, - Art und Zweck der Förderung,

- Dauer der Förderung, - Höhe der Förderung,

- Pflichten des/der Geförderten, z.B. Informations- pflichten bezüglich der Grundlagen für die Förderung und die Verpflichtung zur Teilnahme an der Evaluierung im Rahmen der Exzellenz- initiative,

- Erläuterung des steuerrechtlichen, sozial- rechtlichen und arbeitsrechtlichen Status, - Aufhebungsklausel mit Hinweisen zur Rückzah-

lungsverpflichtung

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

Die Richtlinie vom 7. Mai 2013, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Univer- sität Nr. 16/2013, tritt außer Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Förderwerberin oder der Förderwerber eine Betreuungsvereinbarung betreffend Betreuungsbeitrag und Betreuungszeit abzuschließen. 1.2 Wird eine Förderung gemäß dieser

– Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang während der Konzepterstellung. Im Regelfall erfolgt die Förderung durch eine nicht rückzahlbare

Berücksichtigt für die Vorauswahl werden die Note der Hochschulzugangsberechtigung und die bisher erbrachten Studienleistungen. Mindestens zwei Leistungsnachweise müssen an der

a) Promotionsstipendium: Das Promotionsstipendium ist an eine Aufnahme in eines der Promotionsstudien der Berlin Graduate School of Ancient Studies (BerGSAS) geknüpft.

(4) Die Auswahlkommission gibt auf der Grundlage der Nachweise, des Vortrags und des Auswahl- gesprächs Empfehlungen für die Vergabe eines Stipendiums ab. Sie kann für

(2) Die Entscheidungen über die Förderung oder die Aufhebung einer Förderung nach dieser Richtlinie für die Kurzzeitstipendien im Caroline von Humboldt-Programm (§ 4) trifft

§ 7 Umsetzung der Auswahlentscheidung (1) Die Ausgestaltung der Förderung mit den Personen, die vom Auswahlgremium für eine Förderung vorgesehen sind, erfolgt im Rahmen

Die Abteilung Allgemeine Förderung und Stiftungsverwaltung vergibt Stipendien aus sechs Stiftungen (Allgemeine Stipendienstiftung Niederösterreich, Michael von