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Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

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Academic year: 2022

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Referentenentwurf

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung des im Rahmen der Ge- meinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG)

A. Problem und Ziel

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Förderzeitraum von 2023 bis 2027 legt neue Regelungen für die Agrarförderung fest. Anders als in der vorangegangenen Förder- periode von 2014 bis 2022 wird die EU dabei im Bereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) weniger Vorgaben zur Umsetzung machen. Die aktuelle natio- nale Umsetzung des InVeKoS ist derzeit noch wesentlich durch detaillierte Vorgaben in den Rechtsakten der EU geprägt. Diese entfallen in der Förderperiode 2023 bis 2027 zu einem großen Teil, weshalb die nationale Umsetzung nur noch durch einige wenige auf EU-Ebene geregelte Grundsätze begrenzt wird. In den Mitgliedstaaten ist es deshalb notwendig, das InVeKoS in nationalen Vorschriften deutlich stärker als bisher selbständig auszugestalten.

Dies bietet die auch Möglichkeiten, das System insgesamt zu vereinfachen.

B. Lösung

Erlass eines Gesetzes über die Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpo- litik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-InVeKoS-Gesetz, GAPInVeKoSG) und eine auf diesem Gesetz beruhende Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Landwirtschaft, entsteht durch das GAPInVeKoSG kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zwar wird das InVeKoS vollständig neu geregelt. Die Regelungen orientieren sich dabei aber wesentlich an dem bereits in der Förderperiode ab 2014 bestehenden System.

(2)

Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand wird deshalb im Vergleich zu diesem System nicht er- zeugt. Zwar wird die Beantragung der Öko-Regelungen und die voraussichtlich erforderli- che Erfassung und Kontrolle verbundener Unternehmen zu einem neuen Erfüllungsauf- wand führen. Die Vorschriften werden aber in der Verordnung getroffen. Der Erfüllungsauf- wand wird deshalb dort thematisiert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Dem Bund entsteht durch das GAPInVeKoSG kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der hervorgerufene zusätzliche Aufwand wird nicht durch dieses Gesetz, sondern durch unmit- telbar geltendes EU-Recht hervorgerufen.

2. Länder

Den Ländern entsteht durch das GAPInVeKoSG kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zwar sind sie für die Umsetzung des InVeKoS-Systems verantwortlich. Da sich dieses aber im Wesentlichen an den bereits vorhandenen Strukturen orientiert, wird es nicht zu einem durch das Gesetz hervorgerufenen zusätzlichen Aufwand kommen. Dieser zusätzliche Auf- wand wird vielmehr durch unmittelbar geltendes Unionsrecht hervorgerufen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher- preisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiterge- henden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

(3)

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Ver-

waltungs- und Kontrollsystems

(GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPIn- VeKoSG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Kapitel 1

Anwendungsbereich, Kommunikation

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Einführung und Durchführung des nationalen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den Rechtsakten der Europäischen Union, die an die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr.

814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zeitlich anschließen (Unionsregelungen) hinsichtlich der mit dem oder auf Grund des GAP-Direktzahlungen-Gesetz (BGBl. I …) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Direktzahlungen (Direktzahlungen).

(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung der Rechtsakte der Union, die an die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. De- zember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr.

1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Bundes, sowie auf Grund solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen zeitlich anschließen (Unionsregelungen), so- weit danach eine Verarbeitung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen des Sektors Obst und Gemüse für die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse nach diesen Rechtsak- ten erforderlich ist.

(3) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, soweit

1. mit dem oder auf Grund des GAPDirektzahlungenGesetz durchgeführte Direktzahlun- gen,

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2. im Rahmen der in Absatz 1 bezeichneten Unionsregelungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union und

3. zur Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Unionsregelungen erlassene Rechts- akte der Europäischen Union

betroffen sind. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewäh- rung von Vergünstigungen beziehen. Abweichend von Satz 2 bedürfen Rechtsverordnun- gen auf der Grundlage des Marktorganisationsgesetzes stets der Zustimmung des Bundes- rates. Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen werden, um Regelungen im Sinne des Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, ein- schließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Euro- päischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Op- tionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des Absatz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas Anderes geregelt.

§ 2

Das integrierte System

Das gemäß den in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen einzurichtende Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem („integriertes System“) umfasst:

1. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

2. ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antrags- system;

3. spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem;

4. ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten (Be- günstigte) der in den in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen angegebenen flä- chen- und tierbezogenen Interventionen im Rahmen der Direktzahlungen;

5. ein Kontroll- und Sanktionssystem;

6. ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren, soweit erforderlich.

§ 3

Elektronische Kommunikation

(1) Die Kommunikation zwischen der Verwaltung und dem Begünstigten erfolgt pa- pierlos und elektronisch. Die zu verwendenden Kommunikationsmittel werden durch die zuständigen Behörden der Länder bestimmt.

(2) Sofern dieses Gesetz oder die gemäß § 18 erlassene Rechtsverordnung kein Schriftformerfordernis oder andere Formerfordernisse vorsehen, bestehen keine besonde- ren Anforderungen an die Durchführung der elektronischen Kommunikation.

(3) Eine hier angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt wer- den. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizierungsverfahren verwendet wird. Die zuständigen Behörden können,

(5)

1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur,

2. die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,

3. die Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes oder,

4. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten nach den in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen genü- gen,

zulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend an- zuwenden.

Kapitel 2 Antrag

§ 4 Sammelantrag

(1) Die Beantragung der Direktzahlungen nach den in § 1 Absatz 1 genannten Direkt- zahlungsregelungen, erfolgt in einem einzigen Antrag (Sammelantrag).

(2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen und Landschaftselemente in geo- datenbasierter Form gestellt werden.

(3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten.

§ 5 Frist

Der Sammelantrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde des Landes einzureichen. Dies gilt auch, wenn der 15. Mai auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt, sofern ein Hinweis entsprechend § 31 Absatz 3 Satz 2 VwVfG gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder erfolgt ist.

§ 6

Automatisches Antragssystem

Die Länder können ein automatisches Antragssystem nach den in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen einführen.

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Kapitel 3 Kontrollverfahren

§ 7

Allgemeine Grundsätze

(1) Als Teil des in den in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen aufgeführten in- tegrierten Systems wird ein Kontrollverfahren eingerichtet.

(2) Das Kontrollverfahren aus Absatz 1 gewährleistet den wirksamen Schutz der fi- nanziellen Interessen der Europäischen Union.

§ 8

Gegenstand Kontrollverfahren

(1) Gegenstand des Kontrollverfahrens gemäß § 7 Absatz 1 sind die Angaben des Sammelantrags.

(2) Es wird kontrolliert, ob alle Angaben richtig und vollständig sowie alle Fördervo- raussetzungen eingehalten sind.

§ 9

Kontrollverfahren

(1) Das nach § 7 Absatz 1 einzurichtende Kontrollverfahren umfasst systematische Verwaltungskontrollen aller Sammelanträge.

(2) Die systematischen Verwaltungskontrollen werden ergänzt durch Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitoringsystems für alle Direktzahlungen. Abweichend hiervon kön- nen die zuständigen Stellen der Länder beschließen, die ergänzenden Kontrollen bei ein- zelnen Direktzahlungsregelungen als stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchzuführen.

§ 10

Stichprobenauswahl

Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort zieht die zuständige Behörde eine Kontroll- stichprobe aus der Grundgesamtheit der Antragsteller. Sie umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.

(7)

§ 11

Bildung des Kontrollsatzes

Die zuständigen Behörden der Länder gewährleisten im Rahmen der stichprobenartigen Kontrollen vor Ort einen Mindestkontrollsatz. Der Mindestkontrollsatz sowie die Vorausset- zungen zur Erhöhung oder Verringerung des Mindestkontrollsatzes werden in einer Rechts- verordnung bestimmt.

§ 12 Kontrollbericht

Die zuständige Behörde erstellt über jede der in § 9 Absatz 2 genannten Kontrollen einen Bericht.

Kapitel 4

Entscheidungsverfahren

§ 13

Kürzung, Sanktion, Ausschluss

Hat ein Begünstigter die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nach den in § 1 Absatz 1 genannten Direktzahlungsregelungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt, wird der Beihilfebetrag entsprechend gekürzt. Darüber hinaus werden verwaltungsrechtliche Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt.

§ 14 Obergrenzen

Sanktionen und Ausschlüsse müssen verhältnismäßig sein und folgende Obergrenzen ein- halten:

1. der Betrag der Sanktionierung darf 100 % der beantragten Förderung nach einer Di- rektzahlungsregelung nach den in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen nicht überschreiten;

2. der Ausschluss von einer Direktzahlungsregelung nach den in § 1 Absatz 1 genannten Direktzahlungsregelungen kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfol- genden Jahren festgelegt werden. Dieser kann im Falle eines erneuten Verstoßes er- neut angewandt werden.

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§ 15 Ausnahmen

(1) Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse erfolgen nicht,

1. wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzufüh- ren ist;

2. wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen ist;

3. wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Be- hörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion be- troffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

4. wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde glaubhaft darlegt, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

5. wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat;

(2) Die zuständige Behörde kann von der Anwendung der in diesem Kapitel vorgese- henen Sanktionen und Ausschlüsse absehen, wenn der Begünstigte sie schriftlich darüber informiert hat, dass der Sammelantrag oder ein Teil des Sammelantrags fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist.

§ 16 Berechnung

Die Berechnung der Sanktionen erfolgt nach Maßgabe von Dauer, Ausmaß, Schwere und Häufigkeit der Verstöße. Die abschreckende Wirkung ist sicherzustellen.

§ 17

Kontrollverweigerung

Ein Sammelantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchfüh- rung einer Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

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Kapitel 5 Ermächtigungen

§ 18 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, die näheren Einzelheiten des in § 2 genannten inte- grierten Systems zu regeln. Vorschriften im Sinne von Satz 1 können insbesondere betref- fen

1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 2 Nummer 1, 2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 2 Nummer 2, hier insbesondere

a) nähere Einzelheiten zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 3

b) nähere Einzelheiten zu den geltenden Fristen und bestehenden Abweichungsmög- lichkeiten gemäß § 5

c) nähere Einzelheiten zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer

3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 2 Nummer 2 4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 2 Nummer 3

5. das System zur Identifizierung der Begünstigten gemäß § 2 Nummer 4 6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 2 Nummer 5, hier insbesondere

a) nähere Einzelheiten zum Gegenstand des Kontrollverfahrens gemäß § 8 Absatz 1 und 2,

b) nähere Einzelheiten zu den einzelnen Kontrollverfahren gemäß § 9 Absatz 1 und 2,

c) nähere Einzelheiten zur Stichprobenauswahl gemäß § 10,

d) nähere Einzelheiten zur Bildung und Höhe des Kontrollsatzes gemäß § 11, e) nähere Einzelheiten zum Kontrollbericht gemäß § 12,

f) nähere Einzelheiten zur Berechnung der Sanktion gemäß § 16,

g) nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Ausnahmen von der Sanktionierung, ins- besondere zu Verstößen mit geringfügigem Charakter nach § 15 Absatz 1 Nummer 5,

h) nähere Einzelheiten zur Reihenfolge der Sanktionierung,

i) nähere Einzelheiten zur Möglichkeit der Annullierung von Restbeträgen,

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j) nähere Einzelheiten zur Sanktionierung bei Verstößen sowohl gegen die Konditio- nalität als auch gegen die Förderkriterien.

7. die Umsetzung der Regelungen zu verbundenen Unternehmen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Unionsregelungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist;

2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- verordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungs- bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Ver- ordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung auf die Landesre- gierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Ge- gebenheiten Rechnung tragen zu können.

Kapitel 6 Datenaustausch

§ 19

Übermittlung von Daten

(1) Zum Zwecke der Erstellung der europäischen Statistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheim- haltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemein- schaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der entspre- chenden Bundesstatistiken und zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein- schaft (INSPIRE) übermitteln die Zahlstellen den zuständigen nationalen Einrichtungen die hierfür erforderlichen Betriebsdaten.

(2) Auf Anforderung übermitteln die zuständigen Behörden oder die von diesen beauf- tragten Stellen den für die Kontrolle und Sanktionierung nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeich- nung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, soweit dies zu Zwecken der Kontrolle und Sanktionierung nach diesem Gesetz erforderlich ist.

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Kapitel 7

Duldungs-und Mitwirkungspflichten

§ 20

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) § 33 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tat- sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen, der Landesstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu mel- den. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Kapitel 8

Schlussbestimmungen

§ 21

Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft

In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 bezeichneten Vorschrif- ten oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt werden.

§ 22

Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Die §§ 1, 18, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des

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durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Land- wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategiepla- nes für Deutschland bekanntgegeben hat. Der Tag der Bekanntgabe des Durchführungs- beschlusses sowie der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind vom Bundesministe- rium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Im Jahr 2018 hat die Kommission Vorschläge für eine reformierte Gemeinsame Agrarpolitik für den Förderzeitraum ab 2023 vorgelegt. Kernelemente dieser Reform sind unter anderem ein neues Umsetzungsmodell und eine spürbare Vereinfachung des Systems sowohl für die Begünstigten als auch für die Verwaltungen. Das neue Umsetzungsmodell wiederum ist durch weniger Vorschriften auf EU-Ebene und damit mehr Freiheiten bei der Umsetzung auf nationaler Ebene geprägt.

Zentraler Bestandteil für die Abwicklung der EU-Agrarförderung in der Förderperiode ab 2023 wird das bereits in der jetzigen Förderperiode bestehende Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) sein. Dieses dient der Abwicklung der EU-Agrarförderung, indem es unter anderem das Antrags-, Kontroll- und Sanktionsverfahren regelt. In der För- derperiode 2014 bis 2022 wurde das InVeKoS zu einem wesentlichen Teil durch Basis- rechtsakte und Durchführungsverordnungen auf EU-Ebene geprägt. Das nationale Umset- zungsrecht war dementsprechend knapp gestaltet und erfasste nur wenige Detailregelun- gen. Die der EU-Agrarförderung zukünftig zugrundeliegenden Rechtsvorschriften auf EU- Ebene werden wesentlich weniger Vorschriften zum InVeKoS enthalten, sondern nur einige wenige prägende Grundsätze regeln. Die weitere detaillierte Umsetzung liegt bei den Mit- gliedstaaten. Diese Änderung resultiert aus dem oben angesprochenen neuen Umset- zungsmodell.

Um das InVeKoS in der Förderperiode ab 2023 umzusetzen, sind die aktuellen Regelungen in der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) nicht mehr ausrei- chend. Grundlegende Regelungen sind in dieser Verordnung nicht enthalten, da diese zu- vor aus dem EU-Recht entnommen werden konnten. Da dies nun nicht mehr möglich ist, müssen neue Regelungen geschaffen werden. Der bestehende Regelungsbedarf ist dabei so umfassend, dass eine bloße Überarbeitung der InVeKoSV nicht ausreichend ist. Viel- mehr muss ein neues Gesetz und eine hierauf aufbauende Verordnung erlassen werden.

So wird auch dem geltenden Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen. Die- ser muss für die Förderperiode ab 2023 beachtet werden, da die wesentlichen grundrechts- relevanten Regelungen auf nationaler Ebene getroffen werden. Dies kann in Deutschland nur durch ein Gesetz erfolgen.

Die neue Rechtssetzung zur Umsetzung des InVeKoS orientiert sich grundsätzlich am be- reits geltenden InVeKoS. Es wird in großen Umfang auf bereits bestehende Strukturen zu- rückgegriffen. Gleichzeitig wurde bei der Neugestaltung des InVeKoS der eingeräumte Ge- staltungspielraum dazu genutzt, um das Ziel der Vereinfachung umzusetzen. Dies gilt im Besonderen für das Verfahren der Antragstellung sowie der Kontrolle.

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II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das InVeKoSG soll dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes Rechnung tragen. Deshalb werden in ihm nur die wesentlichen Punkte beschrieben. Ziel des Gesetzes ist es, die Grundsätze für das InVeKoS knapp darzustellen. Detaillierte, den Grundsätzen untergeord- nete Regelungen sollen in der Verordnung getroffen werden.

Das InVeKoSG besteht aus 6 Kapiteln. Zu Beginn steht ein Kapitel mit allgemeinen Vor- schriften für das gesamte InVeKoS. Darauf folgen die grundsätzlichen Regelungen zum Antrags-, Kontroll- und Entscheidungsverfahren. Das fünfte Kapitel setzt eine Vorgabe der europäischen Verordnungen zur GAP um, nach welcher der Datenaustausch zum Zwecke der europäischen Statistiken und der INSPIRE-Richtlinie gewährleistet werden muss. Im abschließenden Kapitel werden dann Regelungen zu den Mitwirkungspflichten und Ord- nungswidrigkeiten getroffen.

Eine wesentliche Regelung, die das InVeKoSG trifft und die vom aktuellen System ab- weicht, findet sich im Kapitel zum Antragsverfahren. Hier wird der Antragsteller dazu ver- pflichtet seinen Antrag auf Agrarförderung zwingend in elektronischer Form zu stellen. Die Stellung von Anträgen in Papierform wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Eng hiermit im Zusammenhang stehen die Regelungen im allgemeinen Teil zum Kommunikationsverfah- ren. Dieses wird ebenfalls elektronisch erfolgen. Da Antragstellung und Kommunikation ausschließlich elektronisch erfolgen, wird weiter von der bisher geltenden Fristenregelung abgewichen. Hiernach kann das Fristende unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Als wesentlicher neuer Bestandteil des InVeKoS ist spätestens ab 2024 ein Flächenmonitoringsystem einzuführen. Auf dieses System kann auch im Rah- men der Kontrollen zurückgegriffen werden. Die Länder können jedoch selbst entscheiden, welches Verfahren sie zur Kontrolle tatsächlich anwenden.

III. Alternativen

Es bestehen zum Erlass des InVeKoSG keine Alternativen. Die Änderungen ergeben sich aus der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und müssen zwingend umgesetzt werden.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz dient der nationalen Umsetzung des EU-Rechts über die Durchführung der Agrarförderung. Die Bestimmungen sind mit EU-Recht vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Im Rechtssetzungsverfahren zur Umsetzung des Integrierten Verwaltungs- und Kontroll- systems im Rahmen der Reform der Gemeinamen Agrarpolitik wird besonders auch auf die

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Rechts- und Verwaltungsvereinfachung geachtet. Die Komplexität des Systems in der För- derperiode von 2014 bis 2022 beruhte insbesondere auf detaillierten Regelungen. Diese versuchten, jeden Einzelfall zu erfassen und waren daher häufig nur noch schwer verständ- lich. Weiter trugen auch die zahlreichen relevanten Regelungswerke auf mehreren Ebenen (Verordnungen, Leitlinien etc.) zu dieser Komplexität bei.

Eines der Ziele des neuen Rechtssetzungsverfahren ist es, hier eine spürbare Vereinfa- chung zu schaffen. Auch das InVeKoSG trägt zur Vereinfachung bei. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur elektronischen Kommunikation, die das Verfahren deutlich beschleunigen und vereinfachen wird. Weiter ist auch das Flächenmonitoring ein wichtiger Bestandteil der Vereinfachungsbemühungen. Es ermöglicht die dauerhafte Beobachtung von Flächen mit- tels ohnehin vorhandener Satellitendaten und wertet diese automatisch mittels künstlicher Intelligenz aus. Einige Förderkriterien müssen daher nicht mehr durch aufwendige Vor-Ort- Kontrollen überprüft werden. So werden wesentliche Erleichterungen für die Verwaltung und auch für den Begünstigten erreicht.

Bei der Beurteilung der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist jedoch zu beachten, dass ein großer Teil der Komplexität des bisherigen Systems durch die Detailtiefe der gel- tenden Regelungen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene hervorgerufen wurde.

Da im InVeKoSG nur die Grundsätze geregelt werden und für die Detailregelungen die Ver- ordnung bestimmt ist, kann das Gesetz selbst hier noch nicht wesentlich zur Vereinfachung beitragen. Diese wird zu einem großen Teil durch die noch zu erlassende Verordnung er- reicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetz enthält Verwaltungs-, Verfahrens-, Kontroll- und Sanktionsvorschriften. Nach- haltigkeitsaspekte sind nicht geregelt. Das Gesetz wird aber auch zur Umsetzung der Kon- ditionalität genutzt werden, die eine umweltverträgliche Landbewirtschaftung fördert.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Gesetz wird zu keinem erhöhten Erfüllungsaufwand für die Landwirtschaft führen. Dies ist auf die Orientierung am bisherigen InVeKoS zurückzuführen. Große Änderungen zum bisherigen Verfahren wird es nicht geben. Insbesondere das Antragsverfahren, das für die Landwirtschaft den wesentlichen Teil des Aufwandes darstellt, enthält keine wichtigen Än- derungen und wird in seiner jetzigen Form weitergeführt. Zwar wird die Beantragung der Öko-Regelungen zu einem neuen Erfüllungsaufwand führen. Die auf die Öko-Regelungen

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bezogenen Vorschriften werden jedoch Teil der Verordnung sein. Der Erfüllungsaufwand wird deshalb dort thematisiert.

Auch die Einführung des Flächenmonitorings wird nicht zu einem spürbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand führen. Zwar ist der Antragssteller hier zur Mitwirkung bei der Aufklärung offener Fälle aus dem Flächenmonitoring verpflichtet. Dieser geringe Mehraufwand wird aber durch die Verringerung der Anzahl von Kontrollen vor Ort und dem damit verbundenen Aufwand deutlich kompensiert.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Dem Bund entsteht durch das GAPInVeKoSG kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zwar ist der Bund in der Förderperiode ab 2022 zur Erstellung einer jährlichen Leistungsbericht- erstattung verpflichtet und wird das InVeKoS für die Erfüllung dieser Pflicht nutzen. Aller- dings wird die Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungsberichterstattung nicht durch die- ses Gesetz selbst hervorgerufen, sondern beruht unmittelbar auf Unionsrecht, sodass der Erfüllungsaufwand diesem Gesetz nicht zuzurechnen ist.

2. Länder

Den Ländern entsteht durch das GAPInVeKoSG kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zwar sind auch die Länder in die oben beschriebene Pflicht zur Leistungsberichterstattung ein- gebunden und zur Programmierung neuer Anforderungen zur Umsetzung verpflichtet. Sie können hierfür jedoch auf bereits bestehende Strukturen und Kapazitäten zurückgreifen, sodass ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand nicht entstehen wird.

Die Etablierung neuer Techniken (Flächenmonitoring) wird zu einem zusätzlichen Erfül- lungsaufwand bei den Ländern führen. Auch hier sind umfangreiche Programmierarbeiten notwendig, für die die Länder zwar bestehende Kapazitäten nutzten können. Diese reichen hierfür aber voraussichtlich nicht aus, sodass neue Kapazitäten geschaffen werden müs- sen. Der hierdurch entstehende Erfüllungsaufwand lässt sich jedoch nicht einheitlich ermit- teln, da er innerhalb der Länder unterschiedlich verteilt ist. So wird er bspw. bei den Län- dern, die das Flächenmonitoring bereits in der Förderperiode von 2014 – 2022 anwenden, wesentlich geringer ausfallen als bei anderen Ländern. Nach Abschluss der Programmier- arbeiten und Etablierung des Flächenmonitorings wird sich der Verwaltungs- sowie der Kontrollaufwand auf der Fläche deutlich verringern.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher- preisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiterge- henden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

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6. Weitere Gesetzesfolgen

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkun- gen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da das Ge- setz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da die zu- grundeliegenden Vorschriften im EU-Recht nicht befristet sind.

B. Besonderer Teil Zu § 1

Absatz 1 legt zusammen mit Absatz 2 und Absatz 3 den Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Dieses dient der Einführung und Durchführung des Integrierten Verwal- tungs- und Kontrollsystems („integriertes System“) nach den Rechtsakten der Europäischen Union, die an die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr.

2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durch- führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zeitlich anschließen (Unionsrege- lungen).

Nach Absatz 2 dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Union, die an die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. De- zember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr.

1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Bundes, sowie auf Grund solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen zeitlich anschließen (Unionsregelungen). Da- bei wird der Anwendungsbereich auf die Fälle eingeschränkt, bei denen eine Verarbeitung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen des Sektors Obst und Gemüse für die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über Erzeugerorganisationen und Bei- hilfen im Sektor Obst und Gemüse nach diesen Unionsregelungen erforderlich ist.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass dieses Gesetz ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes ist. Dabei wird die Anwendbarkeit des Marktorganisationsge- setzes auf die einschlägigen Vorschriften durch Satz 2 beschränkt. Nach Absatz 3 Satz 3 können Rechtsverordnungen auf der Grundlage der in Absatz 3 Satz 2 für anwendbar er- klärten Regelungen des Marktorganisationsgesetzes nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Absatz 3 Satz 4 erweitert die Anwendbarkeit des Marktorganisationsgesetzes auch für Fälle, in denen der Erlass von Rechtsverordnungen sachdienlich, jedoch nicht „er- forderlich“ im Sinne des § 6 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes ist.

(18)

Zu § 2

Absatz 1 dieses Paragraphen schreibt die Errichtung eines durch die in § 1 Absatz 1 ge- nannten Unionsregelungen vorgeschriebenen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys- tems vor. Dieses wird im Weiteren entsprechend der Begrifflichkeit in den Unionsregelun- gen als „integriertes System“ bezeichnet.

Absatz 2 listet den zwingenden Inhalt dieses intergierten Systems auf. Dieses muss, ange- lehnt an die bisher geltenden Vorschriften, ein System zur Identifizierung landwirtschaftli- cher Parzellen enthalten (§ 2 Absatz 2 Nummer 1). Genauere Regelungen zu diesem Sys- tem werden in der gem. § 18 zu erlassenden Rechtsverordnung enthalten sein. Weiter muss das InVeKoS ein geodatenbasiertes und ggf. ein tierbezogenes Antragssystem nach

§ 2 Absatz 2 Nummer 2 enthalten. Auch diese Regelung knüpft an die bisher geltende Rechtslage an. Darüber hinaus kann, sofern notwendig, das integrierte System auch ein Antragssystem beinhalten. Als weiteres Element muss nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 spä- testens ab 2024 ein Flächenmonitoringsystem installiert werden, mit dem die Kontrolle der geförderten Flächen und Maßnahmen automatisiert und damit zukünftig vereinfacht werden soll. Diese Vorgabe basiert auf einer verbindlichen neuen Regelung der in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen. § 2 Absatz 2 Nummer 4 schreibt ein System zur Identifizie- rung von Begünstigten der flächen- und tierbezogenen Interventionen vor. Auch diese Vor- gabe knüpft an bereits bestehende Regelungen an. § 2 Absatz 2 Nummer 5 schreibt als weiteren Bestandteil ein Kontroll- und Sanktionssystem vor. Hierzu gab es bisher weitrei- chende Vorgaben auf EU-Ebene, die künftig entfallen und daher national auszugestalten sind. Genauere Regelungen zu diesem System werden in der gem. § 18 zu erlassenden Rechtsverordnung enthalten sein. Das unter § 2 Absatz 2 Nummer 6 genannte System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren muss gegebenenfalls eingeführt werden.

Zu § 3

Absatz 1 regelt, dass mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung und Zeitersparnis zu- künftig generell elektronische, papierlose Kommunikationswege zu nutzen sind. Welche Wege genau genutzt werden dürfen wird nicht durch das Gesetz festgelegt. Ob also eine Kommunikation durch bspw. E-Mail oder App erfolgt kann durch die Länder bestimmt wer- den. So soll eine flexible Handhabung der unterschiedlichen möglichen Kommunikations- wege gewährleistet werden.

Absatz 2 legt fest, dass für die Kommunikation grundsätzlich keine bestimmte Form voraus- gesetzt wird, sofern keine anderslautenden Formvorgaben bestehen.

Absatz 3 regelt, angelehnt an eine bereits bisher bestehende Regelung, wann die elektro- nische Form durch Schriftform ersetzt werden kann. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn ein von der Landesstelle oder Bundesanstalt zugelassenes Authentifizierungsverfahren verwendet wird. Als ein solche zugelassenen Authentifizierungsverfahren kommen die Ver- wendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die unmittelbare Abgabe der Erklä- rung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, die Versendung eines elekt- ronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- Gesetzes oder sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elekt- ronische Übermittlung von Daten nach den in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen

(19)

genügen, in Betracht. Absatz 3 Satz 4 und 5 erklären § 3a Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 für entsprechend anwendbar.

Zu § 4

Es werden die Grundbedingungen für die Beantragung einer Beihilfe festgelegt: Alle einzel- nen Anträge auf Beihilfe werden in einem einzigen Antragsdokument, dem Sammelantrag, gestellt (Absatz 1), der Flächennachweis muss geodatenbasiert erfolgen (Absatz 2) und im Antrag müssen alle notwendigen Informationen enthalten sein, die die Verwaltung benötigt, um die Beihilfefähigkeit bzw. Förderfähigkeit feststellen zu können (Absatz 3).

Zu § 5

In Fortführung der bisher geltenden Regelungen wird die Frist für die Einreichung des Sam- melantrags auf den 15. Mai festgelegt. Da der Antrag zukünftig nur noch elektronisch ein- gereicht werden kann, wird von der bisher geltenden Sams- Sonn- und Feiertagsregelung abgewichen. Wird der Antragsteller im Rahmen des Antragsverfahrens auf eine Regelung in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen entsprechend § 31 Absatz 3 VwVfG hinge- wiesen, kann das Fristende auch auf einen Sams- Sonn- und Feiertag fallen. Weitere Re- gelungen zu Verspätungen und Verfristungen sowie der Umgang damit werden in einer Verordnung festgelegt.

Zu § 6

Mit diesem Paragraphen wird den Ländern die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der Unionsregelungen zukünftig ein automatisches Antragssystem, das die Ver- waltung vereinfachen kann, einzuführen. Die Regelung beruht auf einer Ermächtigung im zugrundeliegenden Unionsrecht. Sie ist hier bewusst weit gefasst, um den Ländern eine flexible Handhabung zu ermöglichen.

Zu § 7

Das Kontrollverfahren war bisher weitestgehend detailliert durch EU-Regelungen festge- legt. Die in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelungen sehen vor, dass künftig die Mitglied- staaten selbst die Regelungen für ein wirksames Kontrollsystem festlegen.

Die Grundsätze für ein wirksames Kontrollsystem sind im Kapitel 3 zu den Kontrollen und Kontrollverfahren aufgegriffen worden. Sie sind an das bisherige System angelehnt, da sie sich dieses über Jahre bewährt hat. Die Ausgestaltung des hier festgelegten Rahmens im Detail soll unter Berücksichtigung von Vereinfachungspotenzialen in einer Verordnung er- folgen.

§ 7 Absatz 1 legt zunächst fest, dass ein Kontrollverfahren einzurichten ist. Absatz 2 legt dann den Zweck dieses Verfahrens fest. Es soll dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder gewährleisten.

(20)

Zu § 8

Um die in § 7 festgelegten Grundsätze erfüllen zu können, muss der Sammelantrag in allen Teilen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden und darauf, dass die Fördervo- raussetzungen eingehalten sind. Deshalb legt Absatz 1 fest, dass der Sammelantrag Ge- genstand des Kontrollverfahrens ist und Absatz 2, dass alle gemachten Angaben auf Rich- tigkeit, Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft werden.

Details hierzu werden in einer Verordnung geregelt.

Zu § 9

§ 9 führt die Bestandteile des Kontrollsystems auf. Dieses besteht aus systematischen Ver- waltungskontrollen (Absatz 1), Flächenmonitoring zur Nachverfolgung, ob beispielsweise die Flächen im Sammelantrag korrekt angegeben wurden und Kontrollen vor Ort, die als Stichproben erfolgen. Absatz 2 Satz 2 regelt das Verhältnis von Flächenmonitoring und Kontrollen vor Ort zueinander. Grundsätzlich ist das Flächenmonitoring ergänzend zu den systematischen Verwaltungskontrollen auf alle Interventionen der Direktzahlungen anzu- wenden. Die Länder können jedoch auch hiervon abweichen und für eine Direktzahlungs- regelung auch stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. Bezogen auf eine be- stimmte Direktzahlungsregelung können das Flächenmonitoring und die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort jedoch nicht nebeneinander angewendet werden. Die Länder müssen sich daher bezüglich zu kontrollierender Direktzahlungsregelung für eines der beiden ge- nannten Systeme entscheiden.

Zu § 10

Grundsätzlich sind Stichproben so zu ziehen, dass bei einem in einer Verordnung festzule- genden Anteil an Proben das Fehlerrisiko einer Fördermaßnahme berücksichtigt wird. Bei einem ebenfalls noch zu definierenden Anteil an Stichproben soll das Zufallsprinzip zur An- wendung kommen. Die Regelung ist an eine bisher bereits geltende Vorschrift in den Uni- onsregelungen angelehnt.

Zu § 11

Die in § 9 angesprochenen Kontrollen vor Ort sollen einen festzulegenden Mindestanteil umfassen. Dieser ist durch die Länder zu gewährleisten. Eine Erhöhung und Verringerung des Kontrollsatzes ist grundsätzlich möglich. Nähere Regelungen zur Höhe des Satzes und unter welchen Bedingungen von diesem abgewichen werden kann, sollen in einer Verord- nung festgeschrieben werden.

Zu § 12

Jede Kontrolle nach § 9 Absatz 2 muss durch einen vom Kontrolleur zu erstellenden Kon- trollbericht dokumentiert werden. Nähere Anforderungen an diesen Bericht werden in der gem. § 18 zu erlassenden Verordnung geregelt.

(21)

Zu § 13

In Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass der Beihilfeantrag entsprechend gekürzt wird, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Direktzahlungen gemäß den Unionsregelun- gen nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Satz 2 legt fest, dass darüber hinaus Verwaltungs- sanktionen verhängt werden.

Zu § 14

§ 14 legt die Obergrenzen von Sanktionen und Ausschlüssen - orientiert am Prinzip der Verhältnismäßigkeit - fest. Eine Sanktionierung, darf den Betrag der Beihilfe für den jewei- ligen Antrag nicht überschreiten. Der Ausschluss von Zahlungen erfolgt für höchstens 3 Jahre, wobei durch wiederholten Verstoß ein erneuter Ausschluss möglich ist. Nähere Ein- zelheiten werden in der Verordnung gemäß § 18 geregelt.

Zu § 15

Es ist nicht nur festzulegen, unter welchen Bedingungen Kürzungen, Sanktionen und Aus- schlüsse erfolgen, sondern auch, wann dies nicht der Fall ist. Hier werden Fälle Höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sowie offensichtlicher Irrtum auf Seiten des Be- günstigten genannt. Unverschuldete Verstöße von Begünstigten können auch auf Fehler von Behördenseite zurückgehen, die für den Begünstigten nicht vorhersehbar waren. Auch in solchen Fällen erfolgt keine Kürzung, Sanktionierung oder Ausschluss. Die Behörde kann auch von einer Ahndung absehen, wenn der Begünstigte seine Schuldlosigkeit am Verstoß nachweisen kann oder wenn der Verstoß nur von sehr geringem Ausmaß ist und beispiels- weise unter einem monetären Schwellenwert liegt. Die Regelung knüpft an eine bereits in der Förderperiode ab 2014 geltende Vorschrift an.

Absatz 2 ermöglicht es dem Begünstigten, die Behörde selbst schriftlich auf Fehler hinzu- weisen, die er im Antrag gemacht hat, und die er erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt hat. In diesem Fall muss keine Ahndung nach diesem Kapitel erfolgen. Der Behörde wird ein Ermessensspielraum eingeräumt.

Zu § 16

§ 16 legt den Grundsatz zur Berechnung von Verwaltungssanktionen fest. Diese muss sich an Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere der Verstöße orientieren und das Prinzip der abschreckenden Wirkung berücksichtigen. Die genauen Berechnungsweisen für Kürzun- gen und Sanktionen werden in einer Verordnung festgelegt.

Zu § 17

§ 17 legt einen weiteren Fall fest, in dem der gesamte Förderantrag abgelehnt wird. Ver- hindert der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Kontrolle, so ist der An- trag abzulehnen, da sich der Begünstigte nicht in das System der EU-Agrarförderung inte- griert. Eine Ausnahme ist nur in Fällen Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich.

(22)

Zu § 18

§ 18 stellt die zentrale Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung dar. Diese soll das oben in Grundsätzen beschriebene System weiter ausgestalten, da das vorliegende Gesetz lediglich den Rahmen, in dem das integrierte System nach § 2 durchzuführen ist, festlegt.

§ 18 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zu- stimmung des Bundesrates, Einzelheiten des integrierten Systems in einer Verordnung ei- ner Verordnung zu regeln. Die Ermächtigung erfasst dabei alle in § 2 Nummern 1 bis 6 genannten Bestandteile des integrierten Systems. Dieses ist, orientiert an den im Gesetz festgelegten Grundsätzen, weiter auszugestalten. Hinzu kommt eine Ermächtigung zur Re- gelung des Umgangs mit verbundenen Unternehmen.

Absatz 2 ermöglicht eine weitere Ermächtigung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustimmung des Bundesrates Anpassungen und Änderungen in einer zu erlassenden Verordnung einzufügen. Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderun- gen, die aufgrund von Änderungen in EU-Rechtstexten notwendig werden. Diese Ermäch- tigung ist notwendig, um die Rechtstexte schnell der geänderten Rechtslage anpassen zu können.

In den Verordnungen kann gemäß Absatz 3 die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung auf die Landesregierungen übertragen werden, um regionale Gegebenheiten berücksichti- gen zu können.

Zu § 19

Absatz 1 dieses Paragraph ermöglicht die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Erstel- lung der europäischen Statistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflichtfallenden Infor- mationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung(EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der entsprechenden Bundes- statistiken sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Euro- päischen Gemeinschaft (INSPIRE).

Nach Absatz 2 werden den für die Kontrollen und Sanktionen zuständigen Behörden die Daten zu Rindern, Ziegen und Schafen, die in den bereits bestehenden Systemen zur Re- gistrierung und Identifizierung von Tieren vorhanden sind, übermittelt.

(23)

Zu § 20

Absatz 1 erklärt § 33 des Marktorganisationsgesetzes für anwendbar. Dies soll die Anwen- dung der dort geregelten Auskunftspflichten und Betretungsrechte ermöglichen.

Absatz 2 regelt eine spezielle Mitwirkungspflicht des Begünstigten. Dieser ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen, der Lan- desstelle zu melden. Dabei hat diese Meldung grundsätzlich unverzüglich schriftliche zu erfolgen, wenn nicht andere Vorschriften für die Anzeige eine andere Form oder Frist vor- schreiben.

Zu § 21

§ 21 ermöglicht es, die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft für bestimmte Auf- gaben als für die Durchführung zuständige Stelle zu bestimmen.

Zu § 22

Durch § 22 wird die Verkündung von auf das Gesetz gestützten Verordnungen auch im Bundesanzeiger ermöglicht.

Zu § 23

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung für einen Teil der Vorschrif- ten, insbesondere Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium. Denn zahlrei- che Einzelheiten zur Durchführung des integrierten Systems müssen ergänzend im Verord- nungswege als Teil des Strategieplans ebenfalls vor der Genehmigung durch die Europäi- sche Kommission noch geregelt werden.

Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der übrigen Vorschriften. Die neue Gemeinsame Agrarpo- litik der Europäischen Union sieht vor, dass die von den Mitgliedstaaten bis zum 01.01.2022 vorzulegenden Strategiepläne von der Europäischen Kommission zu genehmigen sind. Die Genehmigung erfolgt mittels Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission. Da- her können die davon betroffenen Vorschriften erst nach dieser Genehmigung in Kraft tre- ten. Dieser Tag ist zur Klarstellung vom Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bekannt- zugeben.

Aufgrund der Abhängigkeit von der Genehmigung des Strategieplans kann die Vorgabe des Programms zum Bürokratieabbau, nach welcher Gesetze jeweils gesammelt zum Ersten eines Quartals in Kraft treten, nicht eingehalten werden.

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