• Keine Ergebnisse gefunden

22/ gl/bl. LVR: Vergütung ausgefallener Fahrten Antragsstellung gemäß SodEG. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "22/ gl/bl. LVR: Vergütung ausgefallener Fahrten Antragsstellung gemäß SodEG. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

22/2020

13.05.2020 gl/bl

1. LVR: Vergütung ausgefallener Fahrten – Antragsstellung gemäß SodEG

2. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV

3.

Vergütung Corona-bedingt ausgefallener Schülerspezialverkehre – Haltung der kommunalen Spitzenverbände

4.

Maskenpflicht und Hygiene im Personenverkehr:

NRW-Verkehrsministerium stellt Info-Material als Download bereit

5.

Freie Förderplätze für kostenfreie Webseitenerstel- lung – Azubis suchen Projektpartner aus dem Verkehrswesen

6. Killer Citybus sucht Partner

7. Josef Heuel und Rudolf Schramm verstorben

8. Termine

(2)

1. LVR: Vergütung ausgefallener Fahrten – Antragsstellung gemäß SodEG

Mit Rundschreiben Nr. 20/2020 vom 28.04.2020 haben wir darüber informiert, dass der NWO den LVR unter dem 24.04.2020 wegen der Bezahlung ausgefallener Be- förderungen zu Werkstätten angeschrieben hat. In dem Schreiben haben wir nicht nur unsere Rechtsauffassung dargelegt, sondern auch Fragen und Beden- ken mitgeteilt, die sich aus dem SodEG-Antragsverfahren des LVR ergeben ha- ben.

Daraufhin hat sich nun die zuständige Fachbereichsleiterin des LVR telefonisch gemeldet und das Antragsverfahren erläutert:

- Für den Monat März 2020 sind die durch den LVR finanzierten Werkstätten und Einrichtungen angehalten worden, pauschal 75 % der Fahrleistungsvergütung für ausgefallene Verkehre zu bezahlen.

- Für die Monate April und Mai 2020 soll die Ausfallvergütung hingegen über eine Antragsstellung gem. Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)erfolgen.

- Das ursprünglich geforderte Testat des Steuerberaters wird nicht benötigt.

- Die Entschädigungsleistung gem. SodEG wird auf Basis der für die Monate Feb- ruar und März 2020 errechneten Durchschnittsvergütung ermittelt. Von dieser sind lediglich Einsparungen wegen Sachaufwendungen abzuziehen sowie er- sparte Personalaufwendungen für in Kurzarbeit befindliches und Kurzarbeiter- geld-berechtigtes Personal. Der LVR geht davon aus, dass – mangels An- spruchs auf Kurzarbeitergeld – für eingesetzte Minijobber die Vergütung durch die Busunternehmen fortgezahlt wird. Trifft dies zu, reicht darüber eine schriftli- che Bestätigung des Busunternehmens gegenüber dem LVR aus. Die Aufwen- dungen für Löhne von Minijobbern müssen dann nicht als ersparte Aufwen- dungen abgezogen werden.

- Staatliche Hilfsleistungen (z.B. die Soforthilfe NRW für Betriebe bis 50 Mitarbei- tern) werden im Rahmen einer „Spitzabrechnung“, welche nachträglich erfol- gen soll, lediglich dann von den ausgezahlten Leistungen gem. SodEG in Ab- zug gebracht, wenn diese Soforthilfe gerade für den Betriebsteil, welcher die Beförderung behinderter Menschen betrifft, gewährt worden ist. Auch insoweit genügt dem LVR eine schriftliche Bestätigung des Busunternehmens, dass die Soforthilfe beispielsweise für Einbußen im Tätigkeitsfeld Bustouristik beantragt und gewährt worden ist.

- Die Entschädigungszahlung gem. SodEG ist in der Höhe begrenzt auf 75 % des ursprünglich vertraglich vereinbarten Vergütungsbetrags. Sind also nicht mehr

(3)

als 25 % ersparte Aufwendungen (siehe oben) zu berücksichtigen, werden die vollen 75 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung ausgezahlt.

- Eine Offenlegung der Antragsunterlagen oder gar der Kalkulation des Busun- ternehmens auch gegenüber der Werkstatt als Vertragspartner soll nicht erfor- derlich sein. Eine entsprechende Datenschutzerklärung soll gemäß Zusage der Fachbereichsleiterin mit dem NWO abgestimmt werden.

- Die Antragsstellung gem. SodEG soll laut LVR nicht monatlich erfolgen, sondern es reicht eine einmalige Antragsstellung aus. Der LVR wird sodann für die zu- künftig anstehenden Ausfälle von Fahrleistungen auf Basis dieses Antrags Ent- schädigung gem. SodEG leisten.

Nach diesen Erläuterungen können wir Ihnen empfehlen, den durch den LVR vor- geschlagenen Antrag auf Entschädigung gem. SodEG an den LVR zu richten. Der parallel stehende Anspruch gegenüber der entsprechenden Werkstatt als Ver- tragspartner auf Zahlung der Vergütung könnte im Einzelfall höher sein als die zu erwartende Entschädigungszahlung gem. SodEG, wäre aber nur über ein lang- wieriges gerichtliches Klageverfahren durchsetzbar. Bei Anträgen gem. SodEG hingegen sagt der LVR umgehende Auszahlung zu; lediglich die Fertigung eines entsprechenden Zuwendungsbescheides könne auf sich warten lassen.

2. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV

Der Vomhundertsatz gemäß § 231 Abs. 1 und 4 SGB IX für die Erstattung von Fahr- geldausfällen des Jahres 2019 für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 3,66.

3. Vergütung Corona-bedingt ausgefallener Schülerspezialverkehre – Haltung der kommunalen Spitzenverbände

Die Zahlung von Vergütung für Schülerspezialverkehre, die in Folge der Corona- bedingten Schließung der Schulen aufgrund einer Anordnung des Landes NRW durch die Kommunen „abbestellt“ wurden, ist seit mittlerweile fast zwei Monaten ein Zankapfel zwischen den betroffenen NWO-Mitgliedsunternehmen und den in der Regel kommunalen Schulträgern. Inzwischen hat die NWO-Geschäftsstelle in unzähligen Fällen Verträge ausgelegt und juristische Stellungnahmen abgege- ben, die häufig ein Umdenken bei den Kommunen bewirken konnten. Das Fall- beispiel der Stadt Grevenbroich haben wir auch pressewirksam angeprangert.

Auch wenn inzwischen flächendeckend mindestens 50% als Ausfallvergütung üb- lich zu sein scheinen, erreichen uns noch immer Berichte von Kommunen, die sich

(4)

auf den Standpunkt stellen, „abbestellte“ Schülerspezialverkehre gar nicht vergü- ten zu müssen, also jede Zahlung ablehnen.

Auf unser Einwirken haben sich auch die kommunalen Spitzenverbände inzwi- schen positioniert. Deutscher Städtetag NRW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW teilen unsere Auffassung, dass es juristisch unhaltbar ist, jed- wede Zahlung zu verweigern oder eine geringere Zahlung als 50% anzubieten.

Selbst wenn – entgegen der festen Auffassung des NWO – eine Unmöglichkeit der Beförderungsleistung zu bejahen wäre, wäre zugleich eine Störung der Geschäfts- grundlage anzunehmen. Zumindest nach den Vorgaben des § 313 BGB müsste ein fairer Interessenausgleich erfolgen. Dieser kann kaum zu einem Vergütungs- anspruch geringer als 50% führen, zumal die eigentliche gesetzliche Risikovertei- lung und die wirtschaftlichen Folgen für die Vertragspartner zu berücksichtigen wären.

Alle Kommunalverbände haben ihren Mitgliedern daher per Rundschreiben drin- gend empfohlen, eine faire und einvernehmliche Lösung mit den Busunterneh- men zu suchen.

4. Maskenpflicht und Hygiene im Personenverkehr: NRW-Verkehrsministerium stellt Info-Material als Download bereit

In ÖPNV, Schülerspezialverkehr, Behindertenbeförderung und allen anderen Per- sonenverkehren gilt, dass durch Fahrgäste eine „textile Mund-Nase-Bedeckung“

zu tragen ist. Das NRW-Verkehrsministerium hat nun Material zur Information und Aufklärung der Fahrgäste als Download bereitgestellt. Das Material kann kosten- frei durch die NWO-Mitgliedsunternehmen verwendet werden.

Slide Shows zur Verwendung in Social Media sowie Grafiken für Aushänge finden Sie über folgenden Link:

https://we.tl/t-0bOB6drmgO

Weiterhin wird ein Erklärfilm zum hygienischen Verhalten im Personenverkehren in zwei Formaten angeboten. Das Video in 16:9 eignet sich ideal zur Verwendung auf Websites oder auf Bildschirmen in Fahrzeugen, an Haltestellen etc. Das Video im Format 1:1 ist zur Verwendung bei Social Media (Facebook und Instagram) vorgesehen:

https://we.tl/t-ol2sWzSiE5

(5)

5. Freie Förderplätze für kostenfreie Webseitenerstellung – Azubis suchen Projektpartner aus dem Verkehrswesen

Der Förderverein für regionale Entwicklung e.V. setzt sich mit sei- nen Azubi-Projekten für die praxisnahe Ausbildung von Berufs- schülern und Studierenden ein. Um es den Berufseinsteigern zu ermöglichen an abwechslungsreichen, realen Projekten zu ar- beiten, werden im Rahmen des Förderprogramms „Verkehr on- line“ nun neue Projektpartner aus dem Verkehrswesen gesucht, die sich kostenfrei eine Webseite erstellen lassen möchten.

Das Förderprogramm im Überblick:

• Sie unterstützen Azubis, praktische Berufserfahrung zu sammeln

• Betreuung der Azubis durch IHK-geprüfte Ausbilder

kostenfreie Erstellung einer nach Ihren Vorstellungen konzipierten Webseite

• Berücksichtigung und Umsetzung der geltenden Datenschutzrichtlinien

Musterseite zur Vorschau

eigenständiges Aktualisieren der Webseite - ohne Programmiererkenntnisse

bis mindestens 2030 telefonischer Support bei Fragen und Problemen

• bei Bedarf kostenfreier passwortgeschützter Bereich für interne Dokumente o.ä.

Egal ob Taxi- oder Busunternehmen, Fahrrad- oder Autohändler oder leiden- schaftliche Oldtimer-Sammler – Vereine oder auch kleinere Unternehmen des Verkehrswesens können sich hierbei von den Azubis eine individuelle Webseite erstellen lassen und ermöglichen ihnen hiermit praktische Berufserfahrung zu sam- meln. Die Erstellung des Internetauftritts ist dabei für die Projektpartner kostenfrei.

Lediglich die Kosten für die Webadresse und den Speicherplatz sind selbst zu tra- gen.

Bei Fragen oder Interesse am Förderprogramm, können Sie sich gerne telefonisch unter 0331 55047471 oder per E-Mail an info@azubi-projekte.de an den Förderver- ein für regionale Entwicklung wenden.

Einige bereits abgeschlossene Webseitenprojekte finden Sie unter www.azubi-projekte.de/referenzen

(6)

6. Killer Citybus sucht Partner

Unser Mitgliedsunternehmen Killer Citybus sucht für eine Mehr- oder Minderheits- beteiligung sachkundige Partner, die sich am Unternehmen beteiligen wollen und zur Mitarbeit bereit sind. Interessierte Kollegen wenden sich bitte ausschließlich auf dem Postweg an: Killer Citybus GmbH & Co. KG, Pferdebachstraße 18, 58455 Wit- ten.

7. Josef Heuel und Rudolf Schramm verstorben

Am 24. April 2020 ist Josef Heuel, am 07. Mai 2020 Rudolf Schramm verstorben. Wir verlieren engagierte Mitglieder, die sich um das private Omnibusgewerbe ver- dient gemacht haben. Wir werden Josef Heuel und Rudolf Schramm mit Hoch- achtung und Dankbarkeit in bester Erinnerung behalten.

8. Termine

NWO-Jahrestagung 2020, Köln 03.11.2020

AJO-Tagung, Maria Alm 23.01. - 29.01.2021

Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO)

gez. Jürgen Weinzierl gez. Christian Gladasch

1.Vorsitzender Geschäftsführer

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Datenschutzrechtliche Belehrung: Nach § 86 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf die Ausländerbehörde zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und auslän- derrechtlicher Bestimmungen

Darüber hinaus kommen weiterhin Ansprüche nach dem Sozialdienstleis- ter-Einsatzgesetz (SoDEG) in Betracht, die beim Landkreis vorrangig beantragt werden müssen. Dieser Anspruch

Der Regierungsrat hat bereits mehrfach auf die unbefriedigende Situation bei der Vergütung des Pflegematerials hingewiesen und sich für eine schweizweit einheitliche Lösung

Mit dem durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. 3932) ein- gefügten § 30 Absatz 6

Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41

Ein besonderer Anreiz, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung in einer systemrelevanten Branche oder Beruf anzunehmen, ist, dass Arbeitsentgelt aus

Sonstige Erträge: Höher als geplant durch Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), Zuschuss zur Miete für das Erdgeschoss sowie aufgrund periodenfremder

Falls keine Aufrechnung bei den Nutzern eines Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg vorgenommen würde, wäre dies eine Besserstellung gegenüber jenen die mit