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VK 2-146/ März Beschluss

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2. Vergabekammer des Bundes

VK 2 - 146/03

53113 Bonn

11. März 2004

Beschluss

In dem Nachprüfungsverfahren der

...

- Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:

...

gegen

...

- Vergabestelle und Antragsgegnerin -

– Beigeladene –

wegen der Vergabe einer Maßnahme nach § 241 Abs. 1 SGB III "ausbildungsbegleitende Hilfen im Ar- beitsamtsbezirk ..., Ausschreibungsnummer ..." hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch den Vor- sitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Burchardi, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin

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Brauer und den ehrenamtlichen Beisitzer Peinelt auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004 am 11. März 2004 beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war erforderlich.

Gründe I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb u.a. im Bundesausschreibungsblatt eine Maßnahme der Benachtei- ligtenförderung nach § 241 Abs. 1 SGB III – ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) für lernbeeinträch- tigte und sozial benachteiligte Jugendliche – für den Arbeitsamtsbezirk ... aus. Die Angebotsfrist en- dete am 11. Juni 2003, die Zuschlagsfrist sollte am 22. Juli 2003 enden. Die Antragstellerin (ASt) sowie die Beigeladene gaben jeweils fristgerecht ein Angebot ab.

In der Leistungsbeschreibung hieß es unter 1. Inputqualität/ 1.2 Pädagogisches Gesamtkonzept und Erfahrungen des Trägers (3. Spiegelstrich): "Außerordentlich wichtig sind Erfahrungen mit qualifi- zierter und praxisbezogener Durchführung von Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der speziellen Situation und Bildungsbedürfnisse vergleichbarer Zielgruppe(n): Angaben zu Dauer, zum Umfang und zur Zielgruppe".

Die ASt gab in ihrem Angebot zum Qualitätsbereich 1.2 an, dass die Mitgliedsschulen ihrer Organi- sation seit 1980 bundesweit neben zahlreichen Sonderprogrammen mit umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Berufsvorbereitung, Benachteiligtenförderung und Berufsausbildung tätig seien.

Derzeit führten bundesweit 23 Mitgliedsschulen abH-Maßnahmen mit insgesamt 3.150 Teilnehmern durch. Die Schule der ASt in ... habe seit September 2000 Erfahrung in der Durchführung von abH in ... und ... (180 bzw. 108 Plätze von 09/2000 bis dato). Als Erfahrungen im Bereich von vergleich- baren Zielgruppen wurden verschiedene Maßnahmen aufgeführt ("..." im Arbeitsamtsbezirk ...,

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Durchführung von Deutsch-Integrationssprachkursen in ... seit 25 Jahren sowie mehrmalige Durch- führung von Berufspraktischen Maßnahmen in ...).

Die Beigeladene führte in ihrem Angebot zum Qualitätsbereich 1.2 eine Übersicht der bisher durch- geführten Fördermaßnahmen auf. An abH-Maßnahmen in der Region 10 nahmen durchschnittlich 300 bis 400 Jugendliche teil. Die Maßnahmen wurden seit 1988 angeboten. Daneben wurde die Er- fahrungen mit vergleichbaren Zielgruppen im einzelnen aufgezählt (neben abH weitere 17 Maßnah- men verschiedener Art und Länge).

Mit Schreiben gemäß § 13 VgV vom 16. Juli 2003 informierte die Ag die ASt, dass sie beab- sichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Beigeladenen sei "insbesondere qualitativ günstiger". Die ASt stellte daraufhin am 30. Juli 2003 bei der Vergabe- kammer des Bundes einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Durch Beschluss vom 24. September 2003 (VK 2 – 76/03) gab die Kammer dem Antrag statt und verpflichtete die Ag, das Angebot der ASt unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu werten. Die Kammer sah Vergaberechtsverstöße bei der Wertung im Qualitätsbereich 1.2 (Erfahrungen mit qualifizierter und praxisbezogener Durchführung von Fördermaßnahmen), weil nicht vergleichbare Angaben (regional/überregional) in Relation zueinander gestellt wurden sowie bei der Wertung im Qualitätsbereich 2.3 (Benennung von Zielgruppen sozialpädagogischer Arbeit).

Mit Schreiben vom 4. November 2003 informierte die Ag über eine Neuwertung. Danach beabsich- tigt sie, wie zuvor der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Im Qualitätsbereich 1.2 ("Erfahrungen mit qualifizierter und praxisbezogener Durchführung von Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der speziellen Situation und Bildungsbedürfnisse vergleichbarer Zielgruppe(n)") habe sich keine Än- derung der bisherigen Bewertungsziffer ergeben, da sowohl bezüglich der Erfahrungsdauer als auch des Erfahrungsumfangs die Beigeladene Vorteile aufweise. Im Qualitätsbereich 2.3 ("Erreichen der Zielgruppen sozialpädagogischer Arbeit") wurde die Bewertung der ASt um einen Punkt nach oben korrigiert. Im Bereich 2.4 ("besondere Förderangebote") wurde die ASt einen Punkt nach unten korrigiert. Im Bereich 3.2 wurde ebenfalls eine Korrektur nach unten vorgenommen, weil mangels Angabe von Referenzen ansonsten eine ungerechtfertigte Besserstellung der ASt vorläge. Die ASt rügte diese Neuwertung mit Schreiben vom 11. November 2003. Mit Schreiben vom 20. November 2003 teilte die Ag mit, dass die Qualitätsmerkmale zu 1.2 – Dritter Untergliederungspunkt – mit An- gaben zum Umfang der Maßnahmen, d.h. Anzahl der Maßnahmen für die jeweilige Zielgruppe und die jeweilige Teilnehmerzahl ab 1998 bis 2003 und zu 2.3 – Fünfter Untergliederungspunkt – mit

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einer genauen Definition der Zielgruppen der sozialpädagogischen Arbeit konkretisiert würden. Sie forderte von der ASt und der Beigeladenen, nicht aber von den sonstigen Bietern, zu diesen Punkten die Einreichung eines neuen Angebots, "da die bisherigen Angebote mangels vergleichbarer Angaben eine Wertung nur bedingt" zuließen. Die ASt rügte dieses Vorgehen mit Schreiben vom 24. Novem- ber 2003 als vergaberechtswidrig, weil hiermit die sowohl die Leistungsbeschreibung als auch die Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist geändert würden. Sie gab aber die geforderten Angaben (u.a. xxx abH-Teilnehmer in den Jahren 1998 – 2003) vorsorglich ab. Mit Schreiben vom 1. De- zember 2003 entschied die Ag über die Rügen. Sie nahm die Konkretisierung der Leistungsbe- schreibung zurück und kündigte eine Neuwertung bzw. eine Aufrechterhaltung der Wertungsteile, die ursprünglich von der Vergabekammer nicht gerügt worden waren, an.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 teilte die Ag der ASt das Ergebnis der nochmaligen Neuwer- tung mit. Sie beabsichtige weiterhin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, weil deren Angebot sowohl bezüglich der Erfahrungsdauer und des Erfahrungsumfangs mit vergleichbaren Maßnahmen als auch mit originären abH-Maßnahmen vorzugswürdig sei. Danach habe die Beigela- dene bei dem Qualitätsmerkmal 1.2 eine insgesamt größere Teilnehmerzahl bei abH-Maßnahmen über einen größeren Zeitraum mit einer insgesamt größeren Teilnehmerzahl nachgewiesen, während die ASt bundesweit xxx Teilnehmer im Jahr 2003 bzw. in der Region xxx Teilnehmer in den Jahren 2000 – 2003 angegeben habe. Zudem habe die Beigeladene beim Qualitätsmerkmal "Erfahrungen mit vergleichbaren Zielgruppen" wesentlich mehr verschiedene Maßnahme-Angebote und darüber hinaus ihre Erfahrungen mit einer insgesamt höheren Teilnehmeranzahl nachgewiesen, während die ASt lediglich vier Maßnahmen "seit 1980" benannt habe. Zu drei dieser Maßnahmen seien Angaben für den Zeitraum ab 2001 mit xxx Teilnehmern gemacht worden. Beim Qualitätsmerkmal 2.3 wurde die ASt nunmehr mit der höchsten Bewertungsstufe 5 gewertet.

Die ASt rügte die Wertung mit Schreiben vom 09. Dezember 2003. Darin bestritt sie, dass die Bei- geladene ihre Erfahrungen über einen größeren Zeitraum und mit einer insgesamt größeren Teilneh- merzahl als die ASt dargelegt habe. Ferner sei die Ag vor der Wertung verpflichtet gewesen, die ASt um weitere Informationen bezüglich ihrer Erfahrungen zu bitten, da der Ag bekannt sei, dass die ASt über große Erfahrungen verfüge. Dies widerspreche nicht dem Schreiben der ASt vom 24. Novem- ber 2003, mit der eine unzulässige Änderung der Leistungsbeschreibung gerügt worden sei. Die Ag wies die Rüge mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 zurück.

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2. Daraufhin stellte die ASt mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 einen erneuten Antrag auf Einlei- tung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist der Ag am 22. Dezember 2003 zugestellt wor- den.

Zur Begründung verweist die ASt zunächst auf den sehr knappen Abstand der Nutzwerte der Ange- bote von ASt und Beigeladener. Dieser betrage nur 1,04 Punkte. Eine Verbesserung der Wertung um nur einen Punkt im Qualitätsbereich 1.2 zugunsten der ASt führe bereits dazu, dass die ASt das wirtschaftlichere Angebot abgegeben hätte. Die ASt ist der Auffassung, dass die Ag bei einer Viel- zahl von Qualitätsmerkmalen das Angebot der Beigeladenen besser bewertet habe, weil ihr der Bie- ter aus früherer Tätigkeit bekannt sei. Der Grundsatz "bekannt und bewährt" sei aber vergabe- rechtswidrig. Dass die Ag sich bei ihrer Wertung habe hiervon beeinflussen lassen, werde an der un- veränderten und nicht nachvollziehbaren Besserstellung der Beigeladenen im Qualitätsbereich 1.2 deutlich. Erkennbar werde dies auch aufgrund der mehrfach durchgeführten und wieder zurückge- nommenen Wertungen. Diese seien stets dann zurückgenommen worden, wenn das Ergebnis dazu geführt hätte, dass die ASt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte. Erkennbar werde dies auch an der mehrfachen Änderung der Rechtsauffassung der Ag zur Bestimmtheit der Leistungsbe- schreibung im Bereich "Erfahrungen". Auch die Wertungen der Ag des Qualitätsmerkmals "Zielgrup- pen" im Qualitätsbereich 2.3 seien – auch wenn sie von der ASt nicht kritisiert würden – nicht nach- vollziehbar. Bei jedem der drei Wertungsvorgänge sei ein anderes Ergebnis ermittelt worden. Im üb- rigen habe die Ag ihrer Pflicht zur Dokumentation des Wertungsvorgangs nach wie vor nicht genügt.

Ohne Dokumentation erhalte der Bieter keine ausreichende Rechtschutzmöglichkeit, weil er nicht ü- berprüfen könne, ob die Vergabestelle rechtmäßig gewertet habe.

Zur Wertung der einzelnen Qualitätsmerkmale trägt die ASt folgendes vor. Hinsichtlich der Wertung des Qualitätsmerkmals "Erfahrungen mit ... der Durchführung von Fördermaßnahmen ..." im Quali- tätsbereich 1.2 gelange die Ag wieder zum gleichen Wertungsergebnis, obwohl die Wertungsvorgabe (bundesweite Zahlen) durch das vorangegangene Nachprüfungsverfahren deutlich von den alten Wertungsgrundsätzen der Ag abweiche. Die Ag gewichte Argumente je nach Bedarf unterschiedlich und widerspreche ihren eigenen Ausführungen. So werde bei der Wertung der Erfahrungen der ASt formal auf die eingereichten Angebotsunterlagen abgestellt, während man bei der Beigeladenen ne- ben den Angebotsinformationen unzulässigerweise auch auf die Erfahrungen des Arbeitsamts Freising mit der Beigeladenen verweise. Bei der aktuellen Neuwertung sei darauf abgestellt worden, dass die Beigeladene "ihre Erfahrungen über einen größeren Zeitraum mit einer insgesamt größeren Teilneh-

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merzahl" belegt habe. Diese Zahlen stünden im Widerspruch zu dem vorangegangenen Nachprü- fungsverfahren, in denen von der Ag einzig die Zahl "xxx Teilnehmer für die Orte ... im Zeitraum seit 1997" aufgeführt worden waren. Nach Auffassung der ASt seien für die Beigeladene Erfahrungen in abH-Maßnahmen von durchschnittlich xxx Teilnehmern pro Jahr (xxxx in fünf Jahren) und für die ASt mindestens xxxx Teilnehmer pro Jahr bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die ASt betreue mittlerweile sogar xxx abH-Teilnehmer. Sie ist der Auffassung, dass ihre Erfahrungen mit abH und vergleichbaren Fördermaßnahmen mit 5 Punkten bewertet werden müssten.

Die ASt beantragt,

1. die Ag zu verpflichten, die Angebote in dem Ausschreibungsverfahren mit Ausschreibungs- Nr. ... des Arbeitsamtes ... neu zu werten und die Bieter über das Ergebnis der Wertung gem.

§ 13 VgV erneut zu unterrichten,

2. der Ag ersatzweise aufzuerlegen, die Ausschreibung aufzuheben und anschließend neu auszu- schreiben,

3. der Ag die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung notwendigen Auslagen der ASt, aufzuerlegen,

4. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung notwendig war.

Die Ag beantragt,

die von der ASt gestellten Anträge Nr. 1. bis 3. abzuweisen.

Die Ag sei bei der Neuwertung des Angebots der ASt der Rechtsauffassung der Vergabekammer vollinhaltlich nachgekommen. Man habe zunächst die Entscheidungsgrundlage verbessern wollen, in- dem man um ergänzende Angaben bat. Durch die Rüge der ASt habe man davon Abstand genom- men. Es sei nicht hinzunehmen, dass die ASt im Nachprüfungsverfahren neue Angaben mache, dies aber der Beigeladenen nicht zugestehe. Das Ergebnis der Neubewertung sei im übrigen nicht gezielt herbeigeführt worden, sondern Ergebnis der Neuermittlung nach der UfaB-Formel. Es sei außerdem nicht davon auszugehen, dass die ASt xxxx abH-Teilnehmer "p.a." habe, sondern "derzeit". Nur dies könne aufgrund der Formulierung des Angebots der Bewertung zugrunde gelegt werden. Es werde

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seitens der ASt versucht, unzulässigerweise bewertungsrelevante Angaben, die im Angebot nicht ent- halten seien, nachzuschieben. Das Gleiche gelte für die Angabe, die ASt betreue heute sogar xxx abH-Teilnehmer. Zur Veranschaulichung der Bewertung wird folgendes vorgetragen: Bei der Erfah- rungsdauer sei für die ASt überregional kein Wert anzusetzen, in der Region gebe es Erfahrungen seit 2000 in ... und .... Bei der Beigeladenen seien überregionale Erfahrungen seit 1988 und seit 1992 re- gionale Erfahrungen in Freising und Erding zu verzeichnen. Der quantitative Erfahrungsumfang belaufe sich bei der ASt überregional auf xxx Teilnehmer (derzeit), auf xxx Teilnehmer regional (seit 2000).

Die Beigeladene habe xxxx (xxx – xxx Teilnehmer p.a.) (seit 1988) Teilnehmer überregional und xxx Teilnehmer (seit 1992) regional aufzuweisen. Die Ag ist der Auffassung, dass sich "Erfahrungen des Trägers" nur über quantifizierbare und objektivierbare Angaben des Bieters beurteilen ließen. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Angaben in den Angeboten der jeweiligen Bieter falle der Ver- gleich der Erfahrungen deutlich zugunsten der Beigeladenen aus.

Die ASt nimmt mit Schreiben vom 20. Januar 2004 zur Antragserwiderung Stellung. Sie geht davon aus, dass die Ag die Vorgaben aus dem Beschluss der Vergabekammer nicht ausreichend berück- sichtigt habe. Die ASt habe erneut Angaben zu regionalen Erfahrungen berücksichtigt, obwohl laut Beschluss der Vergabekammer regionale Erfahrungen nicht verstärkt berücksichtigt werden dürften.

Darüber hinaus sei die Wertung hinsichtlich der überregionalen Erfahrungen fehlerhaft. Die ASt habe in ihrem Angebot ausgeführt, dass sie seit 1980 bundesweit u.a. in den Bereichen Berufsvorberei- tung, Benachteiligtenförderung und Berufsausbildung tätig sei. Es handele sich hierbei um Maßnah- men für vergleichbare Zielgruppen. Dies habe die Ag zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auch im Hin- blick auf die quantitative Wertung seien Fehler festzustellen. Die Ag habe nicht vergleichbare Teil- nehmerzahlen (die unterschiedliche Zeiträume betrafen) ins direkte Verhältnis zueinander gesetzt. Im übrigen bestreitet die ASt, dass die nunmehr von der Ag zugrunde gelegte Zahl von xxxx Teilneh- mern seit 1988 im Angebot der Beigeladenen enthalten sei. Sie vertieft ihr Vorbringen, dass die Ag aufgrund der unklaren Leistungsbeschreibung und der im Angebot enthaltenen Hinweise auf ihre Er- fahrungen bei der ASt hätte nachfragen müssen. Die zusätzlichen Angaben der ASt, die mittlerweile schriftsätzlich erfolgt seien, hätten bei der Wertung mitberücksichtigt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 nimmt die Beigeladene Stellung und schließt sich den Anträgen der Ag an. Die Ag habe die Qualitätsbereiche 1.2 und 2.3 zutreffend neu bewertet. Die Beigeladene habe bereits allein in den Orten ... und ... Erfahrungen mit xxx Teilnehmern, während die ASt xxx

"Plätze" bundesweit vorweise. Im übrigen könne für die Bewertung nicht zu Grunde gelegt werden,

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wie viele Plätze man vorhalte, sondern wie viele Teilnehmer diese Plätze besetzt hielten. Würde man außerdem die Erfahrungen der Beigeladenen "hochrechnen" auf das Bundesgebiet, ergäbe sich bei allen 27 Standorten der Beigeladenen eine Teilnehmerzahl von xxxxx. Im Hinblick auf das Qualitäts- merkmal 2.3 sei die jetzige höhere Bewertung der ASt und die unveränderte Bewertung der Beigela- dene eine Frage des Ermessens der Ag. Ein Erreichen der höchsten Stufe durch die ASt scheide aus, weil sie hier im Gegensatz zur der Beigeladenen keine überdurchschnittlich detaillierten Angaben ge- macht habe.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 nimmt die ASt zum Schriftsatz der Beigeladenen Stellung. Sie ergänzt den bisherigen Vortrag. Sie verweist darauf, dass die von der Beigeladenen vorgenommene Hochrechnung offensichtlich unrichtig sei und führt dies näher aus.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2004 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Stand- punkte nochmals darzulegen und diese mit der Kammer zu erörtern. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Verfahrensakte, die von der Ag vorgelegten Vergabeakten und den Beschluss vom 24. September 2003 (VK 2 – 76/03) verwiesen. Die Ent- scheidungsfrist wurde durch Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 12. März 2004 verlängert.

II.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a. Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes ist nach § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 VgV eröffnet, da sich der Nachprüfungsantrag auf einen dem Bund zuzurechnenden Auftrag oberhalb des für Dienstleistungen einschlägigen Schwellenwerts bezieht.

b. Die ASt ist antragsbefugt. Wie im bereits im Nachprüfungsverfahren VK 2 – 76/03 nachgewie- sen, droht der ASt durch die Entscheidung der Ag ein Schaden gem. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB. Sie hat nach der Nutzwertermittlung mit knappen Abstand hinter der Beigeladenen das zweitbeste Angebot abgegeben und ist der Auffassung, dass die neue Wertung ihres Angebots durch die Ag fehlerhaft erfolgte.

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c. Die ASt hat die Vergabeentscheidung, die ihr mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 mitgeteilt wurde, unverzüglich mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ge- rügt.

2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet.

a. Die Ag hat die Angebote der ASt und der Beigeladenen im Qualitätsbereich 1.2 Spiegelstrich 3 fehlerhaft gewertet. Mangels Vergleichbarkeit der Angaben in den Angeboten läßt sich nicht ableiten, dass bezüglich der Erfahrungsdauer und des Erfahrungsumfangs mit originären abH- sowie vergleichbaren Maßnahmen ein höher zu bewertendes Angebot der Beigeladenen vorliegt.

aa. Im Rahmen des Unterpunktes "Erfahrungen des Trägers" bewertete die Ag bei ihrer Neu- wertung zunächst originäre abH-Maßnahmen. Hierbei berücksichtigte sie bei der ASt eine bundesweite Teilnehmerzahl von "derzeit" xxx für das Jahr 2003 und eine regionale Teilneh- merzahl von xxx für die Jahre 2000 bis 2003, also einen Zeitraum von drei (Schul-)Jahren.

Für die Beigeladene stellte sie lediglich fest, dass diese ihre Erfahrungen über einen größeren Zeitraum mit einer insgesamt größeren Teilnehmerzahl belegt habe. Aus dem Vergleich bei- der Angebote ergibt sich dies jedoch nicht. Die Beigeladene führt seit 1988 abH- Maßnahmen durch, mit durchschnittlich xxx bis xxx jugendlichen Teilnehmern. Im direkten Vergleich zu der überwiegend regional tätigen Beigeladenen hat die ASt mit ihren Standor- ten ... und ... eine nahezu gleiche Teilnehmerzahl von durchschnittlich xxx Teilnehmern in den letzten drei Jahren nachgewiesen. Hinzu kommt, dass sie bundesweit bereits seit vielen Jah- ren in den Bereichen Berufsvorbereitung, Benachteiligtenförderung und Berufsausbildung mit ihren Niederlassungen tätig ist. Der Ag ist allerdings zuzugeben, dass aufgrund der von der ASt offenbar beispielhaft auf das Jahr 2003 bezogenen Angabe einerseits und der von der Beigeladenen für den Zeitraum von 1988 bis 2003 dargestellten Maßnahmen andererseits ein Vergleich beider Angebote nicht ohne weiteres durchzuführen ist. Allerdings hat sich die ASt auch nicht in Widerspruch zu den Verdingungsunterlagen gesetzt, indem sie ihre Erfah- rungen lediglich auf das Jahr 2003 bezog. Zwar verlangte die Leistungsbeschreibung, dass der Bieter Erfahrungen mit qualifizierter und praxisbezogener Durchführung von Fördermaß- nahmen unter Berücksichtigung der speziellen Situation und Bildungsbedürfnisse vergleich- barer Zielgruppen mit Angaben zu Dauer, zum Umfang und zur Zielgruppe belegt. Dies kann jedoch bei einer derartigen Ausschreibung nicht bedeuten, dass ein Bieter, der seit mehr als

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20 Jahren auf diesem Markt tätig ist, gezwungen ist, sämtliche in allen Jahren in diesem Be- reich erbrachten Leistungen zu beschreiben und aufzulisten, damit er nicht bei der Wertung benachteiligt wird. Diese Einschätzung hat sich auch auf Grund der mündlichen Verhandlung bestätigt, in der von der ASt überzeugend dargelegt wurde, dass die Auflistung sämtlicher abH-Maßnahmen der letzten 20 Jahre zu einer großen, jedoch im Hinblick auf die ausge- schriebene Maßnahme, wenig aussagekräftigen Datenmenge geführt hätte. Da die ASt in ih- rem Angebot jedoch darauf verwiesen hat, dass sie sich bereits seit 1980 in diesem Bereich betätigt, musste die Ag bei ihrer Wertung davon ausgehen, dass diese auch in den Vorjahren erhebliche Teilnehmerzahlen bei abH-Maßnahmen hatte. Eine andere Würdigung des Ange- botes erscheint an dieser Stelle nicht möglich, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ASt auf Nachfrage der Ag vom 20. November 2003 abH- Teilnehmerzahlen für die Jahre 1998 bis 2003 in einer erheblichen Größenordnung benannt hatte.

bb. Die Ag bewertete darüber hinaus die Erfahrungsdauer und den Erfahrungsumfang mit Maß- nahmen, die mit abH vergleichbar sind. Auch hier war die Ag der Auffassung, dass die Bei- geladene ihre Erfahrungen mit wesentlich mehr verschiedenen Maßnahme-Angeboten und mit einer insgesamt höheren Teilnehmerzahl belegt habe. Sie begründete dies damit, dass die Beigeladene insgesamt 18, die ASt dagegen nur vier vergleichbare Maßnahmen dokumen- tiert habe; eine höhere Anzahl von durchgeführten Maßnahmen führe zwangsläufig zu einer besseren Bewertung. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beigeladene benannte in einer Übersicht sämtliche Fördermaßnahmen für Jugendliche, die sie in ... bzw. ... bisher durchgeführt hat (17 Maßnahmen neben den bereits berücksichtigten abH-Maßnahmen).

Diese Maßnahmen liefen zumeist über einen bestimmten Zeitraum; einige sind beendet, eini- ge dauern bis heute an. Im Angebot der ASt wurden hingegen allein Maßnahmen vergleich- barer Natur aufgeführt, die in der Region, auf die sich die Ausschreibung bezieht, stattfan- den; darunter die mehrmalige Durchführung von berufspraktischen Maßnahmen und die seit über 25 Jahren erfolgende Durchführung von Deutsch-Integrationssprachkursen. Die im An- gebot der ASt aufgeführten Maßnahmen vergleichbarer Natur sind offensichtlich beispielhaft aufgezählt worden. Das ist erkennbar an der Tatsache, dass insoweit keine Fallbeispiele für den bundesweiten Bereich benannt wurden. Diese Maßnahmen wurden aber – wie an den originären abH-Maßnahmen erkennbar, um die es hier eigentlich geht – seit 1980 von der

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ASt im Bundesgebiet durchgeführt. Darüber hinaus hat die Ag nur die Zahl der vergleichba- ren Maßnahmen als solche herangezogen, nicht aber verglichen, wie lange einzelne Maß- nahmen mit welchem Umfang an Teilnehmern durchgeführt wurden. Sicherlich kann eine Maßnahme wie die Durchführung von Integrationssprachkursen in einem Zeitraum von 25 Jahren quantitativ und qualitativ nicht mit einer z.B. lediglich ein Jahr lang durchgeführten Maßnahme der Beigeladenen verglichen, jedenfalls nicht numerisch gleichgesetzt, werden.

Der von der Ag aufgestellte Vergleich der benannten Maßnahmen basiert damit schon auf einer strukturell unzureichend analysierten Datenbasis. Dies gilt auch für den Vergleich der Teilnehmerzahlen von ASt und Beigeladener. Ein genauer Vergleich der Teilnehmerzahlen war schon deshalb nicht möglich, weil die ASt keine Teilnehmerzahlen benannt hat. Ange- sichts der in der Leistungsbeschreibung geforderten Angaben zu Dauer, zum Umfang und zur Zielgruppe der Maßnahmen war es für die ASt im übrigen auch nicht klar erkennbar, dass sie hier einzelne Teilnehmerzahlen aufführen sollte.

cc. Darüber hinaus ist jedoch nach Auffassung der Kammer ein detaillierter Vergleich der von den beiden Bietern angegebenen "vergleichbaren" Maßnahmen von nachrangiger Bedeutung.

Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle abH-Maßnahmen ausgeschrieben. Im Vorder- grund der Bewertung des Qualitätsmerkmals "Erfahrungen" müssen damit Erfahrungen des Trägers in diesem Bereich stehen.

b. Da der Ag aufgrund der Unklarheit der Leistungsbeschreibung beim Qualitätsmerkmal 1.2 – Drit- ter Untergliederungspunkt – kein Leistungsvergleich der Erfahrungen der Beigeladenen mit den Erfahrungen der ASt möglich war, hätte sie diese Angaben durch Aufklärung gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A erlangen müssen.

Die Ag hätte daher für den Bereich abH (vor 2003) sowie vergleichbarer Maßnahmen Angaben der ASt weitere Referenzen einholen müssen und diese in die Wertung einbeziehen müssen. Denn sie hatte in der Leistungsbeschreibung einerseits Erfahrungen gefordert, andererseits hatte sie nicht den Umfang der Darstellung begrenzt. Die Leistungsbeschreibung war in diesem Punkt nicht klar und zweckmäßig abgefasst. Es blieb dem Ermessen der Bieter überlassen, wie weit und wie kon- kret sie Referenzen benennen würden. Dass die Ag in der Folge selbst Zweifel an der Vergleich- barkeit der Angaben in den Angeboten hatte und der Auffassung war, dass diese eine Wertung

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nur bedingt zuließen, hat sie mit ihrem Schreiben vom 20. November 2003 an die ASt und die Beigeladene selbst kund getan.

c. Die von der Ag mit Schreiben vom 20. November 2003 geforderten und zwischenzeitlich erhalte- nen Informationen über die Anzahl der Maßnahmen für die jeweilige Zielgruppe und die jeweilige Teilnehmerzahl ab 1998 bis 2003 (Qualitätsmerkmal 1.2 – Dritter Untergliederungspunkt) sind von der Ag bei ihrer neu vorzunehmenden Wertung zu Grunde zu legen. Dies stellt aus Sicht der Kammer gem. § 114 Abs. 1 GWB das mildeste Mittel dar, um das Vergabeverfahren ordnungs- gemäß zu Ende zu führen.

Zwar ist der mit Schreiben vom 20. November 2003 unternommene Aufklärungsversuch der Ag aus formalen Gründen vergaberechtlich bedenklich. Dies liegt daran, dass die Ag die Leistungsbe- schreibung in zwei Punkten fälschlicherweise änderte ("konkretisierte") und die Einreichung eines

"neuen Angebotes" durch ASt und Beigeladene nach Ablauf der für alle Bieter bindenden Ange- botsfrist anforderte. Nach Auffassung der Kammer ist das Schreiben vom 20. November 2003 jedoch als Versuch einer Verhandlung mit den Bietern gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A zur Auf- klärung von Zweifeln über einen Teil ihrer Angebote anzusehen. Eine solche Auslegung des Schreibens ist angesichts des erklärten Willens der Ag, eine Vergleichbarkeit der Angaben für die Wertung der Angebote herbeizuführen, vertretbar; sie stellt darüber hinaus gem. § 114 Abs. 1 GWB in diesem Verfahrensstadium das mildeste Mittel dar, um einerseits der gebotenen Aufklä- rung nachzukommen und andererseits das Vergabeverfahren wegen der Dringlichkeit der durch- zuführenden Maßnahmen baldmöglichst zu beenden.

Die von der Ag vorgenommene Aufklärung war zulässig und geboten. Sie bezog sich weder auf die Preise, noch richtete sie sich auf eine Änderung der Angebote. Da die Ag lediglich die bereits in der Leistungsbeschreibung geforderten Referenzen zweckmäßigerweise auf einen bestimmten Zeitraum, nämlich die letzten fünf Jahre, begrenzte sowie eine Konkretisierung von Zielgruppe und Teilnehmerzahlen forderte, hat sie keine Änderung der Leistungsbeschreibung vorgenommen.

Vielmehr hat sie darauf reagiert, dass wegen der im streitigen Punkt unklaren Leistungsbeschrei- bung die unterschiedliche Herangehensweise von ASt und Beigeladener an den Nachweis von Referenzen zu nicht vergleichbaren Angeboten geführt hat. Der von der Ag hierfür zugrundegeleg-

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te Zeitraum für die Angabe von Referenzen von 1998 bis 2003 bewegt sich nach Auffassung der Kammer im Rahmen des der Vergabestelle zustehenden Beurteilungspielraums zur Bewertung von Erfahrungen.

Bei der neuen Bewertung der Angebote wird die Ag auch zu berücksichtigen haben, dass es ab einem bestimmten Punkt ein "mehr an Erfahrung" nicht geben kann. In einem Fall wie dem vorlie- genden, in dem beide Bieter ein Höchstmaß an Erfahrungen anhand einer Vielzahl durchgeführter Maßnahmen nachgewiesen haben, müsste die Ag schon detailliert begründen können, wenn sie einen Bieter aufgrund numerischer Ansätze/Kriterien eine höhere Punktzahl zuerkennen will.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB.

Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Sie ist weder als obsiegende noch als unterliegende Partei anzusehen. Sie hat in dem Nachprüfungsverfahren keinen eigenen Sachanträge gestellt. Zwar hat sie sich durch einen eigenen kurzen Schriftsatz beteiligt. Hierdurch ist jedoch kein Prozessrechtsverhältnis zur ASt entstanden.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt war angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich.

IV.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlan- desgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine

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abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabe- kammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlän- gern.

Burchardi Brauer

Referenzen

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