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Ordnung Posaunenwerk Entwurf

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Ordnung des Posaunenwerkes bisherige Fassung

Ordnung des Posaunenwerkes geänderte Fassung

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangeli- schen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Arti- kel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenver- fassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S.

183) folgende Ordnung beschlossen:

Präambel Präambel Das Posaunenwerk der Föderation Evangelischer Kir-

chen in Mitteldeutschland (nachfolgend Posaunenwerk) hat den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus zu verkündigen. Es stärkt und fördert als missionarisches Werk der Kirche die Posaunenchöre im Gebiet der Fö- deration in ihrem musikalischen und missionarischen Verkündigungsauftrag.

Das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Mittel- deutschland (nachfolgend Posaunenwerk) hat den Auf- trag, die Botschaft von Jesus Christus zu verkündigen.

Es stärkt und fördert als missionarisches Werk der Kirche die Posaunenchöre im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in ihrem musikalischen und missio- narischen Verkündigungsauftrag.

§ 1 Rechtsstellung

§ 1 Rechtsstellung (1) Im Posaunenwerk sind die Posaunenchöre zusam-

mengeschlossen, die ihren Sitz im Gebiet der Föderati- on haben.

(1) Im Posaunenwerk sind die Posaunenchöre nach § 3 zusammengeschlossen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben.

(2) 1 Das Posaunenwerk ist ein rechtlich unselbstständi- ges Werk der Föderation. 2 Es handelt selbstständig nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Föde- ration.

(2) Das Posaunenwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Es handelt selbstständig nach Maßgabe dieser Ordnung und den rechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.

(3) Das Posaunenwerk ist dem Kirchenamt der Födera- tion Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (nach- folgend Kirchenamt) zugeordnet.

(3) Das Posaunenwerk wird vom Posaunenrat im Rah- men der kirchlichen Ordnung und des Haushalts, darüber hinaus vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (nachfolgend Landeskirchenamt) vertreten.

(4) Das Posaunenwerk ist Mitglied im Dachverband

“Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e.V.“

(EPiD).

(4) Das Posaunenwerk ist Mitglied im Dachverband

“Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e.V.“

(EPiD).

§ 2 Aufgaben

§ 2 Aufgaben 1 Das Posaunenwerk hat die Aufgabe, den Dienst und

die Gemeinschaft der Posaunenchöre und ihrer Mitglie- der zu fördern. 2 Dies geschieht durch:

Das Posaunenwerk hat die Aufgabe, den Dienst und die Gemeinschaft der Posaunenchöre zu fördern und ihre Mitglieder für diesen Dienst zuzurüsten. Dies geschieht insbesondere durch:

a. Zurüstung für ihren Dienst in den Gemeinden, 1. Unterstützung bei der theoretischen und praktischen Ausbildung von Bläsern,

b. theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,

2. theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,

c. theoretische und praktische Ausbildung von Bläse- rinnen und Bläsern durch Chorbesuche, Bläserlehr- gänge und Bläsertreffen,

3. Unterstützung bei der Neugründung von Posaunen- chören,

d. Unterstützung bei Neugründungen von Posaunen- chören,

4. Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial, e. Hilfe für die Arbeit der Posaunenchöre bei gemeindli-

chen und übergemeindlichen Veranstaltungen und zu eigenen missionarischen Diensten,

5. Förderung des gemeinsamen Dienstes der Bläser und Chöre und des Kontaktes zwischen den Chören, f. Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial, 6. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen musika-

lischen Gruppen innerhalb und außerhalb der Kirche.

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Ordnung des Posaunenwerkes bisherige Fassung

Ordnung des Posaunenwerkes geänderte Fassung

g. Beratung bei der Beschaffung von Instrumenten, h. Förderung des gemeinsamen Dienstes der Bläser

und Chöre durch Bläsertreffen,

i. Förderung des Kontaktes zwischen den Chören, u. a.

durch Rundschreiben und Veröffentlichungen, j. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen musika-

lischen Gruppen in der Gemeinde.

§ 3 Posaunenchöre

§ 3 Posaunenchöre (1) Der Dienst des Posaunenwerkes entfaltet sich in

Kirchengemeinden, kirchlichen und diakonischen Ein- richtungen, Kirchenkreisen (Superintendenturen) durch die Tätigkeit der Posaunenchöre.

(2) 1 Posaunenchöre sind kirchenmusikalische Gruppen, die mit Blechblasinstrumenten ihren Dienst tun. 2 Sie wirken in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Ver- anstaltungen, in Konzerten, bei Jubiläen, Festen und Feiern mit; sie spielen im Freien, in Krankenhäusern und Heimen und tragen mit ihrem Musizieren zur öffentlichen Verkündigung der Frohen Botschaft bei. 3 Posaunen- chöre halten regelmäßig Übungsstunden ab und neh- men an den Veranstaltungen des Posaunenwerkes teil.

4 Der Einsatz der Posaunenchöre ist kirchenmusikali- sche Arbeit nach den für die Kirchenmusik geltenden Grundsätzen.

(1) Posaunenchöre sind kirchenmusikalische Gruppen, die mit Blechblasinstrumenten überwiegend in Gottes- diensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen ihren ehrenamtlichen Dienst tun. Sie sind auch außerhalb der Kirche präsent. Sie tragen mit ihrem Musizieren zur öf- fentlichen Verkündigung der Frohen Botschaft bei. Po- saunenchöre halten regelmäßig Übungsstunden ab und nehmen an den Veranstaltungen des Posaunenwerkes teil.

(2) Der Einsatz der Posaunenchöre ist kirchenmusikali- sche Arbeit nach den für die Kirchenmusik geltenden Grundsätzen. Träger der Posaunenchöre sind in der Regel Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke.

(3) 1 Der Chorleiterin oder dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Posaunenchores. 2 Ihr oder ihm soll eine Stellvertretung zur Seite stehen. 3 Der Dienst beider geschieht ehrenamtlich, sofern die Chor- leiterin oder der Chorleiter nicht hauptamtlich oder ne- benamtlich als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker tätig ist und die Leitung des Posaunenchores zu ihrem oder seinem Dienstauftrag gehört.

(3) Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Posaunenchores. Ihm kann eine Stellvertretung zur Seite stehen. Der Dienst geschieht ehrenamtlich, sofern der Chorleiter nicht beruflich als Kirchenmusiker tätig ist und die Leitung des Posaunenchores zu seinem Dienstauf- trag gehört.

(4) 1 Jeder Posaunenchor wählt für die Dauer von vier Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher. 2 Wieder- wahl ist zulässig. 3 Über das Ergebnis der Wahl ist das Posaunenwerk zu informieren. 4 Zu den Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers gehört der Kontakt zum Leitungsorgan der zuständigen Körperschaft (z. B. Ge- meindekirchenrat), die Weitergabe von Informationen aus dem Posaunenwerk und die Erledigung des Schrift- verkehrs. 5 Sie oder er soll die organisatorische und finanzielle Leitung haben.

(4) Jeder Posaunenchor soll einen Sprecher für die Dauer von vier Jahren wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Über das Ergebnis der Wahl ist das Posaunenwerk zu informieren. Zu den Aufgaben des Sprechers gehören der Kontakt zum Leitungsorgan der zuständigen Körper- schaft (z. B. Gemeindekirchenrat), die Weitergabe von Informationen aus dem Posaunenwerk und die Erledi- gung des Schriftverkehrs.

(5) 1 Die Arbeit der Posaunenchöre wird durch Zuschüs- se aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft (Kir- chengemeinde, Kirchenkreis, Einrichtung), Kollekten, Spenden und ggf. Beiträge der Mitglieder finanziert. 2 Die Kasse des Posaunenchores ist selbst abschließen- der Teil der Kasse des zuständigen Trägers. 3 Die zu-

(5) Die Arbeit der Posaunenchöre wird durch Zuschüsse aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft (Kir- chengemeinde, Kirchenkreis, Einrichtung), Kollekten, Spenden und ggf. Beiträge der Mitglieder finanziert. Die Kasse des Posaunenchores ist selbst abschließender Teil der Kasse des zuständigen Trägers. Die zuständige

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Ordnung des Posaunenwerkes bisherige Fassung

Ordnung des Posaunenwerkes geänderte Fassung ständige Körperschaft stellt dem Posaunenchor für seine

Arbeit Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

Körperschaft stellt dem Posaunenchor für seine Arbeit Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

(6) Die Posaunenchöre tragen mit ihren Umlagen zur Finanzierung des Posaunenwerkes bei.

(6) Die Posaunenchöre zahlen Umlagen an das Posau- nenwerk. Sie tragen damit zur Finanzierung des Posau- nenwerkes bei.

(7) 1 Die Posaunenchöre werden unentgeltlich in den Trägerkirchengemeinden und -einrichtungen tätig. 2 Im Einvernehmen mit dem entsprechenden Leitungsorgan kann der Posaunenchor Einsätze durchführen, bei de- nen Kollekten und Spenden für die Arbeit des Posau- nenchores erbeten werden.

(7) Die Posaunenchöre werden unentgeltlich in den Trä- gerkirchengemeinden und -einrichtungen tätig. Im Ein- vernehmen mit dem entsprechenden Leitungsorgan kann der Posaunenchor Einsätze durchführen, bei denen Kol- lekten und Spenden für die Arbeit des Posaunenchores erbeten werden.

§ 4

Arbeit im Kirchenkreis

§ 4

Arbeit im Kirchenkreis (1) 1 Die Sprecher der Posaunenchöre im Kirchenkreis

wählen für die Dauer von sechs Jahren die Kreisposau- nenwartin oder den Kreisposaunenwart und bis zu zwei Stellvertreter. 2 Diese verteilen die Aufgaben im Kir- chenkreis unter sich regional oder fachlich. 3 Der Dienst geschieht ehrenamtlich.

(1) Die Sprecher der Posaunenchöre im Kirchenkreis wählen für die Dauer von sechs Jahren den Kreisposau- nenwart und bis zu zwei Stellvertreter. Die Gewählten verteilen die Aufgaben im Kirchenkreis unter sich regional oder fachlich. Der Dienst geschieht ehrenamtlich.

(2) 1 Über das Ergebnis der Wahlen und über die Auf- gabenverteilung werden die Superintendentin oder der Superintendent und das Posaunenwerk unterrichtet. 2 Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart wird durch die zuständige Stelle zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter im Kirchenkreis (in der Superintenden- tur) berufen.

(2) Über das Ergebnis der Wahlen und über die Aufga- benverteilung werden das Posaunenwerk und der Kir- chenkreis unterrichtet. Der Kirchenkreis beruft den Kreis- posaunenwart zum ehrenamtlichen Mitarbeiter des Kir- chenkreises.

(3) 1 Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunen- wart und die Stellvertreter fördern die Arbeit der Posau- nenchöre im Kirchenkreis, deren Kontakte untereinander und ihre Einbindung in die Arbeit des Kirchenkreises. 2 Sie rufen regelmäßig die Sprecher der Posaunenchöre zusammen. 3 Sie organisieren und leiten Chorveranstal- tungen auf Kreisebene. 4 Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart hält Kontakt zum Kreiskantor sowie zur Kirchenkreisleitung.

(3) Der Kreisposaunenwart und die Stellvertreter fördern die Arbeit der Posaunenchöre im Kirchenkreis, deren Kontakte untereinander sowie ihre Einbindung in die Arbeit des Kirchenkreises und des Posaunenwerkes. Sie rufen regelmäßig die Sprecher der Posaunenchöre zu- sammen. Sie organisieren und leiten Chorveranstaltun- gen auf Kreisebene. Der Kreisposaunenwart hält Kontakt zum Kreiskantor sowie zur Kirchenkreisleitung.

§ 5 Organe

§ 5 Gremien Organe des Posaunenwerkes sind:

1. die Vertreterversammlung, 2. der Posaunenrat.

Gremien des Posaunenwerkes sind:

1. die Vertreterversammlung, 2. der Posaunenrat.

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§ 6

Vertreterversammlung

§ 6

Vertreterversammlung (1) Der Vertreterversammlung gehören an:

je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus jedem Po- saunenchor,

die Mitglieder des Posaunenrates,

die Landesposaunenwartinnen und Landesposau- nenwarte,

die Landeskirchenmusikdirektorinnen und Landeskir- chenmusikdirektoren.

(1) Der Vertreterversammlung gehören an:

1. je ein Vertreter aus jedem Posaunenchor, 2. die Mitglieder des Posaunenrates, 3. der Landeskirchenmusikdirektor.

(2) 1 Die Vertreterversammlung ist das oberste Be- schlussorgan des Posaunenwerkes. 2 Sie hat insbeson- dere folgende Aufgaben:

1. Beschluss über Grundsatzfragen der Posaunenarbeit und des Posaunenwerkes,

2. Beschluss über die Ordnung des Posaunenwerkes und Beobachtung der Einhaltung,

3. Wahl der Obfrau oder des Obmanns und dessen Stellvertretung,

4. Wahl von Posaunenratsmitglieder,

5. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Posau- nenrates,

6. Entgegennahme des Arbeitsberichts des Posaunen- rates,

7. Beschluss über die Umlagen der Posaunenchöre und Beobachtung der Zahlung durch die Posaunenchöre, 8. Kontrolle über die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Vertreterversammlung ist das oberste Beschlus- sorgan des Posaunenwerkes. Sie hat insbesondere fol- gende Aufgaben:

1. Beschluss über Grundsatzfragen der Posaunenarbeit und des Posaunenwerkes,

2. Beschluss von Vorschlägen zur Änderung der Ord- nung des Posaunenwerkes,

3. Wahl des Obmanns und dessen Stellvertreters, 4. Wahl von Posaunenratsmitgliedern,

5. Mitwirkung bei der Wahl des Leitenden Landesposau- nenwartes

6. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Posau- nenrates,

7. Entgegennahme des Arbeitsberichts des Posaunen- rates,

8. Beschluss über die Umlagen der Posaunenchöre, 9. Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse.

(3) 1 Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren eine Vorsitzende oder ei- nen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2 Die Leitung der Vertreterversammlung bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Obfrau oder der Obmann, deren oder dessen Stellvertretung, und die im Posaunenwerk fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nicht zur Wahl. 5 Die oder der Vorsit- zende beruft die Vertreterversammlung ein und leitet die Sitzung.

(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Leitung der Vertreterversammlung bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zuläs- sig. Der Obmann, dessen Stellvertreter, und die im Po- saunenwerk fest angestellten Mitarbeiter stehen nicht zur Wahl. Der Vorsitzende beruft die Vertreterversammlung ein und leitet die Sitzung.

(4) 1 Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, min- destens jedoch einmal im Jahr zusammen. 2 Sie ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschluss- fähig. 3 Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung müssen anwesend sein. 4 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.

(4) Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, mindes- tens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie ist unabhän- gig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Ta- gesordnung eingeladen wurde. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter müssen anwesend sein. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.

(5) Die Vertreterversammlung kann sich eine Ge- schäftsordnung geben.

(5) Die Vertreterversammlung kann sich eine Geschäfts- ordnung geben.

§ 7 Posaunenrat

§ 7 Posaunenrat (1) 1 Der Posaunenrat besteht aus

1. der Obfrau oder dem Obmann des Posaunenwerkes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2. der Stellvertretung der Obfrau oder des Obmanns, 3. der oder dem Vorsitzenden der Vertreterversamm-

(1) Dem Posaunenrat gehören an

1. der Obmann des Posaunenwerkes als Vorsitzender, 2. der Stellvertreter des Obmanns,

3. der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der von seinem Stellvertreter vertreten werden kann,

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lung oder ihrer oder seiner Stellvertretung,

4. der Leitenden Landesposaunenwartin oder dem Lei- tenden Landesposaunenwart,

5. der zuständigen Referatsleitung des Kirchenamtes, 6. 6 von der Vertreterversammlung auf die Dauer von

sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern, davon 3 aus dem Kreis der Kreisposaunenwarte.

2 Die Landeskirchenmusikdirektorinnen oder Landeskir- chenmusikdirektoren können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Posaunenrates teilnehmen. 3 Der Posaunenrat kann zu seinen Sitzungen von Fall zu Fall Fachleute beratend hinzuziehen. 4 Der Posaunenrat lädt die im Posaunenwerk tätigen Mitarbeiterinnen und Mi- tarbeiter zu den Tagesordnungspunkten ein, die deren Dienst betreffen.

4. die Landesposaunenwarte,

5. der zuständige Referatsleiter im Landeskirchenamt, 6. bis zu 6 von der Vertreterversammlung auf die Dauer

von sechs Jahren zu wählende Mitglieder.

Der Landeskirchenmusikdirektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Posaunenrates teilneh- men. Der Posaunenrat lädt die weiteren im Posaunen- werk tätigen Mitarbeiter zu den Tagesordnungspunkten ein, die deren Dienst betreffen. Der Posaunenrat kann zu seinen Sitzungen Gäste beratend hinzuziehen.

(2) 1 Die gewählten Mitglieder des Posaunenrates blei- ben bis zu einer Neuwahl im Amt. 2 Wiederwahl ist zu- lässig.

(2) Die gewählten Mitglieder des Posaunenrates bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) 1 Der Posaunenrat leitet unter Beachtung der Grund- satzentscheidungen und Richtlinien der Vertreterver- sammlung die Arbeit des Posaunenwerkes. 2 Er ist vom Kirchenamt bevollmächtigt, das Posaunenwerk nach innen und außen zu vertreten. 3 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Po- saunenwerkes,

2. Abnahme der vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresrechnung des Posaunenwerkes,

3. Beschlussfassung über den Stellenplan des Posau- nenwerkes,

4. Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Posaunenwerk nach Maßgabe der rechtlichen Rege- lungen der Föderation,

5. Entgegennahme der Jahresberichte der Landespo- saunenwartinnen und Landesposaunenwarte, 6. Vorbereitung der Vertreterversammlung,

7. Vertretung des Posaunenwerkes in Rechtsangele- genheiten im Rahmen des Haushalts,

8. Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des EPiD,

(3) Der Posaunenrat leitet unter Beachtung der Grund- satzentscheidungen und Richtlinien der Vertreterver- sammlung die Arbeit des Posaunenwerkes. Er hat insbe- sondere folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über den Haushaltsplan- und Stel- lenplanentwurf des Posaunenwerkes,

2. Kontrolle der Zahlung der Umlagen durch die Posau- nenchöre,

3. Abnahme der vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresrechnung des Posaunenwerkes,

4. Vorschläge zur Anstellung von Mitarbeitern im Posau- nenwerk an das Landeskirchenamt,

5. Entgegennahme der Jahresberichte der Landespo- saunenwarte,

6. Vorbereitung der Vertreterversammlung,

7. Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des EPiD.

(4) Der Posaunenrat tritt nach Bedarf zusammen, min- destens jedoch zweimal jährlich.

(4) Der Posaunenrat tritt nach Bedarf zusammen, min- destens jedoch zweimal jährlich.

(5) 1 Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter ihnen die Obfrau oder der Obmann oder die oder der Stellvertre- tende. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ge- fasst.

(5) Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Der Obmann oder sein Stellvertreter müssen anwesend sein. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.

(6) Der Posaunenrat ist der Vertreterversammlung und dem Kirchenamt rechenschaftspflichtig.

(6) Der Posaunenrat ist der Vertreterversammlung und dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig.

(7) 1 Beschlüsse des Posaunenrates gemäß Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4 bedürfen der Zustimmung des Kirchenam- tes. 2 Beschlüsse gemäß Absatz 3 Nr. 7 bedürfen bei folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Kir- chenamtes:

1. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von

(7) Willenserklärungen und Verträge, die das Posau- nenwerk im Rahmen seiner Zuständigkeit vornimmt, sind vom Obmann oder seinem Stellvertreter und einem wei- teren Mitglied des Posaunenrates zu unterschreiben.

(8) Der Posaunenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben

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Grundstücken,

2. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, Urkunden über rechtsgeschäftliche Handlungen, die das Po- saunenwerk im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 3 Nr. 7 und unter Beachtung der vorstehen den Zustimmungserfordernisse vornimmt, sind von der Obfrau oder dem Obmann oder der Stellvertre- tung und einem weiteren Mitglied des Posaunenrates zu unterschreiben. 3 Rechtsverbindliche Erklärun- gen, die über die Zuständigkeit des Posaunenwerkes nach Absatz 3 Nr. 7 hinausgehen, werden vom Kir- chenamt abgegeben.

§ 8

Obfrau oder Obmann und stellvertretende Obfrau oder Obmann

§ 8

Obmann und stellvertretender Obmann (1) 1 Der Obfrau oder dem Obmann des Posaunenwer-

kes obliegt die Gesamtleitung des Posaunenwerkes im Auftrag des Posaunenrates. 2 Sie oder er ist verantwort- lich für die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterver- sammlung und des Posaunenrates. 3 Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiten- den Landesposaunenwartin oder des Leitenden Lan- desposaunenwartes. 4 Die Obfrau oder der Obmann wird auf Vorschlag des Posaunenrates durch die Vertre- terversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. 5 Wiederwahl ist zulässig. 6 Die Wahl bedarf der Bestäti- gung durch das Kirchenamt.

(1) Dem Obmann des Posaunenwerkes obliegt die Ge- samtleitung des Posaunenwerkes im Auftrag des Posau- nenrates. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Posau- nenrates. Er ist Dienstvorgesetzter der Landesposau- nenwarte. Der Obmann wird auf Vorschlag des Posau- nenrates durch die Vertreterversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.

(2) Die Obfrau oder der Obmann sorgt für die geistlich- theologische Begleitung des Posaunenwerkes.

(2) Der Obmann sorgt für die geistlich-theologische Be- gleitung des Posaunenwerkes.

(3) 1 Die stellvertretende Obfrau oder der stellvertreten- de Obmann wird im Verhinderungsfall oder im ausdrück- lichen Auftrag der Obfrau oder des Obmanns tätig. 2 Der Posaunenrat kann festlegen, dass die Aufgaben regional und aufgabenspezifisch zwischen Obfrau oder Obmann und Stellvertretung aufgeteilt werden.

(3) Der stellvertretende Obmann wird im Verhinderungs- fall oder im ausdrücklichen Auftrag des Obmanns tätig.

Der Posaunenrat kann festlegen, dass die Aufgaben regional und aufgabenspezifisch zwischen Obmann und Stellvertreter aufgeteilt werden.

§ 9 Mitarbeiter

Die Mitarbeiter im Posaunenwerk sind Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Berufliche und nebenberufliche Mitarbeiter werden im Rahmen des Stellenplanes auf Vorschlag des Posaunenrates vom Landeskirchenamt angestellt.

§ 10

Landesposaunenwartinnen und Landesposaunen- warte

§ 10

Landesposaunenwarte (1) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposau-

nenwarte betreuen unter der Gesamtverantwortung der Leitenden Landesposaunenwartin oder des Leitenden Landesposaunenwartes die Posaunenchöre in der Fö- deration Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.

(1) Die Landesposaunenwarte betreuen die Posaunen- chöre in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.

(2) 1 Sie nehmen die Aufgaben des Posaunenwerkes gemäß § 2 dieser Ordnung wahr. 2 Ihnen obliegt dabei insbesondere die musikalische Leitung in dem Gebiet, in das sie eingesetzt sind. 3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe versammeln sie die Kreisposaunenwarte und die Chor- leiter zu regelmäßigen Informations- und Fortbildungs-

(2) Sie nehmen die Aufgaben des Posaunenwerkes ge- mäß § 2 dieser Ordnung wahr. Ihnen obliegt dabei insbe- sondere die musikalische Leitung in dem Gebiet, in das sie eingesetzt sind. Sie unterstützen die Arbeit der Kreis- posaunenwarte und Chorleiter.

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veranstaltungen.

(3) 1 Die Landesposaunenwartinnen und Landesposau- nenwarte werden haupt- oder nebenberuflich vom Po- saunenwerk angestellt. 2 Ihr Aufgabenbereich wird durch den Posaunenrat in einer Dienstanweisung fest- gelegt. 3 Sie sind dem Posaunenrat rechenschaftspflich- tig. 4 Die Leitende Landesposaunenwartin oder der Lei- tende Landesposaunenwart führt die Dienst- und Fach- aufsicht.

(3) Ihr Aufgabenbereich wird durch den Posaunenrat in einer Dienstanweisung festgelegt. Sie sind dem Posau- nenrat rechenschaftspflichtig.

Die Fachaufsicht führt der Landeskirchenmusikdirektor.

§ 9

Leitende Landesposaunenwartin oder Leitender Landesposaunenwart

§ 11

Leitender Landesposaunenwart

(1) 1 Der Leitenden Landesposaunenwartin oder dem Leitenden Landesposaunenwart obliegt die musikalische Gesamtleitung des Posaunenwerkes. 2 Sie oder er un- tersteht dabei der Fachaufsicht der Landeskirchenmu- sikdirektorinnen oder Landeskirchenmusikdirektoren.

(1) Dem Leitenden Landesposaunenwart obliegt die mu- sikalische Gesamtleitung des Posaunenwerkes.

(2) 1 Die Leitende Landesposaunenwartin oder der Lei- tende Landesposaunenwart ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Posaunenwer- kes. 2 Sie oder er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(2) Der Leitende Landesposaunenwart ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Posau- nenwerkes. Er ist Leiter der Geschäftsstelle und Dienst- vorgesetzter der Verwaltungsmitarbeiter.

(3) Die Leitende Landesposaunenwartin oder der Lei- tende Landesposaunenwart vertritt das Posaunenwerk in musikalischen Gremien der Föderation.

(3) Der Leitende Landesposaunenwart vertritt das Po- saunenwerk in musikalischen Gremien in der Evangeli- schen Kirche in Mitteldeutschland. Er kann diese Aufga- be delegieren.

(4) Vor der Anstellung der Leitenden Landesposaunen- wartin oder des Leitenden Landesposaunenwartes ist die Vertreterversammlung anzuhören und Einverneh- men mit dem Kirchenamt herzustellen.

(4) Vor der Anstellung des Leitenden Landesposaunen- wartes ist die Vertreterversammlung anzuhören.

§12

Gleichstellungsklausel

Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 11

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) 1 Für Posaunenchöre, die in Form eines eingetrage-

nen Vereins organisiert sind, ist § 3 unter Berücksichti- gung der gesetzlichen Regelungen und der Satzung des Vereins entsprechend anzuwenden.

2 Bisherige Sonderregelungen zu § 1 Abs. 1 bleiben bestehen.

(1) Für Posaunenchöre, die in Form eines eingetragenen Vereins organisiert sind, ist § 3 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und der Satzung des Ver- eins entsprechend anzuwenden.

Bisherige Sonderregelungen zu § 1 Abs. 1 bleiben be- stehen.

(2) Bis zur Neuwahl der Mitglieder des Posaunenrates durch die Vertreterversammlung bleibt der Posaunenrat nach der „Vorläufigen Ordnung für die Zusammenfüh- rung der Posaunenwerke der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-

Lutherischen Kirche in Thüringen“ vom 3. März 2004 im Amt.

(3) Die Neuordnung der Arbeit in den Kirchenkreisen (Superintendenturen) nach § 4 dieser Ordnung ist inner- halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung umzusetzen.

(4) Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kirchenamt auf Vorschlag des Posaunenrates, der die Vertreterversammlung anhört.

(2) Der Posaunenrates unterbreitet dem Landeskirchen- amt nach Anhörung der Vertreterversammlung Vorschlä- ge zur Änderung der Ordnung. Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Landeskirchenamt.

(8)

8

(5) 1 Diese Ordnung tritt zum 1. April 2005 in Kraft.

2 Gleichzeitig treten außer Kraft die Vorläufige Ordnung für die Zusammenführung der Posaunenwerke der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 3. März 2004, die Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 30. Mai 2000 und die Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen vom 22.

Dezember 1978 in der Fassung vom 9. November 1992/

2. Februar 1993.

(3) Diese Ordnung tritt zum …………..in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 22. März 2005 (ABl.

S.150) außer Kraft.

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