• Keine Ergebnisse gefunden

fragt Sie, ob Sie schon einmal

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "fragt Sie, ob Sie schon einmal"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mehr erreichen!

Auch „normale“ Familienbetriebe können Haftungsrisiken begrenzen, z. B. über eine GmbH.

Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind also nicht nur etwas für Großbetriebe.

Wir zeigen Ihnen, welche Rechtsform für Sie in Betracht kommen kann.

S

ie wollen kooperieren und Ihr Be- rater fragt Sie, ob Sie schon ein- mal über die Gründung einer Ka- pitalgesellschaft nachgedacht haben.

‚Das ist doch nur etwas für Großbe- triebe‘, antworten Sie, weil Ihnen als erstes das laufende Insolvenzverfahren der KTG Agrar durch den Kopf schießt.

Weit gefehlt, die meisten Kapitalge- sellschaften in der Landwirtschaft sind Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung (GmbH) oder GmbH & Co. Kom- manditgesellschaften (KG), die recht- lich zwar zu den Personengesellschaf- ten gehören, aber die Vorteile von Kapitalgesellschaften mitnehmen.

Über 4 500 Agrarbetriebe in Deutsch- land sind in diesen beiden Rechtsfor- men organisiert. Tendenz steigend.

Hinzu kommen 1 000 weitere Betriebe, die als eingetragene Genossenschaft (eG) wirtschaften.

Für welche Betriebe sind diese drei Unternehmensformen interessant? Wel- che Vor- und Nachteile haben sie?

GmbH – Risiko minimieren

1. Für wen:

Eine GmbH kann aus ei- nem oder mehreren Gesellschaftern bestehen. Der größte Vorteil ist die Haftungsbeschränkung. Davon profitie- ren Betriebe, die einen risikoreichen Be- triebszweig ausgliedern wollen, z. B. die Biogasanlage oder ein Windrad. Oder auch Betriebe im Nebenerwerb, die ihr Risiko minimieren möchten.

2. Haftung:

Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die ein- zelnen Gesellschafter müssen also im

top agrar-Serie

• Voraussetzungen

• Gesellschaftsformen

• Umstrukturierung und Auflösung

Gesellschaften

Foto: Trueffelpix – Fotolia.com

42 top agrar 9/2016

Betriebsleitung

(2)

juristische Person. Daher können nicht die einzelnen Gesellschafter z. B. einen Kaufvertrag für einen Schlepper ab- schließen, sondern die GmbH selbst ist der Vertragspartner. Das geht aber nicht ohne einen Geschäftsführer. Diese Posi- tion kann einer der Gesellschafter übernehmen. Sie dürfen aber auch ei- nen Dritten dafür bestellen.

Neben dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung ein wichti- ges Organ. Laut Gesetz müssen Sie min- destens einmal pro Jahr so eine Ver- sammlung abhalten. Hier werden wich- tige Entscheidungen getroffen, z. B. ob Sie überhaupt einen Schlepper kaufen wollen oder welches Gehalt dem Ge- schäftsführer zusteht. Einen Aufsichts- rat benötigen Sie erst bei mehr als 500 Arbeitnehmern.

4. Gründung:

Die Gründungsgesell- schafter müssen ein Haftkapital von mindestens 25 000 € gewährleisten. Be- achten Sie aber, dass die Höhe bei der Frage nach der Kreditwürdigkeit eine wichtige Rolle spielt. Also sollten insbe- sondere kapitalintensive Gesellschaften über ein höheres Startkapital nachden- ken, um Geschäftspartnern die erfor- derliche Absicherung zu gewährleisten.

Ratsam sind je nach Größe der GmbH etwa 100 000 €.

Bei der Gründung leistet jeder Gesell- schafter eine vertraglich bestimmte Einlage (Stammeinlage). Sie können so- gar Sacheinlagen, also z. B. Flächen oder Maschinen einbringen. Eine Gründung durch Sacheinlagen ist allerdings zeit- und auch kostenintensiv. Denn hier gel- ten strenge Regeln, da der Wert von Sacheinlagen oft aufwendig zu be- stimmen ist. Sie müssen für das Regis- tergericht einen Bericht anfertigen, der die Bewertung der Sacheinlagen be- gründet. Das geht vielfach mit Hilfe ei- nes Gutachters.

Die Gründung und auch jede Ände- rung des Gesellschaftervertrages muss durch einen Notar erfolgen. Es gibt ge- setzliche Mindestanforderungen, was der Gesellschaftervertrag beinhaltet:

z. B. Firma und Gegenstand des Unter- nehmens, den Betrag des Stammkapi- tals, sowie die Höhe der von jedem Ge-

sellschafter zu leistenden Einlage, die diese bei der Gründung zahlen.

5. Handelsregister:

Sie müssen be- stimmte Informationen der Gesell- schaft im Handelsregister eintragen lassen: z. B. die Rechtsform und den Fir- mensitz, vertretungsberechtigte Perso- nen und das Stammkapital.

6. Buchführung:

Die GmbH ist zur Buchführung verpflichtet. Die Gewinn- ermittlung nach Durchschnittssätzen oder Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht möglich. Obwohl die GmbH der Rechtsform nach als Gewerbebe- trieb gilt, darf sie die Umsatzsteuer pau- schalieren, wenn sie dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirt- schaft erzielt. Ihren Jahresabschluss müssen Sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag im elektroni- schen Bundesanzeiger veröffentlichen (www.bundesanzeiger.de).

GmbH & Co. KG – der Mittelweg

1. Für wen:

Eine GmbH & Co. KG eig- net sich für Sie, wenn Sie die Vorteile der beschränkten Haftung, wie bei der GmbH und die steuerlichen Vorteile von Personengesellschaften vereinen wollen. Denn die GmbH & Co. KG ist eine erweiterte Form der KG. Rechtlich gesehen gehört sie zu den Personenge- sellschaften.

2. Haftung:

Eine KG besteht mindes- tens aus zwei Gesellschaftern. Einer der Gesellschafter, der Kommanditist haf- tet nur beschränkt und zwar in Höhe seiner bei Gründung übernommenen Hafteinlage. Darüber hinaus muss er sein Privatvermögen nicht antasten.

Den Umfang der Hafteinlagen der

Kommanditisten regeln Sie im Gesell- schaftsvertrag. Die Höhe müssen Sie ins Handelsregister eintragen. Der andere Gesellschafter, der Komplementär haf- tet mit seinem gesamten Vermögen (top agrar 7/2016, S. 30). Der Clou nun bei der GmbH & Co. KG: Eine GmbH über- nimmt die Funktion des Komplemen- tärs. Da die GmbH keine natürliche Person ist, muss sie im Fall der Fälle also nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Das Privatvermögen der Gesell- schafter wird also nicht angetastet.

3. Entscheidungen:

Wie bei der GmbH entscheiden die Gesellschafter, ob sie einen neuen Schlepper kaufen wollen. Der Kaufvertrag muss aller- dings im Namen der GmbH & Co. KG unterzeichnet werden. Dazu brauchen Sie einen Geschäftsführer. Wie bei ei- ner KG führt in der Regel der Komple- mentär die Geschäfte. Bei einer GmbH

& Co. KG ist das die GmbH, die wiede- rum durch ihren Geschäftsführer han- delt. Meistens übernimmt einer der Kommanditisten zusätzlich den Posten des Geschäftsführers der GmbH. In der Praxis sind in der Regel die Kommandi- tisten auch zeitgleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH (Übers. 1). Dann ist sichergestellt, dass die GmbH im In- teresse der Kommanditisten handelt.

4. Gründung:

Zunächst müssen Sie eine GmbH gründen, danach die GmbH

& Co. KG. Um einen Termin beim No- tar kommen Sie nicht herum. Bedenken Sie, dass Sie für die GmbH-Gründung 25 000 € Stammkapital benötigen. Zu- sätzlich leisten die Kommanditisten wie bei einer einfachen KG eine Haftein- lage. Eine bestimmte Höhe ist nicht vorgeschrieben.

5. Handelsregister:

Hier gelten die gleichen Regeln, wie bei der GmbH: Ein Eintrag im Handelsregister ist Pflicht.

Komplementär Kommanditisten

haftet beschränkt in Höhe desGmbH Gesellschaftsvermögens Gesellschafter 1 Gesellschafter 2

Haften beschränkt in Höhe ihrer Einlage

Gesellschafter 1 Gesellschafter 2

Keiner der Gesellschafter muss mit sei- nem Privatver- mögen haften.

Das ist im Ver- gleich zur GbR oder normalen KG ein Vorteil.

Unsere Experten

Dr. Rudolf Richard, Notar a. D., Rechtsanwalt, Münster;

Walter Stalbold, Steuerberater, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

Grafik: M. Höner

top agrar 9/2016 43

(3)

6. Buchführung:

Die GmbH & Co. KG ist zur Buchführung verpflichtet. Da es sich um eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft handelt, müs- sen Sie für die GmbH und die KG je einen eigenständigen Jahresabschluss erstellen. Beide Jahresabschlüsse müs-

sen Sie im Bundesanzeiger veröffentli- chen. Achten Sie bei der Bilanzierung darauf, dass Sie für die Komplemen- tär-GmbH das Körperschaftssteuerge- setz beachten. Bei der GmbH fällt im- mer Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Da die GmbH aber vorwiegend der Verwaltung dient, bekommt sie in der Regel nur eine kleine Vergütung, um die entstandenen Kosten zu decken und eine Vergütung dafür, dass sie die Haf- tung übernimmt. Sie erzielt also insge- samt keine nennenswerten Einkünfte.

In der Praxis hat die GmbH auch kei- nen Anteil am erwirtschafteten Ge- winn der Gesellschaft.

Wie die Kommanditisten die ihnen zugerechneten Gewinne versteuern, le- sen Sie in top agrar 7/2016, S. 34.

Übrigens dürfen Sie wie bei einer normalen „landwirtschaftlichen“ KG auch die Umsatzsteuer pauschalieren.

eG – unter Genossen

1. Für wen:

Besonders in Ostdeutsch- land sind eingetragene Genossenschaf- ten (eG) verbreitet. Das ist historisch bedingt. Denn nach der Auflösung der Landwirtschaftlichen Produktionsge- nossenschaften (LPG) war die Genos- senschaft zunächst die einzige zulässige Rechtsform. Die Gründung einer eG eignet sich, wenn mehrere größere Be- triebe bzw. Flächeneigentümer mit ver- gleichbaren Interessen zusammenkom- men. Das kann die gemeinsame Bewirt- schaftung der Flächen, die gemeinsame Erledigung von Druscharbeiten (siehe S. 46) oder die Errichtung und der ge-

UG: Die Mini-GmbH

Zunehmend beliebt ist in der Praxis auch die „UG (haftungsbe- schränkt) & Co. KG“. Hier ersetzt die Unternehmergesellschaft (UG) – die immer den Zusatz ‚haftungs- beschränkt’ trägt – die Aufgabe der GmbH als Komplementär der KG.

Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten die gleichen Spielregeln wie für eine GmbH. Der einzige Unter- schied: zur Gründung benötigen Sie nur 1 €. Aus praktischen Gründen ist es aber empfehlenswert, dass die Kapitalausstattung etwa 2 000 € beträgt. So vermeiden Sie, dass die Gesellschaft schon direkt nach dem Gang zum Notar pleite ist. Außer- dem sollten Sie bedenken, dass ein Betrag von 1 € Kreditgebern und Geschäftspartnern eine geringe Kapitalausstattung signalisiert.

Häufig wählen Gesellschaften diese Rechtsform, wenn sie einen gewerblichen Betriebszweig ausglie- dern, z.B. die PV-Anlage, die Direkt- vermarktung oder das Hofcafé und keine 25 000 € aufbringen wollen.

meinsame Betrieb einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage (Energiegenos- senschaft) sein.

2. Haftung:

Gläubiger können nur auf das Vermögen der eG zugreifen. Das der Mitglieder dürfen Sie nicht antasten. Ist das Vermögen der Genossenschaft auf- gebraucht, müssen die Mitglieder nicht um ihr privates Vermögen fürchten. Sie haften nur mit ihrem Genossenschafts- anteil. Den bestimmen die Mitglieder in ihrer Satzung. Halten Sie zudem in der Satzung fest, dass bei einer Insolvenz die sogenannte Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen ist. D.h. die Genossen müssen nicht nachträglich haften bzw. das Genossenschaftskapital aufstocken.

3. Entscheidungen:

Regelmäßig finden Generalversammlungen statt, zu denen alle Mitglieder eingeladen sind. Hier werden anstehende Entscheidungen ge- troffen, z. B. mögliche Satzungsände- rungen. Im Rahmen der Versammlung wird auch der Aufsichtsrat und Vor- stand gewählt.

Der mindestens dreiköpfige Auf- sichtsrat kontrolliert die Unterneh- mensführung und berät den Vorstand.

Dieser ist für die Unternehmensfüh- rung verantwortlich. Sie brauchen in der Regel mindestens zwei Vorstands- mitglieder. Sie können in der Satzung aber auch eine höhere Zahl bestimmen.

Besteht die Genossenschaft aus weni- ger als 20 Mitgliedern, reicht es aus, wenn eine Person den Vorstand über- nimmt. Einen Aufsichtsrat benötigen Sie dann nicht. Den Sitz im Aufsichtsrat oder Vorstand dürfen nur Mitglieder aus der Genossenschaft übernehmen.

Im Vergleich zu Einzelbetrieben ist die Auslastung von Maschinen in Kooperationen oft deutlich besser.

Foto: Werkbild

44 top agrar 9/2016

Betriebsleitung

(4)

Pfl anzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformation lesen. Warnhinweise und -symbole beachten.

GEFÄHRLICH GÜNSTIG

Solutions for the Growing World www.dowagro.de | Hotline: 01802-316320

(0,06 €/Anruf aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.) Viper Compact, ® Trademark of The Dow Chemical Company („Dow“) or an affi liated company of Dow. Stand: Juni 2016

Exzellente Wirkung gegen Windhalm und alle wichtigen Unkräuter

Besonders wirkungsstark gegen Ausfallraps, Kamille, Kornblume und Klatschmohn Beste Verträglichkeit in allen Getreide-Arten

Breites Wirkungsspektrum bei schmalem Preis

DOW-0296 AZ VC topagrar 212x148 v2_RZ.indd 1 10.06.16 09:15

men oder der GbR sind GmbH und eG selbst ertragssteuerpflichtig und müssen eine Körperschaftsteuer- erklärung abgeben. Der Körperschaft- steuersatz liegt bei 15 % auf das zu versteuernde Einkommen. Auf die zu zahlende Steuer kommen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag. Haben Sie im aktuellen Veranlagungszeitraum Ver- luste festgestellt, dürfen Sie diese im nächsten Jahr mindernd berücksich- tigen.

Gewerbesteuer:

Die Einkünfte einer GmbH oder eG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher fällt neben der Körperschaftsteuer Gewerbe- steuer an. Im Gegensatz zu Personen- gesellschaften gilt kein Gewerbe- steuer-Freibetrag von 24 500 €. Die steuerliche Gesamtbelastung, also Körperschaftsteuer plus Solidaritäts- zuschlag plus Gewerbesteuer, liegt

aber eine Ausnahme: erfüllen land- wirtschaftliche Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften bestimmte Voraussetzungen, sind sie von der Ge- werbesteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, siehe S. 46).

Gehälter:

Die Gehälter der Personen, die für die Gesellschaft oder eG arbeiten, darf diese als Aufwand gel- tend machen. Bezieht ein Gesell- schafter solche Gehälter, muss er diese als Einkünfte aus nichtselbst- ständiger Arbeit angeben.

Ausschüttungen:

Die GmbH oder eG kann die bereits versteuerten Ein- künfte an die Anteilseigner auszahlen (ausschütten). In der Regel halten die Gesellschafter bzw. Genossen ihre Anteile im Betriebsvermögen ihres Einzelunternehmens oder einer Per- sonengesellschaft. Dann gilt das soge-

sie müssen „nur“ 60 % dieser Ein- künfte mit ihrem persönlichen Steu- ersatz versteuern. Haben Sie bei- spielsweise ein Darlehen aufgenom- men, um Ihre Gesellschaftsanteile zu finanzieren, dürfen Sie die Schuldzin- sen als Betriebsausgaben geltend ma- chen. Das mindert Ihre Steuerlast.

Allerdings dürfen Sie nur 60 % der Kosten ansetzen.

Dauernde Lasten:

Gesellschafter ei- ner GmbH können bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen Altenteils- leistungen als dauernde Lasten nur unter bestimmten Auflagen steuer- mindernd ausweisen: Dazu muss Ih- nen der ehemalige Teilhaber mindes- tens einen Anteil von 50 % an der Ge- sellschaft übertragen haben, er muss als Geschäftsführer tätig gewesen sein und Sie müssen diese Position nach der Übertragung übernehmen.

(5)

Die Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates ist in der Satzung zu regeln.

4. Gründung:

Wollen Sie eine eG grün- den, brauchen Sie mindestens drei Mit- glieder und eine schriftliche Satzung.

Beachten Sie, dass diese die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte abdeckt. Sie müssen z. B. folgende Angaben machen:

• Sitz der Genossenschaft,

• Gegenstand des Unternehmens

• Haftung der Mitglieder,

• wie die Generalversammlung der Mit- glieder einberufen wird.

Ein bestimmtes Mindestkapital ist nicht erforderlich. Sie müssen allerdings eine sogenannte Gründungsprüfung

Dreschen auf 600 ha

Günstiger dreschen als der Lohnunternehmer:

Die Genossenschaft macht das möglich.

W

ir sind eine Schicksalsgemein- schaft“, lacht Heinrich Schnei- der, als er von der Geschichte der Ge- nossenschaft erzählt. Zwei Generati- onswechsel hat diese schon über- standen. 1925 gab es im Ort Dei- ringsen in der Nähe von Soest noch zahlreiche kleinstrukturierte land- wirtschaftliche Betriebe. Kaum einer von ihnen konnte sich einen eigenen

„Dreschkasten“ leisten. Also taten sich etwa 50 Höfe zusammen und gründeten eine Maschinengenossen- schaft. Auch wenn mehr als die Hälfte der Betriebe die Bewirtschaf- tung mittlerweile eingestellt hat, die

In der Erntezeit voll ausgelastet:

Christian Schneider, Ernst-Heinrich Blumendeller, Heinrich

Schneider, Volker Schuerhoff und Arniko Schulte, der Azubi der Schneiders (v. l. n. r.).

Foto: Meinert

meisten behielten ihre Anteile. Von den heute 42 Genossen, haben noch 20 einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Diese halten die meisten Anteile. „Zwi- schen 20 und 80 ha ist alles vertreten.

Ob Ackerbau, Schweinemast oder Ge- fl ügelhaltung – nur Milchvieh hat kei- ner“, sagt Schuerhoff , der seit 2005 im Vorstand der Genossenschaft ist. Die Betriebe befi nden sich alle in einem Radius von etwa 5 km. Heute besitzt die Genossenschaft drei Drescher, zwei Ballenpressen, einen Schlepper sowie Walze und Mulcher. Die Drescher sind auf einer Fläche von etwa 600 ha voll ausgelastet. Christian Schneider, der

durchführen lassen. Das geht nur, wenn Sie Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands sind. Der Verband prüft dann, ob die Genossenschaft ge- nügend Kapital für die geplante Ge- schäftstätigkeit zur Verfügung hat und ob ein klares Geschäftskonzept vorliegt.

Bedenken Sie auch: je geringer Ihr Kapi- tal, desto schlechter die Kreditwürdig- keit. Daher bietet es sich an, je nach Unternehmensgröße ein bestimmtes Mindestkapital festzulegen.

5. Genossenschaftsregister:

Den no- tariell zu beglaubigenden Eintrag im Genossenschaftsregister müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht vorneh- men. Dazu benötigen Sie die Bescheini-

gung der Gründungsprüfung sowie ei- nen Nachweis über die Mitgliedschaft im Genossenschaftsverband.

6. Buchführung:

Ihren Gewinn darf eine eG nicht nach Durchschnittssät- zen oder Einnahmen-Überschussrech- nung ermitteln. Sie ist zur Buchfüh- rung verpfl ichtet. Außerdem müssen Sie einen Jahresabschluss und Lagebe- richt erstellen. Der genossenschaftliche Prüfverband kontrolliert in der Regel jährlich die wirtschaftlichen Verhält- nisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dazu prüft er den Jahresabschluss und Lagebericht.

Die Umsatzsteuer dürfen Sie im Üb- rigen pauschalieren.

seit vier Jahren einen Sitz im Vor- stand übernommen hat, hält die Maschinen in Stand und koordiniert den Einsatz: „In der heißen Phase wird es schon mal hektisch, da klin- gelt mein Telefon permanent“. Und wie behält er den Überblick? „Ich hab‘ alles im Kopf“, meint er. Er weiß, wo sich jeder einzelne Schlag der Ge- nossen befi ndet. Das erleichtert die Koordination.

Jeder Genosse ist laut Satzung ver- pfl ichtet, die Drusch- und Pressarbei- ten von der eG ausführen zu lassen.

Es sei denn, er verfügt über eine ent- sprechende eigene Mechanisierung.

Die geleistete Arbeit stellt die Genos- senschaft ihren Genossen dann in Rechnung. Abgerechnet wird nach Hektar bzw. Ballen. „Unser Ziel ist es, günstiger als ein Lohnunternehmer zu sein“, sagt Blumendeller, der seit fünf Jahren im Aufsichtsrat sitzt.

Das klappt in der Regel auch, da sie die Ausschüttung des Gewinns als Warenrückvergütung mit dem Druschpreis verrechnen.

Da die Genossenschaft ein reiner Dienstleister für ihre landwirtschaft- lichen Mitglieder ist und keine Lohn- unternehmertätigkeiten für dritte übernimmt, ist sie von der Gewerbe- steuer befreit. „Das ist ein großer Vorteil“, sagt Heinrich Schneider. Die Rechtsform hat aber auch Nachteile:

„Der administrative Aufwand ist hö- her als bei einer GbR. Zudem ist es schwierig Vorstand und Aufsichtsrat zu besetzen. Das ist schließlich Mehrarbeit neben dem Betrieb“, so Schuerhoff . Ob die Genossenschaft noch ihr 100-jähriges Bestehen erle- ben wird, wissen die vier nicht. Das komme auf den Strukturwandel an.

46 top agrar 9/2016

Betriebsleitung

(6)

Mindestanzahl der

Gesellschafter 1 2 3

Vertrag Notarielle

Beurkundung

GmbH-Vertrag:

notarielle Beurkundung Bestimmte Schriftform Mindestkapital 25 000 € 25 000 € + Einlagen

der Kommanditisten –

Haftung Gesellschafter haften beschränkt1)

Gesellschafter haften beschränkt1)

Jedes Mitglied haftet in Höhe der übernom-

menen Einlage Pfl ichten

Gesellschafter müssen Stamm-

einlage zahlen

Gesellschafter müssen Stamm-

einlage zahlen

Gesellschafter müssen einen Geschäftsanteil

einzahlen Vertretung der

Gesellschaft gegenüber Dritten

Geschäftsführer

GmbH als Komple- mentär, vertreten durch

ihren Geschäftsführer

Vorstand Anmeldung im

Handelsregister Ja Ja

Nur Eintragung im Genossenschafts-

register Buchführungs-

pfl icht Ja Ja Ja

1) Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen

nicht nur Großbetriebe.

• Eine GmbH bietet sich an, wenn Sie Ihr Risiko verringern wollen.

• Die UG (haftungsbeschränkt) kommt mit einem Startkapital von 1 € aus.

• Eine GmbH & Co. KG vereint die Vorteile der beschränkten Haftung und Steuervorteile von Personengesellschaften.

• Für die Gründung einer eG benötigen Sie kein Mindest- kapital.

Ob GmbH, GmbH & Co. KG oder Genossenschaft: Die Gesellschafter bzw. Genossen haften nur beschränkt.

In der nächsten Folge dieser Serie klären wir, worauf Sie bei der Gestaltung eines Gesellschafter- vertrages achten sollten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Tja, und seit alle wieder unten sind, kann sich die Stadt nicht mit sich selbst einigen, was sie aus mir machen will.. Böse Zungen behaupten, das sei auch nicht nötig, denn bald

Ergänzend soll dann noch auf zwei weitere rechtlich inten- siver diskutierte Fragen der Digitalisierung aufmerksam gemacht werden, die auch für die Pflege von Interesse

Ergonomisch intelligent gestaltete Büros sind entscheidend für den Erfolg ihrer Nutzer.. • Konzentrierte Arbeit und

Wenn am Gabelstapler eine Arbeitsbühne montiert ist und der Gabelstapler mindestens das 5-fache der gesamten anzuhebenden Last heben kann. Auf was achten Sie beim Be- und

In einem Schreiben an seinen russi- schen Amtskollegen Michail Tokarew betonte OB Win- genfeld gleichwohl: „Wir dürfen darauf vertrauen, dass die partnerschaftlichen

Im Bericht heißt es: „Denn die Freihaltepauschale gab es nicht nur für Intensivbetten, sondern für alle freien Betten.. So haben Kliniken davon profitiert, die zur Bewältigung

Im Bericht heißt es: „Denn die Freihaltepauschale gab es nicht nur für Intensivbetten, sondern für alle freien Betten.. So haben Kliniken davon profitiert, die zur

Studien zeigen, dass frühe Interventionen bei Patienten mit einer chronischen Niereninsuffizienz das Fortschreiten der Erkrankung verlangsamen und das Risiko für