Katholisches Jugendsozialwerk München e. V.
Möglichkeiten und
Grenzen der Inklusion
Berufliche Inklusion von Menschen mit einer geistigen Behinderung im Rahmen der
Möglichkeiten einer WfbM
(Werkstatt für behinderte Menschen)
Schritte zur beruflichen Inklusion
Betriebspraktika über den Berufsbildungsbereich
Ausgelagerter Berufsbildungsbereich
Betriebspraktika über den Arbeitsbereich
Ausgelagerter Arbeitsplatz befristet oder dauerhaft
Ausgelagerte Arbeitsgruppen
Öffnung von Sozialbetrieben
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
auf dem 1. Arbeitsmarkt
Praxisbeispiel FC Bayern München
Praxisbeispiele Gemeinde Gräfelfing
Außenarbeitsplatz Kurt Huber Gymnasium
Betriebspraktikum Volksschule Lochham
Übernahme auf den 1. Arbeitsmarkt
Gemeindeverwaltung
Praxisbeispiel
Ausgelagerte Arbeitsgruppe
Verpackungsarbeiten in einer Spedition über eine
Werkstättenkooperation
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
In Kraft getreten am 03.05.2008, Ratifikation in Deutschland 24. Februar 2009
Menschen mit Behinderung sollen selber entscheiden, wo sie arbeiten wollen.
Ob sie mit Menschen ohne Behinderung zusammen in einer Firma arbeiten wollen,
oder ob sie in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung
arbeiten wollen.
Bedenken von Unternehmen
Spezieller Kündigungsschutz
Angst vor vermehrten Krankheitstagen
Angst vor den Auswirkungen der Behinderung
5 Tage mehr Urlaub für Schwerbehinderte
Mindestlohn ab 2015
Dauerhaft ausgelagerte Arbeitsplätze in Bayern (3,8%)
0 5000 10000 15000 20000 25000 30000 35000 40000
Eingliederungshilfe in Bayern
Werkstattgänger
Förderstättengänger
Dauerhaft ausgelagerte Arbeitsplätze
Rahmenkonzeption
Dauerhaft ausgelagerte Einzelarbeitsplätze für Menschen mit Behinderung
in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern
Die Beschäftigung auf ausgelagerten Einzelarbeitsplätzen war bis Ende 2008 nur als eine zeitlich befristete Maßnahme im Übergang von Beschäftigten der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gesetzlich verankert. Mit dem Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 wurde § 136 Abs.
1 SGB IX mit Satz 5 und 6 wie folgt ergänzt: „Zum Angebot an
Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.“ Dauerhaft ausgelagerte Einzelarbeitsplätze sind damit ein reguläres Angebot der WfbM im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Die Rechtsstellung des behinderten Menschen zur Werkstatt wird durch den Einsatz auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz nicht berührt. Der Beschäftigte auf dem ausgelagerten Arbeitsplatz bleibt weiterhin WfbM-Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten.
Voraussetzung für ausgelagerte Tätigkeiten
Wunsch des Beschäftigten auf eine ausgelagerte Tätigkeit
Bereitschaft von Unternehmen Menschen mit einer Behinderung zu beschäftigten
Zusammenspiel von den Fähigkeiten des Beschäftigten und den Anforderungen aus den Unternehmen
Ein verantwortlicher Ansprechpartner im Unternehmen für den Beschäftigten und die WfbM
Durchgängige Begleitung und Unterstützung des Beschäftigten und des Unternehmens durch die WfbM am Arbeitsplatz
Erfüllung von Rahmenbedingungen wie z. B. Arbeitsschutz, Arbeitsplatzausstattung
Erreichbarkeit des Unternehmens für den Beschäftigten
Vorteile für Unternehmen bei ausgelagerten Arbeitsplätzen
Im Regelfall sind die Beschäftigten hoch motivierte Arbeitnehmer
Der Beschäftigte bleibt mit allen Rechten und Pflichten Werkstattmitarbeiter
Das Unternehmen wird durch die WfbM beraten und unterstützt
Es entstehen genau kalkulierbare Kosten