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«The Swiss Gear Heads» Statuten-Revision Michael Gehring

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Academic year: 2022

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«The Swiss Gear Heads»

Statuten-Revision 25.04.2018

Michael Gehring

(2)

«The Swiss Gear Heads»

Seite 1 von 10

Inhalt

I. NAME UND SITZ ... 3

Art. 1 Name ... 3

Art. 2 Sitz ... 3

II. ZIEL UND ZWECK ... 3

Art. 3 Ziel und Zweck ... 3

III. MITGLIEDSCHAFT ... 4

Art. 4 Mitgliedschaft, Beitritt und Aufnahme ... 4

(a) Aktivmitglieder ... 4

(b) Passivmitglieder ... 4

(c) Ehrenmitglieder ... 4

Art. 5 Finanzierung ... 4

(a) Mitgliederbeiträge ... 4

(b) Sponsoring ... 4

(c) Spenden ... 4

(d) Erlöse aus Veranstaltungen ... 4

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft ... 5

IV. ORGANE ... 5

Art. 7 Organe ... 5

Art. 8 Die Generalversammlung ... 5

Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung ... 6

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung ... 6

(a) Genehmigung/Ablehnung des Protokolls der letzten Generalversammlung 6 (b) Aufsicht über die anderen Organe, insbesondere über den Vorstand ... 6

(c) Genehmigung/Ablehnung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz unter Berücksichtigung des Berichts der Revisoren oder Revisionsstelle . 6 (d) Erteilung/Verweigerung der Décharge (Entlastung) des Vorstandes und der Revisoren resp. Revisionsstelle ... 6

(e) Festsetzung des Jahresbudgets und Jahresbeiträge der Mitglieder ... 6

(f) Wahl/Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren resp. Revisionsstelle ... 6

(g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern ... 6

(h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Beschwerden, Rekursen... 6

(3)

«The Swiss Gear Heads»

Seite 2 von 10 (i) Genehmigung der Reglemente (Geschäftsordnung, Vorstandsreglement). 6

(j) Änderung der Statuten ... 6

(k) Auflösung des Vereins. ... 6

Art. 11 Abstimmungen ... 6

Art. 12 Die Vereinsversammlung ... 7

Art. 13 Der Vorstand ... 7

Art. 14 Befugnisse des Vorstandes ... 8

(a) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. ... 8

(b) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ... 8

(c) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen ... 8

(d) Jederzeit möglichen Einberufung einer Vereinsversammlung, auch kurzfristig... 8

(e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. ... 8

(f) Repräsentation des Vereins «The Swiss Gear Heads» ... 8

(g) Der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt. Er leitet die Vorstandssitzungen, Vereinsversammlungen und die Generalversammlung. ... 8

(h) Die finanzielle Befugnis richtet sich nach dem alljährlich durch die Generalversammlung genehmigten Budget ... 8

(i) Anpassung und Genehmigung des Mister-Wahlen-Reglementes ... 8

Art. 15 Unterschriftenregelung ... 8

Art. 16 Die Revision ... 8

Art. 17 Das Geschäftsjahr ... 8

V. DAS VEREINSVERMÖGEN ... 9

Art. 18 Das Vermögen des Vereins ... 9

Art. 19 Verbindlichkeiten, Haftung ... 9

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG ... 9

Art. 20 Statutenänderung ... 9

Art. 21 Auflösung des Vereins ... 9

(4)

«The Swiss Gear Heads»

Seite 3 von 10

I. NAME UND SITZ

Art. 1 Name

Unter dem Namen "The Swiss Gear Heads» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3 Ziel und Zweck

Der Verein «The Swiss Gear Heads» (SGH) bezweckt die Freundschaft und Zusammenarbeit fetischorientierter homosexueller Männer in den Fetischsparten:

Leather Rubber, Neopren, Army, Worker, Sportswear, Uniform, Petplay, Furry, Lycra und BDSM.

Er fördert die Aktivitäten und Zusammenhalt in der Fetischszene und gibt die Möglichkeit zu gesellschaftlichen und persönlichen Kontakten mit Gleichgesinnten.

Er veranstaltet dafür Vereinstreffen und Anlässe verschiedenster Art, u. a. die Durchführung von «Mister XY Switzerland» Wahlen in verschiedenen Fetisch- Sparten.

Der Verein «The Swiss Gear Heads» arbeitet mit anderen Vereinen, Clubs, Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung zusammen oder kann sich zu gemeinsamen Dachorganisationen zusammenschliessen, oder sich bestehenden anschliessen.

Der Verein kann weitere Interessen von Mitgliedern (gesundheitliche Interessen, Interventionen gegen Diskriminierung, Homophobie, etc.) wahrnehmen, eine beratende Funktion einnehmen oder Unterstützung anbieten.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und für Angehörige aller Konfessionen und Nationen offen.

Der Verein ist nicht gewinnstrebig.

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«The Swiss Gear Heads»

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III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Mitgliedschaft, Beitritt und Aufnahme

Mitglieder des Vereins «The Swiss Gear Heads» können nur natürliche Personen nach Erreichen der Volljährigkeit werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu Handen des Vorstandes zu richten.

(a) Aktivmitglieder

Der Bewerber muss durch zwei Mitglieder von «The Swiss Gear Heads» empfohlen werden. Der Vorstand erteilt im zustimmenden Fall eine Probemitgliedschaft. Wenn diese mindestens 6 Monate gedauert hat, beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über die definitive Aufnahme.

(b) Passivmitglieder

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner von «The Swiss Gear Heads» Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(c) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die

Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, besitzen aber Stimm- und Wahlrecht.

Art. 5 Finanzierung

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

(a) Mitgliederbeiträge

Der Vorstand erarbeitet jeweils einen Vorschlag über die Mitgliederbeiträge z.H. der Generalversammlung aus, die dann darüber entscheidet.

Bei unterjährigem Ein- oder Austritt ist immer der volle Jahresbeitrag geschuldet.

Der Vorstand kann nach Prüfung der Verhältnisse wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Beitrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.

(b) Sponsoring (c) Spenden

(d) Erlöse aus Veranstaltungen

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«The Swiss Gear Heads»

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Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich an den Präsidenten z.H. des Vorstandes erklärt werden.

Er kann jederzeit erfolgen, der Jahresbeitrag ist aber für das ganze angefangene Vereinsjahr geschuldet und wird nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Es besteht eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung die

abschliessend darüber befindet.

Mit dem Todesfall erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Die Möglichkeit der Veräusserbarkeit und Vererblichkeit besteht nicht.

IV. ORGANE

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins «The Swiss Gear Heads» (SGH) sind:

Die Generalversammlung (GV) Die Vereinsversammlung (VV) Der Vorstand

Die Revision

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen (ausgenommen Revisionsstelle).

Art. 8 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei

Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

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«The Swiss Gear Heads»

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Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes einzuberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

(a) Genehmigung/Ablehnung des Protokolls der letzten Generalversammlung (b) Aufsicht über die anderen Organe, insbesondere über den Vorstand

(c) Genehmigung/Ablehnung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz unter Berücksichtigung des Berichts der Revisoren oder Revisionsstelle (d) Erteilung/Verweigerung der Décharge (Entlastung) des Vorstandes und der

Revisoren resp. Revisionsstelle

(e) Festsetzung des Jahresbudgets und Jahresbeiträge der Mitglieder (f) Wahl/Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der

Revisoren resp. Revisionsstelle

(g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Beschwerden, Rekursen

(i) Genehmigung der Reglemente (Geschäftsordnung, Vorstandsreglement) (j) Änderung der Statuten

(k) Auflösung des Vereins.

Art. 11 Abstimmungen

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die

Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, ausser Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stellvertretung ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

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Art. 12 Die Vereinsversammlung

Der Vorstand kann jederzeit, auch kurzfristig eine Vereinsversammlung der stimmberechtigten Mitglieder einberufen, die über anstehende Vereinsgeschäfte beraten und abstimmen kann. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich – abgesehen von der Wahl des

Präsidenten und des Kassiers - selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand bei Bedarf von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsident Kassier

1 - 3 weiteren Mitgliedern

Das Amt des Vizepräsidenten ist zwingend, aber in Ämterkumulation zulässig, nicht aber mit dem Amt des Präsidenten.

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Art. 14 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

(a) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

(b) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen

(c) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

(d) Jederzeit möglichen Einberufung einer Vereinsversammlung, auch kurzfristig (e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(f) Repräsentation des Vereins «The Swiss Gear Heads»

(g) Der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt. Er leitet die Vorstandssitzungen, Vereinsversammlungen und die Generalversammlung.

(h) Die finanzielle Befugnis richtet sich nach dem alljährlich durch die Generalversammlung genehmigten Budget

(i) Anpassung und Genehmigung des Mister-Wahlen-Reglementes

Art. 15 Unterschriftenregelung

Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

Art. 16 Die Revision

Für die Revision wählt die Generalversammlung jährlich zwei Mitglieder. Die Revisoren führen die jährliche Buchprüfung und Berichterstattung z.H. der Generalversammlung durch. Der Bericht bestätigt die Rechtmässigkeit der finanziellen Führung und empfiehlt der Generalversammlung die sogenannte

„Décharge-Erteilung“ an den Vorstand. Die Revisoren sind wieder wählbar.

Alternativ dafür kann auch eine Revisionsstelle beauftragt werden. Sie wird für ein Jahr gewählt und kann wiedergewählt werden.

Es besteht Anwesenheitspflicht mindestens eines Revisors oder Vertreter der Revisionsstelle an der Generalversammlung.

Art. 17 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

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V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 18 Das Vermögen des Vereins

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 19 Verbindlichkeiten, Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen, resp. ist beschränkt auf den Jahresbeitrag. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 20 Statutenänderung

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

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Seite 10 von 10 Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der ausserordentlichen

Generalversammlung vom 25.04.2018 in Zürich genehmigt.

Zürich, 25. April 2018

Vorsitzender: Protokollführer:

Kay Wyttenbach Michael Gehring

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