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Landwirtschaftliche Bewässerung. Leitfaden für für die die Umsetzung von von Projekten

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Academic year: 2022

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Landwirtschaftliche Bewässerung

Leitfaden für die Umsetzung von Projekten Leitfaden für die Umsetzung von Projekten

LANDWIRTSCHAFTLICHE

BEWÄSSERUNG

(2)

Impressum

Medieninhaber und Herausgeber:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 – Wasserwirtschaft U-Abt. Siedlungswasserwirtschaft und Wasserwirtschaftliche Planung Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Landwirtschaft U-Abt. Landwirtschaft

Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee Autorinnen und Autoren:

Amt der Kärntner Landesregierung- Abteilung 12: DI Dr Barbara Kogelnig, DI Gerhard Freundl, DI Günther Weichlinger, DI Johannes Moser

Amt der Kärntner Landesregierung- Abteilung 8: Mag. Gerald Kerschbaumer, Mag. Dr. Werner Petutsch- nig, Dr. Jochen Schlamberger

Amt der Kärntner Landesregierung- Abteilung 10: DI Dieter Petutschnig

Landwirtschaftskammer Kärnten: DI Erich Roscher

Fotonachweis: agrabild.com (Titelbild) Gestaltung: DI Dr Barbara Kogelnig Klagenfurt, April 2021

Copyright und Haftung: Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Pub- likation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Amtes der Kärntner Landesre- gierung und der Autorin/des Autors ausgeschlossen ist. Rechtsausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorin/des Autors dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen.

Rückmeldungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an abt.12.siedlungswasserwirtschaft@ktn.gv.at

Alle Rechte vorbehalten Klagenfurt, 2021

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Vorwort

Geschätzte Leserinnen und Leser!

Wir alle spüren es: Der Klimawandel ist längst bei uns angekommen, die Sommer werden seit Jahren stets noch heißer und trockener. Damit gewinnt die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen zuneh- mend an Bedeutung, wenn es darum geht, potenzielle Ernteausfälle zu vermeiden. Sie gestaltet sich gleichzeitig aber immer schwieriger, weil – bedingt durch hohe Temperaturen und lange Dürreperio- den – die Bäche und Flüsse weniger Wasser führen und auch der Grundwasserspiegel sinkt. Darüber hinaus muss jede Grundwasserentnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht kritisch hinterfragt werden, da unser Grundwasser primär als Trinkwasserreserve dienen soll.

Damit jegliche Interessenskonflikte zwischen dem Wunsch nach vermehrter Bewässerung und den An- liegen des Gewässerschutzes von vornherein vermieden werden können, wurde nun vorliegender Leit- faden erstellt. Einheitliche Regelungen, die die gesamte Wassernutzung abdecken, sind in diesem Zu- sammenhang wichtig und notwendig, geben den Betroffenen Orientierung und Sicherheit. Schließlich geht es um den langfristig verantwortungsvollen Umgang mit einer der wichtigsten Ressourcen – dem weißen Gold – unserem (Trink-)Wasser.

Die künftig optimale Nutzung von Oberflächenwasser und Grundwasser für die Feldbewässerung soll durch diese Leitlinie Landes Kärnten begleitet und erleichtert werden. Hier werden innovative Lösungs- strategien zusammengefasst, die praktikabel und gleichzeitig aus wasserwirtschaftlicher Sicht nachhal- tig sind.

Herzlichst

Ing. Daniel Fellner

Landesrat, Wasserwirtschaftsreferent

(4)

Sehr geehrter Leserinnen und Leser,

unsere Bäuerinnen und Bauern sorgen mit viel Engagement für die Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, regionalen Lebensmitteln. Wie wichtig diese funktionierende heimische Produktion ist, haben wir u.a. in den letzten Monaten gesehen, denn die Versorgungssicherheit der Bevölkerung war immer gewährleistet. Die Landwirtschaft agiert aber größtenteils unter freiem Himmel, womit sie di- rekt dem Wetter und somit auch dem Klimawandel ausgesetzt ist. Es ist eine große Herausforderung für die bäuerlichen Familienbetriebe, mit zu wenigen Niederschlägen oder mit ihrer ungleichmäßigen Verteilung zurecht zu kommen.

Wir haben als Reaktion darauf einerseits Versicherungsmodelle entwickelt, um Ernteausfälle abzusi- chern. Andererseits sind in den letzten Jahren neue pflanzenbauliche Methoden entstanden, um mög- lichst wassersparend zu wirtschaften und die Wasserspeicherkapazität der Böden zu erhöhen. Trotz- dem wird auch das Thema der Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen für die Betriebe immer wich- tiger.

Der vorliegende Leitfaden wurde ausgearbeitet, um neben fachlichen und wirtschaftlichen Aspekten auch über die rechtlichen und wasserwirtschaftlichen Grundlagen für landwirtschaftliche Bewässerung aufzuklären. Er soll Betrieben bei der Entscheidung helfen, ob eine Bewässerungsanlage eine Alterna- tive für die Zukunft darstellen kann.

Die Wasserversorgung der landwirtschaftlichen Kulturen ist uns ein zentrales Anliegen, um Ernteer- träge abzusichern. Ich hoffe, auch dieser Leitfaden kann dazu einen Beitrag leisten.

Herzliche Grüße Martin Gruber

Agrarreferent des Landes Kärnten

(5)

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines 7

1.1 Einleitung 7

1.2 Zielgruppe 7

2 Rechtliche Grundlagen 8

2.1 Wasserrechtsgesetz 8

2.2 Naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten und Verbote 9 3 Wasserwirtschaftliche Grundsätze bei der landwirtschaftlichen Bewässerung 10 4 Arten und Einsatzmöglichkeit der Bewässerung hinsichtlich der Wasserentnahme 12

4.1 Entnahme aus Oberflächengewässer 12

Berechnung der Obergrenze der Entnahmemengen 12

4.2 Entnahme aus Grundwasser 14

4.3 Bewässerung aus Speicherteichen 15

4.4 Sonderfälle 15

4.4.1 Uferfiltratbrunnen 15

4.4.2 Bewässerung aus einer Trinkwasserversorgung 15

4.4.3 Bewässerungswasser aus Niederschlags- und Drainagewässern 15

4.4.4 Bewässerungswasser aus gereinigten Abwässern 16

5 Datenquellen 16

5.1 Qualitative und quantitative Anforderungen 16

5.2 Wasserdargebot hydrologische Daten 16

5.2.1 Niederschlagsbemessung 16

5.2.2 Hydrografische Messdaten - Oberflächenwasser 16

5.2.3 Hydrografische Messdaten - Grundwasser 16

5.3 Naturschutzfachliche Daten 17

5.4 Wasserwirtschaftliche Daten 17

5.5 Geologische Daten 17

6 Einschränkungen der Bewässerungsarten 18

6.1 Generelle Regelungen 18

6.2 Entnahme aus Oberflächengewässer 19

6.3 Entnahme aus Grundwasser 20

6.4 Speicherteiche 20

7 Förderung 21

8 Einreichunterlagen 21

(6)

8.1 Technischer Bericht: 22

8.1.1 Allgemeine Angaben 22

8.1.2 Technische Beschreibung 22

8.1.3 Hydraulische Berechnung Nachweise 24

8.1.4 Fremde Rechte nach WRG/Hinweise 24

8.2 Planunterlagen: 24

9 Verfahrensablauf 25

10 weiterführende Literatur 26

11 Abkürzungsverzeichnis 26

12 Anhang 28

12.1 maximale Entnahmemengen aus Oberflächengewässern 28

(7)

1 A LLGEMEINES

1.1 Einleitung

In den letzten Jahrzehnten kam es vermehrt zu Trockenperioden in denen der Niederschlag für das Pflanzenwachstum fehlte und die Landwirte enorme Ernteausfälle erleiden mussten. Diese unzu- reichenden Niederschlagsverhältnisse in Menge und Verteilung in Verbindung mit Qualitäts- und Liefergarantien durch die Landwirtschaft erfordern zunehmend gezielte Bewässerung landwirt- schaftlichen Kulturen um die Versorgung mit regionalen Lebensmitteln zu sichern.

Jedoch sind in Trockenzeiten nicht nur die Kulturpflanze vom Austrockenen bedroht, auch die im Gewässer lebenden Tier und Pflanzen sind gefährdet. Klimaexperten prognostizieren für die Som- mermonate eine Zunahme von langanhaltenden Trockenphasen, welche den Nutzungskonflikt zwi- schen der Bewässerung und den Anliegen des Gewässerschutzes zunehmend verstärken wird.

Das Grundwasser unterliegt nicht so extremen Schwankungen, jedoch muss jede Grundwasserent- nahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht kritisch hinterfragt werden, da das Grundwasser primär als Trinkwasserreserve dienen soll.

Als Lösung für jegliche Nutzungskonflikte bieten sich verschiedenste Methoden der Bewässerung mit oder ohne Zwischenspeicherung abhängig von Art und Größe des Gewässers an. Diese Wasserentnahmen sind im Sinne einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung mit dem jeweiligen Regenerationsvermögen abzustimmen und in eine gesamthafte, auf das Einzugsgebiet bezogene Wasserbewirtschaftung einzuordnen, um den guten ökologischen und chemischen Zu- stand der Gewässer zu erhalten, zukünftige Entwicklungen zu ermöglichen und die Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Lebensmitteln einer produktiven Landwirtschaft zu sichern.

1.2 Zielgruppe

Kapitel 1 4 des Leitfadens sollen einen Überblick über die möglichen Bewässerungsmethoden geben und ihre Möglichkeiten und Grenzen aufzeigen. Kapitel 5 7 geben dem Planer Informationen wo die benötigten Unterlagen zu finden sind, welche Einschränkung die gewählte Bewässerungs- methode aus der Sicht der Wasserwirtschaft hat und welche Unterlagen für die wasserrechtliche Einreichung bereitgestellt werden müssen.

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2 R ECHTLICHE G RUNDLAGEN

Im Wesentlichen gilt das WRG 1959 i.d.g.F. als rechtliche Grundlage zur Wahrnehmung wasserwirt- schaftlicher Interessen bei der Beurteilung und Genehmigung landwirtschaftlicher Bewässerungsan- lagen.

Mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003 wurden die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie der Europäi- schen Union übernommen. Ziel ist die Erreichung des guten chemischen und guten ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer sowie des guten mengenmäßigen und guten chemischen Zustandes des Grundwassers. Im Rahmen der Erstellung des nationalen Gewässerbewirtschaf- tungsplanes sind nach Bestandsanalyse erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erreichung des Zielzu- standes festzulegen. Vorab gilt jedoch grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit der Erteilung neuer wasserrechtlicher Bewilligungen.

Im Falle der Nutzung von Flächen, die dem Forstgesetz unterliegen, sind die einschlägigen Bestim- mungen zu beachten bzw. ist die Forstbehörde zu kontaktieren.

2.1 Wasserrechtsgesetz

Entnahme von Wasser aus dem Oberflächengewässer

Bei der Nutzung von Oberflächenwasser (Wasser aus Flüssen, Bächen oder Seen) unterscheidet das Gesetz ob das Wasser aus eine

Öffentliche Fließgewässer oder Seen sind entweder im Anhang A des WRG aufgezählte Gewässer, Gewässer welche vor 1959 als öffentliche behandelt wurden sowie alle übrigen Gewässer, welche nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.

Ein Gewässer ist als Privatgewässer anzusehen, wenn ein besonderer, vor dem Jahre 1870 entstan- dener Privatrechtstitel nachgewiesen wird. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.

Öffentliche Gewässer

Die Wasserentnahme zur landwirtschaftlichen Bewässerung (außer händischen Schöpfen etc. siehe

§ 8 WRG Gemeingebrauch) erfordert eine wasserrechtliche Bewilligung.

Private Gewässer:

Die Benutzung der privaten Gewässer steht grundsätzlich denjenigen zu, denen sie gehören. Für die Benutzung dieser Privatgewässer bedarf es dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn öffent- liche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte (z.B.: fremdes Grundeigentum oder beste- hende Wasserrechte) nicht betroffen werden (Achtung: gilt nicht für Verfahren nach dem Natur- schutzgesetz). Jedoch stellt eine Entnahme über NQt eine Beeinträchtigung fremder Rechte dar.

Ein kurzer Überblick über die wichtigsten rechtli- chen Grundlagen in Bezug auf Wasserentnahmen.

(9)

Der Großteil der österreichischen Fließgewässer sind öffentliche Gewässer und die Entnahme ist so- mit bewilligungspflichtig.

Grundwassernutzung

Die Beurteilung ob eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser bewilligungspflichtig ist oder nicht ist im § 10 WRG definiert. Jedenfalls bewilligungsfrei ist die Entnahme mit mechanischer Einrichtung, wie etwa der Ziehpumpe (Handschwelgepumpe).

Gem. § 10 WRG ist die Nutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbe- darf ebenso bewilligungsfrei, wenn sie im angemessen Verhältnis zum eigenen Grund und Boden steht. Daraus leiten sich drei Kriterien ab, um die Bewilligungsfreiheit zu beurteilen:

Die Beurteilung, ob eine bewilligungsfreie Entnahme vorliegt oder nicht, wird von der zuständigen Behörde (BH) getroffen. Alle Wasserentnahmen, welche über den notwendigen Haus- und Wirt- schaftsbedarf hinausgehen und/oder nicht im angemessen Verhältnis zum eigenen Grund und Boden stehen, sind jedenfalls bewilligungspflichtig.

Eigenes Quellwasser sowie gespeichertes Drainage- und Niederschlagswasser

Das (gesammelte) Niederschlagswasser, sowie das Quellwasser und das von dieser Quelle abflie- ßende Wasser, bis es in ein öffentliches Gewässer einmündet, ist den Privatgewässern zuzuordnen und gehört daher

Die Nutzung dieses Wassers bedarf im allgemeinen keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn es sich ausschließlich um Wasser handelt die auf eigenem Grund anfallen und dort genutzt werden.

Verursacht jedoch die Nutzung des Quellwassers eine signifikante Verringerung des daraus gespeis- ten Gewässers im Unterlauf, so liegt eine Beeinträchtigung fremder Rechte vor und die Entnahme ist einzuschränken.

2.2 Naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten und Verbote

Speicherbecken und Entnahmebauwerke sind bauliche Anlagen im Sinne des K-NSG 2002 und sind daher in jedem Fall auch naturschutzrechtlich zu bewilligen (siehe § 5 und § 8 K-NSG). Weitere Be- willigungstatbestände nach dem K-NSG können in Einzelfällen auftreten.

Grundeigentum

Wasserentnahme kann nur bewilligungsfrei sein, wenn sie für im Haus lebende

Angehörige, Mieter/Pächter, Angestellte, etc. ist.

wenn zutreffend

Notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf

errechnet sich aus der Grundstücksgröße, der Anzahl und Bedarf der zu

versorgenden Personen/Tiere/Geräte

wenn zutreffend

Angemessenes Verhältnis zum eigenen

Grund

richtet sich nach der tatsächlichen

Grundwasserneubildungsrate

(10)

3 W ASSERWIRTSCHAFTLICHE G RUNDSÄTZE BEI DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN B EWÄSSERUNG

Das Bewässerungswasser kann aus Oberflächenwasser, Grundwasser oder Niederschlagswasser be- zogen werden. Die Wahl der Wasserentnahme hängt stark von den örtlichen Verhältnissen ab, wobei grundsätzlich der Entnahme aus Oberflächengewässern der Vorzug gegenüber der Entnahme aus dem Grundwasser zu geben ist (Kontrolle augenscheinlich und leichter möglich, Grundwasser ist eine Trinkwasserreserve).

Unabhängig von der Art der Gewinnung des Bewässerungswassers müssen folgende Kriterien be- achtet werden:

 Ausrichtung auf eine gesamthafte, auf das Einzugsgebiet bezogene Wasserbewirtschaftung.

 Anlagen sind dem Stand der Technik nach zu errichten und zu betreiben, Wasserverschwen- dung und -verluste sind zu vermeiden.

 Verdunstungsverluste sind durch die Wahl des geeigneten Bewässerungszeitpunktes zu mi- nimieren (z.B. Abend, Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden).

 Keine Abschwemmungen von Böden durch unsachgemäße Bewässerung.

 Stationären Anlagen ist der Vorzug gegenüber mobilen Anlagen zu geben.

sparsamer Umgang mit der Ressource Wasser:

 moderne Technik, regelmäßige Wartung der Anlagen und Düsen

 keine Bewässerung nicht genehmigter Flächen, wie z.B. Begleitwege, Straßen, Eisenbahn- anlagen

 Abstimmung der Menge auf den Bedarf der jeweils bewässerten Kultur unter Berücksichti- gung der natürlichen Vorbefeuchtung (Differenzberegnung)

 Um den sparsamen Umgang sicherzustellen, ist ein nachvollziehbarer und realistischer Was- serbedarfsnachweis zu führen

 Beregnungsbuch: Keine Bewässerung ohne Aufzeichnung! Einerseits ist der betriebswirt- schaftlich sparsame Ressourceneinsatz gefordert (keine Verschwendung von Wasser, Ar- beitszeit, Maschinen und Energie) und andererseits der Nachweis der Entnahme innerhalb des Konsensrahmens gegenüber der Behörde jederzeit zu erbringen

die Gesundheit von Mensch und Tier dürfen nicht gefährdet werden (§ 30 Abs. 1 WRG)

 Absturzsicherung an steilen Uferböschungen oder Erdung von Elektro-Schaltschränken und Anlagenteilen schützen Menschenleben

 Das Ansaugen von Fischen, Amphibien und anderen Tieren durch eine Pumpe muss durch entsprechende Schutzvorrichtungen (z.B. Sieb) wirksam verhindert werden

 Schutz von Unterliegern: die Anlage muss hochwassersicher und standfest sein, um ein Ab- schwemmen von Anlagenteilen, die zu einer Verklausung führen können, zu verhindern

Diese Grundsätze müssen unabhängig von der Art der Bewässerungsanlage immer berücksichtigt werden.

(11)

 Speicherteiche im Hochwasserabflussbereich oder d ein Versagungsgrund

 Die Errichtung von Speicherteichen in Feuchtgebieten (§ 8 K-NSG 2002) ist nicht zulässig.

 Wenn Natura 2000-Gebiete direkt oder indirekt betroffen sind rechtlichen Bestimmungen einzuhalten

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4 A RTEN UND E INSATZMÖGLICHKEIT DER B EWÄSSE-

RUNG HINSICHTLICH DER W ASSERENTNAHME

4.1 Entnahme aus Oberflächengewässer

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in Trocken- perioden die Oberflächengewässer eine Niedrigwasserführung aufweisen und daher eine Wasser- entnahme für Bewässerungszwecke nur eingeschränkt bzw. kaum möglich ist. In vielen Fällen wird daher die Errichtung eines Speicherteiches erforderlich sein.

Wenn dennoch eine direkte Wasserentnahme ohne Zwischenspeicherung geplant ist, kann dies nur genehmigt werden, wenn eine ausreichende Restwassermenge im Gewässer verbleibt. Die Rest- wassermengen sind in der Qualitätszielverordnung Ökologie genau festgelegt und können für Be- wässerungen wie folgt berechnet werden:

Berechnung der Obergrenze der Entnahmemengen

(siehe auch Diagramm in Kapitel 12):

𝑄max 𝐸𝑛𝑡𝑛𝑎ℎ𝑚𝑒= 𝐸𝑍𝐺 [𝑘𝑚2] ∗ 𝐺𝑆𝑁𝑞 (𝑙

𝑠. 𝑘𝑚2) ∗ 0,33

Qmax Entnahme = die maximale Entnahmemenge (Summe aller Entnahmen in einem Gewässer) Entnahme aus

Oberflächenwasser

Entnahme aus Grundwasser

Entnahme aus Speicherteich Eine kurze Beschreibung der verschiedenen Mög-

lichkeiten der Gewinnung von Bewässerungswas- ser und ihre rechtlichen, technischen und wasser- wirtschaftlichen Einschränkungen.

(13)

𝐺𝑆𝑁𝑞 (𝑙

𝑠. 𝑘𝑚2) = 𝑀𝐽𝑁𝑞𝑇 (𝑙

𝑠. 𝑘𝑚2) − 𝑁𝑞𝑇 (𝑙

𝑠. 𝑘𝑚2) regionale Gebietsspanne des Niederwassers als Differenz vom mittleren jährlichen Niederwasser MJNQt bis zum kleinsten Niederwasserabfluss NQt, ausgedrückt als Abflussspende (l/s.km2) und standardisiert regional festgelegt anhand von regionalen Pegelauswertungen (siehe Tab.1).

EZG = Einzugsgebietsgröße des Fließgewässers aus dem die Entnahme geplant ist bzw. bis zu dieser Größe die Summenwirkung der Entnahmen bewertet werden soll.

Die EZG Größen können

https://www.bmlrt.gv.at/dam/jcr:690775e2-78d4-4226-81be-

c56e31d4b9bc/FlVerz_Drau_2011.pdf  Downloads  Flächenverzeichnis Draugebiet ent- nommen werden bzw. bei der Hydrographie des Landes angefragt werden.

Tabelle 1: Werte der standardisierten, regionalen Gebietsspannen des Niederwassers unterteilt nach Flusseinzugsgebieten

Flusseinzugsgebiet Regionale Gebietsspanne Niederwasser GSNq als Standardspendenwert in l/s.km2

Glan, Jauntal 1,5 l/s km²

Gurk, Lavant 2,5l/s km²

Drau, Möll, Lieser 3 l/s km²

Gail, Karawanken 4 l/s km²

Berechnungsbeispiel:

1.

schen Flussgebiete - km²)

2. Entnahme des standardisierten regionalen Gebietsspendenwertes für die Niederwasser- spanne aus Tabelle 1 bzw. Abbildung 1 (Kapitel 12.1)

(für das Flusseinzugsgebiet der Glan ist es 1,5 l/s km²)

3. Berechnung von Qmax Entnahme (für den Beispielbach im Glantal beträgt der Qmax = 60 * 1,5 * 0,33 = 29,7 l/s

4. Ausforschung von weiteren bewilligten Wasserentnahmen zur Bewässerungszwecken im Oberlauf (Abfrage im Wasserbuch):

zB. Bewilligte Entnahmen (fiktiv) = 7 l/s

5. Berechnung der verbleibenden maximalen Entnahmemenge: Qmax bewilligte Entnah- men = 22,7 l/s

Aus kleinen Gewässern sind generell nur sehr geringe direkte Entnahmemengen möglich!

Anmerkung: Die standardisierte regionale Spanne des Niederwassers als auch die Entnahmemenge von 1/3 davon zu Bewässerungszwecken ist eine derzeit ökologische, wasserwirtschaftliche ge- troffene Festlegung, die nach einer angemessenen Zeit evaluiert wird und allenfalls auch einer An- passung unterliegt.

(14)

Bei Entnahmen von Wasser mit wasserrechtlicher Beschränkung der Entnahme auf Zeiten mit Ab- flüssen im Gewässer deutlich über dem Niederwasserbereich entfällt die oben genannte Regelung.

Ist die max. Entnahmemenge erschöpft, so sind nur mehr Entnahmen mit Zwischenspeichern mög- lich.

Jedenfalls ist eine Entnahme aus Fließgewässern ob direkt oder mit Speicherteichen unter NQT aus Fließgewässern für jeden einzelnen Berechtigten nicht möglich!

4.2 Entnahme aus Grundwasser

Grundwasser ist grundsätzlich als dauernd zu erhaltendes Trinkwasserreservoir anzusehen. Wird aber die Grundwasserneubildungsrate nicht überschritten und wird nur oberflächennahes Grundwasser entnommen, so ist eine Bewässerung aus Grundwasser möglich, wenn keiner der folgenden Aus- schließungsgründe zutrifft:

Beeinträchtigung der Grundwassermenge

 die Grundwasserneubildungsrate darf nicht überschritten werden

 der gute mengenmäßige Zustand (gem. NGP) muss im gesamten Grundwasserkörper erhal- ten bleiben

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und fremder Rechte

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und fremder Rechte stellt eine Entnahme aus dem Grundwasser dar, wenn die:

 Lage der Anlage innerhalb eines engeren und weiteren Wasserschutzgebietes gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959

 Lage der Anlage innerhalb eines Wasserschongebietes gem. § 34 Abs. 2 WRG 1959

 Lage der Anlage im unmittelbaren Einzugsbereich von Trinkwasserbrunnen und -quellen, wenn eine Beeinträchtigung dieser Grundwasserentnahmen zu erwarten ist

 Lage der Anlage im Umkreis von 100 m bzw. 300 m grundwasserstromaufwärts von beste- henden Grundwassernutzungen (wasserrechtlich bewilligte und bewilligungsfreie), wenn eine Beeinträchtigung dieser Grundwasserentnahmen zu erwarten ist.

Art der Entnahme des Grundwassers

Einer Grundwassernutzung durch folgende Entnahmearten kann jedenfalls nicht zugestimmt werden:

 die Bewässerung aus Tiefengrundwasser

 die Errichtung von Grundwasserteichen

 Anbohren bzw. Durchörtern von gespannten Grundwasservorkommen mit wesentlichen Druckunterschieden

 Nutzung von artesischen Grundwasservorkommen

Verunreinigung des Grundwassers

 Eine Düngung in den Brunnen bei anschließender Entnahme ist aus Gründen des Grund- wasserschutzes strengstens untersagt

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4.3 Bewässerung aus Speicherteichen

Sollte über einen längeren Zeitraum ein Wasserbedarf für Bewässerungszwecke gegeben sein bzw.

sollte innerhalb kurzer Zeit ein großer Wasserbedarf vorhanden sein, ist es zweckmäßig bzw. unum- gänglich, einen oder mehrere Speicherteiche vorzusehen. Auch hier gelten dieselben Kriterien wie für die direkte Bewässerung aus Oberflächengewässern, jedoch sind die Werte für die Entnahme- mengen einfacher einzuhalten, da die Entnahme kontinuierlich über einen längeren Zeitraum statt- findet. Weiters muss beachtet werden:

 Speicherteiche sind aufgrund von gewässerökologischen Anforderungen im Nebenschluss zum Vorfluter anzulegen.

 Die Befüllung der Speicherteiche ist bei Mittelwassers (MQ1) bzw. darüber anzustreben.

 Fixe Entnahmebauwerken sind gegenüber einer mobilen Entnahme zu bevorzugen.

 Eine Entnahme aus nur zeitweilig wasserführenden Fließgewässern ist nicht gestattet.

 Offene Speicherteiche sind für eine Düngebeimischung nicht geeignet, da sie eutrophieren.

4.4 Sonderfälle

4.4.1 Uferfiltratbrunnen

Eine schonende Möglichkeit bietet die Wasserentnahme über einen Entnahmeschacht mit perforier- ten Schachtringen, die mit wasserdurchlässigen Filtermaterial umfüttert wird (Uferfiltratbrunnen).

4.4.2 Bewässerung aus einer Trinkwasserversorgung

Die Nutzung von Trinkwasser zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen entspricht nicht den Zielen wasserwirtschaftlichen Planung zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Trinkwas- serversorgung gem. § 55 Abs. 2 lit. g WRG.

Im Sonderfall, bei extremen Bedarfsspitzen, nach Ausschluss aller anderen Möglichkeiten und aus- schließlich im Einvernehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen kann die Nutzung von öf- fentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen zur landwirtschaftlichen Bewässerung erfolgen.

4.4.3 Bewässerungswasser aus Niederschlags- und Drainagewässern

Die Nutzung von gesammelten Niederschlags- bzw. Drainagewässern ist der Entnahme aus Ober- flächengewässer und Grundwasser zu bevorzugen.

Die Sammlung und Speicherung eigener Niederschlagswässer von Dachflächen und nicht verunrei- nigten befestigten Flächen kann je nach örtlichen Verhältnissen zur Abdeckung des Bewässerungs- wasserbedarfs ausreichen. Eine hygienische Eignung dieses Bewässerungswassers muss vor Nut- zung abgeklärt werden.

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4.4.4 Bewässerungswasser aus gereinigten Abwässern

Die Verordnung 2020/741 des EU Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 ermöglicht eine Wiederverwendung von gereinigten Abwässern. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine solche Be- wässerung sehr kritisch zu betrachten und mit hohen Anforderungen verbunden.

5 D ATENQUELLEN

5.1 Qualitative und quantitative Anforderungen

Qualitative Anforderungen an das Bewässerungswasser aus Sicht der Pflanzenphysiologie und Le- bensmittelsicherheit, sowie erforderlicher Bewässerungsbedarf kann aus dem ÖWAV-Regelblatt 407

entnommen werden.

5.2 Wasserdargebot hydrologische Daten

5.2.1 Niederschlagsbemessung

Relevante Niederschlagsdaten (minimale, mittlere und maximale Jahres-, Monats- und Tagesnieder- schläge) sind im Projekt anzuführen. Sie werden auf Anfrage vom Hydrographischen Dienst Kärnten zur Verfügung gestellt.

phie.ktn.gv.at sind bereits umfangreiche Niederschlagsauswertungen angeführt und weiter verwend- bar.

5.2.2 Hydrografische Messdaten - Oberflächenwasser

Als Grundlage für die Ermittlung des Wasserdargebotes bzw. der Hydrologischen Kennwerte, wie MQ, Q95, MJNQ und NQT bei Fließgewässern, sollten die Daten/Kennwerte in Abstimmung mit dem Hydrografischen Dienst, im Projekt angeführt werden. Diesbezüglich ist im Vorfeld mit der Abteilung 12 Wasserwirtschaft - Unterabteilung Hydrographie Kontakt aufzunehmen.

Erforderlichenfalls ist ein mehrjähriges Messprogramm für die Datengewinnung an der geplanten Entnahmestelle vorzusehen!

5.2.3 Hydrografische Messdaten - Grundwasser

Bei Grundwasserentnahmen sind die relevanten Grundwasserverhältnisse im Projekt (Grundwasser- stände: min. GW, mittel GW, max. GW; die Grundwasserneubildung, Ergebnisse von Pumpversu- Angaben zu den Daten- und Informationsquellen für die benötigten Daten.

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Die Grundwasserstände und Grundwassertemperaturen von Pegeln der Hydrographie in der Umge- bung des Projektgebietes (Entnahmestelle) werden ebenfalls auf Anfrage vom Hydrographischen Dienst Kärnten zur Verfügung gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass Messdaten nur für den un- mittelbaren Bereich der Messstelle gelten und es daher gegebenenfalls erforderlich ist, direkt an der geplanten Entnahmestelle eine oder mehrere Messstellen zu errichten.

5.3 Naturschutzfachliche Daten

Die Projekte sind bei den Naturschutzbehörden einzureichen (BH, Magistrat), dazu sind im Gesetz Mindestanforderungen formuliert. Bei speziellen Situationen sind weitere Unterlagen möglicherweise erforderlich, dazu hat sich bewährt, dass der Betreiber mit dem ASV im Vorfeld Kontakt aufnimmt (die zuständigen ASV´s für Naturschutz können hier mit zuständigem Bezirk und Telefonnummer genannt werden). Standard-Planunterlagen wie Schutzgebiete sind im KAGIS abrufbar.

5.4 Wasserwirtschaftliche Daten

Informationen über den NGP, HQ100- und HQ30-Anschlaglinien, Gefahrenzonen, Schutz- und Schongebiet, bestehende Wasserrechte etc. können unter https://gis.ktn.gv.at/webgisviewer/atlas- mobile/map/Wasser abgefragt werden.

5.5 Geologische Daten

Informationen über den Untergrundaufbau (Geologische Karte, Bodenkarte, Lage von Bohrungen) können unter https://gis.ktn.gv.at/webgisviewer/atlas-mobile/map/Geologie%20und%20Bo- den/Geologie abgerufen werden. Auf Anfrage unter 050 536 18032 werden von der Unterabteilung Geologie und Gewässermonitoring auch Auskünfte zu Bohrprofilen erteilt.

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6 E INSCHRÄNKUNGEN DER B EWÄSSERUNGSARTEN

6.1 Generelle Regelungen

 Zwischen Nutzwasserentnahme und Trinkwasserversorgungsanlagen darf keine direkte oder indirekte Verbindung hergestellt werden.

 Die qualitative Eignung des Bewässerungswassers für die Bewässerung ist von einem fach- kundigen Labor nachzuweisen.

 Die Richtlinien für sachgerechte Düngung (siehe https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion- maerkte/pflanzliche-produktion/boden-duengung/Bodenschutz.html) sind einzuhalten. Mit dem Beregnungswasser eingebrachtes Nitrat ist im Düngeplan zu berücksichtigen.

 Um Auswaschungen und Nährstoffverluste ins Grundwasser zu vermeiden, sind die einzel- nen Bewässerungsangaben an den jeweils aktuellen pflanzenverfügbaren Bodenwassergeh- alt anzupassen.

 Für die Benützung des öffentlichen Wassergutes (ÖWG) ist ein Benützungsvertrag mit dem Verwalter des ÖWG, (Abt. 12, Amt der Kärntner Landesregierung), abzuschließen.

 Die Inanspruchnahme des ÖWG ist entgeltpflichtig, wobei sich die Höhe des Entgelts nach der (durch bauliche Anlagen beanspruchten) Fläche richtet.

Der Betreiber hat eine Erhaltungsverpflichtung

 Kupplungen und Dichtungen sind z.B. regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu erneuern, ebenso sind verstopfte Regner-Düsen zu reinigen oder zu erneuern

 Ansaugen von Feststoffen und Treibgut führt zu einer Beeinträchtigung der Anlage

Bewässerungswürdigkeit

Bewässerungswürdige Kulturen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt werden kann, sind jene mit hoher Ertragserwartung, besonderer wirtschaftlicher Relevanz bzw. Kulturen für Lebensmit- telproduktion.

Bewässerungswürdige Kulturen im Sinne dieses Leitfades sind beispielweise:

• Obst, Wein,

• (Feld)Gemüse,

• Beerenkulturen insbesondere Erdbeeren,

• Saatgutvermehrungsflächen

• Baumschulen.

Auch wenn eine Art der Gewinnung von Bewäs- serungswasser grundsätzlich (rechtlich, technisch und wasserwirtschaftlich) möglich ist, ist die Nut- zung häufig nicht unbeschränkt. Dieses Kapitel be- inhaltet Informationen darüber, welche Einschrän- kungen zu erwarten sind

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Bei fortschreitender Erwärmung muss in Erwägung gezogen werden, dass eine kurzfristige, be- schränkte Bewässerung (z.B. 50 mm) in kritischen Phasen des Wachstums landwirtschaftlicher Kul- turen zwischen Normalertrag und Totalverlust entscheiden kann. Für die Abschätzung des Bewäs- serungsbedarfs können die Erfahrungswerte des ÖWAV Regelblatt 407 herangezogen werden.

6.2 Entnahme aus Oberflächengewässer

Entnahmemenge

 Die Pflichtwasserabgabe von mindestens Q95 ist immer einzuhalten, um für flussabwärts situierte stoffliche Einträge die geeigneten Immissionsbedingungen sicherstellen zu können.

 Künftige Wassernutzungen ermöglichen: Um bestehende Rechte jedenfalls abzusichern bzw.

künftig noch erforderliche Entnahmen aus einem Fließgewässerabschnitt zu ermöglichen, ist im betrachteten Einzugsgebiet die Summenwirkung in Form eines Zuschlages auf das Q95 zu beachten.

 Wasserentnahmemengen sind nur in einem angemessenen Verhältnis und im Einklang mit der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer erlaubt.

 Bei Wasserführungen über MQ kann auch mehr Wasser entnommen werden und ist dies im Einzelfall durch einen ASV für Gewässerökologie zu beurteilen bzw. festzulegen. Baulich ist sicherzustellen, dass eine erhöhte Entnahme erst ab dieser Wasserführung möglich ist.

Entnahmebauwerk

 Eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern ist mittels eines fixen Entnahmebauwerks vorzusehen, mit welchem sicherzustellen ist, dass mit hinreichender Sicherheit und unter Berücksichtigung von Planungsungenauigkeiten (Wellenschlag, Dynamik des Gewässers, etc.) die Pflichtwassermenge von Q95 immer im Gewässer verbleibt.

 Auch bei der Entnahme mittels mobilen Einrichtungen ist die Entnahmemenge, Zeitraum, etc. zu bewilligen. Die Entnahme hat nur an der bewilligten Stelle zu erfolgen, dabei ist zu beachten:

o Keine Beeinträchtigung der Ufervegetation o keine Einengung des Abflussquerschnittes o keine festen Einbauten bzw. kein Uferverbau

o die Wasserentnahme muss ohne Aufstau des Gewässers erfolgen

 Damit während der Entnahme keine Fischbrut und andere Wasserorganismen eingesaugt werden, ist die Entnahmeeinrichtung mit einem Entnahmekorb aus Lochblecht mit Öffnun- gen von bis zu max. 5 mm zu versehen. Der Abstand vom Entnahmekorb zum Saugstutzen muss mindestens 30 cm betragen. Die Bodenplatte des Korbs darf keine Öffnung haben. Das Wasser darf dem Entnahmekorb nur frei zufließen.

(20)

 Auf die Erhaltung der Fischdurchgängigkeit ist im Fall der Errichtung von Entnahmebauwer- ken zu achten.

 Die an der Wasserfassung vorgesehene Einrichtung zur Ableitung der Pflichtwassermenge ist derart zu gestalten, dass eine mengenmäßige Überprüfung der Pflichtwassermenge au- genscheinlich jederzeit möglich ist.

 Das Entnahmebauwerk darf das natürliche Abflussgeschehen nicht negativ beeinflussen

 An einmündenden Bächen im Staubereich (wenn sich ein Rückstau beim Entnahmebauwerk bildet) sind die Laichplätze zu erhalten.

6.3 Entnahme aus Grundwasser

Der gute Zustand muss im gesamten Grundwasserkörper erhalten bleiben, dies gilt sowohl für die Quantität als auch für die Qualität.

 Die einzelnen Beregnungsgaben sind dem tatsächlichen Niederschlagsverlauf anzupassen, wobei durch zusätzliche geeignete Maßnahmen (z.B. Nachtbewässerung, Mulchen, etc.) die Verdunstungsverluste möglichst gering zu halten sind.

 Eine Düngung in den Brunnen bei anschließender Entnahme ist aus Gründen des Grund- wasserschutzes strengstens untersagt.

 Die Anlage ist mit einem Wasserzähler auszustatten und die tatsächlich entnommene Was- sermenge ist monatlich zu erfassen; auf Aufforderung der Behörde ist dies vorzulegen.

 Nach Errichtung des Entnahmebauwerks ist ein Pumpversuch gem. ÖNORM B 2601 oder DVGW Arbeitsblatt W 111 durchzuführen. Die höchste Förderrate muss zumindest dem 1,2- fachen der geplanten maximalen Entnahmemenge entsprechen. Der Pumpversuch ist tabel- larisch darzustellen und grafisch auszuwerten.

 Ein Brunnenbuch mit folgenden Inhalten ist zu führen: Überprüfung des baulichen Zustandes, Angabe über die Wartungs- und Reparaturarbeiten, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und besondere Vorkommnisse.

6.4 Speicherteiche

 Bei künstlichen Dämmen gilt: Laufende Instandhaltung der Speicheranlage ist zu garantieren.

Dazu zählt auch die regelmäßige Entfernung des Bewuchses auf wasser- und luftseitigen Böschungen.

(21)

 Speicherteiche ohne Dammschüttung: Hier kann Bewuchs zugelassen werden. Eine Beschat- tung könnte einer übermäßigen Verdunstung vorbeugen, führt aber zu einem erhöhten Nährstoffeintrag.

 Die Errichtung von Speicherteichen in Feuchtgebieten ist nicht zulässig.

 Für die Wasserentnahme aus Gewässern in Europaschutzgebieten/N2000-Gebieten sind die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten

 Eingriffe in natürliche und naturnahe Fließgewässer sind nicht nur bewilligungspflichtig, son- dern erfordern auch der Zustimmung des Naturschutzbeirates.

 An der Entnahmestelle ist eine selbstregistrierende, manipulationsfreie technische Einrich- tung zu installieren, die die entnommene Wassermenge automatisch registriert und aufzeich- net.

 Der Standort des Speicherteiches sowie die Trasse des Leitungssystems darf nicht in ge- schützten und gefährdeten Biotoptypen zu liegen kommen.

 Eine positive ökologische Wirkung kann erreicht werden, wenn 30 % der Wasseroberfläche des Speicherteiches als Flachwasserzone mit maximal 40 cm Wassertiefe ausgestaltet und punktuell mit Schilf und Rohrkolben bepflanzt wird. Solche Flachwasserzonen können einen wertvollen Lebensraum für Amphibien darstellen.

7 F ÖRDERUNG

Für Investitionen in die Bewässerungen gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten. Genauere Infor- mationen sind auf der Homepage der Abteilung 10 (www.landwirtschaft.ktn.gv.at) und auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (https://www.bmlrt.gv.at) oder direkt bei den Regionalbüros der Abteilung 10 zu finden.

8 E INREICHUNTERLAGEN

Das Projekt ist von einem Fachkundigen nach dem Stand der Technik gemäß einschlägiger techni- scher Richtlinien und Normen zu erstellen, sowie mit dem Datum und der Unterschrift des Projek- tanten und des Antragsstellers zu versehen.

Die Bewilligung ist schriftlich bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu beantragen.

Bei den nachfolgend angeführten Unterlagen handelt es sich um Inhalte, die im Regelfall vorzulegen sind. Es wird empfohlen, bereits in einem relativ frühen Projektstadium mit der Wasserwirtschaftlichen Planung des Amts der Kärntner Landesregierung (Abt. 12 Wasserwirtschaft, UAbt. Wasserwirt- schaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft) Kontakt aufzunehmen, um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Projektes zu prüfen und den Projektablauf zu optimieren.

Diese Informationen werden für die wasserrechtli- che Bewilligung eines Projektes benötigt.

(22)

8.1 Technischer Bericht:

8.1.1 Allgemeine Angaben

 Bezeichnung des Bauvorhabens

 Bewilligungswerber, Grundeigentümer und jeweilige Adresse (Name, Anschrift, Telefonnum- mer)

 Betriebszweck und allgemeine Beschreibung der geplanten Bewässerungsanalage

 Lage der geplanten Anlage: Bezirk, Gemeinde, Ortschaft, KG, Parzelle

 Standort im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserbauverwaltung (BWV) oder der Wild- bach-und Lawinenverbauung (WLV) (nur bei Entnahme aus Oberflächengewässern)

 Gewässerbezeichnung, Flusskilometer (nur bei Entnahme aus Oberflächengewässern)

 Kurzbeschreibung des Bauvorhabens

 Angabe, welche Behörden sonst noch mit dem Vorhaben befasst sind

 Zustand des Gewässers nach NGP (nur bei Entnahme aus Oberflächengewässern)

8.1.2 Technische Beschreibung

Berechnung des Wasserbedarfs

 Angabe, welche Grundstücke bewässert werden sollen (Grundstücksnummer, KG-Nummer)

 Berechnung des Wasserbedarfs: Ausmaß der gesamten zu bewässernden Flächen und An- gabe, welche Fläche jährlich maximal im Rahmen der Fruchtfolge bewässert wird

 Bedarfsnachweis (gemäß ÖWAV-

Konsensantrag Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr

 Angabe welche Kulturen bewässert werden sollen

 Angabe, in welchen Monaten bewässert werden soll

 Max. Jahresbewässerungsgabe (mm/m²)

 Max. Tagesbewässerungsgabe (mm/m²)

 Angabe, ob der Gemüseanbau auf den zu bewässernden Flächen nur im Freiland oder auch in Gewächshäusern oder Folientunneln erfolgen soll

 Beanspruchte Wassermenge in m³/a, m³/d und l/s

 Analgenteile der Bewässerungsanlage (Fassung- und Entsandungsbauwerk, Druckunterbre- cherschächte, Bewässerungsleitungen, Speicherbauwerk, Regner, Tropfbewässerungsein- richtung);

 Maßnahmen zur Berücksichtigung der aktuellen Bodenfeuchtesituation (Steuerung der Be- wässerungstätigkeit in Abhängigkeit von der Bodenfeuchte)

Hydrologische und hydrogeologische Angaben

 Niederschlagsdaten im Bewässerungszeitraum im Bereich des Bewässerungsgebiets

 Aktuelle hydrologische Daten (Gutachten Hydrographie, vorhandene Gefahrenzonenpla- nung) Wasserführung HQ100, HQ30, HQ10, MQ, MJNQT, Q95% und NNQ, hydrologi- sches Gutachten WLV (Wildbach und Lawinenverbauung) HQ150

 Hydrogeologische Grundlagen (Grundwasserganglinie, Flurabstand und Schwankungsbe- reich des Grundwassers, Grundwassermächtigkeit, kf Wert) (nur bei Entnahmen aus Grundwasser)

(23)

 Grundwasserströmungsrichtung, Grundwasserspiegelgefälle (nur bei Entnahmen aus Grund- wasser)

Oberflächenwasserentnahme

 Art der Wasserfassung

 Technische Daten bei Entnahme mittels Pumpe (Typenblatt, Pumpenkennlinie)

 Angabe zu temporären Maßnahmen im Zuge der Bauherstellung (temporäre Veränderung der Abflusssituation)

 Angabe, über die vorgesehene Wasserhaltung während der Bauphase

 Vorgesehener Bauzeitplan (zur Berücksichtigung der Nieder- und Hochwasserperioden)

 Vorkehrungen für den Hochwasserfall

 Angaben zu geplanten Rekultivierungsmaßnahmen

 Darstellung des Entnahmebauwerks und der Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologi- schen Durchgängigkeit

 Nachweis der schadlosen Abfuhr von Hochwässern

 Beschreibung von Maßnahmen zur Konsenseinhaltung/Konsensüberprüfung

Brunnen: (bei Entnahmen aus Grundwasser)

 Brunnenart (Schacht- oder Bohrbrunnen)

 Brunnenausbau (Durchmesser, Tiefe)

 Angabe des Typs der Förderpumpe mit Pumpenkennlinie

 Pumpversuch, Interpretation und Auswertung

 Leistungsfähigkeit des Entnahmebrunnens

 Einflussbereich und Absenktrichter

Speicherteich

 Vegetation und derzeitige Nutzung der geplanten Teichfläche

 Konsenswassermenge, Befüllungsdauer

 Angabe über Herkunft und Maß der beanspruchten Wassermengen: (l/s, m³/h, m³/d...) Der Bedarf ist in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht nachzuweisen.

 Angabe über das erforderliche Speichervolumen

 Untergrundbeschaffenheit und Grundwasserverhältnisse:

geologische Schichtbeschreibung, Durchlässigkeit, Grundwasserströmungsrichtung, Grund- wasserspiegelschwankungen

 Beschreibung der Dammkonstruktion mit Sicherheitseinrichtungen (Drainagen, Grundablass, HW-Entlastung)

 Böschungsneigung, Schüttmaterial (Dammaufbau)

 Standsicherheitsnachweis bei Böschungen

 Art der Abdichtung

 Lage im Hochwasserabflussbereich / Gefahrenzonenplan

 Angaben über die Beweissicherung

Wasserverteilung

(24)

 Art der Bewässerung (Kreisflächenregner, Beregnungsmaschine, Tröpfchenbewässerung)

8.1.3 Hydraulische Berechnung Nachweise

(nur bei Entnahme aus einem Oberflächengewässer)

 Hydraulische Nachweise hinsichtlich sämtlicher Anlagenteile

 Angabe über Art und Umfang der Vorbelastung (z.B. Entnahmen) am Gewässer

 Beurteilung der Auswirkungen von temporären Maßnahmen während der Baumaßnahmen

8.1.4 Fremde Rechte nach WRG/Hinweise

 Aktuelles Grundstücksverzeichnis der vom Projekt betroffenen Grundstücke mit Eigentümer und Adresse und Art der Beanspruchung

 Verzeichnis aller Wasser(benutzungs)berechtigten, der Fischereiberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Bauvorhaben berührt werden

 Wasserrechte, Wassernutzungen, Quellen und Brunnen im Umkreis von 300 m

 Falls vorhanden, Vorlage allfälliger vertraglicher Vereinbarungen oder Zustimmungserklärun- gen

8.2 Planunterlagen:

 Übersichtskarte, Maßstab 1:25.000 bis 1:50.000 (ÖK) mit Lage der Anlage

 Grundstückslageplan (z.B. Maßstab 1:1.000 oder 1:2.000) o Darstellung der Bewässerungsflächen

o Darstellung aller Anlagenteile der Bewässerungsanlage (Oberflächenwasserfassung, Speicherbauwerk, etc.) sowie des Verlaufes der Bewässerungsleitungen unter Be- rücksichtigung der ober- als auch unterirdisch im Bewässerungsgebiet vorhandenen Einbauten und Leitungen (z.B. Gas, Strom, Wasser, etc.)

o Darstellung aller durch die Wasserentnahme berührten abstromigen Wasserrechte

 Detailpläne mit Ansichten und Schnitte (Entnahme, Ablauf usw.)

 Auszug aus dem Gefahrenzonenplan (falls vorhanden)

 Darstellung der Hochwasseranschlaglinien HQ30 und HQ100 vor und nach Durchführung der geplanten Maßnahmen

 Planliche Darstellung der Teichanlage

 Fotodokumentation des zur Entnahme vorgesehenen Gewässers

Im Einzelfall können von den Sachverständigen ergänzende Unterlagen eingefordert werden, wie z.B.: Biotopkartierung, Erhebungen relevanter biologischer Qualitätselemente (Fische, Makro- zoobenthos, Phytobenthos, Makrophyten), Vorkehrungen zum Grundwasserschutz, Grundwasser- messstellen, Grundwasserfließgeschwindigkeit, Grundwassergefälle.

(25)

9 V ERFAHRENSABLAUF

Nach WRG § 21 kann eine Bewilligung für max. 25 Jahre erteilt werden. Dies maximale Bewilligungs- dauer kann aufgrund von fachlichen Kriterien reduziert werden (z.B. bei mobiler Entnahmen).

Schematische Darstellung des Ablaufs. Fehlpla- nungen können durch frühzeitige Kontakt mit der Landwirtschaftskammer Kärnten (landwirtschaftli- che fachliche Beratung), der Abteilung 10 (Förder- beratung) und Abteilung 12 (technische Beratung) vermieden werden.

(26)

10 WEITERFÜHRENDE L ITERATUR

 ÖWAV Regelblatt 407

Empfehlungen für die Bewässerung

 Richtlinie für sachgerechte Düngung: https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-ma- erkte/pflanzliche-produktion/boden-duengung/Bodenschutz.html

11 A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS

A

ASV · Amtsachverständige

E

EZG · Einzugsgebietsgröße

G

GSNq (l/s. km2) · regionale Gebietsspanne des Niederwassers als DIfferenz vom jährlichen NIederwasser MJNQt bis zum kleinsten Niederwasser NQt, ausgedrückt als Abflusspende und standardisiert regional festgelegt anhand von regionalen Pegelauswertungen

GW · Grundwasser

H

HQ · Hochwasserabfluss

K

kf – Wert · Durchlässigkeitsbeiwert K-NSG · Kärntner Naturschutzgesetz

M

MJNQt · Mittleres Jahresniederwasser: das arithmetische Mittel der Jahresniederwässer einer zusammenhängenden Reihe von Jahren

MQ · mittlere Abfluss

N

(27)

NNQ · kleinste Niederwassermenge

NQt · Niederstes (kleinstes) Tagesniederwasser im betrachteten Zeitabschnitt

Q

Q95 · Abflussmenge welche an 95 % der überschritten wird Qmax Entnahme · maximale Entnahmemenge

W

WRG · Wasserrechtsgesetz

(28)

12 A NHANG

12.1 maximale Entnahmemengen aus Oberflächengewässern

Abbildung 1: regionale Niederwasserspannen und mögliche direkte maximale Entnahmemengen aus Oberflächengewäs- sern

Referenzen

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