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der Abgeordneten Benedikt Lux und Sebastian Walter (GRÜNE) vom 25. Juni 2020 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juni 2020)

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Drucksache 18 /

23 854

Schriftliche Anfrage

18. Wahlperiode

Schriftliche Anfrage

der Abgeordneten Benedikt Lux und Sebastian Walter (GRÜNE)

vom 25. Juni 2020 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juni 2020)

zum Thema:

Nachbereitung der Silent Demo am 9. Juni 2020 in Berlin – black lives matter

und Antwortvom 10. Juli 2020 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2020)

Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.

Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

(2)

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Herrn Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) und Herrn Abgeordneten Sebastian Walter (GRÜNE) über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Antwort

auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/23854 vom 25. Juni 2020

über Nachbereitung der Silent Demo am 9. Juni 2020 in Berlin – black lives matter --- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:

Dem Senat ist am 9. Juni 2020 keine derartige thematische Versammlungslage bekannt geworden. Es wird vermutet, dass sich die Fragesteller auf einen Einsatz vom 6. Juni 2020 im Bereich Alexanderplatz im Themenzusammenhang beziehen.

Daher bezieht sich die nachfolgende Beantwortung auf die Versammlungslage vom 6. Juni 2020.

1. Welche Ergebnisse erbrachte die Nachbereitung des Einsatzes anlässlich der Versammlung vom 9. Juni 2020? Wurden hierfür auch Dokumentationen von Dritten, Akteur*innen aus der Zivilgesellschaft und der Einsatzfunk ausgewertet?

Zu 1.:

Durch Verantwortliche der jeweiligen einsatzführenden Dienststellen erfolgt im Anschluss an derartige Einsatzlagen regelmäßig eine Nachbereitung, um die Dienstkräfte mittels aller aus dem Einsatz gewonnenen Erkenntnisse für zukünftige Einsatzlagen zu sensibilisieren und Gefahren sowie Risiken zu minimieren. Hierzu gehört auch die öffentliche Darstellung des Einsatzes in den Medien.

Die Nachbereitung der genannten Demonstration am 6. Juni 2020 ist noch nicht abgeschlossen, weshalb keine Auskünfte zu den Ergebnissen gegeben werden können.

2. Wann wurde die Versammlung vom 9. Juni 2020 angemeldet?

a) Welche Lagebeurteilung gab es? Auf welche Tatsachen wurde diese gestützt?

b) Mit welchen Störungen wurde gerechnet?

c) Welche Einschreitschwelle wurde festgelegt?

d) Gab es eine Sensibilisierung der Einsatzkräfte hinsichtlich des Demonstrationsanlasses bzw.

gab es ein Lagefeld Politik, wie lautete dieses? (Wie) wurde dieses vermittelt?

e) Welche Auflagen gab es?

f) Welche sonstigen besonderen Vorbereitungs-maßnahmen gab es?

(3)

Seite2 von9 Zu 2.:

Die Versammlung „Gegen Rassismus“ am 6. Juni 2020 wurde am 2. Juni 2020 durch eine Einzelperson angemeldet.

Zu 2a.:

Im Rahmen des Kooperationsgespräches wurde durch die Anmeldende eine Teilnehmendenzahl von etwa 500 bis 800 Personen benannt. Im Zuge einer erneuten telefonischen Verbindungsaufnahme am 4. Juni 2020 mit der Anmeldenden, welche aufgrund der positiven Rückmeldungen aus den sozialen Medien nunmehr ca. 1.500 Teilnehmende erwartete, wurde der Alexanderplatz einvernehmlich als neuer Kundgebungsort festgelegt. Nach Prüfung der parallel am Alexanderplatz stattfindenden Versammlungen stellten diese für die Durchführung der Kundgebung im Bereich des Brunnens der Völkerfreundschaft keinen Hinderungsgrund dar. Während der Einsatzvorbereitung wurde eine mögliche Erhöhung der Anzahl der Teilnehmenden für die Kundgebung auf dem Alexanderplatz geprüft.

Im Ergebnis wurde die Kundgebung unter Einhaltung der Abstandsregelungen von 1,5 m mit bis zu ca. 7.800 Personen als durchführbar eingeschätzt. Parallel hierzu erfolgte eine Planung von Zugangssperren und Entfluchtungsrichtungen im Rahmen eines Raumkonzeptes.

Zu 2b.:

Es lagen im Vorhinein keine Hinweise auf Störungen vor.

Zu 2c.:

Vom Polizeiführer für diesen Tag wurden Einschreitschwellen formuliert.

Einschreitschwellen stellen Kernelemente der polizeilichen Einsatztaktik dar und können zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht veröffentlicht werden. Sie werden Ihnen daher gesondert als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch übermittelt.

Zu 2d.:

Die Polizei Berlin tritt bei Versammlungen stets neutral auf. Sie schützt insoweit nicht das jeweilige Versammlungsthema, sondern die Versammlungsfreiheit als solche. In ihrem Selbstverständnis ist sie Garant für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und trifft die erforderlichen Maßnahmen stets nach dem Grundsatz der Einheit von Recht und Taktik. In diesem Rahmen waren den eingesetzten Kräften die Geschehnisse des Einsatzanlasses bekannt, auf die sich die Versammlung bezogen hat. In den Planungs- und Entscheidungsprozess der Einsatzvorbereitung sowie bei der Einsatzdurchführung fließen diese Erkenntnisse ein. Aufgrund der qualitativen Ausbildung und der Einsatzerfahrung der Dienstkräfte ist festzustellen, dass die Bewältigung von Versammlungslagen zur Kernkompetenz der Polizei Berlin gehört.

Dies bezieht sich sowohl auf die rechtlichen Bestimmungen als auch auf gruppendynamische Prozesse und deren Wechselwirkung in Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen innerhalb von Versammlungen. In Anbetracht der Aufgabe der Polizei ist dies die Grundvoraussetzung professionellen, staatlichen Handelns und elementar für das Selbstverständnis der modernen Polizei Berlin.

Zu 2e.:

Keine.

(4)

Zu 2f.:

Die Anmeldende bat vor dem Hintergrund einer positiven Rückmeldung über die sozialen Medien zur geplanten Versammlung um die Prüfung der alternativen Kundgebungsorte Brandenburger Tor oder Alexanderplatz. Es erfolgte eine Planung von Zugangssperren und Entfluchtungsrichtungen für den Alexanderplatz. Im Ergebnis einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der anmeldenden Person am 4.

Juni 2020 wurde dieser einvernehmlich als Kundgebungsort festgelegt.

3. Wie viele Teilnehmer*innen wurden angemeldet? Wie viele kamen tatsächlich?

a) Gab es Anhaltspunkte, dass die tatsächliche Teilnehmer*innenzahl erheblich nach oben abweichen könnte?

b) Gab es eine Änderung der Lagebeurteilung, als der tatsächliche Zustrom zu der Versammlung bemerkt wurde? Wenn ja, wann war das? Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus abgeleitet und umgesetzt?

c) Gab es eine gezielte Steuerung des Zugangs auf den Alexanderplatz oder andere Maßnahmen, um das Einhalten der Abstandsregelung der geltenden Corona-Eindämmungsverordnung zu ermöglichen oder unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit zumindest zu fördern?

Zu 3.:

Gemäß Anmeldung vom 2. Juni 2020 wurden 500 bis 800 Teilnehmende erwartet.

Durch positive Rückmeldung zum öffentlichen Aufruf wurden seitens der Anmelderin ab dem 3. Juni 2020 bereits ca. 1.500 Personen erwartet. In der Spitze befanden sich etwa 15.000 Teilnehmende auf dem Alexanderplatz und beteiligten sich an der Versammlung.

Zu 3a.:

Vor dem 6. Juni 2020 lagen nach Beurteilung der Fachdienststelle keine Erkenntnisse hinsichtlich einer höheren Teilnehmendenanzahl vor. Am Einsatztag gab die Versammlungsleitende in einem Kooperationsgespräch mit der Polizei Berlin an, nunmehr mit etwa 10.000 Teilnehmenden zu rechnen.

Zu 3b.:

Aufgrund der neuen angegebenen Teilnehmendenanzahl wurde der Bereich der Alexanderstraße zwischen Dircksenstraße und Otto-Braun-Straße sowie Alexanderstraße zwischen Otto-Braun-Straße und Bernhard-Weiß-Straße als erweiterter Kundgebungsraum vorgeplant (etwa 10.000 m²).

Parallel wurde die Herausnahme der Tram im Bereich des Alexanderplatzes veranlasst. Die Maßnahmen am Alexanderplatz wurden durch Hinzuziehen weiterer Dienstkräfte in diesem Bereich verstärkt. Für moderierende Durchsagen zur Einhaltung der Hygieneregeln wurden Taktische Lautsprechertrupps zum Alexanderplatz entsandt. Für eine mögliche Ausweitung des Kundgebungsortes erfolgte ab 13:55 Uhr die Einleitung von Verkehrsmaßnahmen mit dem Ziel der Ableitung des Individualverkehrs für die Alexanderstraße, Otto-Braun-Straße, Karl- Marx-Allee und die Grunerstraße.

Nach Rücksprache mit der BVG wurden die U-Bahn Ein- und Ausgänge auf dem Alexanderplatz geschlossen, sodass ein weiterer Zustrom in den Kundgebungsbereich verhindert werden konnte. In Abstimmung mit der BVG erfolgte die Anordnung, dass die Züge der U-Bahn nicht mehr am Alexanderplatz hielten.

Einsatzbegleitende Durchsagen der Taktischen Lautsprechertrupps erfolgten im Bereich der Dircksenstraße und der Alexanderstraße.

Zu 3c.:

(5)

Seite4 von9 Darüber hinaus sprach der Polizeiführer am Einsatztag vor und während der Durchführung der Versammlung persönlich mit der Versammlungsleitenden. Diese wurde wiederholt auf die Einhaltung der Infektionsschutzregelungen nach der SARS- CoV-2-EindmaßnV hingewiesen.

4. Welche Strecke/ welcher Ort wurden angemeldet, welcher unter welchen Voraussetzungen genehmigt?

a) Was sprach aus gesundheitlicher, rechtlicher und einsatztaktischer Erwägung für die Wahl einer Aufzugs-, was für die Wahl einer Kundgebungsstrecke?

b) Trifft es zu, dass es auch aus einsatztaktischen Gründen Vorteile für die Durchführung eines Aufzugs gegenüber einer ortsfesten Kundgebung gibt? Inwiefern wurde dies erwogen und darauf hingewirkt?

Zu 4.:

Zunächst erfolgte die Anmeldung zur Versammlung für den Bereich Potsdamer Platz.

Auf Bitten der Anmeldenden wurden alternative Versammlungsörtlichkeiten durch die Polizei Berlin geprüft, um einer erhöhten Teilnehmendenzahl Rechnung tragen zu können. Im Ergebnis wurde am 4. Juni 2020 der Alexanderplatz einvernehmlich als neuer Kundgebungsort festgelegt.

Nach Beendigung der Kundgebung auf dem Alexanderplatz wurde durch eine weitere Person eine Spontan-Versammlung in Form eines Aufzuges aus dem Bereich Grunerstraße bis zum Strausberger Platz angemeldet. Nach Prüfung der Möglichkeit einer Durchführung des Aufzuges und Vorbereiten der notwendigen polizeilichen Maßnahmen, wie dem Einrichten von Verkehrssperren, wurde der Aufzug ermöglicht und in der Spitze mit bis zu 6.000 Teilnehmenden auf folgender Aufzugsstrecke durchgeführt: Grunerstraße - Alexanderstraße - Karl-Marx-Allee - Strausberger Platz.

Zu 4a. und 4b.:

Art. 8 I GG schützt das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Man spricht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Dieses erstreckt sich auf die freie Wahl von Ort, Zeit und Inhalt der Versammlung.

Das Recht des Veranstaltenden, Zeit und Ort zu bestimmen, berechtigt dazu, für eine Versammlung öffentliche Räume, Straßen und Plätze zu benutzen, sofern deren Gemeingebrauch nicht durch einen bestimmten Widmungszweck eingeschränkt ist und es sich darüber hinaus nicht um einen Ort der allgemeinen Kommunikation handelt.

Die Wahl der Durchführung einer Versammlung als Kundgebung, respektive als Aufzug, obliegt daher der versammlungsanmeldenden Person.

Die Anmeldende entschied sich dazu, eine Kundgebung anzumelden und durchzuführen. Am 6. Juni 2020 entschied sich die Versammlungsleitende spontan dazu, im Nachgang zu ihrer Kundgebung einen Aufzug durchzuführen, welcher nach Prüfung und Vorbereiten der notwendigen polizeilichen Maßnahmen ermöglicht und geschützt wurde.

5. Gab es Kooperationsgespräche mit den Anmelder*innen/Leiter*innen? Auch während der Versammlung und im Rahmen der Nachbereitung? Was war der Inhalt der Gespräche?

(6)

Zu 5.:

Die Polizei Berlin führte eine intensive Kommunikation und Kooperation im Vorfeld und während der Versammlung am 6. Juni 2020 mit der Versammlungsanmeldenden bzw. -leitenden, um die Versammlung nach ihren Vorstellungen ermöglichen zu können. Dabei wurden insbesondere Gespräche zur Durchführung der Versammlung und deren Ausgestaltung sowie der Pflicht zur Einhaltung der Infektionsschutzregelungen geführt.

Darüber hinaus wurden Kooperationsgespräche zur Durchführung eines Spontan- Aufzuges geführt, welcher, nach Prüfung der Durchführbarkeit, der Anmeldenden gestattet wurde. Nach Erreichen des zuvor festgelegten Endplatzes gab es erneute Gespräche zwischen dem Polizeiführer und der Versammlungsleitenden über eine weitere Fortführung des Aufzuges. Diese Gespräche wurden von der Versammlungsleitenden ohne Ergebnis abgebrochen. Eine Nachbereitung mit der Versammlungsanmeldenden/-leitenden erfolgte nicht.

6. Welche Kommunikations- und Kooperationsmaßnahmen gab es während der Versammlung, um einen friedlichen Verlauf zu begünstigen?

Zu 6.:

Neben den Kommunikations- und Kooperationsmaßnahmen mit der Versammlungsanmeldenden/-leitenden, wurden fortlaufend Gespräche durch die Einsatzkräfte mit Versammlungsteilnehmenden geführt. Durchsagen des Taktischen Lautsprecherfahrzeuges der Polizei Berlin begleiteten die Ansprachen, um eine erhöhte Anzahl an Teilnehmenden akustisch zu erreichen. Dabei wurden überwiegend die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln und die Ausweitung des Kundgebungsraumes kommuniziert. In der Peripherie des Alexanderplatzes erfolgten durch Einsatzkräfte Durchsagen mittels der Sprechanlagen der Fahrzeuge, sodass zuströmende Personen auf die Auslastung des Alexanderplatzes hingewiesen wurden.

7. Wie viele Einsatzkräfte wurden angefordert, wie viele wurden eingesetzt?

a) Wie viele Einsatzkräfte mussten nachalarmiert werden?

b) Wie viele Einsatzkräfte waren aus Berlin, wie viele aus anderen Bundesländern und dem Bund?

c) Wie viele Polizist*innen wurden wie, durch wen/was und wie schwer verletzt? Wie viele Teilnehmer*innen der Demonstration wurden wie, durch wen/was und wie schwer verletzt?

(Bitte im Detail aufführen und erläutern)

Zu 7.:

Die Einsatzlage wurde durch die Polizei Berlin mit 1.028 eigenen Kräften geplant und bewältigt.

Zu 7a.:

Keine.

Zu 7b.:

Es waren keine Kräfte anderer Bundesländer oder des Bundes im Rahmen der Amtshilfe zu der einsatzführenden Dienststelle zur Bewältigung des Einsatzes beteiligt.

Zu 7c.:

Im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen im Anschluss an die Versammlung

(7)

Seite6 von9 behandelt. Zwei Dienstkräfte sind nach ambulanter Behandlung vom Dienst abgetreten, während eine Dienstkraft anschließend ihren Dienst wieder aufnahm.

Eine weitere Dienstkraft trat unmittelbar nach dem Einsatzgeschehen vom Dienst ab.

Art der Verletzung Ursache Schwere der

Verletzung

Schmerzen rechter Ellenbogen Steinwurf leicht

Schmerzen rechte Hüfte Steinwurf leicht

Schmerzen rechter Arm Tätlicher Angriff/ Biss leicht

Schürfwunde Tätlicher Angriff leicht

Platzwunde Kopf Steinwurf leicht

Prellung rechte Schulter Widerstandshandlungen leicht

Schmerzen Kopf Flaschenwurf leicht

Schmerzen Nacken, Mittelfinger rechte Hand

Tätlicher Angriff/ Tritt leicht Schürfwunde linker Daumen Widerstandshandlungen leicht

Schmerzen rechtes Knie Tätlicher Angriff leicht

Schmerzen linke Schulter Tätlicher Angriff/ Schlag leicht Schmerzen linker Knöchel Tätlicher Angriff/ Tritt leicht Schmerzen Hüfte und

Ellenbogen

Tätlicher Angriff leicht

Kopfschmerzen Flaschenwurf leicht

Schmerzen oberer Rücken Flaschenwurf leicht

Schmerzen Hoden Tätlicher Angriff/ Tritt leicht

Kreislaufzusammenbruch leicht

Schmerzen linkes Knie Tätlicher Angriff/ Tritt leicht Schmerzen rechter Ringfinger Wurf eines

unbekannten Gegenstandes

leicht

Schmerzen Rücken Flaschenwurf leicht

Schmerzen Rücken/Steißbein Flaschenwurf leicht

Distorsion linkes Sprunggelenk Widerstandshandlungen leicht Schmerzen im Genitalbereich Tätlicher Angriff/ Tritt leicht Schmerzen rechter

Oberschenkel

Tätlicher Angriff/ Tritt leicht Schmerzen linker Unterarm Widerstandshandlungen leicht Prellung linkes Schienbein,

Prellung rechter Handrücken

Widerstandshandlungen leicht Prellung rechter Ellenbogen,

Prellung rechtes Knie, Schürfwunde, leicht blutend

Widerstandshandlungen leicht

Prellung rechter Daumen Schmerzen linkes Wadenbein

Widerstandshandlungen leicht Schmerzen rechter Ellenbogen Nicht zu ermitteln leicht

Quelle: Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung Stand: 22.06.2020 09:00 Uhr

Im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen wurden bei 13 Personen nachfolgende Verletzungen bekannt:

Art der Verletzung Schwere der Verletzung Rücken-/ Handgelenkschmerzen Neben der Dokumentation der

(8)

Nackenverletzung Verletzung erfolgt keine Einstufung hinsichtlich der Schwere.

Jeder verletzten Person wurde ärztliche Behandlung (Hinzuziehung Arzt/Rettungswagen) unabhängig von

Art und Schwere angeboten.

Verletzung am Finger Augenverletzung Verletzung linkes Knie Verletzung im Gesicht blutige Unterlippe Hämatom linkes Auge Verletzung Unterlippe Kopfplatzwunde

Schürfwunde linkes Auge Verdacht auf Bänderriss Verletzung Augenbraue

Quelle: Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung Stand: 22.06.2020 09:00 Uhr

8. Wurde in der Nachbereitung auch die Einsatzstrategie und der Einsatzpraxis der Polizei bei der Demonstration bewertet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Zu 8.:

Siehe Antwort zu Frage 1.

9. Wie verhält sich der Senat zu zivilgesellschaftlichen Stellungnahmen, während der Demonstration wäre es zu ungerechtfertigter bzw. unangemessener Polizeigewalt und zu Bedrohungen seitens der Polizei gegenüber Demonstrationsteilnehmenden, insbesondere Schwarzen und PoC, gekommen?

a) Wurden alle entsprechenden Vorfälle und Hinweise überprüft? Mit welchem Ergebnis?

b) Trifft es zu, dass auch Minderjährige in Gewahrsam genommen und mitten in der Nacht entlassen wurden?

c) Treffen Berichte zu, dass es vor und nach der Demonstration vermehrt zu (anlasslosen) Kontrollen von Schwarzen und PoC-Demonstrierenden gekommen ist? Falls ja, wie begründet der Senat diese?

Zu 9.:

Nach Kenntnis des Senats sammelten sich Personengruppen, aus denen heraus es nach der Festnahme eines mutmaßlichen Straftäters zu Anfeindungen,

Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Ausschreitungen, Angriffen, gefährlichen Körperverletzungen und versuchten Gefangenenbefreiungen kam, erst deutlich nachdem die Versammlung beendet wurde– dort, wo zuvor 15.000 Menschen friedlich mit polizeilicher Begleitung demonstriert haben.

Werden Straftaten begangen, Menschen gefährdet oder gar verletzt, ist die Polizei dazu verpflichtet, einzuschreiten und zum Beispiel Angriffe unmittelbar zu

unterbinden. Dabei wird grundsätzlich lageangepasst abgestuft vorgegangen. Bei Festnahmen Einzelner, bei denen sich Personengruppen solidarisieren, Einsatzkräfte angegriffen werden oder gar „Gefangene“ befreit werden sollen, muss unter

Umständen hiervon abgewichen werden. Allein in der Zeit von 18:10 bis 19:00 Uhr wurde in fünf Fällen versucht, Festgenommene gewaltsam zu befreien. Erst dies machte erforderlich, Festnahmen schnell durchzuführen und sie ebenso schnell zu sichern. Dies kann die Anwendung von unmittelbarem Zwang im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr erforderlich machen. Die

Dienstkräfte der Polizei sind dafür ausgebildet, aufgrund geltender Rechtsgrundlagen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gezielt unmittelbaren

(9)

Seite8 von9 Rechte von Menschen eingegriffen wird, geht dies zwingend mit einer engen und strikten Überprüfung polizeilicher Maßnahmen im Hinblick auf ihre Recht- und Verhältnismäßigkeit einher. Diese wird konsequent innerhalb der Polizei Berlin durchgeführt, aber natürlich auch von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten.

Ebenso fällt den Medien eine wichtige Rolle der Überprüfung und Aufklärung zu.

Die Polizei Berlin tritt bei Versammlungen stets neutral auf. Sie schützt insoweit nicht das jeweilige Versammlungsthema, sondern die Versammlungsfreiheit als solche. In ihrem Selbstverständnis ist sie Garant für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aller Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des sozialen Status. Die eingesetzten Kräfte sind mit den Geschehnissen der jeweiligen Einsatzanlässe vertraut und sensibilisiert. Im Planungs- und Entscheidungsprozess der Einsatzvorbereitung, Durchführung sowie Nachbereitung fließen diese

Erkenntnisse ein. Nach dem Prinzip der ausgestreckten Hand und der in der Vergangenheit bewährten Doppelstrategie kooperiert die Polizei Berlin mit allen im Versammlungsschutz stehenden Teilnehmenden. Dies impliziert aber auch das konsequente Vorgehen gegenüber denjenigen, die die Grundrechte anderer verletzen oder bedrohen.

Zu 9a.:

Ein ursprünglich als Beschwerde eingegangener Sachverhalt wurde nach Prüfung durch die Fachdienststelle der Polizei Berlin als Verdacht der Körperverletzung im Amt bewertet und von Amts wegen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt eingeleitet und dort bearbeitet. Es handelt es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren.

Zu 9b.:

Ja. Die minderjährigen Personen wurden nach Beendigung der polizeilichen Maßnahmen und Rücksprache mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten in deren Obhut übergeben oder mit deren Einverständnis aus dem Gewahrsam entlassen.

Zu 9c.:

Nein.

10. Wie viel Straftaten wurden anlässlich der Versammlung registriert?

a) Wie viele Strafanzeigen wurden seitens der Teilnehmer*innen erstattet?

b) Wie viele der Straftaten richteten sich gegen Teilnehmer*innen, gegen Polizist*innen, gegen unbeteiligte Dritte?

c) Wurden auch Straftaten von Polizist*innen gegen Polizist*innen gefertigt? Um welche Delikte handelt es sich jeweils? Gibt es disziplinarrechtliche Folgen? Wenn ja, welche?

Zu 10.:

Da es an diesem Tag mehrere Versammlungslagen am Alexanderplatz gab, ist eine zweifelsfreie Zuordnung von Straftaten zu einer bestimmten Veranstaltung nicht möglich.

Bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Dienststelle im Landeskriminalamt sind bis heute insgesamt 88 Strafanzeigen bekannt geworden, die sich auf die Versammlungslagen rund um den Alexanderplatz in Berlin Mitte am 6. Juni 2020 beziehen. 66 Straftaten haben hierbei einen konkreten Bezug zur „Black Lives Matter“-Protestaktion, 22 weitere Straftaten können keiner der genannten Versammlungen zweifelsfrei zugeordnet werden.

(10)

Zu 10a.:

Es sind keine durch Teilnehmende der Versammlung erstatteten Strafanzeigen bekannt geworden.

Zu 10b.:

Im Landeskriminalamt sind 88 Strafanzeigen gegen Teilnehmende der Veranstaltungen bekannt geworden. Zudem sind gegenwärtig drei Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt gegen Mitarbeitende der Polizei Berlin in Bearbeitung. Gegen unbeteiligte Dritte liegen keine Strafanzeigen vor.

Zu 10c.:

Im Landeskriminalamt ist ein Verfahren wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt im Zusammenhang mit der genannten Versammlung bekannt, in dem durch Polizeimitarbeitende gegen andere Polizeimitarbeitende eine Strafanzeige gefertigt wurde. Die genannte Anzeige wurde nach Vortrag eines Beschuldigten anlässlich einer Vernehmung in einem Verfahren wegen Verdachts des

Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte von Amts wegen eingeleitet.

Zu disziplinarrechtlichen Folgen kann keine Auskunft gegeben werden.

Berlin, den 10. Juli 2020 In Vertretung

Aleksander Dzembritzki

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Referenzen

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