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Bebauungsplan Wohnquartier Seefelder Gärten OT Seefeld

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Academic year: 2022

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Bebauungsplan

„Wohnquartier Seefelder Gärten“ OT Seefeld

Vorentwurf Stand Juli 2021

ergänzt gemäß SVV-Beschluss vom 16.12.2021(Bv/514/2021)

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Bebauungsplan

„Wohnquartier Seefelder Gärten“ OT Seefeld

Vorentwurf Stand Juli 2021

ergänzt gemäß SVV-Beschluss vom 16.12.2021(Bv/514/2021)

Stadt: Stadt Werneuchen

Am Markt 5

16356 Werneuchen

Tel.: (033398) 816 - 34

Fax: (033398) 816 – 534

Auftraggeber: Interagila Seefelder Gärten GmbH

Charlottenstr. 77

10117 Berlin

Auftragnehmer: W.O.W. Kommunalberatung und Projektbegleitung GmbH

Louis-Braille-Straße 1

16321 Bernau bei Berlin

Tel.: (0 33 38) 75 66 00 Fax: (0 33 38) 75 66 02

Mail: info@wow-bernau.de

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Franziska Brandt, Stadt- und Regionalplanung Dipl.-Ing. (FH) Thomas Herles, Landschaftsplanung

(4)
(5)

Inhaltsverzeichnis

PLANZEICHNUNG UND TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ... 7

BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN ... 9

1. ALLGEMEINE PLANUNGSVORAUSSETZUNGEN ... 10

Anlass und Ziel der Planung ... 10

Räumliche Lage, Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse ... 10

Planungsbindungen ... 12

2. AUSGANGSSITUATION ... 14

Bebauung und Nutzung im Plangebiet und dessen Umfeld ... 14

Verkehrliche Erschließung ... 15

Ver- und Entsorgung ... 16

Natur und Landschaft ... 18

Altlasten ... 19

Kampfmittel ... 19

Bau- und Bodendenkmale ... 20

Immissionsschutz ... 20

3. PLANUNGSKONZEPT ... 23

4. PLANINHALT ... 25

Art der baulichen Nutzung ... 25

Maß der baulichen Nutzung ... 26

Bauweise ... 28

Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden ... 28

Mindestgröße der Baugrundstücke ... 28

Überbaubare Grundstücksfläche ... 29

Verkehrserschließung ... 29

Grünflächen, Grünordnerische Festsetzungen und Maßnahmen zum Artenschutz ... 31

Örtliche Bauvorschriften ... 34

5. FLÄCHENBILANZ ... 35

UMWELTBERICHT ... 36

1. EINLEITUNG ... 37

Rechtsgrundlage der Umweltprüfung ... 37

Inhalt und Ziele des Bebauungsplans ... 37

Untersuchungsrahmen ... 38

2. ZIELE DES UMWELTSCHUTZES ... 38

Rechtsnormen ... 38

Politische Beschlüsse ... 40

Fachplanungen ... 40

(6)

3. MERKMALE DER UMWELT ... 41

Derzeitiger Umweltzustand ... 41

Bestehende Vorbelastungen / Umweltprobleme ... 48

Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ... 48

4. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ... 48

Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ... 48

Auswirkungen auf Boden und Fläche ... 49

Auswirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer ... 50

Auswirkungen auf Klima und Luftqualität ... 51

Auswirkungen auf die Landschaft ... 51

Auswirkungen auf den Menschen ... 52

Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter ... 53

Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen ... 53

Kumulierung mit Auswirkungen benachbarter Vorhaben ... 54

5. MAßNAHMEN FÜR VERMEIDUNG, MINDERUNG UND AUSGLEICH .. 54

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ... 54

Ausgleichsmaßnahmen ... 55

6. ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN ... 56

7. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ... 56

ANHANG

- Schätzung des Verkehrsaufkommens des geplanten Wohngebietes

(7)

Planzeichnung und textliche Festsetzungen

(8)

Baugrenze mit Baufeldnummerierung (§ 23 Abs. 3 BauNVO)

Art der baulichen Nutzung

Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche/ Nebenanlagen Maß der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl (GRZ)

Zahl der Vollgeschosse (Mindest- und Höchstzahl)

Sonstige Festsetzungen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. §4 BauNVO)

(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §16-21 BauNVO)

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauNVO)

Planunterlage

Gebäudebestand

Flurstücksgrenze und Flurstücksnummer Bestandsplan vom Juni 2021

ÖBVI Dipl.-Ing. Gerhard Schech Lehnitzstraße 21, 16515 Oranienburg

Höhe über NHN (DHHN 2016) Laubbaum

Darstellungen ohne Normcharakter

Grünflächen

öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Zweckbestimmung: Spielplatz

4,00 Bemaßung Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

öffentliche Straßenverkehrsfläche

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:

Fuß- und Radweg

abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)

2

0,4 II-III WA

a1

Zweckbestimmung: Parkanlage

Erhalt Einzelbaum

Anpflanzungen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) Straßenbegrenzungslinie

107

Abgrenzung von Bauflächen mit unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

Bebauungsplan „Wohnquartier Seefelder Gärten" OT Seefeld

N

M 1:1.250

W.O.W. Kommunalberatung und Projektbegleitung GmbH

Planzeichnung -Teil A

Vorentwurf Juli 2021

ergänzt gemäß SVV-Beschluss vom 16.12.2021

F

Bahnhofstraße

Birkenweg

Ahrensfelde - Wriezen

34 21

26

24

9 22

19

17

15

13

11 22

24 20

30 26

28

32 34 36 38 40 42

44

46

Berliner Straße - B 158

19 21 23 25

624 58

492

94 551

485 408

341 284

296

290

104 78

107

112 113

108

71

83

79 80 81

73

494 493

491

433

483 428

390

407

436

389

386

297

294

292

291

289 288

293 280

278

287 286

550 552 549

632 548

627 623

625 763

764 761 72

Schienenweg

Bahnhofstraße

Schienenweg

Gehweg

Gehweg

Gehweg

Berliner Straße - B 158

Planstraße C

Planstraße A

Planstraße B

Planstraße C

Planstraße C Planstraße D

2 1

3 7 6

4

5

0,4

WA 1b

0,3

WA 2 II-III

a1 a2

0,3

WA 3

a3

0,3

WA 4

a3

0,4

WA 5b

a1

0,4

WA 1a II-IV

a1

0,4

WA 5a

a1 0,4

WA 7

a2

0,5

WA 6

a1

Trafo

H

H

II-III

II-III

II-III

II-III II-III

II-IV II-III

S1

S2

S2

(9)

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 - 11 BauNVO) 1.1 Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig:

- Wohngebäude,

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speiswirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO:

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

Unzulässig sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO:

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe , - Anlagen für Verwaltungen,

- Gartenbaubetriebe, - Tankstellen.

2. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO)

2.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA1a+b, WA5a+b und WA6 wird die abweichende Bauweise a1 festgesetzt: Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Gebäude darf 30 m nicht überschreiten.(§ 22 Abs. 4 BauNVO)

2.2 In den allgemeinen Wohngebieten WA2 und WA7 wird die abweichende Bauweise a2 festgesetzt: Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser, die mit einem seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Die Länge der Einzelhäuser darf maximal 15,0 m und die der Doppelhäuser maximal 20,0 betragen. (§ 22 Abs. 4 BauNVO)

2.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA3 und WA4 wird die abweichende Bauweise a3 festgesetzt: Zulässig sind Einzelhäuser, die mit einem seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Die Länge der Einzelhäuser darf maximal 15,0 m betragen. (§ 22 Abs. 4 BauNVO)

3. Mindestmaße von Baugrundstücken (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

3.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3, WA4 und WA7 beträgt die Mindestgröße von Baugrundstücken 500 m².

4. Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

4.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3, WA4 und WA7 sind höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig.

5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen zum Bepflanzen bzw. für den Erhalt von Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

5.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Fußwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

5.2 Der im Bebauungsplan festgesetzte Einzelbaum ist dauerhaft und mit Ersatzverpflichtung zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

5.3 In den allgemeinen Wohngebieten sind pro angefangene 600 m² Baugrund- stücksfläche mindestens ein großkroniger Baum der Pflanzliste Nr. I oder zwei kleinkronige Bäume bzw. hochstämmige Obstbäume der Pflanzlisten II bzw. III zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bestandsbäume können dabei angerechnet werden, sofern sie hinsichtlich ihrer Art den Pflanzlisten entsprechen.

Ausgenommen von der Regelung sind Doppelhausgrundstücke. Hier ist je angefangene 600 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Laub- oder hochstämmiger Obstbaum der Pflanzlisten II bzw. III zu pflanzen.

Der Stammumfang muss bei großkronigen Bäumen mindestens 14 - 16 cm und bei kleinkronigen Bäumen mindestens 12 - 14 cm betragen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

5.4 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park- anlage“ sind mindestens 6 großkronige Bäume der Pflanzliste Nr. I mit einem Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

Bebauungsplan „Wohnquartier Seefelder Gärten" OT Seefeld

Planzeichnung -Teil B

N

Vorentwurf Juli 2021

ergänzt gemäß SVV-Beschluss vom 16.12.2021

pflanzen. Zusätzlich sind zur Eingrünung der Spielplätze in deren Rand- bereichen Strauchpflanzungen in einem Gesamtumfang von 100 m² je Spielplatz anzulegen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

5.6 Innerhalb der Planstraße A sind mindestens 8 Straßenbäume der Pflanzliste Nr. IV mit einem Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzabstand beträgt mindestens 10 m.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzlisten

Pflanzliste I (großkronige Bäume)

Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarzerle Alnus glutinosa

Stiel-Eiche Quercus robur

Trauben-Eiche Quercus petrea Winter-Linde Tilia cordata Flatter-Ulme Ulmus laevis Pflanzliste II (kleinkronige Bäume)

Feldahorn Acer campestre

Sand-Birke Betula pendula

Hainbuche Carpinus betulus

Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata

Vogelkirsche Prunus avium

Eberesche Sorbus aucuparia

Elsbeere Sorbus torminalis

Pflanzliste III (Obstbäume Hochstamm) Kultur-Apfel Malus domestica

Birnen Pyrus communis

Süß- und Sauerkirschen Prunus avium/cerasus

Pflaumen Prunus domestica

Pflanzliste IV (Straßenbäume)

Feld-Ahorn Acer campestre, z.B. ‚Elsrijk',‚Huibers Elegant' Spitzahorn Acer platanoides, z.B. ‚Olmstedt'‚ ‚Columnare'

Purpurerle Alnus x spaethii

Baumhasel Corylus colurna

Rotdorn Crataegus laevigata 'Paul's Scarlet' Apfeldorn Crataegus lavallei ‚Carrierei' Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus 'Schloss Tiefurt' Mehlbeere Sorbus aria, z.B. `Magnifica' Schwedische Mehlbeere Sorbus intermedia 'Brouwers' Thüring. Säulen-Mehlbeere Sorbus x thuringia 'Fastigiata' Winter-Linde Tilia cordata 'erecta' Holländische Linde Tilia x europaea

Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen (§ 87 Abs. 1 BbgBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)

5. Gemäß § 87 Abs. 1 BbgBO wird folgende örtliche Bauvorschriften zum Bestandteil des Bebauungsplanes:

5.1 Ausbildung oberstes Vollgeschoss:

In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten ist das oberste Voll- geschoss auszubilden:

- als Staffelgeschoss dessen Außenwände allseitig um jeweils mindestens 1,5 m hinter die Außenwandflächen des darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten oder

- als Dachgeschoss mit einer Dachneigung auf mindestens zwei einander gegenüberliegenden Seiten von mindestens 35 Grad und höchstens 50 Grad und mit einem Drempel von nicht mehr als 80 cm.

5.2 Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig nach § 85 Abs. Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die örtliche Bauvorschrift 5.1 verstößt und das oberste Vollgeschoss nicht als Staffelgeschoss oder geneigtes Dach errichtet. Nach § 85 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung können Handlungen, die gegen Regelungen dieser örtlichen Bauvorschrift verstoßen, als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 500.000,- Euro geahndet werden.

Nachrichtliche Übernahme

I. Auf den Flurstücken 297 sowie 108 bestehen beschränkt persönliche

Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach §44 BNatschG, insbesondere der Tötung oder Verletzung von Jungvögeln und Eiern in Nestern, sollen die Baufeldfreimachung sowie gegebenenfalls notwendige Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeit von Vögeln vorgenommen werden und zwar lediglich vom 1. Oktober bis zum 28. Februar. Um einen Brutbeginn in der folgenden Saison zu verhindern, sollen die Bauarbeiten kontinuierlich fortgesetzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, muss durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt werden, dass keine neu begonnen Bruten gefährdet werden.

Festsetzungen, wurde am ... von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Werneuchen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. ...). Die Begründung des Bauungsplanes einschließlich des Umweltberichtes wurde gebilligt.

Werneuchen, ... ...

Bürgermeister Siegel

2. Die verwendete Planunterlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters mit Stand vom ... und weist die planungsrelevanten baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch eindeutig. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist eindeutig möglich.

..., ...

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Siegel 3. Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Bebauungsplans und die textlichen Festsetzungen mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung vom …...……. übereinstimmt.

Ausgefertigt, Werneuchen, ...

Bürgermeister Siegel

4. Die Satzung des Bebauungsplanes und die Begründung einschließlich des Umweltberichtes sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über deren Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind am ...…...… im Amtsblatt Nr. ... für die Stadt Werneuchen bekannt gemacht worden.

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Werneuchen, …... ...…

Bürgermeister Siegel

Gesetzliche Grundlagen

·Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

·Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

·Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 5]).

·Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

351

(10)

Begründung zum Bebauungsplan

(11)

1. Allgemeine Planungsvoraussetzungen

Anlass und Ziel der Planung

In ihrer Sitzung vom 23.07.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung von Werneu- chen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnquartier Seefelder Gärten“ in der Stadt Werneuchen, gemäß § 2 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebau- ungsplans umfasst schwerpunktmäßig eine rd. 23.200 m² Teilfläche des gemeindlichen Flurstück 297, für die im Januar 2020 ein Bieterverfahren erfolgt ist. Mit der Gebotsab- gabe war ein Konzept für ein Wohngebiet mit Mehr- und Einfamilienhäusern einzu- reichen. Bedingung war weiterhin, dass die Verkehrsanbindung des Wohngebietes an den Verkehrsknoten der B 158 und die innere verkehrstechnische Erschließung der Bau- parzellen im Wohngebiet durch den Käufer herzustellen ist. Der Vorhabenträger hat den Zuschlag durch das zuständige Vergabegremium der Stadt erhalten.

Das Plangebiet ist dem planungsrechtlichen Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB zuzuord- nen, weshalb die Aufstellung des Bebauungsplans zur städtebaulichen Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Planungsziel ist die Schaffung rechtsverbindlicher und pla- nungsrechtlicher Voraussetzungen zur Entwicklung eines Wohngebiets mit Mehrfami- lien- und Einfamilienhäusern sowie einer Verkehrsanbindung an die Berliner Straße (B158). Es soll ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden.

Der Bebauungsplan kann nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem bestehenden Flächennut- zungsplan der Stadt Werneuchen entwickelt werden, da das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dargestellt ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt fest, in welchem Umfang und Detaillierungs- grad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein aner- kannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans an- gemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß § 2 a BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung.

Räumliche Lage, Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der rd. 2,64 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges von Seefeld und liegt südlich des histo- rischen Ortskerns. Die Entfernung zum Bahnhof beträgt ca. 250 Meter Luftlinie.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 107 (tlw.), 108, 112 (tlw.), 113 (tlw.), 297 (tlw.), 623, 625 und 626 (tlw.) der Flur 2 in der Gemarkung Seefeld.

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindliche Teilfläche des Flurstücks 297 wurde durch den Vorhabenträger von der Stadt erworben. Auf der Fläche liegt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Transformatoren-/Schaltstations- recht) für E.DIS AG, Fürstenwalde/Spree.

(12)

Die übrigen Flurstücke – ausgenommen Flurstück 113 – befinden sich im kommunalen Eigentum. Es handelt sich um eine gewidmete Verkehrsflächen (Birkenweg) und einen sonstigen öffentlichen Weg.

Das Flurstück 113, von dem eine rd. 80 m² große Teilflächen im Geltungsbereich befin- det, befindet sich in Privatbesitz. Die Fläche wurde vorsorglich für den anstehenden Knotenausbau Berliner Straße (B158) / Zufahrtstraße Plangebiet / Birkenweg in den Gel- tungsbereich einbezogen. Mit den Eigentümern wurden bereits Gespräche zu der ggf.

erforderlich werdenden Inanspruchnahme für die Straßenbaumaßnahme und den dann anstehenden Erwerb der Teilfläche geführt.

Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der räumliche Geltungsbereich grenzt

im Norden an die Berliner Straße (B158) bzw. die 8 m breite Trasse Rohrgraben (Teilfläche des Flurstücks 297, die im kommunalen Eigentum verbleibt)

im Osten an die Flurstücke 624 und 627 auf denen sich mehrere Garten- bzw.

Wochenendhausparzellen sowie ein Wohngebäude befinden

im Süden an das Einfamilienhausgrundstück Bahnhofstraße 9 (Flurstück 436) so- wie Garten- und Wochenendhausparzellen auf dem Flurstück 485

im Westen an einen 10 m bis 18 m breiten Grünstreifen (Teilfläche des Flurstücks 297, die im kommunalen Eigentum verbleibt), der als rückwärtige

(13)

Arrondierungsfläche zu den Grundstücken Bahnhofstr. 11 bis 19 bzw. als Reser- vefläche für den Festplatz Werneuchen genutzt werden soll

und im Nordwesten an das Wohngrundstück Berliner Straße 42.

Planungsbindungen

Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Bebauungspläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzu- passen. Diese sind im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg Hauptstadtregion (LEP HR), dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) sowie den Regio- nalplänen dargelegt.

Landesplanung

Für die Planungsabsicht sind folgende Ziele und Grundsätze der Landesplanung rele- vant:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nach der Festlegungskarte des LEP HR im Strukturraum Berliner Umland sowie im Gestaltungsraum Siedlung, in dem nach Ziel 5,6 LEP HR die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen über die Eigenentwicklung hinaus möglich ist. Die geplante Wohnsiedlungsfläche ist nicht auf die Eigenentwicklungsoption anzurechnen.

Gemäß Z 5.2 LEP HR sind neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsge- biete anzuschließen. Dies ist durch den unmittelbaren Anschluss des Plangebie- tes an die vorhandene Bebauung gegeben.

Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan LEP HR (Festlegungskarte vom 29.04.2019) mit Markierung des Plangebietes

(14)

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) wird als zustän- dige Raumordnungsbehörde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ange- fragt.

Regionalplanung

Die Regionalplanung stellt die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region dar, hier die Planungsregion Uckermark-Bar- nim mit den gleichlautenden Landkreisen. Dabei geben die Regionalpläne den Rah- men sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung vor, die aus dem Landesent- wicklungsplan zu entwickeln sind. Der derzeit geltende Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) gibt den Regionalen Planungsgemein- schaften vor, folgende Themen besonders zu bearbeiten:

Grundfunktionale Schwerpunkte, gewerblich-industrielle Vorsorgestandorte, Wind- energienutzung, oberflächennahe Rohstoffe und Hochwasserschutz. Darüber hinaus ist der Freiraumverbund des LEP HR in die Regionalpläne zu übertragen. Diese Regio- nalpläne sind daher auf kommunaler Ebene u.a. bei der Erarbeitung von Flächennut- zungsplänen sowie Bebauungsplänen zu berücksichtigen.

Für die Planungsregion Uckermark-Barnim greift derzeit ausschließlich der sachliche Teilregionalplan „Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ (2020). Dieser enthält keine Festlegungen für den Ortsteil Seefeld, die für den vorliegenden Bebau- ungsplan relevant sind.

Darstellungen des Flächennutzungsplanes

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Werneuchen ist das Plangebiet fast voll- ständig als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Nur der nördliche Teil des Geltungs- bereiches, der zur Sicherung der Anbindung des Plangebietes an die B158 einbezogen wurde, ist als gemischte Baufläche eingestuft. Darüber hinaus enthält der FNP die Dar- stellung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie einen geplanten Spielplatz.

Die beabsichtigte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entspricht dem Ent- wicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flä- chennutzungsplan zu entwickeln sind.

(15)

Ausschnitt Flächennutzungsplan der Stadt Werneuchen, Stand Juli 2018

2. Ausgangssituation

Bebauung und Nutzung im Plangebiet und dessen Umfeld

Das Plangebiet stellt sich derzeit überwiegend als unbebaute Brachfläche innerhalb des Siedlungsgebietes von Seefeld dar. Es handelt sich um ehemaliges Acker- oder Grünland am historischen Siedlungsrand. Luftbilder der vergangenen Jahre zeugen von einer zunehmenden Gehölzsukzession der brachgefallenen Fläche seit rund 20 Jahren. Bis heute hat sich eine Vegetation bestehend aus Einzelbäumen, Baumgrup- pen und zunehmend flächigen Laubgebüschen sowie ruderalen Gras- und Stauden- fluren entwickelt. Nördlich und südlich der Brachfläche sowie quer über diese verlau- fen schmale teils mit Schotter befestigte Wege. Die einzige hochbauliche Anlage stellt das Trafohaus im Nordosten der Fläche dar.

Unbebaute Brachfläche und südlich angrenzendes

Einfamilienhaus Trafostation im Plangebiet (Verlegung erforder- lich) sowie nördlich angrenzender Erschlie- ßungsweg

Plangebiet

(16)

Im Osten des Plangebietes befindet sich ein 4,50 m breiter unbefestigter Fahrweg, der direkt auf die Berliner Straße (B 158) und als Zufahrt für die östlich und nördlich des Plangebietes befindlichen Wochenendhaus- und Gartengrundstücke dient. Entlang des Fahrweges führt ein Graben geradlinig und mit steiler Böschung von Nord nach Süd durch das Plangebiet. Dabei handelt es sich um eine Gewässerverbindung zwi- schen dem Haussee und den Pfühlen südlich von Seefeld. Der Graben wurde in den letzten Jahren verrohrt und ist vollständig trockengefallen.

Das Umfeld des Plangebietes bzw. der Brachfläche ist geprägt von lockeren Einfamili- enhausgrundstücken im Westen und Südwesten sowie Garten- bzw. Wochenendhaus- grundstücken im Norden, Osten und Südosten. Südlich des Plangebietes verläuft zu- dem in rd. 35 m Entfernung die Bahnstrecke Berlin-Wriezen.

Westlich angrenzende Einfamilienhausbebauung Bahnstrecke südlich des Plangebietes

Verkehrliche Erschließung

Die äußere Erschließung der geplanten Wohnbaufläche erfolgt derzeit über einen öst- lich angrenzenden ca. 4,50 m breiten unbefestigten Fahrweg, der direkt auf die B 158 führt. Die Breite und der Ausbaustandard des Fahrweges reichen für den geplanten Verkehr des Wohngebietes nicht aus. Daher ist hier der Neubau einer Erschließungs- straße zum Wohngebiet einschließlich Ausbau des Knotens mit der B 158 erforderlich (siehe auch Punkt 4.7). Der westlich des Fahrweges vorhandene und bereits verrohrte Graben soll für die Anlage der Erschließungsstraße mit in Anspruch genommen wer- den.

Südwestlich des Plangebietes grenzt zudem die Bahnhofsstraße an das Plangebiet an.

Aufgrund der bereits hohen Belastung der Bahnhofstraße durch Pendlerverkehr und der begrenzten Platzverhältnisse soll diese jedoch nicht für die Erschließung des Wohn- gebietes genutzt werden.

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Unbefestigter Fahrweg und Graben östlich der ge-

planten Wohngebietsfläche Knotenpunkt B 158/ unbefestigter Fahrweg und Birkenweg/ Löhmer Chaussee

Innerhalb der geplanten Wohnbaufläche sind keine Straßen vorhanden. Über die Flä- che verläuft jedoch eine wichtige Fuß- und Radverbindung in Nord-Süd-Richtung, die von der Bahnhofsstraße zur Berliner Straße (B 158) führt.

Nördlich angrenzend an das Plangebiet verläuft ein unbefestigter Erschließungsweg, der bis zur Bahnhofsstraße im Westen führt und mehrere Gartengrundstücke anbindet.

ÖPNV

Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennah- verkehr. Der Bahnhof Seefeld befindet sich in ca. 250 m Entfernung südwestlich. Von hier aus verkehren stündlich Züge nach Berlin-Ostkreuz sowie nach Werneuchen. An der B158 befindet sich zudem in rd. 220 m Entfernung eine Bushaltestelle mit Linien Richtung Werneuchen, Blumberg und Bernau.

Ver- und Entsorgung

Trink- und Abwasser

Trink- und Abwasserleitungen liegen in der B158 sowie der Bahnhofsstraße an. Im wei- teren Verfahren wird eine Heranführung der vorhandenen Leitungen in das Plangebiet geprüft.

Niederschlagsentwässerung

Anfallendes Niederschlagswasser ist gemäß § 54 Abs. 1 Brandenburgisches Wasserge- setz zu versickern, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Niederschlags- wasserentsorgungssatzung der Stadt Werneuchen (NWS) soll Niederschlagswasser vor- rangig auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, durch Versickerung entsorgt oder genutzt werden.

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Der für das Plangebiet vorliegende geotechnische Bericht1 kommt zu dem Ergebnis, dass die Bodenverhältnisse im Plangebiet nur eine eingeschränkte Versickerung zulas- sen:

„Nach den durchgeführten Bohrungen wurden weit überwiegend gemischtkörnigen und bindige Böden angetroffen.

Die Wasserdurchlässigkeit erreicht nur vereinzelt in geringmächtigen Schichten eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit von kf > 10-6 m/s. Die durch Korngrößenanalyse bestimmte Wasserdurchlässigkeit ist für die Berechnung von Versickerungsanlagen nach DWA A 138 mit einem Korrekturfaktor f = 0,2 zu multiplizieren. Demnach können nur die Sande bei BS 1 und BS 3 als geeignet eingestuft werden. Außerdem sind die Schichten mit versickerungsfähigen Böden nur geringmächtig.

Insgesamt ist eine Versickerung mittels Versickerungsanlagen (denkbar sind aus- schließlich Versickerungsmulden) nur eingeschränkt möglich. Aus diesem Grund müs- sen auf jeden Fall Überläufe in Vorfluter (Graben oder Kanalisation) vorgesehen wer- den.“

Ein Überlauf in die Kanalisation scheidet aus, da im Ortsteil Seefeld kein Regenwasser- netz vorhanden ist. Daher wird im weiteren Bebauungsplanverfahren ein Konzept zur Lösung der Entwässerungsproblematik erarbeitet. In diesem Rahmen ist zu prüfen, in- wieweit das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser in den teilweise bereits verrohrten Zochegraben eingeleitet werden kann. Das auf den privaten Wohngrund- stücken anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort zurückzuhalten bzw. zu versickern.

Elektrizität

Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Trafo-Station. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht eine Überplanung des Trafo-Standor- tes zugunsten einer Wohnnutzung vor. Zur Verwirklichung der Planung ist die Verlage- rung der Trafostation erforderlich. Als Ersatzstandort wird ein Teil der Verkehrsfläche der Planstraße A vorgeschlagen. Für die Trafostation sowie die hier über das Flurstück 297 verlaufenden Leitungen besteht eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Transformatoren-/Schaltstationsrecht) für E.DIS AG, Fürstenwalde/Spree.

Es wird davon ausgegangen, dass die elektrotechnische Erschließung des Plangebie- tes über die (umverlegte) Trafostation erfolgen kann.

Löschwasserversorgung

Die Gemeinden müssen im Land Brandenburg entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bran- denburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eine angemessene Lösch- wasserversorgung gewährleisten. Diese ist gegeben, wenn die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 405 erfüllt sind.

1Dr. Marx Ingenieure GmbH, Geotechnischer Bericht zum BV „Wohnen am Seefeldpark“, 25.05.2021

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Da im Plangebiet kein für die Löschwasserentnahme geeignetes Gewässer vorhanden ist, muss die Löschwasserversorgung über das Trinkwassernetz erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die Erforderlichkeit zusätzlicher Hydranten im Plange- biet geprüft.

Müll

Gemäß allgemeiner Hinweise des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) sind gemäß § 20 Abs. 1 KrWG die angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu ver- werten oder zu beseitigen. Im LK Barnim erfolgt die Durchführung der Abfallentsorgung durch vom örE beauftragte Entsorgungsunternehmen mittels 3-achsiger Entsorgungs- fahrzeuge mit einer Gesamttonnage von 26 t. Die geplanten Erschließungsstraßen sind so dimensioniert, dass sie problemlos durch die Entsorgungsfahrzeuge befahrbar sind.

Natur und Landschaft

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich im Süden von Seefeld, zwi- schen dem historischen Ortskern und der Bahnstrecke, also innerhalb des besiedelten Bereichs. Die Standortverhältnisse werden durch die naturräumliche Lage auf der Bar- nimer Hochfläche und im Einflussbereich des Haussees sowie durch die ausgebliebene Nutzung bestimmt. Das Gelände liegt um 75 m über NHN und außerhalb naturschutz- rechtlicher Schutzgebiete.

Es handelt sich um ehemaliges Acker- oder Grünland, welches in den letzten 15 bis 20 Jahren einer zunehmenden Gehölzsukzession unterliegt. So hat sich hier eine inzwi- schen strukturreiche Vegetation mit Wechsel von Einzelbäumen, Baumgruppen und zunehmend flächigen Laubgebüschen sowie ruderalen Gras- und Staudenfluren ent- wickelt. Dabei konnten sich auf dem nährstoffreichen und frischen, möglicherweise auch grund- oder stauwasserbeeinflussten Standort, Baumweiden durchsetzen. Wei- tere Baumarten am Rand der Weidenbestände oder kleine Baumgruppen bildend sind Eiche, Ahorne, Ulme, Birke, Kiefer sowie Zitterpappel und Robinie.

Für die Ermittlung von Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten erfolgen derzeit Bestandsuntersuchungen im Plangebiet. Aufgrund der Biotopausstattung, ins- besondere der umfangreichen und teils auch dichten Gehölzbestände kann bereits von einem Vorkommen der in Siedlungsgebieten häufig anzutreffenden Brutvogelar- ten ausgegangen werden. Lebensraumpotenziale bestehen darüber hinaus für Fle- dermausarten als Nahrungshabitat sowie durch mögliche Quartiere in Baumhöhlen und für Reptilien im Bereich der offenen Ruderalfluren.

Die Bodenverhältnisse werden durch Grundmoränenbildungen und die Nähe zum Haussee geprägt. So liegt das Gebiet in einem Bereich sandiger Beckenfüllungen in einer Ausbuchtung südlich des Sees. Im Geltungsbereich sind demnach fein- bis mit- telkörnige Sande, möglicherweise auch schluffige oder kiesige Substrate vorhanden, welche dem Geschiebematerial der Grundmoräne aufliegen. Der aktuelle geotech- nische Bericht bestätigt diese Annahmen. So wurde bei den Bohrungen unterhalb des feinsandigen, humosen Oberbodens eine Schicht überwiegend nicht bindiger Sand- böden bis zumeist 1,20 m festgestellt. Darunter schließen Geschiebeablagerungen aus

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tonigen oder schluffigen Sanden an. Wasserstände konnten bis zu den Endteufen von 3 bis 5 m, abgesehen von vereinzeltem Schichtenwasser, nicht nachgewiesen werden.

Ausgehend vom südöstlichen Ende des ca. 250 m entfernten Haussees besteht eine auf weiten Strecken verrohrte Gewässerverbindung bis zu den Pfühlen und in den Zochegraben im Süden von Seefeld. Diese Verbindung verläuft im Geltungsbereich westlich des bestehenden Erschließungsweges in einem geradlinigen, trockengefalle- nen und teils verrohrten Graben.

Für das Orts- und Landschaftsbild ist das Plangebiet trotz seines Gehölzreichtums nur von untergeordneter Bedeutung. So handelt es sich im Wesentlichen um aus natürli- cher Sukzession hervorgegangene dichte Laubgebüsche umgeben von artenarmer und hochwachsender Ruderalflur. Die Zugänglichkeit für Erholungssuchende be- schränkt sich auf die Wegeverbindungen. Hiervon abweichend ist der Baumbestand an der Berliner Straße zu bewerten. Hier sind die starkstämmige Eiche sowie die beiden Linden als prägende und erhaltenswerte Altbäume im Straßenraum zu betrachten.

Erhebliche Vorbelastungen von Natur und Landschaft sind abgesehen von den mit Schotter befestigten Wegen sowie der kleinflächigen Bebauung (Trafohaus) nicht vor- handen. Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion beschränken sich auf die Fre- quentierung durch Anwohner und die isolierte Lage im Siedlungsraum.

Im Umweltbericht dieser Begründung wird die hier zusammengefasst dargestellte Aus- gangssituation konkretisiert sowie die bei Durchführung der Planung zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter ermittelt. Darüber hinaus werden Maß- nahmen für deren Vermeidung und Minderung sowie für die erforderliche naturschutz- rechtliche Kompensation benannt.

Altlasten

Laut Auskunft aus dem Altlastenkataster vom 25.01.2017 wird die Fläche nicht im Alt- lastenkataster geführt. Auch im Umfeld befinden sich nach dieser Auskunft keine im Altlastenkataster registrierten Flachen.

Sollten sich umweltrelevante, organoleptische Auffälligkeiten (Farbe, Geruch, Be- schaffenheit, Material) hinsichtlich vorhandener Schadstoffe in Boden oder Grund- wasser zeigen, so ist umgehend und unaufgefordert das Bodenschutzamt, Am Markt 1, 16225 Eberswalde zu informieren (§ 31 Abs. 1 BbgAbfBodG). Die in § 4 Abs. 3 und 6 des BBodSchG genannten Personen sind nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 BbgAbfBodG verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenverän- derung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Kampfmittel

Nach derzeitigen Erkenntnissen befindet sich der Geltungsbereich nicht in einer Kampfmittelverdachtsfläche. Grundsätzlich wird auf folgende Festlegungen hinge- wiesen:

Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, ist es nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom 9. November

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2018 (GVBl. II/18, [Nr. 82]) verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren und deren Lage zu verändern. Es besteht die Verpflichtung, die Fundstelle gemäß § 2 der ge- nannten Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen.

Bau- und Bodendenkmale

Bodendenkmale

Gemäß Geoportal des BLDAM befindet sich der nördliche Teil des Plangebiets inner- halb des Bodendenkmals Nummer 40689 „Siedlung Neolithikum, Siedlung Bronzezeit“.

Grundsätzlich wird auf die Festlegungen im „Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg“ (BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 215) hingewiesen:

Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmale, wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfär- bungen, Holzpfähle oder -bohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen, Knochen u.ä.

entdeckt werden, sind diese unverzüglich dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege, Wünsdorfer Platz 4-5, 15806 Wünsdorf (Tel. 033702/7-12 00; Fax 033702/7-12 02) und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgD- SchG).

Baudenkmale

Im Plangebiet sind keine Baudenkmale vorhanden.

Immissionsschutz

Nach § 1 Abs. 5 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Bauleitpläne einen Beitrag zur menschenwürdigen Umwelt zu leisten. Dabei sind u.a. die allgemei- nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Be- lange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Zur Prüfung der Vereinbarkeit der Planungsabsichten mit den Belangen des Immissi- onsschutzes sind zunächst die Immissionsvorbelastung und anschließend die durch die Planung zu erwartenden Zusatzimmissionen zu ermitteln.

A) SCHALLTECHNISCHE ORIENTIERUNGSWERTE

Die Beurteilung der Schallschutzbelange im Rahmen des Bebauungsplanaufstellung erfolgt vor allem auf der Grundlage der DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“), die schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm sowie für Gewerbe-, Sport und Freizeitlärm vorsieht. Die Orientierungswerte stellen aus der Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (bei Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewi- chen werden kann.

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Die DIN 18005 ordnet Allgemeinen Wohngebieten (WA), die vorwiegend dem Woh- nen dienen und deshalb einen hohen Schutzanspruch haben, folgende Orientierungs- werte zu:

tags 55 dB (A)

nachts 40 bzw. 45 dB (A) *)

*) der höhere Wert gilt für Verkehrslärm

Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Ge- räuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.

Für Gewerbelärm sind neben der DIN 18005 die verbindlichen Richtwerte der TA Lärm zu beachten. Diese entsprechen für den Tagzeitraum den Orientierungswerten der DIN 18005. Bei Sportlärm müssen die Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutz- verordnung) Berücksichtigung finden.

B) VORHANDENE IMMISSIONSBELASTUNG

Für das Plangebiet sind insbesondere folgende Immissionsquellen zu betrachten:

- der Straßenverkehrslärm der B 158,

- der Schienenverkehrslärm der Regionalbahntrasse Werneuchen–Berlin Ostkreuz, - der Gewerbepark Seefeld

- das Betriebsgelände der LVB Landwirtschaftliche Verwaltungs- und Beteili- gungsgesellschaft mbH Seefeld südöstlich des Plangebietes

Die von den genannten Immissionsquellen auf das Plangebiet einwirkenden Schallein- träge werden im nachfolgenden dargelegt und bewertet.

Straßenverkehrslärm

In rd. 150 m Entfernung zu den geplanten Wohngebietsflächen verläuft die Bundes- straße B 158 (Berliner Straße). Für die Bundesstraße wurde im Rahmen der Lärmaktions- planung2 im Jahr 2015 eine Verkehrszählung und Lärmberechnung durchgeführt. Da- nach liegt die Verkehrsmenge für den Straßenabschnitt bei 14.000 Kfz/ 24h (Schwer- lastverkehrsanteil von 6,4%).

Gemäß den im Rahmen des Lärmaktionsplans vorgenommenen Pegelberechnungen der Brenner BERNARD Ingenieure GmbH liegt der maximale Beurteilungspegel in den geplanten Wohngebietsflächen nachts deutlich unter 45 dB(A).

Für den Tagzeitraum im Sinne der DIN 18005 (6 Uhr bis 22 Uhr) liegen keine Lärmkarten vor. Daher wird für diesen Zeitraum das vereinfachte Schätzverfahrens gemäß Anhang A der DIN 18005 angewandt. Im Ergebnis liegt der maximale Beurteilungspegel in den

2Stadt Werneuchen, Lärmaktionsplan 2.Stufe, Schlussbericht vom 04.01.2017

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geplanten Wohngebietsflächen tags bei 54 dB(A). Die tatsächliche Lärmbelastung wird sogar noch etwas geringer ausfallen, da bei den ermittelten Pegeln die abschir- mende Wirkung der vorhandenen Bebauung an der Bundesstraße nicht eingeflossen ist.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Lärmbelastung der ge- planten Wohnbauflächen durch Straßenverkehrslärm unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete liegt. Ein Immissionskonflikt aufgrund von Straßenverkehrslärm kann somit ausgeschlossen werden.

Schienenverkehrslärm

Schienenverkehrslärm geht von der rd. 35 m südlich des Plangebietes verlaufenden Regionalbahntrasse RB 25 Werneuchen–Berlin Ostkreuz aus. Auf der Strecke verkehren 1x stündlich Züge nach Berlin-Ostkreuz sowie nach Werneuchen. Ab 2024 wird der Takt in den Stoßzeiten auf 30 min verdichtet. Güterverkehr findet auf der Strecke nicht statt.

Jedoch erhält die Firma Berger Bau in Werneuchen Schüttgüter über den Schienen- weg.

Die von der Regionalbahntrasse ausgehenden Lärmauswirkungen wurden im Rahmen des Bebauungsplans „Wohngebiet Weißdornweg“ für einen anderen auch bahnna- hen Wohnstandort untersucht. Auf diese Untersuchung3 soll an dieser Stelle zurückge- griffen werden, da eigene Berechnungen für das Plangebiet nicht vorliegen. Im Unter- schied zum vorliegenden B-Plan endet die Regionalbahntrasse bei B-Plan „Wohnge- biet Weißdornweg“ jedoch auf Höhe des Plangebietes. Die ermittelten Lärmpegel sind daher nicht zu 100% übertragbar, jedoch ein erster Anhaltspunkt.

In der schalltechnischen Untersuchung wurden die höchsten Pegelwerte an dem der Bahntrasse unmittelbar gegenüberliegenden Gebäude in rd. 35 m Entfernung festge- stellt. Diese betrugen 49,2 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht, so dass die Ori- entierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden. Im vorliegenden Bebauungsplan beträgt der Abstand der Baufelder zur Bahntrasse rd. 40 m. An dieser Stelle wird ver- einfachend davon ausgegangen, dass somit auch im vorliegenden Bebauungsplan- gebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Richtwerte der 16. BImSchV (Ver- kehrslärmverordnung) eingehalten werden.

Gewerbelärm / Landwirtschaftliche Nutzungen

Rund 500 m westlich des Plangebietes befindet sich der Gewerbepark Seefeld. Auf- grund der großen Entfernung und den bereits in unmittelbarer Nachbarschaft vorhan- denen Wohnnutzungen, wird davon ausgegangen, dass im Plangebiet keine Immissi- onsbeeinträchtigungen durch den Gewerbepark zu erwarten sind.

Südöstlich des Plangebietes befindet sich zudem in rd. 250 m Entfernung die LVB Land- wirtschaftliche Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH Seefeld. Auch hier be- finden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Gewerbestandort mehrere Wohn- gebäude, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss. Das Plangebiet befindet sich in

3 DR. BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan „Weißdornweg“ vom 25.08.2016

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deutlich größerer Entfernung. Daher wird davon ausgegangen, dass auch von der LVB mbH Seefeld keine Immissionsbeeinträchtigungen im Plangebiet zu erwarten sind.

Weitere Gewerbe- bzw. Landwirtschaftsbetriebe sind im Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden. Im Ergebnis kann somit ein Immissionskonflikt durch Gewerbelärm / landwirtschaftliche Nutzungen ausgeschlossen werden.

Zusammenfassende Beurteilung

Nach derzeitigem Kenntnisstand verursacht keiner der Emittenten eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Richtwerte der TA Lärm bzw. der 16.

BImSchV. Es wird daher davon ausgegangen, dass aus Sicht des Immissionsschutzes einer Festsetzung des Plangebietes als allgemeines Wohngebiet nichts entgegensteht und eine Festsetzung von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen nicht erfor- derlich ist. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung, wird mit dem für Immissi- onsschutz zuständigem Landesumweltamt angestimmt, inwieweit für das Plangebiet eigene schalltechnische Untersuchungen erforderlich werden.

C) ZUSATZIMMISSIONEN

Unzumutbare Lärmbelastungen durch die vom Vorhaben selbst hervorgerufenen Ver- kehrsbewegungen sind nicht zu erwarten. Aus den im Plangebiet vorgesehenen 26 WE in Einfamilien-/Doppelhäusern und bis zu 75 WE in Mehrfamilienhäusern ergibt sich ein Verkehrsaufkommen von bis zu ca. 540 Kfz/24h (siehe Berechnung unter methodischer Orientierung auf die Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietsty- pen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. im Anhang). Un- ter der Annahme, dass die Geschwindigkeit auf den Anliegerstraßen im Wohngebiet 30 km/h beträgt, ergibt sich in den geplanten Baufeldern ein maximaler Beurteilungs- pegel von 55,5 dB(A) tags und 44,5 dB(A) nachts. Die Ermittlung der Lärmpegel erfolgt unter Anwendung des vereinfachte Schätzverfahrens gemäß Anhang A der DIN 18005.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Lärmbelastung der ge- planten Wohnbauflächen durch den Straßenverkehrslärm der Anliegerstraßen tags nur geringfügig über dem Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohnge- biete liegt. Nachts wird der Orientierungswert sogar unterschritten. Ein Immissionskon- flikt aufgrund des vom Vorhaben selbst verursachten Straßenverkehrslärm kann somit ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus kann aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens auch eine unzu- mutbare Lärmbelastung, der an der Zufahrtstraße liegenden Bestands-Wohngebäude ausgeschlossen werden.

3. Planungskonzept

Angesichts der zentralen Lage im Siedlungsgebiet von Seefeld und der Nähe zum Bahnhof sollen im Plangebiet neben Einfamilien- und Doppelhäusern auch Mehrfami- lienhäuser errichtet werden. Das Planungskonzept sieht daher folgenden Mix an Haus- typen vor:

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Im Osten des Plangebietes sind 7 Mehrfamilienhäuser in Form von kleineren Wohnzeilen mit max. 30 m Länge geplant. In Abhängigkeit von den entstehen- den Wohnungsgrößen können ca. 55 bis 75 Wohnungen innerhalb der Mehrfa- milienhäuser realisiert werden. Bei der Ermittlung der Minimalanzahl an Wohnun- gen wurde davon ausgegangen, dass durchweg große Wohnungen errichtet werden und die durchschnittliche Wohnfläche 120 m² beträgt. Geht man da- gegen von einem Mix unterschiedlich großer Wohnungen aus und setzt eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 80 m² an, erhält man eine Anzahl von 75 WE.

Im Westen des Plangebietes sind 19 Grundstücke für Einfamilien- und Doppel- häuser mit insgesamt 26 WE vorgesehen, die die offene Baustruktur der westlich und südwestlich angrenzenden Einfamilienhausbebauung fortführen und einen Übergang zur Mehrfamilienhausbebauung schaffen.

Die Geschossigkeit der Bebauung im Plangebiet liegt bei zwei Normalgeschossen plus Dachgeschoss oder Staffelgeschoss. Einzige Ausnahme bilden die beiden östlichsten Mehrfamilienhäuser. Hier sind zur Betonung der Eingangssituation ins Plangebiet ein zusätzliches Geschoss, d.h. drei Normalgeschosse plus Dachgeschoss oder Staffelge- schoss, vorgesehen.

Planungskonzept „Wohngebiet Seefelder Gärten“

Erschließung

Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Berliner Straße (B 158). Dazu ist der Bau einer neue Zufahrtstraße im Osten des Plangebietes über die kommunalen Flurstücke 107, 108, 112, 623 und 625 erforderlich. Das Straßennetz innerhalb des

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Wohngebietes besteht aus einer Ringstraße, die im Osten zu einer Straße zusammen- geführt und an die Zufahrtsstraße angebunden wird. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Querverbindung innerhalb der Ringstraße vorgesehen. Das Planungskonzept sieht im Bereich der Ringstraße eine Einbahnstraßenregelung vor. Eine Anbindung des Straßen- netzes an die Bahnhofsstraße ist nicht vorgesehen.

Die vorhandenen durch das Plangebiet verlaufende Fußwegebeziehungen werden in das neue Wegenetz integriert. Dazu sind u.a. drei Fuß- und Radwege vorgesehen, die im Zusammenspiel mit dem Straßennetz die vorhandene Fußwegeverbindung von der Bahnhofsstraße zur Berliner Straße (B 158) erhalten und eine Anbindung an den Er- schließungsweg nördlich des geplanten Wohngebietes herstellen.

Grünflächen

Im Eingangsbereich des Wohngebiets ist ein rd. 700 m² großer grüner Quartiersplatz vorgesehen. Dieser stellt den zentralen Begegnungsraum des geplanten Wohngebie- tes dar. Er dient sowohl dem Aufenthalt der Bewohner und erfüllt gleichzeitig eine städ- tebaulich-repräsentative Funktion.

Darüber hinaus sind am westlichen Rand des Plangebietes, an der Schnittstelle von Bestandsbebauung und neuem Quartier zwei Spielplätze geplant. Diese die- nen sowohl der Versorgung des Plangebietes aber auch der umgebenden Wohn- gebiete.

4. Planinhalt

Art der baulichen Nutzung

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes zu schaffen, wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt, dass in die Gebietsteile WA1 bis WA7 gegliedert wird. Es sollen hier neben dem Wohnen auch sonstige wohngebietstypische Nutzungen zulässig sein.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet folgende Nutzungen und Anlagen allgemein zulässig:

Wohngebäude,

der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe- cke.

Ausnahmsweise können gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden:

Betriebe des Beherbergungsgewerbes

Folgende Betriebe und Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuge- lassen werden können, werden nicht Bestandteil des vorliegenden Bebauungsplanes (siehe textliche Festsetzung 1.1):

Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

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Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen

Die genannten Nutzungen werden ausgeschlossen, da sie geeignet sind, zusätzliche Verkehre von Beschäftigten, Kunden, Liefervorgängen in das Gebiet zu ziehen. Zudem dienen die ausgeschlossenen Nutzungen nicht unmittelbar der Wohnfunktion. Für ver- kehrsintensive Ansiedlungen ist der zentral gelegene Siedlungsbereich von Seefeld entlang der B 158 besser geeignet.

Darüber hinaus werden Gartenbaubetriebe auch deshalb ausgeschlossen, da sie mit den ihnen eigenen baulichen Anlagen wie Gewächshäusern das durch Einzelhäuser geprägte Ortsbild beeinträchtigen und durch den hohen Flächenbedarf der beab- sichtigen Schaffung von Wohnraum entgegenstehen.

Die grundsätzliche Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebietes bleibt trotz der vorgenommenen Modifizierung weiterhin gewahrt. Die Festsetzungen zu den Nichtzu- lässigkeiten umfassen ausschließlich nach § 4 Abs. 3 BauNVO ohnehin nur ausnahms- weise zulässige bauliche Anlagen. Dies ist in Bezug auf die Gebietscharakteristik als nicht schwerwiegende Abweichung zu werten.

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 BauNVO sowie die Anzahl der Vollgeschosse gemäß § 20 BauNVO bestimmt. Es erfolgt keine Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ). Die maximal mögliche Geschoss- fläche ergibt sich im vorliegenden Bebauungsplan aus der Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse.

Grundflächenzahl (GRZ)

Die GRZ gibt gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Für Teile des Wohngebietes werden unterschiedliche Festsetzungen getroffen. Die jeweilige Grundflächenzahl ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Planungskonzept:

In den für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern vorgesehenen Teilflächen des Wohngebietes wird eine GRZ von 0,4 (WA 1a+b, WA 5a+b) bzw. 0,5 (WA 6) festgesetzt. Der in § 19 BauNVO genannte Orientierungswert für Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete wird damit nicht überschritten. Die einzige Aus- nahme bildet die Teilfläche WA 6. Die hier festgesetzte GRZ von 0,5 erklärt sich aus der Festsetzung der angrenzenden Freiflächen als öffentliche Grünfläche, die somit bei der Berechnung der GRZ unberücksichtigt bleiben müssen. Bei ei- ner Anrechnung der Fläche ergäbe sich eine GRZ von 0,25. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden trotz Über- schreitung des Orientierungswertes nicht beeinträchtigt und nachhaltige Aus- wirkungen auf die Umwelt können ebenso ausgeschlossen werden.

Die zulässige GRZ der geplanten Einfamilienhausgebiete WA2 bis WA4 und WA 7 wird unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen, der Bauweise und der

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Umgebungsbebauung unterschiedlich festgesetzt. So wird für die am Rand des Geltungsbereiches liegenden Teilflächen WA2 bis WA4, die gleichzeitig den Übergang zur angrenzenden Einfamilienhausbebauung bilden, eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Damit wird der in § 19 BauNVO genannte Orientierungswert für Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete unterschritten. Für die im Inneren des Wohngebietes liegende Teilfläche WA 6, für die das städtebauliche Konzept eine Bebauung mit Doppelhäusern vorsieht, wird eine GRZ von 0,4 zugelassen.

Mit den differenzierten GRZ-Werten wird eine Abstufung der baulichen Dichte von der geplanten Mehrfamilienhausbebauung im Osten zur angrenzenden lo- ckeren Einfamilienhausbebauung im Westen bzw. Südwesten ermöglicht.

ÜBERSCHREITUNG DURCH NEBENANLAGEN (GRZ II)

Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte GRZ durch Nebenanlagen, Stell- plätze mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, um 50 % überschritten werden.

Zahl der Vollgeschosse

Analog zur Grundflächenzahl werden auch bei der Zahl der Vollgeschosse unter- schiedliche Festsetzungen für die verschiedenen Teile des Wohngebietes getroffen.

Die maximale Vollgeschosszahl ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Planungskon- zept. Danach liegt die Geschossigkeit der Bebauung im Plangebiet bei zwei Normal- geschossen plus Dachgeschoss oder Staffelgeschoss. Einzige Ausnahme bilden die beiden östlichsten Mehrfamilienhäuser. Hier sind zur Betonung der Eingangssituation ins Plangebiet ein zusätzliches Geschoss, d.h. drei Normalgeschosse plus Dachge- schoss oder Staffelgeschoss, vorgesehen. Da Dachgeschosse bzw. Staffelgeschoss nach Brandenburgischer Bauordnung als Vollgeschosse zählen, werden somit 3 bzw.

4 Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.

Die Ausgestaltung des obersten Vollgeschosses als Dachgeschoss oder Staffelge- schoss wird über die textliche Festsetzung 5.1 geregelt (siehe Punkt 4.9).

Die festgesetzten maximalen Vollgeschosszahlen i.V.m mit der Vorgabe eines Dach- geschosses bzw. Staffelgeschosses stellen sicher, dass die geplanten Mehrfamilienhäu- ser den ortsüblichen Maßstab nicht überschreiten. Maßgebend hierbei waren die vor- handenen Mehrfamilienhäuser entlang der B158 bzw. die vorhandenen Villen im his- torischen Ortskern an der Seestraße. Die herangezogenen Referenzobjekte verfügen zwar alle nur über 3 Vollgeschosse (2 Normalgeschosse plus Dachgeschoss), die Ge- schosshöhen liegen jedoch deutlich über denen moderner Wohnhäuser. Somit blei- ben die Trauf- und Gesamthöhen der geplanten Mehrfamilienhäuser unter denen der Referenzobjekte. Die Regelung zur Gestaltung des obersten Vollgeschosses stellt wei- terhin einen ausgewogenen Übergang zu der im Westen und Südwesten angrenzen- den 2-geschossigen Einfamilienhausbebauung (1 Normalgeschoss + Dachgeschoss) sicher. Die in Nachbarschaft geplanten Einfamilienhäuser dürfen maximal 2 Normal- geschosse + Dach-/Staffelgeschoss und somit maximal 1 Vollgeschoss mehr aufwei- sen.

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Neben der maximalen Vollgeschosszahl wird für das gesamte Plangebiet auch eine Mindestzahl von 2 Vollgeschossen vorgegeben. Damit sollen kleinmaßstäbliche Wohn- gebäude (z.B. Einfamilienhäuser im Bungalowstil), die sich in das Gesamtbild des Wohngebietes nicht einfügen würden, ausgeschlossen werden.

Bauweise

Für die Flächen des allgemeinen Wohngebietes werden entsprechend des Planungs- konzeptes verschiedene abweichende Bauweisen gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO fest- gesetzt. Für die geplante Mehrfamilienhausbebauung im Osten des Plangebietes (WA 1a+b, WA 5a+b, WA 6) wird geregelt, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind und die Länge der Gebäude 30 m nicht überschreiten darf. Die ma- ximale Gebäudelänge leitet sich aus dem Planungskonzept ab. Mit der Begrenzung der Gebäudelänge werden großmaßstäbliche Mehrfamilienhäuser ausgeschlossen.

In den westlichen Wohngebieten WA2, WA3, WA 4 und WA 7 soll dagegen eine klein- teiligere Einfamilienhausbebauung realisiert werden. Dort sind entsprechend der textli- chen Festsetzungen 2.2 und 2.3 Einzel- und Doppelhäuser oder ausschließlich Einzel- häuser zulässig. Doppelhäuser werden dabei auf die Wohngebiete beschränkt, die nicht unmittelbar an die vorhandenen Einfamilienhausgrundstücke grenzen. Die Ge- bäudelänge darf bei Einzelhäusern maximal 15,0 m und bei Doppelhäusern maximal 20,0 m betragen. Dabei sind Anbauten wie Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze (§§ 12 und 14 BauNVO), die nicht unter dem Dach der Hauptanlage liegen, nicht an die Gebäudelänge anzurechnen. Mit der Regelung zur Bauweise wird die Entwicklung einer offenen Siedlungsstruktur gesichert, wie sie in den angrenzenden Einfamilien- hausgebieten vorzufinden ist.

Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden

Gemäß Planungskonzept sollen in den westlichen Wohngebieten WA2, WA3, WA 4 und WA 7 ausschließlich Einfamilienhäuser errichtet werden. Diese bilden den Über- gang von der geplanten Mehrfamilienhausbebauung im Osten zur angrenzenden lo- ckeren Einfamilienhausbebauung im Westen bzw. Südwesten

Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise (siehe auch Punkt 4.3), die regelt, dass ausschließlich Einzelhäuser bzw. Doppelhäuser mit seitlichem Grenzabstand und einer Gebäudelänge von maximal 15 bzw. 20 m zulässig sind, genügt zur planungsrechtli- chen Absicherung dieser Zielstellung nicht. Daher wurde ergänzend eine textliche Fest- setzung zur zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden aufgenommen.

Gemäß textlicher Festsetzung 4.1 sind in den Wohngebieten WA2, WA3, WA 4 und WA 7 höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig.

Mindestgröße der Baugrundstücke

Im Bebauungsplanvorentwurf wird für die allgemeinen Wohngebiete, in denen eine Bebauung mit Einfamilienhäusern vorgesehen ist (WA2, WA3, WA 4 und WA 7), eine Mindestgröße der Baugrundstücke vom 500 m² festgesetzt. Die festgesetzte Größe

(30)

ergibt sich aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.12.2021 (Bv/514/2021).

Mit der Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße soll eine verdichtete Einfamilien- hausbebauung, die für die gewachsene Ortslage von Seefeld untypisch ist und in an- deren Bebauungsplangebieten mehrfach zu nachbarschaftlichen Konflikten geführt hat, vermieden werden. Die Regelung dient zudem der Begrenzung der Bewohnerzahl und der daraus resultierenden Verkehrsmenge. Weiterhin soll sie vor dem Hintergrund der eingeschränkten Versickerungsfähigkeit des Bodens gewährleisten, dass auf den Baugrundstücken ausreichend Versickerungsflächen zur Verfügung stehen.

Im Planungskonzept wurde die Mindestgrundstücksgröße noch nicht berücksichtigt.

Das Konzept wird im weiteren Verfahren an die Regelung angepasst.

Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt, die durch Gebäude und Gebäudeteile nicht überschritten werden dürfen. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.

Die Baufelder umfassen den überwiegenden Teil der jeweiligen Baugebiete, so dass den Bauherren ein Spielraum für die Anordnung der Gebäude auf dem Baugrund- stück eingeräumt wird. Folgende Bereiche sind aus den überbaubaren Grundstücks- flächen ausgenommen:

Von den öffentlichen Verkehrsflächen sind die Baugrenzen i.d.R. um 3,0 m zu- rückgesetzt, um eine durchgängige Vorgartenzone zu sichern. Abweichungen wurde nur dort vorgesehen, wo das Planungskonzept geringere Abstände erfor- dert. Dies betrifft das Baufeld 6 sowie Teile der Baufelder 1, 5 und 7.

Zur Planstraße A halten die Baufelder 1 und 5 einen Abstand von 20,0 m ein. In diesem Bereich sieht das Planungskonzept Sammelstellplatzanlagen für die Mehrfamilienhäuser vor.

Von den übrigen Gebietsrändern halten die Baugrenzen den bauordnungs- rechtlichen Mindestabstand von 3,0 m ein. Ausschließlich die Baufelder 2 und 5 weisen einen größeren Abstand auf. Hier wurde jeweils die rückwärtige Bau- grenze der benachbarten Baufelder fortgeführt, um eine durchgehend straßen- orientierte Bebauung, wie sie das Planungskonzept vorsieht, zu sichern. Bei Bau- feld 5 dient dies zudem auch der Sicherung eines Mindestabstandes der hier geplanten Mehrfamilienhäuser zu der angrenzenden Wochenendhausbebau- ung von ca. 14 m.

Verkehrserschließung

Äußere Anbindung

Aufgrund der unzureichenden Leistungsfähigkeit und den fehlenden Ausbaumöglich- keiten soll das Plangebiet nicht an die südwestlich angrenzende Bahnhofsstraße an- gebunden werden. Daher ist die äußere Erschließung des Plangebietes über die B 158 (Berliner Straße) vorgesehen. Dazu ist neben den neu zu schaffenden Anliegerstraßen

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