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Erlangung und Wiederherstel- lung der erzie- herischen Kompetenz der Personensor- geberechtigten und/oder  die Rückfüh- rung des Kin- des/ Jugendli

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Aktie "Erlangung und Wiederherstel- lung der erzie- herischen Kompetenz der Personensor- geberechtigten und/oder  die Rückfüh- rung des Kin- des/ Jugendli"

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Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege /Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 1: KURZZEITIGE VOLLZEITPFLEGE NACH § 33 Satz 1 oder Satz 2 SGB VIII

Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo-

raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD

zur Durchfüh- rung/Umsetzung

der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit

dem ASD

 Der erzieheri- sche Bedarf ist in seiner Versor- gung und Erzie- hung an die Herkunftsfamilie gebunden

 Das Kind/der Jugendliche ist in seiner Ent- wicklung gravie- rend beeinträch- tigt

 Das Kind/der Jugendliche be- darf dennoch einer besonde- ren Zuwendung und einer ge- planten erziehe- rischen Hilfe während des vo- rübergehenden

 Tatsächliche Verhinderung der Personen- sorgeberechtig- ten wegen eines zeitlich einge- grenzten Aufent- halts in einem Krankenhaus, einer therapeuti- schen Einrich- tung, einer psy- chiatrischen Ein- richtung oder ei- ner Haftanstalt

 Eine nach fachli- cher Einschät- zung in einem überschaubaren Zeitraum über- windbare per- sönliche Krise eines Sorgebe- rechtigten

 Eltern nehmen wichtige Versor- gungs- und Er- ziehungsfunkti- onen nicht wahr und

 Die betroffenen Kinder können nicht mehr über familienunter- stützende Hilfen erreicht werden

 Antrag der Per- sonensorgebe- rechtigten

 Fachliche Ein- schätzung des Jugendamtes zur Geeignetheit und Notwendig- keit

 Pflegepersonen sichern durch Versorgung und Erziehung des Kindes/ Jugend- lichen den vo- rübergehenden Ausfall der Per- sonenberech- tigten

 Pflegeeltern auf Zeit mit einem spezifischen Versorgungs- auftrag

 Dem Kind wird Gelegenheit gegeben – sei- nem Alter und Entwicklungs- stand sowie den jeweiligen Umständen

Abgrenzung zur § 20 SGB VIII (Be- treuung und Ver- sorgung des Kin- des in Notsituatio- nen):

Die kurzzeitige Vollzeitpflege nach

§ 33 SGB VIII soll nur dann gewährt werden, wenn das zu versorgende Kind oder der zu versorgende Ju- gendliche beson- dere erzieherische Anforderungen an die Pflegepersonen stellt und eine über die Alltagsversor- gung hinaus ge- hende erzieheri- sche oder pflegeri- sche Betreuung und Unterstützung

 Für die kurzfristi- ge Unterbringung sind Personen im sozialen Umfeld des Kindes oder Jugendlichen zu suchen, um örtli- che Trennungen zu vermeiden, Milieuunter- schiede zu mi- nimieren und gewachsene Be- ziehungen „aus- zunutzen“

 Vor der Inpfle- gegabe wird festgestellt, mit welcher Per- spektive das Pflegeverhältnis einzurichten ist

 Die Betreuung der Herkunfts- familie erfolgt durch den ASD und die weite- ren Vorberei- tungen

 Die Betreuung der Pflegeper- sonen durch den PKD und sonstige Ange- bote (Gruppen- arbeit, freie Trä- ger usw.)

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Ausfalls der Per- sonenberechtig-

ten  Eine die Erzie- hungsfähigkeit in einem erhebli- chen Umfang einschränken- der, vorüberge- hender Erschöp- fungszustand

 Eine nach fachli- cher Einschät- zung vorüberge- hende Labilisie- rung eines fami- liären Systems, etwa in Situatio- nen von Tren- nung und Schei- dung

entsprechend – intensiven Kon- takt zu den Per- sonen seiner Herkunftsfami- lie zu halten:

Hierbei gilt fol- gende Faustre- gel:

Eine Befristung muss umso kürzer sein, je jünger ein Kind ist. Auch bei äl- teren Kindern sollte die Be- fristung einen Zeitraum von sechs Monaten nicht über- schreiten

 Die Pflegeper- sonen sind be- reit diese Kon- takte zu unter- stützen

 Hilfeplan ist wegen der Kür- ze der zeit ent- behrlich, aller-

erforderlich ist

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dings ist eine Perspektivent- wicklung not- wendig

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Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege /Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 2: INTERIMS - VOLLZEITPFLEGE NACH § 33 SGB VIII

Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo-

raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD

zur Durchfüh- rung/Umsetzung

der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit

dem ASD

 Der erzieheri- sche Bedarf er- streckt sich auf die Überwin- dung einer die Personen der Herkunftsfamilie überfordernden Entwicklungs- beeinträchti- gungen eines Kindes/ Jugend- lichen in einem voraussichtlich befristeten, aber nicht kurzen Zeitraum

 Der erzieheri- sche Bedarf kann sich auch auf die Beseiti- gung von Fakto- ren in der Her- kunftsfamilie,

 In ihrer Familie wegen struktu- reller erzieheri- scher Überfor- derung der Per- sonensorgebe- rechtigten schlecht ver- sorgte und un- zureichend be- treute Kinder oder Jugendli- che

 Ambivalent an Personen der Herkunftsfami- lie gebundene oder unange- messen in der Versorgung der Bezugsperso- nen eingebun- dene ältere Kinder oder Ju-

 Eltern nehmen wichtige Ver- sorgungs- und Erziehungs- funktionen nicht wahr oder sind überfor- dert

und

 Die betroffenen Kinder können nicht mehr über familienunter- stützende Hil- fen erreicht werden

 Antrag der Per- sonensorgebe- rechtigten

 Fachliche Ein- schätzung des Jugendamtes

Die Pflegepersonen übernehmen die pädagogische Ver- antwortung für das Kind bzw. den Ju- gendlichen für je- nen Zeitraum

 der für die Sta- bilisierung der Personen der Herkunftsfami- lie notwendig ist

und/oder

 der notwendig ist, um das Kind so zu fördern, dass eine Rück- führung nicht zu einer weite- ren pädagogi- schen Überfor- derung der Per- sonen der Her-

Abgrenzung zur kurzzeitigen Voll- zeitpflege

Die Differenzierung erfolgt zum einen hinsichtlich der er- warteten Dauer und im Hinblick auf Zielsetzung und Funktion, d.h. die Interims – Vollzeit- pflege ist gerichtet auf:

 Erlangung und Wiederherstel- lung der erzie- herischen Kompetenz der Personensor- geberechtigten und/oder

 die Rückfüh- rung des Kin- des/ Jugendli-

 Die Pflegefami- lie ist eine

„Pflegestelle auf Zeit“, die rechtlich eine zeitlich befriste- te Erziehungs- hilfe darstellt

 Verantwortbar ist die Einrich- tung einer Inte- rims – Vollzeit- pflege nur, wenn alle Betei- ligten – Perso- nensorgebe- rechtigte, Pfle- gepersonen und Soziale Dienste – die Befristung be- wusst tragen und das Pflege- verhältnis ent-

 Als fachliche Einschätzung wird vorausge- setzt, dass die Erziehungsfähig- keit der Sorgebe- rechtigten mit den tatsächlich verfügbaren Mit- teln eines Ju- gendamtes in ei- nem bestimmten Zeitraum wieder erreicht werden kann

 Grundlegende Voraussetzungen hierfür sind das grundlegende Interesse der Sorgeberechtig- ten am Wohl des Kindes, ihr Wunsch, die

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die zu der päda- gogischen Über- forderung ge- führt haben, er- strecken

 Zeitraum: Zwi- schen ca. 6 und 24 Monate (nicht abschlie- ßend !)

gendliche

 Mit der Erzie- hung eines Kin- des noch über- forderte, aber mit Unterstüt- zung stabili- sierbare (junge) Mütter

zur Geeignet und Notwen- digkeit

kunftsfamilie führt

 oder der not- wendig ist, um eine (junge) Mutter auf die Übernahme der vollen Verant- wortung für ihr Kind vorzube- reiten

 oder die not- wendig ist, um einen Jugendli- chen auf die Verselbständi- gung vorzube- reiten

 Hilfeplan erfor- derlich

 Herkunftsfami- lie (Unterstüt- zung) - Hilfe- plan muss be- stimmte Unter- stützung einbe- ziehen

chen in die Herkunftsfami- lie wird als mögliche Opti- on betrachtet und/oder

 Überwindung eines Entwick- lungsrückstan- des eines Kin- des/ Jugendli- chen

und/oder

 die Überwin- dung von „Ver- haltensstörun- gen“ eines Kin- des/ Jugendli- chen erschei- nen nach fach- licher Einschät- zung in einem befristeten Zeit- raum in der Pflegefamilie überwindbar Sie füllt mit einer

durchschnittlichen Dauer von zwei Jahren eine auch von der Praxis

sprechend aus- gestalten

 Auch das Pfle- gekind muss, soweit es hier- zu in der Lage ist, von der Be- fristung wissen

 Elternarbeit ist unabdingbar

 Durch die An- forderungen, die an die Pfle- gepersonen ge- stellt werden, bedarf es des- halb einer be- sonderen fach- lichen Beglei- tung. Diese muss konzepti- onell einge- bunden sein

 In der Regel be- darf es eines (semi) profes- sionellen Selbstver-

Sorge für das Kind so bald wie möglich wieder selbst zu über- nehmen und

 Ihre Bereitschaft, den Kontakt zum Kind zu halten und im Rahmen ihrer Möglichkei- ten zu pflegen sowie mit den Pflegeeltern und dem betreuen- den Sozialdienst zu kooperieren

 Kooperation im Hilfeplanverfah- ren

 Zuständig für das Hilfeplanver- fahren ist der ASD

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empfundene Lü- cke zwischen der kurzzeitigen Voll- zeitpflege und den auf Dauer angeleg- ten Pflegeformen

● Es muss immer damit gerechnet werden, dass etwas anders verläuft als ge- plant. Die Über- nahme eines Kindes aus der befristeten Voll- zeitpflege in eine auf Dauer ange- legte Lebens- form sollte des- halb nicht aus- geschlossen werden

ständnisses der Pflegepersonen sowie einer entsprechen- den Vorbildung

 Es bedarf für den PKD einer eigenen Aufga- benbeschrei- bung. Dazu ge- hören auch:

Werbemaß- nahmen, be- sondere Schu- lungen und Fortbildungs- veranstaltun- gen, Planung besonderer Un- terstützungs- leistungen, z.B.

Supervision und „Pflege- elternabende“

o.ä.

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Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege /Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 3: FAMILIÄRE ÜBERGANGS-/BEREITSCHAFTSBETREUUNG NACH § 33 ODER § 42 SGB VIII

Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Voraussetzun-

gen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD zur Durch-

füh-

rung/Umsetzung der Aufgabe

Grundsätze der Ko- operation mit dem

ASD

 Ein Kind/ Ju- gendlicher kann entweder wegen Gefährdung sei- nes Wohls zu- mindest aktuell nicht bei den Personen seiner Herkunftsfamilie verbleiben und/oder

 Es/er sucht selbst um die Inobhutnahme nach

und/oder

 Es wird Zeit zur Klärung seines weiteren Ver- bleibs benötigt

 (Vorübergehen- de) Inobhut- nahme eines in der Herkunfts- familie oder an einem anderen Lebensort nicht versorgten, ak- tuell gefährde- ten Kin-

des/Jugendlich en

 „Flucht“ eines Kindes/ Jugend- lichen von sei- nem bisherigen Aufenthaltsort und verweigerte Rückkehr

 Inobhutnahme eines obdach- losen Kindes/

 Eltern nehmen wichtige Versor- gungs- und Er- ziehungsfunkti- onen nicht wahr und

 die betroffenen Kinder können nicht mehr über familienunter- stützende Hilfen erreicht werden

 (Antrag bei Aus- gestaltung nach

§ 33 SGB VIII)

 Fachliche Ein- schätzung des Jugendamtes zur Geeignetheit und Notwendig- keit

 Die Pflegeper- sonen haben bei allen Fallkons- tellationen den Auftrag einen Übergang im Le- ben des Kindes oder Jugendli- chen zu unter- stützen und zu begleiten und

 die Pflegeperso- nen haben die Aufgabe, dem Kind/Jugendlich en in dem zur Klärung der Si- tuation notwen- digen zeitlichen Rahmen „Ob- hut“ zu geben, es zu versorgen und sich am Klä-

 Es ist für das Kind oder den Jugendlichen ein Übergang zu ge- stalten

 Rechtlich han- delt es sich um eine erzieheri- sche Hilfe ge- mäß § 33 SGB VIII oder um eine Inobhutnahme von Kinder und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII

 Die zeitliche Perspektive ei- ner Übergangs-/

Bereitschaftsbe- treuung muss sowohl dem Al- ter und Entwick- lungsstand des Kindes als auch der besonderen Funktion der Pflegeform an- gemessen sein:

Bei Säuglingen und Kleinkin- dern sollte ein Zeitraum von drei Monaten, bei älteren Kin- dern oder Ju- gendlichen ein Zeitraum von sechs Monaten nicht überschrit-

 Umgehende Einbindung des PKD ist erforder- lich

 Eine weitere Planung ist un- abhängig von der gerichtlichen Entscheidung

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Jugendlichen, z.B. nach Ent- fernung von seinem bisheri- gen Lebensort

 Vorübergehen- de Unterbrin- gung eines Kin- des/ Jugendli- chen in einer Familie bis zum Zeitpunkt der Klärung des endgültigen Aufenthalts

 Kindeswohlge- fährdung

→ Kindeswohl- sicherung

rungsprozess für das Kind zu be- teiligen

 Klärung der rechtlichen Grundlagen durch Jugend- amt / ASD

 Ggf. Clearing er- forderlich

ten werden. Nur eine strenge zeitliche Limitie- rung kann ein

„Festwachsen“

des Kindes/ Ju- gendlichen in der Pflegefamilie und damit eine neue, ggf. trau- matisierte Tren- nung des Kindes von der Pflege- person verhin- dern

 Von den Über- gangs-/ Bereit- schaftspflege- personen ist ein (semi-) berufli- ches Verständ- nis ihrer Rolle zu erwarten, was aber nicht grundsätzlich eine besondere

„einschlägige“

berufliche Aus- bildung voraus- setzt

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 Der sehr unter- schiedlichen An- forderungen we- gen, die mit der Pflegeform ver- bunden sind, werden Pflege- personen mit unterschiedli- chen persönli- chen und beruf- lichen Voraus- setzungen für die Aufgabe an- geworben und bereit gehalten

 Übergangspfle- gepersonen sind hohen emotionalen, sozialen und familiären Be- lastungen aus- gesetzt. Dem sollte durch Be- reitstellung von Supervision und Gewähr- leistung von Erholungs- und

„Auszeit“-

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phasen Rech- nung getragen werden

 Klärung der Vo- raussetzungen für weitere Hil- feplangesprä- che

 Standards zur Vermittlung und Betreuung der Pflegestellen – konzeptionelle Einbindung

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Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege/Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII

VARIANTE 4: ALLGEMEINE VOLLZEITPFLEGE NACH § 33 SGB VIII im Rahmen des Ersatzfamilien–Konzeptes wie auch im Rahmen des Ergänzungs- familien–Konzeptes

Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo- raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD zur Durchführung/

Umsetzung der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit

dem ASD

 Der erzieheri- sche Bedarf er- streckt sich auf die Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Ent- wicklung nicht oder nur in ei- nem von Laien- kräften noch zu bewältigenden Umfang beein- trächtigt sind

 Geeignet ist die Pflegeform, wenn ein Kind oder Jugendli- cher wegen des dauerhaften Ausfalls der Per- sonensorgebe-

 Ausfall der Per- sonen der Her- kunftsfamilie

 Langfristiger Ausfall der El- tern oder des al- leinerziehen- den Elternteils wegen körperli- cher Beeinträch- ti-

gung/Krankheit, psychiatrische Versorgung oder Inhaftierung

 Voraussichtlich auch mit Unter- stützung nicht erreichbare Sta- bilisierung von Personen der Herkunftsfami-

 In den Her- kunftsfamilien der Kinder fin- den sich all jene Probleme, die für Erziehungs- hilfen überhaupt konstitutiv sind:

Erzieherische Überforderung von Eltern/ Müt- tern, Alkohol–

und Drogen- probleme, psy- chische Erkran- kungen, Armut und Obdachlo- sigkeit, unzu- reichende Ver- sorgung, chroni- sche Vernach- lässigung, Über- forderung der Kinder durch

 Die Pflegeper- sonen haben die Aufgabe, für das Kind oder den Jugendli- chen die tat- sächlich oder faktisch ausge- fallene Familie zu erset- zen/ergänzen

 Die zu leistende Aufgabe der Er- ziehung und Be- treuung sollte in einem die Dy- namik einer

„Normalfamilie“

nicht sprengen- den Setting möglich sein (um das Risiko ungewollter Be-

 So vielfältig der biographische Hintergrund der Kinder und die der Inpflegegabe zugrundeliegen- de familiäre Problematik sind, so vielfäl- tig sind auch die Strukturen der Pflegefamilien, die Persönlich- keit der Pflege- personen, ihr Bildungsgrad, ihre Berufsan- gehörigkeit und ihre Motivation zur Aufnahme eines Kindes.

Absolute und re- lative Kinderlo- sigkeit, „Liebe

 Auch da, wo ein Kind in die Pfle- gefamilie „voll integriert“ ist und ein „Eltern- Kind-Verhältnis“

entstanden ist, muss wegen der Besonderheit des Konstrukts

„Pflegefamilie“

immer mit spezi- fischen Krisen und problemati- schen Situatio- nen gerechnet werden

 Es verlangt vom PKD/ASD eine konzentrierte Aufmerksamkeit im Hinblick auf Entwicklungen

 Um die Hilfe zielgerichtet und erfolgreich ge- stalten zu kön- nen, sind so viel Informationen wie möglich an den PKD zu ge- ben

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rechtigten in der Herkunftsfamilie nicht mehr ver- sorgt werden kann

 Auf Dauer ange- legte Form der Unterbringung für das Kind er- forderlich

lie oder gravie- rende Verlet- zung des Kin- deswohls in der Vergangenheit

 Rückzug der Personen der Herkunftsfami- lie vom

Kind/Jugendli- chen oder akti- ve Ablehnung des Kindes/ Ju- gendlichen

 Entscheidung der Personen der Herkunfts- familie, das Kind oder den Jugendlichen unbefristet – ggf. auch unter Aufrechterhal- tung des Kon- takts zum Kind/

Jugendlichen – in der Pflege- familie zu be- lassen

Übernahme der Elternrolle für ih- re Eltern (Paren- tifizierung), Misshandlung und sexueller Missbrauch

endigungen („Abbrüche“) zu vermeiden)

 Laienpädagogi- sche Kompeten- zen – wenn auch mit Bera- tung und Unter- stützung – soll- ten strukturell nicht überfor- dert werden

 Im Rahmen ei- nes Konzeptes für Ergänzungs- familien („Pa- tenfamilien“) ist folgendes zu klären: Antrag der Patenfami- lie; Stellung der Personensorge- berechtigten;

fachliche Ein- schätzung unter der Berücksich- tigung, dass Pflegeeltern häufig zwischen pädagogischem

zu Kindern“, so- ziale und religi- öse Motive, der Wunsch, eine sinnvolle Aufga- be zu überneh- men oder dem Leben einen neuen Sinn zu geben, werden am häufigsten als Motiv ge- nannt

 Das Selbstver- ständnis ist ent- sprechend viel- fältig in ihrer Rolle gegenüber dem Pflegekind und seinen An- gehörigen. Viele Pflegepersonen möchten zumin- dest ein Kind, das sich ganz in ihre Familie in- tegriert und wie

„ein eigenes“ in der Familie auf- wächst

und insbeson- dere neue Kons- tellationen in der Pflegefami- lie, z.B. nach Aufnahme eines weiteren Pflege- kindes, nach Geburt eines (weiteren) eige- nen Kindes, nach Trennung von Pflegeper- sonen oder nach Beendi- gung bzw. Neu- aufnahme von Kontakten des Kindes zu Per- sonen der Her- kunftsfamilie

 Der PKD/ASD sollte sich auf der Grundlage einer vertrau- ensvollen Be- ziehung einer- seits zurück- nehmen, ande- rerseits sein weiteres Inte-

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Auftrag und der eigenen emoti- onalen Befind- lichkeit (Bin- dung an das Kind) leben. In der Ausgestal- tung des Kon- zeptes ist ein Kriterienkatalog für die Überprü- fung und die Eignung der Pflegepersonen zu erarbeiten

 Ein Teil versteht sich ausdrück- lich aber auch als „Gastfami- lie“ für ein Kind

 Häufig erfüllen sich die Wün- sche der Pflege- familie; nicht selten werden sie aber auch enttäuscht

 Es kann zu Über- forderungen kommen; die rechtliche Situa- tion kann zur Herausgabe des Kindes an die Herkunftsfamilie nötigen; Pflege- personen und Pflegekind fin- den möglicher- weise keinen Zugang zuei- nander; es kann zu nicht lösba- ren Konflikten zwischen Pfle- gekindern und

resse durch Te- lefonate, gele- gentliche Haus- besuche und Einladungen zu Pflegeelterntref- fen, Schulungen etc. bekunden

 Es ist bedeut- sam, sowohl für die Pflegeper- sonen als auch das Pflegekind (in einer seinem Entwicklungs- stand ange- messenen Wei- se) über die

„Vorgänge“ in der Herkunfts- familie zu in- formieren und mit ihnen die hierauf bezoge- nen Gefühle zu besprechen. Ein besonderes Au- genmerk ist hierbei auf das Pflegekind zu richten

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eigenen Kindern der Pflegefamilie

kommen  Egal, ob sich die Personen der Herkunfts- familie bewusst vom Kind gelöst haben oder dies lediglich Ergeb- nis einer spezi- fischen Dyna- mik ist, sie soll- ten als „abge- löste“ Angehö- rige auch wei- terhin gewürdigt werden. Dass es nicht der Reali- tät entspricht, dass die Perso- nen der Her- kunftsfamilie ihr Kind einfach vergessen, son- dern eher, dass ihre Phantasien um Schuld, Ra- che, Einsicht und Trotz krei- sen, ist nicht sinnvoll, auf

„Vergessen“ zu setzen. Die Per-

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sonen der Her- kunftsfamilie sollten z.B. über persönlich ge- haltene Berich- te über die Ent- wicklung des Kindes darin bestärkt wer- den, dass ihre Entscheidung richtig gewesen ist. (Klärung im Hilfeplan)

 Die Rolle des PKD gilt es zu klären und kon- zeptionell zu verankern

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Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege/Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 5: SOZIALPÄDAGOGISCHE VOLLZEITPFLEGE NACH § 33 SATZ 2 SGB VIII

Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo- raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD

zur Durchfüh- rung/Umsetzung

der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit

dem ASD

 Der erzieheri- sche Bedarf re- sultiert – vor dem Hinter- grund unter- schiedlicher Konstellationen in der Herkunfts- familie – aus Entwicklungs- beeinträchti- gungen des Kin- des oder Ju- gendlichen, die mit laienpäda- gogischen Mit- teln nicht „an- gegangen“ wer- den können o- der die Dynamik einer „Nor- malbiographie“

überfordern

 Gleichzeitig lie-

 Das Kind oder der Jugendliche ist in einem er- heblichen Um- fang „verhal- tensgestört“

oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt und bedarf ei- ner besonderen sozialpädago- gischen Zu- wendung und Unterstützung

 Das Kind oder der Jugendliche bedarf einer besonderen Un- terstützung bei der sozialen ggf, auch der schulischen In- tegration

 In den Her- kunftsfamilien der Kinder fin- den sich all jene Probleme, die für Erziehungs- hilfen überhaupt konstitutiv sind:

Erzieherische Überforderung von El-

tern/Müttern, Alkohol– und Drogenproble- me, psychische Erkrankungen, Armut und Ob- dachlosigkeit, unzureichende Versorgung, chronische Ver- nachlässigung, Überforderung der Kinder durch Übernahme der

 Die Pflegeper- sonen haben die Aufgabe, geeignete Mittel zu einer „nach- holenden“ und positiven Sozia- lisation und zur Überwindung von Entwick- lungsbeein- trächtigungen bzw. anderen Beeinträchti- gungen bereit zu stellen oder zu arrangieren

 Sie müssen be- reit und in der Lage sein, die hiermit – ggf.

einschließlich der mit der Kon- taktpflege zur

 Die Jugendämter sind verpflichtet besondere Pfle- geformen für besonderes entwicklungs- beeinträchtigte junge Menschen zu schaffen

 In vielen Fällen sind diese Pfle- geformen zwar Bestandteil des allgemeinen PKD, allerdings ohne besondere Arrangements, wie etwa Super- vision oder be- sondere Pflege- eltern-Treffen

 Ähnliches gilt im Übrigen auch für

 Eine „einschlägi- ge“ berufliche Vorbildung der Pflegepersonen ist in vielen Fäl- len hilfreich, gleichwohl ist dies nicht gene- relle und aus- schließliche Vo- raussetzung für diese Pflegeform

 Entscheidendes Kriterium für die Anerkennung ist die Bereitschaft und Befähigung der Pflegeperso- nen, besonders beanspruchende Belastungen und die hiermit ver- bundenen Ver- pflichtungen ge-

 Um die Hilfe zielgerichtet und erfolgreich ge- stalten zu kön- nen, sind so viel Informationen wie möglich an den PKD zu ge- ben

 Klarheit für den ASD, wie die Angebotsstruk- tur ist durch das zur Verfügung stellen von Übersichten

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gen die der all- gemeinen Voll- zeitpflege zu- grundeliegen- den Vorausset- zungen vor

 Kinder und Ju- gendliche, die in ihrer Entwick- lung besonders beeinträchtigt sind

 Das Kind oder der Jugendliche benötigt wegen einer angebo- renen oder ei- ner chronischen Erkrankung o- der einer leich- teren Behinde- rungsform einer besonderen pflegerischen und erzieheri- schen Zuwen- dung

 Das Kind oder der Jugendliche ist ambivalent an seine Her- kunftsfamilie gebunden und es bedarf der Klärung von Fragen der Identität

 Es gibt andere erschwerende Bedingungen etwa wegen des

Elternrolle für ih- re Eltern (Paren- tifizierung), Misshandlung und sexueller Missbrauch

 Besondere Ent- wicklungsbeein- trächtigung bei dem Kind/ Ju- gendlichen

 Antrag

 Fachliche Ein- schätzung

Herkunftsfami- lie – verbunde- nen Aufgaben zu übernehmen

 Hilfeplan

 Pädagogische Begleitung

Erziehungsstel- len, die außer- dem zu den gleichnamigen Erziehungsstel- len im Rahmen des § 34 SGB VIII in „Konkur- renz“ stehen.

Strukturelle Ab- grenzung zwi- schen Einrich- tung und Familie notwendig

 Im Interesse ei- ner terminologi- schen Verein- heitlichung die- ses Bereichs wird empfohlen, die verschiede- nen Varianten dieses Typs mit dem einheitli- chen Begriff der

„sozialpädago- gischen Pflege- stelle“ zu bele- gen. Der Begriff signalisiert ei- nerseits einen

genüber den je- weiligen Koope- rationspartnern zu tragen

 Soweit an die Pflegepersonen besondere erzie- herische Anfor- derungen gestellt werden, erhalten sie eine Unter- stützung durch den PKD, z.B. re- gelmäßige Teil- nahme an „El- ternabenden“, besondere Schu- lungsmaßnah- men und Super- vision

 Ein faktisch nicht befriedigend lösbares, in der Praxis aber im- mer wieder zu Entscheidungs- unsicherheiten führendes Prob- lem stellt dar, dass die Gewäh-

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Alters des Kin- des/ Jugendli- chen, wegen der Notwendig- keit besonders intensiver El- ternkontakte, wegen kompli- zierter Kontakt- und Umgangs- regelungen in einem ver- zweigten Fami- liensystem oder wegen der Auf- nahme von Ge- schwistergrup- pen

gewissen fachli- chen Anspruch, engt die Pflege- form anderer- seits aber auch nicht auf eine professionelle Ausübung der Familienpflege ein. Darüber hinaus soll der Begriff den Blick auf besondere, über alltagspä- dagogische Kompetenzen hinaus weisen- de, bewusst zu gestaltende so- zialpädagogi- sche Prozesse erweitern

rung eines be- sonderen Status an bestimmte Entwicklungsbe- einträchtigungen eines Kindes zu Beginn des Pfle- geverhältnisses gebunden wird.

Gerade die quali- fizierten Bemü- hungen der Pfle- gepersonen kön- nen im zeitlichen Verlauf dann aber zur – oft nur scheinbaren – Behebung der Beeinträchtigung führen, so dass die „Anspruchs- voraussetzung“

damit eigentli- chen entfällt. Es erfolgt dennoch kein Status- wechsel, zum ei- nen, um einem erneuten Aufbre- chen von Ent- wicklungsbeein- trächtigungen

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vorzubeugen, zum anderen, weil es den Pfle- gepersonen nicht zumutbar ist, für ihr erfolgreiches Handeln „be- straft“ zu werden

 Nicht selten gibt es auch den um- gekehrten Fall:

Erst nach Auf- nahme des Kin- des, ggf. erst nach einem län- geren Zeitraum, werden vorher nicht bekannt gewordene er- hebliche Ent- wicklungsbeein- trächtigungen erkennbar oder es treten andere nicht vorherseh- bare Komplikati- onen auf, die für die Pflegeperso- nen eine erhebli- che zusätzliche Belastung be-

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deuten und in- soweit auch eine Unterstützung er- forderlich ma- chen. Für diese Fallgruppe wird je nach den Vo- raussetzungen im Einzelfall ein Wechsel zum Status „sozial- pädagogische Pflegestelle“ er- möglicht oder ein – ggf. befristeter – Zuschlag zum allgemeinen Pflegegeld ge- währt

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Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege/Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 6: SONDERPÄDAGOGISCHE VOLLZEITPFLEGE NACH § 33 SATZ 2 SGB VIII; GGF: I.V.M. § 35 a SGB VIII Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo- raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD

zur Durchfüh- rung/Umsetzung

der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit

dem ASD

 Der erzieheri- sche Bedarf ba- siert in dieser Pflegeform auf Beeinträchti- gungen des Kin- des, die auch mit einer be- sonderen und gezielten sozi- alpädagogi- schen Zuwen- dung nicht voll- ends behebbar sind, weil sie zu einer grundle- genden Persön- lichkeitsstörung geführt haben oder weil es sich um eine schwe- re Behinderung oder Erkrankung handelt. Hier

 Infolge einer Al- koholembriopa- thie oder einer anderen neuro- logischen bzw.

hirnphysiologi- schen Funkti- onsstörung dauerhaft ge- schädigte oder behinderte Kin- der

 Auf der Basis von „Hospita- lismus“ oder chronischer Vernachlässi- gung in der Fa- milie frühkind- lich traumati- sierte Kinder sowie durch Misshandlung,

Erschließt sich hier aus den „typischen Fallkonstellatio- nen“ (auch hier gilt: Antrag, Fachli- che Einschätzung und insbesondere die Beteiligung ei- nes Arztes)

 Aufgabe der Pfle- gefamilie ist die Bereitstellung ei- nes Rahmens, in der ein dauerhaft geschädigtes o- der traumatisier- ten Kind leben und – unter Be- rücksichtigung der Art der Ent- wicklungsbeein- trächtigung – nur mit therapeuti- scher Unterstüt- zung kompensie- rende Entwick- lungsfortschritte erzielen kann

 Die Pflegeperso- nen erfüllen in- soweit therapeu- tische und thera-

Abgrenzung zu Er- ziehungsstellen nach

§ 34 SGB VIII Folgende Anhalts- punkte können für eine Erziehungs- stelle nach § 34 SGB VIII sprechen

 Aufgrund der besonderen Problematik ist enge Bindung an Pflegepersonen nicht indiziert.

(Auch wenn das Kind oder seine personensorge- berechtigten An- gehörige es wünschen). Das kann nicht bei Kleinkindern gel-

 Sonderpädago- gische Pflege- stellen verlan- gen nach einer gezielten Suche nach geeigne- ten Pflegeper- sonen

 Sie lassen sich in den Fällen von Traumati- sierungen in der Regel nur in Kreisen von be- ruflich vorgebil- deten und inte- ressierten Per- sonen finden; in Fällen von Schwerbehinde- rung und un- heilbarer Krankheit aber

 Um die Hilfe zielgerichtet und erfolgreich ge- stalten zu kön- nen, sind so viel Informationen wie möglich an den PKD zu ge- ben

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muss ggf. eine Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB XII für geistig behin- derte Pflegekin- der erfolgen.

 Seelische Be- hinderung

sexuelle Gewalt oder andere bi- ographische Er- fahrungen traumatisierte Kinder oder Ju- gendliche

 Dissoziale, stark suchtge- fährdete Ju- gendliche oder Jugendliche mit erheblichen psychosomati- schen Reakti- onsweisen oder psychologi- schen Auffällig- keiten, auch bei gemeinsamer Mutter-Kind- Unterbringung

 Spezielle Prob- lemkreise wie krebskranke oder sterbende Kinder, mit He- patitis C oder HIV infizierte Kinder sowie an AIDS erkrankte

pieunterstützen- de Funktionen

 Sie müssen in der Regel über eine besondere, dem Problembe- reich angemes- sene fachliche Voraussetzung verfügen

 Hilfeplan – ins- besondere die Beteiligung eines Arztes am Hilfe- plan

ten. Die Perso- nensorgeberech- tigten müssen dann weiterhin eine aktive Rolle im Leben des Kindes spielen

 Die besondere Problematik des Kindes sprengt die Möglichkeiten eines privat – familiären Ar- rangements

 Es erscheint sinnvoll, die

„Arbeit“ mit dem Kind und seiner Her- kunftsfamilie in einem organi- sierten größe- ren Rahmen zu erbringen. (z.B.

wegen thera- peutischer und schulischer Einrichtungen eines Jugend-

auch in Laien- kreisen

 Zu suchen ist auf jeden Fall nach Personen, die bereit sind und deren fami- liäre Konstella- tion und Dyna- mik es zulässt, sich ganz auf ein Kind oder einen Jugendli- chen einzulas- sen und ihm ungeteilte Auf- merksamkeit zu schenken

 Die Förderung eines im be- schriebenen Sinne entwick- lungsbeein- trächtigten Kin- des oder Ju- gendlichen setzt in aller Regel eine enge Kooperation mit Spezialisten –

(23)

Kinder oder Ju- gendliche

 Schwer- und mehrfachbe- hinderte Kinder

 Die Abgrenzung zu den einzel- nen Varianten erfolgt über den Einzelfall

hilfeträgers)

 Darüber hinaus ist eine ent- scheidende Vo- raussetzung, dass Pädago- ginnen und Pä- dagogen auch in ihrer persön- lichen Haltung darin entschie- den sind, eine berufliche Rolle dem Kind ge- genüber ein- nehmen zu wollen. Dem Kind darf kei- neswegs ver- mittelt werden, es sei (künfti- ges) Familien- mitglied; viel- mehr ist der Betreuungs- charakter auf Zeit in einem institutionellen Rahmen zu be- tonen

Fachärzten, Therapeuten, ggf. besonderen Zentren für Di- agnostik und Therapie und besonderen Vorschul-, Bil- dungs- und In- tegrationsein- richtungen – vo- raus. Sonder- pädagogische Pflegestellen können deshalb nur unter der Voraussetzung einer Zugäng- lichkeit zu ent- sprechenden Einrichtungen und Diensten verantwortlich eingerichtet werden

 Die Einrichtung und Ausgestal- tung sonderpä- dagogischer Pflegestellen sollte wegen

(24)

der hohen All- tagsbelastung besondere Ar- rangements zur Entlastung und Erholung der Pflegepersonen (z.B. Babysitter – Dienste, ggf.

getrennte Erho- lungsurlaube), zur Bearbeitung und Lösung von Krisen (z.B. Su- pervision) sowie zur regelmäßi- gen Schulung und Fortbildung vorsehen

 Zu empfehlen ist, sonderpä- dagogische Pflegestellen in einem Verbund mit eigenstän- diger Leitung zu organisieren

(25)

Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege/Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 7: BESONDERHEITEN DER GROSSELTERN– UND VERWANDTENPFLEGE NACH § 33 SGB VIII Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo- raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD

zur Durchfüh- rung/Umsetzung

der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit

dem ASD

 Großeltern bzw.

Verwandte müs- sen bereit und in der Lage sein, den Hilfebedarf in Kooperation mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36,37 SGB VIII zu de- cken

 Sie müssen in- soweit die Rech- te und Pflichten von nicht – ver- wandten Perso- nen wahrneh- men

 Das Pflegever- hältnis wurde nicht bewusst arrangiert, son- dern entwickelt sich fließend von der gele- gentlichen Mit- betreuung des Kindes bis zur endgültigen In- pflegegabe

 Das Pflegever- hältnis kann bewusst einge- gangen sein und entwickelt sich von der ge- legentlichen Mitbetreuung bis zur endgül- tigen Inpflege- gabe

Entsprechend den Voraussetzungen der Variante 4 (Antrag, fachliche Einschätzung)

 Die Pflegeper- sonen müssen eine dem Wohl des Kindes ent- sprechende Er- ziehung und Betreuung ge- währleisten können

 Sie müssen Gewähr für den Schutz des Kin- des oder des Jugendlichen, auch vor deren Entwicklung ge- fährdenden Übergriffen aus der Geburtsfa- milie, bieten können

 Sie müssen zur Kooperation mit

 Bei der Ver- wandtenpflege handelt es sich häufig um vom Jugendamt nur noch „nachvoll- ziehbare Inpfle- gegabe“, da der Antrag erst oft gestellt wird, wenn das Kind bereits eine ge- raume Zeit bei den Großel- tern/Verwandten lebt. Insbeson- dere die Geeig- netheit wird oft in Frage gestellt

 Wenn sich das Kind bei Antrag- stellung der Per- sonensorgebe- rechtigten auf

 Den Großeltern und anderen Verwandten – auch wenn die- se sich zu- nächst zurück- haltend geben – werden wie- derkehrende Beratungsan- gebote gemacht

 Es besteht die Notwendigkeit eines eigen- ständigen Bera- tungs- und Un- terstützungs- konzepts für die Verwandten- pflege. Die Be- treuung von Verwandten- pfleg-schaften – unabhängig von

 Der Schutz des Kindes in der Familie wird re- gelmäßig über- prüft

 Hilfeplan

(26)

 Nicht selten kommt es vor, dass ein Kind zu seinen Großel-

tern/Verwandte n/ älteren Ge- schwistern

„flüchtet“ und sich dort „fest- setzt“

 Die Großeltern/

Verwandte sind nicht an einem

„Pflegekind“ in- teressiert, son- dern sie be- schließen – zumeist ange- sichts gravie- render Proble- me in der Ge- burtsfamilie des Kindes – die Verantwor- tung für ein spezifisches, ihnen familiär und emotional verbundenes Kind zu über-

dem Jugendamt bereit sein und eine entspre- chende Ver- pflichtung ein- gehen. Hierzu gehört auch die Bereitschaft, unterstützende Leistungen an- zunehmen

 Im Falle einer nachvollziehba- ren Hilfebewilli- gung muss zum Zeitpunkt der Entscheidung deutlich sein, dass das Kind oder der Ju- gendliche den Verbleib bei den Großeltern/

Verwandten wünscht und keine offen- sichtlichen Ent- behrungen er- leidet

 Die Eltern wi-

Gewährung einer erzieherischen Hilfe bereits seit längerer Zeit in der Großeltern- oder Verwand- tenfamilie be- findet, dort be- reits seinen Le- bensmittelpunkt gefunden hat und Bindungen an die Pflege- personen einge- gangen ist, die Bereitschaft und Befähigung der Pflegeperson aber zur Zu- sammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe an- gezweifelt wird, wird eine vor- gängige wie eine nachvollziehen- de Anerkennung als Maßstäbe zugrunde gelegt

 Wenn Großeltern

der rechtlichen Zuordnung – wird organisato- risch als Vertie- fungsgebiet im PKD ausgestal- tet (ein solches Vertiefungsge- biet kann sich sinnvoll auch auf solche Pfle- geverhältnisse erstrecken, in denen die Pfle- gepersonen zwar nicht mit dem Kind/ Ju- gendlichen ver- wandt sind, ihm aber aus ande- ren nichtprofes- sionellen Kon- texten, etwa Nachbar- schaftsbezie- hungen, beson- ders vertraut sind; ein Sach- verhalt, der weit häufiger gege- ben ist, als dies gemeinhin the-

(27)

nehmen dersprechen der Betreuung des Kin-

des/Jugendlich en nicht aus- drücklich

und Verwandte die Minimalvo- raussetzungen nicht in ihrem Gesamtumfang erfüllen, wird von der Bewilli- gung einer er- zieherischen Hil- fe nach § 33 SGB VIII abge- sehen. Sofern dennoch der Schutz des Kin- des und ein mindestens ein- facher Stan- dards sowie den Bedürfnissen des Kindes ent- sprechende Er- ziehung gewähr- leistet ist, sollte – wie auch in der Praxis üblich – das Betreu- ungsarrange- ment bei Bedarf durch familien- unterstützende Leistungen nach dem 2. Kapitel,

matisiert wird und in mindes- tens jedem 10.

Pflegeverhältnis Hintergrund der Inpflegegabe eines Kindes ist)

(28)

2. Abschnitt SGB VIII (Förderung der Erziehung in der Familie) durch nied- rigschwellige zusätzliche Hil- fen (wie etwa Schularbeiten für das Kind) ggf.

auch durch zu- sätzlich zu ge- währende Hilfen aus dem Hilfeka- talog der 27 ff.

SGB VIII abgesi- chert werden

(29)

Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege/Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 8: VOLLZEITPFLEGE IN DER FAMILIE DES VORMUNDS ODER PFLEGERS

Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo- raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD zur Durchführung/

Umsetzung der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit dem ASD und an- deren Diensten

(5102) Ergibt sich aus den

anderen Varianten  Dem Anspruch auf Hilfe zur Er- ziehung steht nicht entgegen, dass Pflegeel- tern zugleich Vormund oder Pfleger für das Kind oder den Jugendlichen sind

 Ist die Anord- nung der Vor- mundschaft o- der Pfleg-schaft Folge eines (teilweisen) Ent- zugs der elterli- chen Sorge, so ist die Rückkehr in die Herkunfts- familie weiter- hin denkbar

Ergibt sich aus den

anderen Varianten Ergibt sich aus den

anderen Varianten  In seiner Ent- scheidung von 1995 bestimmte das Bundesver- waltungsgericht, dass der Vor- mund oder Pfle- ger ein Wahl- recht dahinge- hend hat, ob er die tatsächliche Betreuung des Kindes/ Jugend- lichen im Rah- men der Perso- nensorge über- nimmt, wozu er nicht verpflichtet ist, oder ob er die Betreuung im Rahmen von Hilfe zur Erzie- hung leistet. Das Gericht ver-

 Nach § 53 Abs.

3 Satz 1 SGB VIII ist das Ju- gendamt ver- pflichtet darauf zu achten, dass bestellte Pfleger und Vormünder im konkreten Einzelfall ihre Pflichten im Hinblick auf die Personensorge wahrnehmen.

Das Jugendamt ist allerdings nicht befugt, in die Rechtssphä- re des Vormun- des/ Pfle-gers einzugreifen.

Werden konkre- te Mängel bei der Ausübung

 Die Führung der Vormundschaft bzw. Pflegschaft erfordert erzie- herische Fähig- keiten, Kenntnis der einschlägi- gen Rechtsvor- schriften und Selbstsicherheit im Umgang mit Behörden. Vor- mund und Pfle- ger haben daher nach § 53 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf regelmäßige und dem jeweili- gen erzieheri- schen Bedarf entsprechende Beratung und Unterstützung

(30)

 Hilfe zur Erzie- hung in Voll- zeitpflege kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn die Vormund- schaft oder Pflegschaft we- gen des Todes der Eltern ange- ordnet worden ist, eine Her- kunftsfamilie also nicht mehr besteht

mischt hier die Frage des (pri- mären) Hilfebe- darfs für den Personensorge- berechtigten mit der Frage der Si- cherstellung des Lebensunter- halts für das Kind oder den Jugendlichen

 Der Ansatzpunkt für die Gewäh- rung von Hilfe zur Erziehung muss bei der Er- ziehungssituati- on der Her- kunftsfamilie gewählt werden.

Bedürfen die El- tern zur Wahr- nehmung ihrer Erziehungsauf- gaben der Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses, so kann es für das Bestehen des

der Personen- sorge festge- stellt, kann es lediglich im Wege der Bera- tung auf die Be- seitigung der Mängel hinwir- ken (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), bleiben die Ver- suche einer eingehenden Beratung und Unterstützung erfolglos, muss das Jugendamt dies dem Fami- liengericht mit- teilen, wenn ei- ne gerichtliche Intervention in Betracht kommt (§ 53 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII), also bei erheb- lichem pflicht- widrigem Ver- halten

durch das Ju- gendamt. Diese Aufgabe umfasst Anleitung und Schulung unab- hängig von einer bestimmten Rat- suche und be- zieht sich auf rechtliche, er- zieherische und wirtschaftliche Aspekte der Füh- rung der Vor- mundschaft und Pflegschaft

(31)

Anspruchs auf Hilfe zur Erzie- hung weder auf die tatsächliche noch auf die rechtliche Situa- tion in der Pfle- gefamilie an- kommen

 Die Übernahme der Pflegschaft oder Vormund- schaft durch die Pflegeeltern ist nicht die Vo- raussetzung, sondern aus- nahmslos die Folge ihrer Be- reitschaft, ein fremdes Kind in Pflege zu neh- men. Sie setzt die zusätzliche Bereitschaft und Eignung der Pflegeeltern vo- raus, auch recht- liche Verantwor- tung zu über- nehmen – eine

(32)

Lösung, die im Interesse des Kindes oder Ju- gendlichen in der Regel einer Amtsvormund- schaft bzw.

Pfleg-schaft vor- zuziehen ist.

Deshalb können an diese Bereit- schaft der Pfle- geeltern weder Konsequenzen im Hinblick auf den Wegfall ei- nes bis dahin erzieherischen Bedarfs noch im Hinblick auf Leistungen zum Unterhalt de Kindes oder Ju- gendlichen ge- knüpft werden

(33)

Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen zur Erziehung in Vollzeitpflege/Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII VARIANTE 9: TAGESPFLEGE ALS BESONDERE FORM DER VOLLZEITPFLEGE §§ 20,32 in Ausgestaltung von § 33 SATZ 2 Voraussetzungen Typische Fallkons-

tellationen sind Feststellung des Vorliegens der Vo- raussetzungen

Kriterien der Hil-

feerbringung Besondere Fragen Vorhandene Merkmale im PKD zur Durchführung/

Umsetzung der Aufgabe

Grundsätze der Kooperation mit

dem ASD

 Es handelt sich um eine qualifi- zierte Tages- pflege als Äqui- valent der Ta- gesgruppe für Kinder und Ju- gendliche, die einen persönli- cheren Rahmen benötigen als die Tagesgrup- penkinder

 Sehr flexible Gestaltung not- wendig in der Betreuung, die auch an Wo- chenenden mit Übernach- tungsmöglich- keiten not- wendig sein

 Versorgung und Betreuung der Kinder ist im El- ternhaus nicht ausreichend gesichert

 Die Eltern fallen wegen Erkran- kung teilweise aus, dies erfor- dert eine Ver- sorgung und er- zieherische Be- treuung des Kindes/ Jugend- lichen nach der Schule, zeit- weise auch mit Übernachtun- gen und Wo- chenend- aufenthalten

 Eltern nehmen wichtige Versor- gungs- und Er- ziehungsfunkti- onen nicht wahr/nur zum Teil wahr und

 Die betroffenen Kinder können nicht mehr über andere fami- lienunterstüt- zende Hilfen er- reicht werden

 Pflegepersonen sichern durch Versorgung und Erziehung des Kin-

des/Jugendliche n den teilweisen Ausfall der Per- sonenberechtig- ten

 Pflegeeltern auf Zeit mit einem spezifischen Ver- sorgungsauftrag

 Das Kind lebt – seinem Alter und Entwicklungs- stand sowie den jeweiligen Um- ständen entspre- chend – weiter- hin in der Her-

 Abgrenzung zur Tagespflege der

„üblichen“ Form ergibt sich aus den besonderen Bedarfen des Kin-

des/Jugendliche n und seiner Herkunftsfamilie

 Die üblicher- weise durch die Tagesgruppen geleistete El- ternarbeit er- folgt hier im Rahmen des PKD

 Wegen der be- sonderen Form der HzE ist die Ausgestaltung durch ein Ver- tiefungsgebiet notwendig, das die Betreuung der Herkunfts- familie (Eltern- arbeit) über- nimmt und zu- gleich die Be- treuung der Ta- gespflegeper-

 Als fachliche Einschätzung wird vorausge- setzt, dass die- se Hilfeform ei- nen Beitrag zur Sicherung des Kindeswohl leis- tet und zur Si- cherung des Kindeswohls ge- eignet ist. Erfor- derlich ist einen Ausgleich von Gefährdungs- momenten zu leisten und ein Verbleiben des Kindes in der Herkunftsfamilie (zumindest zeit- weise) vertretbar ist

(34)

kann kunftsfamilie

 Die Pflegeperso- nen sind bereit das Leben des Kin-

des/Jugendliche n in seiner Her- kunftsfamilie zu unterstützen

sonen durch Gruppenarbei- ten/ Supervisi- on/ Fortbildung gewährleistet

 Grundlegende Voraussetzun- gen hierfür sind das Interesse der Sorgeberech- tigten am Wohl des Kindes

 Die Herkunfts- familie lässt die- se besondere Form der Betreu- ung zu

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