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Jahressteuergesetz 2020 (Teil 9): Neue Steuerbefreiung für Leistungen an Streitkräfte

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Dr. Christian Salder Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

+49 (0) 89 217 50 12-85 christian.salder@kmlz.de

Stand: 06.08.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ 1 Hintergrund

Die EU-Kommission ist bestrebt, die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch durch die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu stärken (vgl. KMLZ Newsletter 22/2019). Mit dem JStG 2020 werden die Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba und bb MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Das JStG 2020 ergänzt damit die bestehenden Steuerbefreiungen für NATO-Truppen um zwei weitere Normen zugunsten der Streitkräfte von EU-Mitgliedstaaten.

2 Die Steuerbefreiungsnormen

§ 4 Nr. 7 Buchst. e UStG-E befreit Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaats im Inland. § 4 Nr. 7 Buchst. f UStG-E dagegen befreit Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats, die nicht in ihrem Heimatstaat stationiert sind. In beiden Fällen müssen die Truppen im Rahmen der Ge- meinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik tätig sein. Die Steuerbefreiung gilt für Leistungen zum Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, das zivile Begleitpersonal oder die Versorgung der Kasinos und Kantinen. Bemerkens- wert ist, dass Leistungen an die Streitkräfte des Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, weder im Inland noch im Ausland befreit werden.

40 I 2020 Jahressteuergesetz 2020 (Teil 9):

Neue Steuerbefreiung für Leistungen an

Streitkräfte

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Stand: 06.08.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ

Die beiden Normen § 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG-E sind grundsätzlich den beiden Befreiungstatbeständen für NATO- Truppen in § 4 Nr. 7 Buchst. a und b UStG nachgebildet. Dieser Gleichlauf ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Er zeigt sich auch darin, dass die Sätze 2, 3 und 5 des § 4 Nr. 7 UStG redaktionell angepasst und jeweils um Buchst. f ergänzt werden.

Damit sind sie analog zu den Befreiungstatbeständen für NATO-Truppen gestaltet.

3 Inkrafttreten

Die Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG-E gelten gem. Art. 11 JStG-E 2020 erst ab 01.07.2022 – entsprechend der geänderten MwStSystRL.

4 Bewertung

Der Anwendungsbereich der neuen Steuerbefreiungen wird bis auf Weiteres sehr limitiert sein. Die Tätigkeit von Streit- kräften der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist im Moment noch sehr beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung der Steuerbefreiung vielmehr als politisches Statement der EU-Kommission zu verstehen – nach innen an die Adresse derer, die an der Ernsthaftigkeit der gemeinsamen Verteidi- gungsanstrengungen zweifeln, nach außen an eine NATO, deren Bedeutung zunehmend schwindet.

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