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EINSTELLBEDINGUNGEN. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen.

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Academic year: 2022

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T I E F G A R A G E PEDETTISTRASSE

E I N S T E L L B E D I N G U N G E N

I. MIETVERTRAG

Mit dem Einfahren in die Tiefgarage kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

II. MIETPREIS - EINSTELLDAUER

Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.

Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.

Für Dauerparker wird der Einstellpreis im jeweiligen Mietvertrag festgelegt.

Den Dauerparkern ist es gestattet, mit einer Transponderkarte die Tiefgarage auch außerhalb der Öffnungszeiten zu benutzen.

III. HAFTUNG DES VERMIETERS

Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Tiefgarage anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.

IV. HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für Verunreinigungen der Tiefgarage, die von ihm verursacht wurden.

V. PFANDRECHT

Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu.

Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

VI. BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN IN DER TIEFGARAGE

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Tiefgaragenpersonals zu befolgen. Außerdem ist das Parken nur innerhalb der markierten Stellplätze zulässig. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen.

Der Aufenthalt von Personen in den Einstellräumen, Gängen und Treppenhäusern zu anderen Zwecken als der Einstellung oder des Be- und Entladens ist nicht gestattet; insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen und Motoren nicht länger als nötig laufen gelassen werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung zur Verhinderung von Vandalismus, unberechtigtem Aufenthalt, sich Niederlassen zum Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, sowie der Verschmutzung durch Wegwerfen von Abfall in den städtischen Tiefgaragen (Satzung über die Benutzung der städtischen Tiefgaragen) der Stadt Eichstätt vom 14.10.1999.

(2)

- 2 -

Eichstätt, 28.10.2005 Az.: 852-01/2

STADTWERKE EICHSTÄTT /Tr

Versorgungs-GmbH

Satzung

zur Verhinderung von Vandalismus, unberechtigtem Aufenthalt,

sich Niederlassen zum Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln,

sowie der Verschmutzung durch Wegwerfen von Abfall in den städtischen Tiefgaragen

(Satzung über die Benutzung der städtischen Tiefgaragen) vom 14.10.1999

Die Stadt Eichstätt erlässt nach Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung

§1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Tiefgaragen.

(2) Sie soll außerdem Sauberkeit und Ordnung in den städtischen Tiefgaragen sicherstellen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(3)

- 3 -

Die Satzung gilt für die städtische Tiefgarage in der Pedettistraße und die städtische Quartiersgarage St. Walburg in der Westenstraße. Zu den Tiefgaragen gehören Vorräume, Wege zu den Stellplätzen, die Toiletten sowie alle Stellplätze.

§ 3 Verbote

Es ist verboten, sich in Vorräumen, auf Wegen zu den Stellplätzen, den Toiletten sowie

allen Stellplätzen aufzuhalten, um insbesondere

(4)

1. die Tiefgaragen zweckentfremdend zu benutzen;

2. alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel einzunehmen;

3. Verschmutzung durch Wegwerfen von Abfall jeglicher Art herbeizuführen;

4. Benutzer zu belästigen durch Worte, Gesten oder ähnliche Handlungen;

5. die ordnungsgemäße Nutzung erheblich zu behindern oder zu erschweren.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 GO wird mit Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark (i.W. fünftausend Deutsche Mark) / 2.556,50 Euro (i.W. zweitausendfünfhundertsechsundfünfzig 50/100 Euro) belegt, wer den Verboten nach § 3 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 5

Betretungsverbot

Gegen jede Person, welche Verboten des § 3 dieser Satzung zuwiderhandelt, kann ein Betretungsverbot (Hausverbot) ausgesprochen werden. Die Dauer des Betretungsverbotes (Hausverbotes) richtet sich nach Art und Umfang der Zuwiderhandlung.

§ 6

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Satzung tritt am 01.11.1999 in Kraft. Sie gilt 10 Jahre.

Eichstätt, den 14.10.1999

Stadt Eichstätt

(5)

- 2 - gez. Arnulf Neumeyer

Oberbürgermeister Az.: 852-01/2

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