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Archiv "Biostoffverordnung: Ein Beitrag zum Arbeitsschutz" (17.03.2000)

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eit 1. April 1999 gilt auch für den Arzt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoff- verordnung; BioStoffV). Sie soll Be- schäftigte vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei Kon- takten mit biologischen Arbeitsstof- fen schützen. So können Beschäftigte im Gesundheitswesen mit biologi- schen Arbeitsstoffen direkt in Kon- takt kommen, zum Beispiel bei der Blutentnahme.

Unterschieden wird zwischen ge- zielten und nicht gezielten Tätigkeiten.

Erstere sind unter anderem auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstof- fe ausgerichtet. Im Gesundheitswesen handelt es sich überwiegend (eventuel- le Ausnahme: Labor) um nicht gezielte Tätigkeiten.

Die biologischen Arbeitsstoffe werden im Anhang III der EG-Richtli- nie in vier Risikogruppen eingeteilt, denen entsprechende Schutzstufen zu- geordnet sind (Anhang II und III Bio- StoffV). Bei nicht gezielten Tätigkei- ten können die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Rah- men einer Gefährdungsbeurteilung ausgewählt und festgelegt werden.

Mindestens jedoch sind die allgemei- nen Hygienemaßnahmen (Schutzstufe 1 nach TRBA 500 Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe) einzu- halten. Nach der vom Arbeitgeber durchzuführenden tätigkeitsbezoge- nen Gefährdungsbeurteilung müssen Betriebsanweisungen erstellt und die Beschäftigten mündlich unterwiesen werden.

Verpflichtend sind darüber hinaus arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu- chungen im Hinblick auf die Fahndung nach Hepatitis-B- und -C-Viren, die

um weitere Erreger in Kinderabteilun- gen, Infektionsstationen, Stuhllabora- torien, Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Abteilungen sowie in der Pathologie erweitert wer- den müssen (Anhang IV BioStoffV).

Steht ein wirksamer Impfstoff zur Ver- fügung, ist den Beschäftigten diese Impfung (beispielsweise Hepatitis B) anzubieten.

Die Arbeitsmedizinischen Dienst- stellen der Deutschen Steinkohle AG, in denen die arbeitsmedizinischen Vor- sorgeuntersuchungen der Beschäftig- ten durchgeführt werden, gehen wie folgt vor:

❃ Neben der körperlichen Unter- suchung erfolgen auch Urin- und Blut- untersuchungen. Zur Blutabnahme wird ein Vacutainer-System benutzt.

❃ Die Tätigkeiten, ihre Gefähr- dungen und die sich hieraus ergeben- den Schutzmaßnahmen werden in ei- nem Verzeichnis erfasst.

Eine Infektionsgefährdung durch Hepatitis-B- und -C-Viren oder HIV ist bei einem eventuellen Blutkontakt nicht ausgeschlossen. Allerdings han- delt es sich immer um ungezielte Tätig- keiten. Das Infektionsrisiko überwie- gend gesunder Patienten, die während ihrer Schichtzeit untersucht werden, ist nicht auffällig hoch. Daher reichen hier die allgemeinen Hygienemaßnahmen (Schutzstufe I) aus. Nach der Gefähr- dungsbeurteilung wird eine arbeits- platz- und tätigkeitsspezifische Betriebs- anweisung für den Bereich Arbeitsme- dizinische Dienststellen aufgestellt.

Weitere Informationen im Internet www.aekno.de

Heinz Johannes Bicker Dr. med. Ulla Manke

Dipl.-Ing. Rudolf Schumachers Dipl.-Ing. Alwin Scholze DSK AG, Im Haagfeld 10 47259 Duisburg

A-685 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 11, 17. März 2000

T H E M E N D E R Z E I T BERICHTE

Tabelle

Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung – Bereich: Arbeitsmedizinische Dienststelle

Arbeitsplatz/ Infektions- gezielte ungezielte Risiko- Schutz- zusätzliche Tätigkeit gefahr durch Tätigkeit Tätigkeit gruppe stufe Maßnahmen

ambulante Haemophilus X R 2 S 1** Arbeitsmedizinische

medizinische influenzae Untersuchung nach § 15

Untersuchung BioStoffV durchführen

MycobacteriumX R 3 S 1** Impfungen anbieten

tuberculosis gegen Hepatitis B

Streptococcus X R 2 S 1** Impfungen anbieten

pneumoniae gegen Influenza

Hepatitis X R 3* S 1** Einsatz von Fachpersonal

B und C

HIV X R 3* S 1**

Blut- Infektions- Arbeitsmedizinische

entnahme gefahr durch Untersuchungen nach

Stich- § 15 BioStoffV

verletzung: durchführen

Hepatitis X R 3* S 1** Impfungen anbieten

B und C gegen Hepatitis B

HIV X R 3* S 1** Einsatz von Fachpersonal

Vacuumsystem im Bedarfsfall Handschuhe tragen

Untersuchung Umgang mit Arbeitsmedizinische

von Körper- biologischen Untersuchungen nach

flüssigkeiten Agenzien: § 15 BioStoffV

(Blut) durchführen

Hepatitis X R 3* S 1** Impfungen anbieten

B und C gegen Hepatitis B

HIV X R 3* S 1** Einsatz von Fachpersonal

im Bedarfsfall Handschuhe tragen

* nicht durch Luft übertragbar

** Allgemeine Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 ausreichend, da keine Berufserkrankungen bekannt

Biostoffverordnung

Ein Beitrag zum Arbeitsschutz

S

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