eit 1. April 1999 gilt auch für den Arzt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoff- verordnung; BioStoffV). Sie soll Be- schäftigte vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei Kon- takten mit biologischen Arbeitsstof- fen schützen. So können Beschäftigte im Gesundheitswesen mit biologi- schen Arbeitsstoffen direkt in Kon- takt kommen, zum Beispiel bei der Blutentnahme.
Unterschieden wird zwischen ge- zielten und nicht gezielten Tätigkeiten.
Erstere sind unter anderem auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstof- fe ausgerichtet. Im Gesundheitswesen handelt es sich überwiegend (eventuel- le Ausnahme: Labor) um nicht gezielte Tätigkeiten.
Die biologischen Arbeitsstoffe werden im Anhang III der EG-Richtli- nie in vier Risikogruppen eingeteilt, denen entsprechende Schutzstufen zu- geordnet sind (Anhang II und III Bio- StoffV). Bei nicht gezielten Tätigkei- ten können die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Rah- men einer Gefährdungsbeurteilung ausgewählt und festgelegt werden.
Mindestens jedoch sind die allgemei- nen Hygienemaßnahmen (Schutzstufe 1 nach TRBA 500 Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe) einzu- halten. Nach der vom Arbeitgeber durchzuführenden tätigkeitsbezoge- nen Gefährdungsbeurteilung müssen Betriebsanweisungen erstellt und die Beschäftigten mündlich unterwiesen werden.
Verpflichtend sind darüber hinaus arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu- chungen im Hinblick auf die Fahndung nach Hepatitis-B- und -C-Viren, die
um weitere Erreger in Kinderabteilun- gen, Infektionsstationen, Stuhllabora- torien, Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Abteilungen sowie in der Pathologie erweitert wer- den müssen (Anhang IV BioStoffV).
Steht ein wirksamer Impfstoff zur Ver- fügung, ist den Beschäftigten diese Impfung (beispielsweise Hepatitis B) anzubieten.
Die Arbeitsmedizinischen Dienst- stellen der Deutschen Steinkohle AG, in denen die arbeitsmedizinischen Vor- sorgeuntersuchungen der Beschäftig- ten durchgeführt werden, gehen wie folgt vor:
❃ Neben der körperlichen Unter- suchung erfolgen auch Urin- und Blut- untersuchungen. Zur Blutabnahme wird ein Vacutainer-System benutzt.
❃ Die Tätigkeiten, ihre Gefähr- dungen und die sich hieraus ergeben- den Schutzmaßnahmen werden in ei- nem Verzeichnis erfasst.
Eine Infektionsgefährdung durch Hepatitis-B- und -C-Viren oder HIV ist bei einem eventuellen Blutkontakt nicht ausgeschlossen. Allerdings han- delt es sich immer um ungezielte Tätig- keiten. Das Infektionsrisiko überwie- gend gesunder Patienten, die während ihrer Schichtzeit untersucht werden, ist nicht auffällig hoch. Daher reichen hier die allgemeinen Hygienemaßnahmen (Schutzstufe I) aus. Nach der Gefähr- dungsbeurteilung wird eine arbeits- platz- und tätigkeitsspezifische Betriebs- anweisung für den Bereich Arbeitsme- dizinische Dienststellen aufgestellt.
Weitere Informationen im Internet www.aekno.de
Heinz Johannes Bicker Dr. med. Ulla Manke
Dipl.-Ing. Rudolf Schumachers Dipl.-Ing. Alwin Scholze DSK AG, Im Haagfeld 10 47259 Duisburg
A-685 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 11, 17. März 2000
T H E M E N D E R Z E I T BERICHTE
Tabelle
Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung – Bereich: Arbeitsmedizinische Dienststelle
Arbeitsplatz/ Infektions- gezielte ungezielte Risiko- Schutz- zusätzliche Tätigkeit gefahr durch Tätigkeit Tätigkeit gruppe stufe Maßnahmen
ambulante Haemophilus X R 2 S 1** Arbeitsmedizinische
medizinische influenzae Untersuchung nach § 15
Untersuchung BioStoffV durchführen
MycobacteriumX R 3 S 1** Impfungen anbieten
tuberculosis gegen Hepatitis B
Streptococcus X R 2 S 1** Impfungen anbieten
pneumoniae gegen Influenza
Hepatitis X R 3* S 1** Einsatz von Fachpersonal
B und C
HIV X R 3* S 1**
Blut- Infektions- Arbeitsmedizinische
entnahme gefahr durch Untersuchungen nach
Stich- § 15 BioStoffV
verletzung: durchführen
Hepatitis X R 3* S 1** Impfungen anbieten
B und C gegen Hepatitis B
HIV X R 3* S 1** Einsatz von Fachpersonal
Vacuumsystem im Bedarfsfall Handschuhe tragen
Untersuchung Umgang mit Arbeitsmedizinische
von Körper- biologischen Untersuchungen nach
flüssigkeiten Agenzien: § 15 BioStoffV
(Blut) durchführen
Hepatitis X R 3* S 1** Impfungen anbieten
B und C gegen Hepatitis B
HIV X R 3* S 1** Einsatz von Fachpersonal
im Bedarfsfall Handschuhe tragen
* nicht durch Luft übertragbar
** Allgemeine Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 ausreichend, da keine Berufserkrankungen bekannt