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Archiv "„Karte des Steuerlandes„" (02.02.1996)

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teuern sparen mit An- gehörigen-Verträgen, so lautet ein Steuerspar-Tip vor allem für Unternehmer und Freiberufler. Aber auch Arbeitnehmern wurde zuwei- len geraten, mit dem Ehepart- ner ein „Unter-Arbeitsver- hältnis“ zu schließen. Aller- dings sind auf dem Weg zur steuerlichen Anerkennung manche Hürden aufgestellt.

So werden Dienstverhältnisse zwischen Eheleuten von den Finanzämtern steuerlich nur anerkannt, wenn sie „eindeu- tig und ernstlich vereinbart“

sind und entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch durchgeführt werden.

Überdies wird stets ver- langt, daß die Arbeitsverhält- nisse dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. So wurde bisher unter anderem gefordert, daß das Gehalt auf ein gesondertes Konto kam.

Die Zahlung auf ein soge- nanntes Oder-Konto – das beiden Eheleuten zur Verfü- gung steht – wurde als „steu- erschädlich“ angesehen.

Damit hat das Bundesver- fassungsgericht jetzt aufge- räumt (Az.: 2 BVR 802/90).

Die Kernaussage des Be- schlusses: Eine für den Steu- erbürger negative Entschei- dung, die sich alleine darauf

stützt, daß die Ehepartner die Auszahlung der Bezüge auf ein Oder-Konto praktizieren, verletzt das (Gleichheits-) Grundrecht der Betroffenen aus Artikel 3 des Grundgeset- zes. Zwar sei die Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofes nicht zu beanstanden, die an Ehegatten-Arbeitsverhältnis- se hohe Anforderungen stellt.

Sie tragen der Gefahr des steuerlichen Mißbrauchs zi- vilrechtlicher Gestaltungs- möglichkeiten gerade unter Eheleuten Rechnung.

Ob ein ernstgemeintes Ar- beitsverhältnis unter Eheleu- ten vorliege oder ob familiäre Beziehungen im Vordergrund stehen, sei häufig nicht zwei- felsfrei feststellbar. Deshalb könnten auch „äußerlich er- kennbare“ Merkmale als Be- weisanzeichen herangezogen werden, etwa die „Form des Entgeltzugangs“. Aber: Ein solches Indizmerkmal dürfe dann nicht mehr ausschlagge- bend sein, wenn „schon aus

anderen Quellen hinreichend sicher“ festgestellt werden könne, daß ein korrektes Ar- beitsverhältnis vorliegt.

Klare Worte also aus Karlsruhe – unter Umständen mit erheblichen praktischen Auswirkungen. Denn jetzt muß die Finanzverwaltung andere als formale Ansatz- punkte suchen, um einen Ar- beitsvertrag zwischen Ehe- gatten steuerlich zu Fall zu bringen. Ermittlungen vor Ort könnten die Folge sein – mit sicher nicht immer erfreu- lichem Ausgang für Steuer- sparer. Wolfgang Büser

Recht und Steuer

Promotionskosten ab- zugsfähig – Promotionsko- sten können als Werbungsko- sten abgezogen werden, wenn sie im Rahmen eines Promo- tionsdienstverhältnisses an- fallen. Dies ist der Fall,

wenn Gegenstand der Dienstleistung aus- schließlich eine For- schungstätigkeit ist, die auch in vollem Umfang Gegenstand der Pro- motionsarbeit ist. Dar- auf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Im Urteilsfall ging es um einen Steuerzahler, der ausschließlich an einem Forschungspro- jekt arbeitete und das- selbe Thema zum Ge- genstand seiner Dok- torarbeit gemacht hat- te. Arbeitstätigkeit und Promotion gingen bei ihm also ununter- scheidbar ineinander über. Was er für den ei- nen Bereich erarbeite- te, kam gleichermaßen dem anderen zugute.

Bei diesem Sachver- halt hat das Gericht das

Arbeitsverhältnis als Promo- tionsarbeitsverhältnis angese- hen und den Werbungsko- stenabzug zugelassen. (Urteil des Finanzgerichts Baden- Württemberg vom 9. Novem- ber 1994, Az.: 2 K 138/93, Ent- scheidungen der Finanzge- richte 1995, 433) EB Tip für Bausparer – Nach einem Urteil des Bundesfi- nanzhofs vom 24. Juli 1990 (Bundessteuerblatt II 1990, 975) können die Abschlußge- bühren für einen Bausparver- trag Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalver- mögen sein. Das gilt, wenn der Abschluß des Vertrags in keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammen- hang mit einem Bauvorhaben steht und wenn auf Dauer ein Überschuß aus Zinsgutschrif- ten zu erwarten ist.

Ein Steuerzahler, der den Werbungskostenabzug bean- tragt, gibt damit zu erkennen, daß bei ihm nicht das Bau- spardarlehen und die Ver- wendung der Kreditmittel für eine steuerbegünstigte Maß- nahme (Bauvorhaben) für den Vertragsabschluß ent- scheidend war, sondern die Erwartung einer Rendite aus seinem Guthaben. Deshalb kommt in diesen Fällen für die Bausparleistungen weder der Sonderausgabenabzug noch die Gewährung einer Wohnungsbauprämie in Be- tracht. Das ist einer Verfü- gung der Oberfinanzdirekti- on Frankfurt vom 20. Januar 1995, Az.: S 2221 A-70-St II 22, zu entnehmen. Auf die Quelle hat der Bund der Steu- erzahler hingewiesen. WZ

Bankpflichten – Banken sind verpflichtet, auf eine Si- cherheit, in diesem Fall ein Grundpfandrecht, ersatzlos zu verzichten, wenn dadurch ein Kunde einen deutlich höheren Preis für seine Ei- gentumswohnung erzielen kann (hier: 200 000 DM an- statt 135 000 DM). Die Ge- schäfte eines Vertragpartners dürfen nicht unnötig „torpe- diert“ werden. (Oberlandes- gericht Köln, Az.: 16 U

102/92) WB

A-261 Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 5, 2. Februar 1996 (57)

V A R I A WIRTSCHAFT

Ehegatten-Arbeitsvertrag

Ein „Oder-Konto“ ist wieder salonfähig

Über Steuern ächzt man, über Steuern schmunzelt man nicht.

Wer allerdings trotz der reich- lichen Zahlungen an Vater Staat seinen Humor nicht ver- loren hat, findet sicher Gefal- len an einer „Karte des Steu- erlandes“. Ein Ausschnitt zeigt die Hauptstadt Fiscalia (Abbil- dung). In der Gesamtkarte sind so schöne Gegenden ein- gezeichnet wie der Natur- schutzpark der Freibeträge, Steueroasen und die Steuerge- heimnisbucht. Das Land um- faßt jedoch auch Plantagen der ordnungsgemäßen Buch- führung und den Meerbusen der Mehrsteuern. (Schmidt/

Raquet: Karte des Steuerlan- des, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, Format 20 x 40 cm, 9,80 DM, Großformat 66 x 92 cm, nur gerahmt, 185 DM) th

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