I 059/2009 POM 29. April 2009 POM C Interpellation
0721 Burn, Adelboden (EDU)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 26.01.2009
Demonstrationen in Bern vom Januar 2009
In Bern gingen mehrere Tausend Menschen, teils israelfeindliche Hamas-Anhänger, auf die Strasse. „Fahnen schwenkend forderten etliche Demonstranten in Sprechchören ein freies Palästina. Doch dabei blieb es nicht: Einige Teilnehmer führten Transparente mit, auf denen sie den Davidstern mit dem Hakenkreuz gleichsetzten. Was nicht nur in israelischen und jüdischen Kreisen für Empörung sorgte“ (Tagesanzeiger).
Ist es erlaubt, dass aufgebrachte Menschenmassen Hassparolen gegen irgendeinen Staat brüllen, Landesflaggen verbrennen, und mit dem Nazireich vergleichen.
Unsere Regierung und Justiz schaut zu ohne zu reagieren!
Fragen:
1. Sind das nicht rassistische Handlungen die geahndet werden müssten?
2. Sind solche Demonstrationen nicht offiziell zu verurteilen?
Antwort des Regierungsrates
Die Kantonspolizei Bern sorgt aus sicherheitspolizeilicher Sicht für den reibungslosen Ablauf von Kundgebungen. Gleichzeitig ist sie bestrebt, festgestellte Straftaten zu verfolgen, welche von Teilnehmenden der Kundgebung begangen worden sind. Dabei ist sie an die gesetzlichen Grundlagen des Strafrechts gebunden.
Zu Frage 1
Die in Frage stehenden Demonstrationen in Bern wurden wegen des militärischen Eingreifens Israels in Gaza durchgeführt. Der genaue Wortlaut der Äusserungen der Kundgebenden kann nachträglich nicht festgestellt werden. Eine abschliessende Würdigung der Ereignisse ist daher schwierig.
Der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB) stellt unter anderem den öffentlichen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion unter Strafe.
2
Es ist zu beachten, dass bei Kundgebungen Art. 261bis StGB im Spannungsfeld eines Grundrechtskonflikts liegt. Im Einzelfall muss in einer Güterabwägung entschieden werden, ob das Recht auf freie Meinungsäusserung oder der Schutz vor Rassendiskriminierung Vorrang verdient. In diesem Kontext darf nicht leichthin auf eine Herabsetzung oder Diskriminierung geschlossen werden.
Nach Beurteilung der vor Ort anwesenden Polizisten konnten die Äusserungen der Kundgebenden sowie die Gleichstellung des Davidsterns mit dem Hakenkreuz nicht als Aufruf zu Hass oder Diskriminierung im oben erwähnten Sinne verstanden werden. Die in der Interpellation gerügten Äusserungen und Handlungen wurden daher nicht zur Anzeige gebracht.
Das Verbrennen von privaten Landesflaggen ist nicht strafbar (Art. 298 StGB).
Frage 2
Gemäss Art. 17 der Verfassung des Kantons Bern (KV) hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. Art. 19 KV garantiert das Recht, sich mit anderen zu versammeln. Vor diesem Hintergrund ist bei bewilligten Demonstrationen, die nicht gegen geltendes Recht verstossen, von offiziellen Verurteilungen abzusehen.
Die Kantonspolizei als vollziehendes Organ verfolgt ausschliesslich strafbare Handlungen, die gesetzlich zu ahnden sind. Politische Ansichten dürfen hierbei keine Rolle spielen.
An den Grossen Rat