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Archiv "Die Steuerreform ist besser als ihr Ruf" (07.07.1988)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die Steuerpolitik der Bonner Koalition ist immer mehr zu ei- nem Lehrstück politischen Mißmanagements geworden. Das gilt nicht nur für die Steuerreform, deren Schicksal sich an diesem Freitag (8. Juli) im Bundesrat entscheiden dürfte, nachdem ihr der Bundestag mit deutlicher Mehrheit zuge- stimmt hat. Mit der für 1989 und 1991 geplanten Erhöhung ei- niger wichtiger Verbrauchsteuern und der sich abzeichnen- den Anhebung der Sozialbeiträge würde mehr als die Hälfte des angestrebten Entlastungseffektes der Reform von nun- mehr 19 Milliarden Mark vorab und gleichzeitig aufgezehrt.

Für den Arzt wird es somit schwer, die Vorteile dieser Steuerre- form noch zu erkennen. Aber dennoch gilt alles in allem:

D

as politische Trauerspiel um die Steuerreform be- gann gleich nach der letz- ten Bundestagswahl, als vor allem CDU-Generalsekretär Geißler und Bundesarbeitsminister Blüm einen wochenlangen Streit über die Absenkung des Spitzen- steuersatzes entfesselten, der nun um ganze drei Punkte gesenkt wer- den soll. Dann hat die Koalition die Entscheidungen über die Entlastung der Steuerzahler und über die Fi- nanzierung der Steuerreform ausein- andergezogen; monatelang wurde über Randfragen der Reform, wie die steuerliche Behandlung der Jah- reswagen, des Flugbenzins und der Nachtzuschläge gestritten. Erst woll- te man die gemeinnützigen Institu- tionen mit Quellensteuer belasten, später verzichtete man darauf.

In der Endphase wurde über Nacht von den Spitzenpolitikern ei- ne Erhöhung der Verbrauchsteuern beschlossen, die über frühere An- kündigungen deutlich hinausging.

• Als das wichtigste Argument für die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Stabili- sierung der Sozialbeiträge und der Lohnnebenkosten. Das hinderte die Spitzen der Koalition aber nicht dar- an, eine Erhöhung des Beitragssat- zes zur Arbeitslosenversicherung um 0,5 Prozent zu beschließen. Das wird sich zwar so nicht voll durchset- zen lassen, aber das 5-Milliarden- Defizit muß gedeckt werden. Schon wird über neue Ausgaben-Verlage- rungs-Strategien nachgedacht.

Für Schlagzeilen sorgte zuletzt die vom CSU-Chef Strauß verlangte

Die

Steuerreform ist besser als ihr Ruf

Was Ärzte ab 1990 von ihr zu erwarten haben

Freistellung des Flugbenzins der Pri- vatflieger von der Mineralölsteuer.

Selbst ein Votum des CDU-Parteita- ges vermochte Strauß nicht zum Ein- lenken zu bringen. Zwar läßt sich die Abschaffung einer solchen Baga- tell-Steuer (kaum drei Prozent des Flugbenzins werden besteuert) ver- treten, aber sicherlich nicht dann, wenn gleichzeitig eine massive Mehrbelastung der Autofahrer be- schlossen wird.

Noch offene Frage:

Zahlt der Bund für die Sozialhilfe?

II Eine Mehrheit für die Steuerre- form gibt es nur dann, wenn alle CDU/CSU-regierten Länder zustim-

men. Doch Niedersachsen setzt Bonn in einer Koalition mit den SPD-regierten Ländern unter Druck; Ministerpräsident Albrecht will nur zustimmen, wenn Bonn den finanzschwachen Ländern jährlich wenigstens drei Milliarden Mark zu- sätzlich überweist; ob für die Sozial- hilfe oder für Investitions- und Strukturhilfen, das ist ihm egal, Hauptsache die Kasse stimmt. Al- brecht pokert hoch; er riskiert, daß entweder die Steuerreform uind die Bonner Koalition scheitert, oder er selbst nachhaltig an politischem Pre- stige verliert. Schon frühere Koali- tionen sind wegen kleinerer oder größerer Steuer- und Finanzproble- me zerbrochen.

Die Steuerreform sei besser als ihr Ruf, so sagen jetzt die Politiker.

Das ist richtig, trotz mancher Män- gel. Das gilt vor allem für die Tarif- reform; sie hat einen Langzeit-Ef- fekt. Von der unteren bis zur oberen proportionalen Stufe steigt künftig die Progression linear, also gleich- mäßig an.

Der starke Anstieg der Progres- sion bei den mittleren Einkommen, der „Mittelstandsbauch", wird be- seitigt. Bei steigenden Einkommen nimmt künftig der steuerliche Zu- griff des Staates nicht mehr sprung- haft, sondern stetig zu. Auch früher gab es ja immer wieder einmal Ent- lastungsgesetze. Die Entlastung mußte dann aber stets mit einer Ver- schärfung der Progression bezahlt werden, was schon mittelfristig zu Mehrbelastungen führte. Die positi- ve Wirkung dieses Tarifs wird sich also erst voll über die Jahre hinweg entfalten.

• Das soll ab 1990 gelten:

Für die angestellten und freibe- ruflich tätigen Ärzte sind darüber hinaus unter anderem folgende, von 1990 an vorgesehene Regelungen von Bedeutung:

Der Grundfreibetrag wird noch einmal um 864/1728 Mark (Allein- stehende/Verheiratete) auf 5616/

11 232 Mark erhöht. Der Eingangs- steuersatz wird von 22 auf 19 Pro- zent gesenkt. Davon profitieren alle Steuerzahler gleichmäßig; mehr als 500 000 Bürger mit geringen Ein- kommen werden zusätzlich von der Steuer freigestellt.

Dt. Ärztebl. 85, Heft 27, 7. Juli 1988 (17) A-1977

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Der Kinderfreibetrag wird wei- ter um 540 auf 3024 Mark, der Frei- betrag für Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige um 900 auf 5400 Mark angehoben. Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege können künftig bis 1800 Mark steu- erlich berücksichtigt werden. Die Tarifentlastung soll nicht voll auf die Kirchensteuer durchschlagen; auf Drängen der Kirchen wird der bishe- rige Abzugsbetrag je Kind von bis- her 600 auf 300 Mark halbiert.

Bei den Arbeitnehmern entfal- len der Weihnachtsfreibetrag von 600 Mark, der Arbeitnehmerfreibe- trag von 480 Mark und die Wer- bungskosten-Pauschale von 564 Mark, also Abzugsbeträge von ins- gesamt 1644 Mark. Dafür wird ein einheitlicher Arbeitnehmer-Pausch- satz von 2000 Mark eingeführt. Die- se Regelung ist problematisch, da Arbeitnehmer mit niedrigen Wer- bungskosten begünstigt, Arbeitneh- mer mit Werbungskosten von mehr als 920 Mark benachteiligt werden.

Diese Benachteiligung, vor allem der Fernpendler, soll durch die Er- höhung der Kilometerpauschale von derzeit 36 Pfennig in zwei Stu- fen (1989 und 1990) um jeweils 7 Pfennig auf 50 Pfennig je Entfer- nungs-Kilometer gemildert werden.

Diese Verbesserung schlüge jedoch nicht durch, wenn die Mineralöl- steuer in zwei Stufen 1989 und 1991 für bleifreies Benzin um ins- gesamt 12 Pfennig und für verblei- tes Benzin um insgesamt 14 Pfen- nig erhöht würde.

Freibetrag für

Freiberufler entfällt

Der Freibetrag für die freien Berufe von 1200 Mark entfällt. Da- gegen steht die Erhöhung des zu- sätzlichen Sonderausgaben-Höchst- betrages (Vorwegabzug) um 1000/

2000 auf 4000/8000 Mark. Das kommt vor allem den selbständig Tätigen zugute, die ihre Vorsorge- aufwendungen selbst tragen. Bei Steuerpflichtigen, die bei ihrer Al- ters- und Krankenversicherung durch steuerfreie Leistungen des Ar- beitgebers oder aus öffentlichen

Kassen entlastet werden, wird der Vorwegabzug nicht nur wie bisher um den steuerfreien Arbeitgeberan- teil zur Rentenversicherung, son- dern künftig auch um den Anteil zur Krankenversicherung gekürzt. Das trifft vor allem Beamte.

Gekürzt wird auch der Sonder- ausgaben-Pauschbetrag von 270/540 Mark auf 108/216 Mark. Der Alters- freibetrag von 720/1440 Mark wird gestrichen, der Altersentlastungs- betrag von 3000 auf 3720 Mark ange- hoben.

Der Freibetrag von 312 Mark für Zukunftssicherungs-Leistungen des Arbeitgebers entfällt. Der Son- derausgabenabzug von Bausparlei- stungen wird auf 50 Prozent der Sparleistung begrenzt.

Der Spitzensteuersatz wird von 56 auf 53 Prozent, der Körper- schaftssteuersatz für einbehaltene Gewinne von 56 auf 50 Prozent ge- senkt. Der Lohnsteuerpauschsatz von 10 Prozent wird auf bis zu 25 Prozent angehoben. Der pauschale Satz bei Leistungen des Arbeitge- bers für die Zukunftssicherung er- höht sich von 10 auf 15 Prozent; al- lerdings wird der begünstigte Satz von 2400 auf 3000 Mark aufgestockt.

Die Förderung der Vermögens- bildung konzentriert sich künftig auf die Anlage in Beteiligungswerten und das Bausparen. Die Sparzulage wird beim Produktivkapital auf 20 Prozent und beim Bausparen auf 10 Prozent gesenkt; auch die Woh- nungsbauprämie wird künftig nur noch 10 Prozent betragen. Nach dem Vermögensbildungsgesetz wer- den künftig einheitlich Leistungen bis zu 936 Mark gefördert.

Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind künftig mit 6 Prozent zu verzinsen. Die an den Fiskus zu zahlenden Zinsen sind steuerlich abzugsfähig; die vom Fis- kus zu erstattenden Zinsen sind zu versteuern. Die Übertragungsmög- lichkeit für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirt- schaftsgüter aufgedeckt werden, wird eingeschränkt, und zwar von 80 auf 50 Prozent. Die steuerliche Be- günstigung von Veräußerungsgewin- nen wird eingeschränkt. Die bisheri- ge Tarifermäßigung in Höhe des hal- ben durchschnittlichen Steuersatzes

wird auf einen Teilbetrag von 2 Mil- lionen Mark beschränkt

• Für darüber hinausgehende Veräußerungsgewinne wird die Be- steuerung schrittweise verschärft.

Das kann zum Beispiel bei der Ver- äußerung von Arztpraxen von Be- deutung sein.

Quellensteuer und Bankengeheimnis ...

Durch die Einführung einer an- rechenbaren Quellensteuer auf Zinseinkünfte soll die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge ver- bessert werden. Die Kreditinstitute haben künftig also 10 Prozent der Zinseinkünfte direkt an den Fiskus abzuführen. Das entspricht dem Verfahren bei Dividenden-Einkom- men; hier bleibt es allerdings bei dem Steuersatz von 25 Prozent. Die von den Instituten abgeführten Steu- ern werden bei der Steuerveranla- gung oder im Jahresausgleich ange- rechnet. Gemeinnützige Organisa- tionen werden von der Quellensteu- er befreit; das gilt auch für die be- rufständischen Versorgungswerke.

Der Quellensteuer unterliegen we- der Zinsen aus Sparkonten mit ge- setzlicher Kündigungsfrist noch von Giro-Konten bis zu einem Satz von 0,5 Prozent. Kleinverdiener können sich durch die Vorlage von Nichtver- anlagungs-Bescheinigungen von der Quellensteuer freistellen lassen. Die Zinsgutschriften der Lebensversi- cherungen, soweit sie den Rech- nungszins von 3,5 Prozent überstei- gen, werden mit einer Abgeltungs- steuer von ebenfalls 10 Prozent bela- stet. Diese Quellensteuer ist also nicht anrechenbar.

Das Bankengeheimnis wird ge- setzlich verankert. Die Finanzbehör- den dürfen also die ihnen bei der Steuerprüfung von Kreditinstituten bekanntwerdenden Kapitalerträge nicht über Kontroll-Mitteilungen verwerten, es sei denn, es liege ein konkreter Verdacht auf Steuerhin- terziehung gegen einen bestimmten Steuerzahler vor. Gegenüber dem heutigen Verfahren ändert sich also nichts; der Schutz des Bankgeheim- nisses, der bislang nur auf dem soge- A-1978 (18) Dt. Ärztebl. 85, Heft 27, 7. Juli 1988

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Gesundheits-Reformgesetz:

Privatkliniken

befürchten Verplanung

nannten Bankenerlaß beruhte, wird nun aber gesetzlich abgesichert.

Steuersündern soll der Weg zur Steuerehrlichkeit erleichtert wer- den: Wer bis Ende 1990 seine Zins- einkünfte von 1986 an ordnungsge- mäß deklariert, nacherklärt oder be- richtigt, hat weder mit Nachfor- schungen und Steuernachforderun- gen für die Vergangenheit noch mit Straf- und Bußgeldverfahren zu rechnen. Für die strafbefreienden Erklärungen gilt nun der Stichtag 14. Oktober 1987.

Der Regelsatz für die private Nutzung von Firmen-Personenkraft- wagen wird von 30 auf 35 Prozent er- höht. Bewirtungskosten werden nur noch bis zu 80 Prozent steuerlich an- erkannt. Die Steuerbefreiung für Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gilt nur noch, so- weit sie für Nachtarbeit 25 Prozent und für die Kernnachtarbeit von 0 bis 4 Uhr 40 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Der erhöhte Satz gilt aber nur für Arbeitnehmer, die überwiegend nachts arbeiten. Bei Sonntagsarbeit bleibt ein Zuschlag von 50 Prozent des Grundlohns steu- erfrei. Bei Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag bis zu 125 Prozent, zu Weihnachten und am 1. Mai bis zu 150 Prozent begünstigt. Nach Sonn- und Feiertagen gilt die Begünstigung zudem bis zum nächsten Morgen um 4 Uhr.

Das Finanzministerium schätzt den Netto-Entlastungseffekt des Steuerreformgesetzes auf rund 19 Milliarden Mark. Was für den Steu- erzahler dabei herausspringt, kann nicht pauschal angegeben werden, da bei der Fülle der Steueränderun- gen mit entlastender und belasten- der Wirkung jeder einzelne Fall an- ders liegt. Tabellen, in denen für be- stimmte Einkommensgruppen recht pauschal Entlastungseffekte angege- ben werden, haben wenig Aussage- kraft.

Im Regelfall dürfte aber gelten, daß die steuerliche Entlastung durch die Steuerreform deutlich höher ist als die belastende Wirkung durch den Abbau von bisherigen Vergün- stigungen. Das gilt besonders für die Bezieher mittlerer Einkommen, de- nen in erster Linie die Tarifreform zugute kommt wst

Die rund 940 Privatkrankenan- stalten in der Bundesrepublik be- fürchten weitere Wettbewerbsver- zerrungen und Eingriffe in ihre Au- tonomie und unternehmerischen Selbstgestaltungsrechte, falls im Zu- ge des „Gesundheits-Reformgeset- zes" (GRG) die Planungskompeten- zen der Länder auch auf den Bereich der bisher nicht planungsbedürftigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ausgedehnt werden sollten. Die Privatkliniken wären davon wesentlich betroffen, weil sie fast 90 Prozent der „Reha"-Einrich- tungen, der Sucht- und Sonderklini- ken halten. Der Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten e. V. (BDBK), Bonn, hat in einer Stellungnahme zum Kabinettsent- wurf für das GRG vor solchen Ten- denzen und ordnungspolitisch „kon- traproduktiven" Reformansätzen gewarnt. Statt dessen befürwortet er

„marktwirtschaftlichere Struktu- ren" im gesamten Krankenhausbe- reich — bei Anerkennung und gleich- rangiger finanzieller Förderung auch der freigemeinnützigen und privaten Klinikträger. Der Verband unter- stützt Absichten der Regierungsko- alition, künftig mehr Transparenz auch in das Leistungs- und Preisge- schehen (nicht nur in das der Ko- sten!) im stationären Sektor auch auf lokaler Ebene herbeizuführen.

Der Präsident des BDBK, Dr.

med. Karl-Heinz Drogula, schreibt an das Bundesarbeitsministerium, auch die Privatkrankenanstalten würden sich zu dem im GRG-Ent- wurf festgeschriebenen Grundsatz bekennen (§ 39, Abs. 2 GRG/E), wonach die gesetzlichen Kranken- kassen prinzipiell die Befugnis erhal- ten müßten, die Notwendigkeit der verordneten Leistungen zu überprü- fen. Wie die Deutsche Kranken- hausgesellschaft lehnt auch der BDBK ab, den stationären Sektor bei der Ausgabenentwicklung der

Krankenkassen in die Grundlohn- summenorientierung einzubinden.

Die geplante ersatzlose Strei- chung der zugunsten der Kranken- hausträger verankerten „Schutz- klausel" in § 405 a Abs. 2 Reichsver- sicherungsordnung (RVO), wonach jedem Krankenhaus die individuell nachgewiesenen Betriebskosten ge- deckt werden müssen, sei nicht mit dem Krankenhaus-Neuordnungsge- setz von 1986 und den dort veran- kerten Prinzipien der Autonomie und wirtschaftlichen Selbständigkeit der Klinikträger vereinbar.

Die Privatkrankenanstalten be- fürchten erhebliche finanzielle Defi- zite, einen drastischen Leistungsab- bau und einen massiven Druck auf die Stellenpläne der Krankenhäuser, falls die Kliniken über das Selbstko- stendeckungsprinzip, die strikte Grundlohnsummenbindung und das erweiterte Kündigungsrecht der ge- setzlichen Krankenkassen gleich

„an mehreren Fronten in die Zan- ge" genommen werden sollten.

Die Privatkrankenanstalten wei- sen eindringlich darauf hin, daß frei- gemeinnützige und private Klinik- träger nicht die Möglichkeit hätten, auf größere Betriebsmittelreserven zurückzugreifen und Betriebsdefizi- te außerhalb der Pflegesätze aus öf- fentlichen Mitteln auszugleichen (wie dies bei den kommunalen Krankenhäusern im Jahre 1987 in Höhe von fast einer Milliarde DM — contra legem — der Fall gewesen ist).

Bereits früher haben die Privat- krankenanstalten gefordert, daß die herkömmlich geleisteten Betriebs- kostenzuschüsse durch öffentliche Träger bei der nächstfälligen Bud- getverhandlung voll angerechnet werden sollten. Dies wird auch vom Obmann der CDU/CSU-Bundes- tagsfraktion im A+ S-Ausschuß, Dr.

Karl Becker, unterstützt, einem der

„geistigen Väter" des Gesundheits- Reformgesetzes. Dr. Harald Clade Dt. Ärztebl. 85, Heft 27, 7. Juli 1988 (19) A-1979

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