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Verzollung der Fahrräder.

Jene Radfahrer, welche eine Reise mit dem Rad ins Ausland unternehmen wollen, werden darauf auf- merksam gemacht, dass beim Ueberschreiten der Grenze von den ausländischen Zollbehörden meist eine Caution (in Italien 84 F'ccs.) eingehoben wird, welche beim Ver- lassen des betreffenden Staates gegen Abgabe der Cau- tionsquittung zurückerstattet wird. Um der Verzollung des Fahrzeuges bei der Rückkehr nach Oesterreich zu entgehen, ist es gerathen, dasselbe vor Antritt der Reise oder doch bei der letzten inländischen Zollstation mit einer Piombe versehen zu lassen und darauf zu achten, dass dieselbe unverletzt bleibe,

Betreffend die italienische Grenze haben einzelne Ver- bände, so der Steirische Radfahrer-Gau-Verband, der- Kärntner und Tiroler Radfahrer-Landes-Verband und einzelne Vereine, wie der Laibacher Bicycle-Club, Görzer Cyclist-Club und noch einige mit der italienischen Zoll- behörde ein ÜUebereinkommen getroffen, wonach ihre Mitglieder jederzeit ohne Erlag eines Zolles die Grenze überschreiten können, da der betreffende Verband (Verein) die Haftung übernimmt. Ueber Ersuchen sind die ange- führten Vereine auch bereit, fremden Sportgenossen die Begünstigung angedeihen zu lassen. Die königliche italienische Regierung hat betreffs dieser kostenlosen

te folgende Bestimmungen heraus-

gegeben:

® Die Mitglieder eines Radfahrer-Verbandes, welche, nach der zwischen der italienischen Zollverwaltung und dem betreffenden‘ Verbande getroffene Uebereinkunft, ihre Räder in das Königreich, ohne die entsprechende Zollgebühr zu hinterlegen, zeitweilig einführen dürfen, werden von den folgenden Vorschriften in Kenntnis gesetzt:

1. Die Einfuhr in das Königreich soll über eines der vonderitalienischen Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Radfahrer-Verband bestimmten Zollämter

erfolgen. n

2. Wünscht ein Radfahrer von der Verpflichtung eine Sicherstellung im Betrage des für Fahrräder fest- gesetzten Eingangszolls baar zu leisten enthoben zu werden, so muss er bei dem Zollamte die ihm von dem betreffenden Verbande ausgestellte Mitgliedskarte vor-

zeigen.

. 8. Falls der Radfahrer, statt eines Zollamtes einen

meine (posto di osservazione) an der italienischen Grenze trifft, muss er die Mitgliedskarte den Finanz-

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wachorganen vorzeigen. Diese Angestellten werden dem Radfahrer dann einen provisorischen Begleitschein aus- händigen, mit welchem der Radfahrer, indem er seinen Weg fortsetzt, verpflichtet ist, sich bei dem nächstge- legenen Zollamt vorzustellen.

4. Nach erfolgter Feststellung der Regelmässigkeit der Mitgliedskarte wird das Zollamt dem Radfahrer einen Vormerkschein ausstellen und an dem Fahrrade den zollamtlichen Stempel anbringen. In dem besagten Vormerkschein ist die Zeit, innerhalb welcher die Wieder- ausfuhr des Fahrrades erfolgen muss, angegeben.

5. Die Ausfuhr aus dem Königreich, innerhalb der festgesetzten Zeit, darf durch jedes Zollamt stattfinden.

6. Bei dem Austritte aus dem Staate muss der Rad- fahrer sein Rad und den ihm vom Einfuhrzollamt aus- gestellten Vormerkschein bei dem Grenzzollamt vorzeigen.

Das Fahrrad muss noch mit dem zollamtlichen Stempel versehen sein.

Wenn das Fahrrad auf dem Seeweg oder mittels Eisenbahn ‘in das Ausland zurückgesandt wird, muss der Radfahrer dafür Sorge tragen, dass dasselbe, sammt den betreffenden Vormerkschein, beim Zollamt des Ein- schiffungshafens, bezw. der Grenzeisenbahnstation vor- gewiesen wird,

7. Nachdem das Ausgangszollamt die Identität des vorgezeigten Fahrrades auf Grundlage der im Vorimerk- schein enthaltenen Angaben festgestellt hat, entfernt es den zollamtlichen Stempel von dem Rade und behält den Vormerkschein zurück.

Der Radfahrer ist berechtigt vom Zollamt eine Bescheinigung zu verlangen, durch welche bezeugt wird, dass das Fahrrad innerhalb der festgesetzten Zeitfrist wieder ausgeführt worden.

8. Es ist unbedingt erforderlich, sowohl das Fahrrad wie den betreffenden Vormerkschein vor dem Ueber- schreiten der Zollgrenze dem Ausgangszollamt vorzu- zeigen, widrigenfalls muss der Radfahrer dem betreffenden Verbandes den Einfuhrzoll (Lire 42.60 für jedes Fahrrad, sei es mit zwei oder drei Rädern) rückerstatten, da der Verband verpflichtet ist, den Zoll dem italienischen Zollamt zu bezahlen,

Verschiedenes.

Warnungstafeln. Zur Hintanhaltung von Unglücks- fällen wurden in Steiermark von Seite des „St. R.-G.-V.*, in den anderen Ländern von den hiezu berufenen Ver-

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