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Kostenfestsetzungsbeschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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Academic year: 2022

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2. Vergabekammer

beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Kostenfestsetzungsbeschluss

Az.: VK 2 LVwA LSA – 31/05

In dem Nachprüfungsverfahren, der

… - Antragstellerin

gegen die

… - Vergabestelle

… - Beigeladene

wegen der Vergabe der Leistungen zur Sanierung der Altablagerung „Großes Bitumenbecken“ im Industrie- und Landschaftspark … hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 02.12.2005 durch den Vorsitzenden Oberregierungsrat Oanea, die hauptamtliche Beisitzerin Wendler und die ehrenamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Rosenbusch beschlossen:

1. Die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen werden auf

(2)

€ 4.254,60

festgesetzt.

2. Die der Vergabestelle von der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen werden auf

€ 3.053,20

festgesetzt.

3. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche werden abgelehnt.

4. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Gründe I.

Nach dem Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt vom 28.09.2005 hat die Antragstellerin der Vergabestelle und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw.

Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (Seite 2 des Beschlusses).

Der Verfahrensbevollmächtigte der Vergabestelle hat mit Schriftsatz vom 14.11.2005 beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf € 3.053,20 festzusetzen und auszusprechen, dass dieser Betrag gemäß § 104 ZPO mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Er macht dabei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) in Höhe von 1,3 geltend.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen beantragte mit Schriftsatz vom 17.10.2005 in der Fassung der Korrektur vom 11.11.2005, den Betrag der

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erstattungsfähigen Kosten auf € 6.313,80 festzusetzen. Er macht dabei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,0 geltend. Darüber hinaus sei auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werde.

II.

Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt auf der Grundlage der §§ 1, 2, 13 sowie 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit und bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

Gemäß Nr. 2400 der VV RVG ist ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorgesehen.

Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Bei Vergabesachen handelt es sich um eine Rechtsmaterie, für die regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und ein überdurchschnittlicher Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist. Auch führt die gerichtsähnliche mündliche Verhandlung zu einem erheblichen Aufwand in der Sache. Dies wird von Nr. 2400 VV RVG erfasst. Darüber hinaus wird auch der enorme Zeitdruck für die Mandatsbearbeitung als ein über den überdurchschnittlichen Gebührensatz sprechender Umstand berücksichtigt. Gleichwohl hat jedoch eine Differenzierung nach dem Umfang der auszuwertenden Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie nach Zahl und Gewicht der aufgeworfenen vergaberechtlichen Fragestellungen zu erfolgen (vgl. OLG Naumburg 1 Verg 6/05 vom 30.08.2005).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es angemessen, für die anwaltliche Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, eine 1,7-fache Geschäftsgebühr anzusetzen.

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Das Verfahren war als umfangreich und schwierig einzustufen. Dennoch waren der Umfang der zu sichtenden Unterlagen relativ überschaubar und auch lediglich eine Sach- und Rechtsfrage (Antragsbefugnis) zu prüfen. Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist zwar als überdurchschnittlich, aber nicht im Sinne eines an der Höchstgrenze zu messenden Grades zu bewerten.

Im Vergleich dazu ist der beantragte Gebührensatz der Beigeladenen überhöht und überschreitet diese Toleranzgrenze. Für die Vergabestelle wird ein Gebührensatz in Höhe von 1,3 festgesetzt, da von ihr kein höherer Satz beantragt wurde.

Als Ausgangspunkt der Berechnung des Gegenstandswertes ist hier der Endpreis des Hauptangebotes der Antragstellerin in Höhe von € 6.051.317,48 zugrunde zu legen. Nach § 12a Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wurde vom Streitwert ein Anteil in Höhe von 5% zum Ansatz gebracht.

Die von der Vergabestelle geltend gemachten Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG in Höhe von € 58.80 sind nicht zu beanstanden. Ebenso sind Fahrtkosten der Beigeladenen in Höhe von € 285,00 entstanden.

Eine Pauschale von € 20,00 für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG ist für die Vergabestelle und auch die Beigeladene in Ansatz zu bringen.

Auch ist das von der Beigeladenen beantragte Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG in Höhe von € 60,00 nicht zu beanstanden.

Die von der Beigeladenen beantragte 0,6 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG kann nicht gewährt werden. Es handelt sich bei der Beigeladenen um eine Bietergemeinschaft mit einem bevollmächtigten Vertreter. Diese Bietergemeinschaft tritt in dem Vergabeverfahren als ein Bieter auf. Der Verfahrensbevollmächtigte vertrat im Nachprüfungsverfahren diesen Bieter.

Die Vergabestelle und auch die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Verzinsung der festgesetzten Kosten. Das VwVfG findet Anwendung, da es sich um ein

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Verwaltungsverfahren handelt. Nach § 80 VwVfG ist dies, anders als nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nicht vorgesehen.

Berechnung

1. Für die Vergabestelle:

Streitwert: 5 % von € 6.051.317,48 = € 302.565,87 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 1,2,13,14 RVG i.V.m.

Nr. 2400 VV RVG € 2.974,40 Pauschale für Entgelte für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG

€ 20,00

Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG

215 Km a € -,30 € 58,80

Gesamtbetrag 3.053,20

2. Für die Beigeladene:

Streitwert: 5 % von € 6.051.317,48 = € 302.565,87 1,7 Geschäftsgebühr, §§ 1,2,13,14 RVG i.V.m.

Nr. 2400 VV RVG € 3.889,60

Entgelte für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7001 VV RVG

€ 20,00

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG Mannheim-Halle-Mannheim

950 km a € -,30 €

285,00 Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG

(mehr als acht Stunden) € 60,00

Gesamtbetrag 4.254,60

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Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau Rosenbusch, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin ermächtigt, den Beschluss allein zu unterschreiben.

Ihr lag dabei der Beschluss vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06118 Naumburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung die- ser Entscheidung beginnt, schriftlich angerufen werden.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.

Die Beschwerde muss die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Oanea Wendler

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