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8.I-4 Meldepflicht für Nicht-Interventionelle Studien (NIS)

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8.I-4 Meldepflicht für Nicht-Interventionelle Studien (NIS)

NIS (nicht-interventionelle Studien)

Nicht-interventionelle Studien waren früher unter der Bezeichnung

„Anwendungsbeobachtungen“ bekannt.

Mit 01.09.2010 tritt eine Novelle zum Arzneimittelgesetz in Kraft, welche eine Meldepflicht für NIS und die Führung eines entsprechenden Registers erforderlich macht.

 NIS, welche ab dem 01.09.2010 begonnen werden (= Einschluss der / des ersten Patientin / Patienten am oder nach dem 01.09.2010) müssen vor ihrer Durchführung von der / dem Verantwortlichen elektronisch an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) gemeldet werden.

Das Meldesystem für NIS wird auf dem „AGES PharmMed-e-Service-Portal“ zur Verfügung gestellt werden und ist unter www.basg.at aufrufbar.

Rückfragen können unter nis@ages.at gestellt werden.

Daten / Meldepflicht

 Name und Anschrift der / des Verantwortlichen

 Bezeichnung der Arzneimittelspezialität/-en, mit der / denen die NIS erfolgen soll

 Geplanter Zeitraum und geplante Region

 Vorrausichtliche Anzahl der Patientinnen / Patienten

 Beschreibung der NIS (Ziel, Methode, usw.)

 Name und Anschrift der voraussichtlich teilnehmenden Ärztinnen / Ärzte, Zahnärztinnen / Zahnärzte, Krankenanstalten und Apotheken

 Muster des zwischen den teilnehmenden Ärztinnen / Ärzten, Zahnärztinnen / Zahnärzten, Apothekerinnen / Apothekern und der / dem Verantwortlichen abgeschlossenen Vertrages inkl. der vorgesehenen Entschädigungen (Honorare)

 Angabe, ob eine Ethikkommission befasst wurde und ggf. deren Stellungnahme Spätestens 6 Monate nach Abschluss der NIS ist dem BASG ein Abschlussbericht sowie eine Kurzfassung des Abschlussberichts elektronisch zu übermitteln.

Siehe: www.basg.at/arzneimittel/nach-der-zulassung/nis

Wissenschaftlicher Leitfaden zur Durchführung von NIS in Österreich:

http://www.basg.at/uploads/tx_basginfobox/L_W10_Leitfaden_NIS_AT_zur_Kommenti erung.doc

Version vom 21.11.2011 Seite 1 von 1

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