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StudiengangWirtschaft postgradualFachWirtschaftsprivatrechtArt der LeistungPrüfungsleistungKlausur-Knz.PW-WPR-P11-031018Datum18.10.2003

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Studiengang Wirtschaft postgradual

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. PW-WPR-P11-031018

Datum 18.10.2003

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

· Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

· Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

· Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

· Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufga- ben.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel:

Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB

Höchstpunktzahl: -100-

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 å

(2)

PW-WPR-P11-031018 Seite 2 von 4

Aufgabenblock A 50 Punkte

Bearbeiten Sie bitte beide Fälle!

Fall 1 25 Punkte

Am 05.05.2003 bietet B dem S eine von diesem lange gesuchte Schallplatte aus der frühen Schaffenszeit der Rolling Stones für 200,- € schriftlich zum Kauf an. B hat das Angebot bis zum 15.05.2003 befristet.

Am 15.05.2003 bemerkt S, dass er vergessen hat, seine schon am 06.05.2003 gefertigte schriftliche Annahmeerklärung per Post zu versenden. S kann B telefonisch nicht errei- chen. Da S viel beschäftigt ist, bittet er seinen Freund F, noch am selben Tag persönlich bei B vorbeizuschauen und zu übermitteln, dass er, S, das Angebot annehme. F trifft im Haus des B nicht diesen, sondern den zufällig anwesenden Handwerker H an, dem er die Nachricht des S mitteilt. H versäumt es jedoch aus Vergesslichkeit, B noch am selben Tag darüber zu informieren. Erst am nächsten Tag leitet H die Erklärung an B weiter.

Frage: Hat S gegen B einen Anspruch auf Übereignung der Schallplatte?

Fall 2 25 Punkte

Wegen einer starken Gehbehinderung kann Mutter M die täglichen Einkäufe im Tante- Emma-Laden des L nicht mehr selbst tätigen. Deshalb benachrichtigt sie den L, dass in Zukunft ihr Sohn S für sie einkaufen werde. L möge sich wegen der Bezahlung an sie wen- den. S besorgt auf Bitten der M in den Folgemonaten tatsächlich die Einkäufe, M bezahlt jeweils nach Rechnungsstellung durch L.

Nach einem heftigen Streit entzieht M dem S die Einkaufsberechtigung und teilt dies auch dem L mit. Als S am nächsten Tag wieder im Laden des L erscheint und im Namen der M eine Flasche Weinbrand erwerben will, händigt L dem S die Ware aus. L ist der Ansicht, S hätte wieder die Erlaubnis, für M einzukaufen. M ist über das Verhalten ihres Sohnes em- pört und weigert sich, die Flasche zu bezahlen.

Frage 1: Kann L von M Bezahlung der Flasche Weinbrand verlangen? 17 Punkte Frage 2: L möchte wissen, ob er sich wegen der Bezahlung der Flasche auch an S halten kann. 8 Punkte

(3)

Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben!

Aufgabe 1 10 Punkte

Was versteht man unter „ordentlicher Gerichtsbarkeit“?

In welche 4 Gerichte ist die ordentliche Gerichtsbarkeit aufgegliedert?

2 Punkte 8 Punkte

Aufgabe 2 10 Punkte

Nennen Sie 5 Grundsätze, die einen Rechtsstaat charakterisieren! je 2 Punkte

Aufgabe 3 10 Punkte

Was versteht man unter den sachenrechtlichen Grundsätzen der „Speziali-

tät“ und der „Abstraktheit“? je 5 Punkte

Aufgabe 4 10 Punkte

4.1.

Käufer K kauft einen neuen Porsche 911 vom Händler V. Der Benzinver- brauch liegt 5 % höher als der Verbrauch, den der Hersteller in einer Zei- tungswerbung angegeben hat. Liegt ein Sachmangel im Sinne des BGB vor? Begründen Sie Ihre Antwort!

4.2.

Für Sachmängel hat der Verkäufer einzustehen a) nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit

6 Punkte

4 Punkte

(4)

PW-WPR-P11-031018 Seite 4 von 4

Aufgabe 5 10 Punkte

K möchte beim Autohändler H einen Porsche kaufen. Trotz eindringlichen Fragens durch K beim Vertragsschluss am 01.02.2003 versichert H die Un- fallfreiheit des Wagens, obwohl H den Wagen nicht untersucht hat. Am 01.03.2003 entdeckt K jedoch einen gewichtigen Unfallschaden. Am 01.10.2003 erklärt K die Anfechtung des Vertrages. Ist die Anfechtung wirk- sam?

Begründen Sie ihr Ergebnis, Gutachtenstil ist nicht erforderlich!

10 Punkte

Aufgabe 6 10 Punkte

Käufer K und Automobilverkäufer V haben einen Kaufvertrag über einen PKW abgeschlossen, den K eine Woche später abholen kann. Bleibt V zur Übereignung des PKW an K auch dann verpflichtet, wenn

a) das Autohaus kurz nach Vertragsschluss in Brand gerät und dabei der PKW irreparabel zerstört wird?

b) am Abend vor der Auslieferung Dieb D das Fahrzeug entwendet?

c) bereits vor Abschluss des Kaufvertrages das Fahrzeug von Dieb D entwendet wurde, was weder V noch K wusste?

d) bei der Anlieferung bei V der PKW von einer Brücke stürzt und der ansonsten unbeschädigte PKW nur mit extremem technischen Auf- wand und unter immensen Kosten geborgen werden kann?

e) K zum vereinbarten Abholtermin unentschuldigt bei V nicht erscheint?

Geben Sie zur Begründung auch jeweils die gesetzliche Vorschrift an!

je 2 Punkte

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Studiengang Wirtschaft postgradual

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WPR-P11-031018

Datum 18.10.2003

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

· Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

· Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

· Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

· Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit ei- nem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehe- nen Punkte ohne weiteren Abzug.

· Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

· Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

· Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 – 50 49,5 – 0

· Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

5. November 2003

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege- bene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen ei- ne Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzen-

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KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-031018 SEITE 2 VON 5

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 2, S. 27 ff.; SB 3, S. 36, 37

25 Punkte

I.

1.

2.

3.

II.

S könnte gegen B einen Anspruch auf Übereignung der Rolling-Stones- Schallplatte gemäß § 433 Abs. 1 BGB haben.

Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen S und B voraus. Ein Kaufver- trag i. S. v. § 433 BGB besteht aus zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

B hat gegenüber S schriftlich ein Angebot zum Verkauf der Rolling-Stones- Schallplatte für 200,- € unterbreitet. Er hat dem S eine Annahmefrist bis 15.05.2003 i. S. v. § 148 BGB gesetzt. Fraglich ist, ob S dieses Angebot ange- nommen hat.

Zunächst müsste er eine entsprechende Annahmeerklärung abgegeben haben.

S selbst hat eine solche nicht abgegeben. In Betracht kommt die Abgabe durch Einschaltung einer Mittelsperson F. Fraglich ist, wie dieser zu qualifizieren ist. F könnte Erklärungs- bzw. Übermittlungsbote sein, da er die Annahme des Kauf- angebots ohne eigenen Entscheidungsspielraum dem B überbringen soll. Die Annahmeerklärung hat S somit mit Anweisung des F, dem Empfänger B münd- lich zu übermitteln, abgegeben.

Weiterhin müsste die Annahmeerklärung dem B zugegangen sein. Zugang i. S. v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB bedeutet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dem B persönlich ist sie erst am 16.05.2003 zugegangen, also erst außerhalb der ge- setzten Frist.

Fraglich ist, ob schon mit der Übermittlung an H am 15.05.2003 auch gleichzeitig der Zugang bei B zu bejahen ist. Dies ist dann der Fall, wenn H als Empfangs- bote des B anzusehen ist. Dann trägt gerade B das Risiko einer verspäteten Weiterleitung der Erklärung. Als Empfangsboten gelten vom Empfänger ermäch- tigte Personen, bei denen der Erklärende darauf vertrauen darf, dass sie zur Weiterleitung der Erklärung befugt und geeignet sind. Zufällig im Haus arbeitende Handwerker werden einhellig nicht als ermächtigt angesehen, Erklärungen ent- gegenzunehmen. Das Risiko der Weiterleitung trägt somit S. Der Zugang tritt so- nach erst dann ein, wenn die Erklärung dem Empfänger tatsächlich weitergeleitet wird. Dies geschah verspätet am 16.05.2003.

Folglich konnte S das Angebot des B nicht mehr annehmen. Wegen § 150 Abs. 1 BGB gilt die verspätete Annahme als neues Angebot. Dieses hat B aber nicht angenommen.

Mangels eines Kaufvertrages hat S gegen B keinen Anspruch auf Übereignung der Schallplatte.

1 Punkt

1 Punkt

3 Punkt

7 Punkte

12 Punkte

1 Punkt

(7)

Lösung zu Fall 2

SB 2, S. 50 ff.

25 Punkte

I.

1.

a.

b.

c.

2.

II.

1.

Frage 1:

L könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Flasche Weinbrand gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen L und M voraus. Ein Kaufver- trag i. S. v. § 433 BGB besteht aus zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

Fraglich ist, ob M ein Angebot abgegeben hat. Da M selbst ein solches nicht ab- gegeben hat, müsste sie sich möglicherweise das Handeln des S zurechnen las- sen. S könnte als Vertreter der M gehandelt haben (eine Botenstellung scheidet wegen des eigenen Entscheidungsspielraums hinsichtlich des Einkaufs der kon- kreten Gegenstände aus).

S hat eine eigene Willenserklärung, nämlich ein Angebot zum Erwerb des Wein- brandes, abgegeben. Er hat auch ausdrücklich im Namen von M gehandelt,

§ 164 Abs. 1 BGB. Fraglich ist, ob er auch mit Vertretungsmacht handelte.

M hatte S zunächst für die Einkäufe eine Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 1.

Alt. BGB) erteilt. Mit der entsprechenden Benachrichtigung an L lag gleichzeitig auch eine Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 2. Alt. BGB) vor.

Die Vollmacht könnte jedoch durch Widerruf gemäß § 168 BGB erloschen sein.

Nach dem Streit hat M im Innenverhältnis gegenüber S die Vollmacht widerrufen und im Außenverhältnis gegenüber L, § 168 S. 3 i.V.m. § 167 Abs. 1 BGB. Damit war die Vollmacht erloschen und S handelte beim Einkauf der Weinbrand- Flasche ohne Vertretungsmacht.

Die fehlende Vertretungsmacht führt aber nicht per se zur Unwirksamkeit des Angebots und des gesamten Vertrages, der Vertrag ist zunächst schwebend un- wirksam. Gemäß § 177 Abs. 1 BGB hat M die Möglichkeit, den Vertrag zu ge- nehmigen (= nachträgliche Zustimmung). M verweigert jedoch jedwede Zustim- mung. Damit ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Mangels wirksamen Kaufvertrages hat L gegen M keinen Anspruch auf Kauf- preiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

Frage 2:

L könnte gegen S einen Anspruch auf Bezahlung der Weinbrand-Flasche gemäß

§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB haben.

Wie unter I. gezeigt hat S ohne Vollmacht der M einen Kaufvertrag über den Er-

1 Punkt

1 Punkt

3 Punkt

8 Punkte

3 Punkte

1 Punkt

3 Punkte

(8)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-031018 SEITE 4 VON 5

Aufgabenblock B 50 Punkte

Lösung Aufgabe 1

SB 1, S. 40

10 Punkte

Die ordentliche Gerichtsbarkeit konzentriert sich auf Zivil- und Strafverfahren.

Amtsgericht – Landgericht – Oberlandesgericht – Bundesgerichtshof

2 P.

je 2 P.

Lösung Aufgabe 2

SB 1, S. 34, 35

10 Punkte

· Gewaltentrennung

· Bindung der Exekutive, Legislative und Judikative an Recht und Gesetz

· Gewährleistung von Grundrechten

· Vorbehalt des Gesetzes

· Vorrang des Gesetzes

· Unabhängige Gerichte

· Justiziabilität allen staatlichen Handelns

· Garantie des Rechtsschutzes

· Verhältnismäßigkeitsprinzip

· Willkürverbot

· Verbot der Rückgewähr von Strafgesetzen

je 2 P.

Lösung Aufgabe 3

SB 6, S. 18

10 Punkte

Spezialität besagt, dass sich jedes dingliche Recht nur auf eine bestimmte, einzel- ne Sache beziehen kann und nicht auf Sachgesamtheiten.

Abstraktheit bedeutet, dass die Übereignung (das dingliche Rechtsgeschäft) vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäft unabhängig ist. Mit anderen Worten: Das dingliche Rechtsgeschäft kann auch wirksam sein, wenn z. B. der Kaufvertrag als kausales Rechtsgeschäft unwirksam ist oder wegfällt.

5 P.

5 P.

Lösung Aufgabe 4

SB 5, S. 39 ff.

10 Punkte

4.1.

Es liegt ein Sachmangel vor, da gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB zur üblichen Be- schaffenheit des Porsches auch die Eigenschaften zählen, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen ins- besondere in der Werbung erwarten kann. Auf die Erheblichkeit des Mangels (nur 5 % Mehrverbrauch) kommt es dabei nicht an.

4.2.

d)

6 P.

4 P.

(9)

Lösung Aufgabe 5

SB 2, S. 43, 48

10 Punkte

Die Anfechtung ist wirksam, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und sie innerhalb einer zulässigen Frist erklärt wird.

Als Anfechtungsgrund kommt eine arglistige Täuschung in Betracht, § 123 Abs. 1 BGB. H hat wahrheitswidrig die Unfallfreiheit behauptet. Bei Gebrauchtwagen- händlern genügt zur Bejahung der Arglist bereits, wenn sie Behauptungen „ins Blaue“ aufstellen. Da H ohne nähere Untersuchung den Porsche als unfallfrei be- zeichnet, hat er somit den K arglistig getäuscht.

Die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB ist eingehalten, da K 7 Monate nach Entdeckung des Unfallschadens, also innerhalb der Jahresfrist, die Anfech- tung erklärt.

K hat somit wirksam die Anfechtung erklärt.

7 P.

3 P.

Lösung Aufgabe 6

SB 5, S. 15 ff., 32 ff.

10 Punkte

a) nein,

es liegt objektive nachträgliche Unmöglichkeit vor, die Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag entfällt - § 275 Abs. 1 BGB

b) nein,

es liegt subjektive nachträgliche Unmöglichkeit vor, die Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag entfällt - § 275 Abs. 1 BGB

c) nein,

es liegt anfängliche Unmöglichkeit vor, die Leistungspflicht entfällt - § 311a Abs. 1 BGB

d) nein,

es liegt sog. faktische Unmöglichkeit (Leistungserschwerung) vor, V kann die Lieferung verweigern - § 275 Abs. 2 BGB

e) ja,

da sich K im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) befindet, der die Leistungs- pflicht des V nicht entfallen lässt - §§ 293 ff. BGB

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

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