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StudiengangBetriebswirtschaftFachWirtschaftsprivatrechtArt der LeistungPrüfungsleistungKlausur-Knz.BW-WPR-P11-061014Datum14.10.2006

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Wirtschaftsprivatrecht BW-WPR-P11-061014

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-061014

Datum 14.10.2006

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufga- ben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel:

Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB

Höchstpunktzahl: -100-

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

NOTENSPIEGEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0

(2)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-WPR-P11-061014 Seite 2 von 3

Aufgabenblock A 50 Punkte

Bearbeiten Sie bitte beide Fälle!

Fall 1 25 Punkte

Winzer W bot dem Zwischenhändler Z am 02.06. freibleibend 1.000 Flaschen seines Rot- weins der Sorte „Château Rouge“ zum Preis von insgesamt 4.000 € an.

Z kontaktierte daraufhin seinen Stammkunden K telefonisch noch am gleichen Tag und bot ihm diese 1.000 Flaschen zum Weiterverkauf für 6.000 € an. Da K sich nicht sofort ent- scheiden wollte, erklärte Z, dass er sich an dieses Angebot bis zum 30.06. gebunden fühlt.

K bestellte schließlich die 1.000 Flaschen „Château Rouge“ schriftlich bei Z mit einem Schreiben, das er am 23.06. zur Post aufgibt, was aus dem Poststempel gleichen Datums ersichtlich ist. Aus nicht geklärten Verzögerungen auf dem Postwege erhält Z dieses Schreiben erst am 04.07.

Am gleichen Tag noch bestellt Z bei W den vom 02.06. angebotenen Rotwein. W antwortet am 07.07. jedoch, er könne den Rotwein jetzt nur noch für 5.000 € verkaufen. Z wollte erst Rücksprache mit K nehmen und teilte dem K am 26.07. mit, dass der Rotwein jetzt 7.000 € kostet.

Damit ist K aber nicht einverstanden und verlangt von Z die Lieferung des Rotweins für 6.000 € (14 P.). Z seinerseits verlangt von W die Lieferung des Rotweins zu 4.000 € (11 P.). Sind diese Begehren gerechtfertigt?

Fall 2 25 Punkte

V ist Eigentümer eines gebrauchten PKW. Am 01.06. schließt V mit K einen Kaufvertrag ab. Danach soll der PKW am 06.06. übereignet und auch der Kaufpreis in Höhe von 5.000 € gezahlt werden. V benutzt das Fahrzeug bis zur Übergabe weiterhin und gerät am 05.06. in einen Unfall, bei dem der PKW ohne jedes Verschulden des V einen irreparablen Totalschaden erleidet. Prüfen Sie, ob

a) K Anspruch auf Erfüllung hat (8 P.),

b) V Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat (8 P.),

c) K Anspruch auf Schadensersatz hat, weil der Kauf ein Schnäppchen war und der Wert des PKW 8.000 € beträgt! (9 P.)

(3)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-WPR-P11-061014 Seite 3 von 3

Aufgabenblock B 50 Punkte

Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben!

Aufgabe 1 10 Punkte

Was versteht man unter der Abwehrfunktion von Grundrechten, was unter der Teilhabefunktion von Grundrechten?

Aufgabe 2 10 Punkte

Welche 4 Auslegungsmethoden von Gesetzen sind Ihnen bekannt?

Aufgabe 3 10 Punkte

Nennen Sie 4 Tatbestände für die Nichtigkeit einer Willenserklärung!

Aufgabe 4 10 Punkte

Bestimmen Sie für den Zahlungsanspruch die Verjährungsfrist und den Beginn der Verjährung in folgenden Fällen:

a) V verkauft einen PKW an K.

b) Verkäufer V erstreitet vor Gericht einen vollstreckbaren Titel gegen K.

5 P.

5 P.

Aufgabe 5 10 Punkte

5.1

Ab welchem Zeitpunkt erlangt der Istkaufmann, ab welchem Zeitpunkt der Kann- kaufmann seine Kaufmannseigenschaft?

5.2

Nennen Sie 4 konkrete Anhaltspunkte, nach denen man den Istkaufmann vom Kannkaufmann abgrenzt!

5.3

Ist eine GmbH, die Steuerberatung betreibt, Kaufmann? Kurze Begründung!

4 P.

4 P.

2 P.

Aufgabe 6 10 Punkte

Wodurch unterscheidet sich der rechtsgeschäftliche vom gesetzlichen Eigen- tumserwerb? Nennen Sie 3 Beispiele für einen gesetzlichen Eigentumserwerb!

(4)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPR-P11-061014

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-WPR-P11-061014

Datum 14.10.2006

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit ei- nem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehe- nen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 – 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

01. November 2006

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege- bene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen ei- ne Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzent- rumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

(5)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-WPR-P11-061014 - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 2, Kap. 6; SB 3, Kap. 2.4

25 Punkte

K könnte von Z einen Anspruch auf Lieferung der 1.000 Flaschen Rotwein zu einem Preis von 6.000 € gemäß § 433 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung ist hierfür ein Kaufvertrag aus Angebot und Annahme.

Das entsprechende Angebot erfolgt durch Z aufgrund des Telefonats vom 02.06. Alle wesentlichen Merkmale wie Kaufsache und Preis sind hier genannt und Z erklärte aus- drücklich seinen Bindungswillen bis zum 30.06.

Die Annahme durch K könnte durch sein Bestellschreiben erfolgt sein, das er am 23.06. zur Post aufgegeben hat. Dieses ist dem Z am 04.07. zugegangen, da er zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Fraglich ist allerdings, ob der Zugang der Annahmeerklärung rechtzeitig erfolgte. Wegen § 148 BGB hätte die An- nahme innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30.06. erfolgen müssen.

Hier könnte jedoch die Ausnahmeregelung des § 149 BGB einschlägig sein, wenn der verspätete Zugang auf Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung beruht und dies der Empfänger erkennen konnte. Wenn der Antragende die Verzögerung nicht unverzüg- lich anzeigt, gilt der Zugang als rechtzeitig. K hat die Bestellung am 23.06. abgesandt, so dass sie bei regelmäßiger Beförderung den Z bis zum 30.06. erreicht hätte. Z konnte dies anhand des Poststempels erkennen. Z hat K erst am 26.07. geantwortet, was nicht mehr als unverzüglich anzusehen ist. Unverzüglich ist hier im Sinne von

§ 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also allenfalls 2-3 Tage. Z hat somit die Ver- spätung nicht unverzüglich gerügt, die Bestellung von K ist somit rechtzeitig gemäß

§ 149 BGB erfolgt.

Zwischen K und Z ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass K die Lieferung des Rotweins zu 6.000 € verlangen kann.

Z könnte von W die Lieferung des Rotweins zum Preis von 4.000 € ebenfalls gemäß

§ 433 Abs. 1 BGB verlangen.

Das Schreiben des W vom 02.06. könnte ein Angebot zum Abschluss des Kaufvertra- ges zu diesen Bedingungen sein. Fraglich ist hier allerdings der Rechtsbindungswille, da das Schreiben den Zusatz „freibleibend“ enthielt. Dadurch hat W sich die Entschei- dung der Lieferung gerade vorbehalten wollen. Es liegt damit kein Angebot, sondern eine Einladung an Z vor, ein entsprechendes Angebot abzugeben.

Ein Angebot könnte in der Bestellung des Z vom 04.07. liegen, als er sich auf die in- vitatio ad offerendum des W vom 02.06. bezieht. Jedoch hat W dieses Angebot gemäß

§ 150 Abs. 2 BGB abgelehnt, als er am 07.07. einen höheren Preis verlangte. Dieses neue Angebot des W zum Preis von 5.000 € hat Z aber nicht angenommen, da er auf die ursprünglichen Konditionen bestand. Ein Kaufvertrag wurde somit zwischen Z und W nicht geschlossen.

Z hat keinen Anspruch auf Lieferung des Rotweins gemäß § 433 Abs. 1 BGB.

2 P.

2 P.

2 P.

7 P.

1 P.

2 P.

4 P.

4 P.

1 P.

(6)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-WPR-P11-061014 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

Lösung zu Fall 2

SB 5, Kap. 2.3

25 Punkte

a) Anspruch des K auf Erfüllung

K könnte von V Anspruch auf Übereignung des PKW gemäß § 433 Abs. 1 BGB haben.

Der Anspruch ist mit Abschluss des Kaufvertrages am 01.06. grundsätzlich entstanden.

Er könnte aber wegen nachträglicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB erlo- schen sein. Der PKW, auf den sich die Übereignungspflicht bezieht (Speziesschuld), wurde 4 Tage nach Vertragsschluss zerstört, so dass V ihn nicht mehr an K übereignen kann. Auf ein eventuelles Verschulden des V kommt es dabei nicht an. K hat somit kei- nen Übereignungsanspruch.

b) Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung

V könnte von K Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB verlangen.

Ein Kaufvertrag wurde geschlossen. Fraglich ist, wie sich das Erlöschen des Übereig- nungsanspruchs auf den Kaufpreiszahlungsanspruch auswirkt. Gemäß § 326 Abs. 1 BGB wird das Schicksal von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch verknüpft, d. h.

der Kaufpreiszahlungsanspruch entfällt ebenso. Für eine Verantwortlichkeit des K i.S.v.

§ 326 Abs. 2 BGB gibt es keine Anhaltspunkte. Somit hat V keinen Anspruch auf Kauf- preiszahlung.

c) Anspruch des K auf Schadensersatz

K könnte gegen V Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 283 BGB haben.

Voraussetzung dafür ist, dass V eine Pflicht aus dem Kaufvertrag schuldhaft verletzt hat, hier also die Unmöglichkeit der Übereignungspflicht zu vertreten hat. Ein Verschulden des V gemäß § 276 BGB liegt hier nicht vor. V trifft an dem Unfall, der zur Zerstörung des PKW führt, keine Schuld. Die Tatsache, dass er auch nach dem Vertragsschluss weiterhin mit dem Fahrzeug fuhr, bleibt außer Betracht, da der Vertragsschluss nicht zu einer Einschränkung des Benutzungsrechts seines Eigentums führt und das bloße Fah- ren des PKW nicht die Unmöglichkeit zur Folge hatte. Ein möglicher Schadensersatzan- spruch des K scheidet deshalb aus.

2 P.

6 P.

2 P.

6 P.

3 P.

6 P.

(7)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-WPR-P11-061014 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4

Lösung Aufgabe 1

SB 1, Kap. 5.2

10 Punkte

Abwehrfunktion: Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt (Freiheit vom Staat)

Teilhabefunktion: Verwirklichung der Grundrechte durch aktive Mithilfe des Staates (Freiheit durch den Staat)

5 P.

5 P.

Lösung Aufgabe 2

SB 1, Kap. 2.4

10 Punkte

grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung je 2,5 P.

Lösung Aufgabe 3

SB 2, Kap. 7

10 Punkte

z. B. fehlende Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Missachtung eines Verbotsgeset- zes, Sittenwidrigkeit, Formmangel

je 2,5 P.

Lösung Aufgabe 4

SB 2, Kap. 10

10 Punkte

a) 3 Jahre (2,5 P.), die mit Ablauf des Jahres des Kaufvertragsabschlusses zu laufen beginnen (2,5 P.)

b) 30 Jahre (2,5 P.) ab Entstehen des Anspruchs, d. h. ab Erlass des vollstreckbaren Titels (2,5 P.)

5 P.

5 P.

Lösung Aufgabe 5

SB 7, Kap. 1

10 Punkte

5.1

Istkaufmann: Aufnahme der Geschäftstätigkeit Kannkaufmann: Eintragung ins Handelsregister 5.2

z. B. Umsatz, Anlage- und Betriebskapital, Gewinn, Anzahl der Beschäftigten, Notwen- digkeit der Bilanzierung

5.3

ja und zwar allein wegen ihrer Rechtsform und unabhängig vom Unternehmensge- genstand (Formkaufmann)

2 P.

2 P.

je 1 P.

(4 P.)

2 P.

Lösung Aufgabe 6

SB 6, Kap. 3.3

10 Punkte

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb gründet sich auf Willenserklärungen zwi- schen Rechtsvorgänger und -nachfolger. Beim gesetzlichen Eigentumserwerb gibt es keine rechtliche Verbindung zur erwerbenden Sache, aus denen der Rechtsnachfolger seine Position ableiten könnte.

Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Aneignung, Fund

4 P.

je 2 P.

(6 P.)

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