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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung der Öffnungs- AuGaVR 313 zeiten von Außengastronomiebereichen in der Stadt Ratingen

Juni 2006 1

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung der Öffnungszeiten von Außengastronomiebereichen

in der Stadt Ratingen

(AuGaVR)

in der Fassung vom 16. Mai 2006

Verordnung Datum Fundstelle In Kraft getreten

vom 16.05.2006 Amtsblatt Ratingen 2006, S. 111 16.06.2006

§ 1

Gaststättenrechtliche Betriebe dürfen in einem festgelegten Bereich außerhalb geschlossener Gebäude Außengastronomie

a) sonntags bis donnerstags bis 23.00 Uhr und b) freitags, samstags und vor Feiertagen bis 24.00 Uhr betreiben.

§ 2

(1) Im Bereich der Freiflächen dürfen keine Schallwiedergabegeräte (Radio, Lautsprecher und dergleichen) sowie Schallerzeugungsgeräte (Musikinstrumente u.Ä.) angebracht oder in Betrieb genommen werden. Dies gilt auch für Anlagen, die in der Gaststätte installiert sind und nach außen schallen.

(2) Der Ausschank im Bereich der Außengastronomie muss spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Sperrzeit eingestellt werden. Der Betreiber der Außengastronomie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste spätestens eine Viertelstunde nach Beginn der Sperrzeit den Bereich der Außengastronomie verlassen haben.

§ 3

Soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis nach Lärmschutz der Nachbarschaft besteht, kann die Ordnungsbehörde von dem § 1 abweichende Regelungen der Öffnungszeiten treffen.

§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Landes-Immissionsschutzgesetz bzw. § 31 Ordnungsbehördengesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(2)

313 AuGaVR Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung der Öffnungs- zeiten von Außengastronomiebereichen in der Stadt Ratingen

2 Juni 2006

§ 5

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Ratingen in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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