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Ein Flächenzertifikatehandelsgesetz ist notwendig!

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Dr. Jana Bovet

Department Umwelt- und Planungsrecht

München, 26.6.2018

ARL Kongress 2018

Flächenentwicklung im Widerstreit der Interessen

Ein Flächenzertifikatehandelsgesetz

ist notwendig!

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Gliederung

I. Einführung

II. Der Flächenzertifikatehandel

III. Gesetzgebungskompetenz für die Einführung des Flächenzertifikatehandels

IV. Vereinbarkeit des Flächenzertifikatehandels mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) V. Fazit

SEITE 2

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I. Einführung

Flächeninanspruchnahme als persistentes Umweltproblem

 Flächeninanspruchnahme ist die Umwandlung von insb. landwirtschaftlicher Fläche in „Siedlungs- und Verkehrsfläche“

 Schleichende Entwicklung

 Ökologische, ökonomische und soziale Folgen

 Findet losgelöst von der Bevölkerungsentwicklung statt

 Nutzungsart „Wohnen“ wächst seit Längerem am stärksten

SEITE 3

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I. Einführung

Flächeninanspruchnahme als persistentes Umweltproblem

Zielsetzungen zur Flächenverbrauchsreduktion

 Nationale Nachhaltigkeitsstrategie (2002):

30 ha/d im Jahr 2020

 Europ. Kommission (2011): 0 ha/d im Jahr 2050

 Klimaschutzplan 2050 (2016): 30 ha/d bis 2020 und 0 ha/d bis spätestens 2050

 Nationale Nachhaltigkeitsstrategie (2016) und Koalitionsvertrag: 30 ha/d im Jahr 2030

-> um zehn Jahre nach hinten verschoben

SEITE 4

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I. Einführung

Flächeninanspruchnahme als persistentes Umweltproblem

Steuerungsansätze

 Globalsteuernde Instrumente (z.B. Grundsteuer)

 Einwirkungsmöglichkeiten der Kommunen auf Plan- verwirklichung (z.B. Baugebote)

 Informatorische und Anreizinstrumente (z.B. Folge- kostenrechner)

ABER: Instrumenten fehlt Zielorientierung

SEITE 5

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II. Der Flächenzertifikatehandel

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II. Der Flächenzertifikatehandel Ausgestaltungsentscheidungen

Verteilungsmodus für Zertifikate: Transparentes und praktikables Modell (z.B.: nach Größenklassen differenzierter Bevölkerungsschlüssel)

Anwendungsbereich: Bebauungspläne, V&E-Pläne

Weiße Zertifikate: entstehen bei Rücknahme von

„ungenutzen“ Bebauungspläne; Gemeinde kann die so entstandenen Zertifikate selber nutzen oder verkaufen

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II. Der Flächenzertifikatehandel Ergebnisse aus dem Planspiel

 Kommunen prüfen sehr viel genauer die Kosten- Nutzen-Relationen ihrer Planungen (im Planspiel haben die Kommunen auf rund zwei Drittel der

ursprünglich geplanten Bauprojekte mit negativem Fiskalwert verzichtet)

 Positive Rückmeldung: „Keine verfahrenstechnischen Probleme im gemeindlichen Planungsablauf!“

SEITE 8

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II. Der Flächenzertifikatehandel Ergebnisse aus dem Planspiel

 Kommunen prüfen sehr viel genauer die Kosten- Nutzen-Relationen ihrer Planungen (im Planspiel haben die Kommunen auf rund zwei Drittel der

ursprünglich geplanten Bauprojekte mit negativem Fiskalwert verzichtet)

 Das übergeordnete Flächensparziel blieb gewahrt

 Positive Rückmeldung von den Gemeinden: „Keine verfahrenstechnischen Probleme im gemeindlichen Planungsablauf!“

SEITE 9

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III. Gesetzgebungskompetenz für ein Flächenzertifikatehandelsgesetz

 Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das

Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

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III. Gesetzgebungskompetenz für ein Flächenzertifikatehandelsgesetz

 Mögliche kompetenzielle Sachmaterien:

Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG),

Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG),

Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG),

Naturschutz / Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG)

Raumordnung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG)

(ungeschriebene) Gesetzgebung des Bundes für die Raum- planung für den Gesamtstaat

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ausschließliche konkurrierende Befugnis Befugnis

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III. Gesetzgebungskompetenz für ein Flächenzertifikatehandelsgesetz

Regelungsgegenstand: nationale Mengenzielfest- legung + Kontingentierung als Vorgabe für die

lokale Bauleiplanung + Handelsregelungen

 Hier: Koppelung von Mengenziel und Kontingentierung hat unmittelbare Auswirkung auf kommunale

Planungshoheit mit Regelungswirkung für die Nutz- barkeit von Grund und Boden

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III. Gesetzgebungskompetenz für ein Flächenzertifikatehandelsgesetz

 Bodenrecht iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG bezeichnet diejenigen öffentlich-rechtlichen Normen, die die

rechtlichen Beziehungen zu Grund und Boden, insbes. ihre Nutzbarkeit regeln

=> Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)

 Weitere Kompetenz für Handelskomponente erforderlich?

Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)?

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III. Gesetzgebungskompetenz für ein Flächenzertifikatehandelsgesetz

 Hauptziel eines Flächenzertifikatehandelssystems ist die Reduzierung des Flächenverbrauch

 Handel ist flexibilisierendes Instrument zur Schonung kommunaler Interessen

 Keine eigene Kompetenz für Handelskomponente erforderlich

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III. Gesetzgebungskompetenz für ein Flächenzertifikatehandelsgesetz

 Gesamtthematik in einem eigenständigen

Flächenzertifikatehandelsgesetz regeln (größere

Übersichtlichkeit; Anknüpfen an Tradition des TEHG)

 Rechtstechnische Anpassungen im BauGB (Zertifi- katepflicht, Fehlerfolgen,…)

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IV. Vereinbarkeit des Flächenzertifikate- handels mit dem Art. 28 II GG

 Art. 28 Abs. 2 GG sichert Gemeinden die eigen- verantwortliche Verwaltung der Angelegenheiten

örtlicher Gemeinschaft zu; dazu gehört auch das Recht, mit Hilfe von Bebauungsplänen die Flächennutzung zu ordnen (= kommunale Planungshoheit)

 Verbindliches Flächensparziel stellt einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar

 ABER: Planungshoheit ist kein schrankenloses Recht (Bsp.: § 1 Abs. 4 BauGB)

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IV. Vereinbarkeit des Flächenzertifikate- handels mit dem Art. 28 II GG

 Absolut geschützter „Wesensgehalt der Selbst- verwaltung“; umstr., ob und in welchem Umfang Planungshoheit zum Wesensgehalt gehört

 ABER: Wesensgehalt nur dann verletzt, wenn eigenverantwortliche Planungsentscheidung insgesamt nicht mehr möglich

hier (-), weil nur Kontingentierung, aber kein Entzug

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IV. Vereinbarkeit des Flächenzertifikate- handels mit dem Art. 28 II GG

Jenseits des Wesensgehalts sind Beschränkungen zulässig, wenn sie durch überörtliche Gründe von

höherem Gewicht gerechtfertigt sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird

• Staatliche Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

• Offenhalten von Nutzungsoptionen (Energiewende, Biodiversität,…)

• kein milderes Mittel und angemessen (kostenlose Zuteilung, Handelsmöglichkeit, Innenentwicklung unbenommen)

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IV. Vereinbarkeit des Flächenzertifikate- handels mit dem Art. 28 II GG

 => Flächenzertifikatehandel greift nicht in den Wesensgehalt der der Selbstverwaltung ein

 => Als Eingriff jenseits des Wesensgehalts ist der Flächenzertifikatehandel durch überörtliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig

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V. Fazit

 Flächenverbrauch ist ein persistentes Umweltproblem

 Der Bund hat gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Boden- recht) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für einen Flächenzertifikatehandel

 Der Flächenzertifikatehandel ist mit der Selbstver- waltungsgarantie der Gemeinden vereinbar

 Wissenschaftliche & praktische Untersuchungen mit positiver Einschätzung liegen vor

=> Ball liegt nun im Spielfeld der Politik!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Köck, W., Bovet, J., Tietz, H., (2018):

Mengensteuerung der baulichen Flächenneuinanspruchnahme – zur Notwendigkeit eines Flächenzertifikatehandelsgesetzes Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 29 (2), 67 – 75

Foto: Ansgar Wernst

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