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Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

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Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem

Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

CSCGKostO

Ausfertigungsdatum: 26.10.1977 Vollzitat:

"Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. 2013 II S. 1074) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2013 II 1074 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.10.1977 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2.

Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1  

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2.

Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände.

Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.

(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.

§ 2 (weggefallen)

§ 3  

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Kosten für die Zulassung der Container mit Wirkung vom 6. September 1977, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r Anlage (zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. II 2013, 1074 - 1075)  

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen in Euro

1 Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und

Besichtigung - 100,— bis 250,—

2 Einzelzulassung neuer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen

Prüfung und Besichtigung - 25,— bis 150,—

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen in Euro

3 Zulassung vorhandener Container nach Anlage I,

Regel 9 Abs. 1 des CSC 25,— bis 250,—

4 Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der

technischen Prüfung und Besichtigung - 50,— bis 250,—

5 Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der

technischen Prüfung und Besichtigung - 150,— bis 400,—

6 Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972

über sichere Container 25,— bis 250,—

7 Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung

- 25,— bis 250,—

8 Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über

sichere Container 150,— bis 250,—

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