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Vermessung und Geoinformatik - Bachelor (dual) - Prüfungs- und Studienordnung 2013 - Änderungssatzung 2015

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Hochschule Anhalt S ATZUNG

zur Änderung der

P

RÜFUNGS

-

UND

S

TUDIENORDNUNGEN

zur Erlangung des akademischen Grades

B ACHELOR

für die Studiengänge

V ERMESSUNG UND

G EOINFORMATIK (VGI)

und

V ERMESSUNG UND

G EOINFORMATIK - DUAL (VGI)

vom 23.01.2013 (AM 60/2013)

sowie für den Studiengang

M ASTER

V ERMESSUNG UND

G EOINFORMATIK (MVG)

vom 20.02.2013 (AM 61/2013)

Aufgrund der §§ 67 Absatz 3 Nr. 8 und 77 Absatz 2 Nr. 1 sowie § 13 Absatz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 14. Dezember 2010 (GVBl.

LSA Nr. 28/2010 S. 600) wird die nachfolgende Satzung erlassen:

Artikel I

§ 2 Absatz 2 Sätze 3 und 5

der Prüfungs- und Studienordnung aller drei Studiengänge werden w.f. geändert:

Ein Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS) entspricht einem Arbeitsaufwand (d.i. Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung, Selbst- studium, Prüfungsvorbereitungen, Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen) von 25 bis 30 Zeitstunden. Cre- dits sind ohne Dezimalstelle zu vergeben, pro Modul min- destens 5. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie i.d.R. innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können. Pro Semester sind 30 Credits zu erwerben, das entspricht einer Arbeitsbelastung von 750 bis 900 Zeitstunden je Semester.

Die Härtefallregelung der Rahmen-Prüfungs- und Studien- ordnung (vergl. AM 70/2015) wird als Paragraf 19a in die beiden Bachelorstudiengänge bzw. Paragraf 18a in den Masterstudiengang aufgenommen:

§ 19a (BA) bzw. § 18a (MA)

Härtefallregelung bei Verlust des Prüfungsanspruchs

(1) Sofern ein Verlust des Prüfungsanspruchs nach

§ 19 Absatz 1 (BA) bzw. § 18 Absatz 1 (MA) durch das Nichtbestehen der 2. Wiederholungsprüfung eines Pflicht- moduls eingetreten ist, kann unter definierten Vorausset- zungen auf Antrag eine Härtefallregelung zum Verlustaus- gleich in Anspruch genommen werden.

(2) Das endgültig nicht bestandene Pflichtmodul kann durch ein zusätzliches Wahlpflichtmodul aus dem Modulkatalog des Studienganges ausgeglichen werden (Ausgleichsmodul). Das Ausgleichsmodul muss in der Creditierung dem verlorenen Pflichtmodul entsprechen, die Wahlpflicht-Modulprüfung im Ausgleichsmodul darf zum Zeitpunkt der Antragstellung weder begonnen, noch abge- schlossen sein.

(3) Der Antrag ist unter Angabe des Ausgleichsmo- duls an den Präsidenten zu richten, er kann unter folgen- den Voraussetzungen gestellt werden:

- Von den übrigen Pflicht-Modulprüfungen des Studien- gangs darf zum Zeitpunkt der Antragstellung neben der Abschlussarbeit und dem Kolloquium/der Präsentation zur Abschlussarbeit keine weitere ausstehen.

- Die bisherige Studiendauer darf zum Zeitpunkt des Prüfungsverlustes im Pflichtmodul noch nicht der Gebüh- renpflicht nach § 112 HSG LSA (Langzeitstudiengebühr) unterliegen.

(4) Sofern das Ausgleichsmodul mit Erfolg absol- viert wurde, ist es an Stelle des Pflichtmoduls in das Ab- schlusszeugnis zu übernehmen, es geht mit den Credits und der Note in die Berechnung des Gesamtprädikats ein.

Das ohne Erfolg absolvierte Pflichtmodul wird im Ab- schlusszeugnis als „teilgenommen“ ausgewiesen, es geht nicht in das Gesamtprädikat und die Creditsumme ein.

Artikel II

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwen- dung, die im Wintersemester 2015/16 in den genannten drei Studiengängen an der Hochschule Anhalt immatriku- liert sind.

Artikel III

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule Anhalt und ihrer Bekanntgabe im Internet der Hochschule Anhalt in Kraft. Die Veröffentli- chung im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt“ Nr. 72 erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Köthen, den 25.11.2015

Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Orzessek Präsident der Hochschule Anhalt

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