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Aktenstück Nr. 34 A

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Academic year: 2022

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AKTENSTÜCKE DER 26. LANDESSYNODE NR. 34 A

U r a n t r a g

der Synodalen Dr. Hasselhorn u.a.

gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Kirchenverfassung

betr. Verlängerung der Frist für die Vorlage der Stellenrahmenpläne und der aktuellen Konzepte für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards bis zum 30. Juni 2022

Sulingen, 24. November 2020

Die Unterzeichner bringen den beigefügten Gesetzentwurf des 6. Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in die III. Tagung der Landessynode ein.

Sie stellen gleichzeitig folgenden Antrag:

Die Landessynode wolle beschließen:

Die Landessynode überweist den Urantrag der Synodalen Dr. Hasselhorn u.a. betr.

Verlängerung der Frist für die Vorlage der Stellenrahmenpläne und der aktuellen Konzepte für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards bis zum 30. Juni 2022 (Aktenstück Nr. 34 A) und alle im Rahmen der Aussprache zu diesem Aktenstück gestellten Anträge an den Planungsausschuss.

Der Landessynode ist noch im Verlauf der III. Plenartagung zu berichten.

Wortführer:

Dr. Hasselhorn

Mitunterzeichnende Mitglieder der Landessynode:

Berndt Brümmer

Creydt Furche

Hansen Heuer

Kahmann Dr. Krarup

Lührs Prof. Dr. Morgner

Preuß Rossi

Scheferling Scheffler-Hitzegrad

Selmayr Dr. Siegmund

Steinke Surborg

Szameitat Thiele

Dr. Zimmermann

(2)

AKTENSTÜCK NR. 34 A SEITE 2

Entwurf

6. Kirchengesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)

Vom

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Nach § 32 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl.

Amtsbl. S. 183), das zuletzt durch das 5. Kirchengesetz zur Änderung des Finanzaus- gleichsgesetzes (FAG) vom 4. Juni 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 51) geändert worden ist, wird folgender § 32a eingefügt:

"§ 32a

Planungszeitraum ab 1. Januar 2023

Abweichend von § 23 Absatz 1 sind der Stellenrahmenplan und die aktuellen Konzepte für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards, die den am 1. Januar 2023 beginnenden Planungszeitraum betreffen, dem Landeskirchenamt spätestens zum 1. Juli 2022 vorzulegen."

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Hannover, den

Der Landesbischof der Evangelisch-lutherischen

Landeskirche Hannovers Meister

(3)

AKTENSTÜCK NR. 34 A SEITE 3

Begründung:

Um zu berücksichtigen, dass die Corona-Pandemie zu Verzögerungen in den Planungs- prozessen der Kirchenkreise führen kann, hatte das Landeskirchenamt in seinem Vorschlag zur Festlegung des Planungszeitraums und des Allgemeinen Planungsvolumens (Akten- stück Nr. 34) empfohlen, den Zeitpunkt für die Vorlage der Stellenrahmenpläne und Konzepte vom 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022 zu verschieben und damit den Zeitrahmen für die Planungsprozesse um ein halbes Jahr zu verlängern. Gleichzeitig hat die Landesjugendkammer in einer Eingabe (Aktenstück Nr. 10 C) daran erinnert, dass die erforderlichen Partizipationsprozesse innerhalb der Kirchenkreise genügend Zeit benötigen.

Diese Anstöße sollte die Landessynode aufnehmen. Der Zeitpunkt für die Vorlage der Stellenrahmenpläne und Konzepte ist in § 23 Absatz 1 FAG gesetzlich geregelt. Um die Verbindlichkeit dieser Regel nicht in Frage zu stellen, sollte die für den nächsten Planungs- zeitraum wichtige Übergangsregelung ebenfalls auf gesetzlicher Ebene getroffen werden.

Dem dient der vorgelegte Gesetzentwurf.

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