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COVID-19: Schutz- und Hygienemaßnahmen bei körpernahen Dienstleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen

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Academic year: 2022

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COVID-19 / SARS-CoV-2

Schutz- und Hygienemaßnahmen bei körpernahen Dienstleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen

Stand: 07.07.2020

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Inhaltsverzeichnis

1 COVID-19 Schutz- und Hygienemaßnahmen bei körpernahen Dienstleistungen ... 1

1.1 Allgemeine Vorgaben ... 1

1.2 Hygiene- und Schutzmaßnahmen... 1

1.3 Dokumentation ... 2

2 Beispiel für eine Behandlungserklärung für körpernahe Dienstleistungen/Behandlungen in Pflegeeinrichtungen ... 3

3 Beispiel für eine Dienstleistungsdokumentation/Behandlungsdokumentation ... 4

4 Weiterführende Informationen ... 5

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1 COVID-19 Schutz- und Hygienemaßnahmen bei körpernahen Dienstleistungen

Das Betreten einer Pflegeeinrichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist vom Besuchsverbot nach §10 Absatz 1 und 2 der zehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht betroffen.

Dienstleister, welche beim Ausüben ihrer Tätigkeit den Mindestabstand von 1,5 m

unterschreiten und direkten Kundenkontakt haben (z.B. Physiotherapie, Fußpflege, Friseur, Kosmetik etc.) dürfen ihre Dienstleitung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen und Hygienemaßnahmen erbringen:

1.1 Allgemeine Vorgaben

 Dienstleister, die ihre Leistungen in hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten erbringen, müssen ein Schutz- und Hygienekonzept erstellen

 Dienstleister, die ihre Leistung mobil in Pflegeeinrichtungen erbringen, müssen ein Schutz- und Hygienekonzept erstellen

 Dienstleister und Kunden dürfen die Dienstleistung nicht anbieten oder in Anspruch nehmen, wenn

o sie aktuell und innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, oder

o Symptome eines akuten Atemwegsinfekts oder eine erhöhte Temperatur aufweisen

 Beschäftigte von Dienstleistern müssen umfassend informiert und geschult sein,

insbesondere mit aktuellen Hinweisen auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben

 Externe Dienstleister müssen vor der Behandlung von Bewohnern in die erforderlichen Hygienemaßnahmen der Gegebenheiten der jeweiligen Pflegeeinrichtung eingewiesen werden

1.2 Hygiene- und Schutzmaßnahmen

 Der Abstand zwischen Kunden von mindestens 1,5 m muss gewährleistet sein; dies gilt auch für den Wartebereich

 Wo immer es möglich ist, muss ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 m eingehalten werden. Dies gilt natürlich nicht für die Dauer der körpernahen Anwendung oder Behandlung

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 Körperkontakt, der über den bei der Anwendung oder Behandlung notwendigen Körperkontakt hinausgeht, insbesondere das Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden

 Während einer körpernahen Dienstleistung muss ein Einmalschutzkittel getragen werden

 Psychologen, Mitarbeiter von Sozialdiensten und Ernährungsberatungen sowie ähnliche Dienstleister benötigen keinen Schutzkittel, da sie nicht in den direkten Körperkontakt treten (diese Professionen tragen jedoch einen Schutzkittel, wenn stationäre

Pflegeeinrichtungen dies aufgrund ihres Hygienekonzeptes einfordern)

 Während einer körpernahen Dienstleistung ist vom Dienstleister ein MNS zu tragen

 Der Kunde trägt einen MNS, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich

 Vor und nach jedem Kundenkontakt ist eine Händedesinfektion durchzuführen

 Während der Dienstleistung benutzte Instrumente und Hilfsmittel müssen sach- und fachgerecht aufbereitet und desinfiziert werden

 Textilien, die in Kontakt mit Kunden eingesetzt werden, sind nach jedem Kunden auszutauschen und mit einem desinfizierenden Waschverfahren aufzubereiten:

o z.B. Bezüge von Behandlungsstühlen, Handtücher, Umhänge, etc.

o Sofern vergleichbare Einwegmaterialien, insbesondere Einweg-Papierhalskrausen und Einweg-Umhänge, verwendet werden, sind diese nach jeder Benutzung zu entsorgen

 Die Behandlungsflächen, Handkontaktflächen und Behandlungsstühle, insbesondere im Bereich der Armlehnen müssen nach jeder Dienstleistung wischdesinfiziert werden

 Die Räumlichkeiten müssen stets gut gelüftet werden

1.3 Dokumentation

Folgende Daten müssen bei der Durchführung körpernaher Dienstleistungen dokumentiert werden:

 Datum

Name des Dienstleisters und Kunden inklusive Kontaktdaten

 Art und Dauer der Dienstleistung

 Ort der Dienstleistung (eigener Betrieb in der Pflegeeinrichtung, Räumlichkeit in der Pflegeeinrichtung, Bewohnerzimmer)

 Durchgeführte Infektionsschutzmaßnahmen

 Die dokumentierten Daten müssen drei Wochen aufbewahrt werden, nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen

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2 Beispiel für eine Behandlungserklärung für körpernahe Dienstleistungen in Pflegeeinrichtungen

Durch meine Unterschrift versichere ich, dass folgende Bedingungen erfüllt sind/werden:

 Es liegt keine akute COVID-19-Erkrankung vor. Symptome eines akuten Atemwegsinfekts oder eine erhöhte Temperatur liegen ebenfalls nicht vor.

 Aktuell oder innerhalb der letzten 14 Tage gibt oder gab es keinen Kontakt zu einer COVID-19 erkrankten Person

 Innerhalb der letzten 14 Tage hat keine Einreise aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das

Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland stattgefunden

 Während des gesamten Aufenthalts wird in der Einrichtung ein Mund-Nasenschutz (MNS) getragen

 Während der Behandlung wird dafür Sorge getragen, dass der Kunde, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, ein MNS trägt

 Vor und nach jedem Bewohnerkontakt wird eine Händedesinfektion durchgeführt

 Während der körpernahen Behandlung wird ein Einmalschutzkittel getragen

 Der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m wird, wann immer dies möglich ist, eingehalten

 Für jeden Bewohner wird ein eigenes Behandlungsset vorgehalten, welches sach- und fachgerecht transportiert und aufbereitet wird

 Die Behandlungsflächen und berührten Handkontaktflächen sowie benutzten

Hilfsmittel, Instrumente und Werkzeuge werden nach jeder Behandlung desinfizierend gereinigt

 Zur Hände-, Haut-, Flächen- und Instrumentendesinfektion werden Mittel mit

nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) angewendet

Name des Dienstleisters: _______________________________

Datum und Unterschrift: ________________________________

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3 Beispiel für eine Dienstleistungsdokumentation/Behandlungsdokumentation

Datum:

Name des Bewohners:

Name des Dienstleisters:

Adresse des Dienstleisters:

Telefonnummer des Dienstleisters:

Dienstleistungsart:

Dienstleistungsdauer (Uhrzeit Beginn und Ende):

Dienstleistungsort:

Durchgeführte Schutz- und Hygienemaßnahmen:

Sonstige Anmerkungen:

Datum und Unterschrift: _______________________________

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5 von 5 4 Weiterführende Informationen

Robert Koch-Institut:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

https://www.bzga.de/

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz:

https://www.gesundheit.bremen.de/

Gesundheitsamt Bremen:

https://www.gesundheitsamt.bremen.de/

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport:

https://www.soziales.bremen.de/

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