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Liebe Leserinnen und Leser!

Dieser Ratgeber wendet sich an Flüchtlinge, die in Thüringenleben und an all die Menschen, welche sich in der Flüchtlings-arbeit engagieren. Koordiniert durch den FlüchtlingsratThüringen e.V. innerhalb des EQUALProjektes „Arbeit undBildung International“ wurden seine vielen verschiedenenKapitel im Laufe des Jahres 2006 zusammen mit vielenPraktikern der Flüchtlingsarbeit in Thüringen und anderenBereichen gemeinsam erarbeitet. Der Ratgeber versteht sichaußerdem als „nicht endgültig“, sondern wird sich hoffentlichzukünftig durch Ihre Anmerkungen, Erfahrungen und Aktuali-sierungen - durch Ihre praktische Mithilfe - weiterentwickeln.Mit dem Begriff des „Flüchtlings“ in diesem „Ratgeber fürFlüchtlinge in Thüringen“ meinen wir alle Menschen, die inDeutschland Schutz suchen. Sie können im Asylverfahren sein(Asylsuchende), als asylberechtigt anerkannt sein (Asylberech-tigte), nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz anerkannt sein (Kon-ventionsflüchtlinge), eine andere Aufenthaltserlaubnis aushumanitären Gründen besitzen oder geduldet sein. Die jeweili-gen Erklär-ungen dafür finden Sie im Kapitel 2.Sie als Flüchtling finden hier sehr viele Informationen, die Sie imund nach dem Asylverfahren dabei unterstützen sollen, sich im„Dschungel” der deutschen Gesetze und Vorschriften zurecht-zufinden. Sie sollen über Ihre Rechte, Pflichten und Handlungs-möglichkeiten informiert werden. Gleichzeitig soll die Broschüreein Leitfaden für alle sein, die Sie unterstützen wollen oder sichüber Ihre rechtliche Situation informieren möchten.Wir haben versucht, die wichtigsten Informationen zum Asyl-verfahren und zu Ihren sozialen Rechten zusammenzutragen.Alle Informationen haben wir nach bestem Wissen undGewissen zusammengestellt. Diese Informationsbroschürekann aber nur als Orientierungshilfe verstanden werden undersetzt keine professionelle Beratung. Im letzten Teil finden Siedeswegen Adressen von Ansprechpartnern und Beratungsstell-en, an die Sie sich bei Fragen oder Problemen wenden können.Da die Regelungen in den einzelnen Bundesländern zum Teilsehr unterschiedlich sind, gelten manche der Informationen indieser Broschüre nur für Flüchtlinge in Thüringen. Sollten dieBehörden in Ihrem Wohnort ganz anders handeln als in diesemRatgeber beschrieben, wenden Sie sich an eine Beratungsstelleoder einen Anwalt.

Das Autorenteam

Vorwort

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Dieser „Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ wird zur Zeit in arabischer, deutscher, englischer,und russischer Sprache erstellt. Er ist kostenlos. Interessierte können ihn als Broschüre oder als CD-Rom (mit allen Sprachen)gegen Rückporto bestellen beim:Flüchtlingsrat Thüringen e.V.EQUAL-Projekt „Arbeit und Bildung International“Warsbergstraße 1, 99092 ErfurtTel: 0361/217272-0, Fax: 0361/21727-27EMail: info@fluechtlingsrat-thr.de

Weiterhin steht der Ratgeber kostenlos als Download unter: www.ab-international.dgb-bwt.de,www.fluechtlingsrat-thr.de zur Verfügung.

Die Bankverbindung lautet:Kontoinhaber: Flüchtlingsrat Thüringen e.V.Konto- Nr.:19 63 70 42 00BLZ:860 101 11Kreditinstitut: SEB Bank Leipzig

Impressum

Titel: „Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“

Hrsg.:Flüchtlingsrat Thüringen e.V., EQUAL-Projekt „Arbeit und Bildung International“Warsbergstraße 1, 99092 ErfurtTel: 0361/217272-0, Fax: 0361/21727-27Mail: info@fluechtlingsrat-thr.de, Mail: beratung.equal@fluechtlingsrat-thr.de

AutorInnen und Mitwirkende:Adelino Massuvira ~ Andrea Dittrich ~ Antje-Christin Büchner ~ Antje Fischer ~Cordula Traubel~ Daniela Hohmann ~ Ellen Könneker ~ Evelyn Kranz ~ Frank Lipschik ~ Frank Schnabel ~Georg Classen ~ Ingrid Röseler ~ Jana Weidhaase ~ Julika Bürgin ~ Karina Stolz ~ ManuelaWenzel ~ Marion Böttger ~ Sabine Berninger ~ Sabine Djimakong ~ Sandra Jesse ~ SilkeGünther ~ Susanne Schmiedel ~ Sylvia Hörner ~ Steffen Dittes

ÜbersetzerInnen: Anastasia Bundakov, Marina Rinck (russisch) ~ Ario Farin (englisch) ~Rustem H. Ablosch (arabisch)

Druck:City Druck GmbH

Dieser Ratgeber wurde mit finanzieller Unterstützung der EQUAL-Gemeinschaftsinitiativeerstellt.

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Seite6.3 Kürzung der Leistungen (§ 1 a AsylbLG)446.4 Erhöhung der Leistungen (§ 2 AsylbLG)466.5 Medizinische Versorgung (§§ 4, 6 AsylbLG)486.6 Schwangerschaft und Geburt546.7 Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)566.8 Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG)576.9 Einkommen und Vermögen (§ 7 AsylbLG)586.10 Familienleistungen59

7. Ehe und Familie637.1 Eheschließung637.2 Aufenthaltsrecht für verheiratete Flüchtlinge667.3 Aufenthaltsrecht nach Scheidung oder Trennung697.4 Lesbische und schwule Paare707.5 Vorwurf der “Scheinehe”707.6 Eltern und Kinder71

8. Kindertagesbetreuung, Schule, Hort738.1 Kindertagesbetreuung738.2 Schule 748.3 Hort74

9 Arbeit, Studium, Ausbildung, Deutschkurse759.1 Arbeitsmarktzugang und Aufenthaltstitel759.2 Wie prüfen Ausländerbehörde und Arbeitsagentur den Antrag auf Arbeitserlaubnis?769.3 Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie arbeiten779.4 Selbständigkeit809.5 Studium809.6 Berufsausbildung829.7 Sprachkurse85

10. Weitere Informationen8610.1 Härtefallkommission8610.2 Petition8710.3 Kirchenasyl8710.4 Kontoeröffnung8810.5 Familienpass8811 Adressenverzeichnis Thüringen8911.1 Beratungsstellen und Ansprechpartner8911.2 Protestadressen9411.3 Vertreter der Härtefallkommission9511.4 Ausländerbeauftragte9511.5 Weitere Adressen 9611.6 Adressen in Deutschland97

Abkürzungsverzeichnis99

Inhaltsverzeichnis

5 Inhalt sverzeichnis

SeiteImpressum 2Vorwort3

1. Verwaltung in Deutschland61.1 Ämter und Behörden61.2 Gesetze und Vorschriften61.3 Antrag und Bescheid71.4 Klage und Widerspruch81.5 Kosten des Verfahrens bei Behörden und Gerichten10

2. Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz112.1 Aufenthaltsgestattung112.2 Aufenthaltserlaubnis112.3 Niederlassungserlaubnis (§ 26 AufenthG)162.4 Duldung (§ 60 a AufenthG)162.5 Grenzübertrittsbescheinigung (§ 50 AufenthG)172.6 Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG)17

3. Asylverfahren173.1 Anspruch auf Asyl173.2 Wo stellen Sie den Asylantrag?183.3 Wie stellen Sie den Asylantrag?193.4 Zuweisung in die Landesaufnahmestelle203.5 Mündliche Anhörung beim Bundesamt213.6 Ablauf des Asylverfahrens253.7 Perspektiven nach einem negativen Asylverfahren283.8 Weiterwanderung und Rückkehr293.9 Abschiebung und „freiwillige“ Ausreise30

4. Residenzpflicht314.1 Räumliche Beschränkung des Aufenthaltes für Asylsuchende und Flüchtlinge mit Duldung314.2 „Urlaubsscheine“ für Asylsuchende und Flüchtlinge mit Duldung334.3 Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis34

5. Unterbringung und Umverteilung355.1 Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) für Asylsuchende355.2 Umverteilung für Asylsuchende und Flüchtlinge mit Duldung355.3 Lebenssituation in der Gemeinschaftsunterkunft´375.4 Einzelunterbringung385.5 Mitteilungspflicht für Asylsuchende und Flüchtlinge mit Duldung40

6 Soziale Leistungen und medizinische Versorgung406.1 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Arbeitslosengeld (ALG) II oder Sozialhilfe 406.2 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG42

Inhaltsverzeichnis

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1.1 Ämter und Behörden 1.2 Gesetze und V orschrif ten 1.3 Antrag und Bescheid

Willen. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Mitarbeiter Sie dis-kriminiert. Es kann sein, dass er Entscheidungen verzögert, gegen dieVorschriften verstößt oder einfach unhöflich ist. Scheuen Sie sich insolchen Fällen nicht, sich auch an andere Mitarbeiter oder unmittelbaran den Vorgesetzten zu wenden. Wenn Sie der Überzeugung sind, dassein Mitarbeiter einer Behörde seine Amtspflichten verletzt hat, könn-nen Sie sich im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerdean dieunmittelbare Behördenleitung oder an die Dienstaufsichtsbehördewenden. Zögern Sie auch nicht, solche Vorfälle den Beratungsstellenzu schildern, die im Adressenteil dieser Broschüre benannt sind.Wir führen in diesem Heft nur die wichtigsten Paragrafen (§§) undGesetze auf. Sie können sich dann darauf berufen. Holen Sie sich mög-lichst immer zusätzlichen Rat bei einer Beratungsstelle oder einemAnwalt.

Antrag

Wenn Sie von einem Amt eine Leistung beanspruchen wollen, müssenSie in der Regel einen Antragstellen, über den das Amt dann ent-scheidet. Stellen Sie einen Antrag immer schriftlich. In einem solchenAntrag müssen Sie beschreiben, was Sie wollen, also welchen AntragSie stellen. Sie sollten das dann gut und ausführlich begründen. GebenSie bei der Begründung alle Argumente an, die Ihnen wichtig erschei-nen. Für manche Anträge gibt es bei den Ämtern Formulare. Auchdann können Sie zusätzlich - eventuell auf einem extra Blatt Papier -selbst formulierte Anträge und Begründungen beifügen. Vergessen Sienie, Anträge zu unterschreiben und das Datum einzutragen. Bevor Sie den Antrag bei der Behörde abgeben, sollten Sie sich eineKopie für die eigenen Unterlagen machen! Zusätzlich wäre es gut,wenn Sie sich von dem Sachbearbeiter auf der Behörde den Eingangdes Originalantrages auf der Kopie bestätigen lassen (mit einemStempel).

TIPP!

Machen Sie immer Kopien von Anträgen, Unterlagen und Doku-menten und bewahren diese sorgfältig auf. Die Abgabe vonAnträgen sollten sie sich quittieren lassen, oder die Anträge mitder Post als „Einschreiben" der Behörde zuschicken, um denZugang beweisen zu können.

Geben Sie bei der Begründung alle Argumente an, die Ihnen wichtigerscheinen. Die Entscheidung bekommen Sie meistens schriftlichzugesandt. Es ist deshalb wichtig, dass Sie Ihre Anschrift oder eineÄnderung der Anschrift allen Ämtern, mit denen Sie zu tun haben,immer mitteilen.

Bescheid

Der Bescheidist eine Antwort auf einen Antrag und kann mündlichoder schriftlich ergehen. Oft teilen Sozialamt und Ausländerbehörde

Verwaltung

7 1 V erwaltung in Deut schland

Um sich als Flüchtling in Deutschland zurecht zu finden, benötigenSie einige Grundkenntnisse über die Verwaltung. Dazu erhalten Sienachfolgend die wichtigsten Informationen.

In Deutschland gibt es verschiedene Ämter und Behörden. Im Asyl-verfahren ist das Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge(BAMF, kurz: Bundesamt) für Sie zuständig. Daneben gibt es noch dieAusländerbehörden.Während Ihres Aufenthalts bis zur Entscheidung über Ihren Asylantragerhalten Sie für Ihren Lebensunterhalt Leistungen nach dem Asyl-bewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dafür sind in Thüringen dieSozialämterzuständig. Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich in derRegel ebenfalls an Ihr Sozialamt wenden. Wenn Sie arbeiten wollen,benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis. Dafür sind ebenfalls die Ausländ-erbehörden zuständig, welche mit den Arbeitsagenturen zusammenarbeiten. Das kann dazu führen, dass Sie oft zu verschiedenen Ämternoder Behörden gehen müssen, um etwas zu erledigen.

In Deutschland gibt es Gesetze und Vorschriften für die Ämter undEinrichtungen. Diese legen fest, was die Mitarbeiter zu tun haben undwie sie dies zu tun haben. Denken Sie daran, dass es bei derKommunikation von Menschen aus verschiedenen Ländern undKulturen leicht zu Missverständnissen kommen kann, wenn man sichnicht bemüht, einander zu verstehen.Auf Sozialleistungen, aber auch auf Ansprüche nach dem Ausländer-recht haben Sie einen Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass die Sozial-behörde Ihnen die beantragte soziale Leistung gewähren muss, wennIhnen die Leistung nach dem Gesetz zusteht. Die Ausländer-behördemuss den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, wenn Sie die dafür imGesetz näher geregelten Voraussetzungen erfüllen. Wenn die BehördeIhren Antrag ablehnt, können Sie die Behördenentscheidung durch dasdafür zuständige Gericht überprüfen lassen! Teilweise räumen die Vorschriften der zuständigen Behörde einengewissen Handlungsspielraum ein (Ermessen). Das heißt, dass Sieetwas bekommen können, aber nicht bekommen müssen (zum Beispielfür Asylsuchende die Unterkunft in einer Wohnung). Dabei muss derMitarbeiter berücksichtigen, welche Bedeutung diese Entscheidungfür Sie hat oder für Ihre Familie bzw. Ihre Familienangehörigen.Gerade deshalb ist es wichtig, einen Antrag gut und ausführlich zubegründen. Geben Sie alles an, was für Sie wichtig und von Interesseist. Auch bei Ermessensentscheidungen sind die Behörden an dieGesetze gebunden. Sie dürfen nicht willkürlich einen Fall so und denanderen Fall anders entscheiden. Sie können auch Ermessensentschei-dungen gerichtlich überprüfen lassen.Wenn Ihnen ein Mitarbeiter eines Amtes etwas verweigert, liegt dasvielfach am Gesetz und an den Vorschriften, nicht an seinem bösen

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1.4 W iderspruch und Klage

Geben Sie diesen schriftlichen Widerspruch direkt bei Ihrem Sach-bearbeiter der Behörde ab. Lassen Sie sich den Eingang auf der Kopiequittieren. Lassen Sie sich den Widerspruch keinesfalls zurückgeben,weil er angeblich „unzulässig“ oder „sowieso zwecklos“ ist! Sie könn-nen den Widerspruch auch per Post (möglichst als Einschreiben!) schi-cken.Ein Widerspruch richtet sich meist an die Behörde, die den Bescheidausgestellt hat. Die Behörde überprüft noch einmal ihre Entscheidung.Die Behörde muss Ihnen nach spätestens drei Monaten eine schriftli-che Antwort schicken. Anderenfalls können Sie sich an ein Gerichtwenden (Untätigkeitsklage).

ACHTUNG!

Gegen die Ablehnung des Asylantrags, einer Aufenthaltserlaub-nis oder Duldung ist in der Regel kein Widerspruch zulässig. Siemüssen sich dann sofort (möglichst mit Hilfe eines Anwalts) mitKlage und Eilantrag an das zuständige Gericht wenden!

Klage

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie eine Klage beiGericht einreichen. Dieses überprüft die Entscheidung der Behördeerneut. Für Entscheidungen zu Ihren Leistungen nach dem Asyl-bewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zur Sozialhilfe und zum Arbeits-losengeld (ALG) II sind die Sozialgerichte zuständig. Für Verfahren,die das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Asylverfahrensgesetz(AsylVfG) betreffen, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. WelchesGericht es ist und wo es ist, finden Sie wieder in der Rechtsbehelfs-belehrung des letzten Bescheides.Die Verfahren vor den Gerichten dauern in der Regel sehr lange.Deshalb gibt es in bestimmten Fällen, wenn eine rasche Entscheidungsehr dringend und notwendig ist, auch Eilverfahren, die schnell gehenkönnen. Lassen Sie sich dazu von einer Beratungsstelle oder einemAnwalt beraten. Ein Eilantrag bei Gericht ist immer dann möglich, wenn Sie einendringenden, unabweisbaren Bedarf haben und die Sozialbehörde trotzIhres Antrags tatsächlich nicht oder nur unzureichend Leistungengewährt. Ein Eilantrag ist auch dann möglich, wenn Ihnen akut späternicht wieder gut zu machende Nachteile drohen (zum Beispiel dro-hende Abschiebung). Ein schriftlicher Bescheid oder eine AblehnungIhres Antrags durch die Behörde ist für das Eilverfahren nicht erfor-derlich. Wenn Sie aber eine Ablehnung bekommen, müssen Sie zusätz-lich zum Eilantrag immer auch gegen den Bescheid Widerspruch oderKlage einlegen.Wenn Sie einen Antrag gestellt oder einen Widerspruch eingelegthaben und die Behörde Ihnen innerhalb von drei Monaten nicht ant-wortet, können Sie eine Entscheidung durch Klage vor einem Gerichterzwingen, eine so genannte Untätigkeitsklage. Lassen Sie sich hier-zu von einem Anwalt beraten.

Verwaltung

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Verwaltung

Ihnen nur mündlich mit, welche Leistungen Sie bekommen oder dassein Antrag abgelehnt worden ist (Ablehnungsbescheid). DieEntscheidung des Amtes oder der Behörde ist deswegen nur schwer zuüberprüfen. Sie sollten deshalb zu Ihrem Antrag immer einen begrün-deten, schriftlichen Bescheidverlangen. Die Behörde ist danngesetzlich verpflichtet, auf Ihren Antrag schriftlich mit einem„Bescheid" zu antworten.

W iderspruch

Wenn Sie der Auffassung sind, dass ein Bescheid nicht richtig ist,können Sie schriftlicheinen Widerspruch einlegen. Dabei müssen Siedarauf achten, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein-gelegt werden muss. Meistens ist dies eine Frist von einem Monatnachdem Sie die Entscheidung erhalten haben (im Asylrecht haben Sieaber oft nur ein oder zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dieMöglichkeit, Rechtsmittel einzulegen!). Wie lang die Frist ist und anwen der Widerspruch zu richten ist, steht am Ende des Bescheides.Unter der Rechtsbehelfsbelehrungfinden Sie alle notwendigenAngaben.Teilt Ihnen eine Behörde einen Bescheid nur mündlich mit oder fehltin dem schriftlichen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dann habenSie ein Jahr lang Zeit, sich gegen den Bescheid zu wehren.

WICHTIG!

Beachten Sie, dass die Frist ab dem Tage läuft, an dem Ihnender Bescheid zugestellt wurde. Es kommt nicht darauf an, obSie ihn gelesen haben. Bewahren Sie immer den Briefumschlagauf, um nachweisen zu können, wann die Post Ihnen denBescheid zugestellt hat. Bei einer Zustellung als „niedergelegtesSchriftstück“ (Benachrichtigungszettel) läuft die Frist in derRegel ab dem Datum der Benachrichtigung, wenn der Briefträ-ger zumindest versucht hat, Sie an diesem Tag in ihrerWohnung bzw. ihrem Wohnheimzimmer persönlich aufzusu-chen.

In einem Widerspruch muss unbedingt enthalten sein:Ihr Name/ Ihre Adresse,

Name und Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch rich-tet,

gegen welche Entscheidung Sie sich wehren (Datum undAktenzeichen angeben),

durch das Wort „Widerspruch“ machen Sie Ihr Anliegen deutlich,

einen Antrag und eine Begründung (was möchten Sie gernehaben? warum ist die Entscheidung der Behörde falsch?),

Datum und Unterschrift am Ende.

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1.5 Kosten des V erfahrens bei Behörden und Gerichten

2.1 Aufenthalt s- gest attung

2.2 Aufenthalt s- erlaubnis

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Es ist oft nicht einfach zu sagen, ob und wie Sie sich gegen eineEntscheidung wehren können. Wenn Sie sich nicht sicher sind, solltenSie sich rechtlichen Rat einholen. Adressen finden Sie hinten in die-sem Heft. Für eine rechtliche Beratung sind aber besonders auch (Rechts-)Anwältezuständig. Diese verlangen für ihre Arbeit aber Geld. Siesollten mit diesen zuvor immer klären, was es kostet und wann Sie dasbezahlen können. Eventuell sollten Sie vereinbaren, feste monatlicheRaten zu zahlen (Ratenzahlung). Wenn Sie von Sozialleistungenleben, kann der Anwalt für Sie Beratungshilfeoder Prozesskosten-hilfebeantragen (siehe unten). Bei Gerichtsverfahren gilt, dass Sie alleKosten für Ihren Anwalt erstattet bekommen, wenn Sie durch dasGericht vollständig Recht erhalten.Für die Bearbeitung von Anträgen und das Widerspruchsverfahrendürfen die Behörden von Ihnen in der Regel keine Verwaltungsgebüh-ren erheben. Das gilt insbesondere für Anträge auf und Widersprüchewegen Sozialleistungen. Sollte die Behörde dennoch von Ihnen Ge-bühren verlangen, wenden Sie sich im Zweifel an eine Beratungsstelleoder eine Anwalt.Von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oderDuldung sind Sie dann befreit, wenn Sie von Sozialhilfe, ALG II oderLeistungen nach AsylbLG leben.Das Verfahren vor Behörden und Gerichten in Angelegenheiten desAsylrechts ist generell gebührenfrei. Dies gilt auch für Verfahren hin-sichtlich Ihrer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. AuchVerfahren vor den Sozialgerichten sind gebührenfrei. Allerdings könn-nen Ihnen Kosten entstehen, wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen(siehe oben). Für Verfahren in Fragen des Aufenthaltsgesetzes können IhnenGerichtkosten entstehen. So lange Sie von Sozial(hilfe)leistungenleben, können Sie aber bei der Justizkasse eine Stundungder Kostenbeantragen, das heißt Sie müssen jedenfalls so lange nichts bezahlen,wie Sie über kein Einkommen verfügen, das höher als das Ihnen zuste-hende Arbeitslosengeld II ist. Wenn Sie vor Gericht gehen, können Sie dafür Prozesskostenhilfebeantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt dann derStaat die Kosten. Allerdings ist die Prozesskostenhilfe ausgeschlossen,wenn das Verfahren nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Dieslässt sich zu Beginn eines Verfahrens meist noch nicht absehen, wes-halb der Anwalt von Ihnen in der Regel einen Vorschuss– gegebe-nenfalls Ratenzahlung - verlangen muss. Lassen Sie sich hierzu vonIhrem Anwalt beraten, und nehmen Sie alle Einkommensnachweise(Bescheid des Sozialamts, Lohnabrechung usw.) mit.

2. Aufenthalt stitel nach dem Aufenthalt s- gesetz

Um sich legal in Deutschland aufzuhalten, benötigen Sie grundsätzlicheine Genehmigung. Die Grundlage hierfür ist das Aufenthaltsgesetz(AufenthG), das seit dem 1. Januar 2005 gilt. Es gibt drei Aufenthalts-titel: Das Visum (für einen kurzfristigen Aufenthalt, Einreise, Durch-reise),die Aufenthaltserlaubnis (für einen bestimmten Zweck, grundsätz-lich befristet),die Niederlassungserlaubnis (grundsätzlich unbefristet).Ein Aufenthaltstitel wird nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag mussunverzüglich nach der Einreise oder innerhalb bestimmter Fristengestellt werden (§ 81 AufenthG).Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten des legalen Aufenthaltes,wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, die Fiktionsbescheinig-ung, die Duldung und die Grenzübertrittsbescheinigung. Nachfolgenderklären wir Ihnen die wichtigsten Formen.Wenn Sie Asyl beantragt haben, wird Ihnen zur Durchführung desAsylverfahrens der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Sie erhalteneine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG), auf der Ihre Daten und einFoto abgebildet sind. Die Aufenthaltsgestattung wird für maximalsechs Monate erteilt und verlängert. Sie erlischt, wenn Ihr Asylverfah-ren unanfechtbar abgelehnt worden ist bzw. wenn Sie humanitärenSchutz erhalten.Eine Aufenthaltserlaubnis ist befristetund wird für einen bestimmtenAufenthaltszweckerteilt. Der Aufenthaltszweck wird als Gesetzes-paragraf in den Aufkleber eingetragen, der den Aufenthaltstitel enthältund in den Pass oder Ausweisersatz geklebt wird. Die Aufenthalts-erlaubnis wird in der Regel verlängert, wenn der Aufenthaltszweckweiterhin besteht. Neben den Verlängerungsmöglichkeiten hängenauch weitere Rechte vom Aufenthaltszweck ab, zum Beispiel derAnspruch auf soziale Leistungen. Es ist daher wichtig zu prüfen, obdie Behörde den richtigen „Zweck“ beziehungsweise Gesetzespara-graf in den Aufenthaltstitel eingetragen hat.Die folgenden Aufenthaltserlaubnisse können aus völkerrechtlichen,humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Wir nennen hierdie für Sie wichtigsten:

Aufenthaltstitel

§ §

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Anerkennung als Asylberechtigter(§ 25 Abs. 1 AufenthG)Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 1 AufenthG, wenn Sie als Asylberechtigter vom Bundesamtfür Migration und Flüchtlinge oder einem Verwaltungsgericht nachArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG, deutsche Verfassung) aner-kannt worden sind. Diese Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu dreiJahren erteilt und anschließend als Niederlassungserlaubnis unbefris-tet verlängert werden (siehe auch Kapitel 3.1).

Anerkennung als Flüchtling nach derGenferFlüchtlingskonven-tion (§ 25 Abs. 2 AufenthG)Wenn das Bundesamt oder ein Verwaltungsgericht Ihnen einenAbschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG zuerkannt hat, erhal-ten Sie den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention.Die Ausländerbehörde erteilt Ihnen dann eine Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis kann für bis zudrei Jahre erteilt und anschließend als Niederlassungserlaubnis unbe-fristet verlängert werden.Besonderheit: Die Verfolgung kann vom Staat, von Parteien oderOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatesbeherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.Entscheidend ist, ob Sie in Ihrem Herkunftsland Schutz vor politischerVerfolgung finden konnten oder nicht (siehe Kapitel 3.1).

Aussetzung derAbschiebung (§ 25 Abs. 3 AufenthG) Wenn Sie zwar nicht als Flüchtling anerkannt werden, aber IhreAbschiebung aufgrund anderer menschenrechtlicher Vorschriften ver-boten ist, soll die Ausländerbehörde Ihnen eine Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen.

Abschiebungsverbote bestehen bei:konkreter Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG),

Gefahr der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG),

Verletzung von Rechten aus der Europäischen Konvention zumSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (§ 60Abs. 5 AufenthG), zum Beispiel unmenschliche oder erniedrigen-de Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder Schutz der Familieund des Privatlebens (Art. 8 EMRK),

erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60Abs. 7 AufenthG), zum Beispiel eine schwere Krankheit, die nichtin Ihrem Herkunftsland behandelt werden kann.

Die Aufenthaltserlaubnis darf Ihnen nicht erteilt werden, wenn Ihnenzum Beispiel die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumut-bar ist, was aber nur dann der Fall ist, wenn Sie dort auch ein gesi-chertes Aufenthaltsrecht erhalten könnten, weil etwa Ihr EhepartnerStaatsbürger dieses Landes ist und dort lebt. Die Aufenthaltserlaubnis

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§ 23a AufenthG regelt den Aufenthalt aufgrund einer Empfehlungder Härtefallkommission des jeweiligen Bundeslandes.§ 23 Abs. 1 AufenthG ermöglicht Entscheidungen der deutschenInnenminister für ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bleibe-recht aus humanitären oder politischen Gründen für bestimmteGruppen von Ausländern, zum Beispiel aufgrund einer von derInnenministerkonferenz beschlossenen „Bleiberechtsregelung". § 25 Abs. 1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter nachArt. 16 a Grundgesetz).§ 25 Abs. 2 AufenthG (Anerkennung als Flüchtling nach derGenfer Flüchtlingskonvention).§ 25 Abs. 3 AufenthG (Anerkennung eines menschenrechtlichenAbschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG;Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit).§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt wegendringender humanitärer Gründe; zum Beispiel Abschluss einesSchuljahres oder einer Ausbildung).

§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (dauerhafter Aufenthalt wegen huma-nitärer Gründe im Falle einer außergewöhnlichen Härte).

§ 25 Abs. 5 (dauerhafte rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeitder Rückkehr; ohne dass der Ausländer die Gründe dafür zu ver-treten hat).Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG darfvon Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie mit einem entsprechendenVisum eingereist sind, einen Pass besitzen oder Ihren Lebensunterhaltohne Sozialleistungen sichern können. Für die Aufenthaltserlaubnisnach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 5 oder § 23a AufenthG kann dieBehörde von diesen Voraussetzungen absehen (Ermessen).Weitere Gründe für einen Aufenthaltstitel sind unter anderem einStudium in Deutschland (§§ 16, 17 AufenthG; ein Finanzierungsnach-weis wird gefordert; ein Wechsel von der Aufenthaltsgestattung oderDuldung in diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nicht möglich), dasZusammenleben mit einem deutschen Kind oder Ehepartner oder dieaktive Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts für ein beimanderen Partner lebendes deutsches Kind (§ 28 AufenthG: „Familien-nachzug zu Deutschen“) oder das Zusammenleben mit einem auslän-dischen Ehepartner (§ 29 AufenthG: „Familiennachzug zu Auslän-dern“).Es darf grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn einbegründeter Verdacht des Terrorismus besteht oder eine vergleichbarschwer wiegende Gefährdung der Sicherheit in Deutschland. Auch„gewöhnliche“ Straftaten in erheblichem Umfang können derErteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.

Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel

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Ihre familiären oder anderen nach dem Grundgesetz schützens-werten persönlichen Beziehungen durch die Ausreise abbrechenwürden (zum Beispiel wenn Ihr Ehepartner oder Ihr Kind einAufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG hat, oder Sie einUmgangsrecht mit einem dauerhaft in Deutschland lebenden Kindhaben),

die Ausreise für Sie unzumutbar ist (zum Beispiel wenn Sie schonseit sehr langer Zeit in Deutschland leben, Sie hier sozial integriertsind, Ihre Kinder in Deutschland geboren wurden und keinenBezug zu Ihrem Herkunftsstaat haben),

Sie zum Beispiel wegen schwerer Straftaten einen Bescheid übereine „Ausweisung“ erhalten haben, Sie aber dennoch aus men-schenrechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen.Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufent-hG ist, dass Sie nicht selbst daran Schuld sind, dass Ihre Ausreise un-möglich ist. Ein eigenes Verschulden liegt vor, wenn Sie zum Beispiel:

falsche Angaben über Ihre Person, Ihre Identität oder Staatsange-hörigkeit machen,

zumutbaren Aufforderungen nicht nachkommen, um das Ausrei-sehindernis zu beseitigen (zum Beispiel wenn Sie nicht zurBotschaft gehen, um Ihren Pass zu beantragen).In diesen Fällen darf die Ausländerbehörde nur eine Duldung nach §60 a AufenthG erteilen.Sie bekommen die Aufenthaltserlaubnis zunächst für sechs Monate.Diese kann dann zwei Mal für jeweils maximal sechs Monate verlän-gert werden. Danach können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zudrei Jahren erhalten, wenn die Ausreise weiterhin unmöglich ist.

Härtefälle (§ 23 a AufenthG)In besonderen Härtefällen kann das Thüringer Innenministerium auchabweichend von den bisher genannten gesetzlichen Regelungen eineAufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG erteilen. Voraussetzunghierfür ist, dass die Thüringer Härtefallkommission ein positivesVotum zu Ihrem Fall abgibt und um die Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis ersucht. Auf diese Aufenthaltserlaubnis besteht - anders alsin den anderen Fällen - kein vor Gericht einklagbarer Rechtsanspruch.Genauere Informationen hierzu finden Sie in dem Kapitel „Härtefall-kommission“ in dieser Broschüre.

15

kann für bis zu drei Jahre erteilt und verlängert werden, wenn dieGründe für die Erteilung weiterhin bestehen. VorübergehenderAufenthalt (§ 25 Abs. 4 AufenthG)Die Ausländerbehörde kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für einenvorübergehenden Aufenthalt in Deutschland nach § 25 Abs. 4 Satz 1AufenthGerteilen, wenn es dafür dringende humanitäre oder persön-liche Gründe gibt oder erhebliche öffentliche Interessen die Anwesen-heit vorübergehend erfordern. Die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen derAusländerbehörde. Gründe für einen vorübergehenden Aufenthaltkönnen zum Beispiel sein: der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung,

die Notwendigkeit, als Zeuge in einem Gerichts- oder Verwal-tungsverfahren auszusagen,

die Fortführung einer in absehbarer Zeit heilbaren ärztlichen odertherapeutischen Behandlung einer schwereren Krankheit,

die vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familien-angehörigen usw.Im § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthGist geregelt, dass aufgrund besonde-rer Umstände eine Aufenthaltserlaubnis, die bereits vorhanden war, füreinen vorübergehenden oder auch dauerhaften Aufenthalt verlängertwerden kann, wenn das Verlassen der Bundesrepublik eine außerge-wöhnliche Härtebedeuten würde. Dies muss für die individuelleSituation sehr genau dargestellt werden können. Eine vordem1.1.2005aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach§ 30 Abs. 3 oder4 Ausländergesetzmuss in vielen Fällen aufGrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden.Alle Aufenthaltserlaubnisse können nach der Härteregelung des § 25Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden. Die zuvor bestehendeAufenthaltserlaubnis kann also auch aus anderen Gründen als nach §25 Abs. 4 erteilt worden sein.

Unmöglichkeit derAusreise (§ 25 Abs. 5 AufenthG) Sie können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthGerhalten, wenn Ihre - freiwillige oder unfreiwillige - Ausreise ausrechtlichen odertatsächlichen Gründen in absehbarerZeit nichtmöglich ist.Die Ausländerbehörde soll Ihnen diese Aufenthaltser-laubnis erteilen, wenn Sie bereits seit 18 Monaten eine Duldung haben.

Rechtliche oder tatsächliche (technische) Gründe können zum Beispielsein, wenn:Sie wegen Krankheit nicht reisefähig sind,

Sie keine Reisedokumente haben,

es keine Verkehrsverbindung in Ihr Heimatland gibt,

Aufenthaltstitel

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2.3 Niederlassungs- erlaubnis (§ 26 AufenthG)

2.4 Duldung (§ 60 a AufenthG) 2.5 Grenzübertritt s- bescheinigung (§ 50 AufenthG)

2.6 Fiktionsbe- scheinigung (§ 81 AufenthG)

3.1 Anspruch auf Asyl

Sie aus einem bestimmten Staat kommen bzw. zu einer bestimm-ten Ausländergruppe gehören, für die das Innenministerium einenAbschiebungsstopp angeordnet hat oder für die die zuständigeBehörde aus anderen Gründen derzeit von Abschiebungen absieht(„inoffizieller Abschiebungsstopp“).Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet auszureisen. Die Duldung wirdvon Ausländerbehörden in der Regel längstens für sechs Monate erteiltund verlängert. Das Gesetz gibt jedoch keine Obergrenze vor. Wenndie Ausländerbehörde die Duldung nicht verlängert, wird nach ihremErlöschen die Abschiebung eingeleitet. Die Duldung kann auch wider-rufen werden, wenn die Gründe weggefallen sind, die der Abschieb-ung entgegenstehen. Ist Ihr Aufenthalt über einen Zeitraum von mehrals einem Jahr geduldet worden, müssen Abschiebungsmaßnahmeneinen Monat vorher angekündigt werden.Die Grenzübertrittsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel und auchkeine Duldung. Sie bescheinigt Ihre Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG).Sie dient dazu, die tatsächliche Ausreise an der Grenze nachzuweisen,in dem man die Bescheinigung dort abgibt. Wenn Sie eine Grenzüber-trittsbescheinigung erhalten, steht die Aufenthaltsbeendigung folglichkurz bevor. Der Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG besteht aberweiterhin.Die Fiktionsbescheinigung bestätigt die Beantragung eines Aufent-haltstitels und wird bis zur endgültigen Entscheidung der Ausländer-behörde ausgestellt. Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besa-ßen, und die Verlängerung rechtzeitig beantragt haben, wird mit derFiktionsbescheinigung bescheinigt, dass die bisherige Aufenthaltser-laubnis mit allen zugehörigen Rechten (zum Beispiel Arbeitserlaubnis,Recht auf Sozialleistungen) für die Geltungsdauer der Fiktions-bescheinigung weiter gilt (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Wenn Sie erstmalseine Aufenthaltserlaubnis beantragen, gilt der mit der Fiktionsbeschei-nigung bestätigte Aufenthalt entweder als erlaubt oder als geduldet (§81 Abs. 3 AufenthG).

3. Asylverfahren

Sie können in Deutschland Asyl erhalten, wenn:Ihr Leben oder Ihre Freiheit in Ihrem Herkunftsland bedroht ist,weil Sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören, zum Bei-spiel wegen Ihrer ethnischen Zugehörigkeit ("Rasse"), Religion,Nationalität oder weil Sie einer solchen Gruppe irrtümlich zuge-rechnet werden, oder

Ihr Leben oder Ihre Freiheit in Ihrem Herkunftsland wegen Ihrerpolitischer Überzeugung usw.) bedroht ist, oder

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Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetgültiger Aufenthalts-titel. Sie kann beantragt werden von:

Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen, die seit dreiJahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Aufent-hG besitzen. In diesem Fall müssen keine weiteren Voraussetzung-en (Sprachkenntnisse, Arbeitseinkommen, Deutschkenntnisseusw.) erfüllt werden. Allerdings prüft das Bundesamt, ob einWiderruf der Flüchtlingsanerkennung in Frage kommt;

Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23, § 23a oder §25 Abs. 3 - 5 AufenthG besitzen, nach 7 Jahren Besitzes einerAufenthaltserlaubnis. Zeiten einer Duldung oder Aufenthalts-befugnis vor dem 01.01.2005 und die Zeit des Asylverfahrens,welches der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist,werden auf diese Frist angerechnet. Sie müssen ausreichend eige-nes Einkommen für sich und Ihre Familie (mindestens in Höhe derSozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II) und eine Wohnungnachweisen. Wenn Sie vor dem 1.1.2005 noch keine Aufenthalts-erlaubnis oder -befugnis hatten, müssen Sie zudem 60 MonateRentenversicherungsbeiträge sowie ausreichende (schriftliche)Deutschkenntnisse nachweisen. Für schwer Kranke und Behin-derte sind Ausnahmen vom Nachweis des Einkommens und derDeutschkenntnisse möglich. Im Alter unter 18 Jahren eingereiste,inzwischen volljährig gewordene Flüchtlinge in einer Ausbildungmüssen in der Regel kein eigenes Einkommen und keineRentenversicherungsbeiträge nachweisen, und für sie reicht eineAufenthaltsdauer von 5 Jahren (§ 26 Abs. 4 Satz 4 in Verbindungmit § 35 AufenthG).

Andere Ausländer können die Niederlassungserlaubnis in derRegel erhalten, wenn sie fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnisbesaßen, ausreichend Einkommen, eine Wohnung und 60 MonateRentenversicherungsbeiträge nachweisen (§ 9 AufenthG). Ehe-partner Deutscher können die Niederlassungserlaubnis bereitsnach drei Jahren erhalten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaftfortbesteht und sie ausreichend Einkommen nachweisen (§ 28AufenthG).

Die Duldung bedeutet eine vorübergehende Aussetzung derAbschiebung(§ 60 a AufenthG). Sie haben also keine Aufenthaltser-laubnis, können aber auch nicht abgeschoben werden (zum Beispielweil Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründennicht möglich ist). Eine Abschiebung ist zum Beispiel nicht möglich,wenn:Sie keine Reisedokumente haben,

Sie wegen Krankheit nicht reisefähig sind,

es keine Verkehrsverbindung in Ihr Heimatland gibt,

Asylverfahren

Aufenthaltstitel

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3.3 W ie stellen Sie den Asylantrag?

3.2 W o stellen Sie den Asylantrag?

Asyl beantragen Sie:mündlich oder schriftlich.Sie brauchen hier noch keine detaillierten Gründe für Ihre Fluchtnennen.Geben Sie an, dass Sie politisches Asyl möchten.Stellen Sie den Asylantrag möglichst sofort nach der Einreise. Wenn Sie sich zwischen Einreise und Antragstellung einige Zeit ohnelegalen Aufenthalt in Deutschland aufgehalten haben, werden Siewahrscheinlich einige Monate später eine Geldstrafe wegen „illegalenAufenthalts“ bezahlen müssen.

Wenn Sie deshalb einen „Strafbefehl“ bekommen, gehen Sie damitgleich zu einer Beratungsstelle.

Legen Sie Einspruch ein.

Bezahlen Sie das Geld nicht gleich, besonders wenn Sie einenwichtigen Grund für den Aufenthalt für diese Zeit haben.

Für den Asylantrag wird man von Ihnen Fotos machen, IhreFingerabdrücke nehmen und Sie gesundheitlich untersuchen. Siemüssen das leider dulden.

Man wird Sie wahrscheinlich schon hier zu Ihrem Reiseweg von IhrerHeimat nach Deutschland befragen. Wenn Sie mit dem Flugzeuggereist sind, sagen Sie das. Flugtickets können als Beweis dienen, dassSie nicht über einen „Sicheren Drittstaat“ (siehe oben) eingereist sind. Wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie über ein EU-Land einge-reist sind oder sich dort vor Ihrer Einreise nach Deutschland aufgehal-ten haben, wird man versuchen, Sie dorthin zurückzuschicken. Siewerden auch in einen anderen EU-Staat zurück geschickt, wenn Siemit einem von diesem EU-Staat ausgestellten Visum (Schengenvisum)eingereist sind oder bereits in dem anderen EU-Land einen Asylantraggestellt haben.Ihre Daten, Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke werden in einer Compu-terdatei gespeichert, die von den Behörden in der gesamten Europäi-schen Union (EU) abgerufen werden können.

haben Sie bereits in einem anderen EU-Staat Asyl beantragt, oderwurden dort aus sonstigen Gründen von den Einwanderungs-behörden ihre Fingerabdrücke erfasst, müssen Sie damit rechnen,dass man dies herausfinden und Sie dorthin zurückschicken wird.Die Fingerabdrücke von Asylsuchenden werden europaweit ineiner Computerdatenbank gespeichert und automatisch miteinan-der verglichen.

19 Asylverfahren

Ihr Leben oder Ihre Freiheit in Ihrem Herkunftsland allein wegenihres Geschlechts (als Frau) oder wegen Ihrer sexuellen Orientie-rung (Homosexualität) bedroht ist, und

eine erhebliche Gefahr für Ihren Leib (Ihre körperliche Unver-sehrtheit), Ihr Leben oder Ihre Freiheit besteht, und

die Gefahr von einem Staat ausgeht oder von ihm toleriert wirdoder von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und es keinen Schutzfür Sie im Herkunftsland gab, und

die Gefahr, dass Ihnen Verfolgung droht, mit großer Wahrschein-lichkeit besteht, und

ein direkter Zusammenhang zwischen Ihrer Flucht und der Verfol-gung besteht, und

Sie in keinem Teil Ihres Herkunftslandes vor Verfolgung geschütztsind oder zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise waren (inländische Flucht-alternative), und

Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem Sienicht verfolgt werden.Asyl nach dem Art. 16 a GGkönnen Sie nur dann beanspruchen,wenn Sie nicht aus einem Staat, in dem Sie bereits in Sicherheit gewe-sen sind, nach Deutschland eingereist sein. Diese Staaten werdenSichere Drittstaatengenannt. Zu ihnen gehören auch alle Länder derEuropäi-schen Union. Sie müssen Ihren Reiseweg nachweisen könn-nen, zum Beispiel mit einem Flugticket.Eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthGkönnenSie beanspruchen, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungenzwar erfüllen, aber auf dem Landweg eingereist sind. Das ist die An-erkennung nach der „Genfer Flüchtlingskonvention“.

Sie können Asyl beantragen:direkt bei jeder Außenstelle des Bundesamtes oder einer Erstauf-nahmeeinrichtung für Asylsuchende,

bei den Ausländerbehörden oder auch bei den Polizeidienststellen(diese sollten Sie dann an die zuständige Außenstelle desBundesamtes oder die Landesaufnahmestelle weiterleiten, wennSie nicht wissen, wo die Außenstelle ist, oder Sie kein Geld haben,um dorthin zu fahren). Welche der Außenstellen des Bundesamtes für Sie zuständig ist, hängtdavon ab, wo Sie den Asylantrag gestellt haben. Außerdem richtet essich danach, aus welchem Land Sie kommen. Geben Sie unbedingt an,ob Sie mit Familienangehörigen eingereist sind oder wo diese inDeutschland bereits wohnen. Dies kann sehr wichtig für die Zuwei-sung zu Ihrem künftigen Wohnort sein.Die Außenstelle des Bundesamtes für das Land Thüringen befindetsich in Jena (siehe Adressverzeichnis).

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3.4 Zuweisung in die Landesauf- nahmestelle 3.5 Mündliche Anhörung beim Bundesamt

Erhalten Sie hier schon einen Bescheid vom Bundesamt, in dem steht:„IhrAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigterwird abge-lehnt“, sollten Sie noch am gleichen Tag einen Anwalt oder eineBeratungsstelle für Flüchtlinge aufsuchen! Sie können auch selbst zumGericht gehen. In der Rechtsantragsstellekönnen Sie Klageeinlegen.Das zuständige Gericht steht auf der letzten Seite des Bescheides, dereine mehrere Seiten lange Begründung enthält.Das ist sehr wichtig, da die Klagefrist meist nur ein oder zwei Wochenbeträgt. Oft genug erhalten Asylsuchende nur deshalb kein Asyl oderwenigstens Abschiebeschutz, weil sie solche Fristen verpasst haben.

Meistens erhalten Sie schon kurz nach der Asylantragstellung einenTermin für Ihre Erstanhörung. Das ist eine mündliche Anhörung(Interview), in der Sie zu Ihrem Asylantrag befragt werden.(Wenn Sie nicht mehr in Eisenberg in der LASTwohnen, bekommenSie eine gelbe Karte, mit der Sie zur Post gehen müssen. Dortbekommen Sie einen blauen Brief, in dem der Termin für IhreErstanhörung steht.)

WICHTIG!

An diesem Termin müssen Sie alle Gründe für Ihre Flucht deut-lich machen. Das Protokoll dieser Anhörung ist die Grundlagefür die Entscheidung, ob Sie Asyl bekommen oder nicht. Es istder Mittelpunkt Ihres gesamten Asylverfahrens!

Sie müssen sich schon möglichst lange vorher sehr gründlich auf dasInterview vorbereiten. Sinnvoll ist es, alle relevanten Ereignisse undGründe schriftlich zu notieren und diese Zusammenstellung vorher mitdem Anwalt oder der Sozialarbeiterin der Verfahrensberatung durch-zusprechen und zur Anhörung mitzubringen. Machen Sie sich vor derAnhörung eine Kopie. Suchen Sie möglichst die Verfahrensberatungder Diakonie auf. Man wird Ihnen dort bei der Vorbereitung helfen.Die Adresse finden Sie im Adressverzeichnis dieser Broschüre unterEisenberg.

In der Anhörung werden Sie zu drei Schwerpunkten befragt:

allgemeine Daten, wie letzte Adresse, ob Sie oder ein anderesMitglied Ihrer Familie schon einmal einen Asylantrag gestellthatte, Bildung, Zugehörigkeit zu einer Partei usw.

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Wollen Sie nach der Asylantragstellung in Deutschland in einemanderen EU-Staat Asyl beantragen, wird man dies ebenfalls her-ausfinden, und Sie nach Deutschland zurückschicken. Ist das Asylverfahren bereits negativ beendet, wird man versuchen,Sie in Ihr Heimatland abzuschieben.„EU-Staaten" sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn-land, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lett-land, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien,Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Ab 2007 auch Bulgarien undRumänien.Sie werden der Landesaufnahmestelle (LAST) Eisenberg zugewiesen,nachdem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben. Sie müssen dort maxi-mal bis zu drei Monaten leben. Sie bekommen eine Aufenthaltsgestattung, die Ihr Ausweis währenddes gesamten Asylverfahrens ist. Deshalb sollten Sie die Aufenthalts-gestattung (grünes Papier) immer bei sich tragen.Sie enthält:Ihre persönlichen Angaben,

Ihr Foto,

das Aktenzeichen Ihres Asylverfahrens beim Bundesamt,

und mehrere Stempel, die Auskunft darüber geben, was Ihnen ver-boten ist (zum Beispiel Erwerbstätigkeit, also Arbeit).Wichtig ist die Aufenthaltsbeschränkung. Diese bedeutet, dass Siesich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde nur in der Stadt bzw. demLand-kreis aufhalten dürfen, der dort eingetragen ist. Außerdem müss-sen Sie an der ebenfalls eingetragenen Adresse wohnen (siehe Kapitel„Residenzpflicht“).Sie erhalten in der LASTUnterkunft und Verpflegung. Alle Leistungenerhalten Sie dort grundsätzlich als Sachleistungen, mit Ausnahme von40,90 € (20,45 € für Kinder unter 14 Jahren) Bargeld pro Monat als„Taschengeld“. Sie bekommen dort auch Kleidung. Wenn Sie kranksind, können Sie sich von einem Arzt behandeln lassen.Es ist ganz wichtig, dass Sie in der LASTtäglich an die Postlisteschauen, ob Sie Post haben, um keine Termine zu verpassen (beson-ders, wenn Sie noch keine Erstanhörung hatten)! Sie müssen Ihre Postinnerhalb von 3 Tagen nach Aushang abholen. Heben Sie währendIhres Asylverfahrens alle Papiere, Briefe und Briefumschläge auf.Wenn Sie Briefe erhalten, in denen Ihnen Termine genannt werden,müssen Sie diese unbedingt einhalten und auch pünktlich sein.Ansonsten unterstellt man Ihnen, dass Sie nicht an Ihrem Verfahrenmitwirken. Im schlimmsten Fall wird Ihr Asylantrag abgelehnt, ohnedass man mit Ihnen gesprochen hat.

Asylverfahren

Asylverfahren

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Es kann sinnvoll sein, wenn Sie sich vor der Anhörung eine genaueZeittafel Ihrer Verfolgungsgeschichte erarbeiten, um später nichtDaten und Fakten zu verwechseln. (Sie sollten diese aber nicht mitin die Anhörung nehmen, da man Ihnen sonst unterstellen könnte,dass es nicht Ihre eigene Geschichte sei.)

Achten Sie auf Genauigkeit, Richtigkeit und vor allem auf dierichtige Reihenfolge der Ereignisse.

Geben Sie alle Details an, die Ihnen einfallen und sagen Sie alles,auch wenn Sie nicht direkt danach gefragt werden.

Geben Sie zu allen Fragen genaue Zeitangaben (Jahr, Tag, Uhr-zeit), Ortsbeschreibungen sowie Hinweise auf Zeugen (möglichstmit Namen) und Beweise an.Man wird manche Fragen als Kontrollfragen zu einem späterenZeitpunkt der Anhörung wiederholen, um zu prüfen, ob Sie sich inIhren Angaben widersprechen.

Ihre Rechte während der Anhörung

Wenn die Anhörung für Sie zu anstrengend ist, sagen Sie das. Manmuss Ihnen dann einen neuen Termin für die Anhörung geben.

Bitten Sie bei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Ihnen unddem Dolmetscher (zum Beispiel wenn er einen anderen Dialektspricht) sofort um einen anderen Dolmetscher (innerhalb derersten 10 Minuten).

Sind die Verständigungsschwierigkeiten zu groß, sollten Sie dieAnhörung nicht fortsetzen. Lassen Sie im Protokoll vermerken,dass die Anhörung wegen Verständigungsproblemen abgebrochenwird.

Da Sie nicht deutsch sprechen, können Sie schlecht beurteilen, obder Dolmetscher das Gesagte richtig übersetzt. Spätestens amEnde der Anhörung muss es eine Rückübersetzung geben. AchtenSie dabei auf jedes Wort und korrigieren Sie alle falschen Über-setzungen.

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen! Seien Sie sich klar,dass Sie die Hauptperson in der Anhörung sind und die Anhörungdie einzige Chance für Sie ist, alles zu sagen.

Sagen Sie möglichst die Wahrheit und vermeiden Sie Widersprü-che, da diese immer als Beweis für Ihre Unglaubwürdigkeit geltenwerden.

Sie haben das Recht, Dinge nicht zu sagen, die Sie oder anderePersonen in Gefahr bringen könnten. Erklären und begründen Siedas.

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Befragung zu Ihrem Fluchtweg: hier sollten Sie bei Einreise mitdem Schiff oder Flugzeug so genau wie möglich antworten (Zeitenund Angabe der Fluggesellschaft/ Name des Schiffes usw.); fallsSie aus einem anderen Unterzeichnerstaat des Schengenabkomm-ens (siehe oben) eingereist sind oder Ihre engsten Familienange-hörigen dort einen Asylantrag gestellt haben oder anerkannt wur-den (nicht bei Ablehnung), sollten Sie das sagen – man wird Siedann dorthin schicken.Zuletzt wird man Sie zu Ihren Fluchtgründen befragen. Das kannsehr unterschiedlich ablaufen – von einer Frage (hier sollten Siealles detailgenau erklären) bis zu genauem Nachfragen, nachDetails und Hintergründen. Nachfolgend finden Sie wichtige Tipps zur Vorbereitung desInterviews.

Ihre Rechte vor Beginn der Anhörung

Sie sollten vor der Anhörung unbedingt das Angebot derVerfahrensberatung nutzen. Diese Beratung zur Vorbereitung derAnhörung wird in der Landesaufnahmestelle Eisenberg von derDiakonie angeboten. Sie können aber auch zu einer anderen Bera-tungsstelle gehen oder einen Anwalt aufsuchen.

Das Interview wird ähnlich wie ein Verhör sein. Lassen Sie sichdadurch nicht verunsichern.

Sagen Sie, in welcher Sprache oder in welchem Dialekt Sie ange-hört werden wollen.

Es gibt jeweils einen Sonderbeauftragten für Minderjährige,Traumatisierte und Frauen. Als Frau haben Sie das Recht auf eineDolmetscherin und eine Frau als Anhörerin.

Sie haben das Recht, einen Dolmetscher Ihres Vertrauens undIhren Anwalt mit zur Anhörung zu bringen, die allerdings nicht fürSie sprechen dürfen und die Sie selbst bezahlen müssen.Allerdings wird trotzdem ein zweiter Dolmetscher (vom Bundes-amt) anwesend sein.

Andere Personen Ihres Vertrauens können auf schriftlichen Antragzugelassen werden. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Es gibt IhnenSicherheit und später nötigenfalls Zeugen. Diese Personen könnenIhnen während der Anhörung jedoch keine Hinweise geben. Siedürfen nur hinter Ihnen mit im Raum sitzen, so dass Sie diese nichtsehen können.

Wenn Sie sich krank fühlen, sagen Sie das vor der Anhörung undbestehen Sie gegebenenfalls auf einem neuen Termin.

Asylverfahren

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3.6 Ablauf des Asylverfahrens

im Protokoll steht: „Der Antragsteller hat alles vorgetragen, wassein Verfolgungsschicksal betrifft.“ (Wichtig: Man kann bei soeiner Anhörung auch einmal etwas vergessen. Doch alles, was Siespäter in Ihr Asylverfahren einbringen, muss dann nicht mehrakzeptiert werden!)Keine wörtliche Rückübersetzung stattgefunden hat.Unterschreiben Sie nicht den Satz: „Beim Verlesen korrigiert derAntragsteller die Aussage.“ Wenn man Sie falsch verstanden, falschübersetzt oder Gesagtes falsch aufgeschrieben hat, korrigieren Sienicht Ihre Aussage, sondern die falsche Protokollierung wird korri-giert.Unterschreiben Sie auch auf keinen Fall:dass Sie Ihren Asylantrag oder den Asylantrag von Familienange-hörigen zurücknehmen möchten,einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes, auch wennman Sie unter Druck setzt oder Ihnen droht!Wenn man bei Ihnen Ausweise, Pässe oder andere Papiere findet, wirdman Ihnen diese abnehmen. Lassen Sie sich eine Kopie geben.

TIPP!

Wenn Ihnen das Protokoll ausgehändigt wird, lesen Sie die-ses bitte gründlich durch und senden Sie eventuelle Kor-rekturen oder Ergänzungen per Fax unter Angabe IhresAktenzeichens an das Bundesamt. Wenden Sie sich dafüran die Verfahrensberatungsstelle oder einen Anwalt.

Der Bescheid

Wenn Sie Asyl beantragt haben und Ihre erste Anhörung beim Bundes-amt hatten, erhalten Sie das Protokoll der Anhörung per Post. Es kanndanach Wochen bis Jahre dauern, bevor das Bundesamt entscheidet, obSie Asyl bekommen oder nicht. Wenn Sie nicht mehr in der Landesaufnahmestelle wohnen, erhaltenSie mit der Post einen gelben Benachrichtigungszettel, mit dem Siezum Postamt gehen müssen. Dort erhalten Sie einen dicken blauenBrief mit einem Stempel, in dem ein handschriftliches Datum einge-schrieben ist. Dieser Brief enthält den Bescheidüber die Entscheidungund eine mehrere Seiten lange Begründung, mit vielen Länderberich-ten und früheren Urteilen zu Ihrem Heimatland.Die wichtigsten Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesamtes unddie Folgen für Sie möchten wir hier näher erläutern. Wir empfehlenIhnen, die Fristen unbedingt einzuhalten. Holen Sie sich Unterstützungbei einer Beratungsstelle oder einem Anwalt!

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Stellen Sie Ihr persönliches Verfolgungsschicksal genau dar. Wich-tig sind Ihre Gründe für die Flucht und die Angst vor Verfolgung.Wichtig ist auch, warum Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehrenkönnen. Antworten Sie auf die Fragen ausführlich. Sie haben das Recht, solange zu sprechen, wie es für Ihre Geschichte nötig ist.Geben Sie jeweils nach wenigen Sätzen die Gelegenheit zumÜbersetzen, damit keine Aussage verloren geht. Achten Sie darauf,dass alles vollständig protokolliert wird. Lassen Sie sich allesProtokollierte rückübersetzen. Sie haben das Recht darauf.Fragen Sie sofort nach, wenn Sie eine Frage nicht verstandenhaben. Korrigieren Sie, wenn bei einer Rückübersetzung oderbeim Protokollieren Aussagen falsch wiedergegeben werden.

Es ist normal, dass man manche Dinge vergisst, vor allem wenn sielange zurück liegen. Wenn Sie sich bei einer Aussage nicht ganzsicher sind, sagen Sie das.

Ihre Rechte am Ende der Anhörung

Es wird am Ende meist gefragt: „Haben Sie sonst noch etwas zu ergän-zen?“ Hier sollten Sie auf keinen Fall sofort „nein“ sagen! ÜberlegenSie gut, ob Sie alles vollständig und ausführlich geschildert haben.Spätestens jetzt sollten Sie auf die besonderen Gründe Ihrer Flucht ein-gehen. Wenn Sie noch etwas zu bereits Gesagtem ergänzen möchten,dann tun Sie das jetzt. Nochmals: Lassen Sie sich nicht unter Zeitdrucksetzen! Wenn Sie zu erschöpft sind, können Sie auch eine kurze Pauseeinfordern.Wenn das Protokoll noch einmal rückübersetzt wird, achten Sie darauf,dass der wesentliche Inhalt mit Ihren Aussagen übereinstimmt undauch Ihre Detailaussagen korrekt festgehalten sind.

Ihre Rechte nach der Anhörung

Sie werden am Ende gebeten, das Protokoll zu unterschreiben. Siehaben aber das Recht, nicht zu unterschreiben. Sie sollten auf keinenFall unterschreiben, wenn

Ihre Aussagen nicht korrekt übersetzt oder im Protokoll falschoder nicht vollständig festgehalten sind. Lassen Sie diesen Fehlerunbedingt korrigieren!

im Protokoll steht „Es gab keine Verständigungsschwierigkeiten“,die Verständigung aber in Wirklichkeit schwer war;

Sie mit dem Protokoll nicht zufrieden sind;

Sie während der Anhörung unter Druck gesetzt oder provoziertwurden, es sei denn diese Sätze stehen im Protokoll;

Asylverfahren

Asylverfahren

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Sie noch am gleichen Tag Ihren Anwalt oder eine Berat-ungsstelle aufsuchen, die Ihnen einen Anwalt vermittelnkann. Sie können aber auch erst einmal selbst zum Gerichtgehen und in der Rechtsantragsstelle Klage einreichen.Damit läuft das Verfahren weiter und Sie können nichtabgeschoben werden.

„1. DerAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigterwird alsunbegründet abgelehnt.“Das passiert, wenn zum Beispiel festgestellt wurde, dass Sie sich vorder Einreise in einem anderen EU-Land aufgehalten haben (zumBeispiel Einreise mit Schengen-Visa, Asylantrag in anderem Land).Man wird Sie dorthin zurück bringen. (In sehr seltenen Fällen kann esauf Antrag ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschlandgeben, das bedeutet dann dass Ihr Asylantrag doch in Deutschlandbearbeitet werden muss).

„1. DerAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigterwird alsoffensichtlich unbegründet abgelehnt.“Das Bundesamt hat den Antrag abgelehnt, weil es der Meinung ist,dass offensichtlich keine Gründe für ein Asyl vorliegen. DasBundesamt meint, dass Ihr persönliches Verfolgungsschicksal nichtglaubhaft ist. Es unterstellt Ihnen zum Beispiel, dass:Sie Angaben erfunden haben,

Dokumente gefälscht sind,

Sie Angaben über Ihre Identität oder Herkunft verweigern,

Ihre Aussagen widersprüchlich sind,

Sie nicht an Ihrem Asylverfahren mitgewirkt haben.

WICHTIG!

Wird Ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abge-lehnt, haben Sie nur 1 Woche Zeit, um dagegen eine Klagebeim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen! Siemüssen beim Verwaltungsgericht gleichzeitig einen„Antrag auf aufschiebende Wirkung“ der Klage nach § 80Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen. Nur wennüber diesen Antrag positiv entschieden wird, sind Sie wäh-rend des Klageverfahrens vor Abschiebung geschützt! Obdas Gericht Sie während des Klageverfahrens vor Abschie-bung schützt, wird wesentlich davon abhängen, wie es denErfolg Ihrer Klage einschätzt. Begründen Sie deshalb dieKlage sofort und so ausführlich wie möglich. Gehen Sie mitdem Bescheid sofort zu einem Anwalt. Die Klagefrist zähltvon dem Tag an, der in dem Stempel auf dem Umschlag desBescheides steht (Tag der Zustellung). Fragen Sie dahertäglich nach Post.

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In dem Bescheid kann stehen:„1. Dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigterwird statt-gegeben.“Das Bundesamt hat Sie nach Art. 16a GG als Asylberechtigten aner-kannt. Sie erhalten einen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltserlaub-nis nach § 25 Abs. 1 AufenthG.

„1. DerAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigterwird abge-lehnt. 2. Die Voraussetzungen des § 60 (Abs. 1 bis 7) liegen vor.“Das Bundesamt hat Sie nicht als Asylberechtigten (also nach Art. 16aGG) anerkannt. Aber Sie erhalten nach der „Genfer Flüchtlingskon-vention“ einen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 2 AufenthG.„1. DerAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigterwird abge-lehnt.2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes lie-gen nicht vor.3. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts-gesetzes liegen vor.“ Das Bundesamt hat Ihren Antrag auf Asyl abgelehnt, schützt Sie aberaus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung. Sie erhalten eineAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Aufenthalts-erlaubnis wird in Ihren Nationalpass oder einen deutschen „Pass-ersatz“ eingetragen.

„1. DerAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigterwird abge-lehnt.2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes lie-gen nicht vor.3. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent-haltsgesetzes liegen nicht vor.4. DerAntragstellerwird aufgefordert, die BundesrepublikDeutschland innerhalb eines Monates zu verlassen.“Das Bundesamt hat Ihren Antrag auf Asyl abgelehnt. Es hat keineGründe festgestellt, die einer Abschiebung entgegenstehen. So ent-scheidet das Bundesamt im Regelfall. Dies bedeutet, dass Sie nichtdeutlich genug machen konnten, aus welchen Gründen Sie Asyl bean-tragt haben. Das Gericht kann ganz anders urteilen. Sie können gegendie Entscheidung des Bundesamtes innerhalb von zwei Wochen Klagebeim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen (siehe Kapitel„Widerspruch und Klage“).

WICHTIG!

Sie können gegen den Bescheid des Bundesamtes inner-halb von 2 Wochen eine Klage beim zuständigen Verwal-tungsgericht einreichen (siehe Kapitel „Widerspruch undKlage“). Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten, sollten

Asylverfahren

§ § §

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3.7 Perspektiven nach einem negati- ven Asylverfahren 3.8 W eiterwanderung und Rückkehr

Anspruch nehmen und klären, ob und wann Ihnen eine Abschiebungdroht und welche Perspektiven eines Aufenthaltes es möglicherweisenoch für Sie gibt, wie zum Beispiel:

Gegen die „Ablehnung als Flüchtling“ haben Sie beim Verwal-tungsgericht geklagt, das heißt während des Klageverfahrensbesteht keine Ausreisepflicht.

Lehnt das Verwaltungsgericht die Klage ab, ist es unter Umständenmöglich, dass Ihr Anwalt einen „Antrag auf Zulassung derBeschwerde“ stellen kann, damit das OberverwaltungsgerichtIhren Fall überprüft.

Auch ein Antrag bei der Thüringer Härtefallkommission oder einePetition beim Petitionsausschuss des Thüringer Landesparlaments(Landtag) ist manchmal hilfreich. Genauere Informationen hierzufinden Sie in dem Kapitel „Weitere Informationen“ in dieserBroschüre.

Ein rechtlich zwingendes Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen(zum Beispiel Eheschließung) muss ggf. berücksichtigt werden(siehe Kapitel 7).

Eventuell können Sie nach einem abgelehnten Asylverfahren eineDuldung erhalten (siehe unter Duldung in Kapitel 2 in dieserBroschüre).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Aufenthaltserlaubnisaus humanitären Gründen möglich, z.B. nach § 23 Abs. 1AufenthG („Bleiberechtsregelung“) oder nach § 25 Abs. 5AufenthG (dauerhafte Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise),siehe Kapitel 2.2 in dieser Broschüre.

Wenn Sie bereit sind, Deutschland zu verlassen, aber nicht in IhrHerkunftsland zurückkehren wollen, ist manchmal eine Weiterwan-derung in andere Länder möglich. Welche Länder für Sie in Fragekommen, erfahren Sie zum Beispiel im Raphaelswerk Berlin (sieheAdressverzeichnis unter „Adressen in Deutschland“), das über Weiter-wanderungsmöglichkeiten berät. Wenden Sie sich an eine Beratungs-stelle oder direkt dort hin. Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig infor-mieren, da die Vorbereitung lange dauern kann. Erkundigen Sie sichauch nach finanziellen Hilfen für die Weiterwanderung. Wollen Sie inIhr Herkunftsland zurückkehren, sollten Sie sich über die Möglichkei-ten der Rückkehr beraten lassen. Wenden Sie sich an eine Beratungs-stelle, die Sie wenn nötig weiter vermittelt.

29 Nach Einreichen der Klage:

Wenn Sie gegen einen Bescheid Klage eingelegt haben, müssen Sieeine Klagebegründungerarbeiten. Holen Sie sich dazu unbedingtHilfe bei einem Anwalt! Diese Klagebegründung muss gut überlegtverfasst werden. Sie müssen darin noch einmal alle Ihre Gründe fürden Asylantrag beschreiben, diese aber möglichst deutlicher machenals bisher. Wenn Sie neue Beweise für Ihre Verfolgung haben, solltenSie diese mit einbringen.Wenn Sie geklagt haben, dauert es nochmals Monate bis Jahre bis zumGerichtstermin. Auf die Dauer des Verfahrens können Sie oder auchIhr Anwalt kaum Einfluss nehmen. Sie können sich aber aktiv anIhrem Verfahren beteiligen, in dem Sie:regelmäßig Kontakt zu Ihrem Anwalt halten,

jede neue Information, die in irgendeinem Zusammenhang mitIhrer Antragsbegründung steht, Ihrem Anwalt zukommenlassen,

Adressenänderungen dem Bundesamt, der Ausländerbehörde undvor allem auch dem Anwalt mitteilen.

Informationen können zum Beispiel Briefe von Angehörigen sein, dienoch in Ihrer Heimat sind sein, oder Videos, Zeitungsartikel usw. Dieallgemeine Situation in Ihrem Land ist dabei nicht wichtig, sondernder Bezug zu Ihrer eigenen Fluchtgeschichte(zum Beispiel Berichteüber Verhaftungen in Ihrer Stadt, Aussagen von Zeugen, mit denen Sieim Gefängnis waren, Verhaftungen von Familienangehörigen,Freunden usw.).Wenn Sie in Deutschland weiterhin politisch aktiv sind, zum Beispielin einer Exilorganisation, dann müssen Sie dies beweisen können (mitFotos, Presseveröffentlichungen, Mitgliedsausweisen oder ähnli-chem).Sollten Sie außerhalb Ihres Heimatlandes erstmalig politisch aktivwerden und sich somit Gründe schaffen, warum Sie nicht in IhrHeimatland zurückkehren können, wird das wahrscheinlich nicht imAsylverfahren beachtet. Eine Ausnahme ist, wenn die politische Über-zeugung, die zur Mitarbeit in dieser Organisation von Bedeutung ist,schon bestanden hat, als Sie noch in Ihrer Heimat waren.

Nach einem unanfechtbar negativen Asylverfahren (also negativerGerichtsbescheid oder wenn Sie keine Rechtsmittel gegen dieAblehnung durch das Bundesamt eingelegt haben) werden Sie aufge-fordert, Deutschland nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verlassen.Die Frist finden Sie im Bescheid des Bundesamtes oder des Gerichtes.Auf dem Briefumschlag ist das Zustellungsdatum angegeben. Ab die-sem Datum läuft die Frist. Deshalb sollten Sie in Ihrer Unterkunft täg-lich nachfragen, ob Post für Sie da ist! Nach negativem Asylverfahrensollten Sie so schnell wie möglich eine Rechtsberatung (Anwalt) in

Asylverfahren

Asylverfahren

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4.1 Räumliche Beschränkung des Aufenthaltes für Asylsuchende und Flüchtlinge mit Duldung 3.9 Abschiebung und „freiwillige“ Ausreise

Einreisesperre gegen Sie verhängt wird. Sie meint nicht nur eine tat-sächliche freiwillige Ausreise, sondern auch die Ausreise unter demDruck einer drohenden Abschiebung. Nach unanfechtbar negativemAbschluss des Asylverfahrens verhindern Sie mit der „freiwilligen“Ausreise eine Abschiebung. Eine „freiwillige“ Ausreise muss nicht inIhr Herkunftsland erfolgen. Manchmal ist es auch möglich, in einanderes Land weiterzureisen (siehe Kapitel „Weiterwanderung undRückkehr“). Zu einer „freiwilligen“ Ausreise müssen Sie sich rechtzeitig entschlie-ßen. Wenn der Termin für die Abschiebung schon fest steht, akzeptie-ren viele Ausländerbehörden diese Möglichkeit nicht mehr und schie-ben Sie ab.

WICHTIG!

Beraten Sie sich immer erst mit Ihrem Anwalt, bevor Sie auf derAusländerbehörde eine Erklärung zur „freiwilligen“ Ausreiseunterschreiben! Lesen Sie auf der Ausländerbehörde vorgeleg-te Formulare grundsätzlich immer gut durch. Wenn Sie nichtverstehen, was Sie unterschreiben sollen, bestehen Sie darauf,die Formulare mit zunehmen, um sie übersetzen zu lassen.Wenden Sie sich mit den Formularen an Ihren Anwalt oder eineBeratungsstelle.

4. Residenzp flicht

Das AsylVfG regelt unter anderem die „räumliche Beschränkung desAufenthaltes“ von Asylsuchenden, die umgangssprachlich „Resi-denzpflicht“ genannt wird (§ 56 AsylVfG). Eine Residenzpflicht aufGrundlage des AufenthG gilt darüber hinaus für Flüchtlinge mitDuldung oder Grenzübertrittsbescheinigung. Residenzpflicht bedeutet, dass Sie sich ohne Erlaubnis nicht außerhalbdes Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt aufhalten dürfen, in dem/der Sie leben. In Ihrer Aufenthaltsgestattung (bzw. Duldung) findenSie einen Eintrag über den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, wo Siesich aufhalten dürfen. Wenn Sie diesen Ort verlassen möchten, benöti-gen Sie eine Genehmigung der Ausländerbehörde, die umgangsprach-lich „Urlaubsschein“ genannt wird (Ausnahmen siehe Kapitel„Urlaubsscheine“).Nach dem AufenthG gilt für Flüchtlinge mit einer DuldungeineResidenzpflicht für das jeweilige Bundesland. Nur in besondersbegründeten Einzelfällen darf der Aufenthalt darüber hinausbeschränkt werden (Residenzpflicht für den Landkreis oder die Stadt).Die Thüringer Praxis, den Aufenthalt generell auf die Stadt oder denLandkreis zu beschränken, ist daher rechtlich fragwürdig.Wenn Sie sich an einem unbekannten Ort aufhalten, kann unterbestimmten Voraussetzungen die Polizei nach Ihnen fahnden.

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Die Abschiebungist eine extrem belastende Zwangsmaßnahme.Häufig setzt die zuständige Ausländerbehörde eine letzte Frist zur„freiwilligen“ Ausreise. Wer innerhalb dieser Frist Deutschland nichtverlässt, kann abgeschoben werden. Das heißt, zwangsweise und mitZwangsmitteln außer Landes gebracht werden. Ein solches Zwangs-mittel stellt zum Beispiel die Abschiebungshaft dar. Wenn Sie einmalabgeschoben wurden, haben Sie in Zukunft kaum noch eine Chance,wieder in Deutschland oder in einen anderen Staat des „Schengen-abkommens“ (d.h. den meisten westeuropäischen Ländern) einzurei-sen (so genannte Einreisesperre).

WICHTIG!

Wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.Dort erfahren Sie, ob es noch irgendeine Möglichkeit für einenlegalen Aufenthalt gibt. Vor allem wenn die Gefahr der Abschie-bung besteht, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich Hilfebei einem Anwalt holen. Erteilen Sie diesem eine Vollmacht,damit er im Falle der Abschiebung oder Abschiebungshaft inIhrem Namen alle erforderlichen Schritte unternehmen kann.Die Abschiebungshaft kann angeordnet werden, wenn Sie trotz dergesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist sind. Die Ausländerbehördemuss Sie außerdem verdächtigen, dass Sie nicht ausreisen, sondernsich der Abschiebung entziehen wollen. Dies wird zum Beispiel ange-nommen, wenn Sie den Wohnort gewechselt haben, ohne dies zu mel-den oder „untergetaucht“ sind. Abschiebungshaft wird durch einenRichter beim Amtsgericht angeordnet. Gegen diese Entscheidungkönnen Sie sofort Beschwerde einlegen, über die das Landgericht ent-scheidet. Die Abschiebungshaft für Männer in Thüringen befindet sich in einemTrakt des Gefängnisses (Justizvollzugsanstalt, JVA) Goldlauter-Heidersbach bei Suhl. Weibliche Abschiebehäftlinge aus Thüringenwerden nach Chemnitz/ Teilanstalt Reichenhain (Sachsen) gebracht.Als Abschiebehäftling haben Sie das Recht, Besuche zu empfangenund in begründeten Fällen zu telefonieren. Ihnen steht das Recht zu,grundsätzlich jederzeit Ihren Anwalt anzurufen. Wenn ein Sozial-arbeiter in dem Gefängnis arbeitet, bitten Sie ihn um Hilfe. In derAbschiebehaft können Sie sich zu jeder Zeit an den Gefängnisseelsor-ger wenden (katholisch und evangelisch). Dieser betreut alle Häft-linge. In Thüringen gibt es eine Abschiebehaftgruppe. Zu ihr gehörenMenschen, die regelmäßig alle zwei Wochen Abschiebehäftlinge(hauptsächlich in Suhl-Goldlauter) besuchen und ihnen Einzel- undGruppengespräche anbieten. Wenn Sie Kontakt zu der Gruppe aufneh-men möchten, teilen Sie dies dem Sozialarbeiter mit. Die Adresse derAbschiebehaftgruppe finden Sie im Adressverzeichnis unter Suhl. Wenn Ihnen konkret die Abschiebung droht, sollten Sie über dieMöglichkeit einer „freiwilligen“ Ausreisenachdenken. „Freiwillige“Ausreise bedeutet, dass Sie Deutschland verlassen, ohne dass eine

Residenzpflicht

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