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Infoblatt-TI-Grundlagen

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Academic year: 2022

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Gesetzliche Grundlage: E-Health-Gesetz

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens gewinnt immer mehr an Bedeutung. Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ – kurz: E-Health-Ge- setz – hat das Ziel, diesen Prozess zu beschleunigen. Es enthält einen konkreten Fahrplan für die Einführung der digitalen Infra- struktur und ersten Anwendungen auf der elektronischen Ge- sundheitskarte. Ziel des Gesetzes ist es, für Ärzte, Krankenhäu- ser und Apotheken die Voraussetzungen zu schaffen, in sicherer, strukturierter und medienbruchfreier Weise medizinische Infor- mationen ihrer Patienten zur Weiterbehandlung elektronisch austauschen zu können.

Die Telematikinfrastruktur

Das dafür notwendige digitale Kommunikationsnetz ist die Tele- matikinfrastruktur. Alle Akteure des Gesundheitswesens sollen über die TI schneller und einfacher miteinander kommunizieren sowie medizinische Daten austauschen können. Die Sicherheit der Daten hat dabei höchste Priorität. Deshalb ist die TI wirksam vom restlichen Internet getrennt. Es entsteht so ein geschlosse- nes Netz, ein Virtuelles Privates Netz (VPN), zu dem nur regist- rierte Nutzer mit einem elektronischen Ausweis Zugang erhalten.

Telematikinfrastruktur (TI) – Grundlagen zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Stand: Juli 2019 Gestaltung: KVB Kommunikation

Die TI bietet Versicherten sowie Ärzten und Psychotherapeuten verschiedene Anwendungen. Die erste Anwendung, mit der die TI startet und von den Praxen verpflichtend umgesetzt werden muss, ist der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), das sogenannte VSDM.

Das Speichern der Notfalldaten und des Medikationsplans auf der eGK sowie die elektronische Patientenakte (ePA) werden als weitere Anwendungen folgen.

VSDM spätestens ab 1. Juli 2019 verpflichtend

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2019 alle Praxen an die TI angeschlossen sein und das VSDM durchführen müssen. Vertragsärzten und -psychotherapeuten, die dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen, droht eine Honorarkürzung um ein Prozent, solange bis sie das VSDM in ihrer Praxis umsetzen.

Von der Kürzung ist bis zum 30. Juni 2019 abzusehen, wenn Praxen die notwendigen TI-Komponenten bis Ende März 2019 verbindlich bestellt haben. Spätestens ab 1. Juli müssen alle Praxen am VSDM teilnehmen (siehe Paragraf 291 Absatz 2b Satz 14 und 16 SGB V).

Detaillierte Informationen zur TI und zum VSDM finden Sie auf unserer Internetseite unter www.kvb.de/ti.

Arztpraxis Telematikinfrastruktur

Prüfung

Zugangs-VPN- dienst Praxis Konnektor

PVS

VSD der Kranken- kassen Rückmeldung

Fachdienst Notfalldaten

Fachdienst ePatientenakte Praxisausweis

(SMC-B Karte) Karten-

terminal eGK

Zugangs-VPN- dienst Kasse Fachdienst

VSDM

VSDM: Automatischer Datenabgleich über die TI

Quelle: KVB (mit freundlicher Unterstützung der KV Nordrhein)

Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird („der Arzt“), ist selbstverständlich auch die weibliche Form („die Ärztin“) gemeint.

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Datenabgleich auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Beim VSDM werden die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der elektronischen Gesundheits- karte gespeichert sind, auf Aktualität überprüft. Das sind per- sönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) und Angaben zur Krankenversicherung (Krankenversichertennummer, Versi- chertenstatus, etc.). Bisher können diese Informationen in der Praxis nur eingelesen, aber nicht aktualisiert werden. Auch kön- nen Vertragsärzte und -psychotherapeuten derzeit nicht elektro- nisch prüfen, ob die eGK gültig ist.

Für wen gilt die VSDM-Pflicht?

Laut E-Health-Gesetz müssen ab dem 1. Januar 2019 alle Vertrags- ärzte und -psychotherapeuten mit Arzt-Patienten-Kontakt in den eigenen Praxisräumen ein VSDM durchführen. In diesem Fall muss der VSDM-Abgleich bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt in jedem Quartal stattfinden. Für Arztgruppen, bei denen der Arzt- Patienten-Kontakt im Versorgungskontext nicht vorgesehen ist oder der Kontakt nicht in den eigenen Praxisräumen erfolgt, be- steht keine VSDM-Pflicht. Dies betrifft insbesondere Laborärzte und Pathologen. In folgenden Fällen sind Laborärzte jedoch VSDM-pflichtig: Wenn sie Leistungen erbringen, bei der ein per- sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im obligaten Leistungsinhalt gefordert wird (zum Beispiel GOP 19210 „Konsiliarpauschale“), oder wenn Patienten Laborärzte direkt aufsuchen.

Für Anästhesisten gilt: Findet der Patientenkontakt in den eigenen Praxisräumen statt, müssen sie das VSDM durchführen. Behan- deln sie Patienten in der Praxis eines anderen Arztes und verwen- den dafür ein mobiles Kartenlesegerät, besteht keine VSDM- Pflicht. Mobile Kartenlesegeräte arbeiten im Offline-Betrieb, ein sofortiger Datenabgleich ist somit nicht möglich. Im Krankenhaus tätige Belegärzte, die ihr mobiles Kartenlesegerät verwenden, sind im Rahmen dieser Tätigkeit daher auch nicht VSDM-pflichtig.

Wie funktioniert das VSDM?

Die eGK des Patienten wird wie bisher in das E-Health-Karten-

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Stand: Juli 2019 Gestaltung: KVB Kommunikation

terminal gesteckt. Der Datenabgleich läuft automatisch über die TI zwischen der Praxis und dem Versichertenstammdatendienst der Krankenkasse ab. Liegen dem VSDM-Dienst neue Daten vor, werden die Daten auf der eGK aktualisiert und können per Knopf- druck ins Praxisverwaltungssystem (PVS) übernommen werden.

Wenn die Praxis das VSDM durchgeführt hat, generiert das Sys- tem einen Prüfnachweis, der im PVS gespeichert und mit der Abrechnung an die KV übermittelt wird. Der VSDM-Nachweis kann in der Abrechnung allerdings nur dann berücksichtigt wer- den, wenn der Patient zu der eingelesenen Karte auch behandelt und die Behandlung entsprechend abgerechnet wird. Wird ein Prüfnachweis generiert und im PVS am Behandlungsfall abge- legt, gilt das VSDM als durchgeführt. Das trifft auch zu, wenn der Prüfnachweis technische Fehler ausweist, zum Beispiel wenn keine Online-Verbindung hergestellt werden konnte. Die eGK gilt auch dann weiterhin als gültiger Versicherungsnachweis.

Was ist zu tun, wenn die eGK ungültig oder defekt ist?

Ist die eGK ungültig, zeigt das PVS eine entsprechende Meldung an und es werden weder Daten noch Prüfnachweis auf die eGK geschrieben oder an das PVS übermittelt. Der Patient kann in die- sem Fall kein gültiges Versichertenverhältnis mit seiner Kranken- kasse nachweisen. Die eGK wird gesperrt und der Patient muss sich zur Klärung an seine Krankenkasse wenden. Nach zehn Ta- gen kann die Praxis eine Privat-rechnung ausstellen. Diese wird ungültig, wenn der Patient bis Ende des Quartals eine gültige eGK vorlegt. Ist die eGK defekt, muss die Praxis das Ersatzver- fahren anwenden, das heißt die Daten manuell erfassen. Dassel- be gilt im Fall eines defekten Konnektors oder Kartenterminals.

Mehr Infos finden Sie unter www.kvb.de/TI.

Kontakt

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 06 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 06 11 E-Mail TI@kvb.de

Servicezeiten

Montag bis Donnerstag 7.30 bis 17.30 Uhr

Freitag 7.30 bis 16.00 Uhr

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