• Keine Ergebnisse gefunden

Die Verwaltung muss in der Lage sein, sich jeweils rasch auf wechselnde Anforderungen einstellen zu können

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Die Verwaltung muss in der Lage sein, sich jeweils rasch auf wechselnde Anforderungen einstellen zu können"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 12.4/3 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

Begründung zum Grundstücksgesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Grundstücksgesetz - GrdstG)

I. Allgemeines / Grundsätzliches

Nachdem der seit 1.10.2004 laufende Prozess einer gemeinsamen Grundstücksverwaltung in der EKM weitgehend bereits abgeschlossen ist, bedarf es noch der rechtlichen

Vereinheitlichung. Mit dem Grundstücksgesetz soll auf Dauer die Grundlage für eine nach innen und nach außen hin einheitliche Verwaltungsstruktur und eine gut funktionierende Verwaltung geschaffen werden. Die Verwaltung muss in der Lage sein, sich jeweils rasch auf wechselnde Anforderungen einstellen zu können.

Die Vielzahl der Rechtsvorschriften beider Teilkirchen galt es dabei kritisch im Hinblick auf ihre weitere Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.

Durch eine Verringerung der Anzahl der Vorschriften, die Beseitigung von Doppelregelungen und die komplexe Abhandlung des kirchlichen Grundstücksrechts in einem Kirchengesetz wird ein Beitrag für Transparenz und Deregulierung geleistet.

Zentrales Anliegen war es, unter den unvermeidbar bestehen bleibenden Unterschieden in der Eigentumsstruktur der Teilkirchen, insbesondere beim Pfarrland (Träger: ehemalige EKKPS

= Kirchengemeinde, ehemalige ELKTh: Pfarreien als selbständige juristische Personen) einheitliche Handlungsgrundlagen für die Verwaltung zu schaffen. Dabei wurden die jeweils bewährtesten Regelungen aus beiden Teilkirchen übernommen.

Beim Pfarrland wurde der Bereich der ehemaligen EKKPS weitgehend an die Regelungen der ehemaligen ELKTh angeglichen, während es beim Kirchenland umgekehrt ist.

In dem System der Grundstücksverwaltung spielen die Kreiskirchenämter die wichtigste Rolle.

Eine klare Regelung der Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnisse und das gute Zusammenspiel zwischen den Kreiskirchenämtern und dem Landeskirchenamt unter Beteiligung der Gemeindekirchenräte in den an das Eigentum geknüpften Entscheidungen sind die Garanten für eine Gefahren und Rechtsstreite vermeidende Verwaltung mit wirtschaftlicher Effektivität.

Zugegebenermaßen handelt es sich beim Grundstücksgesetz um ein nicht an jeder Stelle leicht verständliches Gesetzeswerk. Der Grund dafür liegt insbesondere in der Notwendigkeit, die Grundstücksverwaltung, die Entscheidungszuständigkeiten und die Vertretung der

verschiedenen kirchlichen Körperschaften im Rechtsverkehr unter Beachtung

unterschiedlicher Fallkonstellationen und der besonderen Stellung der Kirchengemeinden beim Kirchenland und bei kirchlichen Gebäuden juristisch einwandfrei zu regeln.

(2)

Mit dem Kirchengesetz wird durch die eindeutige Unterscheidung zwischen den das

Eigentum an Grundstücken betreffenden Entscheidungen und allen anderen Entscheidungen, insbesondere über die Verpachtung, endlich die notwendige Klarheit in der

Entscheidungsstruktur erreicht.

Durch die Zuordnung der eigentumsverändernden Entscheidungen an den Grundstückseigentümer selbst (Kirchengemeinde, Pfarrei) und durch die

Beteiligungsregelung der Kirchengemeinden bei allen Entscheidungen über Kirchenland wird zum einen den verfassungsmäßigen Grundrechten Rechnung getragen.

Zum anderen wird durch die Zuordnung der Entscheidungen über die Nutzung der

Grundstücke einer zweckmäßigen Kopplung der Verantwortlichkeit für Verträge und für die finanziellen Ergebnisse daraus an einer Stelle entsprochen.

Letztlich gilt, dass die Organisation der Grundstücksverwaltung der kirchlichen

Finanzordnung folgen muss. Das Finanzgesetz EKM sieht vor, dass die Einnahmen aus Pfarrland ganz und die Einnahmen aus Kirchenland ganz überwiegend den Kirchenkreisen zugewiesen werden (Pfarrbesoldung, Baulastfonds). Das künftige gemeinsame Finanzgesetz der EKM sieht eine Übernahme dieser Regelungen vor.

Schließlich war auch der besonderen Bedeutung der kirchlichen Gebäude für die Kirchengemeinden Rechnung zu tragen, indem die die Verwaltung aller Gebäude der Kirchengemeinden und Pfarreien (auch Pfarrhäuser), unabhängig vom Eigentum am Grund und Boden, bei den Kirchengemeinden angesiedelt wird.

Im Kern sollen künftig folgende Entscheidungszuständigkeiten gelten:

Die Kirchengemeinde entscheidet

1. als Eigentümerin über die Veräußerung (Verkauf, Tausch) und über den Erwerb von Grundstücken einschließlich der darauf befindlichen Gebäude (§ 4 Absatz 3 i. V. m. § 13 Absatz 1)

2. über die Verwaltung der Gebäude der Kirchengemeinden und Pfarreien, insbesondere Vermietung und sie erhält die Mieteinnahmen (§ 16 Absatz 2) und, im Fall der Veräußerung des Gebäudes, den Veräußerungserlös (§ 17 Absatz 2)

Die Kirchengemeinde hat maßgeblichen Einfluss

3. auf Entscheidungen des Kreiskirchenamtes bei Kirchenland, da das Benehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen ist mit der Folge, dass der Kirchengemeinde bei Nichteinigung ein Widerspruchsrecht zusteht mit anschließender Überprüfbarkeit durch das Kirchliche Verwaltungsgericht (§ 13 Absatz 3).

II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Kirchengesetzes

Zum besseren Verständnis und einer möglichst umfangreichen Information wird dazu die anliegende Fassung des Gesetzestextes mit Erläuterungen beigefügt.

D. Brandt

Oberkonsistorialrat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(2) Programme, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewendet werden, gelten für den bisherigen Anwender als freigegeben. (3) Das Landeskirchenamt kann

Januar 2014 wurde im Rahmen eines großen Festgottesdienstes in der Evangelischen Kirche Rengshausen der Wechsel der Kirchengemeinde Rengs- hausen und der Kirchengemeinde Nausis

Über die Test-Version des Verfahrens (https://test.erechnung.gv.at) können testweise Rech- nungen im Rechnungsformular erfasst, selbst erstellte e-Rechnungen hochgeladen oder mit-

Treffen Sie sich digital oder analog – mit dem gehörigen Abstand – und beraten Sie zusammen, was sich nach Corona entwickelt haben wird oder Ihrer Meinung nach

Am 24.12.21 um 22.30 Uhr soll die Christnacht mit dem Quempas musikalisch umrahmt werden. Gemäß alter Tradition wird er, im ganzen Kirchenschiff verteilt, in mehreren,

Unsere Aktionskisten waren jeden Sonntag gefüllt mit Geschichten und Impulsen, die vorgelesen oder auch per Handy angehört werden konnten, Mal- und Bastelideen sowie jeweils

Eingeladen sind alle, die sich im Alltag eine kleine Auszeit gönnen und so Leib und Seele etwas Gutes tun möchten. Nach

- Die Energiewende und die Digitalisierung beim Netzbetreiber - Zählerplatz – Schnittstelle Smart Grid zu Smart Home.. - Aktuelle Anforderungen an das netzdienlichen Steuern -