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Unbehandeltes, trockenes und stückiges Holz darf als natürlicher Brennstoff in Holzfeuerungen verbrannt werden

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Academic year: 2022

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M 026/2010 VOL 23. Juni 2010 VOL C

Motion

0945 Schmid, Achseten (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.03.2010

Unbehandeltes, trockenes Holz gehört in die Holzheizung

Der Regierungsrat wird aufgefordert, klar zu definieren, welches Holz in Holzfeuerungen verbrannt werden kann und welches als Abfall und somit nicht mehr als Brennstoff verwendet werden darf.

Unbehandeltes, trockenes und stückiges Holz darf als natürlicher Brennstoff in Holzfeuerungen verbrannt werden.

Unbehandeltes, gesundes und stückiges Bauholz darf als Brennstoff in Holzfeuerungen verbrannt werden.

Unbehandeltes, gesundes und stückiges Altholz darf in Holzfeuerungen verbrannt werden.

Unbehandelte, trockene Dachlatten, Flecken- und Rafenholz dürfen in Holzfeuerungen verbrannt werden.

Gerade aus der Sicht der Nachhaltigkeit stellt unbehandeltes Massivholz einen durchaus wertvollen Heizstoff dar. Die Forderung nach Zulassung der vorstehend erwähnten Materialien als Brennstoff, bezieht sich ausdrücklich auf unbehandeltes Massivholz, dem keine chemischen Substanzen zugefügt worden sind.

Gemäss der Luftreinhalteverordnung kann unbehandeltes Holz immer noch als Heizstoff benützt werden.

Durch den Strukturwandel im ländlichen Raum werden viele Scheunen, Schober und Weidhütten, die aus unbehandeltem Massivholz gebaut wurden, abgerissen. Somit ist unbehandeltes, trockenes Holz auch weiterhin als Brennstoff in Holzfeuerungen zu benützen.

Antwort des Regierungsrats

In der Luftreinhaltung vollzieht der Kanton Bern Bundesrecht. Das Umweltschutzgesetz1 ist die Grundlage für die Luftreinhalte-Verordnung (LRV)2, die im Einzelnen festlegt, was in den verschiedenen Anlagen verbrannt werden darf. Der Regierungsrat ist nicht legitimiert festzulegen, welches Holz in einer Holzfeuerung verbrannt werden darf. Dies liegt in der abschliessenden Kompetenz des Bundes.

1 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01)

2 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)

(2)

2

Anhang fünf zur LRV unterscheidet drei Kategorien von Holzbrennstoffen:

• naturbelassenes stückiges Holz wie Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen;

• naturbelassenes nichtstückiges Holz wie Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;

• Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

Naturbelassenes Holz und Restholz gelten als schadstoffarm und können in Holz- beziehungsweise Restholzfeuerungsanlagen verbrannt werden. Nicht als Holzbrennstoffe gelten dagegen:

• Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen;

• Restholz von Baustellen;

• Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie alle übrigen Holzabfälle.

Altholz und Holzabfälle können stark mit Schadstoffen belastet sein. Bei ihrer Verbrennung wird nicht einfach nur Feinstaub freigesetzt, sondern auch Schwermetalle wie Blei oder Chrom sowie gesundheitsschädigende Schadstoffe wie Formaldehyd, Dioxine und Furane.

Altholz und Holzabfälle können deshalb nur in dafür geeigneten Altholzfeuerungen oder in Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt werden. Nur diese Anlagen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Abgasreinigung ausgerüstet.

Eine Zulassung weiterer, unbelasteter Materialien als Holzbrennstoff wird zurzeit auf Bundesebene geprüft und in einer Schweizerischen Arbeitsgruppe diskutiert, in der Kantone und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertreten sind3. Der Regierungsrat hat sich gestützt auf die Motion M 308/2007 Jenni „Unbehandelte Paletten gehören zu den Holzbrennstoffen!“ gegenüber dem Bundesrat bereits für eine Öffnung ausgesprochen, sofern dies den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung entspricht, d.h. zu keinen zusätzlichen Umweltbelastungen führt. Damit ist dem Anliegen der Motion Rechnung getragen. Weil der Bund die nötigen Abklärungen bereits an die Hand genommen hat, ist keine weitere Intervention des Kantons nötig.

Antrag: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

3 gestützt auf die Motion M 07.3844 «unbehandelte Paletten als Holzbrennstoffe»

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