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Kaderangestellten in der Kantonsverwaltung – Abklärungen der

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M 271/2009 Büro des Grossen Rates 22. Oktober 2009 Motion

SVP (Freiburghaus, Rosshäusern)

Weitere Unterschriften: 24 Eingereicht am: 31.08.2009

Abgangsentschädigungen und Ferien- und Überzeitabgeltungen bei

Spitzenbeamten - Lückenlose Aufklärung durch die Oberaufsichtskommission

Die Oberaufsichtskommission wird beauftragt, den Sachverhalt betreffend Abgangsentschädigungen und Ferien- und Überzeitabgeltungen bei kantonalen Angestellten ab mittlerer Kaderstufe lückenlos aufzuklären und in einem Bericht an den Grossen Rat aufzuzeigen, welche Lehren daraus zu ziehen und welche gesetzlichen Korrekturen in die Wege zu leiten sind. Die Oberaufsichtskommission soll insbesondere die nachfolgenden Fragestellungen untersuchen:

1. Häufigkeit der Ausrichtung von Abgangsentschädigungen und/oder Ferien- und Überzeitabgeltungen an kantonale Beamte ab mittlerer Kaderstufe in den vergangenen 10 Jahren.

2. Höhe und Zusammensetzung der Entschädigungen und Abgeltungen (inkl. Auflistung der entsprechenden Fälle).

3. Begründungen, weshalb die mit Abgangsentschädigungen aufgelösten Arbeitsverhältnisse nicht im normalen Rahmen aufgelöst werden konnten.

4. Entscheidwege, Verantwortlichkeiten und Abstützung auf gesetzlichen Grundlagen.

5. Darstellung der Regelungen in angrenzenden Kantonen und beim Bund.

Begründung

Die jüngst bekannt gewordenen Fälle (Abgeltung von 3'700 Überstunden, vorzeitige Pensionierung mit Überzeitguthaben von einem Jahr, Abgangsentschädigung von Fr. 700'000.-) geben Anlass zur Befürchtung, dass bestehende Personalprobleme mit übermässig bemessenen und aus Steuergeldern finanzierten Geldsummen „gelöst“ werden. Die Fälle haben schweizweit für Aufmerksamkeit gesorgt und grosse Empörung ausgelöst. Es scheint sich nicht um Einzelfälle zu handeln und bisher brachten die Antworten auf entsprechende Fragen nicht volle Transparenz. Zudem wirkt die an der Pressekonferenz vom 24. August aufgezeigte Vorgehensweise des Regierungsrats zögerlich und wenig überzeugend. Die lückenlose Klärung der Ereignisse ist unabdingbar. Gleichzeitig müssen die Rechtsgrundlagen geprüft und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 03.09.2009

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Antwort des Büros des Grossen Rates

Die Motion M 271 SVP (Freiburghaus) zielt darauf ab, der Oberaufsichtskommission (OAK) Aufträge zu erteilen, was gemäss den Bestimmungen von Art. 62 der Geschäftsordnung mit Bezug auf das Vorgehen zulässig ist. Die OAK hat allerdings bereits unmittelbar nach der Sommerpause ihr Vorgehen am 11. August 2009 festgelegt und erste Schritte unternommen, um die Sachverhalte zu klären. Mit Medienmitteilung vom 13. August 2009 informierte die OAK die Öffentlichkeit über das von ihr in Aussicht genommene Vorgehen. In der Folge hat sie sich einen ausführlichen Fragenkatalog beantworten lassen, einerseits mündlich durch den Finanzdirektor, andererseits schriftlich durch das Personalamt.

Die OAK anerkennt, dass eine Klärung der Verhältnisse mit Bezug auf die Arbeitszeitregelungen und den Umgang mit Mehrarbeit aus einer Gesamtsicht dringend erforderlich ist. Sie ist bereit, dazu ihren Beitrag zu leisten. Sie weist darauf hin, dass zwischen dem politisch begründbaren Bedarf für eine Neuregelung und der offensichtlichen Rechtmässigkeit der bisherigen Praxis zu differenzieren ist.

Der Grundauftrag der Oberaufsichtskommission besteht darin, das Handeln von Regierung und Verwaltung zu beaufsichtigen, und dies mit Bezug auf abstrakte Kriterien wie Rechtmässigkeit, Zielkonformität, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismässigkeit und Risikosensibilität.

Abklärungen der OAK zielen darauf ab, Informationen zu erhalten, welche eine Beurteilung der Berücksichtigung dieser Kriterien erlauben. Die OAK setzt sich grundsätzlich nicht mit Einzelfällen auseinander, sondern behandelt grundlegende Probleme und Fragestellungen.

Bei den unter den Ziffern 1 bis 3 der Motion aufgeführten Punkten handelt es sich um Aufträge, die im aufsichtsrechtlichen Bereich liegen, weil sie eine Praxis und die ihr zugrundeliegenden Regelungen ansprechen, für die der Regierungsrat und die Direktionen zuständig sind. Es geht dabei im Wesentlichen um die Beschaffung von Informationen, über die die OAK selber nicht verfügt, sondern die direkt von den zuständigen Verwaltungsstellen geliefert werden müssten (Finanzdirektion und Personalamt). Eine konkrete Anbindung an einen Auftrag im Sinne der parlamentarischen Oberaufsicht ist nicht gegeben. Die Informationen, die der OAK bereits vorliegen, zeigen auf, dass die Austritte von Mitarbeitenden aus der Kantonsverwaltung durchwegs gemäss den jetzt politisch in Kritik stehenden rechtlichen Bestimmungen behandelt wurden, was insbesondere auch für alle zur Diskussion stehenden Leistungen (nichtmonetäre Kompensation durch vorzeitigen Weggang, Abgeltung, Abgangsentschädigung) im Falle eines Austritts zutrifft. Im Weitern ist die Situation so, dass Daten mit Bezug auf die einzelnen Austritte und ihre finanzielle Abwicklung nicht zentral vorhanden und somit statistisch nicht erfasst sind, sondern bei den Direktionen, Ämtern und unter Umständen auch bei den direkt Betroffenen im Einzelnen erhoben werden müssten. Angesichts der hohen Zahl von Austritten (6656 in den letzten 6 Jahren ohne interne Wechsel, d.h. rund 10'000 für den von der Motion erwähnten Zeitraum) ist es nicht verhältnismässig, eine grosse Zahl von Fällen zum Teil auf 10 Jahre zurück zu untersuchen. Dies wäre weder zielführend und noch dürfte dies neue Erkenntnisse liefern. Die OAK wird sich jedoch einer begrenzten Zahl von Fällen annehmen, um zu prüfen, ob und wie die rechtlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten worden sind. Bei diesem Vorgehen werden auch die Abgangsentschädigungen mit einbezogen. Aus den genannten Gründen wäre die Überprüfung einer hohen vierstelligen, allenfalls fünfstelligen Zahl von Austrittsfällen unverhältnismässig.

Verschiedene Aspekte der unter den Ziffern 1 und 3 der Motion aufgeführten Fragestellungen decken sich mit den Abklärungen, welche die OAK bereits an die Hand genommen hat. Sie beabsichtigt deshalb, bereits im Rahmen der Novembersession 2009 den Grossen Rat mit einem Zwischenbericht (als Beilage zur Motionsantwort) über den Stand ihrer Abklärungen und ihrer Erkenntnisse zu informieren. Sie wird dabei auch aufzeigen, welche Aspekte noch einer vertiefteren Abklärung bedürfen. Die OAK ist der Auffassung, dass mit diesem Vorgehen das von der Motion geforderte rasche Handeln zielgerichteter möglich ist.

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Die Ziffern 4 und 5 der Motion beziehen sich auf Informationen, die für das Verständnis der heutigen Regelung sowie für die Beurteilung künftiger Alternativen wesentlich sind. Sie gehören zu den von der OAK bereits in die Wege geleiteten Abklärungen; zu Ziffer 4 werden die Informationen bereits in dem in Aussicht gestellten Zwischenbericht enthalten sein. Mit Bezug auf Ziffer 5 wird die OAK den Regierungsrat einladen, die Regelungen in anderen Kantonen sowie beim Bund abklären zu lassen.

Antrag: Ziffer 1 bis 3: Ablehnung Ziffer 4 und 5: Annahme

An den Grossen Rat

Beilage

Zwischenbericht vom 22. Oktober 2009

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Zeitguthaben der

Kaderangestellten in der Kantonsverwaltung – Abklärungen der

Oberaufsichtskommission

Zwischenbericht vom 22. Oktober 2009 zuhanden des Grossen Rats des Kantons Bern

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Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung 3

2. Ausgangslage 4

3. Rechtsgrundlagen 5

4. Erfassung, Kontrolle und Verwaltung in der Praxis 8

5. Aktuelle Situation 10

6. Ausblick 12

Anhang: Zusammenstellung der bezüglich Zeitguthaben relevanten personalrechtlichen Bestimmungen

13

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1. Zusammenfassung

Am 19. August 2009 hat die Oberaufsichtskommission (OAK) den Beschluss gefasst, die Thematik der hohen Zeitguthaben von Kadermitarbeitenden des Kantons rasch und grundsätzlich zu untersuchen. Mit dem vorliegenden Bericht, der als Beilage zur

Antwort auf die Motion 271/2009 SVP (Freiburghaus, Rosshäusern) gedacht ist, informiert die Kommission den Grossen Rat über den Stand ihrer Untersuchung.

Als wesentlichste Erkenntnisse der bisherigen Untersuchungen lässt sich Folgendes festhalten:

- Gemäss den aktuellen personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sind selbst hohe, 100 Stunden bei Weitem übersteigende Zeitguthaben ohne weiteres möglich.

- Grundsätzlich sind die Mittel vorhanden, um die Erfassung, Kontrolle und Verwaltung von Arbeitszeit und Zeitguthaben im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen zu handhaben. In Bezug auf zwei Punkte besteht jedoch noch ein gewisser Abklärungsbedarf (vgl. unten).

- Das finanzielle Gesamtrisiko, das dem Kanton im Zusammenhang mit den Zeitguthaben erwächst, ist bekannt. Es existieren Rückstellungen in der

entsprechenden Höhe (146,7 Mio. Franken per Ende 2008). Eine Aufschlüsselung der Zeitguthaben nach Personalkategorien ist nicht ohne einen hohen

Zusatzaufwand möglich und erscheint nicht zuletzt deshalb verzichtbar.

- Abklärungsbedarf besteht für die OAK weiter bezüglich der Frage, ob bei der Bewilligung der Guthaben in den publik gewordenen Fällen auch die formalen Bestimmungen vollständig eingehalten worden sind (vgl. unten).

- Konkret gedenkt die OAK in Bezug auf folgende Fragen/Punkte weitere Abklärungen zu unternehmen:

• Würde bemerkt, falls ein/e Vorgesetzte/r bei zu hohen JAZ-Saldi von Mitarbeitenden untätig bliebe? Falls ja, was wären die Konsequenzen?

• Wird die Erhöhung von übertragbaren JAZ-Saldi erst auf die nächste Periode hin vollzogen, oder ist sie bereits für die laufende Periode möglich?

• Sind bei der Bewilligung der Guthaben in den publik gewordenen Fällen auch die formalen Bestimmungen vollständig eingehalten worden?

Namentlich: Sind die hohen Zeitguthaben erst rückwirkend bewilligt

worden und, falls zutreffend, inwiefern ist bzw. war dies rechtlich zulässig?

• In einer begrenzten weiteren Zahl von Fällen soll geprüft werden, ob und wie die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Zeitguthaben und allfällige Abgangsentschädigungen tatsächlich eingehalten worden sind.

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2. Ausgangslage

Am 11. August 2009 hat sich die Oberaufsichtskommission (OAK) erstmals mit der Thematik der hohen Zeitguthaben von Kadermitarbeitern in der Kantonsverwaltung befasst. Bei dieser Gelegenheit fällte sie den Entscheid, diese Thematik rasch und grundsätzlich zu untersuchen. Wie in der Medienmitteilung vom 13. August 2009 angekündigt, konfrontierte sie den Finanzdirektor noch vor der Septembersession des Grossen Rats mit einem ausführlichen Fragenkatalog. Ein Teil dieser Fragen,

diejenigen erster Priorität, beantwortete der Finanzdirektor einerseits anlässlich eines Gesprächs mit der Kommission am 25. August 2009 mündlich. Andererseits wurden diese am 31. August 2009 noch einmal schriftlich beantwortet, zusammen mit den Fragen zweiter Priorität.

Als Ziel ihrer Untersuchung hat die OAK formuliert, die laufende Diskussion auf eine sachliche Grundlage zu stellen und die Situation in allen Direktionen und der

Staatskanzlei zu untersuchen. Nebst der weiteren Aufarbeitung der bereits bekannt gewordenen Fälle geht es darum, in Erfahrung zu bringen, ob weitere hohe

Überzeitguthaben existieren und was für finanzielle Konsequenzen und Risiken dem Kanton daraus erwachsen. Weiter soll ermittelt werden, wie die Führungsverantwortung bei der Genehmigung von bewilligungspflichtigen Zeitguthaben wahrgenommen wird.

Zudem soll geprüft werden, wie weit die Erfassung der Arbeitszeit bei höheren Kadern noch zeitgemäss und sinnvoll sein kann und ob allenfalls die gesetzlichen Grundlagen geändert werden müssen.

Mit dem vorliegenden Bericht, der als Beilage zur Antwort auf die Motion 271/2009 SVP (Freiburghaus, Rosshäusern) gedacht ist, mit welcher der OAK ein sehr spezifischer Abklärungsauftrag erteilt werden soll, informiert die Kommission den Grossen Rat über den Stand ihrer Untersuchung. Das heisst, über die Ergebnisse, die das Gespräch mit dem Finanzdirektor vom 25. August 2009 und die schriftliche Beantwortung der Fragen vom 31. August 2009 erbracht haben. Dazu gehört auch die Erwähnung derjenigen Punkte, welche unbeantwortet geblieben sind oder sich neu ergeben haben und wo die OAK infolgedessen weitere Abklärungen unternehmen wird.

Im Rahmen ihrer bisherigen Untersuchung hat sich die Kommission im Einzelnen mit folgenden Themenbereichen / Fragestellungen befasst:

- Wie sehen die rechtlichen Grundlagen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung und Zeitsaldi aus?

- Wie werden diese Grundlagen in der Praxis gehandhabt?

- Aktuelle Situation generell und in Bezug auf die publik gewordenen Einzelfälle - Vor- und Nachteile des heutigen Systems und Alternativen dazu aus Sicht des

Regierungsrats

Nachfolgend werden die Erkenntnisse und weiter abzuklärenden Punkte aus den einzelnen Bereichen erläutert.

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3. Rechtsgrundlagen

1

Mit Artikel 57 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) delegiert der Grosse Rat die Kompetenz zur Regelung von Arbeitszeit und Arbeitszeitformen dem Regierungsrat;

dazu gehört auch die Kompetenz, zwischen Personalkategorien zu unterscheiden und Ausnahmeregelungen zu treffen.

Der Regierungsrat tut dies einerseits in der von ihm erlassenen Personalverordnung (PV; BSG 153.011.1): Mit den Artikeln 124 bis 130 wird die Arbeitszeit allgemein geregelt, mit den Artikeln 143 bis 150 die Ferien und mit den Artikeln 160a bis e die Langzeitkonti. Zur weiteren Konkretisierung bestehen in zwei Punkten zusätzlich Reglemente: zum einen das „Reglement über die Jahresarbeitszeit“, zum andern das

„Reglement über das Langzeitkonto.“

Die mittelbare Verwaltung ausgenommen, regeln die Personalverordnung und die beiden erwähnten Reglemente die Arbeitszeit und -formen für die ganze Verwaltung einheitlich.2 Das heisst, es gibt keine zusätzlichen, von einzelnen Direktion oder Ämtern erlassenen diesbezüglichen Reglemente. Den Direktionen und Ämter oder Vorgesetzte verbleibt jedoch ein gewisser Spielraum. Sofern es die Gegebenheiten verlangen, können sie in einzelnen Punkten von den allgemeinen Bestimmungen abweichen. Als – im vorliegenden Fall wichtigstes – Beispiel kann etwa der auf die neue Periode

übertragbare Jahresarbeitszeitsaldo von diesen Stellen ausdehnt oder eingeengt werden (ausführlicher dazu weiter unten). Gemäss Finanzdirektion führt dieser

Handlungsspielraum jedoch nicht dazu, dass es in der Praxis, d.h. bei der Anwendung des geltenden Rechts, zu grossen Abweichungen kommt.

Das heutige Modell mit Jahresarbeitszeit (JAZ), einem möglichen Saldoübertrag von plus/minus 100 Stunden auf das Folgejahr sowie einem Langzeitkonto (LZK) besteht seit dem Jahr 2007. Die Idee hinter der Einführung von JAZ und LZK bestand darin, eine möglichst grosse Flexibilität bei der Arbeitsgestaltung zu erreichen (möglichst flexibel in Bezug auf die persönlichen und betrieblichen Bedürfnisse). Das aktuelle Modell hat sich in folgenden Etappen entwickelt:

- Per 1.1.1989 ist die gleitende Arbeitzeit GLAZ und damit auch die

Arbeitszeiterfassung eingeführt worden. Das damalige Reglement sah einen gewissen Saldoübertrag (plus/minus 15 Stunden auf den Folgemonat) und eine beschränkte Kompensationsmöglichkeit (max. 1 Tag pro Monat) vor, daneben die separate Erfassung, Kompensation oder Entschädigung der Überzeit. Als solche galt, was die Blockzeiten mit obligatorischer Präsenz überstieg.

- Per 1.1.1996 wurden der mögliche Saldoübertrag (plus/minus 60 Stunden) und die Kompensationsmöglichkeiten (bis 5 Tage/Monat, aber max. 20 Tage/Jahr)

heraufgesetzt.

1 Ein Auszug mit den personalrechtlichen Bestimmungen, im vorliegenden Zusammenhang relevant sind, findet sich im Anhang.

2 Bei den Einheiten der mittelbaren Verwaltung handelt es sich um rechtlich selbständige Institutionen, und der Kanton tritt hier nicht als Arbeitgeber auf. Für die Lehrerschaft mit ihren spezifischen

Arbeitszeitbedingungen gelten die in diesem Kapitel ausgeführten Bestimmungen nur subsidiär, d.h. dort, wo die Lehreranstellungsgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen enthält bzw. ausdrücklich oder stillschweigend auf das Personalrecht verweist.

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- Per 1.1.2002 wurde die JAZ eingeführt. Als Überzeit galt neu die Arbeitszeit, die zwölf Stunden pro Tag überschritt oder in der Nacht oder arbeitsfreien Tagen geleistet wurde. Auf Ende 2006 wurden der Begriff Überzeit und die damit verbundene Regelung abgeschafft und das LKZ eingeführt.

Verfügt ein Kantonsangestellter/eine Kantonsangestellte heute über ein (hohes) Zeitguthaben, so setzt sich dieses aus zwei Teilen zusammen: aus einem

positiven JAZ-Saldo, d.h. aus der Differenz der bis zum entsprechenden Zeitpunkt des Jahres zu leistenden und effektiv geleisteten Arbeitszeit, und den Stunden, die auf dem LKZ liegen. Die konkreten Regelungen, die in Bezug auf diese beiden Elemente bestehen, werden nachfolgend kurz ausgeführt.

Jahresarbeitszeitsaldo:

Artikel 129 der Personalverordnung regelt den JAZ-Saldo folgendermassen:

Art. 129

Jahresarbeitszeitsaldo

1 Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von höchstens 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann von den Direktionen, der Staatskanzlei sowie den von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten aus

betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden.

2 Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Plusstunden überschreiten, dürfen nicht auf ein Langzeitkonto gemäss Artikel 160a ff. übertragen werden und verfallen. Ein am Ende einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.

Die Regelung gilt wie bereits erwähnt einheitlich für die gesamte Verwaltung mit Ausnahme der mittelbaren Verwaltung. Indem sie in Absatz 1 stipuliert, der „Saldo kann(...) aus betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden“, räumt sie den zuständigen Verwaltungseinheiten jedoch einen relativ grossen

Handlungsspielraum ein. Denn ausser dass abweichende Saldi nachvollziehbar begründet sein sollen, werden die Kriterien für eine Ausdehnung bzw. Einschränkung nicht weitergehend konkretisiert. Namentlich nicht festgelegt sind damit die Form, der Zeitpunkt und die Geltungsdauer der Ausnahmeregelungen; es bleibt also den

zuständigen Stellen überlassen, ob sie beispielsweise den übertragbaren Saldo auf bestimmte Zeit, etwa ein Jahr, oder dauerhaft anhebt.

Nach aktuellem Wissenstand des Personalamts ist die Zahl der Abweichungen trotz dieses Handlungsspielraums jedoch gering.

Langzeitkonto:

Die Bestimmungen zum Langzeitkonto sind in den Artikeln 160a bis c der Personalverordnung enthalten:

Art. 160a

Gegenstand und Zweck

1 Das Langzeitkonto (LZK) ist ein individuelles, ausschliesslich in Form von Zeit (Arbeitstage) geführtes Konto zur Erfassung von nicht bezogenen Ferientagen. Es wird im Rahmen der vorhandenen

Zeiterfassungssysteme separat durch die Organisationseinheiten geführt.

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2 Es steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, die nach Personalgesetz unbefristet im Monatsgehalt angestellt sind. Mit ihren LZK-Guthaben können sie bezahlten Urlaub in einer der in Artikel 160c vorgesehenen Formen beziehen.

Art. 160b

Bildung der LZK-Guthaben

1 Das LZK-Guthaben kann mit nicht bezogenen Ferientagen und allfälligen Treueprämien gebildet werden.

2 Der vorgeschriebene Mindestbezug von freien Tagen gemäss Artikel 149 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 160c

Bezugsformen der LZK-Guthaben

1 LZK-Guthaben können im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher oder der ermächtigten Stelle nach frühzeitiger Absprache jederzeit in einer der folgenden Formen bezogen werden:

a bezahlter Urlaub

b befristete Reduktion des Beschäftigungsgrads bei gleich bleibendem Gehalt oder c Vorruhestandsurlaub

2 Der Mindestbezug beträgt in der Regel fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage.

3 Sie werden bei Übertritt in eine andere Organisationseinheit, Austritt aus dem Kantonsdienst und Invalidisierung auf der Basis des aktuellen Gehalts in Geld kompensiert.

Eine einmalige und deshalb nicht in Artikel 160b, sondern im Anhang V der

Personalverordnung erwähnte Möglichkeit, das Langzeitkonto zu speisen, bestand anlässlich der Abschaffung der Überzeitregelung und Einführung des LKZ auf Anfang 2007: Es wurde angeordnet, dass alle 25 Tage übersteigenden Ferienguthaben und die gesamten Überzeitguthaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die per 31.12.2006 bestanden, durch Auszahlung, Kompensation innert drei Jahren oder durch

Übertragung auf das Langzeitkonto abzubauen sind. Da es für Angestellte in den obersten Chargen generell schwierig ist, aufgelaufene Zeit zu kompensieren (vgl. dazu auch weiter unten), wird bei ihnen in der Regel entweder die Variante Auszahlung oder Übertrag aufs LKZ zum Zuge gekommen sein.

Artikel 160b PV regelt, wie die Speisung des LKZ mit nicht bezogenen Ferientagen funktioniert. Genau ersichtlich wird der Mechanismus jedoch erst, wenn Artikel 149 und 149a der Personalverordnung beigezogen werden:

Art. 149

Bezug von freien Tagen

1 Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von a Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit oder

b Ferienguthaben

2 In jedem Kalenderjahr sind freie Tage mindestens im Umfang der Ferientage nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a zu beziehen.

Art. 149a

Übertragbare Ferientage

1 Ein am Ende des Kalenderjahrs verbleibendes Ferienguthaben wird im Rahmen von Artikel 160b Absatz 1 vorbehältlich Absatz 2 auf das Langzeitkonto (Art. 160a ff.) übertragen.

2 Soweit der Bezug gemäss Artikel 149 Absatz 2 nicht vollumfänglich erfolgt ist, sind die zu wenig bezogenen freien Tage auf das Ferienguthaben des Folgejahrs zu übertragen. Eine Übertragung dieser Tage auf das Langzeitkonto ist nicht zulässig.

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Aufgrund von Artikel 149 PV steht es den Mitarbeitenden ausdrücklich frei, arbeitsfreie Tage entweder in Form von kompensierten JAZ-Guthaben oder von Ferienguthaben zu beziehen; das Ausmass, in welchem ein Mitarbeiter, eine

Mitarbeiterin zuerst JAZ-Guthaben kompensiert, bevor er/sie auf das Ferienguthaben zurückgreift, ist folglich nicht zu beanstanden und von dem/der Vorgesetzten

einzuschränken oder zu verbieten. Bleibt Ende Jahr nun ein Teil des Ferienguthabens übrig, wird die entsprechende Anzahl Ferientage auf das LKZ übertragen. Die einzige Restriktion, denen die Mitarbeitenden hierbei unterworfen sind, ist folgende: Aus Gründen des Gesundheitsschutzes müssen wenigstens so viele arbeitsfreie Tage pro Jahr bezogen werden, wie ein/e Angestellte/r Ferientage zugute hat (zurzeit minimal 23 Tage). Wird diese Anzahl unterschritten, wird die Anzahl der nicht bezogenen

Ferientage, die aufs LKZ übertragen werden können, entsprechend gekürzt.

Eine Evaluation der Auswirkungen des LKZ ist für einen späteren Zeitpunkt

vorgesehen. Zahlen über die Häufigkeit des Bezugs von Ferien/Freitagen aus dem JAZ- Saldo liegen deshalb noch keine vor. Der Anstieg der Rückstellungen für Ferien- bzw.

Zeitguthaben in den letzten Jahren deutet gemäss Personalamt jedoch darauf hin, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

► Fazit / Abklärungsbedarf:

- Bezüglich der rechtlichen Situation besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, diese ist soweit eindeutig.

- Gemäss den aktuellen personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sind selbst hohe, 100 Stunden bei weitem übersteigende Zeitguthaben ohne weiteres möglich.

4. Erfassung, Kontrolle und Verwaltung in der Praxis

Die Erfassung der Arbeitszeit ist in Artikel 12 des JAZ-Reglements geregelt und sieht grundsätzlich für alle Mitarbeitenden die Führung eines individuellen Arbeitszeitkontos vor; gemäss Auskunft der Finanzdirektion gelten allerdings für bestimmte Kategorien von Angestellten, etwa für Geistliche oder im Bereich der Universität, besondere Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, die Einzelheiten dazu sind der Finanzdirektion jedoch nicht bekannt und müssten mittels einer Umfrage bei den Direktionen und Ämtern erhoben werden. Zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit werden

unterschiedliche technische Mittel eingesetzt. Am weitesten verbreitet ist TIME, ein webbasiertes Erfassungstool. Rund 50 Prozent der Kantonsangestellten erfassen ihre Arbeitszeit damit.

Die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung obliegt – entsprechend den Grundsätzen von NEF – dem/der jeweiligen Vorgesetzten. Diesem/dieser stehen verschiedene Reports zur Verfügung, um die Arbeitszeitbuchungen zu überprüfen und auszuwerten. Die Mitarbeitenden erfassen lediglich die Ist-Zeit, der Stundensaldo, d.h. der Abgleich zwischen eigentlich zu leistender und effektiv geleisteter Arbeitszeit wird vom System automatisch generiert. (Ausnahmen davon wären nur dort denkbar, wo kein

individuelles Arbeitszeitkonto geführt wird).

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Auch die Verantwortung und Kontrolle bezüglich der Höhe des JAZ-Saldo liegt beim jeweiligen Vorgesetzten. Dazu dient insbesondere die – zumindest im TIME

automatisch vorgenommene – sog. Ampelsteuerung: Bei einem Saldo von bis plus 60 Stunden steht die Ampel auf grün, bis plus 100 Stunden auf gelb, darüber auf rot.

Sobald die rote Phase erreicht ist, ist der/die Vorgesetzte verpflichtet einzuschreiten und mit dem/der Mitarbeitenden Massnahmen zum Abbau des Saldos zu vereinbaren.

Mögliche Massnahmen sind etwa, den übertragbaren JAZ-Saldo zu erhöhen oder den Überhang zu kompensieren. Letzteres kann auf konventionellem Weg geschehen, durch stunden- oder tageweise Kompensation, aber explizit auch durch eine befristete Reduktion des Beschäftigungsgrades bei unverändertem Lohn, eine Reduktion des Beschäftigungsgrades vor der Pensionierung („gleitende Pensionierung“) bei

unverändertem Lohn oder dem Bezug eines „Vorruhestandsurlaubs“ vor der

Pensionierung (entspricht faktisch einer vorzeitigen Pensionierung bei Lohnfortzahlung).

Die Auszahlung eines positiven Saldos ist nur bei Austritt aus oder Übertritt in eine andere Einheit der Kantonsverwaltung möglich, und auch in solchen Fällen nur, falls keine Kompensation möglich ist (Art. 129a Abs. 2 PV). Überschreitet der JAZ-Saldo am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Plusstunden, verfällt der Überschuss (Art. 129 Abs. 2 PV).

Laut Finanzdirektion besteht erfahrungsgemäss ein gewisser Spielraum bezüglich der Konsequenz, mit welcher Vorgesetzte die Kompensation einfordern oder aber eben zur Erhöhung des übertragbaren JAZ-Saldos schreiten, im Endeffekt seien die

Unterschiede jedoch gering. Gerade im Bereich der höchsten Chargen, etwa bei Amtsvorstehern oder Generalsekretären, liegt es aufgrund der Aufgaben und Anforderungen – insbesondere auch bezüglich der zeitlichen Verfügbarkeit bzw.

Präsenz – nahe, dass sich das Arbeitspensum nicht in der sog. Normalarbeitszeit, das sind bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42 Wochenstunden, erledigen lässt bzw. Zeitguthaben auflaufen, die sich kaum wieder abbauen lassen. Bricht man die kumulierten Zeitguthaben auf die einzelnen Arbeitstage oder -wochen hinunter, ergeben sich Werte, die zumindest für Angestellte in hohen Positionen nicht als

exorbitant erscheinen. Im publik gewordenen Fall aus der Finanzdirektion etwa, bei dem in 10 Jahren 3'700 Stunden Zeitguthaben generiert worden sind, ergibt sich ein Wert von rund 10 Arbeitsstunden pro Tag bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche.

Fazit / Abklärungsbedarf:

- Grundsätzlich sind die Mittel vorhanden, um die Erfassung, Kontrolle und Verwaltung von Arbeitszeit und Zeitguthaben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu handhaben. In Bezug auf zwei Punkte besteht jedoch noch ein gewisser Abklärungsbedarf:

- Würde bemerkt, falls ein/e Vorgesetzte/r bei zu hohen JAZ-Saldi von Mitarbeitenden untätig bliebe (etwa von dessen Vorgesetztem oder dem Personaldienst)? Falls ja, was wären die Konsequenzen?

- Wird die Erhöhung von übertragbaren JAZ-Saldi erst auf die nächste Periode hin vollzogen, oder ist sie bereits für die laufende Periode

möglich? Diese Frage ist aus folgendem Grund von Interesse: Ist die Erhöhung bereits in der laufenden Periode möglich, wird faktisch Art. 129 Abs. 2 PV

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ausgehebelt, wonach der Überschuss verfällt, wenn der JAZ-Saldo am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Plusstunden überschreitet.

5. Aktuelle Situation

Generell:

Ein besonderes Augenmerk hat die OAK naturgemäss auf das – finanzielle – Gesamtrisiko gelegt, das für den Kanton im Zusammenhang mit den Zeitguthaben seiner Mitarbeitenden besteht:

- Per Ende 2008 betrug das durchschnittliche Gesamtguthaben pro Vollzeitstelle 15,1 Tage. Davon entfallen 4,3 Tage auf den JAZ-Saldo und 10,5 Tage auf das LZK;

hinzu kommen 0,3 Tage Überzeit aus der Epoche vor 2007.

- Das ergibt einen – aufgrund von Durchschnittslöhnen – berechneten und per Ende 2008 zurückgestellten Betrag von 102,4 Mio. Franken. Aufgeschlüsselt auf die einzelnen Guthabenformen ergibt das: 31,5 Mio. Franken für JAZ-Saldi, 2,9 Mio.

Franken für Überzeit und 68,0 Mio. Franken für die LKZ.

- Kein durchschnittliches Zeitguthaben kann das Personalamt für die Lehrkräfte angeben, sondern nur den per Ende 2008 zurückgestellten Geldwert der kumulierten Guthaben. Dieser beträgt 44,3 Mio. Franken.

- Das ergibt ein Total von 146,7 Mio. Franken, die per Ende 2008 – notabene offen deklariert – für die Zeitguthaben des Kantonspersonals und der Lehrkräfte

zurückgestellt worden sind.3

Aussagen darüber, wie sich die Guthaben auf die einzelnen Personalkategorien, d.h. auf Kader und übriges Personal, verteilen, sind zurzeit keine möglich. Die entsprechenden Daten müssten mittels einer Umfrage bei den Direktionen und Ämtern erhoben werden. Im Rahmen des Personalcontrollings werden dem Personalamt die Anzahl Stunden, für welche Rückstellungen gebildet werden, von den Direktionen summarisch gemeldet. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der Kanton momentan keinen definierten Kaderbegriff kennt. Es ist zwar nicht unüblich, in der Praxis die Mitarbeitenden der Gehaltsklassen 24 bis 30 als Kader und diejenigen der Gehaltsklassen 27 bis 30 als höheres Kader zu bezeichnen, (relevante) personalrechtliche Sonderregelungen gelten für diese jedoch keine.

Keine Aussagen sind ebenfalls darüber möglich, wie oft Zeitguthaben effektiv ausbezahlt und nicht kompensiert werden. Auszahlungen sind grundsätzlich nur bei Über- oder Austritten innerhalb bzw. aus der Kantonsverwaltung möglich (Art. 129a und 160c PV). Die für solche Auszahlungen verwendete Codierung im

Personalinformationssystem wird nicht ausschliesslich hierfür, sondern auf für andere Vorgänge verwendet, weshalb eine exakte Auswertung im obigen Sinn nicht möglich ist.

Dass keine genaue Erfassung vorgesehen ist, erscheint durchaus vertretbar, denn finanziell ist es unerheblich, ob ein ausscheidende/r Mitarbeiter/in am Schluss kompensiert, was faktisch ein vorzeitiges Arbeitsende bei Lohnfortzahlung bedeutet, oder ausbezahlt wird.

3 Im Anhang zur Jahresrechung 2008, S. 51, sind die Rückstellungen pro Guthabenform aufgeführt.

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Publik gewordene und übrige Einzelfälle:

Wie bereits erwähnt, ist selbst gegen hohe, den Betrag von 100 Stunden bei Weitem übersteigende Zeitguthaben und deren Auszahlung bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenden.

Abzuklären bleibt deshalb lediglich, ob im Einzelfall die konkreten Bestimmungen eingehalten worden sind – sofern diesbezüglich Zweifel bestehen.

In Bezug auf die in der Öffentlichkeit jüngst diskutierten Fälle, wo es um grosse

Zeitguthaben geht, stellt sich primär die Frage, ob die ausgewiesenen bzw. bewilligten Guthaben in dieser Höhe plausibel waren. Angesichts der Zeiträume, in denen sich die Guthaben ergeben haben, und der Zusatzaufträge, welche die betroffenen

Mitarbeitenden parallel zum Tagesgeschäft und ihren angestammten Aufgaben zu erledigen hatten, lässt sich diese Frage bejahen.4

Aufgrund ihres derzeitigen Wissenstand nicht abschliessend beurteilen kann die OAK die Frage, ob in den erwähnten Fällen auch alle formalen Bestimmungen, die bezüglich Bewilligung von Guthaben galten bzw. gelten, eingehalten worden sind. Die OAK wird hierzu deshalb noch gewisse Erkundigungen vornehmen. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die hohen Zeitguthaben erst rückwirkend bewilligt worden sind und, falls zutreffend, inwiefern dies rechtlich zulässig war bzw. ist.

Zusätzlich wird sich die Kommission einer begrenzten weiteren Zahl von Fällen

annehmen, um zu prüfen, ob und wie die rechtlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten worden sind. Bei diesem Vorgehen werden auch die Abgangsentschädigungen

miteinbezogen. Die Kriterien für die Fallauswahl sind von der Kommission noch zu bestimmen.

Fazit / Abklärungsbedarf:

- Das finanzielle Gesamtrisiko, das dem Kanton im Zusammenhang mit den Zeitguthaben erwächst, ist bekannt. Es existieren Rückstellungen in der entsprechenden Höhe (146,7 Mio. Franken per Ende 2008).

- Eine Aufschlüsselung der Zeitguthaben nach Personalkategorien ist nicht ohne einen hohen Zusatzaufwand möglich. Aufgrund folgender Tatsachen erschiene es ungerechtfertigt, diesen zu betreiben:

- Höhere Zeitguthaben sind gemäss den aktuellen rechtlichen Bestimmungen zulässig;

- sie sind namentlich bei Kadermitarbeitenden gleichsam systemimmanent, - weshalb der Erkenntnisgewinn, den die exakte Aufschlüsselung bringen

würde, relativ gering ist.

- Abklärungsbedarf besteht noch bezüglich der Frage, ob bei der Bewilligung der Guthaben in den publik gewordenen Fällen auch die

formalen Bestimmungen vollständig eingehalten worden sind. Namentlich, ob die hohen Zeitguthaben erst rückwirkend bewilligt worden sind und, falls zutreffend, inwiefern dies rechtlich zulässig war bzw. ist.

4 Ein weiteres Indiz für die Plausibilität der Guthaben liefern auch die auf die Arbeitswoche bzw. den Arbeitstag heruntergerechneten Zahlen, vgl. dazu Kapitel 4.

(16)

- Zusätzlich wird die Kommission in einer begrenzten Zahl von Fällen prüfen, ob und wie die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Zeitguthaben und allfällige Abgangsentschädigungen tatsächlich eingehalten worden sind.

Die Kriterien, die eine sinnvolle Fallauswahl ermöglichen, sind noch festzulegen.

6. Ausblick

Im Rahmen ihrer Beschäftigung mit der Thematik der hohen Zeitsaldi wird die OAK, wie eingangs bereits erwähnt, auch prüfen, ob allenfalls die gesetzlichen Grundlagen

geändert werden müssen, und ihre Feststellungen in einem Schlussbericht darlegen.

Die Kommission ist von der Finanzdirektion informiert worden, dass auch der

Regierungsrat daran ist, diese Frage zu prüfen. Er hat der Direktion den Auftrag erteilt, bis Ende Januar 2010 alternative Regelungen für die Arbeitszeit und das Gehalt von Kaderangestellten aufzuzeigen und einer Beurteilung zu unterziehen.

Bern, 22. Oktober 2009

Im Namen der Oberaufsichtskommission : Der Präsident: Blaser

Der Sekretär: Adler

(17)

Anhang: Zusammenstellung der bezüglich Zeitguthaben relevanten personalrechtlichen Bestimmungen

A Auszug aus dem Personalsgesetz (PG)

Art. 57 Arbeitszeit und Arbeitszeitformen

Der Regierungsrat legt die Arbeitszeit und die Arbeitszeitformen durch Verordnung fest. Er ist insbesondere ermächtigt, dabei nach verschiedenen Personalkategorien zu unterscheiden und Ausnahmeregelungen zu treffen.

B Auszug aus der Personalverordnung (PV)

Art. 124 Normalarbeitszeit

Die Arbeitszeit des gesamten Kantonspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42 Stunden pro Woche.

Art. 125 Arbeitszeitrahmen

1 Die Arbeit wird zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. Ausnahmsweise kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis 23.00 Uhr gearbeitet werden.

2 Die Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag zu leisten. Im Einvernehmen zwischen den Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auch am Samstag oder an Sonn– und Feiertagen gearbeitet werden. Eine Zulage für Wochenendarbeit nach Artikel 119 Absatz 1 wird in diesem Fall nicht ausgerichtet.

3 Es ist anzustreben, dass die tägliche Arbeitszeit zehn und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht übersteigt. Ausnahmsweise kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 12 Stunden übersteigen.

...

Art. 126 Besondere Regelungen

1 Die Vorgesetzten können Nacht- und Wochenendarbeit aus zwingenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise anordnen. In diesem Fall wird eine Zulage für Nacht- und Wochenendarbeit nach Artikel 119 Absatz 1 ausgerichtet.

2 Ist die Einhaltung der Arbeitszeit für bestimmte Personalkategorien oder Berufsgruppen aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann die Direktion oder die Staatskanzlei für die

betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine höhere wöchentliche Arbeitszeit festsetzen.

Die zusätzlich zu leistenden Arbeitsstunden sind regelmässig in Form von Freitagen zu kompensieren.

3 Die Direktionen und die Staatskanzlei können für Organisationseinheiten mit 24-Stunden- Betrieb oder bei besonderen Umständen spezielle Regelungen treffen. Sie können diese Zuständigkeit den Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Betrieb übertragen.

...

Art. 128 Jahresarbeitszeit

1 In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.

2 Wenn der Auftrag der Dienststelle und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dies erfordern oder wenn es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten andere Arbeitszeitmodelle als

anwendbar erklären. Die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

3 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement für das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.

(18)

Art. 129 Jahresarbeitszeitsaldo

1 Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von höchstens 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann von den Direktionen, der Staatskanzlei sowie den von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten aus betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden.

2 Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Plusstunden überschreiten, dürfen nicht auf ein Langzeitkonto gemäss Artikel 160a ff.

übertragen werden und verfallen. Ein am Ende einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.

Art. 129a Arbeitszeitsaldi bei Übertritt oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Übertritt in eine andere

Organisationseinheit oder bis zum Austritt aus dem Kantonsdienst möglichst auszugleichen.

2 Ein positiver Saldo wird finanziell auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, ohne Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Übertritt oder bis zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war.

...

Art. 149 Bezug von freien Tagen

1 Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von a Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit oder

b Ferienguthaben

2 In jedem Kalenderjahr sind freie Tage mindestens im Umfang der Ferientage nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a zu beziehen.

Art. 149a Übertragbare Ferientage

1 Ein am Ende des Kalenderjahrs verbleibendes Ferienguthaben wird im Rahmen von Artikel 160b Absatz 1 vorbehältlich Absatz 2 auf das Langzeitkonto (Art. 160a ff.) übertragen.

2 Soweit der Bezug gemäss Artikel 149 Absatz 2 nicht vollumfänglich erfolgt ist, sind die zu wenig bezogenen freien Tage auf das Ferienguthaben des Folgejahrs zu übertragen. Eine Übertragung dieser Tage auf das Langzeitkonto ist nicht zulässig.

Art. 150 Ausgleich des Ferienanspruchs

1 Ferienguthaben sind bis zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst auszugleichen.

2 Sie werden auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts, ohne Anteil 13.

Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, abgegolten, wenn ein Abbau aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Tod bis zum Übertritt oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war.

3 Beim Übertritt oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel bezogene Ferien werden mit dem letzten Gehalt auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, ohne Anteil 13.

Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, verrechnet

(19)

Art. 160a Gegenstand und Zweck des Langzeitkontos

1 Das Langzeitkonto (LZK) ist ein individuelles, ausschliesslich in Form von Zeit (Arbeitstage) geführtes Konto zur Erfassung von nicht bezogenen Ferientagen. Es wird im Rahmen der vorhandenen Zeiterfassungssysteme separat durch die Organisationseinheiten geführt.

2 Es steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, die nach Personalgesetz unbefristet im Monatsgehalt angestellt sind. Mit ihren LZK-Guthaben können sie bezahlten Urlaub in einer der in Artikel 160c vorgesehenen Formen beziehen.

Art. 160b Bildung der LZK-Guthaben

1 Das LZK-Guthaben kann mit nicht bezogenen Ferientagen und allfälligen Treueprämien gebildet werden.

2 Der vorgeschriebene Mindestbezug von freien Tagen gemäss Artikel 149 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 160c Bezugsformen der LZK-Guthaben

1 LZK-Guthaben können im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher oder der ermächtigten Stelle nach frühzeitiger Absprache jederzeit in einer der folgenden Formen bezogen werden:

a bezahlter Urlaub

b befristete Reduktion des Beschäftigungsgrads bei gleich bleibendem Gehalt oder c Vorruhestandsurlaub

2 Der Mindestbezug beträgt in der Regel fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage.

3 Sie werden bei Übertritt in eine andere Organisationseinheit, Austritt aus dem Kantonsdienst und Invalidisierung auf der Basis des aktuellen Gehalts in Geld kompensiert.

(20)
(21)

Arbeitszeit-Reglemente

der Verwaltung des Kantons Bern

Jahresarbeitszeit Langzeitkonto

Stand: 1. Januar 2009

Personalamt des Kantons Bern

(22)

Reglement über die Jahresarbeitszeit

I. Grundlagen Rechtliche Grundlagen

Art. 1 1 Gestützt auf Art. 128 Abs. 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 erlässt der Regierungsrat dieses Reglement über die Jahresarbeitszeit.

Grundsätze

Art. 2 1 Bei der Jahresarbeitszeit wird der Zeitraum für die Abrechnung der Arbeitszeit auf ein ganzes Jahr festgelegt.

2 Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit erreicht werden. Die Arbeitszeit soll an allfällige Schwankungen der

Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angepasst werden.

3 Mit der Jahresarbeitszeit wird angestrebt, über die Sollarbeitszeit hinaus gehende Zeitguthaben auf ein Minimum zu beschränken.

4 Eine faire Nutzung der durch die Jahresarbeitszeit eröffneten Zeitspielräume erfordert von allen Beteiligten ein hohes Verantwortungsbewusstsein und gegenseitiges

Vertrauen.

Geltungsbereich

Art. 3 1 Dieses Reglement gilt grundsätzlich für alle Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten.

2 Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten

Verwaltungseinheiten erlassen für den Schichtbetrieb und wo es betrieblich notwendig ist zusätzliche Regelungen.

Teilzeitarbeit

Art. 4 1 Das Modell der Jahresarbeitszeit gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Die in Art. 8 und 10 dieses Reglementes festgelegten Eckwerte gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Mit dem

Einverständnis der Mitarbeitenden können Vorgesetzte jedoch davon abweichende Regelungen bestimmen.

(23)

Dienstliche Bedürfnisse und Ansprechzeiten

Art. 5 1 Massgebend für die Anwendung der Jahresarbeitszeit sind die dienstlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten, die Priorität gegenüber individuellen Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. Es sollen jedoch die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, damit möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den neuen Möglichkeiten, welche die Jahresarbeitszeit bietet, Gebrauch machen können.

2 Verwaltungseinheiten können für sich Ansprechzeiten festlegen, während der die Verwaltungseinheit erreichbar sein soll. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzelne Personen, sondern auf die Verwaltungseinheit.

Dauer und Verteilung der Arbeitszeit

Art. 6 1 Auf der Basis einer 42-Stunden-Woche beträgt die tägliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 8 Stunden 24 Minuten.

2 Teilzeitbeschäftigte arbeiten entweder in fixer oder variabler Teilzeitarbeit.

3 Bei der fixen Teilzeitarbeit ist der Arbeitseinsatz an den einzelnen Wochentagen nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle fixiert und bleibt in der Regel während dem Jahr unverändert. Bei der variablen Teilzeitarbeit variiert der effektive Einsatz aufgrund sich verändernder betrieblicher und/oder persönlicher Anforderungen und Bedürfnisse bei gleichzeitig konstantem Beschäftigungsgrad.

4 Teilzeitbeschäftigte müssen in Absprache mit ihrer vorgesetzten Stelle festlegen, welches Modell der Teilzeitarbeit gilt.

5 Die tägliche Sollarbeitszeit bei fixer Teilzeitarbeit entspricht der effektiven, vereinbarten Arbeitszeit am jeweiligen Wochentag. Die tägliche Sollarbeitszeit bei variabler Teilzeitarbeit entspricht der täglichen Sollarbeitszeit gem. Absatz 1, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad.

6 Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl Arbeitstage eines Jahres mit der täglichen Soll-Arbeitszeit, unter

Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage gemäss Art. 151 der Personalverordnung. Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der jährlichen Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad.

7 Das Personalamt gibt jährlich die zu leistende Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bekannt.

II. Arbeitszeitbewirtschaftung und -ausgleich Verantwortung der Vorgesetzten

Art. 7 1 Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für eine reibungslose Anwendung der Jahresarbeitszeit und für die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die verfügbaren personellen Kapazitäten laufend mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden.

2 Zu diesem Zweck erarbeiten die Vorgesetzten mit ihren Mitarbeitenden auf Jahresanfang für diejenigen Bereiche eine Jahresplanung, in denen gewisse Schwankungen vorhersehbar sind.

(24)

Ampelsteuerung

Art. 8 1 Die Bewirtschaftung der Arbeitszeit der Mitarbeitenden während des Jahres erfolgt mit der so genannten Ampelsteuerung.

2 Mit der Ampelsteuerung werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung Vorgesetzte und Mitarbeitende gemeinsam die Arbeitszeitsituation erörtern müssen.

3 Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten können selbstständig über Abweichungen von diesen Warngrenzen entscheiden.

4 Abhängig vom aktuellen Zeitsaldo der Mitarbeitenden treten in der Ampelsteuerung verschiedene Phasen auf, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern:

Phase Plussaldo Minussaldo

„grün“ 0 bis +60 Stunden

ð Kompetenzbereich der Mitarbeitenden

0 bis -60 Stunden

ð Kompetenzbereich der Mitarbeitenden

„gelb“ über +60 bis +100 Stunden ð Plusstunden nur in

Absprache mit dem/der Vorgesetzten möglich

über -60 bis -100 Stunden ð Minusstunden nur in

Absprache mit dem/der Vorgesetzten möglich

„rot“ über 100 Stunden

ð Massnahmen zum Abbau der Plusstunden in

Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich

über -100 Stunden

ð Massnahmen zum Abbau der Minusstunden in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich

5 Während dem Jahr sind auch Schwankungen über die roten Grenzen hinaus

grundsätzlich möglich, bedingen jedoch zwingend ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden betreffend Abbau der Plus- oder Minusstunden.

Arbeitszeitorganisation

Art. 9 1 Die An- und Abwesenheiten der Mitarbeitenden sind Gegenstand einer Absprache bzw. Planung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden.

2 Zeitpunkt und Umfang des Arbeitszeitausgleichs erfolgen nach vorheriger Absprache zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden.

3 Freizeit kann auch dann bezogen werden, wenn das Zeitkonto einen Minussaldo aufweist. Die der Kompensation entsprechende Arbeitszeit muss in diesem Fall erst zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden.

(25)

Saldoübertrag

Art. 10 1 Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten

Verwaltungseinheiten können bei Bedarf davon abweichen und ein geeignetes Datum pro Jahr für den Saldoübertrag bestimmen.

2 Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von maximal 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann von den Direktionen, der Staatskanzlei sowie den von ihnen ermächtigten

Verwaltungseinheiten aus betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden.

3 Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Maximalzahl an Plusstunden überschreiten, verfallen.

4 Ein positiver oder negativer Saldo ist bis zum Dienstaustritt möglichst auszugleichen.

Ein positiver Saldo wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich war.

Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert.

5 Falls der Saldo im Laufe einer Abrechnungsperiode die festgelegte Maximalzahl an Minusstunden überschreitet, kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden eine dem Minussaldo entsprechende Lohnkürzung vorgenommen werden.

III. Zeiterfassung und Abwesenheiten Abwesenheiten

Art. 11 1 Persönliche Verrichtungen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad der betroffenen Mitarbeitenden generell eine Stunde pro Besuch und Arbeitstag an die Arbeitszeit angerechnet.

3 Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnete therapeutische

Behandlungen kann mit Bewilligung des Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden.

4 Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter Urlaub, Kurzurlaub gemäss Art. 156 der Personalverordnung, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivil- und Betriebsschutz. Für diese Abwesenheiten ist die Arbeitszeit jeweils auf Grund der täglichen Soll-Arbeitszeit gemäss Art. 6 zu erfassen. Ferien können nur in halben oder ganzen Tagen bezogen werden. Wenn durch ärztliches Zeugnis der

Beschäftigungsgrad reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten

gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Soll- Arbeitszeit gemäss Art. 6 nicht übersteigen.

5 Für Abwesenheiten im Rahmen der persönlichen Aus- und Weiterbildung gelten die Regelungen der Personalverordnung.

6 Dienstreisen sowie vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen sind mit der effektiv geleisteten Arbeitszeit zu erfassen. Die Reisezeit ab Dienstort zum jeweiligen Einsatzort und zurück gilt als Arbeitszeit. Diese Regelung gilt auch für

Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Beschäftigungsgrad und vom Arbeitseinsatz gemäss Art. 6.

(26)

7 (neu) Für Jahresendanlässe (z. B. Weihnachts-/Jahresschlussessen) sowie für Apéros und ähnliche Anlässe im dienstlichen Rahmen kann Arbeitszeit von höchstens einer Stunde angerechnet werden.

Zeiterfassung und individuelles Arbeitszeitkonto

Art. 12 1 Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt in der Regel mit technischen Mitteln (EDV-unterstützte oder mechanische Zeiterfassungsgeräte). Wo aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen der Einsatz von technischen Mitteln nicht möglich oder sinnvoll ist, wird auch eine manuelle Zeiterfassung (Karten, Formulare,

Arbeitszeitrapporte, etc.) zugelassen.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erlassen separate Weisungen für die Zeit- erfassung und die Bedienung der entsprechenden Geräte.

3 Zu erfassen sind: jeder Arbeitsbeginn und jedes Arbeitsende sowie

Arbeitsunterbrüche. Der Entscheid über die Erfassung von dienstlichen Abwesenheiten (z.B.

externe Sitzungen, Besichtigungen, Dienstreisen usw.) liegt bei den jeweiligen Dienststellen.

4 Für alle Mitarbeitenden wird ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt. Es liegt in der Verantwortung der Verwaltungseinheiten, dazu geeignete technische Mittel

bereitzustellen. Die Information der Mitarbeitenden über den Stand ihrer Arbeitszeitkonti ist sicherzustellen.

IV. Inkrafttreten

Art. 13 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten entscheiden über den Zeitpunkt der Einführung der Jahresarbeitszeit.

Vom Regierungsrat des Kantons Bern durch Regierungsratsbeschluss Nr. 1781 am 6. Juni 2001 genehmigt.

Änderungen Art. 6 und 11 vom Regierungsrat des Kantons Bern durch Regierungsratsbeschluss Nr. 3870 am 15. Dezember 2004 genehmigt.

Formelle Anpassungen an die per 1. Juli 2005 in Kraft getretene, revidierte Personalverordnung.

Art. 11 Abs. 7 entspricht Ziff. 4, Regierungsratsbeschluss Nr. 1558 vom 17. September 2008.

• Anhang I: Gesetzliche Bestimmungen (Auszug aus der Personalverordnung)

• Anhang II: Anleitung zum Verbuchen der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten in TIME

(27)

Reglement über das Langzeitkonto

1. Rechtliche Grundlagen

Gestützt auf Art. 9a, Art. 149a und Art. 160a-e der Personalverordnung (PV) wird das vorliegende Reglement erlassen (vgl. auch Anhang I). Es regelt Bildung und Bezug von Langzeitkonti-Guthaben.

2. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Mit dem Modell Langzeitkonti (LZK) wird die Philosophie des

Jahresarbeitszeitmodells (JAZ) weitergeführt. Da durch die Flexibilität von JAZ vermehrt freie Tage mit Zeitkompensation bezogen werden, soll das Instrument LZK dazu dienen, nicht bezogene Ferientage auf ein separates Konto zu

übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in grösseren Blöcken und dem definierten Zweck entsprechend zu verwenden (vgl. Ziffer 4).

LZK werden grundsätzlich nur in Zeit (Stunden/Tage) und nicht in Geld geführt.

3. Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung, welche alle drei der folgenden Bedingungen erfüllen:

• Anstellung gemäss Personalgesetz (PG)

• Anstellung mit Monatsgehalt

• Unbefristete Anstellung

Das Reglement gilt nicht für Pfarrpersonen; die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann für diese sinngemässe Bestimmungen festlegen.

4. Zweck des LZK

Das LZK bezweckt, individuelle Zeitguthaben anzusparen und mit diesen Guthaben gemäss den persönlichen Verhältnissen sowie im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt

einen kürzeren oder längeren Urlaub zu beziehen (z.B. Sabbatical, Familienpause, Weiterbildung, Weltreise);

durch befristete Reduktion des Beschäftigungsgrades den Arbeitseinsatz flexibler zu gestalten (Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben);

in der letzten Phase vor der Pensionierung den Beschäftigungsgrad ohne Gehaltsreduktion zu reduzieren (gleitende Pensionierung);

einen Vorruhestandsurlaub vor der Pensionierung anzutreten.

5. Bildung von LZK-Guthaben

Das LZK-Guthaben kann mit folgenden Elementen gebildet werden:

a) Übertrag von am Ende eines Kalenderjahres nicht bezogenen Ferientagen5.

5Für Teilzeitbeschäftigte errechnet sich ein Ferientag anteilsmässig gemäss Beschäftigungsgrad (Beispiel: eine Person, die zu 50% tätig ist, verfügt über die gleiche Anzahl Ferientage wie eine vollzeittätige Person, jedoch besteht ein Ferientag bei ihr aus 4.2 Std.)

(28)

Falls der Mindestbezug an freien Tagen (Ferien- und Gleitzeitguthaben) gemäss Art. 149 Abs. 2 PV erreicht wurde, wird das gesamte Ferienguthaben am Ende des Kalenderjahres auf das LZK übertragen. Wurde der Mindestbezug an freien Tagen nicht eingehalten, müssen die zu wenig bezogenen freien Tage auf das Ferienguthaben des Folgejahres übertragen werden. Allenfalls weiteres

Ferienguthaben wird auf das LZK übertragen.

b) Umwandlung der Treueprämie: Werden Treueprämien nicht bis zum Ende des Kalenderjahres der Gewährung bezogen, werden diese auf das LZK übertragen (vgl. Art. 160b PV).

6. Bezug der LZK-Guthaben

Das LZK-Guthaben kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und in frühzeitiger Absprache (bei Bezug grösserer Guthaben in der Regel 6 Monate im Voraus) mit der vorgesetzten Stelle und dem zuständigen Personaldienst gemäss Art.

160c PV jederzeit für die in Ziffer 4 erwähnten Zwecke bezogen werden.

6.2 Kompensation in Zeit

Beim Bezug gilt es Folgendes zu beachten:

Bei der Kompensation des LZK-Guthabens während des Arbeitsverhältnisses bleiben das Gehalt und der Versicherungsschutz unverändert. Für die Dauer der Abwesenheit besteht Anspruch auf Ferien und Feiertage gemäss Art. 151 PV.

Werden Mitarbeitende beim Bezug von LZK-Guthaben krank oder erleiden sie einen Unfall, gilt Art. 148 PV analog.

Es müssen aus dem LZK-Guthaben in der Regel mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage bezogen werden.

6.2 Kompensation in Geld

Eine Kompensation in Geld gemäss Art. 160c Abs. 3 PV erfolgt, sofern die betrieblichen Verhältnisse keine zeitliche Kompensation zulassen und nur im Falle eines Übertritts in eine andere Organisationseinheit, eines Austrittes aus der Kantonsverwaltung, einer Invalidisierung oder bei Tod.

Die Auszahlung erfolgt auf der Basis des aktuellen Lohns.

7. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anpassungen in Ziff. 1, 5 und 6 an die Teilrevisionen der Personalverordnung per 1. März 2008 und 1. Januar 2009.

Bern, 11. Dezember 2006 Personalamt des Kantons Bern

Hans-Ulrich Zürcher, Vorsteher

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