• Keine Ergebnisse gefunden

Ablehnung der Behandlung bei verwei­ gerter Unterschriftsleistung des Patienten

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ablehnung der Behandlung bei verwei­ gerter Unterschriftsleistung des Patienten"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

510

Ärzteblatt Sachsen 11|2018

Seit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz­Grundverordnung (DSGVO) am 25 . Mai 2018 erhielt der Sächsische Datenschutzbeauftragte zahlreiche Be ­ schwerden von Patienten, denen bei einem Besuch einer Arztpraxis eine Information nach Art . 13 DSGVO (häufig als „Praxisinformation” bezeichnet) vorgelegt wurde und entweder vom Arzt oder vom Praxispersonal darauf bestanden wurde, dass diese vom Pati­

enten unterzeichnet werde . Bei Ver­

weigerung der Unterschrift wird den Patienten zumeist erklärt, man werde sie ohne Unterschrift nicht behandeln . Offensichtlich besteht in den Arztpra­

xen die Auffassung, dass eine derartige Form der Bestätigung der Kenntnis­

nahme für ihre Dokumentation als Nachweis für die Aufsichtsbehörde be ­ nötigt werde . Dies ist jedoch in der beschriebenen Weise nicht der Fall . Vielmehr hat die Sonderkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder anlässlich ihrer Tagung am 5 . September 2018 zu

dieser Problematik einstimmig folgen­

den Beschluss gefasst:

„Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sprechen sich dagegen aus, dass Ärzte oder andere Angehö­

rige von Gesundheitsberufen die Be ­ handlung ablehnen oder die Verweige­

rung der Behandlung androhen, wenn der Patient die Informationen nach Art . 13 DSGVO nicht mit seiner Unterschrift versieht . Eine solche Praxis ist nicht mit der DSGVO vereinbar .

Die Informationspflicht nach Art . 13 DSGVO bezweckt lediglich, dass dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten . Er muss diese jedoch nicht zur Kennt­

nis nehmen, wenn er dies nicht möchte . Um seinen Nachweispflichten gegen­

über der Aufsichtsbehörde nachzu­

kommen, kann der Verantwortliche das Aushändigen der Informationen ver­

merken oder einen konkreten Verfah­

rensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren,

aus dem hervorgeht, wie der Patient die Informationen im Regelfall erhält .”

Seitens des Sächsischen Datenschutz­

beauftragten wird hierzu betont, dass eine Behandlungsverweigerung nicht Folge eines Unterlassens einer Tätig­

keit des Patienten sein kann, zu der er nach der DSGVO nicht verpflichtet ist . Für den Verantwortlichen besteht nach Art . 13 DSGVO die Pflicht, dem Betrof­

fenen die dort aufgezählten Informati­

onen zugänglich zu machen . Eine Pflicht zur aktiven Kenntnisnahme, also eine Annahmepflicht des Betroffe­

nen, ist dem Art . 13 DSGVO nicht zu entnehmen .

Auch besteht für den Verantwortlichen keine explizite Dokumentationspflicht für die Erfüllung der Informations­

pflichten nach den Art . 12 ff . DSGVO . Allerdings belegt die DSGVO die Nicht­

erfüllung der Informationspflichten mit Bußgeld . Zumindest gegenüber der Aufsichtsbehörde muss der Arzt somit in der Lage sein, nachzuweisen, dass rEcht und mEdizin

Ablehnung der Behandlung bei verwei­

gerter Unterschriftsleistung des Patienten

Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Anzeige

WAHL DER KAMMERVERSAMMLUNG 2019 2023

,,Ich wähle, weil ich durch eine aktive Mitwirkung in der ärztlichen Selbstverwaltung das Berufsbild „Arzt“ bestmöglich gestalten und modifizieren will. Und ich wähle, weil ich Themen wie Musterweiter- bildungsordnung oder Förderung des ärztlichen Nachwuchses als essenziell erachte."

Prof. Dr. med. Thea Koch

Fachärztin für Anäthesiologie, Dresden

(2)

511

Ärzteblatt Sachsen 11|2018

der Verantwortliche die entsprechende Information erhalten hat .

Der Sächsische Datenschutzbeauf­

tragte geht davon aus, dass es möglich und umsetzbar ist, das Aushändigen der Information praxisintern zu ver­

merken . Dies kann zum Beispiel über das Aushändigen am Empfang erfolgen, verbunden mit einem Vermerk im Pra­

xisinformationssystem („Kästchenlö­

sung” oder Ähnliches) . Ausreichend ist es aber auch, wenn ein konkreter Ver­

fahrensablauf betreffend die Umset­

zung der Informationspflicht festgehal­

ten und dokumentiert wird, aus dem hervorgeht, in welcher Weise der Pati­

ent die Informationen im Regelfall erhält (zum Beispiel Übergabe mit Anam nesebogen am Empfang oder Ähnliches) . Diese Dokumentation zum

Verfahrensablauf ist der Aufsichtsbe­

hörde auf Verlangen vorzuzeigen . Es wird um zeitnahe Berücksichtigung dieser Hinweise des Sächsischen Datenschutzbeauftragten in die orga­

nisatorischen Praxisabläufe gebeten .

Ass . jur . Michael Kratz Datenschutzbeauftragter der Sächsischen Landesärztekammer

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

- Antwortbogen in Blockschrift ausfüllen und unterschreiben - Umfang und Art der Aufgaben: 30 Multiple-Choice-Fragen - Prüfungsdauer: 60 Min. Einfachauswahl: Bei diesem Typ ist

Falls sich ein Titeldatensatz für mehrere dieser Icons qualifizieren würde, so wird in der Ergebnisliste lediglich das „rang- höchste“ angezeigt.. Was die Icons selbst betrifft,

Viele Maler schleifen mit Vorliebe und bringen dadurch merkwürdige Effecte hervor, bei Steinen, Mauern z. eine Art Sgraffitotechnik, indem verschiedene übereinander

Ein Kontrahierungszwang sei al- lenfalls dann gegeben, wenn der Arzt als Anbieter einer Leistung eine Monopolstel- lung innehat und sich der Pati- ent nicht auf zumutbare

Frittenporzellans in der Weise hergestellt, dass dasselbe zuvor künstlich ver- arbeitungsfähig gemacht wurde, ehe es geformt, roh gebrannt, bemalt, mit einer bleiischen Glasur

Politik muss hier Glaubwürdigkeit beweisen und darf sich nach einer Zeit der Erfahrung mit dem neuen Datenschutzrecht auch nicht zu fein sein, dort Korrek-.. turen vorzunehmen, wo