510
Ärzteblatt Sachsen 11|2018Seit Inkrafttreten der Europäischen DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) am 25 . Mai 2018 erhielt der Sächsische Datenschutzbeauftragte zahlreiche Be schwerden von Patienten, denen bei einem Besuch einer Arztpraxis eine Information nach Art . 13 DSGVO (häufig als „Praxisinformation” bezeichnet) vorgelegt wurde und entweder vom Arzt oder vom Praxispersonal darauf bestanden wurde, dass diese vom Pati
enten unterzeichnet werde . Bei Ver
weigerung der Unterschrift wird den Patienten zumeist erklärt, man werde sie ohne Unterschrift nicht behandeln . Offensichtlich besteht in den Arztpra
xen die Auffassung, dass eine derartige Form der Bestätigung der Kenntnis
nahme für ihre Dokumentation als Nachweis für die Aufsichtsbehörde be nötigt werde . Dies ist jedoch in der beschriebenen Weise nicht der Fall . Vielmehr hat die Sonderkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder anlässlich ihrer Tagung am 5 . September 2018 zu
dieser Problematik einstimmig folgen
den Beschluss gefasst:
„Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sprechen sich dagegen aus, dass Ärzte oder andere Angehö
rige von Gesundheitsberufen die Be handlung ablehnen oder die Verweige
rung der Behandlung androhen, wenn der Patient die Informationen nach Art . 13 DSGVO nicht mit seiner Unterschrift versieht . Eine solche Praxis ist nicht mit der DSGVO vereinbar .
Die Informationspflicht nach Art . 13 DSGVO bezweckt lediglich, dass dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten . Er muss diese jedoch nicht zur Kennt
nis nehmen, wenn er dies nicht möchte . Um seinen Nachweispflichten gegen
über der Aufsichtsbehörde nachzu
kommen, kann der Verantwortliche das Aushändigen der Informationen ver
merken oder einen konkreten Verfah
rensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren,
aus dem hervorgeht, wie der Patient die Informationen im Regelfall erhält .”
Seitens des Sächsischen Datenschutz
beauftragten wird hierzu betont, dass eine Behandlungsverweigerung nicht Folge eines Unterlassens einer Tätig
keit des Patienten sein kann, zu der er nach der DSGVO nicht verpflichtet ist . Für den Verantwortlichen besteht nach Art . 13 DSGVO die Pflicht, dem Betrof
fenen die dort aufgezählten Informati
onen zugänglich zu machen . Eine Pflicht zur aktiven Kenntnisnahme, also eine Annahmepflicht des Betroffe
nen, ist dem Art . 13 DSGVO nicht zu entnehmen .
Auch besteht für den Verantwortlichen keine explizite Dokumentationspflicht für die Erfüllung der Informations
pflichten nach den Art . 12 ff . DSGVO . Allerdings belegt die DSGVO die Nicht
erfüllung der Informationspflichten mit Bußgeld . Zumindest gegenüber der Aufsichtsbehörde muss der Arzt somit in der Lage sein, nachzuweisen, dass rEcht und mEdizin
Ablehnung der Behandlung bei verwei
gerter Unterschriftsleistung des Patienten
Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Anzeige
WAHL DER KAMMERVERSAMMLUNG 2019 2023
,,Ich wähle, weil ich durch eine aktive Mitwirkung in der ärztlichen Selbstverwaltung das Berufsbild „Arzt“ bestmöglich gestalten und modifizieren will. Und ich wähle, weil ich Themen wie Musterweiter- bildungsordnung oder Förderung des ärztlichen Nachwuchses als essenziell erachte."
Prof. Dr. med. Thea Koch
Fachärztin für Anäthesiologie, Dresden
511
Ärzteblatt Sachsen 11|2018
der Verantwortliche die entsprechende Information erhalten hat .
Der Sächsische Datenschutzbeauf
tragte geht davon aus, dass es möglich und umsetzbar ist, das Aushändigen der Information praxisintern zu ver
merken . Dies kann zum Beispiel über das Aushändigen am Empfang erfolgen, verbunden mit einem Vermerk im Pra
xisinformationssystem („Kästchenlö
sung” oder Ähnliches) . Ausreichend ist es aber auch, wenn ein konkreter Ver
fahrensablauf betreffend die Umset
zung der Informationspflicht festgehal
ten und dokumentiert wird, aus dem hervorgeht, in welcher Weise der Pati
ent die Informationen im Regelfall erhält (zum Beispiel Übergabe mit Anam nesebogen am Empfang oder Ähnliches) . Diese Dokumentation zum
Verfahrensablauf ist der Aufsichtsbe
hörde auf Verlangen vorzuzeigen . Es wird um zeitnahe Berücksichtigung dieser Hinweise des Sächsischen Datenschutzbeauftragten in die orga
nisatorischen Praxisabläufe gebeten .
Ass . jur . Michael Kratz Datenschutzbeauftragter der Sächsischen Landesärztekammer