Mit dem17.7.2013 ist die 7. HOAI-Novelle 2013 in Kraft getreten. Diese schließtdamitandie6.Novelle2009vom12.6.2009an,dievom18.8.2009 biszudiesemTaggalt.
WährendmitderHOAI2009bereitsgrundlegendeÄnderungenerfolgten,setzt dieHOAI2013weitereÄnderungsforderungendesBundesratesaneineHono- rarordnungfür Architektenund Ingenieureum. HinsichtlichderRegelungen zumBauenimBestandwirdannähernddieRechtslagezurHOAI1996wieder hergestellt.
DerVerordnungsgeberhatwesentliche ÄnderungenindenTeilen1,3 und4 der HOAI vorgenommen. Die in Teil2 zusammengefasste Flächenplanung wirdnichtkommentiert.AufgrunddessehrengenMarktesgibt esindiesem Segment praktisch kaum Streitigkeiten. Im Text genannte Paragraphen (§) ohnenähereKennzeichnungsindsolchederHOAI2013.ParagraphenderAlt- fassungerhaltendenZusatzHOAI1996,wobeidieVerfasserdieÄnderungen 2002ebenfallsdavonerfasstsehen.
I. HOAI2009
DieersteFassungderHOAIstammtausdemJahre1977.SielöstedieGebüh- renordnungfürArchitekten(GOA)ab.BiszumheutigenTagewurdedieHOAI siebenMalnovelliert,zuletztzum17.7.2013. DiegesetzlicheErmächtigungs- grundlagefürdieHOAIistdas„GesetzzurRegelungvonIngenieur-undAr- chitektenleistungen“
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.DieseswiederumfindetseineGrundlageim„Gesetzzur VerbesserungdesMietrechtsund zurBegrenzungdesMietanstiegssowiezur RegelungvonIngenieur- und Architektenleistungen“
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(MRVG).Die aktuelle HOAIberuhtimmernochaufdieserErmächtigungsgrundlage.
DerBundesrathattezueinerNovellederHOAIbereits1996aufgefordert.Es solltenAnreize für Baukostensenkungengeschaffen werden. IndiesemSinne wurdezunächst§5 Abs.4aHOAI1996durchdie5. Änderungsverordnung mitWirkungzum1.1.1996eingefügt.DaswarfürdenBundesratnichtausrei- chendund seineZustimmungzurNovellierungderHonorarordnungfürAr- chitektenundIngenieure(HOAI) imJahr1996wardahermit Prüfaufträgen andieBundesregierungverbunden.MitBeschlussvom6.6.1997inVerbindung mitderEntschließungvom14.7.1995appelliertederBundesratandieBundes- regierung,dieHOAIzuvereinfachen,transparenterzugestalten,dieLeistungs- bilderzumodernisierenundweitereAnreizefürkostensparendesBauenaufzu- nehmen.
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VondieserVorgabewardiesechsteNovellezurHOAI2009geprägt.DerVer- ordnungsgeberhatdurcheinForschungsgutachten(Statusbericht2000plusAr- chitekten/IngenieurederTechnischenUniversitätBerlinimAuftragdesBMWi) dieSituationdesBerufsstandesunddieBedingungenfürdieHOAIuntersuchen zulassen.Alswesentliche VeränderungwurdeeineEntkoppelung derHono- rare für die LPh5–9 vonden tatsächlichen Baukostenvorgenommen. Ferner sollen sich die preisrechtlichen Regelungen allein auf geistig-schöpferische Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure beschränken. Mit der 6.NovellewurdendaherObjektbildergestrichen,dienachAuffassungdesVer- ordnungsgebersrein beratendeTätigkeitenohnegeistig-schöpferischen Kern-
1 BGBl.I1971,S.1749(MRVG).
2 BGBl.I1971,S.1745(MRVG).
3 BR-Drucks.395/09vom30.4.2009,S.142.
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bereichbeschreibensollen.DamitwerdenzahlreicheLeistungenvonArchitek- ten und Ingenieuren nicht mehrdem Preisrechtder HOAIunterworfen. Zu denvomVerordnungsgeberalsBeratungeingeordnetenLeistungengehörendie Umweltverträglichkeitsstudie,thermischeBauphysik,SchallschutzundRaum- akustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnik.
DieseLeistungensindnochimAnhangzurHOAIgeregelt,dieHonoraresind jedochfreizuvereinbaren.DieGutachten,§§33,34HOAI1996,sinddage- genkomplettentfallen.
DieZustimmungzurHOAI2009istseitensdesBundesratesunterderVorgabe erfolgt,binnenzweiJahreneineweitereÜberarbeitungderHOAIzuprüfen.
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DerBundesratforderteeineweitereModernisierungundredaktionelleÜberar- beitung, insbesondere eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Leis- tungsbilder,eine Wiederaufnahmederinden TeilenX bis XIIIderHOAIin derFassungvom1.Januar1996geregeltenObjektbildersowiederPreisvorga- benindenverbindlichenTeil,eineÜberprüfungderHonorarstrukturundeine weitereVerschlankung unterdemBlickwinkel des Wandelsder Berufsbilder, derUmweltbelangeundderRegelnderTechnik.
II. EuroparechtlicheVorgabenzurHOAI
DieHOAIsolltenachdemWillendesVerordnungsgebers„europafest“ wer- den.ZudenindiesemZusammenhangzubeachtendenVorschriftengehörtdie Richtlinie2006/123/EG über DienstleistungenimBinnenmarkt (Dl-Rl).
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Die Dienstleistungsrichtliniesoll Art.49desEG-Vertrags ergänzen. Siewar nach Art.44Abs.1bisspätestenszum28.12.2009innationalesRechtumzusetzen.
EinedurchgreifendeÄnderungderHOAIfindetsichdaherinderBestimmung ihresAnwendungsbereichs. Alssogenannte „Inländer-HOAI“ solldie HOAI nurnochfürinDeutschlandniedergelassene,nichtjedochfüralleanderenauf demdeutschen Markt tätigenArchitekten und Ingenieure gelten. Geradeim Hinblickauf dieeuropäische Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit be- gegnendieMindest-undHöchstpreisregelegungenderHOAIvielfachBeden- ken.DieseRegelungenfindenjedochnachAuffassungdesVerordnungsgebers ihreRechtfertigungindenauchvomEuGHanerkanntenZielendesVerbrau- cherschutzes.
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III. 7.NovellezurHOAI(2013)
1. VorgabendesBundesrates
Mitder am17.7.2013 veröffentlichten 7. Novelleist derVerordnungsgeber demVerlangennachModernisierungund VereinheitlichungderLeistungsbil- dernachgekommen.Diesog.Beratungsleistungenverbleibenimnichtverbind- lichenTeilderHOAI.Ineineranstehenden8.Novellewirdu. a.zudiskutieren sein,ob diemit der6.Novelle gestrichenensog.Beratungsleistungenwieder zurückindenverbindlichenTeilderHOAIgeführtwerden.Nachdemdiesem Begehrenmitder7.Novellenichtstattgegebenwurde,istdieseabermalsunter demVorbehaltgestelltworden,binnenzweiJahrendieRückführungderBera- tungsleistungenindenpreisgebundenenTeilderHOAIzuprüfen.
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4 BR-Drucks.395/09.
5 Richtlinie2006/123/EGdeseuropäischenParlamentesunddesRatesüberDienstleistungenim Binnenmarktvom12.12.2006,inKraftgetretenam28.12.2006, ABl.EUNr.L376/36vom 27.12.2006,S.6.
6 SieheBR-Drs.395/09S.143;sieheauchindieserKommentierung§1Rn.5,13 f.
7 BR-Drucks.334/13,Beschlussvom7.6.2013,unterPunktBNr.6,S.2.
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2. Änderungender7.HOAI-Novelle
FürdieAktualisierung derLeistungsbilder hattendas Bundesministeriumfür Wirtschaftund TechnologieinZusammenarbeit mit demBundesministerium fürVerkehr,Bau-undStadtentwicklungForschungsaufträge vergeben.Dabei hatzunächstdasBundesministeriumfürVerkehr,Bau-undStadtentwicklung fünfExpertengruppen zusammengerufen, die in ihremAbschlussbericht eine ÜberarbeitungderLeistungsbilderbegründeten.
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AufdieserGrundlagewurde durchdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieeinweiteresFor- schungsprojektzurAktualisierungderHonorarstrukturvergeben.Dieseführ- tenzueinerAktualisierungderTafelwerteundihrerAnhebung.DerAbschluss- berichthierzuistunterwww.bmwi.bund.denachzulesen.
Die Neufassungen beruhenim Wesentlichendarauf, dassdie ursprünglichen Leistungsbilder und Planungsabläufe den Planungsprozessen und Unterneh- mensstruktureninden80erJahrenentsprungensind.Dadurch,dassArchitek- tenund Ingenieure inzwischen zahlreiche Hilfsmittel, gerade im Bereichder elektronischenDatenverarbeitung,inihreArbeitsabläufeintegrierthaben,ins- besondere CAD, war eine Neubewertung der Planungsleistungen angezeigt.
Ferner haben sich die Anforderungen an die eigentlichen Planungsaufgaben bereitsin der Praxisgewandelt.Termin- und Kostentreue steheninzwischen immermehrimVordergrund.LeistungenausLeistungsphasenwerdeninder PraxisinfrühereLeistungsphasenvorgezogen.DiesführtezueinerÜberarbei- tungderLeistungsbilderundteilweiseauchzurVerortungehemalsalsBeson- dereeingeordneteLeistungennunmehralsGrundleistungen.
Einweiterer zentralerPunktderneuen HOAIistdie Betonungderwerkver- traglichenAbnahmeregelungen.
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IV. DerArchitekten-undIngenieurvertrag
1. Preisrecht
MitderHOAIwurdeeinsogenanntesPreisrechtgeschaffen.DieParteiensind hierdurchinihrervertraglichenFreiheit,fürbestimmteArchitekten-undInge- nieurleistungenfreiHonorarezuvereinbaren,beschnitten.EingriffeindieVer- tragsfreiheitkanndieHOAIdahernurinihrenklardefiniertenGrenzenrecht- fertigen. Der Verordnungsgeber hat mit §7 Mindest- und Höchsthonorare verordnetundin§6dieParameterfürdieErmittlungderselbenbestimmt.Die EinhaltungderMindest- und Höchstsätzeist zwingend.Davonabweichende Regelungensind grundsätzlichwegeneinesVerstoßes gegendiesegesetzliche Vorgabeunwirksam(§134BGB).BetroffenvonderUnwirksamkeitist aller- dingsalleindieVergütungsabrede.DerVertragalssolcherbleibtbestehen,mit derFolge, dass die unwirksameHonorarvereinbarung durch die Regelndes zwingenden Preisrechts, mithin durch die Mindestsätze ersetzt wird.
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Die HOAIregeltnurdieVergütungsfolgeneinesVertrags.Vertragsrechtlässtsich derHOAInichtentnehmen.SolcheswäreauchvonderErmächtigungsgrund- lagenichtgedeckt.
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DieHOAIsetztmitdemMindest-undHöchstsatzauch lediglichdieGrenzenfüreineHonorarvereinbarung,dieindiesenGrenzender Vertragsfreiheitunterliegt,solangesieschriftlichgetroffenwurde.
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2. Vertragsabschluss
IhreVergütungerhaltendieArchitektenundIngenieurefürdieErbringungihrer beauftragtenvertraglichenLeistungen.WelcheLeistungensiezuerbringenhaben,
8www.bmvbs.de.
9BR-Drucks.334/13S.145.
10BGH,Urteilvom11.10.2007–VIIZR25/06,IBR2007,685.
11BGH,Urteilvom9.1.1997–VIIZR48/96,IBR1997,245,NJW1997,1694,1695.
12BGH,Urteilvom17.4.2009–VIIZR164/07,IBR2009,334.
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ergibtsichausdemVertrag.EinsolcherVertragkommtzustandedurchzweiüber- einstimmendeWillenserklärungendesPlanersunddesAuftraggebers,vomGesetz Bestellergenannt,§§145,146BGB.DieParteienmüssensichdabeiüberdiewe- sentlichenBestandteiledesVertragseinigen,mithinzumindestüberArtundUm- fangderzuerbringendenPlanerleistung.EineEinigungüberdieHöhedesHono- rars ist aufgrund der Festlegungen in der HOAI nicht notwendig. Die darin vorgeseheneVergütungzudenMindestsätzeniststetszuzahlen,solangekeine nachderHOAIzugelasseneHonorarvereinbarunggetroffenwurde.
SowohlderVertragsschlussalsauchdie(nichtnotwendige)Vereinbarungeiner VergütungzumMindestsatzmussentgegendenVorgabendes§7Abs.1nicht schriftlicherfolgen.EinmündlicheroderdurchschlüssigesVerhaltengeschlosse- nerVertragistgenausowirksamwieeinschriftlichabgeschlossener.DerPlaner, dereinHonorarbeansprucht,mussdenAbschlussundUmfangderbeauftragten Leistung darlegen und beweisen.
13
Die bloßeEntgegennahme von Leistungen durchden Auftraggeberbegründetnoch keineVermutungfür einenVertrags- schluss.
14
InderPraxisstelltderNachweisderVereinbarungderentgeltlichen LeistungserbringungdenPlaneroftvorerheblicheProbleme.Daherhabensich Fallgruppenherausgebildet,diezugunstendesPlanersfürdiekonkludentverein- barte,entgeltlicheLeistungserbringungherangezogenwerdenkönnen.
DieVermutungdes§632Abs.2 BGB(„giltdieüblicheVergütung alsverein- bart“)beziehtsichnuraufdieVergütungspflichtunddieVergütungshöhe,nicht aberaufdieBeauftragungselbst.EinhäufigesPraxisproblemstelltdieAbgren- zung zwischen der Akquisephase (kostenlose Leistungen ohne vertragliche Grundlage)undderZeitnachdemVertragsschluss,dar.NachständigerRecht- sprechungdesBGHkönnenTätigkeiteneinesPlanersauchvergütungsfreieAk- quisitionsleistungensein, wenn der Auftraggeber nichtzum Ausdruck bringt, sich bereits vertraglichbinden zu wollen.
15
Die weithin vertretene These,ein Planer leiste imRegelfall entgeltlich, ist durchden BGHnicht bestätigt wor- den.
16
DieDauerderAkquisephasewirdunterschiedlichgewichtet,siewirdteils bisLPh2,teilsbisLPh4angenommen.
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ObundwanneineAkquisephasebeen- detist,kannhäufignuranhandvonIndizienbestimmtwerden.Teilweisehaben dieGerichtenichteinmalbeidemEinreicheneinervomAuftraggebergegenge- zeichneten Baugenehmigungsplanung bzw. Bauvoranfrage zwingend auf eine entgeltlicheAuftragserteilunggeschlossen.
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AndererseitswurdederWillezum AbschlusseinesVertragsbeiUnterschriftdesAuftraggebersaufdenArchitekten- plänenangenommen.
19
FernerwurdeeinsolcherWillebeiderEntgegennahme vonAusführungsplänenbejaht.
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FüreinenkonkludentenVertragsschlussspre-
13BGH,Urteilvom17.4.2009–VIIZR164/07,IBR2009,334;OLGCelle,Urteilvom17.2.2010– 14U138/09,BauR2010,926.
14Locher/Koeble/Frik,12.Aufl.,Einl.Rn.47;OLGHamm,Urteilvom23.4.2010–I19U12/08, BauR2010,1782.
15OLG Nürnberg,Urteilvom22.9.2011– 13U613/11,IBR 2013, 156,Nichtzulassungsbe- schwerdevomBGHzurückgewiesen.
16FürkonkludentenVertragsschlussüberentgeltlicheLeistungen:BGHUrteilvom11.10.2007– VIIZR143/06,IBR2008,191;gegenEntgeltlichkeitalsRegel:BGH,Urteilvom5.6.1997–VII ZR124/96,IBR1997,462,BauR1997,1060.
17BGH,Urteilvom5.6.1997–VIIZR124/96,IBR1997,462,BauR1997,1060;Begrenzungauf LPh2:OLGDresden,Urteilvom16.2.2011–U261/10,IBR2013,86,bisLPh4:OLGCelle, Urteilvom17.2.2011–14U138/09,IBR2010,214.
18BGH,Urteilvom5.6.1997–VIIZR124/96,IBR1997,462,BauR1997,1060.
19OLGDüsseldorf,Urteilvom21.6.2011–21U129/10,IBR2011,529(EinreichungGenehmi- gungsplanung);verneinendBGH,Urteilvom5.6.1997–VIIZR124/96,IBR1997,462,BauR 1997,1060.
20BGH,Urteilvom6.5.1985–VIIZR320/84,BauR1985,582;verneinendOLGCelle,Beschluss vom7.3.2011–14U7/11,IBR2011,341,BauR2011,1190;bejahend,jedenfallsbeiVerwen- dungderPlanungwohlanzunehmen:OLGHamm,Urteilvom23.4.2010–I19U12/08,BauR 2010,1782.
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chenz. B.dasAnfordernunddieVerwertungvonLeistungen,dieüblicherweise nichtunentgeltlicherbrachtwerden,dieUnterschriftdesAuftraggebersauf ei- nemBauantrag,ÄnderungswünscheoderdieErteilungeinerVollmachtmitdem Auftrag,siezubenutzen.
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DieZahlungeinesEntgeltsfürdieLPh1begründet dieVermutung,dassdieAkquisephasebeendetwarundspätereLeistungsphasen ebenfallsentgeltlich beauftragt wurden.
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EsmussnacheinerBetrachtungan- handdes objektivenEmpfängerhorizonteseinRechtsbindungswillebeiderPar- teienvorliegen.DiesermusssichvorrangigausdemVerhaltendesAuftraggebers ergeben.Eristanzunehmen,wennderAuftraggeberdemPlaneraufseineLeis- tunghinAbschlagszahlungenleistet.
23
Istvereinbart,dasseineschriftlicheVertragsurkundemitkonstitutiverWirkung aufgesetztwerdensoll(Beurkundungsabrede),kommtderVertragerstmitder Urkundenerrichtungzustande, §154 Abs.2 BGB. BiszurErrichtung derUr- kunde erfolgen die Erklärungen der Vertragsparteien regelmäßig noch ohne Rechtsbindungswillen.
24
KonstitutiveBeurkundungsabredensindbeiAufträgen deröffentlichenHanddieRegel,danachdenVerwaltungsvorschriftenderVer- tragschriftlichzuschließenist.
25
DaranändertauchdieAbforderungbestimmter Planungsleistungen vor Unterschrift des Vertrags nichts. Ein erfahrener Planer hat dies zu wissen.
26
DieBeurkundungsabredekann jedochauch mündlichbzw.
durchschlüssigesVerhaltenaufgehobenwerden.AufeineschriftlicheBeurkun- dungkommtesdannnichtmehran.Weiterhingilt§154Abs.2BGBschondem Grundenachnicht,wenndieBeurkundungnichtkonstitutivwirken,sondernle- diglichBeweiszweckendienensollte.
27
ImRahmenderBeurkundungsabreden kannesdahermitunterzuschwierigenBeweisproblemenkommen.
Die landesrechtlichen Schriftformvorschriften der Gemeindeordnung sollen nach der Rechtsprechung keine Formvorschriften im Sinne des §125 BGB sein.
28
Das zuständige Handlungsorgan des Auftraggebers kann den schwe- bendunwirksamen Vertragnach§177BGBgenehmigenodernicht.
29
Esist derGemeindenichtnachTreuundGlaubenverwehrt,sichaufdenFormver- stoßzuberufen.
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AnsprücheausungerechtfertigterBereicherungnach§812 BGBwegenErhaltder(nichtvertraglichgeschuldeten)PlanunghatderArchi- tektnur,wenndieGemeindediePlanungentgegennimmtundverwertet.
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Die VergütungaufderGrundlageeinesSchadensersatzansprucheserfolgreichgel- tendzumachenistnurinAusnahmefällendenkbar.So,wennderPlanernicht darüberaufgeklärtwurde,dassderVertragderGenehmigungderKommunal- aufsichtbedarf,
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oderwennderunzutreffendeEindruckerwecktwurde,der Handelnde(WerksleiterderStadtwerke)könnedenVertragalleineschließen.
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21OLGKöln,Urteilvom25.1.2006–11U57/03,IBR2007,141;OLGDüsseldorf,Urteilvom 28.10.2005–22U70/05,IBR2006,504;OLGFrankfurt,Urteilvom20.9.2005–22U210/
02,IBR2006,453;zurAbgrenzungzumnichtregelmäßigvergütungspflichtigenWerkvertrag (hier:ErarbeitungvonVorschlägenfüreineStrategiezurProdukterklärung)BGH,Urteilvom 8.6.2004–XZR211/02,IBR2004,480m. w. N.;weitereEinzelfällebeiLocher/Koeble/Frik, 12.Aufl.,Einl.Rn.48.
22OLGKöln,Urteilvom25.1.2006–11U57/03,IBR2007,141.
23OLGHamm, Urteilvom21.6.2001 –24U100/00, IBR 2003,138; BGH, Beschluss vom 9.1.2003–VIIZR288/01(Revisionnichtangenommen).
24OLGDresden,Urteilvom18.9.2002–11U1132/02,IBR2003,423.
25OLGHamm,Urteilvom30.8.1994–24U19/94,IBR1995,21.
26OLGDresden,Urteilvom2.12.1999–9U585/99,IBR2001,317,BauR2001,1769.
27Palandt/Grüneberg,BGB,73.Aufl.,§154Rn.5.
28AuchbeiZustimmungspflichtderAufsichtsbehörde:BGH,Urteilvom4.12.2003–IIIZR30/
02,BGHZ157,168.
29OLGHamm,Urteilvom30.8.1994–24U19/94,BauR1995,129;sieheauch§7Rn.6.
30OLGBrandenburg,Urteilvom4.3.2004–12U130/03,IBR2005,330.
31OLGCelle,Beschlussvom27.3.2006–14U237/05,IBR2006,338.
32BGH,Urteilvom10.6.1999–IXZR409/97,NJW1999,3335.
33BGH,Urteilvom22.9.2005–VIIZR34/04,BauR2005,1918.
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EingegenübereinemAbwesenden(z. B.schriftlich)gemachtesVertragsangebot kanngemäߧ147BGBnurinangemessenerFristangenommenwerden.Wird esnachAblaufderFristangenommen,stelltdieAnnahmeeinneuesAngebot dar,welcheszurWahrungderSchriftform wiederumschriftlichangenommen werdenmuss.SoweitdieSchriftformnichteinzuhaltenist,genügteinemündli- cheodereinekonkludenteAnnahme,soetwadurchBeginnderArbeiten.Wie langedie Fristzur Annahmeist, bestimmtsich nachden Gegebenheitendes Einzelfalles(Übermittlung,Prüfung,Überlegung,ggf.Entscheidungsfindungim Gremium,Unterzeichnung,Rückübermittlung).UnangemesseneAnnahmefris- tenkönnenalsAGBunwirksamsein(§308Nr.1BGB).
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Er stw ennde rAr chi tek tde nVe rt rag ssc hlu ssb ele gth at ,sp ric hte ineVer mu - tu ngf ür d ieEnt gel tli chk eit se ine rLe ist ung .So lan ge Lei stu nge n ve rei nb art we rde n,d ieimR ege lun gsb ere ic hde rHO AIl ieg en,bed ar fesdie ser Ver mu- tu ngj edo chnic ht m ehr,we il s ic hde rVe rgü tun gsa nsp ru chd anndir ekt aus de rHO AIe rg ibt .Be hau pte tda nnderAuf tra gge ber,di eL eis tun gse iko ste n- lo szu erb ri nge n,s o tr iff tih n h ier für die Bew eis las t.
35
Im Gel tu ngs ber eic h de rHO AIk an nKo ste nlo sig kei tj edo chn ich tve rei nba rtwer den .ObderAuf - tr agg ebe re rke nne nko nnt e,d as sdi eLe ist ungber eit sd iea use ine mVe rtr ag s- sc hlu ss r es ult ier end e Ve rgü tu ngs pfl ich t au slö sen so llt e, i st i m Ei nze lf all zu er mit tel n.DieMög lic hke itz ud ies erE ins ich twi rdm anall erd ing sve rla ng en mü sse n,w il l ma nei nenRec hts bi ndu ngs wil len unt ers te lle n.D ahe rsi nd P la - nu ngs lei st ung ena uchbeiihr erEnt geg enn ahm eda nna lsInd izf üre ine nVe r- tr ags sch lu sse herung eei gne t,wen nsi eau fEi gen ini ti ati ved esP lan erser ste llt wu rde n.
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FürdenVertragsschlussmitVerbraucherngeltenbesondereRegeln.Durchdie UmsetzungderEU-Verbraucherrechterichtlinie2011/83/EU(VRRL),sindseit dem13.6.2013nunnichtmehrnurfürFernabsatzverträge,sondernallgemein beiVerbraucherverträgenInformationspflichtenderUnternehmerzubeachten.
ZudenUnternehmernzählengemäߧ14BGBauchselbstständigePlanerjegli- cher Ausrichtung. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsge- schäftzuZweckenabschließt,dieüberwiegendwederihrergewerblichennoch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§13 BGB).WegenderdamitverbundenenbesonderenAnforderungenandenVer- tragsschlusshatzukünftigjederPlanerzuprüfen,obessichbeiseinempotenti- ellenVertragspartnerumeinenVerbraucherhandelt.KeineVerbraucher sind insbesondereUnternehmenoderöffentlicheAuftraggeber.
AusderVerbraucherstellungresultierenverschiedenePflichtendeskontrahie- rendenPlaners.
ZunächstbestehteineInformationspflicht.BeiderFragedesUmfangsderIn- formationspflichtistzwischenallgemeinenVerbraucherverträgen–wozujeder miteinemVerbrauchergeschlosseneVertraggehört–und außerhalbvonGe- schäftsräumendesPlanersgeschlossenenVerbraucherverträgen(AGV)zuun- terscheiden.Ein AGVist imGrunde einallgemeiner Verbrauchervertrag nur mit derBesonderheit, dassdieser außerhalbder GeschäftsräumedesPlaners (z. B.aufderBaustelle)geschlossenwurdeundandiesendaherbesondereAn- sprüchezustellensind.
Als„außerhalbvonGeschäftsräumenabgeschlossenerVertrag“(AGV)giltge- mäßArt.2Nr.8derEU-Richtlinie–wortgleichübernommenin§312bBGB– jederVertragzwischendemUnternehmerunddemVerbraucher,
34OLGDresden,Urteilvom26.6.2003–19U512/03,BauR2005,559.
35OLGDüsseldorf,Urteilvom5.6.1992–22U251/91,BauR1993,108.
36BGH,Urteilvom24.6.1999–VIIZR196/98,BauR1999,1319;OLGOldenburg,Urteilvom 17.12.1986–3U201/86,BauR,1988,620;OLGKoblenz,Beschlussvom29.9.2011–5U224/
11,IBR2011,643.
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– derbei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit desPlaners und desVer- brauchersaneinemOrtgeschlossenwird,derkeinGeschäftsraumdesPla- nersist;
– fürdenderVerbrauchereinAngebotgemachthat;
– derindenGeschäftsräumendesPlanersoderdurchFernkommunikations- mittelgeschlossen wird,unmittelbar nachdemder Verbraucher aneinem anderenOrtalsdenGeschäftsräumendesPlanersbeigleichzeitigerkörper- licherAnwesenheitdesUnternehmersunddesVerbraucherspersönlichund individuellangesprochenwurde.
BeibeidenVerbraucherverträgen–allgeneinen wieauchAGV–bestehteine vorvertraglicheInformationspflicht. AllerdingswerdendieimRahmen dieser InformationspflichtgemachtenAngaben nurbeiAGVzumVertragsinhalt,es seidenn,dieParteienvereinbarenausdrücklichetwasanderes,§312dAbs.1 Satz2BGB.SollenspäterAGBverwendetwerden,sodürfensichdieseunddie übermitteltenInformationennichtwidersprechen.
Zuinformierenistinsbesondereüber:
– dieIdentitätdesPlaners,alsodenNamenoderdieFirmierungmitvollstän- digenKontaktdaten(inkl.Telefonnummer undbeiAGVggf.Faxnummer undE-Mail-Adresse)
– beiGesellschaften:AngabederRechtsform;
– beiNiederlassungen:ggf.vondemFirmenhauptsitzabweichendeAnschrift – die wesentlichenEigenschaftenderDienstleistung, alsodie vom Büro im
konkretenFallangebotenenLeistungen
– denGesamtpreisoderdieArtderPreisberechnung,alsoz. B.dieHonorar- berechnungnachderVerordnungüberdieHonorarefürArchitekten-und Ingenieurleistungen (HOAI) für das konkrete Bauvorhaben, sofern die HOAI Anwendung findet, mitsamt Nebenkosten. Der Auftraggeber, der sichaufgrunddieserAuskunftaufeinSchlusshonorareinrichtet,istbeson- dersschutzbedürftig,wennderPlanernachDurchführungderLeistungen nachMindestsätzenabrechnenwill,dieüberdemzuvorangegebenenGe- samtpreisliegen
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– ggf.dieZahlungs-undLeistungsbedingungensowieTermine
– dieTatsache,dassderPlanervomVerbraucherdieLeistungeinerfinanziel- lenSicherheitverlangenkann,alsodieMöglichkeit,dassderPlanerseine HonorarforderunggegendenAuftraggeber (Verbraucher)absichernkann (z. B.durchdieEinräumungeinerSicherungshypothekandemBaugrund- stückdesVerbrauchers,vgl.§648 f.BGB)
BeiAGVistzubeachten,dassnichtnurdieerforderlichenInformationenge- mäߧ246aEGBGBübergebenwerdenmüssen,sonderndemVerbraucherzu- sätzlichgemäߧ312gAbs.1 BGBeinWiderrufsrecht von14Tagenzusteht, überwelcheserschriftlich zubelehrenist. Zudemmuss derVerbraucher auf dasMuster-WiderrufsformularausdemEGBGBhingewiesenwerden.
MachtderVerbrauchervonseinemWiderrufsrechtGebrauch,sosindgemäß
§355Abs.3BGBdieempfangenenLeistungenunverzüglichzurückzugewäh- ren. Ein Honoraranspruch für bereits erbrachte Leistungen besteht gemäß
§361 BGBnicht. Wurdeüber das Widerrufsrecht nichtordnungsgemäß be- lehrt,sohatdies zur Folge,dassder Verbraucher denVertrag gemäߧ356 Abs.3BGBbiszueinemJahrund14Tagenwiderrufenkann.
Steht demVerbraucher ein Widerrufsrecht zu und möchteer dennoch, dass unmittelbarnachdemVertragsschluss,dasheißtnochwährendderWiderrufs- frist, mit der Vertragserfüllungbegonnen wird, so sollte der Architekt eine schriftliche Erklärung des Verbrauchers verlangen, dassdieser zur Kenntnis genommenhat,dasserinfolgedessenseinWiderrufsrechtverliertunddennoch densofortigenBeginnwünscht.
37Siehedazu§7,Rn.33.
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BeiStufenverträgengeltendieseAnforderungenfürjedeeinzelneStufe.
DieBeweislastfür die umfassendeInformation sowie–sofernerforderlich– die Belehrung zum Widerrufsrecht trägt der Architekt. Daher ist anzuraten sichdenErhaltderInformationenschriftlich–imIdealfallmitUnterschrift– bestätigenzulassen.
3. Anordnungsrecht
InderPraxiskauminfragegestelltistdasAnordnungsrechtdesAuftraggebers.
SowerdenhäufigVeränderungenderPlanungszielevomAuftraggebervorgege- ben,die letztlich zu einer Veränderung des vertraglichen Leistungsziels oder derPlanungsumständeführen.DiesePraxisistzuhinterfragen,dadasBGBein einseitigesAnordnungsrechtdesAuftraggebersnichtkennt.KommtderPlaner demVerlangennach,wirdmaneinEinvernehmenderParteienüberdiegeän- derte Leistung nicht leugnenkönnen.
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Probleme ergebensich dort, woder PlanerdieÄnderungsanordnung nichtakzeptiert und auchnichtakzeptieren muss.
Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Parteien ein Anordnungsrecht vertraglichvereinbarthaben.Individualvertraglichkanneinsolchesunproble- matischbiszurGrenzederSittenwidrigkeitvereinbartwerden.DieBaupraxis kennt Anordnungsrechtein AGB in §1 Abs.3, 4 VOB/B,woran sich auch Planerund Auftraggeber orientieren können. Wirdein solches Anordnungs- rechtohneVergütungsfolge(§2 Abs.5, 6VOB/B)vereinbart,ist seineAGB- rechtliche Zulässigkeit fragwürdig,denn das gesetzliche Leitbild gehtdavon aus,dasseinevertraglichePflichtzurLeistungvonbeidenSeitenvereinbartsein muss.EinAnordnungsrecht,welchesjedochderdurchAnordnungveränderten Planung eineVergütung ohne Wenn und Aber gegenüberstellt, kompensiert zumindestdiemöglicherweisedadurchentstehendenNachteile,wasdieKlausel nachdiesseitigerAuffassungunbedenklichmacht.
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Zubeachtenistindiesem Zusammenhang, dass ohne vertragliche Präzisierung selbst im Rahmen der VOB/B darüber diskutiert wird,ob das Anordnungsrecht auchVertragsum- stände umfasst.
40
Dies ist für Eingriffe in den Bauablauf von wesentlichem Interesse.
IstkeinAnordnungsrechtvertraglichvereinbartworden,wirdmaneinAnord- nungsrechtnurdannannehmenkönnen,wenndiePlanungsleistungerstwenig vorangeschritten ist bzw.die gewünschtenVeränderungen die Planung nicht imKern angreifenund eine VerweigerungderUmplanung durchdenPlaner (auchimHinblickaufseineverantwortlicheStellungalsSachwalter)treuwidrig erscheinenwürdesowiedieVergütunggesichertist.
41
Daslässtsichdamitbe- gründen,dass inLPh2 die Variante keineÄnderung desLeistungssolls dar- stellt,sondernjedeVariantenachgleichenAnforderungennochzuroriginären Leistunggehört.
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KniffkamöchtedasAnordnungsrechtdarüberhinausdamitbegründen,dass andersalsbeieinemnormalenBauvertragmitAustauschcharakterbeieinem ObjektplanervertragdasLeistungszielinderRegelnochnichtvonAnfangan feststehe,sondernerstinnerhalbderGrundlagenermittlung,Vorplanungund Entwurfsplanungerarbeitetwerde.
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DieAufgabedesArchitekten,die Bau- wünscheseinesAuftraggeberszuermittelnundumzusetzen,führedazu,dass demAuftraggebereinAnordnungsrechtzustehe,welchesderPlanerauchzu
38OLGNaumburg,Urteilvom23.6.2011–2U113/09,IBR2011,626.
39DerBGHgehtdavonaus,dass§1Nr.4VOB/B(jetzt§1Abs.4VOB/B)derisoliertenInhalts- kontrollenachAGB-Rechtstandhält;vgl.BGH,Urteilvom25.1.1996–VIIZR233/94,IBR 1996,182,BauR1996,378.
40ZumMeinungsstand:Ingenstau/Korbion,VOB/B,18.Aufl.,§1Abs.3Rn.4 ff.
41EtwaswenigerstrengeVoraussetzungenbeiLocher/Koeble/Frik,12.Aufl.,§10Rn.21.
42Locher/Koeble/Frik,12.Aufl.,§34Rn.56;Jochem/Kaufhold,5.Aufl.,§33Rn.37.
43Kniffka,IBR-Online-Kommentar,§631,Rn.948.
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beachtenhabe.
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DiesePflichtenwerdenabergeradeindenPlanungsschritten bisEndeLPh2erbracht.BiszudiesemZeitpunktsindVariantenohnehinals vertraglicheLeistungzuerbringen.DarüberhinaushatderPlanersicherlich auch Weisungen im Rahmen der Konkretisierung und Optimierung seiner Leistungenentgegenzunehmen.HandeltessichumFortführungenundOpti- mierungen der Planung,sollen diese vergütungsfrei bleiben, auch wennsie der Auftraggeber anordnet.
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Das ist noch von der originären Leistungs- pflicht erfasst. Werden jedoch nach Konkretisierung von Leistungsziel und KostenAnordnungenzurUmplanunggegeben,istnichterkennbar,weshalb derPlanerverpflichtetseinsoll,diesezubefolgen.ÄndertderAuftraggeber in dieser Phase die Planungsziele oder das Budget, ohnedass dasauf eine mangelhafteLeistungdesPlanerszurückzuführenist,kannernichteinseitig dievertraglichenGrundlagenändern.SoweitkannnachdiesseitigerAuffas- sungohnevertraglicheRegelungeinAnordnungsrechtnichtgehen.
Teilweisewirdvertreten,dassnurPlanungsvarianten,nichtaberPlanungsände- rungen abverlangt werden können.
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Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich derPlanungsvariantenergebesichausdemEntwicklungscharakterdesPlaner- vertragesundderSachwalterstellungdesPlaners.
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EinWeg,PlanungsvariantenauchinspäterenLeistungsphasennachLPh2ver- langenzukönnen,liegtinderBegründungeinerentsprechendenvertraglichen Pflicht.Esist umstritten,inwieweitdie vonderHOAIzuLPh2vorgesehene Verpflichtungzurwiederholten PlanungvertraglichauchaufWiederholungs- leistungenfürLPh3,4und5übertragenwerdenkann.
Soweit einevollständige Neuplanung(bspw. Änderung eines Bürogebäudes ineinHotel)ansteht,werdensichdieParteienaufeinenneuenVertrageini- genmüssen.EineinseitigesRechtdesAuftraggebersaufAnordnungweitrei- chender „Wiederholungs-“ Leistung gibt es dafür nicht.
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Beachtlich wird hier aber, zuwelchem Zeitpunkt die Umplanung gewünscht wird undwie konkretdiePlanungsvorstellungenderParteienbereitswaren.Ineinerfrühen PhasederPlanungistzumeistdasBildderParteienvomzukünftigenObjekt noch gar nicht so verfestigt, dass man überhaupt von einer vollständigen Neuplanung wird sprechen können.Ein vollkommen neuerVertragsgegen- standwirddaherinderLPh2nochseltenervorliegen,alsbeiÄnderungder Planung in der LPh3 oder später. Liegt bereits die Genehmigungsplanung vorund wünscht der Auftraggebernachträglich Änderungen, so istdavon auszugehen,dasssichdiePlanungsosehrverfestigthat,dassjedeÄnderung, diedenKernderPlanungverändertundinsbesonderezurerneutenGenehmi- gungsbedürftigkeit führt, einer neuen vertraglichen Vereinbarung bedarf.
HierbeibestehtdannohnevertraglicheRegelungkeinAnordnungsrechtdes Auftraggebers,es seidenn,die Umplanung istunwesentlich.
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Andererseits kannder Planer nicht nur einen Vorentwurf vorschlagen undjede weitere Änderungablehnen.
50
44UnterVerweisaufBGH,Urteilvom24.6.1999–VIIZR196/98;Urteilvom22.1.1998–VIIZR 259/96,jeweilszuKostenzielenund-vorgabendesAuftraggebers.
45OLGJena,Urteilvom8.5.2008–1U108/07,IBR2010,95;BGH,Beschlussvom15.10.2009– VIIZR129/08(Nichtzulassungsbeschwerdezurückgewiesen).
46Vgl.Motzke/Wolff,3.Aufl.,§20S.413,418.
47BGH,Urteilvom22.1.1998–VIIZR259/96,IBR1998,156,BauR1998,354undBGH,Urteil vom8.1.1998–VIIZR141/97,IBR1998,158,BauR1998,356,Motzke/Wolff,3.Aufl.,§20 S.415.
48OLGDüsseldorf,Urteilvom22.3.1994–21U172/93,BauR1994,534fürdieÄnderungeines BürogebäudesineinHotel.
49Locher/Koeble/Frik,12.Aufl.,§10Rn.21stellendabeidaraufab,dassÄnderungswünschen hinsichtlichderAusstattungehernachzukommenist,alssolchenkonstruktiverArt.Eineklare diesbezüglicheRegelkannesjedochnichtgeben.
50Locher/Koeble/Frik,12.Aufl.,§10Rn.21.
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NachderhiervertretenenAuffassunghatderAuftraggebermangelsvertragli- cherVorsorgeinderDefinitiondesLeistungssollsoderVereinbarungkeinAn- ordnungsrechtmitderFolge,dassderPlanerdieLeistungverweigernkann.
Ansonstenführt eineAbänderungsvereinbarungimmerzu einerVeränderung desPreis-/Leistungsgefüges.SiehtderVertragkeineanderslautendeRegelung dazuvor,istjedeÄnderung,unabhängigvondemUmfangderÄnderungeiner weiterenVergütungzuzuführen.
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KoeblevertrittdieAuffassung,dassderPlanerinjedemFallseineweitereTä- tigkeitvoneinerschriftlichenHonorarvereinbarung(§7Abs.1)abhängigma- chendürfe.
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DieseAuffassungverkenntjedoch,dassimFallderWirksamkeit einereinseitigenAnordnungdaswerkvertraglicheLeistungszielverändertwird.
Umdieseszuerreichen,istderPlanerallerdingsvorleistungspflichtig.Erkann seineLeistungnurverweigern,wennauchderAuftraggeberdieVergütungfür dieangeordneteLeistungendgültigverweigertunddieLeistungnichtvondem bisherigenLeistungssollumfasstist.
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Unabhängig hiervon muss es aber möglich sein, dassder Auftraggeber sich vertraglichdasRechteinräumenlässt,Umplanungeneinseitiganzuordnen.Ob eine solcheRegelunginAGB zulässigist, wirdzumTeil bezweifelt,weil ein einseitigesÄnderungsrechtindenGrundsatzeingreift,dassVerträgeeinzuhal- tensindundvondiesennurimbeiderseitigenEinvernehmenabgewichenwer- denkann,§§145,146BGB.DieserRechtsbindungswillestellteinewesentliche GrundlagedesVertragssystemsdesBGBdar,welchesdieÄquivalenzgegensei- tigerLeistungenabsichert.DieProblematikistvorliegendfürdenPlanerkeine anderealsfürdennachVOB/BausführendenWerkunternehmer.Zu§1Abs.4 VOB/BhatderBundesgerichtshofjedoch entschieden,dassdieseraucheiner isoliertenKontrollestandhält.
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Begründetwirddiesdamit,dassbeiVertrags- schlussoftnochnichtklarist,wiedervereinbarteLeistungserfolgzuerreichen ist.EinAnordnungsrechtgegenüberdemPlaneristdahernichtzubeanstanden, solangediesermitseinemBüroaufdieLeistungeingestelltist.
4. Vertragsinhalt
DenVertragstypusArchitekten-/IngenieurvertragkenntdasBürgerlicheGesetz- buchnicht,hierbeihandeltessichzumeistumDienst-oderWerkverträge.Im RegelfallsindsiealsWerkverträgeeinzustufen,wobeidieAuslegungderver- traglichen Vereinbarung maßgeblich ist.
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Die Klassifizierungist maßgeblich fürArtundUmfangderVertragspflichten.Dienstverträgekönnennurbeiun- selbstständigenPlanungsleistungenangenommenwerden.Eshandeltsichdabei inderRegelumergänzendePlanungsleistungen,diefürsich genommenkein eigenständiges Gewicht haben und zum Beispiel die Planungsleistungen des Auftraggebers lediglichunterstützenund vervollständigen.Beieinem Dienst- vertragbestehtdiegeschuldeteHauptleistunginderErbringungeinerArbeits- leistung.GegenstanddesDienstvertragesistdieTätigkeitalssolche.
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Dagegen schuldetderAuftragnehmer/WerkunternehmerbeimWerkvertragnichtnurdie Tätigkeitalssolche,sondernauchtatsächlichdenEintrittdesvertraglichfest- gelegtenErfolges.Die LeistungenderArchitektenund Ingenieure sinddaher
51I.E.soauch:Werner/Pastor,14.Aufl.,Rn.1022(AbgrenzunggeschuldeterPlanungzuÄnde- rungsanordnungamMerkmaldesUmfangsund Aufwandes– Wesentlichkeitsgrenze;abwei- chend:Locher/Koeble/Frik,11.Aufl.,§10Rn.11EntgeltlichkeitnurbeiWesentlichkeitderÄn- derung).
52EbensoimErgebnisLocher/Koeble/Frik,12.Aufl.,§10Rn.23.
53BGH, Urteil vom 20.12.1996 – V ZR 277/95, IBR 1997, 433; Palandt/Grüneberg, BGB, 73.Aufl.,§320Rn.18.
54DerBGHgehtdavonaus,dass§1Nr.4VOB/BderisoliertenInhaltskontrollenachAGB-Recht standhält.Vgl.BGH,Urteilvom25.1.1996–VIIZR233/94,BauR1996,378.
55BGH,Urteilvom10.6.1999–VIIZR215/98,BauR1999,1317.
56MüKo/Busche,BGB,6.Aufl.,§631Rn.14.
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