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Brexit - der Austritt aus der Europäischen Union am Beispiel des Vereinigten Königreiches / eingereicht von Marlies Steinbock

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Academic year: 2021

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JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at DVR 0093696 Eingereicht von Marlies Steinbock Angefertigt am Institut für Europarecht Beurteiler

Assoz. Univ.- Prof. Dr. Franz Leidenmühler

August 2019

BREXIT – DER

AUSTRITT AUS DER

EUROPÄISCHEN

UNION AM BEISPIEL

DES VEREINIGTEN

KÖNIGREICHES

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften

im Diplomstudium

(2)

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Wels, 22.08.2019

(3)

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung ... 4

1.1.Beitritt zur Europäischen Union ... 5

1.2.Grundgedanke der Europäischen Union ... 8

1.3.Werte und Ziele der EU ... 11

a) Achtung der Menschenwürde ... 12

b) Freiheit ... 12

c) Demokratie ... 13

d) Gleichheit ... 13

e) Rechtsstaatlichkeit ... 14

f) Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören ... 15

g) Werte in einer Gesellschaft ... 15

h) Ziele der Europäischen Union ... 15

2. Der Austritt aus der Europäischen Union ... 16

2.1.Gründe und Ursachen für den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ... 16

2.2.Allgemein – der Austritt aus der Europäischen Union gem. Art. 50 EUV ... 19

2.3.Möglichkeiten zur Rücknahme des Austrittsansuchens ... 21

3. Der Brexit und seine Folgen ... 24

3.1.Chronologie des Brexit bisher ... 24

3.2.Auswirkungen des Brexit auf die übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ... 28

3.3.Konsequenzen des Brexit für die EU-Politik und die Stabilität der Europäischen Union ... 30

4. Zusammenfassung ... 31

5. Abkürzungsverzeichnis ... 34

(4)

1.

Einführung

In der gegenständlichen Diplomarbeit möchte ich mich aus aktuellem Anlass mit der Thematik des Austrittes des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union beschäftigen. Inhaltlich werden dabei zunächst im Allgemeinen der Beitritt zur Europäischen Union, der Grundgedanke sowie Werte und Ziele, die aus der Mitgliedschaft eines Staates bei der Europäischen Union resultieren, beleuchtet.

Im nächsten Schritt erfolgt die Darstellung der unterschiedlichen Beweggründe des Vereinigten Königreiches, die schlussendlich zu dem ausschlaggebenden Referendum geführt haben sowie der allgemeine Ablauf eines Austrittes aus der Europäischen Union nach Art. 50 EUV und die Frage nach der Möglichkeit einer Rücknahme des bereits getätigten Austrittsansuchens.

Abschließend erfolgt eine chronologische Erfassung der bisherigen Ereignisse im Zuge des „Brexit“ und welche Konsequenzen ein tatsächliches Ausscheiden des Vereinigten Königreiches auf Großbritannien selbst, die übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie auf die Stabilität der Europäischen Union und deren Politik hat.

(5)

1.1. Beitritt zur Europäischen Union

Um Mitglied der Europäischen Union werden zu können, bedarf es gem. Art. 49 Abs.1 Satz 1 EUV eines Antrages, in dem der betreffende Staat mitteilt, Mitglied der Union werden zu wollen. Voraussetzung, um überhaupt einen derartigen Mitgliedsantrag stellen zu können ist, dass es sich bei dem beantragenden Staat um einen europäischen Staat handelt. Allerdings ist nicht exakt definiert, ob der betreffende Staat hinsichtlich seines Staatsgebietes gänzlich in Europa liegen muss oder nicht. Aufgrund des freien Wortlautes, ist ein Staat bereits dann als europäisch zu qualifizieren, wenn ein Teil desselben in Europa gelegen ist. Neben der Achtung und Förderung der in Art. 2 EUV angeführten Werte, ist auch die Erfüllung politischer, historischer sowie kultureller und geographischer Maßstäbe erforderlich, um schlussendlich einen erfolgreichen Beitrittsantrag stellen zu können. Beispielhaft kann an dieser Stelle die Türkei genannt werden, deren überwiegender Teil in Asien liegt, aber dennoch als europäischer Staat zu qualifizieren ist.1

Wenn ein Staat einen Beitrittsantrag stellt, sind darüber das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente zu informieren, der Antrag per se wird an den Rat weitergegeben. Aus der Verifizierung, ein „europäischer Staat“ zu sein, erwächst dem jeweiligen Staat dennoch kein Anspruch auf den Beitritt in die Europäische Union, es besteht lediglich ein Recht auf tatsächliche Überprüfung des Beitrittsantrages und unter Umständen der Einleitung von Beitrittsverhandlungen.2 Gem. Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 EUV entscheidet der Rat über das Ansuchen zum Beitritt einstimmig, sofern der antragsstellende Staat die Prinzipien des Art. 2 EUV respektiert und wahrnimmt. Ehe der Rat allerdings final entscheidet, bedarf es einer Anhörung seitens der Kommission sowie der Annahme im Sinne einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments. 3 Darüberhinaus ist der Abschluss eines Vertrages erforderlich, der die Aufnahmebedingungen und die, durch die Aufnahme notwendig werdende Angleichung der bereits bestehenden Verträge regelt, welche die Grundlage der Europäischen Union bilden. Dieser neue Vertrag

1 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht Institutionen und Politiken, 2011, 18. 2 Vgl. Isak, Europarecht I Teil 1 Grundlagen Institutionen Verfahren, 2018, 23.

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muss von allen Mitgliedsstaaten im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Anordnungen ratifiziert werden.4

Das bedeutet, dass sich das Beitrittsverfahren eines antragsstellenden Staates in einen unionsrechtlichen und in einen völkerrechtlichen Teil gliedern lässt. Der unionsrechtliche und somit erste Teil, besteht aus einer Reihe von Organbeschlüssen seitens des Rates, der Kommission sowie des Europäischen Parlaments. Der völkerrechtliche Teil beinhaltet die oben kurz skizzierte Ratifizierung des Beitrittsvertrages durch sämtliche Mitgliedsstaaten. Dieser Beitrittsvertrag ist als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren.5

Im Zuge der Beitrittsverhandlungen wird ein sogenanntes Screening durchgeführt. Dabei kooperieren die Kommission und die Regierung der Mitgliedsstaaten, um herauszufinden, ob der antragstellende Staat den Kopenhagener Kriterien entspricht und die „acquis“ übernimmt.6 „Acquis“, also acquis communautaire, bezeichnet den Normenbestand des Primär- und Sekundärrechtes des Unionsrechtes nach der Rechtsprechung des EuGH.7 Unter den Kopenhagener Kriterien versteht man Voraussetzungen, die ein potentieller Mitgliedsstaat vorab erfüllen muss. Jene sind in Art. 49 Abs. 1 Satz 4 EUV im Primärrecht verankert und vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Jahre 1993 erfasst worden, unter ausdrücklicher Hervorhebung, dass jene Prinzipien die Aufnahmefähigkeit eines Staates in die Europäische Union statuieren. Sie lauten wie folgt:

• „Geografisches Kriterium: europäischer Staat • Politische Kriterien:

o rechtsstaatliche Ordnung o demokratische Ordnung

o Schutz der Grund- und Menschenrechte o Schutz der Minderheiten

• Wirtschaftliche Kriterien

o funktionsfähige Marktwirtschaft

o Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten

4 Vgl. Streinz, Europarecht, 2005, 40.

5 Vgl. Leidenmühler, Europarecht, 2017, 254ff.

6 Vgl. Breitenmoser, Weyeneth, Europarecht unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, 2017, 159. 7 Vgl. Leidenmühler, Europarecht, 2017, 256.

(7)

• Sonstige aus der Mitgliedschaft erwachsende Verpflichtungen:

o Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion

o Übernahme des ,gemeinsamen Besitzstandes’ der EU (,acquis communautaire)

o Kapazität von Verwaltung und Justiz zur Anwendung des gemeinsamen Besitzstandes.“8

Erfüllt ein antragstellender Staat diese Kriterien, so stehen dem Rat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, was dazu führt, dass einem Bewerberstaat trotz Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen, wie bereits kurz erwähnt, kein Anspruch auf Aufnahme in die Union erwächst. Die Art. 49 EUV iVm. Art. 106a Abs. 1 EAGV sehen zudem vor, dass eine Mitgliedschaft immer in Verbindung mit dem Beitritt des Staates in die Europäische Atomgemeinschaft und der Europäischen Union verbunden ist. Ein Beitritt nur zur Europäischen Union, ohne einer Mitgliedschaft zur Europäischen Atomgemeinschaft, ist somit nicht möglich. 9

Zusammenfassend ist in der Praxis der Beitritt eines Bewerberstaates durch folgende Schritte gekennzeichnet:

• Der antragsstellende Staat trifft innerstaatlich die Entscheidung, Mitglied der Europäischen Union und damit auch der Europäischen Atomgemeinschaft werden zu wollen

• Der Beitrittskandidat stellt einen Beitrittsantrag, der dem Rat zukommt • Der Rat leitet das Beitrittsgesuch an die Kommission weiter

• Stellungnahme der Kommission sowie Inaugenscheinnahme seitens des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente

• Erhebung der wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Lage des antragsstellenden Staates sowie Erarbeitung einer Beurteilung seitens der Kommission

• Beschluss über die Annahme der Beurteilung der Kommission

• Beschluss des Rates hinsichtlich der Beurteilung der Kommission sowie Entscheidung darüber, ob Beitrittsverhandlungen eingeleitet werden

8 Vgl. Haratsch/Koenig,/Pechstein, Europarecht, 2016, 49. 9 Vgl. Haratsch/Koenig,/Pechstein, Europarecht, 2016, 49.

(8)

• Einleitung der Beitrittskonferenz mit dem beitrittswerbenden Staat • Verhandlungen über den Beitritt, samt abschließendem Protokoll

• Der Europäische Rat nimmt die Ergebnisse der Verhandlung an, es folgt die Bestätigung des Europäischen Parlaments

• Zum in Kraft treten des Beitrittsvertrages bedarf es der Ratifikation seitens des antragsstellenden Staates sowie der Mitgliedsstaaten10

Der Beitritt ist mit Annahme des Beitrittsgesuches finalisiert, dabei wird der beitretende Staat denselben Rechten und Pflichten der Union unterworfen, wie die übrigen Mitgliedsstaaten. Die Kommission drückt die Beitrittswirkung wie folgt aus: „Mit seiner Mitgliedschaft in den Gemeinschaften akzeptiert der antragsstellende Staat vorbehaltslos die Verträge und ihre politischen Zielsetzungen, die seit Inkrafttreten der Verträge gefassten Beschlüsse jeglicher Art sowie die hinsichtlich des Ausbaus und der Stärkung der Gemeinschaften getroffenen Optionen.“11

1.2. Grundgedanke der Europäischen Union

Europa ist aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Völker, die diesen Erdteil bewohnen, ein Kontinent der Vielfalt. Dies schafft auf der einen Seite kulturellen Reichtum, auf der anderen Seite ist jene Bandbreite Grundlage zahlreicher kriegerischer Auseinandersetzungen, von denen Europa immer wieder erschüttert wird. Den ersten Höhepunkt hat in diesem Zusammenhang der erste Weltkrieg gebildet. Ein Umdenken hat allerdings erst nach der gänzlichen Zerstörung der alten europäischen Ordnung nach dem Zweiten Weltkrieg stattgefunden.12

Ausschlaggebend dafür ist die Rede von Winston Churchill aus dem Jahre 1946 gewesen, in der er zur „Neuschöpfung der Europäischen Völkerfamilie“13 auffordert.

Maßgebliche Triebfeder zur Gründung der Europäischen Union sind vor allem die Schaffung eines Gleichgewichts zwischen der USA und der Sowjetunion,

10 Vgl. Haratsch/Koenig,/Pechstein, Europarecht, 2016, 50. 11 Vgl. Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 2016, 50, 51. 12 Vgl. Doerfert, Europarecht, 2012, 1.

(9)

der Etablierung von Wohlstand und Handel sowie der Gewährleistung von Frieden gewesen.14 Um künftig Kriege zu vermeiden, ist es zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gekommen, dabei hat es sich um eine supranationale Organisation gehandelt, welcher die Herstellung von Kohle und Stahl unterstellt worden ist – Deutschland und Frankreich sind die ersten Mitglieder gewesen, anderen europäischen Staaten ist es frei gestanden, sich anzuschließen. Der EGKS – welche zunächst als Friedensprojekt fungiert hat und für die Dauer von 50 Jahren ab der Unterzeichnung im Jahr 1952 ausgelegt worden ist - haben sich des weiteren Belgien, Italien, die Niederlande und Luxemburg angeschlossen. Der auf den französischen Außenminister Schuman zurückzuführende Plan (Schuman-Plan) der EGKS hat einen Integrationsschwung ausgelöst, der stätig weiterentwickelt worden ist. Zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes und der teilweisen Einbeziehung in Wirtschaft und gütlicher Nutzung von atomarer Energie, sind die Römer Verträge im Jahr 1957 von Deutschland, Italien, Frankreich und den Beneluxstaaten unterzeichnet worden. Die Römer Verträge haben neben der EGKS, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) existiert. Ziel ist es gewesen, die Steigerung der Lebensqualität, der Beschäftigungszahl und des Sozialprodukts zu erwirken. Österreich und Großbritannien haben sich der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angeschlossen, da aus Gründen der Neutralität bzw. Commonwealth der Beitritt zu den Gemeinschaften verwehrt geblieben ist.15 Das bedeutet, dass ab 1958 drei Internationale Organisationen bestanden haben, die auf Basis der Gründungsverträge geschaffen worden sind und deren Charakterisierung dahingehend bestanden hat, dass sie zwar als selbstständige Völkerrechtssubjekte gegolten haben, allerdings eine Personalunion aufgewiesen haben, da die Mitgliedsstaaten der Internationalen Organisationen jeweils dieselben gewesen sind. 16

1986/1987 ist es zu Änderungen der Gründungsverträge hinsichtlich des Institutionsgefüges und der materiellen Aufgaben der EWG gekommen, dies ist im Rahmen des Abschlusses der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA)

14 Vgl. Leidenmühler, Europarecht, 2017, 7.

15 Vgl. Hafner/Kumin/Weiss, Recht der Europäischen Union, 2019, 1ff. 16 Vgl. Leidenmühler, Europarecht, 2017, 11.

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geschehen. Im Ergebnis ist dadurch eine Besserstellung der Arbeitsweise der Organe sowie eine Erweiterung der Kompetenzen betreffend Technologie, Gesundheit und der Schaffung eines Binnenmarktes erzielt worden. 17

Mit dem Vertrag von Maastrich, also dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), der 1993 in Kraft getreten ist, ist es zur Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion und der Europäischen Union gekommen. Charakteristisch ist unter anderem, die Schaffung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der stetigen Ausweitung der Krisenmanagement-Einheiten.18

Im Jahr 2004 hätte in Rom gem. Art. 48 Abs. 4 EUV ein Vertrag über die Verfassung Europas unterschrieben werden sollen, dazu ist es aber aufgrund von Referenden in den Niederlanden und Frankreich nicht gekommen. An Stelle des Verfassungsvertrages ist der Vertrag von Lissabon im Jahr 2007 unterzeichnet worden und 2009 in Kraft getreten. Ziel des Vertrages von Lissabon war es, die Reformen, die ursprünglich im Verfassungsvertrag hätten geregelt werden sollen, nun im Zuge des Reformvertrages von Lissabon umzusetzen.19 Wesentliche Änderungen haben die statuierte wechselseitige militärische Beistandspflicht der Mitgliedsstaaten - mit Ausnahme neutraler Staaten wie Österreich, gem. Art. 42 Abs. 7 EUV – und dass die EU den Status der Völkerrechtspersönlichkeit zugesprochen bekommen hat betroffen, zudem ist beschlossen worden, künftig die Bezeichnung „Union“ anstatt “Gemeinschaft“ zu verwenden. Basis der Union sind die rechtlich gleichrangigen Verträge EUV und AEUV, in denen sowohl der Beitritt (Art. 49 EUV) als auch der Austritt aus der Union (Art. 50 EUV) geregelt sind. Der Art. 6 Abs. 2 EUV statuiert, dass die Europäische Union zur Konvention zum Schutz der Menschen- und Grundrechte (EMRK) beizutreten hat. Die Grundrechtecharte (GRC) ist rechtsverbindlich aufgrund eines Verweises in Art. 6 Abs. 1 EUV und somit Teil des Primärrechtes. Großbritannien ist an den in

17 Vgl. Isak, Europarecht I, 2018, 2ff. 18 Vgl. Leidenmühler, Europarecht, 2017,14. 19 Vgl. Doerfert, Europarecht, 2012, 7ff.

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der GRC statuierten Normen nur soweit gebunden, als diese von den innerstaatlichen Bestimmungen erfasst sind und nicht darüber hinausgehen.20

Abschließend kann in diesem Kapitel also festgehalten werden, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine Vereinfachung der bestehenden Verträge und eine bessere Strukturierung der Union bewirkt worden ist. Umgesetzt werden konnten auch die Schaffung einer einheitliche Union, die mehr Rechtssicherheit hinsichtlich des Verkehrs Dritter mit der Union betrifft und die Abschaffung der säulenübergreifenden Kompetenzen, was beispielsweise Sanktionierungen gegenüber Drittstatten tangiert und neben der Sicherheit auch die Souveränität der Union festigt.21 Der Grundgedanke der Europäischen Union, der seit 1952 unverändert auf ein friedliches Zusammenleben der europäischen Staaten hinwirkt, bedingt – auch durch die regen Erweiterungen der Union im Zuge der Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten - somit eine stetige Weiterentwicklung der vertraglichen Basis, was die zahlreichen Reformen der vergangen Jahre darlegen.

1.3. Werte und Ziele der EU

Die Werte der Europäischen Union sind in Art. 2 EUV statuiert, sein Wortlaut ist unverändert nach dem gescheiterten Verfassungsvertrag der Europäischen Union in den Vertrag von Lissabon übernommen worden.22 Der Art. 2 EUV lautet somit wie folgt:

„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“23

20 Vgl. Breitenmoser, Weyeneth, 2017, 35. 21 Vgl. Isak, Europarecht I, 2018, 14f.

22 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2010, 449. 23 Vgl. Calliess, Ruffert, EUV/AEUV, 2011, 29.

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Die Werte des Art. 2 EUV sind allen Mitgliedsstaaten gleich, daraus resultiert die charakteristische Eigenschaft der Europäischen Union als Wertegemeinschaft und auch die Grundlage betreffend des Staaten- und Verfassungsbundes, welcher durch das Zusammenwirken der Union und den einzelnen Mitgliedstaaten geformt wird.24

Die Europäische Union wird im Zuge des Art. 2 EUV somit als kulturelles, humanistisches und religiöses Erbe Europas bestimmt, deren Wertegemeinschaft auf dem Gedankengut der Aufklärung basiert. Die Werte der Europäischen Union sind daher neben den Kopenhagener Kriterien die wesentlichen Voraussetzungen, die ein potentieller Mitgliedsstaat mit sich bringen muss, um in die Union aufgenommen zu werden.25

a) Achtung der Menschenwürde

Die Achtung der Menschenwürde wird in Art. 2 EUV als erstes genannt und nicht nur im Bereich der Grundrechte, sondern auch hinsichtlich der gesamten Union als oberster und zentralster Wert gesehen. Dabei geht es um die Wertschätzung der menschlichen Subjektivität und das Verbot, Menschen als Objekt herabzuwürdigen. Der Mensch und seine Würde sind – was auch die Rechtsprechung des EuGH deutlich zeigt – Zentrum sowie Bezugspunkt der europäischen Wertevorstellung. 26

b) Freiheit

Freiheit ist als Leitlinie bezugnehmend auf die Einheit Europas zu verstehen und von zentraler Bedeutung für Wirtschaft als auch Politik. Freiheit ist unter dem Werteschirm als Gegensatz zu jeglicher Form der Schreckherrschaft zu verstehen und zielt vor allem auf die Selbstbestimmung der Einzelperson. Verfassungsrechtlich hat sich dieser Wert vor allem in Form der Rechtstaatlichkeit, der Grundfreiheiten, der Unionsbürgerrechte sowie der Grundrechte etabliert. Ein Eingriff in die Selbstbestimmung eines Individuums ist somit bloß dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff auf einem Gesetz beruht,

24 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht 2010, 551, 552.

25 Vgl. Hafner/Kumin/Weiss, Recht der Europäischen Union, 2019, 11, 12. 26 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2010, 557.

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welches vom Parlament erlassen worden ist. Die Freiheit – und auch die Gleichheit - ist zentrale Voraussetzung einer demokratischen Regierungsform.27

c) Demokratie

Als Fortführung der Freiheit wird die Demokratie angesehen, die es den Menschen ermöglicht, an wichtigen politischen Entscheidungen mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt durch die demokratischen Einrichtungen der EU, also durch das Europäische Parlament, dem Rat und dem Rat der Europäischen Union aber auch durch Initiativen, die direkt von den Unionsbürgern ausgehen. Zu beachten ist allerdings, dass die Demokratie in der Europäischen Union aufgrund der Supranationalität nicht in gänzlich gleicher Weise gelebt werden kann wie in den einzelnen Mitgliedsstaaten, da sich der Wert der Demokratie auf die Union bezieht.28 Durch die duale Legitimation der Demokratie, durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, die ihre Minister im Rat kontrollieren, erfährt das Prinzip der Demokratie in der EU eine Modifikation.29 Damit das demokratische Prinzip in den Mitgliedsstaaten gewahrt wird, müssen in deren Verfassungen neben der Selbstbestimmung, der Meinungsfreiheit, der freien Wahlen mit Parteienmehrheit sowie der Minderheitenschutz und der Transparenz der Staatsorgane genauso wie das Vorhandensein unabhängiger Gerichte und der Achtung der Menschenrechte gewährleistet sein. Auch kann auf die EMKR zurückgegriffen werden, an die alle Mitgliedsstaaten gebunden sind und welche die Union hinsichtlich der Grundrechte anzuerkennen hat. Der unionsrechtliche Demokratiebegriff statuiert zu dem die Möglichkeit, der politischen Vielfalt und des Machtwechsels innerhalb der Mitgliedsstaaten.30

d) Gleichheit

Die Gleichheit gliedert sich in die Unionsbürgergleichheit und in die Staatengleichheit. Die Unionsbürgergleichheit wird in Art. 9 Satz 1 EUV hervorgehoben, allerdings im Lichte des Art. 18 AEUV als Verlegenheitslösung mit bloß deklaratorischer Wirkung gesehen, da es keine demokratische

27 Vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 2011, 35f. 28 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2010, 559. 29 Vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 2011, 36. 30 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2010, 560f.

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Wahlrechtsgleicheit bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gibt. Im Bereich des Unionsrechtes bezieht sich die Gleichheit der Unionsbürger vor allem auf den allgemeinen Gleichheitssatz, der durch die Rechtsprechung des EuGH als Grundrecht anerkannt ist und Schutz gegen jegliche ungerechtfertigte Unterscheidung bietet. Der Gleichheitssatz ist in der GRC in den Art. 20, 21 sowie 23 statuiert und ist mit Art. 14 EMRK konform.

Staatengleichheut bedeutet, dass die Mitgliedsstaaten untereinander gleichwertig sind, es allerdings aufgrund der Staatengröße zu unterschiedlichen Gewichtungen kommen kann und es im Europäischen Parlament gem. Art. 14 Abs. 2 EUV nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität zur Unterrepräsentation der großen Staaten im Vergleich zu den kleineren kommt, da es keinen Verteilungsschlüssel gibt, sondern die Sitzverteilung einstimmig durch den Rat, auf Initiative des Europäischen Parlaments beschlossen wird. Im Rat setzt man das Erfordernis der doppelt-qualifizierten Mehrheit so um, dass die Mehrheit der Bevölkerung in direkter Proportionalität zur Bevölkerungsgröße zu stehen hat.31

e) Rechtsstaatlichkeit

Gem. Art. 2 EUV iVm. Art. 6 Abs.1 EUV sind unter den Elementen der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene die Gewaltenteilung, der Rechtsschutz und die Immunität der Abgeordneten zum Parlament zu verstehen. Der Aspekt des Rechtsschutzes steht unter dem Schirm einer unabhängigen Justiz. Auch die Bekämpfung von Korruption ist ein wesentlicher Punkt der Rechtsstaatlichkeit. Es bedarf einer rechtlichen Bindung hinsichtlich der Ausübung hoheitlicher Gewalt in formeller Hinsicht in Form von Gesetzesvorbehalten und geordneten Verfahren und auf materieller Ebene durch die Achtung der Grundrechte sowie der Verhältnismäßigkeit, somit schreiten die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtsschutzgarantie sowie der Bestimmtheitsgrundsatz und eben der Verhältnismäßigkeit ein.32

31 Vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 2011, 37f. 32 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2010, 563.

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f) Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören

Die Wahrung der Menschenrechte umfasst neben dem Freiheitsgebot und der Achtung der Menschenwürde auch die materielle Rechtsstaatlichkeit. Hinsichtlich der Minderheitenrechte kann auf die Art. 2 EUV iVm. Art. I-2 VerfEU verwiesen werden, denn der statuierte Wortlaut bezieht sich nicht auf die Rechte von Minderheiten per se, sondern auf die Rechte derer Personen, die Minderheiten zugehörig sind. Bezugnehmend nach der Frage der Sprache ist zu betonen, dass Regional- und Minderheitensprachen zu achten sind und etwaige Benachteiligungen oder Bevorzugungen einer Sprache einer Unterbindung bedürfen. 33

g) Werte in einer Gesellschaft

Die bereits bekannten Werte des Pluralismus, der Toleranz, der Nichtdiskriminierung und der Gerechtigkeit, der Solidarität sowie der Gleichheit von Frauen und Männern, sieht der Art. 6 EUV als den Mitgliedsstaaten gemeinsam, während Art. 2 Satz 2 EUV dies sehr vage auf die Mitgliedsstaaten bezieht, die Teil einer Gesellschaft sind. Diese offene und ungenaue Formulierung ist allerdings nicht von Relevanz, da sich die Werte sowieso als Beitrittsvoraussetzung der Mitgliedsstaaten schlussendlich in der Union wiederspiegeln. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Unionsbürger selbst durch die in Art. 2 EUV statuierten Werte nicht verpflichtet sondern lediglich begünstigt werden, da dem einzelnen keine Werte – weder durch den Staat noch durch die Union – aufgezwungen werden dürfen.34

h) Ziele der Europäischen Union

Die Ziele der Europäischen Union, welche sich im Art. 3 Abs. 1 bis Abs. 5 EUV finden, sind nicht einklagbar, da sie wegweisender Natur sind. Allerdings werden sie stets und nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung geachtet. Konkret beinhalten die Ziele:

• Friedens-, und Werteförderung sowie das Wohlergehen der Völker

33 Vgl.Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 2011, 39.

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• Recht auf persönliche Freizügigkeit sowie einen Raum der Sicherheit und Freiheit

• Schaffung eines Binnenmarktes • Schutz der Kinderrechte

• Bekämpfung von Diskriminierungen

• Etablierung einer Währungsunion mit dem Euro als einheitliche Währung

• Schutz der Unionsbürger in Drittstaaten

• Armutsbekämpfung unter Achtung der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie des Völkerrechts35

2.

Der Austritt aus der Europäischen Union

2.1. Gründe und Ursachen für den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union

Mit dem Referendum vom 23. Juni 2016 haben 51,9% der Abstimmungsberechtigen Briten für „Leave“, also den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gestimmt. Die Beteiligung an der Volksbefragung per se hat 72,2% betragen. Mit dem Ergebnis der Abstimmung kommt es zum Austrittsverfahren nach Art. 50 EUV, dessen Risiken einer tatsächlichen Anwendung der ehemalige Premierminister Großbritanniens David Cameron mit Sicherheit unterschätzt hat, was vor allem durch die ständig verschobenen Austrittsdaten und die nach wie vor offenen Rechtsfragen verdeutlicht wird.36

Auf der Suche nach den Gründen, die schlussendlich zum Austrittsreferendum geführt haben ist zunächst festzuhalten, dass sich David Cameron mit dem EU-Referendum eine Besserstellung seiner Partei versprochen hat, die durch die zunehmenden Erfolge der UKIP den Premierminister und seine Partei immer mehr geschwächt hat. Mit dem Entschluss, ein EU-Referendum durchzuführen

35 Vgl. Hafner/Kumin/Weiss, Recht der Europäischen Union, 2019, 12f.

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hat sich der EU distanzierte Cameron somit einen Aufschwung für sich und seine Partei erhofft, orientiert hat sich der ehemalige Premierminister dabei an der Vorgehensweise des gewonnenen schottischen Unabhängigkeitsreferendums, in dem er Verunsicherung innerhalb der Bevölkerung geschaffen und Erwartungen geschürt hat, die schlussendlich nicht eingehalten werden konnten. 37

Das defizitäre Verhalten des ehemaligen Premierministers ist einer der Gründe, weshalb es schlussendlich zum Brexit gekommen ist. Cameron hat es nicht geschafft, sich einheitlich zu positionieren, im Gegenteil er hat stets konträr agiert, in dem er die EU und vor allem den Binnenmarkt als unabdingbar bezeichnet hat, während er im gleichen Moment sowohl mit dem Austritt als auch mit dem Verbleib des Vereinigten Königreiches in der EU argumentiert hat. Dieses Ping-Pong-Spiel hat Unruhe im Land geschaffen.38

Im Mai 2015 hat die Partei Camerons bei den Neuwahlen zum Westminster Parlament einen Wahlsieg errungen. Dieser Sieg hat den Premierminister unter Zugzwang gestellt, da er nun die vorab getätigten Wahlversprechen einhalten musste. Der Druck innerhalb der Partei ist größer geworden und Cameron mutiert zum Getriebenen, er hat seine ursprüngliche Position des Treibers, der Unsicherheit schürt verloren und ist angehalten, seine Wahlversprechen, welche eine Reform der EU sowie Verhandlungen über Bedingungen darüber, dass das Vereinigte Königreich weiterhin Mitglied der EU bleibt, umsetzen. Durch die absolute Mehrheit ist es Cameron nicht mehr möglich gewesen, sich hinter dem EU-treuen Ex-Koalitionspartner zu verstecken.39

Die angespannte politische Situation in Europa, hervorgerufen unter anderem aufgrund der - durch die Flüchtlingswelle bedingten – Migration, der Terroranschläge (Stichwort Charlie Hebdo, Nizza etc.) und der generellen schwierigen Wirtschaftlichen Situation, haben Cameron in die Hände gespielt und somit schlussendlich zum Ergebnis „Leave“ geführt. Denn die Briten haben aus wirtschaftlicher Sicht die Eurokrise als Gefahr für die Nationalökonomie

37 Vgl. Adam, Brexit – Eine Bilanz, 2019, 57. 38 Vgl. Adam, Brexit – Eine Bilanz, 2019, 61. 39 Vgl. Adam, Brexit – Eine Bilanz, 2019, 85ff.

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wahrgenommen und sind der Ansicht gewesen, dass nur eine größtmögliche Distanz zur EU die Wirtschaft und das Land langfristig stabilisieren könnte. Dass das wirtschaftliche Wachstum in Großbritannien auf dem Drucken von Geld, dem Aufbau von Schulden und die vermeidlich hohe Beschäftigungszahl allerdings auf die überwiegende Teilzeitbeschäftigung sowie auf niedrigen Löhnen beruht und damit erkauft ist, haben die Briten bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Ein weiterer, wesentlicher Entscheidungspunkt, der zu „Leave“ geführt hat, war dass man sich vom Austritt aus der EU ein enormes Ersparnis erhofft hatte. Denn mit dem Ausscheiden aus der Union fallen auch die Beiträge weg, die mittels Zahlungen der Mitgliedschaft an die EU abgeführt werden müssen. Die Briten sind der Meinung gewesen, dass sie jährlich tausende Pfund an europäische Institutionen bezahlen, die sie nicht befürworten und schon gar nicht haben möchten. Dass allerdings der tatsächliche pro Kopf Beitrag bei 37 Pence/Tag liegt, dürfte den wenigsten bei der Abstimmung bewusst gewesen sein.40

Zusammenfassend können somit folgende Punkte festgehalten werden, die ausschlaggebend für das Verlassen Großbritanniens aus der EU gewesen sind:

• Stabilisation der eigenen wirtschaftlichen Situation und Angst vor der krisengeschüttelten europäischen Union aufgrund der Eurokrise

• Zahlungen an die EU

• Furcht vor Masseneinwanderung

• Ökonomische Vorteile durch abschließen EU unabhängiger Handelsabkommen

• Rückgewinnung nationaler Souveränität

• Kontrolle über die eigenen Grenzen wiedererlangen 41

40 Vgl. Niedermeier/Ridder, Das Brexit-Referendum, 2017, 14ff.

(19)

2.2. Allgemein – der Austritt aus der Europäischen Union gem. Art. 50 EUV

Art. 50 EUV regelt die Möglichkeit des Austrittes eines Mitgliedsstaates aus der Europäischen Union, somit ist eine Mitgliedschaft nicht unauflöslich und keineswegs eine Einbahnstraße. Jedem Mitgliedsstaaten obliegt die selbstständige Entscheidung darüber, in der Union bleiben zu wollen oder nicht. Ein tatsächlicher Austritt eines Staates nach Art. 50 EUV sollte jedoch als letztmögliches Mittel zur Anwendung kommen, wenn Probleme bestehen, die nicht nach den in den Verträgen vorgesehenen Wegen gelöst werden können und vor allem erst dann, wenn sich der Verbleib des Staates in der Union unerträglich auf die innerpolitischen Ebenen der verbliebenden Staaten auswirkt. Gem. Art. 106 a EAGV ist die Austrittsklausel auch für EURATOM verbindlich, das bedeutet, dass ein Austritt aus der Europäischen Union gleichzeitig einen Austritt aus EURATOM und umgekehrt bedeutet.42

Möchte ein Staat aus der Europäischen Union austreten, so hat der dieses Vorhabend gem. Art. 50 Abs. 2 EUV dem Europäischen Rat zu kommunizieren. Daraufhin wird ein Austrittsabkommen mit dem Staat ausgehandelt, welches auf den Leitlinien des Europäischen Rates beruht. Inhaltlich behandelt dieses Abkommen – welches der Rat im Namen der Union realisiert - Regelungen über die künftige Beziehung zwischen dem austrittswilligen Staat und der Union sowie weitere Einzelheiten. Der Rat beschließt dieses Abkommen nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit. Bei dieser Abstimmung im Europäischen Parlament hat jeder Mitgliedsstaat gem. Art. 205 Abs.1 UAbs.1 EGV die gleiche Zahl von Stimmen wie bisher. Der austretende Staat selbst ist gem. Art. 50 Abs. 4 EUV sowohl von den Beratungen als auch von der Beschlussfassung ausgeschlossen.43 Art. 50 Abs. 3 EUV verdeutlicht, dass es sich bei der Austrittsmöglichkeit eines Mitgliedsstaates um ein einseitiges Austrittsrecht handelt, denn die Verträge finden auf den austrittsansuchenden Staat mit der Wirksamkeit des Austrittsabkommens, beziehungsweise wenn ein solches nicht realisiert werden kann, zwei Jahre nach erfolgter Bekanntgabe des Ansuchens um den Austritt,

42 Vgl. Hafner/Kumin/Weiss, Recht der Europäischen Union, 2019, 70f. 43 Vgl. Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 2016, 53.

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keine Anwendung mehr. Letzter genannte zweijährige Frist kann nach erreichen eines Konsens ausgedehnt werden.44

Hinsichtlich der Rechtsnatur der Austrittserklärung handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die per se nicht rechtgestaltend ist. Grund dafür ist, dass das mitgliedsstaatliche Austrittsansuchen das Verfahren bloß einleitet und eine Verlängerung der Auslaufklausel in Gang setzt.45

Sobald der Staat aus der Europäischen Union ausgetreten ist, bestünde theoretisch die Möglichkeit, gem. Art. 49 EUV erneut eine Unionsmitgliedschaft zu beantragen. Die Achtung der Werte nach Art. 2 EUV sowie die Eigenschaft ein europäischer Staat zu sein, sind die dafür notwendigen Voraussetzungen, die schon beim ersten Beitrittsgesuch erfüllt sein müssen. Da bis zum heutigen Zeitpunkt kein Mitgliedsstaat aus der Union geschieden und wieder beigetreten ist, ist die Anwendung des Art. 49 EUV bis dato bloß theoretischer Natur. 46

Hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der austretende Mitgliedsstaat seine Austrittserklärung dem Europäischen Rat zukommen lassen muss, gibt es keine rechtliche Grundlage und obliegt somit dem jeweiligen Staat. Gem. des Art. 4 Abs. 3 EUV, welches das Loyalitätsgebot statuiert, ist lediglich eine mutwillige Verzögerung bezüglich der Abgabe der Austrittserklärung juristisch relevant, aber kaum gerichtlich entscheidbar, da der Tatbestand der mutwilligen Verzögerung zu weit und zu vage gefasst ist. Aus Sicht des austrittswilligen Mitgliedsstaates kann allerdings festgehalten werden, dass eine zeitnahe Abgabe der Austrittserklärung und eine rasche Schaffung der nationalen Verhandlungsvoraussetzungen bloß vorteilig sind, da dadurch eine unnötige Verärgerung der Union, die das Austrittsabkommen verhandelt, vermieden wird.47

Zusammenfassend bedarf es folgender chronologischer Schritte, um einen Austritt aus der Europäischen Union wirksam zu vollziehen:

44 Vgl. Callies/Ruffert EUV-AEUV Kommentar, 2011, 466.

45 Vgl. Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel, Brexit und die juristischen Folgen, 2017, 22. 46 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2011, 23.

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• Abgabe einer Austrittserklärung des betreffenden Staates an den Europäischen Rat gem. Art. 50 Abs. 2 Satz1 EUV – bedarf keiner Begründung

• Verhandlungen zwischen der Union und dem austretenden Staat bezüglich der Details des bevorstehenden Austrittes nach Art. 50 Abs.2 EUV nach den Leitlinien des Europäischen Rates

• Beschluss des Abkommens durch die Union in Form eines internationalen Abkommens, allerdings unter Rücksichtnahme auf das künftige Verhältnis des ausscheidenden Staates und der Union, es besteht daher die Möglichkeit eines Assoziationsverhältnisses oder einer bilateralen Vereinbarung

• Abschluss des Abkommens durch den Rat nach erfolgter Zustimmung durch das Europäische Parlament, im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit

• Keine Beteiligung des austrittswilligen Staates an dem durch den Rat getätigten Beschluss oder der Beratungen zum Beschluss

• Keine Anwendung des EU-Rechtes im austretenden Staat ab Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder zwei Jahre nach der Austrittserklärung sofern kein Austrittsabkommen zustande gekommen ist, wobei diese zweijährige Frist durch Beschluss des Europäischen Rates und in Einigkeit mit dem betreffenden Mitgliedsstaat verlängert werden kann – was im Falle des Vereinigten Königreiches tatsächlich geschehen ist und somit die Anwendung der EU-Verträge in Großbritannien von April 2019 bis Oktober 2019 verlängert worden ist.48

2.3. Möglichkeiten zur Rücknahme des Austrittsansuchens

Die Frage, nach einem einseitigen Widerruf des Austrittsgesuches stellt sich vor allem dann, wenn während der laufenden Austrittsverhandlungen Probleme, ein unbefriedigendes Austrittsabkommen oder auf nationaler Ebene Neuwahlen abgehalten werden und sodann die neu gestellte Regierung von einem Austritt

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aus der EU absieht. Ob ein einseitiger Widerruf des zunächst austrittswilligen Staates tatsächlich möglich ist, hat der EuGH jüngst bejaht.49

Der Art. 50 EUV ist nach seinem Wortlaut so zu verstehen, dass ein Mitgliedsstaat die Möglichkeit hat, sein gestelltes Austrittsansuchen einseitig zu widerrufen, sofern ein Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten bzw. solange ein solches nicht zustande gekommen und die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist. Voraussetzung für einen solchen Widerruf ist, dass der widerrufende Mitgliedsstaat die dazu notwendigen nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften einhält und trifft. Inhaltliche Notwendigkeiten sind dabei die Anerkennung des Mitgliedsstaates zur Europäischen Union zu gehören, mit der Wirkung, dass das Austrittsverfahren beendet und der zuvor gestellte Austrittsantrag zurückgenommen wird.50

Da das Austrittsverfahren per se bloß im Ansatz normiert ist, lässt dies alleine auf keine eindeutige Widerrufbarkeit des Austrittsgesuches schließen. Ob ein Widerruf einseitig möglich ist, ist politisch höchst delikat, vor allem im Hinblick auf die damit verbundene Möglichkeit Großbritanniens, einen „hard Brexit“ mittels eines einseitigen Widerrufes zu verhindern, ohne dabei von der Zustimmung der anderen Mitgliedsstaaten abhängig zu sein.51

Der EuGH bejaht die Möglichkeit eines einseitigen Widerrufes seitens eines Mitgliedsstaates, wenn das Austrittsabkommen noch nicht abgeschlossen ist, bzw. die zweijährige (uU. verlängerte) Verhandlungsfrist noch nicht verstrichen ist. Die Unterstellung, dass die Option einer Rücknahme des Austrittsgesuches durch den betreffenden Mitgliedsstaat politisch motiviert missbraucht werden könnte, entkräftete der EuGH in Einklang und Weiterführung der Argumente des Generalanwaltes dahingehend, dass gem. des Art. 50 EUV zwei Ziele verfolgt werden würden, die mit dem einseitigen Widerruf des Austrittsgesuches vereinbar seien, nämlich auf der einen Seite die Wahrung der Souveränität hinsichtlich der individuellen Entscheidung des Mitgliedsstaates, die Union

49 Vgl. Kramme/Baldus/Schmidt-Kessl, Brexit und die juristischen Folgen, 2017, 23. 50 Vgl. Thiele, Exit vom Brexit?, EuR, 2019, 263.

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verlassen zu wollen und auf der anderen Seite der Sicherstellung eines rechtmäßigen Austrittsverfahrens.52

Aus der umfassenden Interpretation des Generalanwaltes - an der sich auch der EuGH orientiert – lässt sich der Schluss ziehen, dass durch das Verbot eines einseitigen Widerrufes der Austrittserklärung vor allem die oberste Prämisse, die Europäische Union möglichst eng zu halten verloren gehen würde. Grund dafür ist, dass man der Ansicht folgt, der Einheit der Union zu schaden, wenn man einen Staat, der nicht mehr austreten möchte, schlussendlich zum Ausscheiden aus der Union zwingen würde.53

Bezüglich der formalen Voraussetzungen der Rücknahme eines getätigten Austrittsantrages sowie den Modus desselbigen betreffend, führt der EuGH aus, dass die Eindeutigkeit sowie Unbedingtheit, weiterhin ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union bleiben zu wollen aus dem Widerrufsgesuch eindeutig hervorzugehen haben. Daneben stellt die Achtung der Werte der Union eine wesentliche Bedingung dar, um in weiterer Folge die Rücknahme des Austrittsansuchens tatsächlich vornehmen zu können und in Verbindung damit, schlussendlich das Austrittsverfahren als beendet betrachten zu können.

In Summe kann also festgehalten werden, dass die Möglichkeit einer einseitigen Rücknahme des Austrittsgesuches seitens des austrittswilligen Mitgliedsstaates besteht, sofern das Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten ist und die zweijährige Verhandlungsfrist noch nicht verstrichen ist. Die bedenken, hinsichtlich eines etwaigen politisch motivierten Missbrauches in Bezug auf die Widerrufsmöglichkeit schließt der EuGH vor allem mit den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bedingungslosigkeit des Rücknahmegesuches aus. Ungewiss bleibt jedoch, inwiefern die Rechtsnatur der Europäischen Union im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten im Wandel steht, da der EuGH in seinem Urteil auf die mitgliedsstaatliche Souveränität bezüglich des Widerrufsrechtes plädiert.54

52 Vgl. Thiele, Exit vom Brexit?, EuR, 2019, 264f. 53 Vgl. Thiele, Exit vom Brexit?, EuR, 2019, 267. 54 Vgl. Thiele, Exit vom Brexit?, EuR, 2019, 273.

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3.

Der Brexit und seine Folgen

3.1. Chronologie des Brexit bisher

Die Odyssee des Austrittes des Vereinigten Königreiches unter dem Kunstwort „Brexit“, welches sich aus den Worten „Britain“ und „Exit“ zusammensetzt, beginnt im Januar 2013, als der nun ehemalige Premierminister David Cameron ein Referendum hinsichtlich des Verbleibes Großbritanniens in der EU ankündigt. Hintergrund dafür ist der Versuch Camerons, seine Partei zu stabilisieren und die Wählerschaft, die zusehends mit der UKIP sympathisiert hat, zurückzugewinnen.55 Im März desselben Jahres stellt Cameron Forderungen an Brüssel, wie etwa die Schaffung strengerer Einwanderungsregelungen oder der Lockerung der Handelsschranken mit den USA. Erreichen möchte er damit eine Besserstellung Großbritanniens und den Verbleib in der Europäischen Union. Im November 2013 geht er einen Schritt weiter und verbindet die Austrittsdebatte mit der Migrationspolitik in dem er fordert, dass Migranten aus EU-Ländern Anspruch auf Wohn- und Kindergeld erst nach Ablauf von vier Jahren haben sollen. Im Mai 2015 fährt überraschender Weise die Partei Camerons einen Wahlsieg ein, der den damaligen Premierminister unter Zugzwang stellt. Er hält an seinem Wahlversprechen – dem EU-Referendum – fest, rät aber zeitgleich der Wählerschaft für den Verbleib in der EU zu stimmen. Sechs Wochen vor der geplanten Abstimmung beginnt ein erbitterter Wahlkampf und die Lager formieren sich. David Cameron warnt vor den wirtschaftlichen Folgen eines Austrittes, während sein Parteikollege Boris Johnson mittels Migrationsthemen den Wahlkampf und den Ausstieg aus der Union befürwortet.56

Am 23.06.2016 stimmen die Briten über die Zukunft ihres Landes ab und entscheiden sich mit einer knappen Mehrheit von 51,9% für den Austritt des Vereinigtes Königreiches aus der Europäischen Union. Welche genauen Folgen dieses Ergebnis für die Menschen und die Politik nach sich ziehen wird, ist bis zum heutigen Tag ungewiss. Cameron, der das Referendum initiiert hat, sich

55 Vgl. Rumbacher, Der Weg zum Brexit, Neue Zürcher Zeitung, 02.04.2019,

https://www.nzz.ch/international/brexit-eine-chronologie-der-ereignisse-ld.1364411.

56 Vgl. Kubitza, Der Brexit – Vorgeschichte, Entscheidungen, Folgen, BR.de, 19.01.2017,

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allerdings für den Verbleib in der Union ausgesprochen hatte, tritt am Folgetag der Abstimmung von seinem Amt als britischer Premierminister zurück. Als Nachfolgerin wird Theresa May, am 13.07.2016 gewählt, sie hält am Brexit fest. Genaue Vorstellungen, wie es nach dem Austritt aus der Union mit dem Vereinigten Königreich, betreffend der Stellung im europäischen Binnenmarkt oder der Personenfreizügigkeit weitergehen soll, gibt es dabei noch nicht.57

Am 29.03.2017 hat Premierministerin Theresa May das offizielle Austrittsgesuch nach Brüssel geschickt, mit dem die zweijährige Frist für die Verhandlungen des Austrittsabkommens zu laufen begonnen hat. Bei den vorgezogenen Neuwahlen im Juni 2017 hat die Partei Mays zwar die absolute Mehrheit verloren, die irische Partei DUP hat die Premierministerin allerdings bei der Minderheitsregierung unterstützt. In weiterer Folge haben sich die Verhandlungen hinsichtlich des Austrittsabkommens als zunehmend schwierig entpuppt, denn Großbritannien möchte nach dem Ausscheiden aus der Europäischen Union weiterhin den freien Handel mit der Union pflegen und selbstständig Handelsabkommen mit anderen Ländern schließen. Des weiteren wird die Unterbindung der Zuwanderung von Unionsbürgern gefordert.58

Am 19.06.2017 hat die erste Verhandlungsrunde in Brüssel statt gefunden, zentrale Themen waren dabei der Grenzverlauf gegen Norden, finanzielle Aspekte sowie offene Fragen betreffend die Rechte der Bürger. In der zweiten Verhandlungsrunde einen Monat später, hat die Veröffentlichung eines Schriftstückes gefolgt, in dem dargelegt ist, inwiefern ein Konsens bezüglich der Bürgerrechte besteht und welche Punkte nach wie vor offen sind. In der dritten Verhandlungsrunde, am 28.08.2017, sind die weiteren Weichen für ein geordnetes Ausscheiden aus der Union gestellt worden. Die Verhandlungen verlaufen nach wie vor schleppend und unbefriedigend. Im November 2017 sind die Verlegungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) von Großbritannien nach Amsterdam sowie für die Europäische

57 Vgl. Schüller/Imöhl/Berndt, Zusammenfassung des EU-Austritts Großbritanniens, Handelsblatt,

26.07.2019, https://www.handelsblatt.com/politik/international/brexit-2019-die-chronologie-des-brexits- eine-zusammenfassung-des-eu-austritts-grossbritanniens/24097616.html?ticket=ST-18699877-BDJGkQhDT4PuS7hYmPdH-ap3.

58 Vgl. Schüller/Imöhl/Berndt, Zusammenfassung des EU-Austritts Großbritanniens, Handelsblatt,

26.07.2019, https://www.handelsblatt.com/politik/international/brexit-2019-die-chronologie-des-brexits- eine-zusammenfassung-des-eu-austritts-grossbritanniens/24097616.html?ticket=ST-18699877-BDJGkQhDT4PuS7hYmPdH-ap3.

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Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Paris beschlossen worden. Ausreichende Fortschritte bezüglich der Bürgerrechte, der Grenze zu Irland oder der finanziellen Aspekte, hat es erst zum Jahresende gegeben.59

Im Juli 2018 hat May ihrem Kabinett einem Plan vorgelegt, der die künftige Beziehung Großbritanniens zur EU regeln soll, dieser missfällt sowohl dem Kabinett, als auch Brüssel, sodass Außenminister Johnson und der für den Brexit zuständige Minister Davis aus Protest ihre Ämter zurücklegen. Im November 2018 haben weitere Regierungsmitglieder sowie ein anderen Brexit- Minister – Dominic Raab - ihre Ämter zurückgelegt. Daraufhin hat May im Dezember 2018 die geplante Abstimmung über das von den übrigen Mitgliedsstaaten angenommene Austritts-Paket verschoben, da die Premierministerin davon ausgegangen ist, dass das Abkommen abgelehnt werden würde. Daraufhin hat ein Misstrauensvotum gegen May stattgefunden, welches sie überstanden hat und ihre Funktion als Partei- und Regierungschefin vorerst beibehalten lässt. Im Januar 2019 ist das Austrittsabkommen abgelehnt worden und May hat einen weiteren Misstrauensantrag überstanden. Im Februar und März 2019 hat die Premierministerin eine weitere Chance zu Nachverhandlungen betreffend der immer noch offenen Irland-Frage bekommen. Die Forderungen sind allerdings von Brüssel nicht angenommen worden. May hat dem Parlament einen „hard Brexit“ angeboten, sofern am 12.03.2019 keine Einigung über das Austrittsabkommen erzielt werden könne. Das Abkommen ist zwar abgelehnt worden, allerdings ist auch gegen einen „hard Brexit“, also ein Ausscheiden aus der Union ohne Austrittsübereinkommen, gestimmt worden. 60

Ende März 2018 hat May den Präsidenten des Europäischen Rates um eine Verlängerung der First gem. Art. 50 EUV gebeten. Diesem Anliegen ist nachgegangen worden, sodass auf dem Sondergipfel am 10.04.2019 eine Verlängerung der Frist bis Ende Oktober 2019 festgelegt worden ist. Zusätzlich ist beschlossen worden, dass Großbritannien mit dem ersten Tag des

59 Vgl. Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union, Brexit – Zeitleiste, 26.07.2019,

https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-uk-after-referendum/.

60 Vgl. dpa, Stationen auf dem Weg zum Brexit, Zeit Online, 21.03.2019,

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darauffolgenden Monats aus der Europäischen Union austritt, sofern das Abkommen über den Austritt früher angenommen werden sollte.61

Im Mai 2019 hat May einen neuen Entwurf des Austrittsübereinkommens vorgestellt, in der Hoffnung, dass dieser nun doch angenommen werden würde. Allerdings hat es sich bei dem neuen Entwurf lediglich um eine Modifizierung des alten Austrittsübereinkommens gehandelt, mit dem Unterschied, dass May versucht hat, alle Anliegen, die zuvor zur Ablehnung geführt haben, nun zu berücksichtigen – vergeblich - denn auch der neue Entwurf ist abgelehnt worden. Daraufhin hat die Premierministerin verkündet, ihr Amt niederzulegen. Am 24.07.2019 ist der ehemalige Außenminister, Boris Johnson, mit einer Mehrheit von 66%, offiziell von Queen Elisabeth II. zum neuen Premierminister Großbritanniens ernannt worden. Johnson hat beschlossen, das Austrittsabkommen neu verhandeln zu wollen, die EU hat sich allerdings quer gestellt und argumentiert dahingehend, dass sich das britische Parlament in der Legislaturperiode Mays explizit gegen einen Austritt aus der Union ohne Austrittsvertrag entschieden habe und ohne Unterstützung des Unterhauses sei auch kein „hard Brexit“ möglich. Johnson verspricht, mit oder ohne Abkommen am 31.10.2019 das Land aus der EU zu führen – favorisiert im Zuge eines „hard“ Brexit. 62

Nach derzeitigem Stand, August 2019, kann festgehalten werden, dass die Regierung um Boris Johnson weitere € 2,3 Milliarden bereitgestellt hat, um den Austritt aus der Europäischen Union am 31.10.2019 sicherzustellen. Da nach wie vor unklar ist, ob es zu einem geordneten Austritt, mittels eines beiderseitig ratifizierten Austrittsabkommens oder zu einem ungeregelten sog. „hard Brexit“ ohne Austrittsabkommen kommt. Die Gelder sollen zu Vorkehrungsarbeiten an den Grenzen, zur Unternehmensunterstützung sowie zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung verwendet werden, da es im Falle

61 Vgl. Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union, Brexit – Zeitleiste, 26.07.2019,

https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-uk-after-referendum/.

62 Vgl. Schüller/Imöhl/Berndt, Die Chronologie des Brexit – eine Zusammenfassung des EU-Austritts

Großbritanniens, Handelsblatt, 26.07.2019, https://www.handelsblatt.com/politik/international/brexit-2019-

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eines ungeregelten Ausscheidens zu einem unvorhersehbaren wirtschaftlichen Chaos kommen könnte. 63

3.2. Auswirkungen des Brexit auf die übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Mit Rechtsverbindlichkeit des Austrittsabkommens entfalten die Verträge auf den ausscheidenden Staat keine Wirkung mehr, eine Ausnahme von diesem Grundsatz gem. Art. 50 Abs. 3 EUV ist nur dann möglich, wenn innerstaatliches Recht eine weitere Anwendung der Verträge anordnet oder dies vereinbart worden ist.64 Das bedeutet in weiterer Folge, dass mit der Nicht-Anwendung der Verträge der Staat gegenüber der Union weder berechtig noch verpflichtet ist und die Bürger keine Unionsbürgerschaft mehr innehaben, die den Menschen Privilegien in Bereichen der Personenfreizügigkeit zuspricht. Um einen reibungslosen Ablauf des Austrittes zu gewährleisten, bedarf es also innerstaatlicher Regelungen, welche die Außenbeziehungen steuern, sofern diese zuvor in alleiniger EU-Kompetenz gelegen haben.65

Als Konsequenzen für die übrigen Mitgliedsstaaten ist vor allem der Ausfall eines beitragszahlenden Staates von Bedeutung. Der ausgetretene Staat ist in weiterer Folge als Drittstaat zu qualifizieren, was dazu führt, dass Handelsbeziehungen neu geregelt werden müssen und bilaterale Abkommen nicht mehr in Betracht kommen.66 Kurzfristig gesehen müssen die verbleibenden Mitgliedsstaaten mit einer Dämpfung des Aktienkurses sowie sinkenden Zinsen rechnen. Mittelfristig ist mit Jobverlusten, Einkommensrückständen, einer geringeren Inflation sowie steigender Immigration zu rechnen. Ein Konflikt betreffend das EU-Budget wird ebenso unvermeidbar sein. Längerfristig haben die übrigen Mitgliedsstaaten mit höheren Militärausgaben und einer sinkenden Konsumquote zu rechnen, auch

63 vgl. FAZ, Britische Regierung verdoppelt Brexit Budget, 01.08.2019,

https://www.faz.net/aktuell/brexit/grossbritannien-brexit-budget-wird-von-der-regierung-verdoppelt-16312473.html?GEPC=s5#void.

64 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2010, 23.

65 Vgl. Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel, Brexit und die juristischen Folgen, 2017, 27. 66 Vgl. Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel, Brexit und die juristischen Folgen, 2017, 28.

(29)

ein Realeinkommensrückgang ist zu erwarten. Zudem sind auf Dauer gesehen fundamentale Reformen in den Bereichen der Union selbst sowie der Eurozone lohnenswert.67

Wie der Brexit für das Vereinigte Königreich selbst ausgeht hängt letztendlich davon ab, ob ein „harter“ oder ein „weicher“ Austritt aus der Union stattfinden wird. Die Folgen eines „harten“ Brexit lassen sich wie folgt skizzieren:

• Gänzliche Lösung Großbritanniens von der Zollunion und vom Binnenmarkt

• Aufhebung der Personenfreizügigkeit • Beseitigung aller anderen Grundfreiheiten • Wiedereinführung von Zöllen

• Wiedereinführung nichttarifärer Handelsbeschränkungen

• Völkerrecht und WTO-Recht regeln die Beziehung zwischen Großbritannien und der Europäischen Union

Im Gegenzug dazu würde, sich ein geordneter, also ein „weicher“ Brexit wie folgt charakterisieren:

• Aufrechterhaltung der Binnenmarktregelung • Beibehaltung der Grundfreiheiten

• Orientierung Großbritanniens am EU-Recht

• EuGH behält die Zuständigkeit sowie dem damit verbundenen Letztentscheidungsrecht hinsichtlich Vorabentscheidungen68

Für das Vereinigte Königreich kann allgemein festgehalten werden, dass es kurzfristig zu Abwertung und Immobilienpreissenkung kommen kann, dass die Zinsen sinken und Probleme bei den britischen Pensionsfonds auftreten können, zudem ist mit höheren Aktienkursvolatilitäten zu rechnen. Mittelfristig sind neben Jobverlusten, Einkommensrückgängen und einer höheren Inflation auch eine sinkende Immigration zu erwarten. Über einen längeren Zeitraum wird das Vereinigte Königreich mit höheren Militärausgaben, einer sinkenden Konsumquote sowie dem US-UK-TTIP und weiteren Freihandelsabkommen konfrontiert sein.69

67 Vgl. Welfens, Brexit aus Versehen, 2017, 113.

68 Vgl. Breitenmoser/Weyeneth, Europarecht, 2017, 162. 69 Vgl. Welfens, Brexit aus Versehen, 2017, 113.

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3.3. Konsequenzen des Brexit für die EU-Politik und die Stabilität der Europäischen Union

Als Folge des Ausscheidens Großbritanniens aus der Europäischen Union, muss die Union dafür sorgen, dass die Verträge an die neue Situation angepasst werden. Damit entsteht auch die Notwendigkeit einer Neuregelung hinsichtlich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und der Schaffung neuer Maßstäbe betreffend den finanziellen Haushalt, da mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches ein beitragszahlender Staat wegfällt. Zudem wird die Union mit einer Schädigung des hart erarbeitenden Images der „einheitlich eng verbundenen Union“ zu kämpfen haben.70 Das bedeutet in weiterer Folge, dass sich die EU mit sich selbst, ihren Grundsätzen, Politiken und Bestimmungen auseinandersetzen sollte und sich des weiteren damit beschäftigen muss, ob man nicht zu unkritisch an den eigenen Glaubenssätzen festgehalten hat. Diese Reflexion kann durchaus zu Spannungen innerhalb der EU-Politik führen und die Einheit der Union auf eine Probe stellen.71

Die geopolitische Situation Europas wird sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union merkbar verändern. Denn die EU stellt mit Großbritannien eine nach außen wirkende starke Militärmacht dar. Mit dem Brexit ist voraussichtlich mit einer zunehmenden Spannung innerhalb der EU zu rechnen, da es zur Verlagerung des geografischen Gewichtes in mittel- und osteuropäische Bereiche kommen wird und Frankreich ohne Großbritannien im Verteidigungsbereich vorerst auf sich alleine gestellt sein wird. Auf politischer Ebene können die Auswirkungen des Ausscheidens Großbritanniens nur vage vorhergesagt werden, vermutet wird, dass es zur Etablierung und Stärkung populistischer Parteien kommen könnte. Der Grund dafür wird in der Untermauerung der innerstaatlichen Souveränität gesehen, die mit dem Brexit vermeidlich einhergeht und damit populistischen Politkern in die Hände spielt, die auf direkte Demokratie setzen und Stimmungswellen gekonnt für sich zu nutzen wissen.72

70 Vgl. Kramme/Baldus/Schmidt-Kessl, Brexit und die juristischen Folgen, 2017, 28. 71 Vgl. Adam, Brexit – Eine Bilanz, 2019, 321ff.

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Die Möglichkeit, dass andere Länder, in denen europakritische Politiker im Aufschwung sind, nach erfolgreichen Brexit mit einem Austritt aus der Union sympathisieren und einen Dominoeffekt auslösen könnten, ist nicht gewiss, vor allem dann nicht, wenn die Hoffnung besteht, bessere Konditionen für das eigene Land im Austrittsabkommen auszuhandeln. Sollte das Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien weniger günstig ausfallen, könnte dies die Stellung der Union eher fördern und einen etwaigen Dominoeffekt verhindern.73

4. Zusammenfassung

Abschließend kann festgehalten werden, dass die Mitgliedschaft eines Staates zur Europäischen Union auf der einen Seite sowohl davon abhängig ist, dass der betreffende Staat als „europäisch“ zu qualifizieren ist und auf der anderen Seite, dass sichergestellt ist, dass der beitrittswillige Staat die Werte und Ziele der EU nach Art. 2 EUV achtet und zu fördern beabsichtig. Hervorzuheben ist, dass die Eigenschaft eines Staates „europäisch“ zu sein, nicht darauf abzielt, geografisch innerhalb der Grenzen Europas zu liegen, sondern primär darauf bedacht ist, die Werte und Ziele der Europäischen Union verinnerlicht zu haben. Aus der Achtung der Werte nach Art. 2 EUV resultiert allerdings keineswegs ein Anspruch auf Aufnahme in die Europäischen Union, vielmehr kann lediglich eine tatsächliche Überprüfung des Beitrittsantrages und unter Umständen der Einleitung von Beitrittsverhandlungen beansprucht werden. Gem. Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 EUV entscheidet der Rat über das Ansuchen zum Beitritt einstimmig,

Ansporn zur Gründung der Europäischen Union sind vor allem die Schaffung eines Gleichgewichts zwischen der USA und der Sowjetunion gewesen, sowie die Etablierung von Wohlstand, Handel und der Gewährleistung von Frieden.

73 Vgl. Möller, Die EU ohne Großbritannien: Politische Folgefragen, Bundeszentrale für politische Bildung,

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Die wesentlichen Ziele und Werte der Europäischen Union sind in Art. 2 EUV angeführt und beziehen sich auf die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte derer Personen, die Minderheiten angehören.

Der Brexit ist vor allem durch die bereits angespannte politische Situation in Europa - hervorgerufen aufgrund der durch die Flüchtlingswelle bedingten Migration - der zahlreichen Terroranschläge und der generell schwierigen Wirtschaftlichen Situation hervorgerufen worden. All diese Punkte haben dem politisch angeschlagenen Premierminister Cameron in die Hände gespielt und somit schlussendlich im April 2016 zum Ergebnis „Leave“ geführt.

Ob nach den Rücktritten Camerons und in weiterer Folge Mays nun ein geordneter oder ein ungeordneter Austritt Großbritanniens bevorsteht in unter dem gegenwärtigen Premierminister Johnson bist zum heutigen Tag noch ungewiss. Fest steht, dass der Austritt Großbritanniens mit Ende Oktober – nach genehmigter Fristenverlängerung – über die Bühne gehen soll und Johnson einen „harten“ Brexit favorisiert.

Hinsichtlich der weiterführenden Folgen des Brexit, kann festgehalten werden, dass das Ausscheiden Großbritanniens vor allem wirtschaftliche Auswirkungen – sowohl innerhalb des Vereinigten Königreiches als auch die verbleibenden Mitgliedsstaaten betreffend - hervorrufen wird. Diese Effekte beziehen sich vor allem auf den Arbeitsmarkt, die Immigration sowie den Binnenmarkt. Des weiteren muss sich die Union mit ihren Grundsätzen, Politiken und Bestimmungen auseinandersetzen und reflektieren, ob man nicht zu unkritisch eigenen Glaubenssätzen gegenüber gewesen ist. Diese Reflexion kann vermehrt zu Spannungen innerhalb der EU-Politik führen.

Die Frage, nach der Möglichkeit, ob der austrittswillige Staat das Austrittsgesuch einseitig zurückzunehmen kann, ist zu bejahen, sofern das Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten und die zweijährige Verhandlungsfrist noch nicht verstrichen ist. Die Bedenken, eines etwaigen politisch motivierten Missbrauches in Bezug auf die Widerrufsmöglichkeit

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schließt der EuGH vor allem durch die Erfordernisse der Eindeutigkeit und Bedingungslosigkeit des Rücknahmegesuches aus.

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5. Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. Artikel

DUP Democratic Unionist Party EAG Europäische Atomgemeinschaft

EAGV Vertrag zur Gründung Europäischen Atomgemeinschaft EBA Europäische Bankenaufsichtsbehörde

EEA Einheitlichen Europäischen Akte EFTA Europäisches Freihandelsabkommen

EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957

EMA Europäische Arzneimittel-Agentur

EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

EURATOM Europäische Atomgemeinschaft EUV Vertrag über die Europäische Union

GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Gem. gemäß

GRC Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000

iVm. in Verbindung mit

UKIP United Kingdom Independece Party

US-UK-TTIP Transatlantisches Handelsübereinkommen zwischen Großbritannien und Amerika

uU. unter Umständen

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6. Literaturverzeichnis

Adam, Rudolf: Brexit – Eine Bilanz, Springer Fachmedien GmbH, Wiesbaden,

2019.

Breitenmoser, Stephan; Weyeneth,Robert: Europarecht unter Einbezug des

Verhältnisses Schweiz-EU, DIKE, Zürich; St. Gallen, 2017.

Calliess, Christian; Ruffert, Matthias: EUV/AEUV – Das Verfassungsrecht der

Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharte, C.H. Beck, München, 2011.

Doerfert ,Carsten: Europarecht, Vahlens Lehrbücher, München, 2012. dpa, Stationen auf dem Weg zum Brexit, Zeit Online, 21.03.2019,

https://www.zeit.de/news/2019-03/21/stationen-auf-dem-weg-zum-brexit-190321-99-477379.

Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union, Brexit – Zeitleiste, 26.07.2019,

https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-uk-after-referendum/.

FAZ, Britische Regierung verdoppelt Brexit Budget, 01.08.2019,

https://www.faz.net/aktuell/brexit/grossbritannien-brexit-budget-wird-von-der-regierung-verdoppelt-16312473.html?GEPC=s5#void.

Frenz, Walter: Handbuch Europarecht - Institutionen und Politiken, Springer

Verlag, Heidelberg, 2011.

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