Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 7/2017 vom 24.05.2017 934 12. Jahrgang, Nr. 7, Mai 2017
24.05.2017
Mitteilungsblatt
der Universität Kassel
Inhalt
Seite 1. Satzung zur Transparenz in der Forschung mit Mitteln Dritter 935 2. Beiträge für die Studierendenschaft ab Wintersemester 2017/2018 936
Impressum
Verlag und Herausgeber:
Universität Kassel, Mönchebergstrasse 19, 34125 Kassel Redaktion (verantwortlich):
Personalabteilung - Personalentwicklung, Weiterbildung, Organisation und Innerer Dienst Maike Wiemer
E-Mail: MaikeWiemer@uni-kassel.de www.uni-kassel.de/mitteilungsblatt Erscheinungsweise: unregelmäßig
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Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 7/2017 vom 24.05.2017 935
Satzung zur Transparenz in der Forschung mit Mitteln Dritter vom 18.05.2017
Aufgrund von § 29 Abs. 8 S. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. No-vember 2015 (GVBl. S. 510) hat das Präsidium der Universität Kassel am 18.05.2017 folgende Satzung erlassen:
Mit dieser Satzung regelt das Präsidium der Universität Kassel gemäß § 29 Abs. 8 HHG die Information der Öffentlichkeit über die Forschung mit Mitteln Dritter.
§ 1
(1) Die Universität Kassel veröffentlicht ab dem 01.10.2017 quartalsweise die grundlegenden Daten von Drittmittelprojekten, die eine Förderhöhe von mindestens 5.000,00 Euro aufweisen.
(2) Drittmittel im Sinne des Abs. 1 sind die Mittel, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses zusätzlich zum regulären Hochschulhaushalt von
öffentlichen oder privaten Stellen eingeworben werden.
(3) Bei der Erfassung der Daten wird folgendes Raster zugrunde gelegt: a) Projekttitel
b) Drittmittelgeber c) Laufzeit
(4) Die Daten werden im Internetauftritt der Universität Kassel innerhalb von sechs Wochen nach Quar-talsende und für eine Dauer von in der Regel drei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. § 2
(1) Bei der Veröffentlichung der Daten gemäß § 1 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass den gesetzlichen Best-immungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird.
(2) Soweit die oder der Dritte nicht zugestimmt hat, werden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart.
(3) Sofern aufgrund vertraglicher Regelungen im Einzelfall bereits der Umstand und/oder der Gegenstand der Zusammenarbeit der Vertraulichkeit unterliegt, erfolgt eine modifizierte Veröffentlichung der Da-ten; insbesondere kann die Angabe einzelner Drittmittelgeber durch die Zuordnung zu einem Wirt-schaftszweig1
oder zu einer Geldgeberkategorie (DFG, Bund, Industrie, …) ersetzt werden.
(4) Ein über die Berichtspflicht gemäß § 29 Abs. 8 HHG hinausgehender individueller Auskunftsanspruch besteht nicht.
§ 3
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.
Kassel, den 18.05.2017 Der Präsident
Prof. Dr. Reiner Finkeldey
1.61.01 WS 17/18
Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 7/2017 vom 24.05.2017 936
Beiträge für die Studierendenschaft ab Wintersemester 2017/2018
Gemäß § 80 des Hessischen Hochschulgesetzes hat der Präsident der Universität Kassel die Festsetzung der studentischen Beiträge ab dem Wintersemester 2017/2018 gemäß Beschluss des Studierendenparlaments vom 15. Mai 2017 genehmigt.
Danach beträgt der Beitrag für die Studierendenschaft ab dem Wintersemester 2017/2018 (einschließlich 0,20 € für den Härtefallfonds Semesterticket):
a) für Studierende an allen Standorten, sofern sie nicht
unter Buchstabe b) fallen, (inkl. Kulturticket und ‚Konrad‘) 150,58 Euro b) für Studierende des Studiengangs „Sustainable International
Agriculture“ und Studierende in den weiterbildenden Studiengängen
der UNIKIMS 10,70 Euro
Präsidium des Studierendenparlaments
Allgemeiner Studierendenausschuss der Universität Kassel
Kassel, den 19.05.2017