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Abschnitt und Unterabschnitt ADN Ausbildung der Sachkundigen und Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

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Academic year: 2022

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GEMEINSAME EXPERTENTAGUNG FÜR DIE DEM

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN BEIGEFÜGTE VERORDNUNG (ADN)

(SICHERHEITSAUSSCHUSS)

(31. Tagung, Genf, 28. bis 31. August 2017) Punkt 3 d) zur vorläufigen Tagesordnung

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN): Sachkundigenausbildung

Abschnitt 8.2.1 und Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN – Ausbildung der Sachkundigen und Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

Vorgelegt von Deutschland

1,2

Zusammenfassung

Analytische Zusammenfassung:

Die aktuellen Vorschriften zur Ausbildung der Sachkundigen in Teil 8.2 ADN enthalten einige unklare Bestimmungen.

In Abschnitt 8.2.1 und in Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN gibt es zum Teil doppelte, zum Teil widersprüchliche Vorschriften über die Erteilung und Erneuerung der Sachkundebescheinigung.

In Unterabschnitt 8.2.2.8 werden für die Erteilung und Erneuerung der Sachkundebescheinigung die in den Unterabschnitten 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN geregelten Besonderheiten bei den Aufbaukursen Gas/Chemie (Nachweis einer praktischen Tätigkeit an Bord eines entsprechenden Schiffes) nicht angesprochen.

Auf Vorschlag der Deutschen Delegation und nach Beratung in der Informellen Arbeitsgruppe Sachkundigenausbildung hatte der Sicherheitsausschuss in seiner 27. Sitzung im August 2015 beschlossen, dass die Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN zukünftig das Format einer kleinen Karte mit Lichtbild erhalten soll. Die Umstellung des Formates soll frühestens 2019 erfolgen.

Zu ergreifende Maßnahme:

Änderungen in Abschnitt 8.2.1 ADN, Neufassung von Unterabschnitt 8.2.2.8 und Abschnitt 8.6.2 ADN für ein In-Kraft-Treten am 1. Januar 2019 mit einer Übergangsvorschrift hinsichtlich des neuen Formates der Bescheinigungen.

Verbundene Dokumente: CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/52, Nr. 13

CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2015/31, Nrn. 22 und 23 CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/56, Nr. 26

CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2017/4, Nr. 18 CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/62, Nr. 33

1 Von der UN-ECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/WP.15/AC.2/2017/31 verteilt.

2 Entsprechend dem Arbeitsprogramm des Binnenverkehrsausschusses für 2016-2017 (ECE/TRANS/2016/28/Add.1 (9.3.)).

(2)

I. Einführung

1. Aufgrund einer Initiative der deutschen Delegation hatte sich der Sicherheitsausschuss bereits bei seiner 25. Tagung im August 2014 grundsätzlich dafür ausgesprochen, das Format der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach Kapitel 8.2 ADN auf das aus dem ADR bekannte Format einer kleinen Plastikkarte umzustellen.

Danach hat die informelle Arbeitsgruppe Sachkundigenausbildung einige von der deutschen Delegation vorgelegte Entwürfe für eine entsprechende Änderung des ADN eingehend beraten, zuletzt in ihrer Sitzung im März 2017.

Inzwischen ist auch im Bereich der allgemeinen Binnenschifffahrt das genannte Kartenformat für die nach den Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu erteilenden Rheinpatente eingeführt worden.

2. Neben der Änderung des Formates der Bescheinigung hat die deutsche Delegation auch einige unklare Bestimmungen im Abschnitt 8.2.1 festgestellt. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe, für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen Chemie/Gas eine bestimmte Zeit der Arbeit auf einem entsprechenden Schiff nachzuweisen und die Regelungen, wann eine Sachkundebescheinigung zu erneuern ist.

3. Die deutsche Delegation bedankt sich ausdrücklich für die Unterstützung durch die informelle Arbeitsgruppe Sachkundigenausbildung bei der Erarbeitung des finalen Änderungsantrages.

II. Anträge

(

zu streichende Texte: durchgestrichen; neue Texte: unterstrichen) 4. Unterabschnitt 8.2.1.4 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz werden die Worte „einer von dieser Behörde anerkannten Stelle“ durch die Worte „eine von dieser Behörde anerkannten Stelle“ ersetzt.

Der letzte Satz wird gestrichen.

5. Unterabschnitt 8.2.1.6 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz werden die Worte „einer von dieser Behörde anerkannten Stelle“ durch die Worte „eine von dieser Behörde anerkannten Stelle“ ersetzt.

Der letzte Satz wird gestrichen.

6. Unterabschnitt 8.2.1.8 wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz werden die Worte „einer von dieser Behörde anerkannten Stelle“ durch die Worte „eine von dieser Behörde anerkannten Stelle“ ersetzt.

Der letzte Satz wird gestrichen.

(3)

7. Unterabschnitt 8.2.2.8 wird wie folgt neu gefasst:

„8.2.2.8 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

8.2.2.8.1 Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach dem Muster in Abschnitt 8.6.2 erfolgt durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser Behörde anerkannte Stelle.

8.2.2.8.2 Ihre Abmessungen müssen der Norm ISO/IEC 7810:2003, Variante ID-1, entsprechen und sie muss aus Kunststoff hergestellt sein. Die Farbe muss weiß mit schwarzen Buchstaben sein. Die Bescheinigung muss ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal, wie ein Hologramm, UV-Druck oder ein geätztes Profil, enthalten. Sie muss in der (den) Sprache(n) oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abgefasst werden, welche die Bescheinigung ausgestellt hat.

Wenn keine dieser Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel der Bescheinigung, der Titel der Ziffer 8 und auf der Rückseite gegebenenfalls der Zusatz Tankschiffe oder Trockengüterschiffe außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst werden.

8.2.2.8.3 Die Bescheinigung ist zu erteilen:

a) wenn die Voraussetzungen nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und Unterabschnitt 8.2.1.2, Satz 2 erfüllt sind (Basiskurs); sie hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum der bestandenen Prüfung nach dem Basiskurs.

b) wenn die Voraussetzungen nach Unterabschnitt 8.2.1.5 oder Unterabschnitt 8.2.1.7, Satz 2 erfüllt sind (Aufbaukurse); in diesem Fall wird eine neue Bescheinigung ausgestellt, die alle erworbenen Bescheinigungen über Basis- und Aufbaukurse beinhaltet. Die neu auszustellende Bescheinigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum der bestandenen Prüfung nach dem Basiskurs.

8.2.2.8.4 Die Bescheinigung ist zu erneuern

a) wenn die Voraussetzungen nach Unterabschnitt 8.2.1.4 erfüllt sind (Basiskurs); die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung. Wenn der Abschlusstest mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bescheinigung bestanden wurde, beginnt sie mit dem Datum der Teilnahmebescheinigung.

b) wenn die Voraussetzungen der Unterabschnitte 8.2.1.6 und 8.2.1.7 erfüllt sind (Aufbaukurse).

In diesem Fall wird eine neue Bescheinigung ausgestellt, die alle erneuerten Bescheinigungen über Basis- und Aufbaukurse beinhaltet. Wurde der Wiederholungskurs innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung durchlaufen, beginnt die neue Geltungsdauer mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung, in den übrigen Fällen mit dem Datum der Teilnahmebescheinigung.

8.2.2.8.5 Wurde der Wiederholungskurs nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung mit Erfolg absolviert oder wurde die Arbeit von einem Jahr an Bord nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Bescheinigung nachgewiesen, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die eine erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Prüfung nach Unterabschnitt 8.2.2.7 erforderlich ist.

8.2.2.8.6 Wird eine neue Bescheinigung nach 8.2.2.8.3 b) ausgestellt, oder eine Bescheinigung nach 8.2.2.8.4 erneuert, deren vorhergehende Bescheinigung von einer anderen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde, so ist die ausstellende Behörde oder die von dieser Behörde anerkannte Stelle, welche die vorhergehende Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich zu informieren.

8.2.2.8.7 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen.“.

(4)

8. Abschnitt 8.6.2 ADN wird wie folgt neu gefasst:

„8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7

(Vorderseite)

(Rückseite)

** Das für Schifffahrt im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen (CEVNI – Anlage I).“.

9. Die Übergangsvorschrift 1.6.8 ADN wird wie folgt neu gefasst:

a) Der bisherige Text wird zu Unterabschnitt 1.6.8.1.

b) Folgenden neuen Unterabschnitt einfügen:

„1.6.8.2 Anstelle der den Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.2 und des Abschnittes 8.6.2 entsprechenden Bescheinigungen über die besonderen Kenntnisse des ADN dürfen die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Bescheinigungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster ausstellen. Solche Bescheinigungen dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.“.

III. Begründung

10. Zu 8.2.1.4

Im ersten Satz handelt sich um eine Berichtigung nur der deutschen Übersetzung bezüglich der Grammatik.

Der letzte Satz wird gestrichen, weil an dieser Stelle nur die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung und den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung beschrieben werden sollen.

Die Bestimmungen über die Anforderungen an und die Gültigkeit der Bescheinigungen werden in Unterabschnitt 8.2.2.8 zusammengefasst.

(**)

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

1. (Nummer der Bescheinigung) 2. (Name)

3. (Vornamen)

4. (Geburtsdatum TT/MM/JJJJ) 5. (Staatsangehörigkeit) 6. (Unterschrift des Sachkundigen) 7. (Ausstellende Behörde) 8. GÜLTIG BIS: (TT/MM/JJJJ)

Foto des Sach- kundigen

1. (Nummer der Bescheinigung)

Diese Bescheinigung ist gültig für besondere Kenntnisse des ADN gemäß:

(zutreffenden Unterabschnitt gemäß 8.2.1 ADN, ggf mit dem Zusatz „nur Trockengüterschiffe“ oder „nur Tankschiffe“ einfügen)

(5)

11. Zu 8.2.1.6

Am Beginn des ersten Satz erfolgt eine Berichtigung der Grammatik nur in der deutschen Übersetzung.

Im 2. Anstrich des ersten Satzes können die Worte „mit Erfolg“ gestrichen werden, weil ….

Der zweite Satz soll gestrichen werden, weil an dieser Stelle nur die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung und den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung beschrieben werden sollen.

Die Bestimmungen über die Anforderungen an und die Gültigkeit der Bescheinigungen werden in Unterabschnitt 8.2.2.8 zusammengefasst.

12. Zu 8.2.1.8

Am Beginn des ersten Satz erfolgt eine Berichtigung der Grammatik nur in der deutschen Übersetzung.

Im 2. Anstrich des ersten Satzes können die Worte „mit Erfolg“ gestrichen werden, weil ….

Der zweite Satz soll gestrichen werden, weil an dieser Stelle nur die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung und den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung beschrieben werden sollen.

Die Bestimmungen über die Anforderungen an und die Gültigkeit der Bescheinigungen werden in Unterabschnitt 8.2.2.8 zusammengefasst.

13. Zu 8.2.2.8

Der Unterabschnitt wird zur besseren Lesbarkeit in mehrere nummerierte Absätze aufgeteilt.

14. Zu 8.2.2.8.1

Das Wort „erstmalige“ vor „Erteilung“ kann gestrichen werden, weil eine erneute Erteilung der Bescheinigung nach fünf Jahren eindeutig als „Erneuerung“ bezeichnet wird.

Im ADN 2017 fehlt die Bezugnahme auf den Abschnitt mit dem verbindlichen Muster der Sachkundebescheinigung.

15. Zu 8.2.2.8.2

Der Sicherheitsausschuss hatte sich bereits für die Umstellung des Formates von A 6 auf das kleine Kartenformat ausgesprochen. Der Text dieses Absatzes ist den Absätzen 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADR entnommen und wurde auf die Besonderheiten des ADN angepasst.

Auf die Grundfarbe „orange“ soll zugunsten einer erleichterten und kostengünstigeren Herstellung der Bescheinigungen verzichtet werden.

16. Zu 8.2.2.8.3

In diesem neuen Absatz werden die bisherigen Regelungen des bisherigen Absatzes 8.2.2.8.1 ADN besser gegliedert und damit übersichtlicher dargestellt.

In Buchstabe a) wird anstelle von „Fachprüfung“ der Ausdruck „Prüfung nach dem Basiskurs“

verwendet, wie das bereits im aktuellen ADN 2017 im 5. Satz zum Aufbaukurs. der Fall ist. Es wird klarer ausformuliert, dass die Prüfung zum Erwerb der Bescheinigung auch bestanden werden muss.

In Buchstabe b) wird anders als im ADN 2017 berücksichtigt, dass für die Erteilung der Bescheinigung zusätzlich eine bestimmte Zeit der Arbeit an Bord eines Schiffes nachgewiesen sein muss.

(6)

17. Zu 8.2.2.8.4

Im ADN 2017, Unterabschnitt 8.2.2.8, fehlen bisher die Voraussetzungen für die Erneuerung der Bescheinigung, obwohl im ersten Satz „Erteilung und Erneuerung“ genannt werden.

In Buchstabe a) wird die Regelung zur Geltungsdauer aus Unterabschnitt 8.2.1.4 ADN 2017 an diese Stelle verschoben.

In Buchstabe b) wird die Regelung zur Geltungsdauer aus 8.2.1.6 und 8.2.1.8 ADN 2017 an diese Stelle verschoben.

18. Zu 8.2.2.8.5

Bisher 5. Absatz in 8.2.2.8.1 ADN.

19. Zu 8.2.2.8.6

Bisher 6. Absatz in 8.2.2.8.1 ADN.

Verweise auf die jeweiligen Absätze anstelle des Textes „aufgrund eines Aufbau- oder Wiederholungskurses“. Die Möglichkeit, eine Sachkundebescheinigung ohne Wiederholungskurs und nur mit dem Nachweis der Arbeit an Bord zu erneuern, ist im ADN 2017 nicht ausreichend berücksichtigt.

Nach Meinung der Experten in der informellen Arbeitsgruppe Sachkundigenausbildung ist die physische Rückgabe der ursprünglichen, durch die Erneuerung ersetzten Bescheinigung an die ursprüngliche Behörde nicht erforderlich und im grenzüberschreitenden Verwaltungsverfahren auch schwierig. Eine Vernichtung der ursprünglichen Bescheinigung und die Änderung des Ausstellungsdatums in dem nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN zu führenden Verzeichnis erscheint ausreichend. Die Behörden der Vertragsparteien können jeweils eine Auskunft aus diesen Verzeichnisse erhalten.

20. Zu 8.6.2

Das Muster der Bescheinigung entspricht denjenigen für das Rhein-Patent und die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach ADR (Absatz 8.2.2.8.5 ADR).

Der Text in der Bescheinigung „Der Inhaber dieser Bescheinigung hat 8 Unterrichtseinheiten Stabilitätsausbildung teilgenommen“ wird überflüssig, weil mit dem vorgeschlagenen Termin für die Einführung der neuen Bescheinigungen alle Sachkundigen nachgeschult sein werden.

21. Zu 1.6.8

Wie Unterabschnitt 1.6.1.21 ADR 2011, als dort Schulungsnachweise für die Fahrzeugführer in diesem Format eingeführt wurden. Diese Lösung hatte sich bei den Fahrerschulungen bewährt.

(7)

IV. Sicherheit

22. Der sehr lange Absatz 8.2.2.8.1 ADN, der mehrere eigeständige Regelungen enthält, wird übersichtlich gegliedert. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung werden klarer gefasst. Bisher wird nur die erstmalige Erteilung der Bescheinigung beschrieben. Die Voraussetzungen für die Erneuerung der Bescheinigung nach fünf Jahren werden nachgetragen. Das Verfahren zur Erteilung und Erneuerung der Bescheinigungen wird somit eindeutig und rechtssicher beschrieben. Verfahrensfehler, die die Gültigkeit von Bescheinigungen in Frage stellen könnten, werden weitgehend vermieden.

23. Das neue aus dem ADR und der Rheinschiffs-Personalverordnung entnommene Format gewährleistet eine größere Fälschungssicherheit und trägt somit zu einer verbesserten Sicherheit der Beförderung bei, wenn nur die tatsächlich behördlich geprüften Sachkundigen bzw. hauptverantwortlichen Schiffsführer an der Beförderung beteiligt sind. Die Anforderungen an die Identifizierung der Inhaber der Bescheinigungen, wie sie sich insbesondere aus Kapitel 1.10 „Vorschriften über die Sicherung“ ergeben, werden durch die Aufnahme eines Passbildes berücksichtigt.

V. Umsetzbarkeit

24. Das vorgeschlagene neue Format der Bescheinigung ist durch eine ISO-Norm beschrieben, sodass bei der Ausstellung durch staatliche oder private Stellen, die auch sonstige Ausweisdokumente herstellen, keine Schwierigkeiten zu erwarten sind. Durch den Verzicht auf die bisher bekannte Grundfarbe „Orange“ der Sachkundebescheinigung wird eine mögliche technische Hürde abgebaut.

25. Im Rahmen des ADR hat sich die Verwendung des vorgeschlagenen Formates bewehrt. Die Karten können von den zuständigen Behörden dezentral vor Ort oder über eine zentrale nationale Einrichtung ausgestellt werden. Bei dezentraler Erledigung ist eine Anfertigung der Bescheinigungen zeitnah nach der bestandenen Prüfung möglich. Sollte es bei der Anfertigung durch eine zentrale Stelle zu längeren Bearbeitungszeiten kommen, können die Erwerber der Bescheinigung diesen zusätzlichen Zeitbedarf bei der Planung ihres Prüfungstermins berücksichtigen.

26. Es ist möglich, dass sich die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung aufgrund der aufwändigeren Herstellung erhöhen. Dies erscheint durch den Gewinn an Sicherheit gerechtfertigt.

***

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