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Vopppel: Sachenrecht (einschl. Kreditsicherung), #12

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Ng., 04.11.2005 wopsa.de Seite 1 / 3 Besitzmittlungsverhältnis

Unmittelbarer Besitzer

SACHE

Mittelbarer Besitzer Projekt: VWA

Thema: WS 2005/06

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 29.10.2005 Status-Datum: 04.11.2005

Vopppel: Sachenrecht (einschl. Kreditsicherung), #12

28.10.2005

• Der mittelbare Besitz (mB) ist gekennzeichnet durch:

„ zeitlich begrenzt

„ mB muß Herausgabeanspruch gg. umB haben

„ Besitzschutzansprüche u.ä. gelten bei beiden

Æ aber: mB kann nur Herausgabe an umB verlangen

• Der Besitzdiener hat – trotzdem er die Sache „in Händen hält“ – keinen Besitz

⇒ bspw. als AN, – die Besitzherrschaft liegt dann beim AG

⇒ bspw. Auto in Parkhaus – Parkhauseigentümer wird zum umB;

stattdessen Auto auf Parkplatz der eigenen Fa. – Parkplatzwächter erlangt keinen Besitz, da er weisungsgebunden ggü. dem Auto-Egt. ist

• Das Verfügungsgeschäft (z.B. Abtretung nach § 398) ist ein Rechtsgeschäft, das eine unmittelbare Rechtsänderung am Gegenstand herbeiführt (Erwerb, Verlust, ...)

⇒ im Ggs. zum KV nach § 433, der nur eine Verpflichtung nach sich zieht

⇒ da es auch beim VerfGesch. um Willenserklärungen geht, sind die allg. Regeln dafür zu beachten

Scheingeschäft nach § 117

Æ bei Grundstückskäufen öfter: niedrigeren Kaufpreis angeben, um Notarkosten zu sparen;

mit der Eintragung ins Grundbuch wird nach § 311b I 2 der Vertrag aber dann gerettet

• Das Verpflichtungsgeschäft (auch: „Erfüllungsgeschäft“, z.B. KV nach § 433) ist das Ggt. zum

Verfügungsgeschäft; das VerfGesch. und das ErfüllGesch. fallen nach dem Abstraktionsprinzip nicht unbedingt zusammen(!)

Æ man wendet das Abstraktionsprinzip wg. des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit an, so wird z.B. durch die Trennung die juristische Konstruktion eines für die Wirtschaft so wichtigen Eigentumsvorbehalts sehr viel einfacher

Eigentumsübertragung

Verfügungsberechtigt ist normalerweise der Rechteinhaber (Ausnahme: Insolvenzverwalter)

• Es kann Verfügungsbeschränkungen geben:

„ gesetzliche

„ gerichtliche (z.B. durch einstweilige Verfügung)

⇒ Verfügungen trotz Verfügungsbeschränkungen sind unwirksam

⇒ Verfügungen bei fehlender Verfügungsberechtigung sind unwirksam (Ausnahmen möglich)

• Bei der Übertragung von Eigentum braucht es 1. Einigung

2. Besitzübergabe (bewegl. Sachen) oder Grundbucheintragung (unbewegl. Sachen)

(2)

Ng., 04.11.2005 wopsa.de Seite 2 / 3

§ 873 ist die Grundnorm für Unbewegliche Sachen (gilt für Kauf, Wegerecht, ...)

⇒ bei Grundstücksübertragung § 873 i.V.m. § 925 (Auflassung und Eintragung)

⇒ Auflassung an sich ist nicht beurkundungspflichtig

⇒ die Übertragung muß konstitutiv ins Grundbuch eingetragen werden

• Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt im Amtsgericht geführt und dient der Dokumentation, es stellt einen zuverlässigen Spiegel der Rechtsverhältnisse an Grundstücken dar

⇒ ins Grundbuch darf jeder Einsicht nehmen, der Interessen glaubhaft macht

⇒ bei Notaren wird das Interesse vermutet

⇒ es sind nur dingliche Rechte eintragbar

Æ keine schuldrechtlichen Vereinbarungen (z.B. bestimmte Nutzungsregeln o.ä.)

⇒ alle GB-Eintragungen müssen bestimmt sein, sonst sind sie unwirksam

Aufbau des Grundbuchs:

⇒ Anlage einer Seite („Grundbuchblatt“) pro Grundstück

⇒ Das Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandsverzeichnis, das keinem öffentlichen Glauben unterliegt, sowie den Abteilungen I bis III, die öffentlichem Glauben unterliegen

Bestandsverzeichnis:

Gemeinde, Lage, Größe, Nutzungsart (z.B. „landwirtsch. Nutzung“) Abtlg. I: Eigentümer, Erwerbsgrund (i.d.R. „Auflassung“ oder „Erbschaft“) Abtlg. II: Alles, was weder in Abtlg. I noch in Abtlg. III Platz findet (beschränkte

dingliche Rechte wie Erbbaurecht, Nießbrauch, ...) Abtlg. III: Grundpfandrechte

„ Grundhypothek

„ Grunddienstbarkeit

„ Grundschuld

• Die Führung des Grundbuchs folgt Grundprinzipien:

„ Antragserfordernis

⇒ Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig

⇒ falls Unrichtigkeit festgestellt wird, erfolgt die Fehlerbehebung von Amts wegen

„ Prioritätsprinzip

⇒ für die Reihenfolge der Antragsbearbeitung gilt die Reihenfolge des Eingangs

⇒ antragsberechtigt sind Betroffener und Begünstigter

„ Bewilligungserfordernis (formelles Konsensprinzip)

⇒ Grundbuchamt kümmert sich nicht darum, ob die „Einigung“ vorliegt; allerdings wird eine (beurkundete) Bewilligung des Betroffenen verlangt

⇒ bei Grundstückssachen gilt das materielle Konsensprinzip – da muß die Auflassung vorgelegt werden

„ Voreintragung ins Grundbuch

⇒ Berechtigter muß im GB eigentlich schon eingetragen sein

⇒ eine Briefgrundschuld kann außerhalb des Grundbuchs übertragen werden

⇒ das GB-Amt bemüht sich um eine geschlossene Kette

• Falls durch die

„ Bearbeitung von Anträgen in falscher Reihenfolge

„ Formfehler bei der Bewilligung

unrichtige Eintragungen ins GB entstehen, werden sie von Amts wegen korrigiert

(3)

Ng., 04.11.2005 wopsa.de Seite 3 / 3

• Die Auflassung wird kurzfristig vorgenommen, die Eintragung ins GB dauert länger;

1. wg. der Überlastung der GB-Ämter und

2. wg. etwaig notwendiger Einholung einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung/ einer Gemeindeauskunft

Æ § 873 II ist wichtig, um in der langen Zeit sicherzustellen, daß es sich jemand nicht anders überlegt

• dem Schutz des Erwerbers dienen | § 878 keine nachträgliche Verfügung

| § 130 II keine Änderung der Willenserklärung durch Tod

oder nachträgliche Geschäftsunfähigkeit

| § 883 Vormerkung („Warnschild auf dem Grundstück“) als „relatives Sicherungsmittel“ („relativ“, da keine absolute Sperre des Grundbuchs)

Æ Zeitpunkt der Vormerkung sichert Rang für die Rangfolge von Ansprüchen

auch: Grundschuldvormerkung

• Nach § 891 gilt die gesetzliche Vermutung, daß das GB richtig ist Æ Nach § 892 „hat das GB recht“, was dem Verkehrsschutz dient

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