• Keine Ergebnisse gefunden

Kapitel 3 : Betriebswirtschaftslehre 3.1Aufgaben und Teilgebiete der BWL

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Kapitel 3 : Betriebswirtschaftslehre 3.1Aufgaben und Teilgebiete der BWL"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kapitel 3 : Betriebswirtschaftslehre

3.1 Aufgaben und Teilgebiete der BWL

Betriebswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftliche Verfahrenstechnik z.B.: - Finanzbuchhaltung

- Kosten-/Leistungs- rechnung

- Optimierungsrechn.

( „Werkzeuge“)

Allgemeine BWL - Produktionsfaktoren - Rechtsformen

- Grundlagen des Rechnungs- wesens

( gilt für jedes Unternehmen)

Spezielle BWL - Industrie-BWL - Handels-BWL - Versicherungs-BWL - Banken.BWL

( Branchen-BWL)

Definition: Ein Betrieb ist eine technische ( eingesetzte Betriebsmittel), soziale ( Mitarbeiter) und wirtschaftliche ( mit ökonomischem Prinzip ausgerichtet) Einheit

mit der Aufgabe der Bedarfsdeckung,

mit selbständigen Entscheidungen aufgrund der

und eigenen Chancen und Risiken. „Risikoeinstellung“

Betrieb Haushalte

(Eigenbedarfsdeckung) Unternehmen

(Fremdbedarfsdeckung)

öffentlich - Staat - Gemeinde - FH

privat - Single-HH - Familie - Vereine - Privat- Hochschulen

öffentlich - Sparkassen - ARD, ZDF - Verkehrs- betriebe - Stadtwerke

privat - Deutsche Bank - Sat1,...

- Busunter- nehmen - Eon

(2)

Ziele der Betriebe:

Betriebe Zielsetzung

Private Haushalte Maximierung des eigenen Nutzens (vom Bedarf abhängig)

Öffentliche Haushalte Maximierung des Wohlstands der Gesellschaft Öffentliche Unternehmen Grundversorgung der Gesellschaft bei

Kostendeckung

Private Unternehmen Gewinnmaximierung

Gewinnmaximierungsthese

 Gewinnermittlung erfolgt i.d.R. durch „Bilanzen“

 Bilanz = Bestandsrechnung über Vermögen und Kapital (= Momentaufnahme zu einem Stichtag (31.12. ....) )

Aktiva Bilanz Passiva

Anlagevermögen (AV) Eigenkapital (EK) (Eigentümer) Sachanlagen (langfristig im (was einem gehört, auch Sach- Immaterielle Anlagen Unternehmen) Anlagen = Wert der Sachan-

Finanzanlagen Lagen) z.B. Aktionäre

Umlaufvermögen (UV) Fremdkapital (FK)

Vorräte langfristige Verbindlichkeiten

Forderungen (kurz-/ mittelfristig) kurzfristige Verbindlichkeiten

Wertpapiere (was geliehen ist)

Zahlungsmittel

Vermögen (V) Kapital (K)

Aktiva: Investition = Mittelverwendung Passiva: Finanzierung = Mittelherkunft

Bilanzgleichungen: 1.) V = K

2.) AV + UV = EK + FK Anlagevermögen Umlaufvermögen

3.) Ringvermögen = RV = V - FK

Bilanzielle Gewinnermittlung:

Bsp.: V=1000 (1.1.99), FK=600 (konstant), V=1060 (31.12.99) Bilanz 1.1.99 Bilanz 31.12.99 (Jahresanfang) (Jahresende)

A P A P

EK = 400 FK = 600

EK = 400 FK = 600

(3)

FK um 60 erhöht und sofort wieder

ausgeschüttet  V=1060

1.Fall: Gewinn wird voll ausgeschüttet / entnommen ! Annahme: Gewinn ist 2.Fall: Gewinn wird voll einbehalten (thesauriert) ! als Bankguthaben 3.Fall: Gewinn wird voll zur Tilgung von FK verwendet ! vorhanden!

A 1.1.2000 P A 1.1.2000 P A 1.1.2000 P

EK = 400 FK = 600

* EK = 460 FK = 600

° EK = 460 FK = 540 V = 1000 K = 1000 V = 1060 K = 1060 V = 1000 K = 1000

* EK-Quote = 43,4%

° EK-Quote = 46%

Weitere Annahme: Gewinn = 60, jedoch keine liquide Mittel vorhanden!

Vollausschüttung!

 Finanzierung über FK!!!

A 1.1.2000 P

# EK = 400 FK = 600 V = 1060 K = 1060

# EK-Quote = 400/1060 = 37,7%

 Beurteilung der Gmax-These erfolgt anhand von (relativen) Kennzahlen:

(1) Eigenkapitalrendite (EKR) = Gewinn x 100 (%) Eigenkapital

(2) Gesamtkapitalrendite (GKR) = Gewinn + Fremdkapitalzins x 100 (%) Gesamtkapital (EK+FK)

(3) Umsatzrendite (UR) = Gewinn x 100 (%) Umsatz

Umsatz = Erlöse aus Verkauf

= Verkaufsmenge * Verkaufspreis

Frage: Welche dieser Renditen führt zu Gmax?

1. Beispiel:

Gewinn = Umsatz – Kosten/Aufwand

(4)

 B>A

Alternativen A B

EK

FK (10%) 100

- 100

20

GK 100 120

G + FKZ

GKR 2

2% 3

2,5%

G

EKR 2

2% 1

1%

G bezogen auf 100; absoluter Gewinn;  A > B Maximierung der EKR führt zu Gmax.

2. Beispiel:

Alternativen A B

EK 100 100

Umsatz

Aufwand /Kosten 10

8 15

12,5 G

UR

EKR

2 20%

2%

2,5 16,7%

2,5%

* Zielkonflikt! max UR führt nicht immer zu Gmax! Ergebnis:

Die Zielsetzung einer privaten Unternehmung ist typischerweise

 die Maximierung der EKR!

 durch langfristige Gewinnerzielung/-maximierung

 anhand der langfristige Unternehmenserhaltung

operative Ziele (kurzfristig)-> Umsatzsteigerung, Produktionssteigerung durch low management (Entscheidung unter Sicherheit)

strategische Ziele (mittelfristig) -> Marktführerschaft, Marktbeherrschung durch middle management (Entscheidung unter Unsicherheit)

globale Ziele (langfristig) -> Unternehmenserhaltung, Gewinnmaximierung durch high management (Entscheidung unter vollkommene Unsicherheit)

Einkommen steigen von operative Ziele -> globale Ziele

3.2

Aufbau eines Betriebs

3.2.1 Rechtsformen

Das Rechtssystem stellt den Unternehmen eine Reihe von Rechtsformen zur

Verfügung. Die Entscheidung über die Art der Rechtsform liegt in der Regel bei den Eigentümern des Unternehmens.

 A > B

 B > A *

(5)

Rechtsformen

Einzel-unternehmen Gesellschafts-

unternehmen

Personen-gesellschaften Kapital-gesellschaften Mischformen und Sonstige

 GbR / BGB-

Gesellschaft (GbR)

 GmbH  GmbH & Co. KG

 AG & Co. KG

 OHG  AG  KGaA

 KG  Genossenschaft

 Stille Gesellschaft  VVaG

(Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)

natürliche Personen

haften juristische Personen

haften Rechtsformen der

öffentlichen Hand:

 ör Körperschaft (FH)

 ör Anstalt (ARD)

Kriterien zur Abgrenzung unterschiedlicher Rechtsformen

 Haftung

 Eigentümer

 Entscheidungskompetenz (innen/außen)

 Steuerbelastung

 Gründung (Mindest-Eigenkapital,...)

 laufende rechtsformabhängige Kosten/Aufwendungen

 Gewinn-/Verlustbeteiligung, Entnahmen 3.2.1.1 Einzelunternehmen

Eine Einzelperson betreibt einen Betrieb als :

Kaufmann (HGB) Kleingewerbetreibender (BGB)

(6)

Istkaufmann

 mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb

 Handelsregister(HR)-Eintrag (Verzeichnis der Kaufleute, beim Amtsgericht geführt)

Kannkaufmann

 durch freiwilligen HR-Eintrag

 kein nach Art und Umfang eingerichteter kaufmännischer Geschäftsbetrieb

 kein HR-Eintrag

 Bsp: - „Tante – Emma – Laden“

- Unternehmer ohne Arbeitnehmer - keine steuerlich Buchführungs- pflicht (Gewinn < 48000,-DM)

 Firma

... e.K. (eingetragener Kaufmann)

 Prokura – Handelsvollmacht nach außen (beschränkt oder unbeschränkt)

 Säumniszuschlag: 5%

 Kaufmännisches Schweigen gilt als Annahme bei Verträgen

 keine Firma

 keine Prokura

 Säumniszuschlag: 4%

 Schweigen gilt nicht als Annahme

Merkmale Einzelunternehmen

§§ §§ 1-104 HGB

Eigentümer (Mindestzahl) Inhaber (max. 1)

Haftung  persönlich (auch mit Privatvermögen!)

 unbeschränkt (bis ans Lebensende!)

Gründung  formfrei

 HR-Eintrag als Istkaufmann / Kannkaufmann

Mindest-EK kein

Beispiele Ein-Personen-Unternehmen,

häufigste aller Rechtsformen (mehr als 2/3) Leitung/Außenvertretung Inhaber

Kontrolle Inhaber

Gewinnbeteiligung uneingeschränkt Verlustbeteiligung EK/ Privatvermögen

Vorteile  keine Rechtsformkosten

 alleinige Entscheidungsgewalt

 keine Entnahmebeschränkungen Nachteile  unbeschränkte Haftung auch mit PV

 EF stark beschränkt durch Vermögen des Inhabers

 FF stark beschränkt auf Beleihungs-fähigkeit des Vermögens des Inhabers

3.2.1.2 Personengesellschaften

(1) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) / BGB-G

Merkmale GbR / BGB-G

§§ §§ 705-740 BGB

Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (2)

Haftung  persönlich

 unbeschränkt

 gesamtschuldnerisch (Einer f. alle alle f. einen)

(7)

Leitung/Außenvertretung alle Gesellschafter

Kontrolle alle Gesellschafter

Gewinnbeteiligung dispositiv (vertraglich)

andernfalls gesetzlich: nach Köpfen Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:

nach Köpfen ggf. Privatvermögen

Vorteile  keine Rechtsformkosten

 keine Entnahmebeschränkungen

 EF/FF besser als bei Einzelunternehmen

 Gesellschafter kann auch juristische Person sein

Nachteile  unbeschränkte Haftung

 EF/FF beschränkt

 Vertrauensverhältnis!

(2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Merkmale OHG

§§ §§ 19, 105-160 HGB

Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (2)

Haftung  persönlich

 unbeschränkt

 gesamtschuldnerisch

Gründung  formfrei

 HR-Eintrag

Mindest-EK kein

Beispiele Familien-OHG

 Vater + Sohn

 Geschwister Leitung/Außenvertretung alle Gesellschafter

Kontrolle alle Gesellschafter

Gewinnbeteiligung

gesetzliche Verteilungsregel

dispositiv, andernfalls gesetzlich:

1. max. 4 % vom Kapitalanteil 2. Rest nach Köpfen

Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:

nach Köpfen ggf. Privatvermögen

Vorteile  keine Rechtsformkosten

 keine Entnahmebeschränkungen

 EF/FF besser als bei Einzelunternehmen

Nachteile  unbeschränkte Haftung

 EF/FF beschränkt

 Vertrauensverhältnis OHG - Gewinnverteilung :

Gewinn = 250.000 DM,

Vergütung für den geschäftsführenden Gesellschafter C (Unternehmerlohn*) lt. Gesellschaftsvertrag = 150.000 DM.

* Unternehmerlohn: - Vorabgewinnverwendung

- kein Gehalt mit Lohnsteuer-/Sozialversicherungspflicht  steuerlich vom Gewinn nicht abzugsfähig, d.h. es muß voll versteuert werden

1.1.1999 1.1.2000 Gesell-

schafter EK

(Einlage) Unterneh-

merlohn 4% der

Einlage Rest nach

Köpfen  Gewinn-

anteil °

EK ohne G-entnahme

(8)

A 350.000 - 14.000 20.000 34.000 384.000

B 250.000 - 10.000 20.000 30.000 280.000

C 400.000 150.000 16.000 20.000 186.000 586.000

Summe 1.000.000 150.000 40.000 60.000 250.000 1.250.000

° Jeder Gesellschaftler besteuert seinen Gewinnanteil im Rahmen seiner persönlichen steuerlichen Veranlagung.

1.1.1999 OHG-B  keine G-entnahme 1.1.2000 OHG-B

A P A P

EK: EK(A) = 350.000 EK(B) = 250.000 EK(C) = 400.000 FK = 3.000.000

EK: EK(A) = 384.000 EK(B) = 280.000 EK(C) = 586.000

V=4.000.000 K=4.000.000

Annahme: 1.) G = 0 in 1999

1.1.1999 1.1.2000 Gesell-

schafter EK

(Einlage) Unterneh-

merlohn EK -

Minderung EK

A 350.000 - -50.000 300.000

B 250.000 - -50.000 200.000

C 400.000 150.000 -50.000 500.000

Summe 1.000.000 150.000 -150.000 1.000.000

2.) 150.000,- DM Unternehmer-Lohn sind entnommen. G = 0

A OHG P

EK: EK(A) = 300.000 EK(B) = 200.000 EK(C) = 350.000 FK = 3.000.000 V=3.850.000 K=3.850.000

(9)

(3) Kommanditgesellschaft (KG)

Merkmale KG

§§ §§ 161-177a HGB

Eigentümer (Mindestzahl) Komplementäre (1), Kommanditisten (1) Haftung  Komplementäre = Vollhafter, wie OHG

 Kommanditisten =Teilhafter, beschränkt auf Einlage (nicht mit Privatvermögen)

Gründung  formfrei

 HR-Eintrag

Mindest-EK kein

Beispiele  Erben-KG

 Publikums-KG

 Verlustzuweisungs-KG Leitung/Außenvertretung Komplementäre

Kontrolle Kommanditisten oder Beirat Gewinnbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:

1. max. 4 % vom Kapitalanteil

2. Rest nach „angemessenem Verhältnis“

Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:

nach „angemessenem Verhältnis“

Vorteile  keine Rechtsformkosten

 EF deutlich verbessert ggü. OHG aufgrund

Kommanditistenbeteiligung mit kleinen Einlagen Nachteile  unbeschränkte Haftung für Komplementäre

 FF beschränkt

 kein organisierter Markt für Kommanditisten-anteile

KG - Gewinnverteilung :

Gewinn = 250.000 DM; FK = 250.000 DM;

Vergütung für den geschäftsführenden Komplementär C (Unternehmerlohn) lt. Gesellschaftsvertrag = 150.000 DM;

A, B sind Kommanditisten.

Gesell-

schafter EK 1.1.`99

(Einlage) Unterneh-

merlohn 4% der

Einlage „angemessener

Anteil“  Gewinn- anteil

EK * 1.1.2000

A 350.000 - 14.000 16.800 28% 30.800 380.800

B 250.000 - 10.000 12.000 20% 22.000 272.000

C 400.000 150.000 16.000 31.200 52% 197.200 477.200 °

Summe 1.000.000 150.000 40.000 60.000 250.000 1.150.000

 „angemessener Anteil“: „risikoäuivalent“ (unterschiedliche Einlagen und Risiken)

 A: Haftrisiko = 350.000 (28%)

B: Haftrisiko = 250.000 (20%)

(10)

C: Haftrisiko = 400.000 + 250.000(=Fremdkapital) (52%) 1.250.000 (100%)

*Annahme: C entnahm monatlich 10.000, A und B entnahmen keinen Gewinn.

°400.000 + 197.200 – (12 * 10.000)

(11)

Zusatz: EU – Rendite?

EKR(A) = 30.800 * 100 = 8,8%

350.000

EKR(B) = 22.000 * 100 = 8,8% Unterschied 3%

250.000

EKR(C) = 197.200 * 100 = 49,3%

400.000

modifizierte EKR(C) = 197.200 – 150.000 * 100 = 11,8%

ohne Unternehmerlohn 400.000 (4) Stille Gesellschaft (StG)

Merkmale Stille Gesellschaft

§§ §§ 230-236 HGB

Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (1),

Stille Gesellschafter: StG (1)

Haftung StG: beschränkt auf Einlage oder vertraglicher Haftungsausschluß

Gründung formfrei

Mindest-EK kein

Beispiele reine „Innengesellschaft“ mit allen Rechtsformen möglich

Leitung/Außenvertretung StG: ausgeschlossen

Kontrolle StG wie Kommanditisten bei KG Gewinnbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:

„angemessener Anteil“

Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich: „angemessener Anteil“ oder Ausschluß

Vorteile  Stille Beteiligung an allen Rechtsformen möglich

 keine Rechtsformkosten

 Stille Beteiligung nach außen nicht erkennbar

 Ausschüttung an StG nur bei Gewinnerzielung (Eigenkapitalgeber)

 Haftungsausschluß für StG möglich (Gläubiger)

Nachteile  Vertragsbeziehung

EK 1.1.`99

(Einlage) Verlust-

beteiligung EK

(1.1.2000) Verlust-

beteiligung EK 1.1.2000 EU  A 350.000 - 70.600 (70,6%) 279.400 - 100.000 250.800

St.G  B 250.000 - 29.400 (29,4%) 220.600 - 250.000

Summe 600.000 - 100.000 (100%) 500.000 - 100.000 550.000

a) b)

(12)

Annahme: - FK = 250.000

- St.G: a) Verlustbeteiligung b b) Haftungsausschluß

- kein Unternehmerlohn, da fremder Geschäftsführer A: 350.000 + 250.000 70,6%

B: 250.000 29,4%

850.000 100%

3.2.1.3 Kapitalgesellschaften

(1) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Merkmale GmbH

§§ GmbHG

Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (1)

Haftung beschränkt auf Gesellschaftsvermögen / Einlage ggf.

vertragliche „Nachschusspflicht“

Gründung  notarielle Satzung

 HR-Eintrag

Mindest-EK  Stammkapital: 25.000 Euro

 100 Euro / Gesellschafter

Beispiele  Ein-Mann-GmbH

 kleine u. mittlere Mehrpersonen-GmbH Leitung/Außenvertretung Geschäftsführung (ein oder mehrere GF) Kontrolle  Gesellschafterversammlung

 Wirtschaftsprüfer

 Aufsichtsrat, wenn AN > 500 Gewinnbeteiligung

am JÜ + GV – VV dispositiv, andernfalls gesetzlich: gemäß Anteil am Stammkapital (=Geschäftsanteil)

Verlustbeteiligung durch Rücklagenauflösung / Verlustvortrag ggf. „Nachschüsse“

Vorteile  beschränkte Haftung

 geringe Rechtsformkosten (bei kleinen GmbH`s)

 Ein-Mann-GmbH Nachteile  FF stark eingeschränkt

 verbesserte FF nur durch Beleihung von Privatvermögen

 fehlende Handelbarkeit der GmbH-Anteile

A Kapitalgesellschaft P

Nominalkapital

EK (Stammkapital bei GmbH, Grundkapital bei AG) Rücklagen

a) Kapitalrücklagen b) Gewinnrücklagen

(13)

Beispiel: GmbH – Stammkapital 100.000 A: 30.000  Geschäftsanteil (30%) B: 70.000  Geschäftsanteil (70%)

> Stammkapital

„Überschuldung“

Pflicht für Geschäftsführer:

„Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ beim Amtsgericht

(2) Aktiengesellschaft (AG)

Merkmale AG

§§ AktG

Eigentümer (Mindestzahl) Aktionäre (1)

Haftung beschränkt auf Gesellschaftsvermögen / Einlage

Gründung  notarielle Satzung

 HR-Eintrag

Gründungsprüfung Mindest-EK

Anteil am Grundkapital

 Grundkapital: 50.000 Euro

 Stückaktien ohne Nennbetrag oder

 Nennbetragsaktien: mind. 1 Euro / Aktie  aller Nennbeträge = Grundkapital!

Beispiele  Familien-AG

 Publikums-AG (Börsenhandel)

 Kleine AG (neu)

Leitung/Außenvertretung Vorstand (V) (ein oder mehrere Vorstandsmitglieder)

Kontrolle  Aufsichtsrat (AR)

 Hauptversammlung (HV)

 Wirtschaftsprüfer (WP) Gewinnbeteiligung am „Bilanzgewinn“ (BG)

(i.W. Jahresüberschuss-Rücklagenbildung) gemäß Anteil am Grundkapital / an den Aktien Verlustbeteiligung durch Rücklagenauflösung / Verlustvortrag

AG-EK-Ausweis:

Eine AG emittierte 4 Mio. Nennbetragsaktien zum Nennwert von 5 Euro/Aktie. Der Emissionspreis betrug 12,50 Euro/Aktie. Aus Gewinnen wurden bisher 1 Mio. Euro in gesetzliche und 8 Mio. Euro in andere Gewinnrücklagen eingestellt. Im Vorjahr wurde ein Gewinnvortrag von 0,5 Mio. Euro gebildet. Wie sieht das EK aus?

Geg.: 4 Mio. Stück zum Preis von 12,50 EURO = 50 Mio. EURO (=“Einlage“ in AG) Grundkapital Kapitalrücklagen

4 Mio. * 5 EURO

A. Eigenkapital 59.500.000

I. Gezeichnetes Kapital (Grundkapital) 20.000.000

II. Kapitalrücklage 30.000.000

Verlustvortrag (VV)

(14)

III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage

2. andere Gewinnrücklagen 1.000.000

8.000.000

IV. Gewinnvortrag 500.000

AG-Gewinnverwendung:

Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde ein Jahresüberschuss (JÜ) von 5 Mio. Euro erzielt. Rücklagen sollen nach Gesetz in max. Höhe gebildet werden. Wie hoch ist die max. Ausschüttung?

1. Jahresüberschuss (lt. G+V) = Gewinn + 5.000.000

2. Verlustvortrag aus Vorjahren (VV) - 0

= 5.000.000

3. vom Rest 5% (250.000) oder den durch Satzung höheren Teil in die „gesetzliche Rücklage“ bis die „gesetzliche Rücklage“ plus die „Kapitalrücklage“ (31 Mio.) 10% des Grundkapitals (2 Mio.) erreichen (MussV)

- 0

da Höchstbetrag bereits erreicht ist

= 5.000.000

4. vom Rest max. 50% (2,5 Mio.) oder den durch Satzung höheren Teil in „andere Gewinnrücklagen“ bis 50% des

Grundkapitals (10 Mio.) erreicht sind (KannV) - 2.000.000 damit ist Höchst- betrag erreicht

5. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr (GV) + 500.000

6. „Bilanzgewinn“ (BG) = 3.500.000

7. weitere Zuweisungen zu „Gewinnrücklagen“ - 0

8. Gewinnvortrag auf das Folgejahr (GV) - 0

9. Ausschüttung (Brutto-Dividende vor Steuern) = 3.500.000

Ein Bilanzverlust kann ganz bzw. teilweise

1. mit einem „Gewinnvortrag“ verrechnet, 2. als „Verlustvortrag“ ausgewiesen,

3. mit „anderen Gewinnrücklagen“ verrechnet werden oder 4. mit dem Teil der „gesetzlichen Rücklagen“ plus

„Kapitalrücklagen“ verrechnet werden, der 10% des Grundkapitals übersteigt

Bilanz Gewinn+Verlust Aufwendungen: Erträge:

- Löhne/Gehälter - Umsätze Gewinn = - Material - Zinserträge

V K Gewinn

E-A > 0  Gewinn E-A < 0  Verlust

Organe der AG (Prüfungsstoff!!!!!!!!!!!!!)

„Einlagen“=

V+

AR

HV

(15)

 Geschäftsführungsorgan

 maximal 5 Jahre vom AR gewählt

 Vorstandsvorsitzender (Vorstandssprecher)

 Berichtspflicht an AR alle 3 Monate

(Geschäftspolitik, Umsatz, Ertrag, Renditen, Risiken, bes. Ereignisse)

 Kontrollorgan gegenüber V

 Vertreter aus Wirtschaft (z.B. Bankvertreter, ehe- malige Vorstandsmitglie- der, Versicherungen), Politiker, Wissenschaftler + Vertreter der AN, wenn AN-Zahl > 500  1/3 der AR-Mitglieder sind AN – Vertreter (z.B. Be- triebsräte, Gewerkschaft- ler)

 Max. 21 Mitglieder

 i.d.R. vierteljährliche AR - Sitzung

 Aktionärsversammlung

 I.d.R. 1x jährlich =

Jahreshauptversammlung - V + AR-Bericht - V + AR werden durch HV „entlastet“

- Beschluss über Verwend.

des „Bilanzgewinn“

- Maßnahmen zur Kapialerhöhung und – erniedrigung

- Bestellung des Abschluß- prüfers

Aktien sichten Anteilspapier

Dividenden-Gewinnpapier (Nennwert der Aktie 50€, Dividende 4€, Dividende 8%, Ankaufskurs 90€, Kurs jetzt 125€

Renditenberechnung: (Agio=Kursgewinn / Disagio=Kursverlust) (Dividenden +- Agio) / Ankaufskurs * 100

(4€ + 35€) / 90€ * 100 = 43,3%

Stimmrechtsurkunde InhaberNamenspapier Wertpapier

(Spekulationspapier) Shareholder-Value Aktientypen

Stammaktien (Nennwertaktien mit Stimmrecht und Dividendenanspruch, Liquiditationserlös, Bezugsrechte

Vorzugsaktien (höhere Dividendenzahlung, höhere Bezugsrechte, Anspruch auf Liquidationserlös – KEIN Stimmrecht)

Börsentypen Metallbörsen Warenbörsen

Jeweils National und International

Indizes: DAX, Dow Jones, Nikkei (?), Han Seng (?)

Rendite von Aktien Allgemein:

Rendite von Aktien

Allgemein: R = x 100 (%)

Die Rendite von Aktien wird bestimmt von:

BK0; BKn; TK0; TKn; Dt-brutto; st (ESt); T BK0 = Börsenkurs bei Kauf

BKn = Börsenkurs bei Verkauf / im Bewertungszeitpunkt BKn - BK0 > 0 = Kursgewinn

BK - BK < 0 = Kursverlust

(16)

TK0 = Transaktionskosten bei Kauf TKn = Transaktionskosten bei Verkauf

Beispiel: 1. Bankprovision: 0,2%-1% vom Börsenkurs 2. Marklerprovision: 0,8% vom Börsenkurs

3. Depotgebühren: „0“, feste z.B. 30,-DM/Jahr bei bis zu 10

unterschiedlichen Aktiengattungen (AEG, BMW,..., Infineon), variabler Satz 0,75% vom Börsenkurs

 [0,5% - 1,5%] vom Börsenkurs als Transaktionskosten

 [1% - 3%] Kursgewinn um die Transaktionskosten zu decken!

Dt – brutto = Brutto – Dividende vor Steuer

Dt – netto = Netto – Dividende = Gutschrift / Auszahlung der AG

= Dtbrutto – St(Dtbrutto)

St(Dtbrutto) = KSt + KESE + SolZ

(Körperschafts- (Kapitalertrags- (Solitaritätszuschlag) steuer) steuer)

Sonderfall: Auszahlung der Dtbrutto , dh. Ohne Steuerabzüge, wenn der Aktionär vorlegt:

(1) „NV – Bescheinigung“ = Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt, wenn die Einkünfte unter dem Existenzminimum / Besteuerung (ca. 14.000 DM / Jahr)

(2) „Freistellungserklärung“ vom Aktionär maximal bis 3.100 DM* jährlich als Summe aller Freistellungen

(* 6.200 DM bei Ehepaaren) 1.)

Besteuerung von Kursgewinnen

 Privat anleger, die Aktien innerhalb von 12 Monaten kaufen und dieselben verkaufen, müssen den Kursgewinn („Spekulationsgewinn“) versteuern.

 Privatanleger, die Aktien länger als 12 Monate halten, realisieren Kursgewinne steuerfrei!

 Institutionelle Anleger versteuern ihre Kursgewinne immer!

zvKG = zu versteuernder Kursgewinn S(zvKG) = sEst * (BKn - BK0 - TK0 - TKn)

Einkommens- Kursgewinn (KG) steuersatz d.

Aktionärs zvKG

2.)

Steuerliche Verrechnungsmöglichkeiten mit Kursverlusten

 Privatanleger, die innerhalb von 12 Monaten „Kursverluste“ realisieren, haben 3 Verrechnungsmöglichkeiten:

1. Verrechnung mit „Spekulationsgewinnen“ im selben Jahr 2. Verrechnung mit „Spekulationsgewinnen“ aus dem Vorjahr

(Verlustrücktrag, 1 Jahr)

(17)

2000: a) Spekulationsverlust – Microsoft 18.000,-DM b) Spekulationsgewinn – Infineon 6.000,-DM 1. Verrechnung a) mit b)

 „Spekulationsverlust“ 12.000,-DM 2. Verrechnung von 1. Mit 1999

 Verlustrücktrag : 5.000,-DM  Steuerrückerstattung von 2.000,-DM

3. Verlustvortrag 2001 fortfolgend: 7.000,-DM T = Halteperiode

T

t0 (Kauf) tn (Verkauf)

ARS = Aktienrendite nach Steuern

ARS(T  12 Monate)=(BKn – BK0 – TK0 - TKn) * (1- snEst ) + Dt * (1 - sbrutto nEst ) * 360 * 100(%) BK0 + TK0 T

1Jahr Rendite

Beispiel: 100,-DM 110,-DM (110 – 100) * 100 = 10%

100

½ Jahr

100,-DM 110,-DM 10% + 360 = 20%

180

1 Jahr 1 Jahr

t0 t1 t2 ... tn

- BK0 + BKn

- TK0 - TKn

+ D1brutto + D2brutto ... + Dnbrutto

- S1(D1b) - S2(D2b) ... - Sn(Dnb) Mehrperiodische Zahlungssätze:

„Investitionszahlungsreihe“

ARS(T>12 Monate) : „Interner Zinsfuß“ (IZF)

Kapitalwert (KW) = 0 = 2 0

2 1

1

) 1 ... ( ) 1 ( ) 1

( A

r e r

e r

e

n

n

 

 

 

r = IZF = Rendite der Aktie

Ordentliche Kapitalerhöhung:

Eine Erhöhung des Aktienkapitals ist durch Ausgabe junger Aktien im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung (§186 AktG) möglich. Die jungen Aktien werden zu

- + + +

(18)

einem niedrigeren Kurs abgegeben. Die Inhaber der alten Aktien erhalten ein Bezugsrecht auf die jungen Aktien.

Beispiel:

Grundkapital 5.000.000,- DM

Anzahl der alten Aktien (a) 100.000 Stück

Anzahl der neuen Aktien (n) 20.000 Stück

Börsenkurs vor Ausgabe der neuen Aktien (BKv) 340,- DM

Börsenkurs nach Ausgabe der neuen Aktien (BKn) 325,- DM (Annahme) Ausgabepreis der neuen Aktien (B) 250,- DM

Der Aktionär Geizig besitzt 1000 alte Aktien. Er erhält dafür 1000 Bezugsrechte (BR).

Das Bezugsrechtsverhältnis entspricht a:n = 5:1, d.h. 5 Bezugsrechte sind notwendig zum Erwerb einer jungen Aktie.

Der Aktionär Geizig hat zwei Handlungsalternativen:

Alternative A: Kauf der neuen Aktien, Alternative B: Verkauf der Bezugsrechte.

Der Wert des Bezugsrechts W(BR) wird so berechnet, dass der Kursverlust an den alten durch den Kursgewinn an den neuen Aktien ausgeglichen wird:

a BKv - a BKn = n BKn - n B,

und daraus folgt:

n a

B BK n

a B BR BK

W V n

 

1 )

(

1 5

, 250 ,

15 325 1 1

5 , 250 ,

) 340

( DM DM DM DM

BR

W

GEIZIG Vor Emission Alternative A Alternative B

Anzahl Aktien 1000 1200 1000

Beteiligungsquote 1% 1% 0,8333%

Börsenkurs 340,-DM 325,-DM 325,-DM

Wert der Aktien 340.000,-DM 390.000,-DM 325.000,-DM

Kosten der neuen Aktien - - 50.000,-DM -

Verkauf der Bezugsrechte - - 15.000,-DM

Vermögen 340.000,-DM 340.000,-DM 340.000,-DM

„Kapitalbedarf“ „Bargeld“

W(BR) = rechnerischer Wert, um Vermögensverluste/ -gewinne zu vermeiden W(BR)* = börsennotierter Wert

W(BR)* > W(BR)  hohe Nachfrage, unter Umständen höhere Kurserwartung über BK

(19)

Wie hoch sollte der Börsenkurs nach Ausgabe der neuen Aktien sein?)

Merkmale AG

Vorteile  beschränkte Haftung

 klein gestückelte Anteile (Aktien)

 Handelbarkeit der Aktien über Börse

 gute EF (Eigenfinanzier.) über Neuemission von Aktien (Bezugsrechte)

 FF über Börse durch Teilschuldverschreibungen (Rentenpapiere)*

Nachteile  hohe laufende Rechtsformkosten (Ausnahme: Kleine AG)

 Ausschüttungserwartung der Aktionäre

 Positive „Kursentwicklungserwartung“

* Festverzinsliche „Teilschuldverschreibungen“

z.B. „Industrieobligationen“

Ausgabe Laufzeit 10 J. Rückzahlung

1.1.2000 31.12.2009

Nominalwert 1000,-DM/Stück = 1000,-DM/Stück Nominalzinssatz 5% p.a. =

Börsenkurs < 1000,-DM > 1000,-DM langfristiger

Marktzins 7% p.a. 4% p.a.

Merkmale der „kleinen AG“:

 Alternative zur GmbH

 Gründung durch einen Aktionär möglich

 Aufsichtsrat ist nicht zwingend, sondern erst bedingt ab Arbeitnehmer > 500

 Hauptversammlung:

 genügt Einladung der namentlich bekannten Aktionäre, nicht öffentlich Bekanntmachung

 Beschlüsse unterschreibt der Vorstand, nicht der Notar

 Verwendung des Jahresüberschusses (Gewinn) obliegt voll den Aktionären, nicht Vorstand + Aufsichtsrat (gesetzliche Rücklage greift nicht)

 ist nicht börsenzugelassen

Publizitätszwang von Kapitalgesellschaften:

Der Umfang der handelsrechtlichen Publizitätspflichten bezieht sich auf den Jahresabschluss und hängt von der Größe des Unternehmens ab (§ 267 HGB).

Jahresabschluss (§ 242 (3) HGB)

(20)

1. „Bilanz“

2. „GuV-Rechnung“

Erweiterter Jahresabschluss (§ 264 (1) HGB)

3. „Anhang“

4. „Lagebericht“

Anhang : Erläuterungen zu Positionen aus Bilanz und GuV Lagebericht : Darstellung der aktuellen und zukünftigen

wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

Wenn 2 der 3 Größenkriterien erfüllt sind gilt: (nicht prüfungsrelevant!)

KapG kleine mittlere große

(1) Bilanzsumme  5,31 Mio DM  21,24 Mio DM > 21,24 Mio DM (2) Umsatzerlöse  10,62 Mio DM  42,48 Mio DM > 42,48 Mio DM

(3) Anzahl d. AN  50  250 > 250

Prüfungspflicht

durch WP x x

Publizieren von

- Bilanz x x X

- GuV-Rechnung x X

- Anhang x x X

- Lagebericht X

Publizieren im

- Handelsregister x x X

- Bundesanzeiger X

3.2.1.4 Sonstige Gesellschaftsformen (nicht prüfungsrelevant) KgaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kombination von KG und AG.

Wenigstens ein Gesellschafter muss persönlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haften, während die Haftung der Kommanditisten auf ihre in Aktien verbrieften Kapitaleinlagen beschränkt ist. (§§ 278-290 AktG)

(21)

GmbH & Co. KG und AG & Co. KG

Diese beiden Rechtsformen stellen Varianten einer KG dar, bei denen i.d.R. ein Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der KG sind.

Genossenschaft

Eine Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz ist eine Gesellschaft mit einer nicht geschlossenen Zahl von Mitgliedern (Genossen). Zweck ist nicht primär die Gewinnerzielung sondern die Förderung des Erwerbs der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(Bsp,: Banken, Landwirtschaft: Milchgenossenschaft, Handwerk: Einkaufs- genossenschaft,...)

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeiet (VVaG)

Der VVaG ist eine Rechtsform ausschließlich für Versicherungs-unternehmen. Mit Abschluß eines Versicherungsvertrages wird ein Versicherungsnehmer i.d.R.

automatisch Mitglied im Unternehmen. Zweck ist die Bedarfsdeckung der versicherten Mitglieder. Verluste werden durch Beitragserhöhungen ausgeglichen. Gewinne werden an die Versicherungs-nehmer weitergegeben. (§§ 15-59 VAG)

3.2.2 Unternehmenszusammenschlüsse

Unternehmenszusammenschlüsse entstehen durch Verbindung von bisher rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen zu größeren Wirtschaftseinheiten.

Ziele eines Zusammenschlusses:

 Erhöhung der Wirtschaftlichkeit

 Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung der Marktstellung (Lebensversicherer bildet einen „Konzern“, indem er einen Krankenversicherer hinzukauft)

 gemeinsame Forschung und Entwicklung, Beschaffung, Produktion oder gemeinsamer Absatz

 Verbesserung der Kapitalausstattung

 Risikominderung

 Erreichen einer Machtposition

Formen von Unternehmenszusammenschlüssen Kooperationen

 Interessengemeinschaft (z.B. „Regensburger Altstadtkaufleute“)

 Arbeitsgemeinschaft (Arge)

 Konsortium (Bankenkonsortium: nur die Banken, die drin sind, können Aktien ausgeben)

(22)

 Gemeinschaftsunternehmen ( Joint Venture)

 Kartell (unzulässig: Verstöße gegen die Wirtschaftsregeln, bspw. Preisabsprachen;

positiv: Entwicklung einer DIN – Norm  wettbewerbsfördernd)

 Wirtschaftsfachverband (z.B. IHK, Branchenverbände Konzentrationen

 Konzern, Holding ( Unterordnungskonzern, Gleichordnungskonzern)

AG AG AG AG

 Fusion (Verschmelzung in eine neue Rechtsform)

Holding als AG

(Betriebsgesell. Als Dachorg.) hält Kapitalanteile

(23)

3.2.3 Unternehmenssteuern

Arten: - Gewerbesteuer - Grundsteuer

- Einkommenssteuer

- Kirchensteuer zusammenhängend - Lohnsteuer

- Umsatzsteuer

- Mehrwertsteuer Verbrauchssteuern - Mineralölsteuer

- Tabaksteuer 3.2.3.1 Umsatzsteuer (USt)

Gesetzliche Grundlage: Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle:

 Alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Erhebungsgebiet (Inland) gegen Entgeld im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

 Eigenverbrauch (Entnahmen von Waren, sowie deren Nutzung für private Zwecke)

 Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet -> „Einfuhrumsatzsteuer“

 USt befreit: z.B. Zinsen, Privatgeschäfte, private Mieteinnahmen, Arztleistungen System:

„Mehrwertsteuer“ „Vorsteuer“

eingenommene USt bezahlte USt

Einnahme Ausgabe

Vorsteuer: Steuern, die vom Unternehmer beim Einkauf von 100.000 € Mayo gezahlt werden müssen

Wareneinkauf  Unternehmer  Warenverkauf 100.000 € 150.000 €

+16% Vorsteuer (16.000 €) +16% Mehrwertsteuer (24.000 €) --- ---

116.000 € inc. 174.000 €

Vorzugssteuer kann verrechnet werden (Abzugsfähigkeit) Rückgewinnung der Vorsteuer beim Verkauf an den Endkunden

24.000 € MwSt - 16.000 € Vorsteuer ---

8.000 € MwSt (als UST an Finanzamt abzuführen)

Allgemein gilt:

USt-Zahllast an das Finanzamt = MSt - VSt USt

MSt VSt

(24)

B

eispiel: USt-Satz: z.Z. 16 %

Stufe Netto-

Eingangs- rechnung

VSt (16 %)

Netto- Ausgangs- rechnungen

MSt (16%)

Mehr- wert

Zahllast ans Finanz- amt

Hersteller 4.000 640 4.000 640

Groß-

handel 4.000 640 6.000 960 2.000 320

Einzel-

handel 6.000 960 9.000 1.440 3.000 480

Summe 10.000 1.600 19.000 3.040 9.000 1.440

USt-Liquiditätsrechnung:

+ MSt - VSt - Ust-Zahllast =

Hersteller: + 640 - 0 - 640 0

Großhandel: + 960 - 640 - 320 0

Einzelhandel: + 1.440 - 960 - 480 0

Endverbraucher: - - 1.440 - - 1.440

Ergebnis:

 USt trägt/leistet letztlich der Endverbraucher

 USt ist keine steuerliche Belastung für Unternehmen, lediglich „durchlaufender“

Posten

USt belastet Unternehmen verwaltungstechnisch

USt nimmt Einfluß auf Gesamtnachfrage 3.2.3.2 Einkommensteuer (ESt)

Gesetzliche Grundlage: Einkommensteuergesetz (EStG)

Steuerpflichtige: Natürliche Personen, Freiberufler, Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften

ESt-Belastung hängt von der Höhe des persönlichen und gesamten zu versteuernden Einkommens (zvE) ab:

+ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(25)

Einkommen aus Gewerbebetrieb

+ Sonstige Einkünfte (z.B. Renten)

= Summe der Einkünfte

- Sonderausgaben (z.B. Krankenversicherungs-Beitrag,...) - Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Medikamente,...)

- Steuerbegünstigung des selbst genutzten eigenen Wohnraums - Diverse Freibeträge

= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)

ESt-Tarifaufbau (2000)

Zonen zvE ESt-Satz

Grundtabelle Splitting

1. Grundfreibetrag bis 13.499 bis 26.999 0 %

2. Progressionszone zwischen 1. und 3. zwischen 1. und 3. 22,9 % - 51 %

3. Proportionalzone ab 114.696 ab 229.392 51 % (konstant)

ESt-Sätze:

Grenzsteuersatz = Steuersatz an einer bestimmten Einkommensgrenze z.B. 13.500  s‘ = 22,9%

Durchschnittssteuersatz = Steuersatz als Durchschnittswert über das gesamte zvE z.B. 13.500  s = 0,229 * 100  0%

13.500

Tarifverlauf 2000: (2002) aufgrund der 2. Stufe der Szeuerreform

s , s´ ESt-Grenz- und Durchschnittsbelastung

s‘

48,5% / 51%

43%

33%

19,9% / 22,9%

zvE

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 115 TDM Splittingeffekt:

(1.) zvE – Ehefrau = 13.499  SEst = 0

zvE – Ehemann = 114.696  SEst (s=33%)  38.000 getrennte Veranlagung

114.696/

229.392 13.499/

26.999

(26)

(2.) gemeinsame Veranlagung zvE – Eheleute = 128.195 Splitting = 2 * 64.097  SEst  31.000

 Tarifbegrenzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf den Spitzensteuersatz von 43 % (zvE = 84.780 / 169.560)

Solidaritätszuschlag (SolZ): SolZ = 5,5 % von SESt

Beispiel : Lediger mit zvE in 2000 von 80.000 DM !

zvE s’ ESt S Est

1. 0 –13.499 0 0

2. 13.499 – 80.000 22,9% - 41,7% 21.819

3. - - -

SEst(80.000) = 21.819 s’ESt (80.000) = 41,7%

sEst (80.000) = 21.819 * 100 = 27,27%

80.000

SolZ = 5,5% * 21.819 = 1.200,05 sEst + SolZ  28%

3.2.3.3 Körperschaftsteuer (KSt)

Gesetzliche Grundlage: Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Steuerpflichtige: Kapitalgesellschaften

KSt-Regeltarife (konstant) s’KSt = sKSt + Gewinn

- Verlustvorträge - Freibeträge

(mind. 7.500 DM)

= zvE

Thesaurierung Ausschüttung

sKSt= 40 % sKSt=30% *

* Neben der Ausschüttungsbelastung von 30 % wird als „Quellensteuer“

auch die Kapitalertragsteuer (KapESt – Unterart der Est) von 25 % und der SolZ einbehalten.

Solidaritätszuschlag (SolZ): SolZ = 5,5 % von SKSt Bsp.: AG macht Gewinn (Jahresüberschüß) = 100.000 Verlustvortrag = 14.500 50% Ausschüttung

G = 100.000,- - VV = - 14.500,-

(27)

39.000,- 39.000

sKSt = 40% sKSt = 30%

S1KSt = 40% * 39.000 S2KSt = 30% * 39.000 = 15.600 = 11.700

SKSt = 27.300 3.2.3.4 Gewerbesteuer (GewSt)

Gesetzliche Grundlage: Gewerbesteuergesetz (GewStG)

GewSt ist eine Gemeindesteuer

Steuerpflichtige: Gewerbetreibende mit „Einkünften aus Gewerbebetrieb“

Gewerbesteuerbefreiung: „Freiberufler“ (Ärzte, Steuerberater, Anwälte)

Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag (GewE)

GewSt = m x H x GewE wobei m = Steuermeßzahl (Basissteuersatz)

H = Hebesatz (100-Satz der Gemeinde zur Anhebung von m)

 H : 300% - 515 % (BRD)

 H (R) = 425% (Regensburg)

GewE  „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ + - Korrekturen (1) GewSt für EU und Personengesellschaften

Freibetrag: 48.000 DM

Steuermeßzahl (m) nach „Staffelprogression“

m (%) 5%

4%

3%

2%

1%

GewE in TDM

48 72 96 120 144

Beispiel: EU mit GewE = 300.000, H(R) = 425 %

GewE (TDM) m x H x GewE = GewSt

0 – 48 48 – 72 72 – 96 96 – 120 120 – 144 144 – 300

300

0%

1%

2%

3%

4%

5%

 14,45% auf

425%

425%

425%

425%

425%

425%

GewE = 300.000

48.000 24.000 24.000 24.000 24.000 156.000

0 1.020 2.040 3.060 4.080 33.150 43.350

(28)

(2) GewSt für Kapitalgesellschaften

Freibetrag: 7.500 DM

Steuermeßzahl (m) = 5 % (konstant)

„Geschäftsführergehalt“ des geschäftsführenden Gesellschafters einer KapG kürzt als Betriebsausgabe den Gewinn / GewE und ist dadurch gewerbesteuerbefreit. In der EU / PersG bezieht der geschäftsführenden Gesellschafters „Unternehmerlohn“

aus dem Gewinn, der damit gewerbesteuerpflichtig ist.

Beispiel: : KapG mit Geschäftsführergehalt = 200.000 GewE = 100.000, H(R) = 425 %

GewSt = m * H * (GewE – FB)

= 5% * 425% * (100.000 – 7.500) = 19.656,-

Ergebnis: KapG besitzen einen GewSt – Vorteil gegenüber EU, PersG wegen der Abzugsfähigkeit des Geschäftsführergehaltes (GF-Gehaltes).

Abschluß: Vergleich – EU/PersG und KapG

Steuerliche EU / PersG KapG

Vorteile - mittlere Gewinnerzielung - GF – Gehalt ist Gewerbe- (ab 150.000) aufgrund der steuerbefreit

Progression

- sofortige Verlustverrech- - Spitzensteuersatz bei 40%

nung mit andere Ein- kunftsarten

Nachteile - „Unternehmerlohn“ ist voll - mittlere Gewinne werden gewerbesteuerpflichtig konstant mit 40% besteuert - Spitzensteuersatz für - Verlustberechnung als gewerbliche Einkünfte 1-jähriger Rücktrag, an-

43% sonsten Verlustvorträge

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Einzelne vorausgesandte Leute — Späher — werden hängen bleiben; sobald dann aber Vorhandensein und Verlauf des Hindernisses erkannt sind, sei es durch Meldung der

Das ISEK stellt für Haunstetten Südwest also eine wichtige Planungs- grundlage dar, bietet aber für ein derart komplexes Projekt wie die Entwicklung des neuen Stadtquartiers

• („Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Kanäle, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach spätestens

Vorliegenden Daten zufolge werden ungefähr 40 Prozent der sexuellen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche von Menschen begangen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen und

- Merkmale eigenständiger Lernerinnen und Lerner kennen - Konzept der Metakognition zur Lernförderung verstehen - Methoden zur Förderung eigenständigen Lernens kennen

• Datenprodukte sind nach ‘commisioning phase’ frei verfügbar (ESA Cat-1

Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit Artikel 16 Strategien gegen die Wasserverschmutzung. Artikel

◊ Wiederaufnahme des Projektes im August 2005 (intensive Phase seit Jänner 2006). ◊ ausführliche Analyse der