Kapitel 3 : Betriebswirtschaftslehre
3.1 Aufgaben und Teilgebiete der BWL
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftliche Verfahrenstechnik z.B.: - Finanzbuchhaltung
- Kosten-/Leistungs- rechnung
- Optimierungsrechn.
( „Werkzeuge“)
Allgemeine BWL - Produktionsfaktoren - Rechtsformen
- Grundlagen des Rechnungs- wesens
( gilt für jedes Unternehmen)
Spezielle BWL - Industrie-BWL - Handels-BWL - Versicherungs-BWL - Banken.BWL
( Branchen-BWL)
Definition: Ein Betrieb ist eine technische ( eingesetzte Betriebsmittel), soziale ( Mitarbeiter) und wirtschaftliche ( mit ökonomischem Prinzip ausgerichtet) Einheit
mit der Aufgabe der Bedarfsdeckung,
mit selbständigen Entscheidungen aufgrund der
und eigenen Chancen und Risiken. „Risikoeinstellung“
Betrieb Haushalte
(Eigenbedarfsdeckung) Unternehmen
(Fremdbedarfsdeckung)
öffentlich - Staat - Gemeinde - FH
privat - Single-HH - Familie - Vereine - Privat- Hochschulen
öffentlich - Sparkassen - ARD, ZDF - Verkehrs- betriebe - Stadtwerke
privat - Deutsche Bank - Sat1,...
- Busunter- nehmen - Eon
Ziele der Betriebe:
Betriebe Zielsetzung
Private Haushalte Maximierung des eigenen Nutzens (vom Bedarf abhängig)
Öffentliche Haushalte Maximierung des Wohlstands der Gesellschaft Öffentliche Unternehmen Grundversorgung der Gesellschaft bei
Kostendeckung
Private Unternehmen Gewinnmaximierung
Gewinnmaximierungsthese
Gewinnermittlung erfolgt i.d.R. durch „Bilanzen“
Bilanz = Bestandsrechnung über Vermögen und Kapital (= Momentaufnahme zu einem Stichtag (31.12. ....) )
Aktiva Bilanz Passiva
Anlagevermögen (AV) Eigenkapital (EK) (Eigentümer) Sachanlagen (langfristig im (was einem gehört, auch Sach- Immaterielle Anlagen Unternehmen) Anlagen = Wert der Sachan-
Finanzanlagen Lagen) z.B. Aktionäre
Umlaufvermögen (UV) Fremdkapital (FK)
Vorräte langfristige Verbindlichkeiten
Forderungen (kurz-/ mittelfristig) kurzfristige Verbindlichkeiten
Wertpapiere (was geliehen ist)
Zahlungsmittel
Vermögen (V) Kapital (K)
Aktiva: Investition = Mittelverwendung Passiva: Finanzierung = Mittelherkunft
Bilanzgleichungen: 1.) V = K
2.) AV + UV = EK + FK Anlagevermögen Umlaufvermögen
3.) Ringvermögen = RV = V - FK
Bilanzielle Gewinnermittlung:
Bsp.: V=1000 (1.1.99), FK=600 (konstant), V=1060 (31.12.99) Bilanz 1.1.99 Bilanz 31.12.99 (Jahresanfang) (Jahresende)
A P A P
EK = 400 FK = 600
EK = 400 FK = 600
FK um 60 erhöht und sofort wieder
ausgeschüttet V=1060
1.Fall: Gewinn wird voll ausgeschüttet / entnommen ! Annahme: Gewinn ist 2.Fall: Gewinn wird voll einbehalten (thesauriert) ! als Bankguthaben 3.Fall: Gewinn wird voll zur Tilgung von FK verwendet ! vorhanden!
A 1.1.2000 P A 1.1.2000 P A 1.1.2000 P
EK = 400 FK = 600
* EK = 460 FK = 600
° EK = 460 FK = 540 V = 1000 K = 1000 V = 1060 K = 1060 V = 1000 K = 1000
* EK-Quote = 43,4%
° EK-Quote = 46%
Weitere Annahme: Gewinn = 60, jedoch keine liquide Mittel vorhanden!
Vollausschüttung!
Finanzierung über FK!!!
A 1.1.2000 P
# EK = 400 FK = 600 V = 1060 K = 1060
# EK-Quote = 400/1060 = 37,7%
Beurteilung der Gmax-These erfolgt anhand von (relativen) Kennzahlen:
(1) Eigenkapitalrendite (EKR) = Gewinn x 100 (%) Eigenkapital
(2) Gesamtkapitalrendite (GKR) = Gewinn + Fremdkapitalzins x 100 (%) Gesamtkapital (EK+FK)
(3) Umsatzrendite (UR) = Gewinn x 100 (%) Umsatz
Umsatz = Erlöse aus Verkauf
= Verkaufsmenge * Verkaufspreis
Frage: Welche dieser Renditen führt zu Gmax?
1. Beispiel:
Gewinn = Umsatz – Kosten/Aufwand
B>A
Alternativen A B
EK
FK (10%) 100
- 100
20
GK 100 120
G + FKZ
GKR 2
2% 3
2,5%
G
EKR 2
2% 1
1%
G bezogen auf 100; absoluter Gewinn; A > B Maximierung der EKR führt zu Gmax.
2. Beispiel:
Alternativen A B
EK 100 100
Umsatz
Aufwand /Kosten 10
8 15
12,5 G
UR
EKR
2 20%
2%
2,5 16,7%
2,5%
* Zielkonflikt! max UR führt nicht immer zu Gmax! Ergebnis:
Die Zielsetzung einer privaten Unternehmung ist typischerweise
die Maximierung der EKR!
durch langfristige Gewinnerzielung/-maximierung
anhand der langfristige Unternehmenserhaltung
operative Ziele (kurzfristig)-> Umsatzsteigerung, Produktionssteigerung durch low management (Entscheidung unter Sicherheit)
strategische Ziele (mittelfristig) -> Marktführerschaft, Marktbeherrschung durch middle management (Entscheidung unter Unsicherheit)
globale Ziele (langfristig) -> Unternehmenserhaltung, Gewinnmaximierung durch high management (Entscheidung unter vollkommene Unsicherheit)
Einkommen steigen von operative Ziele -> globale Ziele
3.2
Aufbau eines Betriebs
3.2.1 Rechtsformen
Das Rechtssystem stellt den Unternehmen eine Reihe von Rechtsformen zur
Verfügung. Die Entscheidung über die Art der Rechtsform liegt in der Regel bei den Eigentümern des Unternehmens.
A > B
B > A *
Rechtsformen
Einzel-unternehmen Gesellschafts-
unternehmen
Personen-gesellschaften Kapital-gesellschaften Mischformen und Sonstige
GbR / BGB-
Gesellschaft (GbR)
GmbH GmbH & Co. KG
AG & Co. KG
OHG AG KGaA
KG Genossenschaft
Stille Gesellschaft VVaG
(Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)
natürliche Personen
haften juristische Personen
haften Rechtsformen der
öffentlichen Hand:
ör Körperschaft (FH)
ör Anstalt (ARD)
Kriterien zur Abgrenzung unterschiedlicher Rechtsformen
Haftung
Eigentümer
Entscheidungskompetenz (innen/außen)
Steuerbelastung
Gründung (Mindest-Eigenkapital,...)
laufende rechtsformabhängige Kosten/Aufwendungen
Gewinn-/Verlustbeteiligung, Entnahmen 3.2.1.1 Einzelunternehmen
Eine Einzelperson betreibt einen Betrieb als :
Kaufmann (HGB) Kleingewerbetreibender (BGB)
Istkaufmann
mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb
Handelsregister(HR)-Eintrag (Verzeichnis der Kaufleute, beim Amtsgericht geführt)
Kannkaufmann
durch freiwilligen HR-Eintrag
kein nach Art und Umfang eingerichteter kaufmännischer Geschäftsbetrieb
kein HR-Eintrag
Bsp: - „Tante – Emma – Laden“
- Unternehmer ohne Arbeitnehmer - keine steuerlich Buchführungs- pflicht (Gewinn < 48000,-DM)
Firma
... e.K. (eingetragener Kaufmann)
Prokura – Handelsvollmacht nach außen (beschränkt oder unbeschränkt)
Säumniszuschlag: 5%
Kaufmännisches Schweigen gilt als Annahme bei Verträgen
keine Firma
keine Prokura
Säumniszuschlag: 4%
Schweigen gilt nicht als Annahme
Merkmale Einzelunternehmen
§§ §§ 1-104 HGB
Eigentümer (Mindestzahl) Inhaber (max. 1)
Haftung persönlich (auch mit Privatvermögen!)
unbeschränkt (bis ans Lebensende!)
Gründung formfrei
HR-Eintrag als Istkaufmann / Kannkaufmann
Mindest-EK kein
Beispiele Ein-Personen-Unternehmen,
häufigste aller Rechtsformen (mehr als 2/3) Leitung/Außenvertretung Inhaber
Kontrolle Inhaber
Gewinnbeteiligung uneingeschränkt Verlustbeteiligung EK/ Privatvermögen
Vorteile keine Rechtsformkosten
alleinige Entscheidungsgewalt
keine Entnahmebeschränkungen Nachteile unbeschränkte Haftung auch mit PV
EF stark beschränkt durch Vermögen des Inhabers
FF stark beschränkt auf Beleihungs-fähigkeit des Vermögens des Inhabers
3.2.1.2 Personengesellschaften
(1) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) / BGB-G
Merkmale GbR / BGB-G
§§ §§ 705-740 BGB
Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (2)
Haftung persönlich
unbeschränkt
gesamtschuldnerisch (Einer f. alle alle f. einen)
Leitung/Außenvertretung alle Gesellschafter
Kontrolle alle Gesellschafter
Gewinnbeteiligung dispositiv (vertraglich)
andernfalls gesetzlich: nach Köpfen Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:
nach Köpfen ggf. Privatvermögen
Vorteile keine Rechtsformkosten
keine Entnahmebeschränkungen
EF/FF besser als bei Einzelunternehmen
Gesellschafter kann auch juristische Person sein
Nachteile unbeschränkte Haftung
EF/FF beschränkt
Vertrauensverhältnis!
(2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Merkmale OHG
§§ §§ 19, 105-160 HGB
Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (2)
Haftung persönlich
unbeschränkt
gesamtschuldnerisch
Gründung formfrei
HR-Eintrag
Mindest-EK kein
Beispiele Familien-OHG
Vater + Sohn
Geschwister Leitung/Außenvertretung alle Gesellschafter
Kontrolle alle Gesellschafter
Gewinnbeteiligung
gesetzliche Verteilungsregel
dispositiv, andernfalls gesetzlich:
1. max. 4 % vom Kapitalanteil 2. Rest nach Köpfen
Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:
nach Köpfen ggf. Privatvermögen
Vorteile keine Rechtsformkosten
keine Entnahmebeschränkungen
EF/FF besser als bei Einzelunternehmen
Nachteile unbeschränkte Haftung
EF/FF beschränkt
Vertrauensverhältnis OHG - Gewinnverteilung :
Gewinn = 250.000 DM,
Vergütung für den geschäftsführenden Gesellschafter C (Unternehmerlohn*) lt. Gesellschaftsvertrag = 150.000 DM.
* Unternehmerlohn: - Vorabgewinnverwendung
- kein Gehalt mit Lohnsteuer-/Sozialversicherungspflicht steuerlich vom Gewinn nicht abzugsfähig, d.h. es muß voll versteuert werden
1.1.1999 1.1.2000 Gesell-
schafter EK
(Einlage) Unterneh-
merlohn 4% der
Einlage Rest nach
Köpfen Gewinn-
anteil °
EK ohne G-entnahme
A 350.000 - 14.000 20.000 34.000 384.000
B 250.000 - 10.000 20.000 30.000 280.000
C 400.000 150.000 16.000 20.000 186.000 586.000
Summe 1.000.000 150.000 40.000 60.000 250.000 1.250.000
° Jeder Gesellschaftler besteuert seinen Gewinnanteil im Rahmen seiner persönlichen steuerlichen Veranlagung.
1.1.1999 OHG-B keine G-entnahme 1.1.2000 OHG-B
A P A P
EK: EK(A) = 350.000 EK(B) = 250.000 EK(C) = 400.000 FK = 3.000.000
EK: EK(A) = 384.000 EK(B) = 280.000 EK(C) = 586.000
V=4.000.000 K=4.000.000
Annahme: 1.) G = 0 in 1999
1.1.1999 1.1.2000 Gesell-
schafter EK
(Einlage) Unterneh-
merlohn EK -
Minderung EK
A 350.000 - -50.000 300.000
B 250.000 - -50.000 200.000
C 400.000 150.000 -50.000 500.000
Summe 1.000.000 150.000 -150.000 1.000.000
2.) 150.000,- DM Unternehmer-Lohn sind entnommen. G = 0
A OHG P
EK: EK(A) = 300.000 EK(B) = 200.000 EK(C) = 350.000 FK = 3.000.000 V=3.850.000 K=3.850.000
(3) Kommanditgesellschaft (KG)
Merkmale KG
§§ §§ 161-177a HGB
Eigentümer (Mindestzahl) Komplementäre (1), Kommanditisten (1) Haftung Komplementäre = Vollhafter, wie OHG
Kommanditisten =Teilhafter, beschränkt auf Einlage (nicht mit Privatvermögen)
Gründung formfrei
HR-Eintrag
Mindest-EK kein
Beispiele Erben-KG
Publikums-KG
Verlustzuweisungs-KG Leitung/Außenvertretung Komplementäre
Kontrolle Kommanditisten oder Beirat Gewinnbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:
1. max. 4 % vom Kapitalanteil
2. Rest nach „angemessenem Verhältnis“
Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:
nach „angemessenem Verhältnis“
Vorteile keine Rechtsformkosten
EF deutlich verbessert ggü. OHG aufgrund
Kommanditistenbeteiligung mit kleinen Einlagen Nachteile unbeschränkte Haftung für Komplementäre
FF beschränkt
kein organisierter Markt für Kommanditisten-anteile
KG - Gewinnverteilung :
Gewinn = 250.000 DM; FK = 250.000 DM;
Vergütung für den geschäftsführenden Komplementär C (Unternehmerlohn) lt. Gesellschaftsvertrag = 150.000 DM;
A, B sind Kommanditisten.
Gesell-
schafter EK 1.1.`99
(Einlage) Unterneh-
merlohn 4% der
Einlage „angemessener
Anteil“ Gewinn- anteil
EK * 1.1.2000
A 350.000 - 14.000 16.800 28% 30.800 380.800
B 250.000 - 10.000 12.000 20% 22.000 272.000
C 400.000 150.000 16.000 31.200 52% 197.200 477.200 °
Summe 1.000.000 150.000 40.000 60.000 250.000 1.150.000
„angemessener Anteil“: „risikoäuivalent“ (unterschiedliche Einlagen und Risiken)
A: Haftrisiko = 350.000 (28%)
B: Haftrisiko = 250.000 (20%)
C: Haftrisiko = 400.000 + 250.000(=Fremdkapital) (52%) 1.250.000 (100%)
*Annahme: C entnahm monatlich 10.000, A und B entnahmen keinen Gewinn.
°400.000 + 197.200 – (12 * 10.000)
Zusatz: EU – Rendite?
EKR(A) = 30.800 * 100 = 8,8%
350.000
EKR(B) = 22.000 * 100 = 8,8% Unterschied 3%
250.000
EKR(C) = 197.200 * 100 = 49,3%
400.000
modifizierte EKR(C) = 197.200 – 150.000 * 100 = 11,8%
ohne Unternehmerlohn 400.000 (4) Stille Gesellschaft (StG)
Merkmale Stille Gesellschaft
§§ §§ 230-236 HGB
Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (1),
Stille Gesellschafter: StG (1)
Haftung StG: beschränkt auf Einlage oder vertraglicher Haftungsausschluß
Gründung formfrei
Mindest-EK kein
Beispiele reine „Innengesellschaft“ mit allen Rechtsformen möglich
Leitung/Außenvertretung StG: ausgeschlossen
Kontrolle StG wie Kommanditisten bei KG Gewinnbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich:
„angemessener Anteil“
Verlustbeteiligung dispositiv, andernfalls gesetzlich: „angemessener Anteil“ oder Ausschluß
Vorteile Stille Beteiligung an allen Rechtsformen möglich
keine Rechtsformkosten
Stille Beteiligung nach außen nicht erkennbar
Ausschüttung an StG nur bei Gewinnerzielung (Eigenkapitalgeber)
Haftungsausschluß für StG möglich (Gläubiger)
Nachteile Vertragsbeziehung
EK 1.1.`99
(Einlage) Verlust-
beteiligung EK
(1.1.2000) Verlust-
beteiligung EK 1.1.2000 EU A 350.000 - 70.600 (70,6%) 279.400 - 100.000 250.800
St.G B 250.000 - 29.400 (29,4%) 220.600 - 250.000
Summe 600.000 - 100.000 (100%) 500.000 - 100.000 550.000
a) b)
Annahme: - FK = 250.000
- St.G: a) Verlustbeteiligung b b) Haftungsausschluß
- kein Unternehmerlohn, da fremder Geschäftsführer A: 350.000 + 250.000 70,6%
B: 250.000 29,4%
850.000 100%
3.2.1.3 Kapitalgesellschaften
(1) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Merkmale GmbH
§§ GmbHG
Eigentümer (Mindestzahl) Gesellschafter (1)
Haftung beschränkt auf Gesellschaftsvermögen / Einlage ggf.
vertragliche „Nachschusspflicht“
Gründung notarielle Satzung
HR-Eintrag
Mindest-EK Stammkapital: 25.000 Euro
100 Euro / Gesellschafter
Beispiele Ein-Mann-GmbH
kleine u. mittlere Mehrpersonen-GmbH Leitung/Außenvertretung Geschäftsführung (ein oder mehrere GF) Kontrolle Gesellschafterversammlung
Wirtschaftsprüfer
Aufsichtsrat, wenn AN > 500 Gewinnbeteiligung
am JÜ + GV – VV dispositiv, andernfalls gesetzlich: gemäß Anteil am Stammkapital (=Geschäftsanteil)
Verlustbeteiligung durch Rücklagenauflösung / Verlustvortrag ggf. „Nachschüsse“
Vorteile beschränkte Haftung
geringe Rechtsformkosten (bei kleinen GmbH`s)
Ein-Mann-GmbH Nachteile FF stark eingeschränkt
verbesserte FF nur durch Beleihung von Privatvermögen
fehlende Handelbarkeit der GmbH-Anteile
A Kapitalgesellschaft P
Nominalkapital
EK (Stammkapital bei GmbH, Grundkapital bei AG) Rücklagen
a) Kapitalrücklagen b) Gewinnrücklagen
Beispiel: GmbH – Stammkapital 100.000 A: 30.000 Geschäftsanteil (30%) B: 70.000 Geschäftsanteil (70%)
> Stammkapital
„Überschuldung“
Pflicht für Geschäftsführer:
„Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ beim Amtsgericht
(2) Aktiengesellschaft (AG)
Merkmale AG
§§ AktG
Eigentümer (Mindestzahl) Aktionäre (1)
Haftung beschränkt auf Gesellschaftsvermögen / Einlage
Gründung notarielle Satzung
HR-Eintrag
Gründungsprüfung Mindest-EK
Anteil am Grundkapital
Grundkapital: 50.000 Euro
Stückaktien ohne Nennbetrag oder
Nennbetragsaktien: mind. 1 Euro / Aktie aller Nennbeträge = Grundkapital!
Beispiele Familien-AG
Publikums-AG (Börsenhandel)
Kleine AG (neu)
Leitung/Außenvertretung Vorstand (V) (ein oder mehrere Vorstandsmitglieder)
Kontrolle Aufsichtsrat (AR)
Hauptversammlung (HV)
Wirtschaftsprüfer (WP) Gewinnbeteiligung am „Bilanzgewinn“ (BG)
(i.W. Jahresüberschuss-Rücklagenbildung) gemäß Anteil am Grundkapital / an den Aktien Verlustbeteiligung durch Rücklagenauflösung / Verlustvortrag
AG-EK-Ausweis:
Eine AG emittierte 4 Mio. Nennbetragsaktien zum Nennwert von 5 Euro/Aktie. Der Emissionspreis betrug 12,50 Euro/Aktie. Aus Gewinnen wurden bisher 1 Mio. Euro in gesetzliche und 8 Mio. Euro in andere Gewinnrücklagen eingestellt. Im Vorjahr wurde ein Gewinnvortrag von 0,5 Mio. Euro gebildet. Wie sieht das EK aus?
Geg.: 4 Mio. Stück zum Preis von 12,50 EURO = 50 Mio. EURO (=“Einlage“ in AG) Grundkapital Kapitalrücklagen
4 Mio. * 5 EURO
A. Eigenkapital 59.500.000
I. Gezeichnetes Kapital (Grundkapital) 20.000.000
II. Kapitalrücklage 30.000.000
Verlustvortrag (VV)
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. andere Gewinnrücklagen 1.000.000
8.000.000
IV. Gewinnvortrag 500.000
AG-Gewinnverwendung:
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde ein Jahresüberschuss (JÜ) von 5 Mio. Euro erzielt. Rücklagen sollen nach Gesetz in max. Höhe gebildet werden. Wie hoch ist die max. Ausschüttung?
1. Jahresüberschuss (lt. G+V) = Gewinn + 5.000.000
2. Verlustvortrag aus Vorjahren (VV) - 0
= 5.000.000
3. vom Rest 5% (250.000) oder den durch Satzung höheren Teil in die „gesetzliche Rücklage“ bis die „gesetzliche Rücklage“ plus die „Kapitalrücklage“ (31 Mio.) 10% des Grundkapitals (2 Mio.) erreichen (MussV)
- 0
da Höchstbetrag bereits erreicht ist
= 5.000.000
4. vom Rest max. 50% (2,5 Mio.) oder den durch Satzung höheren Teil in „andere Gewinnrücklagen“ bis 50% des
Grundkapitals (10 Mio.) erreicht sind (KannV) - 2.000.000 damit ist Höchst- betrag erreicht
5. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr (GV) + 500.000
6. „Bilanzgewinn“ (BG) = 3.500.000
7. weitere Zuweisungen zu „Gewinnrücklagen“ - 0
8. Gewinnvortrag auf das Folgejahr (GV) - 0
9. Ausschüttung (Brutto-Dividende vor Steuern) = 3.500.000
Ein Bilanzverlust kann ganz bzw. teilweise
1. mit einem „Gewinnvortrag“ verrechnet, 2. als „Verlustvortrag“ ausgewiesen,
3. mit „anderen Gewinnrücklagen“ verrechnet werden oder 4. mit dem Teil der „gesetzlichen Rücklagen“ plus
„Kapitalrücklagen“ verrechnet werden, der 10% des Grundkapitals übersteigt
Bilanz Gewinn+Verlust Aufwendungen: Erträge:
- Löhne/Gehälter - Umsätze Gewinn = - Material - Zinserträge
V K Gewinn
E-A > 0 Gewinn E-A < 0 Verlust
Organe der AG (Prüfungsstoff!!!!!!!!!!!!!)
„Einlagen“=
V+
AR
HV
Geschäftsführungsorgan
maximal 5 Jahre vom AR gewählt
Vorstandsvorsitzender (Vorstandssprecher)
Berichtspflicht an AR alle 3 Monate
(Geschäftspolitik, Umsatz, Ertrag, Renditen, Risiken, bes. Ereignisse)
Kontrollorgan gegenüber V
Vertreter aus Wirtschaft (z.B. Bankvertreter, ehe- malige Vorstandsmitglie- der, Versicherungen), Politiker, Wissenschaftler + Vertreter der AN, wenn AN-Zahl > 500 1/3 der AR-Mitglieder sind AN – Vertreter (z.B. Be- triebsräte, Gewerkschaft- ler)
Max. 21 Mitglieder
i.d.R. vierteljährliche AR - Sitzung
Aktionärsversammlung
I.d.R. 1x jährlich =
Jahreshauptversammlung - V + AR-Bericht - V + AR werden durch HV „entlastet“
- Beschluss über Verwend.
des „Bilanzgewinn“
- Maßnahmen zur Kapialerhöhung und – erniedrigung
- Bestellung des Abschluß- prüfers
Aktien sichten Anteilspapier
Dividenden-Gewinnpapier (Nennwert der Aktie 50€, Dividende 4€, Dividende 8%, Ankaufskurs 90€, Kurs jetzt 125€
Renditenberechnung: (Agio=Kursgewinn / Disagio=Kursverlust) (Dividenden +- Agio) / Ankaufskurs * 100
(4€ + 35€) / 90€ * 100 = 43,3%
Stimmrechtsurkunde InhaberNamenspapier Wertpapier
(Spekulationspapier) Shareholder-Value Aktientypen
Stammaktien (Nennwertaktien mit Stimmrecht und Dividendenanspruch, Liquiditationserlös, Bezugsrechte
Vorzugsaktien (höhere Dividendenzahlung, höhere Bezugsrechte, Anspruch auf Liquidationserlös – KEIN Stimmrecht)
Börsentypen Metallbörsen Warenbörsen
Jeweils National und International
Indizes: DAX, Dow Jones, Nikkei (?), Han Seng (?)
Rendite von Aktien Allgemein:
Rendite von Aktien
Allgemein: R = x 100 (%)
Die Rendite von Aktien wird bestimmt von:
BK0; BKn; TK0; TKn; Dt-brutto; st (ESt); T BK0 = Börsenkurs bei Kauf
BKn = Börsenkurs bei Verkauf / im Bewertungszeitpunkt BKn - BK0 > 0 = Kursgewinn
BK - BK < 0 = Kursverlust
TK0 = Transaktionskosten bei Kauf TKn = Transaktionskosten bei Verkauf
Beispiel: 1. Bankprovision: 0,2%-1% vom Börsenkurs 2. Marklerprovision: 0,8% vom Börsenkurs
3. Depotgebühren: „0“, feste z.B. 30,-DM/Jahr bei bis zu 10
unterschiedlichen Aktiengattungen (AEG, BMW,..., Infineon), variabler Satz 0,75% vom Börsenkurs
[0,5% - 1,5%] vom Börsenkurs als Transaktionskosten
[1% - 3%] Kursgewinn um die Transaktionskosten zu decken!
Dt – brutto = Brutto – Dividende vor Steuer
Dt – netto = Netto – Dividende = Gutschrift / Auszahlung der AG
= Dtbrutto – St(Dtbrutto)
St(Dtbrutto) = KSt + KESE + SolZ
(Körperschafts- (Kapitalertrags- (Solitaritätszuschlag) steuer) steuer)
Sonderfall: Auszahlung der Dtbrutto , dh. Ohne Steuerabzüge, wenn der Aktionär vorlegt:
(1) „NV – Bescheinigung“ = Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt, wenn die Einkünfte unter dem Existenzminimum / Besteuerung (ca. 14.000 DM / Jahr)
(2) „Freistellungserklärung“ vom Aktionär maximal bis 3.100 DM* jährlich als Summe aller Freistellungen
(* 6.200 DM bei Ehepaaren) 1.)
Besteuerung von Kursgewinnen
Privat anleger, die Aktien innerhalb von 12 Monaten kaufen und dieselben verkaufen, müssen den Kursgewinn („Spekulationsgewinn“) versteuern.
Privatanleger, die Aktien länger als 12 Monate halten, realisieren Kursgewinne steuerfrei!
Institutionelle Anleger versteuern ihre Kursgewinne immer!
zvKG = zu versteuernder Kursgewinn S(zvKG) = sEst * (BKn - BK0 - TK0 - TKn)
Einkommens- Kursgewinn (KG) steuersatz d.
Aktionärs zvKG
2.)
Steuerliche Verrechnungsmöglichkeiten mit Kursverlusten
Privatanleger, die innerhalb von 12 Monaten „Kursverluste“ realisieren, haben 3 Verrechnungsmöglichkeiten:
1. Verrechnung mit „Spekulationsgewinnen“ im selben Jahr 2. Verrechnung mit „Spekulationsgewinnen“ aus dem Vorjahr
(Verlustrücktrag, 1 Jahr)
2000: a) Spekulationsverlust – Microsoft 18.000,-DM b) Spekulationsgewinn – Infineon 6.000,-DM 1. Verrechnung a) mit b)
„Spekulationsverlust“ 12.000,-DM 2. Verrechnung von 1. Mit 1999
Verlustrücktrag : 5.000,-DM Steuerrückerstattung von 2.000,-DM
3. Verlustvortrag 2001 fortfolgend: 7.000,-DM T = Halteperiode
T
t0 (Kauf) tn (Verkauf)
ARS = Aktienrendite nach Steuern
ARS(T 12 Monate)=(BKn – BK0 – TK0 - TKn) * (1- snEst ) + Dt * (1 - sbrutto nEst ) * 360 * 100(%) BK0 + TK0 T
1Jahr Rendite
Beispiel: 100,-DM 110,-DM (110 – 100) * 100 = 10%
100
½ Jahr
100,-DM 110,-DM 10% + 360 = 20%
180
1 Jahr 1 Jahr
t0 t1 t2 ... tn
- BK0 + BKn
- TK0 - TKn
+ D1brutto + D2brutto ... + Dnbrutto
- S1(D1b) - S2(D2b) ... - Sn(Dnb) Mehrperiodische Zahlungssätze:
„Investitionszahlungsreihe“
ARS(T>12 Monate) : „Interner Zinsfuß“ (IZF)
Kapitalwert (KW) = 0 = 2 0
2 1
1
) 1 ... ( ) 1 ( ) 1
( A
r e r
e r
e
n
n
r = IZF = Rendite der Aktie
Ordentliche Kapitalerhöhung:
Eine Erhöhung des Aktienkapitals ist durch Ausgabe junger Aktien im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung (§186 AktG) möglich. Die jungen Aktien werden zu
- + + +
einem niedrigeren Kurs abgegeben. Die Inhaber der alten Aktien erhalten ein Bezugsrecht auf die jungen Aktien.
Beispiel:
Grundkapital 5.000.000,- DM
Anzahl der alten Aktien (a) 100.000 Stück
Anzahl der neuen Aktien (n) 20.000 Stück
Börsenkurs vor Ausgabe der neuen Aktien (BKv) 340,- DM
Börsenkurs nach Ausgabe der neuen Aktien (BKn) 325,- DM (Annahme) Ausgabepreis der neuen Aktien (B) 250,- DM
Der Aktionär Geizig besitzt 1000 alte Aktien. Er erhält dafür 1000 Bezugsrechte (BR).
Das Bezugsrechtsverhältnis entspricht a:n = 5:1, d.h. 5 Bezugsrechte sind notwendig zum Erwerb einer jungen Aktie.
Der Aktionär Geizig hat zwei Handlungsalternativen:
Alternative A: Kauf der neuen Aktien, Alternative B: Verkauf der Bezugsrechte.
Der Wert des Bezugsrechts W(BR) wird so berechnet, dass der Kursverlust an den alten durch den Kursgewinn an den neuen Aktien ausgeglichen wird:
a BKv - a BKn = n BKn - n B,
und daraus folgt:
n a
B BK n
a B BR BK
W V n
1 )
(
1 5
, 250 ,
15 325 1 1
5 , 250 ,
) 340
( DM DM DM DM
BR
W
GEIZIG Vor Emission Alternative A Alternative B
Anzahl Aktien 1000 1200 1000
Beteiligungsquote 1% 1% 0,8333%
Börsenkurs 340,-DM 325,-DM 325,-DM
Wert der Aktien 340.000,-DM 390.000,-DM 325.000,-DM
Kosten der neuen Aktien - - 50.000,-DM -
Verkauf der Bezugsrechte - - 15.000,-DM
Vermögen 340.000,-DM 340.000,-DM 340.000,-DM
„Kapitalbedarf“ „Bargeld“
W(BR) = rechnerischer Wert, um Vermögensverluste/ -gewinne zu vermeiden W(BR)* = börsennotierter Wert
W(BR)* > W(BR) hohe Nachfrage, unter Umständen höhere Kurserwartung über BK
Wie hoch sollte der Börsenkurs nach Ausgabe der neuen Aktien sein?)
Merkmale AG
Vorteile beschränkte Haftung
klein gestückelte Anteile (Aktien)
Handelbarkeit der Aktien über Börse
gute EF (Eigenfinanzier.) über Neuemission von Aktien (Bezugsrechte)
FF über Börse durch Teilschuldverschreibungen (Rentenpapiere)*
Nachteile hohe laufende Rechtsformkosten (Ausnahme: Kleine AG)
Ausschüttungserwartung der Aktionäre
Positive „Kursentwicklungserwartung“
* Festverzinsliche „Teilschuldverschreibungen“
z.B. „Industrieobligationen“
Ausgabe Laufzeit 10 J. Rückzahlung
1.1.2000 31.12.2009
Nominalwert 1000,-DM/Stück = 1000,-DM/Stück Nominalzinssatz 5% p.a. =
Börsenkurs < 1000,-DM > 1000,-DM langfristiger
Marktzins 7% p.a. 4% p.a.
Merkmale der „kleinen AG“:
Alternative zur GmbH
Gründung durch einen Aktionär möglich
Aufsichtsrat ist nicht zwingend, sondern erst bedingt ab Arbeitnehmer > 500
Hauptversammlung:
genügt Einladung der namentlich bekannten Aktionäre, nicht öffentlich Bekanntmachung
Beschlüsse unterschreibt der Vorstand, nicht der Notar
Verwendung des Jahresüberschusses (Gewinn) obliegt voll den Aktionären, nicht Vorstand + Aufsichtsrat (gesetzliche Rücklage greift nicht)
ist nicht börsenzugelassen
Publizitätszwang von Kapitalgesellschaften:
Der Umfang der handelsrechtlichen Publizitätspflichten bezieht sich auf den Jahresabschluss und hängt von der Größe des Unternehmens ab (§ 267 HGB).
Jahresabschluss (§ 242 (3) HGB)
1. „Bilanz“
2. „GuV-Rechnung“
Erweiterter Jahresabschluss (§ 264 (1) HGB)
3. „Anhang“
4. „Lagebericht“
Anhang : Erläuterungen zu Positionen aus Bilanz und GuV Lagebericht : Darstellung der aktuellen und zukünftigen
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
Wenn 2 der 3 Größenkriterien erfüllt sind gilt: (nicht prüfungsrelevant!)
KapG kleine mittlere große
(1) Bilanzsumme 5,31 Mio DM 21,24 Mio DM > 21,24 Mio DM (2) Umsatzerlöse 10,62 Mio DM 42,48 Mio DM > 42,48 Mio DM
(3) Anzahl d. AN 50 250 > 250
Prüfungspflicht
durch WP x x
Publizieren von
- Bilanz x x X
- GuV-Rechnung x X
- Anhang x x X
- Lagebericht X
Publizieren im
- Handelsregister x x X
- Bundesanzeiger X
3.2.1.4 Sonstige Gesellschaftsformen (nicht prüfungsrelevant) KgaA
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kombination von KG und AG.
Wenigstens ein Gesellschafter muss persönlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haften, während die Haftung der Kommanditisten auf ihre in Aktien verbrieften Kapitaleinlagen beschränkt ist. (§§ 278-290 AktG)
GmbH & Co. KG und AG & Co. KG
Diese beiden Rechtsformen stellen Varianten einer KG dar, bei denen i.d.R. ein Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der KG sind.
Genossenschaft
Eine Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz ist eine Gesellschaft mit einer nicht geschlossenen Zahl von Mitgliedern (Genossen). Zweck ist nicht primär die Gewinnerzielung sondern die Förderung des Erwerbs der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(Bsp,: Banken, Landwirtschaft: Milchgenossenschaft, Handwerk: Einkaufs- genossenschaft,...)
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeiet (VVaG)
Der VVaG ist eine Rechtsform ausschließlich für Versicherungs-unternehmen. Mit Abschluß eines Versicherungsvertrages wird ein Versicherungsnehmer i.d.R.
automatisch Mitglied im Unternehmen. Zweck ist die Bedarfsdeckung der versicherten Mitglieder. Verluste werden durch Beitragserhöhungen ausgeglichen. Gewinne werden an die Versicherungs-nehmer weitergegeben. (§§ 15-59 VAG)
3.2.2 Unternehmenszusammenschlüsse
Unternehmenszusammenschlüsse entstehen durch Verbindung von bisher rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen zu größeren Wirtschaftseinheiten.
Ziele eines Zusammenschlusses:
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung der Marktstellung (Lebensversicherer bildet einen „Konzern“, indem er einen Krankenversicherer hinzukauft)
gemeinsame Forschung und Entwicklung, Beschaffung, Produktion oder gemeinsamer Absatz
Verbesserung der Kapitalausstattung
Risikominderung
Erreichen einer Machtposition
Formen von Unternehmenszusammenschlüssen Kooperationen
Interessengemeinschaft (z.B. „Regensburger Altstadtkaufleute“)
Arbeitsgemeinschaft (Arge)
Konsortium (Bankenkonsortium: nur die Banken, die drin sind, können Aktien ausgeben)
Gemeinschaftsunternehmen ( Joint Venture)
Kartell (unzulässig: Verstöße gegen die Wirtschaftsregeln, bspw. Preisabsprachen;
positiv: Entwicklung einer DIN – Norm wettbewerbsfördernd)
Wirtschaftsfachverband (z.B. IHK, Branchenverbände Konzentrationen
Konzern, Holding ( Unterordnungskonzern, Gleichordnungskonzern)
AG AG AG AG
Fusion (Verschmelzung in eine neue Rechtsform)
Holding als AG
(Betriebsgesell. Als Dachorg.) hält Kapitalanteile
3.2.3 Unternehmenssteuern
Arten: - Gewerbesteuer - Grundsteuer
- Einkommenssteuer
- Kirchensteuer zusammenhängend - Lohnsteuer
- Umsatzsteuer
- Mehrwertsteuer Verbrauchssteuern - Mineralölsteuer
- Tabaksteuer 3.2.3.1 Umsatzsteuer (USt)
Gesetzliche Grundlage: Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle:
Alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Erhebungsgebiet (Inland) gegen Entgeld im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Eigenverbrauch (Entnahmen von Waren, sowie deren Nutzung für private Zwecke)
Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet -> „Einfuhrumsatzsteuer“
USt befreit: z.B. Zinsen, Privatgeschäfte, private Mieteinnahmen, Arztleistungen System:
„Mehrwertsteuer“ „Vorsteuer“
eingenommene USt bezahlte USt
Einnahme Ausgabe
Vorsteuer: Steuern, die vom Unternehmer beim Einkauf von 100.000 € Mayo gezahlt werden müssen
Wareneinkauf Unternehmer Warenverkauf 100.000 € 150.000 €
+16% Vorsteuer (16.000 €) +16% Mehrwertsteuer (24.000 €) --- ---
116.000 € inc. 174.000 €
Vorzugssteuer kann verrechnet werden (Abzugsfähigkeit) Rückgewinnung der Vorsteuer beim Verkauf an den Endkunden
24.000 € MwSt - 16.000 € Vorsteuer ---
8.000 € MwSt (als UST an Finanzamt abzuführen)
Allgemein gilt:
USt-Zahllast an das Finanzamt = MSt - VSt USt
MSt VSt
B
eispiel: USt-Satz: z.Z. 16 %
Stufe Netto-
Eingangs- rechnung
VSt (16 %)
Netto- Ausgangs- rechnungen
MSt (16%)
Mehr- wert
Zahllast ans Finanz- amt
Hersteller 4.000 640 4.000 640
Groß-
handel 4.000 640 6.000 960 2.000 320
Einzel-
handel 6.000 960 9.000 1.440 3.000 480
Summe 10.000 1.600 19.000 3.040 9.000 1.440
USt-Liquiditätsrechnung:
+ MSt - VSt - Ust-Zahllast =
Hersteller: + 640 - 0 - 640 0
Großhandel: + 960 - 640 - 320 0
Einzelhandel: + 1.440 - 960 - 480 0
Endverbraucher: - - 1.440 - - 1.440
Ergebnis:
USt trägt/leistet letztlich der Endverbraucher
USt ist keine steuerliche Belastung für Unternehmen, lediglich „durchlaufender“
Posten
USt belastet Unternehmen verwaltungstechnisch
USt nimmt Einfluß auf Gesamtnachfrage 3.2.3.2 Einkommensteuer (ESt)
Gesetzliche Grundlage: Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerpflichtige: Natürliche Personen, Freiberufler, Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften
ESt-Belastung hängt von der Höhe des persönlichen und gesamten zu versteuernden Einkommens (zvE) ab:
+ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkommen aus Gewerbebetrieb
+ Sonstige Einkünfte (z.B. Renten)
= Summe der Einkünfte
- Sonderausgaben (z.B. Krankenversicherungs-Beitrag,...) - Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Medikamente,...)
- Steuerbegünstigung des selbst genutzten eigenen Wohnraums - Diverse Freibeträge
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
ESt-Tarifaufbau (2000)
Zonen zvE ESt-Satz
Grundtabelle Splitting
1. Grundfreibetrag bis 13.499 bis 26.999 0 %
2. Progressionszone zwischen 1. und 3. zwischen 1. und 3. 22,9 % - 51 %
3. Proportionalzone ab 114.696 ab 229.392 51 % (konstant)
ESt-Sätze:
Grenzsteuersatz = Steuersatz an einer bestimmten Einkommensgrenze z.B. 13.500 s‘ = 22,9%
Durchschnittssteuersatz = Steuersatz als Durchschnittswert über das gesamte zvE z.B. 13.500 s = 0,229 * 100 0%
13.500
Tarifverlauf 2000: (2002) aufgrund der 2. Stufe der Szeuerreform
s , s´ ESt-Grenz- und Durchschnittsbelastung
s‘
48,5% / 51%
43%
33%
19,9% / 22,9%
zvE
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 115 TDM Splittingeffekt:
(1.) zvE – Ehefrau = 13.499 SEst = 0
zvE – Ehemann = 114.696 SEst (s=33%) 38.000 getrennte Veranlagung
114.696/
229.392 13.499/
26.999
(2.) gemeinsame Veranlagung zvE – Eheleute = 128.195 Splitting = 2 * 64.097 SEst 31.000
Tarifbegrenzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf den Spitzensteuersatz von 43 % (zvE = 84.780 / 169.560)
Solidaritätszuschlag (SolZ): SolZ = 5,5 % von SESt
Beispiel : Lediger mit zvE in 2000 von 80.000 DM !
zvE s’ ESt S Est
1. 0 –13.499 0 0
2. 13.499 – 80.000 22,9% - 41,7% 21.819
3. - - -
SEst(80.000) = 21.819 s’ESt (80.000) = 41,7%
sEst (80.000) = 21.819 * 100 = 27,27%
80.000
SolZ = 5,5% * 21.819 = 1.200,05 sEst + SolZ 28%
3.2.3.3 Körperschaftsteuer (KSt)
Gesetzliche Grundlage: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Steuerpflichtige: Kapitalgesellschaften
KSt-Regeltarife (konstant) s’KSt = sKSt + Gewinn
- Verlustvorträge - Freibeträge
(mind. 7.500 DM)
= zvE
Thesaurierung Ausschüttung
sKSt= 40 % sKSt=30% *
* Neben der Ausschüttungsbelastung von 30 % wird als „Quellensteuer“
auch die Kapitalertragsteuer (KapESt – Unterart der Est) von 25 % und der SolZ einbehalten.
Solidaritätszuschlag (SolZ): SolZ = 5,5 % von SKSt Bsp.: AG macht Gewinn (Jahresüberschüß) = 100.000 Verlustvortrag = 14.500 50% Ausschüttung
G = 100.000,- - VV = - 14.500,-
39.000,- 39.000
sKSt = 40% sKSt = 30%
S1KSt = 40% * 39.000 S2KSt = 30% * 39.000 = 15.600 = 11.700
SKSt = 27.300 3.2.3.4 Gewerbesteuer (GewSt)
Gesetzliche Grundlage: Gewerbesteuergesetz (GewStG)
GewSt ist eine Gemeindesteuer
Steuerpflichtige: Gewerbetreibende mit „Einkünften aus Gewerbebetrieb“
Gewerbesteuerbefreiung: „Freiberufler“ (Ärzte, Steuerberater, Anwälte)
Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag (GewE)
GewSt = m x H x GewE wobei m = Steuermeßzahl (Basissteuersatz)
H = Hebesatz (100-Satz der Gemeinde zur Anhebung von m)
H : 300% - 515 % (BRD)
H (R) = 425% (Regensburg)
GewE „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ + - Korrekturen (1) GewSt für EU und Personengesellschaften
Freibetrag: 48.000 DM
Steuermeßzahl (m) nach „Staffelprogression“
m (%) 5%
4%
3%
2%
1%
GewE in TDM
48 72 96 120 144
Beispiel: EU mit GewE = 300.000, H(R) = 425 %
GewE (TDM) m x H x GewE = GewSt
0 – 48 48 – 72 72 – 96 96 – 120 120 – 144 144 – 300
300
0%
1%
2%
3%
4%
5%
14,45% auf
425%
425%
425%
425%
425%
425%
GewE = 300.000
48.000 24.000 24.000 24.000 24.000 156.000
0 1.020 2.040 3.060 4.080 33.150 43.350
(2) GewSt für Kapitalgesellschaften
Freibetrag: 7.500 DM
Steuermeßzahl (m) = 5 % (konstant)
„Geschäftsführergehalt“ des geschäftsführenden Gesellschafters einer KapG kürzt als Betriebsausgabe den Gewinn / GewE und ist dadurch gewerbesteuerbefreit. In der EU / PersG bezieht der geschäftsführenden Gesellschafters „Unternehmerlohn“
aus dem Gewinn, der damit gewerbesteuerpflichtig ist.
Beispiel: : KapG mit Geschäftsführergehalt = 200.000 GewE = 100.000, H(R) = 425 %
GewSt = m * H * (GewE – FB)
= 5% * 425% * (100.000 – 7.500) = 19.656,-
Ergebnis: KapG besitzen einen GewSt – Vorteil gegenüber EU, PersG wegen der Abzugsfähigkeit des Geschäftsführergehaltes (GF-Gehaltes).
Abschluß: Vergleich – EU/PersG und KapG
Steuerliche EU / PersG KapG
Vorteile - mittlere Gewinnerzielung - GF – Gehalt ist Gewerbe- (ab 150.000) aufgrund der steuerbefreit
Progression
- sofortige Verlustverrech- - Spitzensteuersatz bei 40%
nung mit andere Ein- kunftsarten
Nachteile - „Unternehmerlohn“ ist voll - mittlere Gewinne werden gewerbesteuerpflichtig konstant mit 40% besteuert - Spitzensteuersatz für - Verlustberechnung als gewerbliche Einkünfte 1-jähriger Rücktrag, an-
43% sonsten Verlustvorträge