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Konsignationslager – Innergemeinschaftliche Lieferung bei verbindlicher Bestellung

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Stand: 30.11.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Lieferdaten hingegen wurden bestimmt durch die Lie- ferabrufpläne, die der deutsche Abnehmer täglich oder in Abständen von wenigen Tagen an die Klägerin übersandte.

Nur diese hatten juristisch bindende Wirkung. Die Li eferab- rufe enthielten stets Freigaben für die nächsten 12 Wochen im Voraus und bestimmten für diesen Zeitraum die Liefe r- termine. Die in das Lager versandten Waren waren Me ngen, die zur Deckung des Bedarfs des Kunden in den nächsten Wochen und Monaten benötigt werden.

2. Rechtslage

Die deutsche Finanzverwaltung sieht in der Abwicklung von Warenlieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten über ein in Deutschland belegenes Auslieferungs - und Konsignati- onslager ein innergemeinschaftliches Verbringen mit a n- schließender lokaler Lieferung des Lieferanten (vgl. Ab- schn. 3.12 Abs. 3 Satz 7 und Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE,

Konsignationslager – Innergemein- schaftliche Lieferung bei verbindli- cher Bestellung

1. Sachverhalt

Eine spanische Produktions- und Handelsgesellschaft ver- kaufte Waren an eine deutsche Firma. Die Lieferung der in Spanien produzierten Waren wurde über ein in Deutschland belegenes Call-off Stock abgewickelt. Hierzu hatte der deutsche Abnehmer einen Dienstleistungsvertrag mit dem Lagerbetreiber abgeschlossen. Die Beauftragung des L a- gerbetreibers erfolgte im Namen und für Rechnung der Klägerin. Dies hatte der deutsche Abnehmer der Klägerin zu festgelegten Rahmenbedingungen vorgeschrieben. Der Lagerhalter sollte verschiedene Dienstleistungen in Bezug auf die eingelagerten Waren erbringen (z. B. Ausladen, Einlagern, Entnahme von Stichproben). Der deutsche Ab- nehmer hatte jederzeit Zugang zu den gelagerten Waren.

Zwischen den Parteien gab es umfangreiche Vereinbaru n- gen. In zentralen Lieferverträgen wurden die zu liefernden Produkte, die Zahlungsmodalitäten, die Lieferbedingungen und die Preise geregelt. Die konkreten Liefermengen und

Finanzgericht widerspricht Finanzverwaltung

Das Hessische FG hat am 25.08.2015 (Az. 1 K 2519/10) erneut der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich Lieferungen über ein deutsches Call-off Stock widerspro- chen. Das FG hat entschieden, dass von einer innerge- meinschaftlichen Lieferung auszugehen sei, wenn vor Be- ginn der Beförderung in das Lager eine verbindliche Be- stellung des Abnehmers vorlag. Dass die Verfügungs- macht erst in Deutschland verschafft wird, ist laut FG dann unerheblich. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. V R 31/15). Es ist also in absehbarer Zeit endlich mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur um- satzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen aus der EU über ein deutsches Konsignationslager zu rechnen.

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30 | 2015

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Stand: 30.11.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

förderung verbindliche Bestellungen vorlagen, musste das FG zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von verbind- lichen Bestellungen keine Ausführungen machen. Das FG erklärt in seinem Urteil darüber hinaus die Ansicht der Fi- nanzverwaltung aus der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 17.10.2010 ausdrücklich für unzutreffend.

4. Fazit

Die Entscheidung des Hessischen FG bringt keine neuen Erkenntnisse darüber, wie Lagerverträge und hiermit zu- sammenhängende Lieferverträge so gestaltet werden kö n- nen, dass von einer bereits vor Beginn der Beförderung vorliegenden verbindlichen Bestellung auszugehen ist.

Allerdings stellt sich das FG nochmals eindeutig gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass in Konsignationsl a- gerfällen grundsätzlich von einem innergemeinschaftlichen Verbringen auszugehen sei.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Revision einge- legt. Diese ist beim BFH unter dem Az. V R 31/15 anhängig.

Somit ist in der näheren Zukunft das Ergehen höchstrichte r- licher Rechtsprechung zu Konsignationslagern zu erwarten.

Es bleibt zu hoffen, dass der BFH in seiner Entscheidung konkrete Ausführungen dazu macht, wann von einer bereits vor Beginn der Beförderung bestehenden verbindlichen Bestellung und damit einer innergemeinschaftlichen Liefe- rung auszugehen ist und wann demgegenüber noch keine verbindliche Bestellung und damit ein innergemeinschaftli- ches Verbringen anzunehmen sind. Hierauf basierend kön n- ten sowohl die Lager- als auch damit zusammenhängende Lieferverträge in der Praxis entsprechend gestaltet werden, um Rechtssicherheit bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung zu erreichen.

Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 17.10.2010).

Mehrere Finanzgerichte und auch der BFH haben an dieser Auffassung Zweifel geäußert und sind von einer innerge- meinschaftlichen Lieferung des jeweiligen Lieferanten aus dem EU-Ausland ausgegangen.

3. Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG führt aus, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung bereits ein Umsatzgeschäft bestand. Das FG sieht ein Umsatzgeschäft als gegeben an, wenn – wie hier – bereits bei Beginn der Beförderung eine verbindliche Beste l- lung des Abnehmers vorlag. In diesem Fall erfolgt die B e- förderung laut dem FG nicht mehr zur Verfügung des Lief e- ranten im Inland, sondern damit der Lieferant seiner schuld- rechtlich eingegangenen Lieferverpflichtung nac hkommen kann. Daher müsse trotz einer tatsächlich erst später in Deutschland erfolgten Verschaffung der Verfügungsmacht der Ort der Lieferung – wie in jedem anderen Beförderungs- fall auch – nach dem Beginn der Beförderung bestimmt werden. Aus diesem Grund lässt das FG auch ausdrücklich offen, wann im zu entscheidenden Fall die Verfügungsmacht tatsächlich verschafft worden ist. Weil von Anfang an ve r- bindliche Bestellungen vorlagen, ist dies hier irrelevant.

Der Umstand, dass die für den von vornherein feststehen- den Abnehmer bestimmten Waren noch für einen kurzen Zeitraum in einem Lager, das auf Initiative des Abnehmers eingerichtet worden war, zwischengelagert werden, führt laut FG nicht dazu, dass von einem innergemeinschaftlichen Verbringen des Lieferanten auszugehen sei.

Da die Beteiligten sich einig waren, dass für den weit übe r- wiegenden Teil der Lieferungen bereits vor Beginn der B e-

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Ansprechpartner: Ronny Langer Dipl.-FW (FH), Steuerberater

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