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2014 gute Angebote für Bio-Betriebe: Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) Erläuterungen, Rechenbeispiele und ein Ablaufplan der Förderung

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2014 gute Angebote für Bio-Betriebe:

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Erläuterungen, Rechenbeispiele und ein Ablaufplan der Förderung Gliederung

1. Einleitung, Ziele, Besonderheiten - Grundsätze des AFP 2. Welche Betriebe sind förderfähig?

3. Was wird gefördert?

4. Was wird nicht gefördert?

5. Bestandteile und Anlagen des AFP-Antrages 6. Beispielrechnungen

6.1 Junglandwirt baut neuen Boxenlaufstall für Jungvieh und Milchkühe 6.2 Neubau eines Schweinemaststalles

6.3 Anschaffung eines Mobilstalles für Legehennen 6.4 Neubau eines Gewächshauses

6.5 Umbau eines Gebäudes zum Hofladen

6.6 Schaffung einer Gülle-Lagerkapazität als Düngerlager 7. Ablaufplan einer AFP-Antragstellung

1. Einleitung, Ziele, Besonderheiten - Grundsätze des AFP

Die folgende Übersicht soll Bio-Landwirte und umstellungsinteressierte Landwirte dabei un- terstützen, sich über Möglichkeiten zur Beantragung einer AFP-Förderung zu informieren.

Besonders interessant sind in diesem Jahr Förderungen für Investitionen in artgerechte Tier- haltungssysteme (z.B. Mobilställe für Geflügel), aber auch Gewächshäuser, Hofläden und Dunglager sind unter bestimmten Bedingungen förderfähig.

Die Bundesländer Niedersachsen und Bremen legen bei dem neuen Agrarinvestitionsförder- programm einen besonderen Fokus auf Tierschutz und auf Nachhaltigkeit. Das Ziel des Pro- gramms, bei dem diese beiden Länder unter finanzieller Beteiligung der EU insgesamt rund 10 Millionen Euro zur Verfügung stellen, ist es, landwirtschaftliche Unternehmen bei Investi- tionen in eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, umweltschonende, tiergerechte und multi- funktionale Landwirtschaft zu unterstützen. Die Produktions- und Arbeitsbedingungen sollen verbessert und die Produktionskosten gesenkt werden. Unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucher-, Tier-, Umweltschutzes soll die betriebliche Wertschöpfung verbessert wer- den. Das Zeitfenster für AFP-Anträge wird voraussichtlich am 1. Oktober 2014 beginnen und Mitte Oktober 2014 enden.

Bis dahin müssen zahlreiche Vorbereitungen abgeschlossen sein. Für baugenehmi- gungspflichtige Maßnahmen muss eine Baugenehmigung vorliegen, es muss ein In- vestitionskonzept bestehen und der Nachweis der Kapitaldienstfähigkeit mittels der letzten beiden vorliegenden Buchabschlüsse ist ebenso erforderlich.

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Das AFP 2014 ermöglicht besonders Betrieben, die in artgerechte Tierhaltung investieren wollen, finanzielle Unterstützung. Aber auch andere Förderungen sind möglich.

Die Projektauswahl wird über ein Punktesystem (Ranking) erfolgen. Dabei werden die Inves- titionsvorhaben mit den meisten Gesamtpunkten vorrangig bedient. Dem ökologischen Landbau gemäß VO (EG) Nr. 834/2007, der tiergerechten Haltung, innovativen Projekten sowie Vorhaben in bestimmten vieharmen Landkreisen werden dabei Zusatzpunkte einge- räumt.

Das der Förderung zugrundeliegende EU-Programm sowie auch die niedersächsischen För- derungsrichtlinien sind von den zuständigen Stellen noch nicht genehmigt. Deshalb wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen der nachstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen werden können.

2. Welche Betriebe sind förderfähig?

Förderfähig sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Tierbesatz nach Durchführung der Maß- nahme 2.0 GV je ha LF nicht überschreitet. Folgende Tierbestände dürfen vom antragstel- lenden Betrieb nicht überschritten werden:

- 300 Rinderstallplätze (ohne Kälber< 6 Monate), - 1.500 Mastschweine ab 30 kg,

- 560 Sauen einschließlich Ferkel bis 30 kg,

- 4.500 Ferkel als separate Ferkelaufzucht von 10 bis 30 kg, - 15.000 Legehennen oder Truthühner,

- 30.000 Junghennen oder Mastgeflügel, - 2.000 Schafe oder

- 1.000 Ziegen.

Bei Gemischtbetrieben mit mehreren Tierarten darf die anteilige Auslastung der Obergren- zen 100 % nicht überschreiten. Zudem ist eine Güllelagerkapazität für mindestens neun Mo- nate nachzuweisen. Alle Güllebehälter sind abzudecken, wobei die Abdeckung vorhandener Güllebehälter durch Strohhäcksel möglich ist.

Für Landwirte, die neben der Landwirtschaft noch gewerbliche Einnahmen haben, wie z.B.

Energieerzeugung oder gewerbliche Handelstätigkeit, gilt folgendes Umsatzverhältnis:

Es müssen mehr als 25 % der Umsatzerlöse des Unternehmers mit pflanzlicher Erzeugung oder bodengebundener tierischer Erzeugung erzielt werden.

Ferner gilt eine Einkommensobergrenze. Die Einkommensobergrenze wird aus den durch- schnittlichen positiven Einkünfte der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide ermittelt und darf bei Ledigen 150.000 € und bei Ehegatten 180.000 € nicht überschreiten.

Der Zuwendungsempfänger muss ein Investitionskonzept vorlegen, das eine positive Ei- genkapitalbildung in den letzten zwei (maximal drei Jahren) nachweist und die Wirtschaft- lichkeit der durchzuführenden Maßnahme darstellt. Dabei darf die langfristige Kapitaldienst- grenze im Mittel dieser Buchabschlüsse und nach Durchführung der Maßnahme nicht über- schritten werden.

Neu ist, dass auch Existenzgründer ohne vorliegende Buchabschlüsse (sogen. Vorweg- buchführungen) einen AFP-Antrag stellen können. Hier sind die Wirtschaftlichkeit des Betrie- bes und der Maßnahme durch ein Gutachten zu belegen. Dabei darf die Existenzgründung maximal zwei Jahre vor Antragstellung erfolgt sein. Es muss sich um eine erstmalige selb-

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ständige Existenzgründung handeln, jedoch nicht um eine Betriebsteilung oder Hofnachfol- ge. Für die Investition eines Existenzgründers gilt ein Eigenkapitalanteil von mindestens 20

% und der Antragsteller muss über einen Abschluss in einem Agrarberuf verfügen.

Für Junglandwirte (jünger als 40 Jahre, Betriebsübernahme innerhalb der letzten 5 Jahre) erhöht sich der AFP-Zuschuss um 10 %, jedoch maximal um 20.000 €.

Im Rahmen einer erstmaligen Kooperation zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben ist eine AFP-Förderung ebenfalls möglich, z.B.: Neugründung einer 51a Gesellschaft.

Finanzierung

Die Finanzierung der Maßnahme kann mit frei finanzierten Kapitalmarktdarlehen oder aus Eigenmitteln erfolgen.

Ranking

Sofern ein Antrag alle Eingangsvoraussetzungen für das AFP erfüllt, wird der Antrag in ein Ranking-System aufgenommen, bei dem die Summe der Punkte bei der Vergabe entschei- dend ist. Es wird kein Windhundverfahren geben. Besonders mit Punktzahlen berücksichtigt werden z.B. Maßnahmen der bestmöglich tiergerechten Haltung, die in Anlage 2 (Webcode:

http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/foerderung/nav/511.html) definiert sind (max. 10 Punkte). Betriebe des ökologischen Landbaus erhalten zusätzlich 7 Punkte. Inno- vative Projekte sollen besonders gefördert werden und können 10 Zusatzpunkte im Ranking erhalten. Bei innovativen Projekten kann das KÖN oder die Bio-Beratung Unterstüt- zung anbieten. Der Investitionsschwerpunkt „Direktvermarktung“ wird im Ranking mit 7 Punkten zusätzlich bewertet. Betriebe in Landkreisen mit einem Viehbesatz unter 0,5 GV/ha erhalten 4 Punkte, Betriebe in Landkreisen mit einem Viehbesatz von mind. 0,5 GVE/ha, aber unter 1 GVE/ha 3 Punkte, Betriebe mit Sitz in der strukturschwachen Region Südnie- dersachsen (Landkreise Göttingen, Goslar, Holzminden, Northeim, Osterode am Harz) zu- sätzlich 3 Punkte.

Das komplette Punktesystem mit 33 Positionen sowie weitere Detailinformationen können als Datei unter der oben genannten Internetadresse ebenfalls heruntergeladen werden.

Förderform

Eine Zuwendung erfolgt im Rahmen eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Das Mindestvo- lumen der Investition beträgt 20.000 €, (im Vorjahr lag es bei 50.000 €) die Obergrenze liegt bei 1.000.000 € (im Vorjahr 750.000 €). Eine Förderung vor 2014 wird nicht an diese Ober- grenze angerechnet.

3. Was wird gefördert ?

Gefördert werden Stallbauinvestition, die die besonderen Anforderungen gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 (s. obenstehender Link) erfüllen. Sonstige Investitionen sind nur förderfähig, wenn besondere Anforderungen im Bereich des Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutzes nachgewiesen werden, z.B. wenn der Energieverbrauch um mindestens 20 % gesenkt wird und/oder Emissionen um mindestens 20 % verringert werden. Güllebehälter und Fahrsiloan- lagen sind grundsätzlich förderfähig. Abluftreinigungsanlagen sind ebenfalls förderfähig. Bei der Antragstellung muss die zu erwartende Verbesserung durch ein Gutachten belegt wer- den. Notwendige Gutachten und Architekturleistungen sind ebenfalls förderfähig.

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Es werden nur Vorhaben gefördert, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Deshalb soll- ten AFP-Interessierte so rechtzeitig einen Bauantrag stellen, so dass er am 1. Oktober 2014 vorliegt.

Neu ist in diesem Jahr: Mobilställe für Geflügel können als besonders artgerechtes Hal- tungssystem (sowohl nach Anlage 1 als auch Anlage 2) erstmalig im Rahmen des AFP ge- fördert werden. Hinzuweisen ist darauf, dass die Handhabung der Baugenehmigungen in den einzelnen Landkreisen derzeit noch unterschiedlich ist. Sollte eine Baugenehmigung notwendig sein, können die Hersteller der Mobilställe hierbei sicherlich hilfreich zur Seite ste- hen. Seitens des Landes ist beabsichtigt, mobile Ställe in Zukunft ab einer bestimmten Grö- ße baugenehmigungsfrei zu stellen. Hierfür blieben aber die Details der angekündigten Än- derung der Niedersächsischen Bauordnung abzuwarten.

Folgende förderfähige Investitionen, die im Rahmen der AFP-Förderung als Netto-Preise ge- rechnet werden (d.h. ohne gesetzliche Mehrwertsteuer), werden mit folgenden Sätzen geför- dert:

a.) Fördersatz 20 %

Stallbauvorhaben für Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde nach Anlage 1 (Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung) sowie bei Investitionen außerhalb der Tierhaltung (z.B. Gewächshaus, Hofladen, Güllelager)

b.) Fördersatz 30 %

Stallbauvorhaben für Schweine und Geflügel nach Anlage 1 (Anforderungen an eine beson- ders tiergerechte Haltung)

c.) Fördersatz 40 %

Stallbauvorhaben nach Anlage 2 (Anforderungen für bestmöglich tiergerechte Haltung) Die Anlage 1 und Anlage 2 mit den jeweiligen Bedingungen finden sich im Internet unter Webcode www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/foerderung/nav/511.html .

Ein Beispiel aus Anlage 1

Die Anlage 1 beschreibt die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung. Danach müssen die Ställe so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindes- tens

- 3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel - 5 % bei allen übrigen Tierarten

betragen.

Zum Beispiel gelten für Laufställe für Milchkühe folgende Anforderungen:

- Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig lie- gen können.

- Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen.

- Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden.

- Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m² je GVE betragen

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- Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge mindestens 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begeg- nen können.

- Förderungsfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m²/GVE) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden bei re- gelmäßigem Sommerweidegang sowie bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Aus- lauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m² Stallfläche/GVE zur Verfügung gestellt werden.

- Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu aus- reicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier- Fressplatz-Verhältnis von max. 1,2:1 zulässig. Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z.B. automatische Melk- systeme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5:1 zulässig.

Die Anlage 1 beschreibt die besonders tiergerechten Haltungsformen von 14 verschiedenen Tierarten.

Ein Beispiel aus Anlage 2

In der Anlage 2 werden die Anforderungen für bestmöglich tiergerechte Haltung definiert, die zusätzlich zu den in Anlage 1 beschriebenen Vorgaben eingehalten werden müssen. Hier gilt für alle Tierarten, dass die Tageslichtöffnungen mindestens 5 % der Stallgrundfläche ausma- chen müssen.

Am Beispiel der Anforderungen an die Haltung von „Aufzuchtferkeln, Zuchtläufern und Mast- schweinen“ wird dies erläutert:

- Für jedes Ferkel bis 30 kg (ab 40 Tage) muss eine uneingeschränkte Bodenfläche von 0,5 m² zur Verfügung stehen.

- Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.

- Für Zuchtläufer und Mastschweine muss je Tier folgende uneingeschränkte Boden- fläche zur Verfügung stehen: bis 50 kg 0,8 m²; bis 110 kg 1,3 m², über 110 kg 1,5 m².

- Die Buchten müssen so groß und so gestaltet sein, dass sie in Fressbereich, Liege- bereich und Bewegungsbereich strukturiert werden können.

- Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der genann- ten Stallfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d.h. es darf sich nicht um Spal- tenböden oder Gitterroste handeln.

- Der Liegebereich muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.

- Fütterungssysteme, die nicht für jedes Tier gleichzeitig einen Fressplatz anbieten, können nur gefördert werden, wenn allen Tieren über eine rohfaserhaltige Beifütte- rung (Rohfasergehalt > 10 %) oder fressbares Beschäftigungsmaterial ein gleichzeiti- ges Fressen ermöglicht wird.

- Für je 6 Tiere ist räumlich getrennt von der Futterstelle eine Tränke zur Verfügung zu stellen. Pro Tiergruppe muss mindestens eine Tränke als Tränkschale (offene Was- serfläche) eingerichtet werden.

- Im Stall müssen alle Tiere ständig Zugang zu ausreichenden Mengen von veränder- barem organischem Material haben, das gesundheitlich unbedenklich ist und dem Erkundungsverhalten dient.

- Für 5 % der gehaltenen Tierzahl müssen Buchten vorgehalten werden, die als Kran- ken- oder Separationsbucht genutzt werden können. Die Tiere müssen sich in diesen Buchten ungehindert umdrehen können.

- Die Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist verboten.

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Betreuungsaufwendungen (z.B. Antragstellung, Abrechnung der einzelnen Gewerke, Prü- fen der Bedingungen, Verwendungsnachweis,…) sind bis zu 60 % ebenfalls förderfähig, wenn die förderfähige Investitionssumme über 100.000 € liegt, in diesen Fällen ist eine Zu- sammenarbeit mit einer Betreuungsgesellschaft in der Regel zu empfehlen.

Für viehhaltende Betriebe ist eine Güllelagermöglichkeit für neun Monate verpflichtend. Ge- förderte Güllelager sind abzudecken (festes Dach, Zeltdach oder künstliche Schwimmde- cke). Bestehende Behälter sind ebenfalls abzudecken, aber hier genügt Stroh. Eine natürli- che Schwimmdecke reicht hingegen nicht aus.

Die Maßnahmen müssen spätestens bis zum 1. September 2016 fertig gestellt sein.

Nach der Fertigstellung muss ein Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis und den entsprechenden Original-Rechnungen, auf denen das Bestell- und Lieferdatum vom Rech- nungsteller vermerkt sein muss, eingereicht werden. Zudem muss für jede Rechnung ein Zahlungsnachweis vorliegen. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. Die Fördermittel werden nur aufgrund nachgewiesener Kosten ausgezahlt.

Für geförderte Projekte gilt eine 5jährige EU-Zweckbindungsfrist, d.h. wenn innerhalb der ersten 5 Jahre der Zweck nicht mehr erfüllt wird, muss die gesamte Förderung zu- rückgezahlt werden. Außerdem gilt eine 12-jährige nationale Zweckbindungsfrist.

Wenn in diesem Zeitraum der geförderte Zweck nicht mehr erfüllt wird, muss die För- derung anteilig nach Jahren zurückgezahlt werden. Wird z.B. ein mobiler Legehennen- stall nur 8 Jahre genutzt, muss 4/12 der Förderung zurückgezahlt werden.

4. Was wird nicht gefördert?

Folgende Investitionen sind von einer Förderung ausgeschlossen:

Baugenehmigungen. Lagepläne, sonstige behördliche Gebühren

Umsatzsteuer

Eigenleistungen

der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen

Ersatzinvestitionen, Reparaturen und Instandsetzungen

Anlagen zur Erzeugung von Energie

Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft

Investitionen in die Anbindehaltung

Investitionen in eine Maschinenhalle

Investitionen in eine Kartoffelhalle ohne signifikante Verbesserung des Umwelt- oder Klimaschutzes gegenüber dem Stand der Technik um mindestens 20 %

Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei

Investitionen im Bereich der Pelztierhaltung

Investitionen in Wohnungen (auch keine Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte)

Investitionen in Verwaltungsgebäude

laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kre- ditbeschaffungskosten, Gebühren für Rechtsberatung

Landankauf

Erwerb von gebrauchten Gegenständen

Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen

Errichtung von Anlagen, welche nicht zur eigenen Produktion genutzt werden

Ebenso können keine Maßnahmen gefördert werden, die bereits vor einer AFP-Bewilligung begonnen worden sind.

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5. Bestandteile und Anlagen des AFP-Antrages

Dem ausgefüllten Antrag sind in Papierform als Anlagen beizufügen:

a.) Investitionskonzept

mit Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maß- nahmen. Zusätzlich muss dieses Konzept auch als Excel-Datei mit Variablenliste an:

afp@lwk-niedersachsen.de gesendet werden.

b.) Stellungnahme des Beraters/Betreuers

bei Maßnahmen, bei denen ein Berater bzw. eine Betreuungsgesellschaft in Anspruch ge- nommen wird (i.d.R. bei Investitionen über 100.000 €). Gegebenenfalls ist auch eine Kopie des EMS Verwendungsnachweises (Förderung der einzelbetrieblichen Beratung) beizufü- gen.

c.) Baugenehmigung

Sie muss (bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen) für das geplante Vorhaben zur An- tragstellung vorliegen, einschließlich Betriebsbeschreibung aus dem Bauantrag, mit geneh- migter Bauzeichnung und Lageplan oder Bauskizze und Lageplan (bei nicht genehmigungs- pflichtigen Baumaßnahmen). Für Mobilställe für Geflügel wird auf die Ausführungen unter Punkt 3. verwiesen. Wenn es um Gebäude wie Ställe oder Hallen geht, wird von der Land- wirtschaftskammer auch die Kostenschätzung eines Architekten oder Bauingenieurs akzep- tiert, so dass in diesen Fällen zur Antragstellung noch keine Angebote mit eingereicht wer- den müssen.

d.) Einkommensteuerbescheide

Vorlage der letzten drei Einkommensteuerbescheide, bei getrennter Veranlagung auch die des Ehegatten/Lebenspartners, bei Gesellschaften muss auch die Abschrift des Gesellschaf- tervertrages eingereicht werden.

Anhand der Einkommensteuerbescheide wird auch die Einhaltung der Prosperitätsgrenze geprüft. Ein Zuwendungsempfänger darf die Summe der positiven Einkünfte (einschließlich Kapitaleinkünfte) bei Antragstellung im Durchschnitt der letzten 3 Einkommensteuerbeschei- de 150.000 € bei Ledigen bzw. 180.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern nicht überschrei- ten.

e.) Aktuelle Buchabschlüsse des landwirtschaftlichen Betriebes (außer Existenzgrün- der)

für mindestens zwei, maximal drei Wirtschaftsjahre (ggf. inkl. Sonderbetriebsvermögen) mit Nachweis einer angemessenen bereinigten Eigenkapitalbildung

f) Berechnung der Umsatzerlöse aus bodengebundener Produktion

zum Nachweis, dass das Unternehmen mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Landwirt- schaft erzielt (unter Anrechnung der Beteiligungen an anderen Unternehmen).

g.) Berechnung der Großvieheinheiten im Zieljahr gemäß dem Bewertungsgesetz h.) aktuelle Kostenaufstellungen eines Architekten

detailliert, nach Projekten differenziert, mit jeweils mindestens drei Angeboten für einzelne Gewerke (Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen möglich).

i.) Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis

Anlage zum Sammelantrag der Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen oder der Be- triebsspiegel und/oder Pachtverträge für Flächen, die nicht im Gesamtflächen- und Nut- zungsnachweis enthalten sind.

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Zudem müssen im Rahmen des Punktesystems zur Projektauswahl (Ranking) folgende Nachweise erbracht werden:

a.) Nachweis „Tiergerechte Haltung“ nach Anlage 1

Darstellung der Einhaltung der Anforderungen an eine tiergerechte Haltung anhand der kon- kreten Maße und Bauausführung der geplanten Maßnahme(n)

b.) Nachweis „Besonders tiergerechte Haltung“ nach Anlage 2

Darstellung der Einhaltung der Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung an- hand der konkreten Maße und Bauausführung der geplanten Maßnahme (z.B. Hühnermobil) c.) Innovative Projekte:

Beschreibung des Vorhabens einschl. Vorlage der wissenschaftlichen Studie bzw. näherer Angaben zur wissenschaftlichen Begleitung

d.) Direktvermarktung:

Darstellung, dass mit der baulichen Maßnahme überwiegend selbst erzeugte landwirtschaft- liche Erzeugnisse verkauft werden und der Absatz überwiegend in Niedersachsen stattfindet e.) Andere Investitionen:

Nachweis bei Gewächshäusern (einschließlich Innenausstattung) auf Basis der Erkenntnisse im Rahmen des Forschungsverbundprojektes „Zukunftsinitiative Niedrigenergie-Gewächs- haus“ (ZINEG) mit einem Nachweis der Energieeinsparung um mindestens 20 % z.B. durch Wärmeschutzverglasung. Auch für andere Fördergegenstände (z.B. Wirtschaftsgebäude mit besonders energiesparender Ausstattung) gilt, dass eine Verbesserung der Umwelt- oder Klimabedingungen gegenüber dem Stand der Technik um mind. 20 % nachzuweisen ist. Zur Antragstellung muss die zu erwartende Verbesserung durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden, das von einer vom Antragsteller und dem Bauausführenden unabhängigen Person bzw. Einrichtung erstellt wird, z.B. einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Energieberater oder einer Universität.

f.) Ökologischer Landbau

Kopie des NAU-C /BV11 Bewilligungsbescheides g.) bei einer Stallbau-Ersatzinvestitionen

Nachweis, dass die Stallbau-Ersatzinvestition ohne Ausbau des Bestandes vollzogen wird h.) bei Schaffung von Gülle-Lagerkapazität für mindestens neun Monate

Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) und des Gülle-/Jaucheanfalls im Zieljahr und die Berechnung der Gülle-Lagerkapazitäten differenziert nach Lagerstätten

i.) bei Schaffung von Gülle-Lagerkapazität als Düngerlager

Gülleabnahmeverträge, die sich auf mindestens fünf Jahre erstrecken und ein qualifizierter Flächennachweis, falls das Lagervolumen 25 m³ / ha LF übersteigt

j.) bei Investitionen in Umweltschutz, Energieeinsparung, Emissionsminderung

ausführliche Darstellung der Maßnahme und die zu erwartende Verbesserung, die durch ein Gutachten belegt werden muss.

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6. Beispielrechnungen

Im folgenden Abschnitt werden Beispiele dargestellt, welche Förderung möglich ist:

6.1 Junglandwirt baut neuen Boxenlaufstall für Jungvieh und Milchkühe

Neubau eines Boxenlaufstalles für Jungvieh und Milchkühe mit Baugrundstückerschließung Aufstockung von 65 Milchkühen auf 80 Milchkühe, 20 Färsen auf 30 Färsen, 30 Jungrinder auf 45 Jungrinder, Nutzung des Junglandwirte-Zuschusses.

Erfüllung der Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung (Anlage 1) Baukosten/Kuhplatz inkl. Technik 10.000 €

Erschließungskosten 80.000 €

Der Erwerb von Quote sowie der Tierkauf für die Bestandsaufstockung sind nicht förderfähig.

Boxenlaufstall nach Anlage 1, Aufstockung, Junglandwirt

Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) 952.302 €

davon - unbare Eigenleistungen 15.000 €

- Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) 26.000 € - Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens 145.502 € förderfähiges Investitionsvolumen (netto) 765.800 € förderfähiges bauliches Investitionsvolumen 720.000 € förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept 30.000 € Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) 15.800 €

- AFP-Zuschuss (20 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten,... 150.000 € - AFP-Zuschuss (60 %) der Betreuungsleistungen 9.480 € - Junglandwirte-Zuschuss (10 %, max. 20.000 €) 20.000 €

= Förderung gesamt 179.480 €

Finanzierungsbedarf 772.822 €

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6.2 Neubau eines Schweinemaststalls

Erfüllung der Anforderungen an besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1

Neubau eines Öko-Maststalls, teilüberdacht, planbefestigt, eingestreuter Auslauf, 300 Plätze

Neubau eines Schweinemaststalls nach Anlage 1

Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) 389.330 €

davon - unbare Eigenleistungen 10.000 €

- Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) 14.000 € - Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens 58.330 € förderfähiges Investitionsvolumen (netto) 307.000 € förderfähiges bauliches Investitionsvolumen 280.000 € förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept 20.000 € Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) 7.000 €

- AFP-Zuschuss (30 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten,... 90.000 € - AFP-Zuschuss (60 %) der Betreuungsleistungen 4.200 €

= Förderung gesamt 94.200 €

Finanzierungsbedarf 295.130 €

6.3 Anschaffung eines Mobilstalles für Legehennen

Für die Legehennenhaltung gelten bei diesem Beispiel die Anforderungen bestmöglicher Tierhaltung nach Anlage 2. Mobile Ställe sind mindestens monatlich umzusetzen. Es wird ein Mobilstall für 1200 Legehennen erworben. Der Tierzukauf ist nicht förderfähig. In diesem Beispiel sind Betreuungsleistungen nicht gesondert förderungsfähig, da die Fördergrenze von 40 % des förderfähigen Investitionsvolumens nicht überschritten werden kann.

Anschaffung 1200 er Mobilstall für Legehennen nach Anlage 2

Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) 208.870 € davon - Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) 3.000 € - Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens 32.870 € förderfähiges Investitionsvolumen (netto) 173.000 € förderfähiges bauliches Investitionsvolumen 165.000 € förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept 5.000 € Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) 3.000 €

- AFP-Zuschuss (40 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten,

und Betreuungsleistungen 69.200 €

= Förderung gesamt 69.200 €

Finanzierungsbedarf 139.670 €

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6.4 Umbau eines Hofladens

Es müssen im Hofladen überwiegend selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse ein- setzt werden und der Absatz muss überwiegend in Niedersachsen erfolgen. Damit sind die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes im Sinne des AFP erfüllt, wonach die Herstellung der Produkte im Rahmen regionaler Wertschöpfungsketten erfolgen muss.

Deshalb kommt diese Investition am ehesten für Betriebe in Betracht, die für ihre Eigener- zeugnisse (wie z.B. Obst oder Spargel) ein Verkaufsgebäude für den Saisonverkauf errich- ten möchten. Für gewerbliche Hofläden mit einem hohen Anteil an Handelsware ist diese Förderung weniger geeignet. Es sind nur immobile Objekte (z.B. Wände, Fenster, Kühlräu- me, Installationen) förderfähig, dagegen keine Maschinen wie z.B. Verkaufmöbel, Waagen oder Registrierkassen.

In diesem Beispiel sind Betreuungsleistungen nicht gesondert förderungsfähig, da das för- derfähige Investitionsvolumen (Investition zum Nettopreis) kleiner als 100.000 Euro ist.

Umbau eines Gebäudes zum Hofladen

Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) 125.870 €

davon - unbare Leistungen 10.000 €

- Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) 5.200 € - Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachw.)

incl. Umstzsteuer 3.570 €

- Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens 17.100 € förderfähiges Investitionsvolumen (netto) 90.000 € förderfähiges bauliches Investitionsvolumen 80.000 € förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept 10.000 €

- AFP-Zuschuss (20 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten,... 18.000 €

= Förderung gesamt 18.000 €

Finanzierungsbedarf 107.870 €

6.5 Neubau eines Niedrigenergie-Gewächshauses

Gewächshäuser (einschließlich Innenausstattung) sind auf Basis der Erkenntnisse im Rah- men des Forschungsverbundprojektes „Zukunftsinitiative Niedrigenergie-Gewächshaus“ för- derfähig. Dabei muss eine Verbesserung der Umwelt- oder Klimabedingungen gegenüber dem Stand der Technik um mind. 20 % nachweisbar sein. (Beispiel einer Investition für 5000 Quadratmeter.)

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Neubau eines Niedrigenergie-Gewächshauses

Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) 849.380 €

davon - unbare Leistungen 3.000 €

- Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) 11.000 € - Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens 133.380 € förderfähiges Investitionsvolumen (netto) 702.000 € förderfähiges bauliches Investitionsvolumen 675.000 € förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept 15.000 € Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) 12.000 €

- AFP-Zuschuss (20 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten,... 138.000 € - AFP-Zuschuss (60 %) der Betreuungsleistungen 7.200 €

= Förderung gesamt 145.200 €

Finanzierungsbedarf 704.180 €

6.6 Neubau einer Mistplatte als Düngerlager

Für viele Bio-Betriebe kommt dem zeitgerechten Einsatz von organischen Düngemitteln (z.B.

Hühnertrockenkot) eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund erwägen einige Betrie- be den Bau einer Mistplatte als Düngerlager, welche den bestehenden gesetzlichen Bestim- mungen des Umwelt- und Gewässerschutzes entspricht. Die Abwässer werden in einer Jau- chegrube gesammelt. (250m² Lagerplatte und 75m³ Vorgrube)

Neubau einer Mistplatte als Düngerlager

Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) 43.032 €

davon - unbare Leistungen 2.000 €

- Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) 2.000 € - Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachw.)

incl. Umstzsteuer 3.332 €

- Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens 5.700 € förderfähiges Investitionsvolumen (netto) 30.000 € förderfähiges bauliches Investitionsvolumen 27.000 € förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept 3.000 €

- AFP-Zuschuss (20 % des förderfähigen Investitionsvolumens) 6.000 €

= Förderung gesamt 6.000 €

Finanzierungsbedarf 36.500 €

(13)

7. Ablaufplan einer AFP-Antragstellung

a.) Beratungsgespräch mit dem Betriebsberater über die Machbarkeit und Ziele der Betriebsinvestitionen b) Einbeziehung eines Betreuers (wird empfohlen) c.) Baukonzept

mit einem Architekten oder einer Betreuungsgesellschaft erstellen und die Gewerke ermitteln d.) Bauantrag stellen

die Baugenehmigung muss bei Antragsabgabe im Oktober 2014 vorliegen e.) Fertigstellung des Buchabschlusses des letzten Wirtschaftsjahres

zur Ermittlung, ob der Betrieb die AFP-Bedingungen auch im abgelaufenen Jahr erfüllt hat, z.B. Ermittlung des Verhältnisses von landwirtschaftlichen Umsätzen zu gewerblichen Um- sätzen (mind. 25% landwirtschaftliche Umsätze)

f.) Finanzierungskonzept

mit der Hausbank klären, dabei ggf. die Rentenbankkredite anfordern g.) Investitionskonzept

ggf. mit Betreuungssgesellschaft erstellen / Vorwegbuchführung von zwei oder drei Wirt- schaftsjahren als Grundlage heranziehen, Nachweis für die Wirtschaftlichkeit des Investiti- onskonzeptes und fachliche Stellungnahme der Betreuungsgesellschaft

h.) Ranking nutzen

Sammeln von Punkten zur Heraufstufung bei der AFP-Projektauswahl und entsprechende Nachweise oder Gutachten einholen

i.) Wissenschaftliche Begleitung

bei innovativen Projekten organisieren (Anfragen an das KÖN stellen) j.) rechtzeitig qualifizierte Angebote einholen

für die einzelnen Gewerke (mindestens dreifach), Ausnahmen in begründeten Fällen möglich

k.) Zusammenstellung des AFP-Antrages mit allen Anlagen, auf Vollständigkeit prüfen l.) Antragsabgabe

voraussichtlich Anfang bis Mitte Oktober 2014 bei der Landwirtschaftskammer Niedersach- sen, Geschäftsbereich Förderung, Mars-la-Tour-Str. 1 – 13, 26121 Oldenburg

Dieses Merkblatt beschreibt die voraussichtliche Ausgestaltung der AFP-Maßnahmen mit Stand vom 23. Juli 2014 vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigungen durch die zuständigen Stellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr und Änderungen vor- behalten.

Ansprechpartner im KÖN: Ulrich Ebert 04262/ 9593-13, u.ebert@oeko-komp.de

Referenzen

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